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Urteil

1 K 2258/13

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:0319.1K2258.13.00
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Leitsätze

Schlechte dienstliche Leistungen rechtfertigen den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Schlechte dienstliche Leistungen rechtfertigen den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer dem Kläger im Jahr 2011 erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung. Der 1982 geborene Kläger ist seit dem 9. September 2003 in der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und wurde mit Urkunde vom 16. Februar 2010 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Seitdem ist er als Steuerinspektor beim Finanzamt -Stadt tätig. Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 beantragte er eine Nebentätigkeitsgenehmigung, um für den Steuerberaterverband Düsseldorf e.V. Steuerberaterklausuren im Bilanzsteuerrecht korrigieren zu können. Dabei gab er einen Zeitaufwand von ca. 1 bis 2 Stunden pro Woche sowie ein voraussichtliches Einkommen von 1.000 Euro für das Jahr 2011 an. Die Nebentätigkeitsgenehmigung wurde mit Bescheid vom 3. August 2011 unter Hinweis auf die Möglichkeit eines jederzeitigen Widerrufs erteilt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Tätigkeit seine dienstliche Leistungsfähigkeit nicht beeinträchtigen dürfe, insbesondere dürfe die Nebentätigkeit ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten. Sämtliche Änderungen in Bezug auf die Nebentätigkeit (u.a. Art und Umfang) seien unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im August und September 2011 korrigierte der Kläger insgesamt 66 Klausuren. Ausweislich zweier Vermerke der unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers wurden ihm im Anschluss an eine zweiwöchige Dienstunfähigkeit und eine gut zweiwöchige Urlaubszeit am 22. August 2012 und 24. August 2012 in zwei Gesprächen seine angeblich unstrukturierten Arbeitsabläufe, sein mangelnder Gesamtvollzug sowie die fehlende zeitnahe Bearbeitung sog. ESt4B-Mitteilungen vorgehalten. Im Zeitraum von Mai bis September 2012 korrigierte der Kläger insgesamt 192 Klausuren. Ausweislich eines weiteren Vermerks sprachen der Kläger und seine Vorgesetzten im April 2013 nochmals über seine dienstlichen Leistungen, nachdem seiner unmittelbaren Vorgesetzten ein "chaotischer" Zustand auf seinem Schreibtisch aufgefallen war. Insbesondere hatte er Einsprüche aus Januar und Februar des Jahres ‑ entgegen der ausdrücklichen Anweisung - noch nicht in die Rechtsbehelfsliste eingetragen, seine Wiedervorlage-Vorgänge nicht bearbeitet, diverse Ordner und Stapel unerledigter Vorgänge (u.a. aus Februar und März) angelegt sowie die ESt4B-Mitteilungen nicht bearbeitet, obwohl diesbezüglich zum Teil bereits Verjährung drohte. Als Erklärung hierfür führte er lediglich an, er sei wegen der Krankheit seines Vaters familiär recht eingespannt. Weitere Ausführungen machte er dazu nicht. Auf seine Nebentätigkeit angesprochen, gab er ausweislich einer durch seine Vorgesetzte gefertigten Gesprächsnotiz an, er korrigiere lediglich eine Anzahl an Klausuren, von der er absehen könne, dass er sie bewältigen könne, und korrigiere primär nach Feierabend und an den Wochenenden. Gelegentlich nehme er dazu aber auch einen Tag Urlaub. Seit dem 2. Mai 2013 wurde der Kläger als Springer eingesetzt. Zum 15. Mai 2013 wurde seine Zeichnungsbefugnis eingeschränkt. Mit Schreiben vom 23. Mai 2013 wurde ihm der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung in Aussicht gestellt und Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen gegeben. Diese Stellungnahmefrist ließ er ungenutzt verstreichen. Nach Einholung der Zustimmung des Personalrats widerrief die Leiterin des Finanzamts -Stadt die Nebentätigkeitsgenehmigung mit Bescheid vom 17. Juli 2013. Ihre Entscheidung begründete sie zunächst damit, dass der Kläger seine dienstlichen Pflichten als Koordinator im Veranlagungsbezirk nicht ordnungsgemäß erfülle. Die Situation an seinem Arbeitsplatz lasse erkennen, dass er jedenfalls derzeit nicht den dienstlichen Anforderungen gewachsen sei. Darüber hinaus nutze er die Wochenenden sowie Teile seines Erholungsurlaubs, um seiner Nebentätigkeit nachzugehen, sodass diese dienstfreien Zeiten jedenfalls während der Klausurphasen keine Erholung böten. Daraus, dass der Kläger im Jahr 2011 lediglich 1.650 Euro (angezeigt mit Schreiben vom 15. Februar 2012), im Jahr 2012 allerdings 4.800 Euro verdiente (angezeigt mit Schreiben vom 15. Januar 2013), sei zu schließen, dass nicht nur die seine Einnahmen, sondern auch sein Arbeitsaufwand in erheblichem Maße gestiegen seien. Zudem sei der Widerruf der Genehmigung nicht nur durch seine schlechten Leistungen, sondern auch durch die Gefährdung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt. Darüber hinaus sei er seiner Anzeigepflicht hinsichtlich des veränderten Arbeitsaufwandes nicht nachgekommen. Der Kläger hat am 14. August 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, der Zeitaufwand für die Korrektur der Klausuren habe ca. 2 Stunden wöchentlich betragen und sei daher nicht geeignet gewesen, seine Erholung zu beeinträchtigen. In der Regel habe er die Klausuren abends oder am Wochenende - und in den Jahren 2013 und 2014 auch gelegentlich während einer bestehenden Dienstunfähigkeit - korrigiert; Erholungsurlaub habe er für die Korrekturen jedoch nie genommen. Die dem widersprechende Passage, die in einen Gesprächsvermerk Eingang gefunden habe, habe sich lediglich auf die Frage nach einem hypothetischen nicht vorhergesehenen zeitlichen Engpass bezogen. Der Anstieg seines Verdienstes vom Jahr 2011 auf das Jahr 2012 liege nicht in einer Zunahme des Arbeitsaufwands begründet, sondern darin, dass er im Jahr 2011 erst im August mit der Tätigkeit angefangen habe, während er im Jahr 2012 die gesamte "Korrektur-Hochphase" (Mai bis September) gearbeitet habe. Die Tatsache, dass er deutlich mehr Klausuren korrigiert habe, habe nicht zu einem gestiegenen Arbeits- bzw. Zeitaufwand geführt, da er routiniert und unter Zuhilfenahme eines wiederverwendbaren Korrekturschemas arbeite und sich die vier von ihm zu korrigierenden Klausuren regelmäßig wiederholten. Ferner bestehe zwischen seinen schlechten dienstlichen Leistungen und seiner Nebentätigkeit kein Kausalzusammenhang. Schließlich seien diese bereits seit dem Jahr 2009 - und damit auch schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung - bekannt und auch schon Gegenstand von Gesprächen und "Kontrollmaßnahmen" gewesen. Vielmehr liege seine Schlechtleistung darin begründet, dass er u.a. an einer mittelgradigen depressiven Episode leide bzw. gelitten habe. Diese wiederum resultiere aus den belastenden Verhältnissen auf der Dienststelle. Lägen seine schlechten Leistungen in der Klausurenkorrektur begründet, müsse davon ausgegangen werden, dass er das übrige Jahr (Oktober bis April) besser arbeite, was jedoch nicht der Fall sei. Zudem habe seine unmittelbare Vorgesetzte auch in dem Zeitraum vor der Begehung seines Arbeitsplatzes im April 2013 einen Überblick über seine Arbeitsrückstände u.ä gehabt, da er mit ihr nahezu täglich die anstehenden Aufgaben besprochen habe und dies auch immer noch tue. Darüber hinaus sei es unplausibel, den Widerruf auf seine schlechten Leistungen zurückzuführen, obgleich er noch zum 31. März 2013 für den Beurteilungszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 31. Januar 2013 mit "vollbefriedigend im unteren Bereich" beurteilt worden sei. Da er nichts anzugeben gehabt habe, habe er auch nicht gegen seine Anzeigepflicht verstoßen. Der Kläger beantragt, den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 17. Juli 2013 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung stützt er sich zunächst auf die Ausführungen des Widerrufsbescheids vom 17. Juli 2013 und führt ergänzend aus, dass die Korrektur der Klausuren aufgrund des angebotenen Kursprogrammes primär jeweils in den Monaten Juni bis September anfiel und der Kläger in diesem Zeitraum auffällig viele Urlaubstage genommen habe. Neben den erheblichen Leistungsmängeln als solchen berechtige auch die Gefährdung des öffentlichen Interesses aufgrund der Vernachlässigung der Dienstpflichten zugunsten der Nebentätigkeit zum Widerruf. Obwohl der Kläger im Dezember 2011 ein rückstandsfreies Veranlagungsgebiet erhalten habe, seien die Rückstände im April 2013 so gravierend gewesen, dass der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung angezeigt gewesen sei. Dass er noch Ende März 2013 mit einem "vollbefriedigend im unteren Bereich" beurteilt worden sei, sei kein Indiz für die fehlende Beeinträchtigung dienstlicher Belange. Zum einen sei die Bewertung vor den "Defizitfeststellungen" im April 2013 - bei denen den Vorgesetzten des Klägers das Ausmaß der Schlechtleistung erst wirklich bewusst geworden sei - erfolgt und zum anderen habe man ihm zu verstehen gegeben, dass die nächste Beurteilung deutlich schlechter ausfalle, sofern sich seine Leistungen nicht erheblich verbesserten. Im Übrigen handele es sich bei der vergebenen Note keineswegs um eine gute Note. Das Notenspektrum der Finanzverwaltung umfasse als höher zu bewertende Noten noch die Noten "gut", "sehr gut" sowie "hervorragend", jeweils mit ihren einzelnen Abstufungen. Weiterhin sei es bezeichnend, dass der Kläger ab Mai 2013 als Springer ohne Zeichnungsbefugnis eingesetzt worden sei. Ein solches Procedere werde normalerweise - wenn überhaupt - nur bei Berufsanfängern, über deren Kompetenzen man sich noch ein Bild machen wolle, gewählt. Darüber hinaus sei der Kläger seiner Verpflichtung aus § 35 Satz 2 BeamStG nicht nachgekommen, da er weder die Diskrepanz zwischen dem geschätzten Einkommen von 1.000 Euro zu seinem faktischen Einkommen in 2011 in Höhe von 1.650 Euro noch den Einkommensanstieg im Jahr 2012 auf 4.800 Euro unverzüglich angezeigt habe. Zuletzt berechtige auch eine mögliche Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung zum Widerruf, da nicht auszuschließen sei, dass die angehenden Steuerberater die schlechten Leistungen des Klägers zur Kenntnis nähmen. Im zugehörigen Eilverfahren 1 L 380/13 hat die Kammer durch Beschluss vom 6. November 2013 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung ist § 49 Abs. 4 LBG NRW. Danach ist die erteilte Genehmigung zu widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt. Gemäß § 49 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW liegt eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert werden kann, […] 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Gem. § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG NRW gilt die Voraussetzung des Satzes 2 Nr. 1 in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Während bei der Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung eine Prognose-entscheidung gefällt werden muss ("Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann."), muss im Falle des Widerrufs das Vorliegen der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen positiv festgestellt werden. Vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Oktober 1984 - 2 A 2/84 -, juris; Tadday/Rescher, Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen (Stand 137. Erg., 2013), § 49 Rn. 4. Die Nebentätigkeit des Klägers beeinträchtigt dienstliche Interessen im Sinne des § 49 Abs. 4 LBG NRW. Bei dem gesetzlichen Versagungsgrund der Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, den § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW benennt, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der verwaltungsgerichtlich voll nachprüfbar ist. Die Aufzählung in Satz 2 der Norm konkretisiert wesentliche Anwendungsfälle des allgemeinen Versagungsgrundes aus Satz 1 - und damit auch die wesentlichen Anwendungsfälle von Absatz 4 - ohne abschließend zu sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 37/78 -, BVerwGE 60, 254 - 262, juris Rn. 21; VG Köln, Beschluss vom 25. September 2013 – 19 L 1236/13 –, juris Rn. 14; VG Minden, Urteil vom 21. Februar 2013 – 4 K 1627/12 –, juris Rn. 18. Die Korrektur der Klausuren hat nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Klägers so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten behindert wurde, vgl. § 49 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW. Ob der Kläger, wie von ihm behauptet, 30 Minuten für die Korrektur einer Klausur oder mehr Zeit aufgewendet hat, kann letztlich offen bleiben, da die Widerrufsverfügung auch dann rechtmäßig ist, wenn sie nicht durch die Regelvermutung des § 49 Abs. 2 Satz 3 LBG, wonach eine Überschreitung eines Fünftels der wöchentlichen Arbeitszeit eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen indiziert, begründet werden kann. Unterstellt man die vom Kläger vorgetragenen 30 Minuten - was angesichts der Bezahlung von 25 Euro pro Klausur, der 6-stündigen Bearbeitungszeit sowie des Umfangs der vorgelegten Musterklausur (13 Seiten) nebst Lösungsskizze (21 Seiten) recht knapp kalkuliert scheint -, hat er (sofern man nicht auf einen wöchentlichen oder täglichen Vergleich abstellt) die Regelvermutung nicht erfüllt, wenngleich es deutliche Belastungsspitzen gab. Betrachtet man die Monate, in denen er Klausuren korrigiert hat, stehen im Jahr 2011 (August und September) 66 Klausuren, entsprechend 33 Stunden Korrekturaufwand, ca. 355 Arbeitsstunden (eine 41-Stunden-Woche nach § 2 AZVO unterstellt) gegenüber; im Jahr 2012 (Mai bis September) stehen 192 Klausuren, sprich insgesamt 96 Stunden Korrekturzeit, ca. 887 Arbeitsstunden gegenüber. Insgesamt hat der Kläger damit weniger als ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit für seine Nebentätigkeit aufgewendet. Der Ansatz des Beklagten, einen sehr kurzen, die konkreten Umstände (Urlaub und Krankheit) einbeziehenden Zeitraum zu betrachten, erscheint nicht sachgerecht und auch nicht dem Sinn und Zweck der Norm entsprechend. Würde man eine solche engmaschige Betrachtung durchführen, müssten viele Nebentätigkeiten, die sich durch Belastungsspitzen auszeichnen, wie zum Beispiel die Tätigkeit als Prüfer, untersagt werden. Ebenso könnte ein längerer Erholungsurlaub oder eine längere Krankheitsphase zur Untersagung der Nebentätigkeit bzw. zum Widerruf der Genehmigung führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Vorschriften des Nebentätigkeitsrechts primär dazu dienen, das Interesse des Dienstherrn an der vollständigen Hingabe des Beamten mit dem aus Art. 2 Abs. 1 GG resultierenden Recht des Beamten auf Verwertung seiner Arbeitskraft in Einklang zu bringen und dass § 49 Abs. 2 und Abs. 4 LBG NRW dem Dienstherrn kein Ermessen einräumen. Sofern dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, muss die Nebentätigkeitsgenehmigung versagt bzw. widerrufen werden. Folglich bliebe bei Tätigkeiten mit Belastungsspitzen und der Betrachtung sehr kurzer Zeiträume (Wochen oder einzelner Monate) nicht die Möglichkeit, zu berücksichtigen, dass der Beamte grds. durchaus in der Lage sein kann, diese Zeiten erhöhter Belastung durch eine gezielte Vorbereitung und entsprechende Organisation zu kompensieren. Folglich ist mindestens eine quartalsweise Betrachtung angezeigt. Vgl. zur Bemessung des relevanten Zeitraums auch Tadday/Rescher, Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen (Stand 137. Erg., 2013), § 49 Rn. 2.8. Gleichwohl hat die Nebentätigkeit den Kläger so stark in Anspruch genommen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten beeinträchtigt wurde (§ 49 Abs. 4, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 LBG NRW). Zu den dienstlichen Pflichten eines Beamten zählen vorrangig die Pflichten, die mit der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Dazu gehören insbesondere die sorgfältige und zeitnahe Erledigung dieser Aufgaben (Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz im Amt, § 34 Satz 1 BeamtStG). Diese Pflicht hat der Kläger durch seine über mehrere Jahre hinweg bestehende nicht unerhebliche Schlechtleistung verletzt. Dadurch dass er seinen Hauptaufgaben - u.a. die sachgerechte Behandlung der Einsprüche und die zügige Bearbeitung der zeitgebundenen ESt4B-Mitteilungen - nicht nachgekommen ist, hat er seinen Dienstposten nicht hinreichend ausgefüllt. Wenngleich nicht von der Hand zu weisen ist, dass er bereits vor der Aufnahme seiner Nebentätigkeit augenscheinlich mit den ihm übertragenen Aufgaben überfordert war, so ist doch davon auszugehen, dass zwischen seinen schlechten Leistungen und seiner Nebentätigkeit ein Kausalzusammenhang - jedenfalls in Form einer Verstärkerkausalität - besteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 49 Abs. 4 LBG NRW lediglich fordert, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen tatsächlich eingetreten ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Oktober 1984 - 2 A 2/84 -, a.a.O.. Dass der Kläger seinen Dienstpflichten nicht bzw. schlecht nachgekommen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenso dürfte unstreitig sein, dass die Nicht-Erfüllung der dienstlichen Hauptpflichten grds. zu einer Beeinträchtigung dienstlicher Interessen i.S.d. § 49 Abs. 4 LBG NRW führt. Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Klägers im Ergebnis nicht darauf an, dass sich die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen erst aus Tatsachen ergibt, die nach Erteilung der Genehmigung eintreten. Wollte man dieser Argumentation des Klägers folgen, würde dies zunächst dazu führen, dass Dienstherren - ungeachtet der Frage, inwieweit individuelle Leistungsdefizite dienstliche Belange tatsächlich beeinträchtigen - Beamten, die ihre Erwartungen nicht vollumfänglich erfüllen, die Erteilung einer Nebentätigkeits-genehmigung versagen müssten. Denn sie müssten dann damit rechnen, dass sie von einer einmal getroffenen (Fehl-)Entscheidung nicht mehr abweichen könnten, sofern sich keine weiteren messbaren Verschlechterungen ergäben. Zudem würde eine solche Lesart des "sich ergebens" in § 49 Abs. 4 LBG NRW dazu führen, dass Beamte, die per se ihre Dienstpflichten nicht vollumfänglich erfüllen, gegenüber solchen Beamten privilegiert würden, die zunächst gut arbeiten, bei denen sich im Anschluss an die Erteilung der Genehmigung jedoch ein Leistungsabfall verzeichnen lässt. Ferner führt der unbestimmte Rechtsbegriff der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen dazu, dass neben die Tatsachenebene auch immer eine Wertungsebene tritt. Einem Dienstherrn, der angesichts der Bedeutung des Art. 2 Abs. 1 GG eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt, obwohl bereits gewisse Leistungsdefizite zu verzeichnen sind, muss es möglich sein, im weiteren Verlauf der Tätigkeit des Beamten dessen Werdegang - der im Regelfall eine Verbesserung der Leistungen bei gleichbleibendem Aufgabenkreis mit sich bringt - zu beobachten und seine Einschätzung hinsichtlich der Auswirkungen des Leistungsdefizits zu revidieren. Mitunter resultiert die im Ergebnis festzustellende Beeinträchtigung dienstlicher Belange auch erst aus der Kumulation und der Dauerhaftigkeit der Schlechtleistung des Beamten. So liegt der Fall hier. Dem Kläger war im Dezember 2011 ein rückstandsfreier Veranlagungsbezirk übertragen worden, der ihm die Möglichkeit eines Neuanfangs mit entsprechender Leistungserbringung geben sollte. Dass dieser Bezirk bereits im April 2013 den von den Vorgesetzten des Klägers bemängelten Zustand aufwies, lag augenscheinlich an seiner (weiteren) Überforderung. Wenn er aber schon mit den ihm übertragenen hauptamtlichen Aufgaben überfordert ist, ist es denklogisch zwangsläufig, dass sich seine Leistungen durch die weitere Belastung mit einer Nebentätigkeit noch verschlechtern. Dabei kommt es entgegen des klägerischen Vorbringens im Ergebnis auch gar nicht darauf an, dass die Ausübung der Nebentätigkeit die alleinige oder jedenfalls Hauptursache der Schlechtleistung ist. Ein solches strenges Kausalitätserfordernis lässt sich in § 49 Abs. 4 LBG NRW nach Auffassung des Gerichts nicht hineinlesen. Erforderlich aber auch ausreichend ist es, dass der Beklagte im vorliegenden Fall davon ausgehen durfte, dass sich die Nebentätigkeit insofern auf die Verrichtung der Dienstpflichten auswirkt, als sie jedenfalls eine zusätzliche Belastung darstellt und der Besserung der dienstlichen Leistungen entgegensteht. Dies gilt umso mehr bei Personen, die - wie der Kläger - psychisch vorbelastet sind und daher jede freie Minute brauchen, um sich zu regenerieren. Die durch die Nebentätigkeit verursachte Zusatzbelastung wiegt umso schwerer, weil sich die dort anfallende Arbeit auf einen relativ kurzen Zeitraum von Mai bis September jährlich konzentriert. Neben diese (zeitweise erhebliche) zeitliche Belastung tritt zudem eine weitere nicht unerhebliche psychische Belastung aufgrund des bei der Korrektur von Klausuren erforderlichen Maßes an Konzentration sowie der Verantwortung für die Kursteilnehmer, die auf die Aussagekraft der Probeklausuren und damit auf die sorgfältige Korrektur u.a. durch den Kläger vertrauen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass seine Leistungen seit dem Jahr 2009 für eine eher geringe individuelle Belastbarkeit sprechen. Bedenkt man zudem die hohe dienstliche Belastung, die insbesondere aus den erheblichen Leistungsrückständen, den diversen zeitgebundenen Aufgaben sowie der regelmäßigen Konfrontation mit seinen Vorgesetzten resultierte, liegt es auf der Hand, dass sich seine Leistungen durch die Ausübung der Nebentätigkeit noch weiter verschlechtern. Dabei kommt es aufgrund des oben gesagten auch nicht darauf an, dass er auch außerhalb der "Korrektur-Hochphasen" seine Dienstpflichten nicht (vollumfänglich) erfüllt hat. Würde dieses Argument verfangen, würde dies auch hier zu einer Privilegierung permanent unterdurchschnittlich arbeitender Beamter führen. Vgl. zur individuellen Betrachtung der Umstände BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 37/78 -, BVerwGE 60, 254-262, juris Rn. 23; BVerwG Urteil vom 30. Juni 1976 - VI C 46/74 -, DÖV 1977, 134-137, juris Rn. 26; Tadday/Rescher, Beamtenrecht in Nordrhein-Westfalen (Stand 137. Erg., 2013), § 49 Rn. 2.1. Dass der Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2011 bis 31. Januar 2013 noch mit "vollbefriedigend im unteren Bereich" beurteilt wurde, spricht angesichts der erheblichen Anzeichen für eine Überforderung nicht gegen die Beeinträchtigung dienstlicher Belange. Vielmehr lässt die Beurteilung auf einen relativ wohlwollenden Dienstvorgesetzten, der trotz der eher schlechten Leistungen des Klägers dessen weiterer Entwicklung nicht vollständig hemmen möchte, schließen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beurteilung angesichts des zur Verfügung stehenden Notenspektrums auch noch deutlich steigerungsfähig wäre. Insofern spricht eine Einordnung im unteren Bereich der vierten Notenstufe von oben nicht einmal für durchschnittliche Leistungen. Wenngleich die Beteiligten im Einzelnen darüber streiten, ob der Kläger bereits vor dem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung oder erst in dem darauffolgenden Zeitraum während bestehender Erkrankung und Dienstunfähigkeit Klausuren korrigiert hat, sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten nach gefestigter Rechtsprechung ebenfalls zu einem Widerruf nach § 49 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW berechtigte hätte bzw. berechtigen würde. Vgl. zur Ausübung einer Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49/97 ‑, BVerwGE 113, 337-340, juris Rn. 54; OVG NRW, Beschluss vom 19. Dezember 2011 - 6 B 1395/11 -, ZBR 2011, 209-211 juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 19. Bei der Korrektur mehrerer Klausuren handelt es sich angesichts des Umfangs jeder Klausur, dem mit der Korrektur verbundenen Zeitaufwand (bei Krankheit sind für gewöhnlich auch 30 Minuten ein sehr langer Zeitraum), der erforderlichen Konzentration sowie der damit verbundenen Verantwortung nicht nur um eine Tätigkeit untergeordneter Bedeutung. Im Gegensatz zu kurzen Einkäufen, Arztbesuchen u.ä. ist es auch für die Genesung weder erforderlich noch förderlich, einer derartigen Nebentätigkeit nachzugehen. Darüber hinaus kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger häufiger wegen Erkrankung seinem Dienst nicht nachgekommen ist, so war er im Zeitraum vom 1.11.2011 bis 31.10.2012 mehr als 6 Wochen (30 Arbeitstage) ununterbrochen oder wiederholt dienstunfähig erkrankt. Daher hätte er sich umso mehr schonen müssen, um schnellstmöglich und nachhaltig wieder zu genesen. Im Ergebnis kommt es hierauf jedoch ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob der Kläger weiterhin dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung dadurch geschadet hat, dass die angehenden Steuerberater (möglicherweise) von seinen Leistungsdefiziten erfahren haben, da bereits die mangelhafte Erfüllung seiner Dienstpflichten zu einem rechtmäßigen Widerruf geführt hat. Eine grundsätzlich zu erwägende Übergangszeit musste dem Kläger aufgrund seiner bereits vor Erlass des Widerrufsbescheids bestehenden Dienstunfähigkeit nicht gewährt werden, da die Freistellung von den Amtspflichten während einer bestehenden Dienstunfähigkeit der Genesung und nicht der Wahrnehmung einer Nebentätigkeit dient. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.