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Beschluss

6 L 2836/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2023:0201.6L2836.22.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat, § 6 Abs. 1 VwGO. Das Gericht lehnt den auf § 80 Abs. 5 VwGO gestützten – sinngemäß gestellten − Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (6 K 8993/22) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. Dezember 2022 wiederherzustellen, ab. Der Antrag hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (1.) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung überwiegt (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis hat für die handelnde Behörde eine Warn- und Kontrollfunktion. Erforderlich ist eine im Regelfall äußerlich und inhaltlich über die Begründung der angeordneten Maßnahme hinausgehende, am konkreten Einzelfall orientierte, schriftliche Begründung. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, sondern der Interessenabwägung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 3 m.w.N., und vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 –, juris Rn. 18. Diesen Anforderungen werden die Darlegungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. Dezember 2022 gerecht. Es liegt keine rein formelhafte Begründung vor, die sich auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung reduziert. Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen mit der Möglichkeit künftiger Verkehrsverstöße begründet. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei erforderlich, um die Allgemeinheit wirksam vor den Gefahren zu schützen, die einträten, wenn mit dem Fahrzeug der Antragstellerin weiterhin Verkehrsverstöße durch nicht zu ermittelnde und die Verkehrssicherheit nicht unerheblich beeinträchtigende Kraftfahrer begangen würden. Der im Hinblick auf künftige Verkehrsverstöße oder sonstige Gefahrenlagen vorbeugende Zweck der Fahrtenbuchauflage werde in Frage gestellt, wenn die Wirksamkeit der Auflage durch das Einlegen eines Rechtsmittels über einen langen Zeitraum hinausgezögert werden könne. Im Sinne einer effizienten Gefahrenabwehr müssten Verkehrsverstöße jedoch möglichst zeitnah geahndet werde. Nur so könnten etwaige ungeeignete Kraftfahrer über die Eintragungen im Fahreignungsregister erkannt werden. Daher sei es gerechtfertigt, die grundsätzliche aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Fahrtenbuchauflage durch die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung außer Kraft zu setzen. Im Übrigen ist gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr – wie hier – anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können und die Begründung der Vollzugsanordnung bei gleichgelagerten Konstellationen im Rahmen der Massenverwaltung standardisiert werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. März 2007 – 8 B 2746/06 –, juris Rn. 4, sowie vom 6. Juni 2019 – 8 B 527/19 −, n.v. Da die Lebenssachverhalte, die eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO rechtfertigen können, typischerweise vergleichbar sind, durfte die Antragsgegnerin in Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug allgemein mit der Möglichkeit künftiger erneuter Verkehrsverstöße und dem öffentlichen Interesse an der Ermöglichung der effektiven Verfolgung künftiger Verkehrsverstöße (mit dem betroffenen Fahrzeug) begründen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September 2008 − 8 B 1208/08 −, juris Rn. 3, vom 30. April 2019 − 8 B 195/19 −, n. v., S. 2 des Beschlussabdrucks, sowie vom 6. Juni 2019 – 8 B 527/19 −, n.v. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist die angegriffene Maßnahme hingegen offensichtlich rechtmäßig, muss im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug gegeben sein. Die Offensichtlichkeit der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Maßnahme ist im vorläufigen Rechtsschutzverfahren feststellbar, wenn bereits bei der summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ohne eine dem Hauptsacheverfahren vorbehaltene Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten in der Hauptsache beurteilt werden können. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Anordnung der Fahrtenbuchauflage rechtmäßig ist (a) und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug besteht (b). a) Rechtsgrundlage der Fahrtenbuchauflage ist § 31a Abs. 1 StVZO. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Dabei kann die Verwaltungsbehörde eines oder mehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen. Die Anordnung der Fahrtenbuchauflage ist formell rechtmäßig. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin insbesondere mit Schreiben vom 00. November 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches gegeben und sie damit gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Fahrtenbuchauflage ist auch materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO sind erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann die Verwaltungsbehörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war. Die Antragstellerin ist nach Aktenlage Halterin des U. F. mit dem Kennzeichen X-XX000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 00. Juli 2022 eine Zuwiderhandlung – hier eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h – begangen. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Die weitere Voraussetzung zur Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, dass die Feststellung des Fahrzeugführers im Zeitpunkt der Begehung des Verkehrsverstoßes der zuständigen Bußgeldbehörde nicht möglich war, ist nach summarischer Prüfung ebenfalls erfüllt. Unmöglichkeit im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist anzunehmen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalls nicht in der Lage war, den Täter zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat. Die Angemessenheit der Aufklärung beurteilt sich danach, ob die Behörde mit sachgerechtem und rationellem Einsatz der ihr zur Verfügung stehenden Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen ergriffen hat, die der Bedeutung des aufzuklärenden Verkehrsverstoßes gerecht werden und in gleichgelagerten Fällen erfahrungsgemäß Erfolg haben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 – 11 B 113.93 –, juris, und vom 21. Oktober 1987 – 7 B 162.87 –, Buchholz 442.16 § 31a StVZO Nr. 18, jeweils m.w.N., OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 –, juris. Keine Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers liegt hingegen vor, wenn die Behörde die Ermittlungen unzureichend betrieben hat. Vgl. Hess. OVG, Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 390/14 –, juris Rn. 6; Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 31a StVZO Rn. 22. Zu den angemessenen Ermittlungsmaßnahmen gehört grundsätzlich, dass der Halter möglichst umgehend – im Regelfall innerhalb von zwei Wochen – von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten kann und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 – VII C 77.74 –, DÖV 1979, 408, juris Rn. 18, Beschluss vom 25. Juni 1987 – 7 B 139.87 –, DAR 1987, 393, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juli 2020 −8 B 892/20 −, juris Rn. 15, vom 9. Dezember 2013 – 8 A 2113/13 –, vom 4. April 2013 – 8 B 173/13 –, juris Rn. 3 f. und vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris Rn. 6 f. Die Anhörung begründet für den Halter, auch wenn sie nicht sofort erfolgt, eine Obliegenheit, zur Aufklärung des mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes so weit mitzuwirken, wie es ihm möglich und zumutbar ist. Dazu gehört, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt. Ist ihm das nicht möglich, obliegt es ihm sämtliche sachdienliche Hinweise mitzuteilen. Hierzu zählt insbesondere, den möglichen Täterkreis einzugrenzen und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten zu fördern. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 –, juris Rn. 17, vom 20. Juli 2011 – 8 A 927/10 –, juris Rn. 22 f. und vom 15. Oktober 2009 – 8 A 817/09 –; Urteil vom 30. November 2005 – 8 A 280/05 –, juris Rn. 25 ff. Art und Umfang der Ermittlungstätigkeit der Bußgeldbehörde können sich im Weiteren an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 –, juris Rn. 23, und vom 15. Mai 2018 – 8 A 740/18 –, juris Rn. 37. Benennt der Halter Personen, denen er das Fahrzeug überlassen hat, ist es der Behörde grundsätzlich zumutbar, im Hinblick auf diese weitere Ermittlungen anzustrengen, vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 3 B 349/13 –, juris Rn. 7; VGH BW, Beschluss vom 30. November 2010 – 10 S 1860/10 –, juris Rn. 15, sofern die Angabe so rechtzeitig erfolgt, dass die Behörde noch weiterführende Maßnahmen ergreifen kann, Sächs. OVG, Beschluss vom 24. Oktober 2017 – 3 A 37/17 –, juris Rn. 12. Wirkt der Fahrzeughalter bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mit, bleiben die gebotenen Ermittlungsbemühungen der Behörde aber gleichwohl erfolglos, ist der Fahrzeugführer also nicht feststellbar, kann auch dann die Führung eines Fahrtenbuchs angeordnet werden. Denn darauf, ob der Fahrzeughalter seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist oder ob ihn ein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, kommt es nicht an. Vgl. BayVGH, Urteil vom 1. April 2019 – 11 B 19.56 –, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris Rn. 12, vom 25. Januar 2018 – 8 A 1587/16 –, juris Rn. 13, und vom 30. Juni 2020 – 8 A 1432/19 –, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 6 K 7123/13 –, juris Rn. 35. Der Fahrtenbuchauflage kommt eine präventive und keine strafende Funktion zu. Sie stellt eine der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienende Maßnahme der Gefahrenabwehr dar, mit der zum einen dafür Sorge getragen werden soll, dass künftige Feststellungen eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften ohne Schwierigkeiten möglich sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 9, und vom 28. Mai 2015 – 3 C 13/14 –, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris Rn. 12, vom 11. November 2013 – 8 B 1129/13 –, juris Rn. 12, vom 25. Januar 2018 – 8 A 1587/16 –, juris Rn. 13, und vom 30. Juni 2020 – 8 A 1432/19 –, juris Rn. 27. Künftigen Führern der von der Fahrtenbuchauflage erfassten Fahrzeuge soll zum Bewusstsein gebracht werden, dass sie für den Fall der Begehung von Verkehrsdelikten auf Grund der Fahrtenbucheintragungen als Täter ermittelt und mit Sanktionen belegt werden können; bereits hierdurch lassen sich gegebenenfalls weitere Verkehrsverstöße unterbinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 – 3 C 13/14 –, juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 – 11 CS 10.357 –, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. März 2015 – 6 K 7123/13 –, juris Rn. 37. Gesetzeswortlaut und -zweck entspricht es hierbei, die Auferlegung eines Fahrtenbuches nicht davon abhängig zu machen, ob der Fahrzeughalter die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu vertreten hat. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Oktober 2013 – 8 A 562/13 –, juris Rn. 14, und vom 25. Januar 2018 – 8 A 1587/16 –, juris Rn. 13. Vor diesem Hintergrund muss sich der jeweilige Halter auch die Nichtmitwirkung eines Mitarbeiters zurechnen lassen, wenn dessen fehlende Mitwirkung dazu führt, dass der Fahrzeugführer nicht festgestellt werden kann, auch wenn von dem Halter keine weiteren Beiträge zur Ermittlung des Tatzeitfahrers verlangt werden können. Denn er eröffnet durch die Überlassung des Kraftfahrzeugs ein Risiko in der eigenen Sphäre, dass durch den Mitarbeiter bzw. dessen Familienangehörige nicht aufklärbare Verkehrsverstöße begangen werden, und bleibt deshalb nach außen gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern bzw. den Behörden verantwortlich. OVG BB, Beschluss vom 30. Juni 2010 – OVG 1 N 42.10 –, juris Rn. 6. Gemessen an diesen Grundsätzen war hier die Feststellung des Fahrzeugführers unmöglich im Sinne des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO. Die Ordnungswidrigkeitenbehörde war nach den Umständen des vorliegenden Falles nicht in der Lage, den Fahrer des Fahrzeugs, mit dem der Verkehrsverstoß am 00. Juli 2022 begangen worden war, bis zum maßgeblichen Eintritt der Verfolgungsverjährung insbesondere der Antragstellerin gegenüber (vgl. § 26 Abs. 3 StVG) zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit der Ordnungswidrigkeitenbehörde liegt nach Aktenlage nicht vor. Zwar ist die Antragstellerin ihrer oben aufgezeigten Mitwirkungsobliegenheit hier – grundsätzlich – nachgekommen. Denn die seitens der Ordnungswidrigkeitenbehörde mit dem Zeugenfragebogen vom 00. August 2022 benachrichtigte Antragstellerin teilte mit unter dem 00. August 2022 gefertigtem Schreiben mit, dass sie das Fahrzeug zur angegebenen Zeit an Herrn C. O. , geboren am 00. O. 1997 in Teheran, I. Straße 000, 00000 F1. . , überlassen habe. Indes hat die Ordnungswidrigkeitenbehörde sodann mit der unbeantworteten Anhörung des von der Antragstellerin benannten Herrn O. C. im Bußgeldverfahren mit Schreiben vom 00. August 2022 sowie dem Erlass eines Bußgeldbescheids ihm gegenüber unter dem 00. September 2022, gegen den dieser jedoch durch seinen Bevollmächtigten unter dem 00. September 2022 Einspruch (§ 67 Abs. 1 OWiG) eingelegt hat, die im vorliegenden nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen, die jedoch nicht zum Erfolg bei der Feststellung des Fahrzeugführers geführt haben. Der von der Antragstellerin benannte Herr O. C. hat dabei sowohl den Anhörungsbogen vom 00. August 2022 unbeantwortet gelassen als auch durch seinen Bevollmächtigten unter dem 00. Oktober 2022 erklärt, dass er sich nicht zur Sache äußern werde. Nicht die unzureichenden Ermittlungen der Behörde waren daher ursächlich für die Nichtfeststellbarkeit des verantwortlichen Fahrers, sondern die unterlassene Mitwirkung des von der Antragstellerin genannten Herrn C. , den Fahrer zu benennen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2021 – 8 A 1839/20 –, n.v. Entsprechend den obigen Maßgaben musste sich die Antragstellerin, die Herrn C. das Fahrzeug nach ihren Angaben als Fahrer für ihren Gastronomiebetrieb überlassen hat, dessen fehlende Mitwirkung entgegen der insbesondere im Schriftsatz an die Antragsgegnerin vom 00. Dezember 2022 und im Antragsschriftsatz vom 00. Dezember 2022 geäußerten Auffassung, die sie mit Schriftsatz vom 00. Januar 2023 nochmals wiederholt hat, zurechnen lassen. Da die Ordnungswidrigkeitenbehörde vor diesem Hintergrund hier mit der Anhörung der Antragstellerin des Herrn C. ihren Ermittlungspflichten hinreichend Rechnung getragen hat, ist letztlich unschädlich, dass die weiteren durchgeführten, überobligatorischen Maßnahmen – Anforderung von Personalausweis-/Passfotos vom 00. September 2022 und vom 00. Oktober 2022, Fahrer-Ermittlungsersuchen vom 00. Oktober 2022 nebst fehlgeschlagenem Ermittlungsversuch am 00. Oktober 2022 – nicht zu einem Ermittlungserfolg führten, da Herr C. offenbar nicht über das Einwohnermelderegister zu finden war, Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2021 – 8 B 1668/21 −, n.v. und vom 4. Januar 2021 – 8 B 1781/20 –, juris Rn. 42. Auch wenn dabei angenommen wird, dass die Antragstellerin angesichts der vorstehenden Ausführungen kein Verschulden an der Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers trifft, steht dies der Anordnung des Fahrtenbuchs – wie oben dargelegt – nicht entgegen. Da der Fahrer hier nicht ermittelt werden konnte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Ordnungswidrigkeitenbehörde – wie hier − dem Zweifelssatz folgt und das Verfahren einstellt. Die Antragsgegnerin hat nach Aktenlage auch das ihr bei Erlass der Fahrtenbuchauflage zustehende Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Steht eine Entscheidung im Ermessen der Behörde, überprüft das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind und ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Verfügung der Antragsgegnerin vom 00. Dezember 2022 ist entgegen der im Antragsschriftsatz vom 00. Dezember 2022 geäußerten Auffassung der Antragstellerin nach summarischer Prüfung nicht erkennbar. Dabei kann der Ordnungsverfügung vom 00. Dezember 2022 nach Aktenlage eine Ermessensausübung entnommen werden, da sie darauf verweist, dass sie nach eingehender Abwägung aller Umstände die entsprechende Anordnung getroffen habe. Es liegt daneben insbesondere keine Ermessensüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Die mit der Führung des Fahrtenbuches verbundene, geringfügige Belastung der Antragstellerin, die nicht über eine mit etwas – eher geringem – Zeitaufwand verbundene Lästigkeit hinausgeht, steht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit der Anordnung verfolgten Zweck, die Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten und sicherzustellen, dass zukünftige Verkehrsverstöße nicht ungeahndet bleiben. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Mai 2014 – 8 B 396/14 –, vom 7. April 2011 – 8 B 306/11 –, juris Rn. 26, vom 5. November 2009 – 8 B 1456/09 – und vom 14. März 1995 – 25 B 98/95 –, juris Rn. 17 (= NJW 1995, 2242). Kriterium für die Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage und insbesondere die Bemessung ihrer Dauer ist vor allem das Gewicht des Verkehrsverstoßes, der den Anlass für sie bildet. Nur ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht rechtfertigt die Anordnung eines Fahrtenbuches. Je schwerer das mit dem Kraftfahrzeug des Betroffenen begangene Verkehrsdelikt wiegt, desto eher ist es gerechtfertigt, dem Fahrzeughalter eine längere Überwachung der Nutzung seines Fahrzeugs zuzumuten. Denn mit zunehmender Schwere der ungeahndet gebliebenen Verkehrszuwiderhandlung wächst das Interesse der Allgemeinheit, der Begehung weiterer Verkehrsverstöße vergleichbarer Schwere entgegenzuwirken. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 –, juris Rn. 7, und vom 18. Dezember 2017 – 8 B 1104/17 –, juris Rn. 32 f. Für die Beurteilung der Schwere eines Verkehrsverstoßes kann sich die Behörde in ermessensfehlerfreier Weise an dem zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltenden Punktesystem in der Anlage 13 zur FeV orientieren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Dezember 2017 – 8 B 1104/17 –, juris Rn 32 f. m.w.N. Dabei ist bereits ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlung von einem erheblichen Verstoß auszugehen. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems im Jahr 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, vgl. BT-Drucks. 17/12636, S. 1, 17. Mit der Umstellung des vormaligen 18-Punkte-Systems des Verkehrszentralregisters auf die Entziehung der Fahrerlaubnis bei acht in das Fahreignungsregister eingetragenen Punkten gem. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG und der damit einhergehenden Änderung der Anlage 13 zur FeV ist die Bedeutung der (weiterhin) mit einem oder mehreren Punkten bewehrten Zuwiderhandlungen zumindest gleichgeblieben. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juni 2015 – 8 B 1465/14 – juris Rn. 34, und vom 13. Januar 2016 – 8 A 1030/15 –, juris Rn. 12. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Fahrtenbuchauflage ist hinsichtlich ihrer Dauer zudem anerkannt, dass eine Zeitspanne von sechs Monaten im unteren Bereich einer effektiven Kontrolle liegt. Durch die Fahrtenbuchauflage soll der Fahrzeughalter zu einer nachprüfbaren Überwachung der Fahrzeugbenutzung und zur Mitwirkung bei der Feststellung des Fahrzeugführers im Falle eines erneuten Verkehrsverstoßes angehalten werden. Dazu ist eine gewisse Dauer der Fahrtenbuchauflage erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1995 – 11 C 12.94 –, juris Rn. 11, und vom 28. Mai 2015 – 3 C 13.14 –, juris Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2006 – 8 B 2036/05 –, n.v. Eine Zeitspanne von zwölf Monaten bei einer mit einem Punkt bewerteten und erstmalig begangenen Ordnungswidrigkeit wird vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen als verhältnismäßig angesehen, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. März 2018 – 8 B 233/18 – juris Rn. 9 f., m. w. N., vom 22. Juli 2020 – 8 B 892/20 – juris Rn. 38 f., und vom 5. März 2021 – 8 E 58/21 –, n.v., ebenso wie eine Zeitspanne von 24 Monaten bei einer mit zwei Punkten bewerteten und einem Fahrverbot von einem Monat belegten begangenen Ordnungswidrigkeit, auch wenn der Betroffene verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und sein Fahreignungsregister keinen Punkt ausweist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 174/18 –, n.v. Angesichts dessen stellt die mit dem Fahrzeug der Antragstellerin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung voraussichtlich einen Verkehrsverstoß von einigem Gewicht dar, welcher die Anordnung der Fahrtenbuchauflage für die Dauer von sechs Monaten nicht als unverhältnismäßig erscheinen lässt. Sie wäre nach Nr. 3.2.2 der Anlage 13 zur FeV i.V.m. Nr. 11.3.4 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 BKatV mit einem Punkt in das Fahreignungsregister einzutragen gewesen, so dass die mit sechs Monaten im unteren Bereich liegende Dauer der Fahrtenbuchauflage hier nicht zu beanstanden ist. Es liegen auch keine sonstigen Umstände vor, die zu einer Unverhältnismäßigkeit führen. b) Neben der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Maßnahme gegeben. Die abstrakte Wiederholungsgefahr, auf die § 31a StVZO zielt, besteht auch im Zeitraum bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens. Da anzunehmen ist, dass sich ein Fahrtenbuch positiv auf die Verkehrsdisziplin auswirkt und dadurch dazu beiträgt, Verkehrsverstöße künftig zu vermeiden, ist es geboten, dass das Fahrtenbuch in einem möglichst engen zeitlichen Zusammenhang mit dem wegen fehlender Fahrerermittlung nicht geahndeten Verkehrsverstoß geführt wird. Die Wahrung eines solchen zeitlichen Zusammenhangs führt dem Halter und künftigen Fahrern des Fahrzeugs plastisch vor Augen, dass Verkehrsverstöße nicht folgenlos bleiben und die Rechtsordnung es nicht hinnimmt, künftige Verkehrsverstöße – und zwar nicht erst nach Abschluss eines längeren Rechtsmittelverfahrens – ebenfalls nicht ahnden zu können. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Dezember 2017 – 8 B 1104/17 –, juris Rn. 38 und vom 27. April 2020 – 8 B 223/20 –, n.v., S. 5 des amtlichen Abdrucks. Hinter diesem öffentlichen Interesse treten die mit der Führung eines Fahrtenbuchs für die Antragstellerin verbundenen − zuvor dargelegten – geringfügigen Nachteile zurück. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. In Übereinstimmung mit Nr. 46.11 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog) wird das Interesse an der Aufhebung einer Fahrtenbuchauflage in der Hauptsache mit 400,00 Euro je Monat der Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches angesetzt. In Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 4.800,00 Euro um die Hälfte, vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.