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Beschluss

6 B 1057/10

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:1011.6B1057.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschieben-den Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums N. vom 27. Juli 2010 - VG Düsseldorf 2 K 4894/10 - wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Die Beschwerde hat Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe rechtfertigen die Änderung des angefochtenen Beschlusses. 3 Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende Abwägungsentscheidung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr Interesse daran, von der Vollziehung der angefochtenen Verfügung vorerst verschont zu bleiben, tritt gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Untersagungsverfügung zurück, weil jene Verfügung sich als rechtmäßig erweist (dazu 1.) und ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben ist (2.), das zudem in formell unbedenklicher Weise in der Untersagungsverfügung begründet worden ist (3.). 4 1. Die angegriffene Verfügung vom 27. Juli 2010 ist rechtmäßig. 5 Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 49 Abs. 4 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift ist eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt. 6 § 49 Abs. 4 LBG NRW stellt eine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Verfügung dar, obwohl mit dieser die erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung nicht vollständig widerrufen, sondern der Antragstellerin lediglich die Ausübung der Nebentätigkeit während ihrer jetzigen Dienstunfähigkeit aufgrund Krankheit bis zu dem Zeitpunkt untersagt wird, an dem durch den Polizeiärztlichen Dienst die Verträglichkeit zwischen dem Dienst der Antragstellerin und ihrer Nebentätigkeit festgestellt wird. Trotz der missverständlichen Wortwahl wird damit der Sache nach die Ausübung der Nebentätigkeit nur für die Zeit der Dienstunfähigkeit und nicht - wie im angefochtenen Beschluss unterstellt - zeitlich darüber hinaus untersagt. Zudem gilt dies nur bis zu einer polizeiärztlichen Feststellung, dass die Wiederaufnahme der Nebentätigkeit medizinisch unbedenklich erscheine. Die letztgenannte Einschränkung ist zwar aus den nachstehend dargelegten Gründen rechtlich fragwürdig, enthält aber keine für Antragstellerin nachteilige Regelung und kann dem Antrag deshalb nicht zum Erfolg verhelfen. 7 Gegen die vorübergehende Untersagung einer genehmigten Nebentätigkeit ist dem Grunde nach nichts einzuwenden. Liegen die Voraussetzungen einer die Behörde zu einer Eingriffsmaßnahme ermächtigenden Bestimmung vor, ist es nicht rechtswidrig, sondern entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, eine ebenfalls geeignete mildere Maßnahme gleicher Zweckrichtung zu ergreifen. Das trifft auf das Verhältnis zwischen Widerruf der Genehmigung und bloßer Untersagung der Nebentätigkeit für bestimmte Zeit zu. 8 Die angegriffene Verfügung ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin hinreichend bestimmt, § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die durch den Verwaltungsakt getroffene Regelung hinreichend klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat und die mit dem Vollzug befasste Behörde und deren Organe müssen aufgrund der Entscheidungssätze und der Begründung des Verwaltungsakts sowie der sonst für die Betroffenen erkennbaren Umstände ersehen können, was durch den Verwaltungsakt genau gefordert wird und notfalls zu vollstrecken ist. 9 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2010 - 13 B 676/10 -, juris, mit weiteren Nachweisen. 10 Diesen Anforderungen ist genügt. Es versteht sich von selbst, dass die Antragstellerin für das Singen als solches, auch in einer Band, keiner Genehmigung bedürfte. Genehmigt worden ist ihr die Tätigkeit als Sängerin in einer Band zu Erwerbszwecken. Diese dürfte sich im Wesentlichen in Auftritten erschöpfen; hinzu kommen könnten etwa Tonträgeraufnahmen. Nur die Ausübung der so genehmigten Nebentätigkeit kann ihr mit der angegriffenen Verfügung untersagt worden sein. Wie ihr erstinstanzliches Vorbringen verdeutlicht, hat die Antragstellerin die Verfügung auch so verstanden; so hat sie etwa in ihrer eidesstattlichen Versicherung von der "Verfügung der Behörde" gesprochen, die ihr "mit sofortiger Wirkung das Auftreten in der Öffentlichkeit untersagt". 11 Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 4 LBG NRW sind gegeben. Dabei folgt - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - ohne Weiteres bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Ergibt sich nach der Erteilung der Genehmigung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen"), dass die erforderliche Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht bereits zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung vorgelegen haben muss; erforderlich und ausreichend ist vielmehr, dass sie - wie es hier der Fall ist - danach eingetreten ist. Die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen beruht vorliegend darauf, dass die Ausübung der Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW). In einem solchen Fall ist ein Einschreiten des Dienstherrn zwingend. Demgemäß ist es unerheblich, dass der Antragsgegner die angefochtene Verfügung auf bei Fortsetzung der Nebentätigkeit zu befürchtende Beeinträchtigungen des Genesungsprozesses gestützt hat. 12 Die Auftritte der Antragstellerin als Sängerin in einer Band zu Erwerbszwecken bewirken bei der derzeit gegebenen längerdauernden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit der Antragstellerin eine Störung des Ansehens der Polizei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeigt ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, regelmäßig ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiert Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stellt so sicher, dass sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen ist, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein Beamter zu Erwerbszwecken Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, erweckt er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, dass er also seine Dienstbezüge erhält, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. 13 Vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 -, BVerwGE 113, 337; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. November 1998 - 10 A 10013/98 -, NVwZ-RR 1999, 325. 14 Im vorliegenden Fall entstünde bei Fortführung der Nebentätigkeit der ansehensschädliche Eindruck, dass - einerseits - die Antragstellerin ihrer (Neben-)Tätigkeit als Sängerin einen höheren Stellenwert zumisst als ihrem Dienst als Beamtin bzw. der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit und - andererseits - der Dienstherr dies tatenlos hinnimmt. Hinzu tritt, dass die Nebentätigkeit der Antragstellerin in besonderer Weise öffentlichkeitswirksam ist. Kern der Tätigkeit sind Auftritte in der Öffentlichkeit, die zudem sowohl in Medien mit dem Foto (auch) der Antragstellerin als auch auf der Homepage der Band "c" beworben werden. Dementsprechend liegt es nahe, dass nicht nur eine Reihe von Kollegen der Antragstellerin, sondern - über diese oder in anderer Weise - auch außerhalb der Verwaltung Stehende erfahren, dass sich die Antragstellerin zwar außerstande sieht, ihren Dienst zu verrichten, gleichzeitig aber in der Lage ist, öffentliche Auftritte als Sängerin wahrzunehmen. 15 Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob die Beamtin mit ihrer Nebentätigkeit zusätzlich ihre aus § 34 Satz 1 BeamtStG abzuleitende Pflicht zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit verletzt. 16 Vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 14. November 2001 - 1 D 60.00 -, juris; Kohde in v. Roettecken/Rothländer, BeamtStG, Loseblatt, § 34 BeamtStG Rn. 10. 17 Jedenfalls kann nicht angenommen werden, dass die Nebentätigkeit zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit der Antragstellerin erforderlich ist, wie diese es nunmehr suggeriert. Soweit das Singen in einer Band für die Antragstellerin gesundheitsfördernde Wirkung hat, ist nicht ersichtlich, dass und aufgrund welcher Zusammenhänge es zu deren Herbeiführung nicht ausreichen sollte, wenn die Antragstellerin dies im privaten Kreis und außerhalb von öffentlichen Auftritten tut. Dass der Antragsgegner beim Unterlassen öffentlicher Auftritte gegen die Antragstellerin ein Disziplinarverfahren einzuleiten hätte, wie für diese geltend gemacht wird, ist abwegig. 18 2. Das erforderliche sofortige Vollziehungsinteresse ist gegeben. Bliebe der Antragstellerin die Ausübung der Nebentätigkeit für die Dauer des Hauptsacheverfahrens erlaubt, wäre bei Fortführung ihrer öffentlichen Auftritte eine weitere Ansehensbeeinträchtigung der Polizei zu befürchten. Das ist nicht hinnehmbar. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin selbst in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. Juli 2010 angegeben hat, im letzten Jahr nicht weniger als 60 bis 70 mal - im Schnitt also mehr als einmal pro Woche - aufgetreten zu sein. Wenn auch ihr zufolge nicht alle Auftritte öffentlich waren, ist davon ausgehend doch anzunehmen, dass sie ohne die Untersagung auch in diesem Jahr noch eine ganze Reihe von öffentlichen Auftritten wahrnehmen würde. 19 3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit genügt schließlich den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Zweck der Begründungspflicht besteht darin, die Behörde zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Daneben hat sie die Funktion, den Betroffenen über die für die Behörde maßgeblichen Gründe ihrer Entscheidung zu informieren und in einem möglichen Rechtsschutzverfahren dem Gericht die Erwägungen der Behörde zur Kenntnis zu bringen. Fehlt es überhaupt an einer Begründung, erschöpft sich eine tatsächlich gegebene Begründung in einer Wiederholung des Gesetzeswortlauts, geht sie über allgemeine, den zu entscheidenden Einzelfall unberücksichtigt lassende Formeln nicht hinaus oder erweist sie in anderer Weise, dass die Behörde das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO missachtet hat, so ist den Anforderungen des § 80 Abs. 3 nicht genügt. Demgegenüber kann nicht verlangt werden, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2007 - 6 B 714/07 - mit weiteren Nachweisen. 21 Diesen Anforderungen entspricht die Begründung der Vollziehungsanordnung in dem Bescheid vom 27. Juli 2010. Der Antragsgegner weist darin in einem eigenen Abschnitt auf die Zeiten der Dienstunfähigkeit der Antragstellerin in diesem Jahr, die Befürchtung fortdauernder Dienstunfähigkeit sowie auf den am 1. August 2010 anstehenden Auftritt hin. Dass er aus diesen Umständen in dem entsprechenden Abschnitt selbst keine rechtlichen Folgerungen zieht, schadet nach dem oben Ausgeführten nicht. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. 23 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.