Beschluss
6 A 3706/18
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2019:0404.6A3706.18.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 28.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht gegeben. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund entgangener monatlicher Nebentätigkeitseinnahmen in Höhe von 4.000 Euro für die Zeit von Juli 2017 bis Januar 2018. Die Versagung der Nebentätigkeitsgenehmigung sei aus den Gründen des Urteils gleichen Rubrums vom 13. Juni 2017 - 2 K 3007/17 - rechtmäßig. Darin hatte das Verwaltungsgericht ausgeführt: Die angestrebte Nebentätigkeit als Fußball-Scout für die U. X. Sportmanagement GmbH sei angesichts der monatlichen Bruttoeinnahmen in Höhe von 4.000 Euro genehmigungspflichtig, aber wegen des Vorliegens von Versagungsgründen nicht genehmigungsfähig. Die Nebentätigkeit bewirke bei der seit Februar 2016 bestehenden krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW eine Störung des Ansehens der Polizei. Wenn ein Beamter zu Erwerbszwecken oder aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgehe, erwecke er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande sei, dass er also seine Dienstbezüge erhalte, ohne zugleich seine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen. Die Nebentätigkeit sei ferner öffentlichkeitswirksam, da sie auch im Bereich der 1. Fußballbundesliga erfolge, in der zudem der Sohn des Klägers spiele, der zugleich Mitglied der Nationalmannschaft sei und ebenfalls bei der U. X. Sportmanagement GmbH unter Vertrag stehe. Zudem beeinträchtige die Nebentätigkeit angesichts der Höhe der Nebeneinnahmen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW dienstliche Interessen. 4 Die Antragsbegründung zeigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Erwägung auf, die Genehmigung sei nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW zu versagen gewesen, weil die öffentlichkeitswirksame Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein könne. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, regelmäßig ein Verhalten zeigt, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. 5 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 -, BVerwGE 113, 337 = juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, ZBR 2011, 209 = juris Rn. 11; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. November 1998 - 10 A 10013/98 -, juris Rn. 2. 6 Dem Argument, der Kläger habe keine Störung des Ansehens der Polizei herbeigeführt, weil er im Präsidium wegen seiner psychischen Erkrankung nicht mehr in Erscheinung trete, ist bereits deshalb nicht zu folgen, weil nach der gesetzlichen Formulierung schon die Möglichkeit, also die Besorgnis einer Ansehensbeeinträchtigung ausreichend ist. Es kommt darauf an, ob es bei verständiger Würdigung ernsthaft möglich ist, dass die Nebentätigkeit ansehensmindernde Auswirkungen hat. Dies ist der Fall, wenn sie geeignet ist, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes zu beeinträchtigen. 7 Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, BVerwGE 124, 347 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2016 - 6 A 881/15 -, juris Rn. 5. 8 Davon war hier gerade deshalb auszugehen, weil der Kläger im Dienst nicht mehr in Erscheinung trat. Die Besorgnis einer Ansehensbeeinträchtigung war auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Kläger angibt, die Öffentlichkeit zu meiden und im Verborgenen zu arbeiten. Angesichts der Tätigkeit im medienwirksamen Fußballgeschäft, der Bekanntheit seines Sohnes N. - an der sich durch den zwischenzeitlichen Wechsel in die englische Premier League nichts geändert hat - sowie der U. X. Sportmanagement GmbH war, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hinreichend wahrscheinlich, dass die Öffentlichkeit von der gut bezahlten Nebentätigkeit eines Polizisten erfährt, der gleichzeitig wegen einer psychischen Erkrankung dienstunfähig ist. Dies kann den Eindruck erwecken, die Arbeit als Scout sei dem Kläger wichtiger als die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit, was der Dienstherr tatenlos hinnehme. Die Tätigkeit hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts insofern bereits Unmut bei anderen Beschäftigten hervorgerufen. Die Annahme, dass eine solche Nebenbeschäftigung der Öffentlichkeit nicht verborgen bleiben und medial verbreitet werden wird, wird im Übrigen dadurch bestätigt, dass nach der erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren 6 A 2171/17 (VG Düsseldorf 2 K 3007/17) in verschiedenen Medien sogar unter Namensnennung über den Sachverhalt berichtet worden ist. 9 Ob und inwieweit der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zusammenhang der psychischen Erkrankung des Klägers mit Vorkommnissen auf seiner Dienststelle bzw. Auseinandersetzungen mit seinem Dienstherrn besteht, ist für die Frage der Ansehensbeeinträchtigung unerheblich, die sich allein daraus ergibt, dass ein dienstunfähiger Polizist als Fußball-Scout tätig ist. Das Vorbringen dazu, dass manche (dienstfähige und Dienst verrichtende) Richter zum Beispiel in Einigungsstellenverfahren erhebliche Einnahmen aus Nebentätigkeiten erzielten, ist für den Streitfall ersichtlich irrelevant. 10 War danach eine Ansehensbeeinträchtigung möglich, entfiel diese nicht deshalb, weil die Nebentätigkeit, wie der Kläger vorträgt, seiner Gesundheit und Genesung förderlich ist. Für das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Integrität des öffentlichen Dienstes, für die insbesondere psychische Erkrankungen nicht erkennbar sind, kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit für den Beamten gesundheitsfördernd ist. Ob etwas anderes gilt, wenn die Ausübung der Nebentätigkeit sozusagen als therapeutische Maßnahme notwendig erscheint, kann offen bleiben. 11 Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 11. Juni 2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 70 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, a. a. O. Rn. 16. 12 Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass ausgerechnet die streitgegenständliche bezahlte Nebentätigkeit im Fußballgeschäft in diesem Sinne zur Wiederherstellung der Gesundheit erforderlich war, geschweige denn entsprechende Nachweise vorgelegt. Im Übrigen ist dies schon deshalb zweifelhaft, weil der Kläger vom 1. Mai 2014 bis zum 31. Dezember 2016 in genehmigter Nebentätigkeit als Scout tätig war, gleichwohl aber seit Februar 2016 durchgehend dienstunfähig erkrankt ist. Auch trägt er vor, dauerhaft „im Bereich der Polizei NRW nicht arbeitsfähig“ zu sein - was noch über die durch Bescheid vom 30. Januar 2018 zwischenzeitlich festgestellte Polizeidienstunfähigkeit hinausgeht - und sieht insoweit offenbar gar keine Möglichkeit zur Wiederherstellung seiner Gesundheit. 13 Das Vorbringen des Klägers, er sei auf die Einnahmen aus der Nebentätigkeit angewiesen gewesen, weil er aufgrund der erfolgten Reduzierung seiner Arbeitszeit auf 20 % mit seiner Besoldung den Lebensunterhalt seiner Familie einschließlich der privaten Krankenversicherung nicht habe sicherstellen können, rechtfertigt keine andere Betrachtung. Der Annahme des Verwaltungsgerichts, dieser Vortrag sei zweifelhaft, weil sein Sohn N. ein Jahreseinkommen von mehreren Millionen Euro erziele und nichts dafür erkennbar sei, dass Unterstützungsleistungen ausblieben, ist der Kläger schon nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat lediglich ohne nähere Konkretisierung einerseits behauptet, er könne auf finanzielle Hilfe seines Sohnes nicht zählen, und andererseits angeführt, eine Inanspruchnahme des Sohnes würde seinen gesundheitlichen Zustand verschlechtern. 14 Abgesehen davon kann ein Beamter, der auf eigenen Antrag einer Teilzeitbeschäftigung nachgeht, regelmäßig nicht mit Erfolg geltend machen, er benötige die Einnahmen aus dieser Nebentätigkeit zur Sicherstellung seines Lebensunterhalts. Die Arbeitszeit des Klägers ist auf dessen Antrag vom 23. Dezember 2013, ihm Urlaub ohne Dienstbezüge und eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung wegen der Betreuung seines schwer behinderten Sohnes D. zu gewähren, durch Bescheid vom 4. September 2014 reduziert worden. Dass der Kläger im zeitlichen Zusammenhang damit am 25. April 2014 eine Nebentätigkeitgenehmigung für die Scouting-Tätigkeit beantragt und am 6. Oktober 2014 erhalten hat, die am 22. Dezember 2015 verlängert worden ist, verschaffte ihm keinen Anspruch darauf, dieses mit dienstlichen Interessen nicht vereinbare Erwerbsmodell fortzuführen. 15 Ob weitere Versagungsgründe gegeben waren, bedarf danach keiner Entscheidung mehr. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. 17 Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).