Beschluss
1 M 99/16
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2016:0812.1M99.16.0A
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Leitsätze
Ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, zeigt regelmäßig ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, zeigt regelmäßig ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen.(Rn.3) Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 7. Juli 2016, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Ohne Erfolg macht die Antragstellerin geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Tatbestandsvoraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG LSA, wonach eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im Sinne der Verbotsnorm des § 76 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA insbesondere dann vorliegt, wenn eine Nebentätigkeit dem Ansehen der Verwaltung abträglich sein kann, nicht erfüllt. Dass Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Betreiben einer Gaststätte durch die Antragstellerin angesichts deren längerfristigen Krankschreibung bei verständiger Würdigung der Umstände des Einzelfalls eine Beeinträchtigung des Ansehens der Polizei ernstlich möglich erscheinen lässt. Die ernsthafte Möglichkeit ansehensmindernder Auswirkungen infolge der ausgeübten Nebentätigkeit genügt, um nach dem Wortlaut des § 76 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 6 LBG LSA ein Nebentätigkeitsverbot zu begründen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 2005 - 2 C 32.04 -, juris Rn. 15, und vom 26. Juni 2014 - 2 C 23.13 -, juris Rn. 23, jew. m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung zeigt ein Beamter, der aufgrund einer Erkrankung außerstande ist, Dienst zu verrichten, dennoch aber in dieser Zeit der Dienstunfähigkeit einer privaten Erwerbstätigkeit nachgeht, regelmäßig ein Verhalten, das auf kein Verständnis stößt und geeignet ist, das Vertrauen in die Loyalität der Beamtenschaft zu beeinträchtigen. Der Dienstherr alimentiert Beamte auch bei Dienstunfähigkeit und stellt so sicher, dass sich ein Beamter schonen kann, um seine Genesung bestmöglich zu fördern, und nicht gezwungen ist, eine anderweitige Tätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Wenn ein Beamter zu Erwerbszwecken aus Eigennutz einer privaten Nebentätigkeit nachgeht, erweckt er den Eindruck, nicht so krank zu sein, dass er zur Dienstleistung außerstande ist, dass er also seine Dienstbezüge erhält, ohne zugleich seine Arbeitskraft seinem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 1999 - 1 D 49.97 -, juris Rn. 58; OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 11; OVG RP, Beschluss vom 20. November 1998 - 10 A 10013/98 -, juris Rn. 2; NdsOVG, Urteil vom 11. Juni 2013 - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 60; s. auch OVG LSA, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 L 2/12 -, juris Rn. 73). Im vorliegenden Fall entstünde bei Fortsetzung der Nebentätigkeit der ansehensschädliche Eindruck, dass - einerseits - die Antragstellerin ihrer Tätigkeit als verantwortliche Alleingeschäftsführerin eines Gaststättenbetriebs einen höheren Stellenwert beimisst als ihrem Dienst als Polizeibeamtin bzw. der Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit und - andererseits - der Dienstherr dies tatenlos hinnimmt. Die behördliche Besorgnis nachteiliger Auswirkungen ist umso mehr veranlasst und gerechtfertigt, als die Nebentätigkeit der Antragstellerin in besonderer Weise öffentlichkeitswirksam ist und diese Öffentlichkeitswirkung gerade auch von ihr angestrebt wird, wie nicht zuletzt ihr mehrstündiges Auftreten bei der am (…) 2016 stattgefundenen Eröffnungsveranstaltung mit 130 Besuchern sowie die Bewerbung und nachträgliche Aufbereitung dieses Ereignisses durch das Einstellen von Bildern und eines Videos ins Internet zeigen. Soweit die Beschwerde demgegenüber auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1976 - VI C 46.74 - (juris, dort Rn. 24 und 29) verweist, lag dieser Entscheidung keine vergleichbare Fallkonstellation eines seit längerem krangeschriebenen Polizeibeamten zugrunde. Die in dieser Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene rechtliche Irrelevanz einer aus „sonstigen unsachlichen“, mit der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarenden Erwägungen resultierenden „Einbuße“ an Vertrauen und Ansehen vermag die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zur Rechtmäßigkeit der Anwendung des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 LBG LSA auf die Antragstellerin deshalb nicht - wie die Beschwerde meint - in Frage zu stellen. Ebenso wenig hilft der Antragstellerin der Einwand, sie sei trotz ihrer (psychischen) Erkrankung durchaus zur Ausübung der Nebentätigkeit in der Lage und fördere damit nach Auskunft ihres Arztes sogar den Genesungsprozess. Auf diese Gesichtspunkte kommt es nicht an. Denn auch das Verwaltungsgericht hat nicht etwa darauf abgestellt, dass die Antragstellerin mit ihrer Nebentätigkeit (zusätzlich) gegen die aus § 34 Satz 1 BeamtStG abzuleitende Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung ihrer Gesundheit verstoßen würde. Dass die Ausübung der Nebentätigkeit in der Gaststätte zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit der Antragstellerin zwingend erforderlich wäre, wird auch von der Beschwerde nicht behauptet. Liegen bereits aus den vorgenannten Gründen die Voraussetzungen für den Erlass des angegriffenen Nebentätigkeitsverbots vor, kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBG gegeben sind, wonach eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen auch dann vorliegt, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Allerdings spricht auch insoweit bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung des Sachverhalts in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Würdigung Überwiegendes dafür, dass die zeitliche Beanspruchung der Antragstellerin durch die in Rede stehende Nebentätigkeit in der Woche ein Fünftel der wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA - also einen Zeiteinsatz von 8 Stunden - überschreitet (§ 76 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA). Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Insbesondere hat die Antragstellerin (nach wie vor) keine nachvollziehbare und glaubhafte Aufstellung ihrer zeitlichen Beanspruchung durch die Tätigkeit als Geschäftsführerin der Gaststätte vorgelegt. Die der Beschwerdebegründung als Anlage beigefügte „Stundenabrechnung“ reicht dafür nicht aus. Die darin enthaltenen zeitlichen Angaben und schlagwortartigen Tätigkeitsumschreibungen (wie „Prüfung Bestand“, „Restarbeiten“, Neueröffnung“) sind schon derart ungenau und unspezifisch, dass sie sich einer objektiven (Plausibilitäts-) Kontrolle weitgehend entziehen. Auch eine Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs. 1 ZPO) der Antragstellerin und namentlich dritter Personen ist nicht erfolgt. Es kommt hinzu, dass in der Auflistung Zeiträume (bis zum (…) 2016) erfasst werden, in denen der Antragstellerin durch die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärte Verfügung der Antragsgegnerin vom 10. Juni 2016 (am selben Tag zugestellt) die Nebentätigkeit bereits untersagt war und sie nur noch auf deren Abwicklung gerichtete Handlungen vornehmen durfte. Dies legt - wollte man der Antragstellerin nicht ein möglicherweise bewusst verbotswidriges Verhalten unterstellen - die Annahme eines jedenfalls im Umfang erheblich reduzierten Betriebs der Gaststätte nahe. Ferner ist der Vortrag der Antragstellerin zum Ausmaß ihrer Tätigkeit als Gaststättenbetreiberin nicht widerspruchsfrei. So heißt es in der Beschwerdebegründung, die Antragstellerin sei am Abend der Gaststätteneröffnung „nicht durchgängig tätig“ gewesen, wohingegen im Schriftsatz vom 29. Juni 2016 vor dem Verwaltungsgericht nachdrücklich betont worden war, dass die Antragstellerin an diesem Abend überhaupt nicht gearbeitet habe (GA Bl. 43 f.). Ist in Anbetracht dessen unklar und zweifelhaft, unter welchen Maßgaben die Antragstellerin ihre Anwesenheit in der Gaststätte und ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Gaststättenbetrieb als eine der Nebentätigkeit zuzuordnende Arbeit begreift, fehlt es einer Grundvoraussetzung für einen schlüssigen Nachweis über die in ihre Sphäre fallenden Umstände der zeitlichen Beanspruchung im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 3 LBG LSA. Eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedarf es hiernach nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an die Ziffern 1.5 Satz 1 und 10.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) bemisst der Senat das Interesse der Antragstellerin in der Hauptsache mit 10.000 €. Dieser Betrag war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 17. November 2010 - 1 M 142/10 -, juris Rn. 21). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).