Urteil
9 K 6111/19
VG Stuttgart 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0818.9K6111.19.00
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Leitsätze
1. Ein Beamter, der wegen Krankheit längere Zeit keinen Dienst verrichtet, während dieser Zeit aber ohne Nebentätigkeitsgenehmigung einen eigenen Gewerbebetrieb aufbaut und betreibt, verletzt seine Gesunderhaltungspflicht.(Rn.52)
2. Die im Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung der Gesunderhaltungspflicht des Beamten im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit sind auf die Prüfung von Versagungsgründen im Rahmen der Erteilung einer Nebentätigkeit übertragbar.(Rn.53)
3. Ein Beamter, der umfangreiche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, muss auch die Zeiten vor und nach dem Dienst vorrangig dazu verwenden, seinen Gesundheitszustand weiter zu stabilisieren und zu verbessern. Die Ausübung einer Nebentätigkeit in Form der selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin kann dem zuwiderlaufen.(Rn.55)
(Rn.57)
Tenor
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Beamter, der wegen Krankheit längere Zeit keinen Dienst verrichtet, während dieser Zeit aber ohne Nebentätigkeitsgenehmigung einen eigenen Gewerbebetrieb aufbaut und betreibt, verletzt seine Gesunderhaltungspflicht.(Rn.52) 2. Die im Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung der Gesunderhaltungspflicht des Beamten im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit sind auf die Prüfung von Versagungsgründen im Rahmen der Erteilung einer Nebentätigkeit übertragbar.(Rn.53) 3. Ein Beamter, der umfangreiche krankheitsbedingte Fehlzeiten aufweist, muss auch die Zeiten vor und nach dem Dienst vorrangig dazu verwenden, seinen Gesundheitszustand weiter zu stabilisieren und zu verbessern. Die Ausübung einer Nebentätigkeit in Form der selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin kann dem zuwiderlaufen.(Rn.55) (Rn.57) Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich der Änderung der ihr am 25.06.2015 erteilten, am 25.02.2016 geänderten und bis zum 25.06.2020 gültigen Nebentätigkeitsgenehmigung zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die noch aufrecht erhaltene Klage hat weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag Erfolg. I. Die als Verpflichtungsklage statthafte (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und im Übrigen zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37/78 -, juris Rn. 20 m. w. N.) keinen Anspruch auf die Erteilung der von ihr begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten in selbstständiger Tätigkeit im Umfang von 12 Stunden pro Woche. Der den hierauf gerichteten Antrag ablehnende Bescheid der A.-Schule vom 29.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums S. vom 06.08.2019 ist daher rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrten Nebentätigkeitsgenehmigung ist vorliegend § 62 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793, 794), das zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 21.12.2021 (GBl. 2022, 1) geändert worden ist (im Folgenden: LBG). Danach bedürfen Beamtinnen und Beamte zur Ausübung jeder Nebentätigkeit mit Ausnahme der in § 63 Abs. 1 LBG genannten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 Abs. 1 LBG zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gemäß § 62 Abs. 2 LBG ist die Genehmigung zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann (Nr. 1), die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann (Nr. 2) oder zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann (Nr. 3) oder sonst dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann (Nr. 4). Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG liegt ein Versagungsgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG auch vor, wenn die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann. Diese Voraussetzung gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet, § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG. Bei begrenzter Dienstfähigkeit verringert sich die Grenze nach § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG in dem Verhältnis, in dem die Arbeitszeit nach § 27 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG herabgesetzt ist, § 62 Abs. 3 Satz 3 LBG. Gemäß § 62 Abs. 3 Satz 4 LBG erhöht sich die Grenze nach § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG bei beurlaubten oder teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten in dem Verhältnis, in dem die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, höchstens jedoch auf 12 Stunden in der Woche; die Nebentätigkeit darf dem Zweck der Bewilligung des Urlaubs oder der Teilzeitbeschäftigung nicht zuwiderlaufen. Beamtinnen und Beamte haben gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 LBG bei der Beantragung einer Genehmigung Angaben über Art und Umfang der Nebentätigkeit, die Person des Auftrags oder Arbeitgebers sowie die Vergütung zu machen. Auf Verlangen sind die erforderlichen Nachweise zu führen, § 62 Abs. 4 Satz 2 LBG. Der Dienstvorgesetzte kann nähere Bestimmungen über die Form des Antrags treffen, § 62 Abs. 4 Satz 3 LBG. Die Genehmigung soll auf längstens fünf Jahre befristet werden und kann mit Auflagen oder Bedingungen versehen werden, § 62 Abs. 5 LBG. Die Regelungen über die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung sind als „gebundene Erlaubnis“ ausgestaltet (vgl. zur Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 29 des Berliner Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 01.01.1972: BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37/78 -, juris Rn. 21; zur Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.05.1971: BVerwG, Urteil vom 30.06.1976 - VI C 46.74 -, juris Rn. 22). Liegt kein Versagungsgrund vor, ist die beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung zu erteilen, ohne dass dem Dienstherrn ein Ermessen zustünde. Bei der Auslegung der in § 62 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 LBG enthaltenen Versagungsgründe, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen, ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), das grundsätzlich das Recht auf entgeltliche Verwertung der Arbeitskraft umfasst, auch dem Beamten zusteht. Dieses findet seine Grenze in der verfassungsmäßigen Ordnung, zu der die Vorschriften des Beamtenrechts und die Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) gehören. Danach hat sich der Beamte mit „vollem persönlichen Einsatz“ seinem (Haupt-)Beruf zu widmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Da er im Allgemeinen seine Arbeitskraft nur nach Maßgabe der Arbeitszeitvorschriften zur Verfügung zu stellen hat, verbleibt ihm aber freie Zeit. Diese freie Zeit soll er in erster Linie für seine Erholung, darf sie daneben aber auch für eine entgeltliche Nebentätigkeit verwenden. Die Genehmigung für eine derartige Nebentätigkeit darf der Dienstherr nur versagen, wenn zu besorgen ist, dass die durch die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums geschützten Interessen des öffentlichen Dienstes beeinträchtigt werden. Die durch die gebotene Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums bedingten Einschränkungen seiner Persönlichkeitsentfaltung muss der Beamte hinnehmen, zumal er sich diesen Grundsätzen durch den freiwilligen Eintritt in das Beamtenverhältnis unterworfen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1980 - 2 C 37/78 -, juris Rn. 22 m. w. N.; zu § 99 BBG vgl. auch: VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 22). 2. Hiervon ausgehend ist die von der Klägerin beabsichtigte Nebentätigkeit zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten in selbstständiger Tätigkeit im Umfang von 12 Stunden pro Woche gemäß § 62 Abs. 1 LBG genehmigungspflichtig. Die ihr zuvor am 25.06.2015 erteilte und am 25.02.2016 abgeänderte Nebentätigkeitsgenehmigung zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten im Umfang von acht Wochenstunden lief zum 25.06.2020 aus, sodass diese Nebentätigkeitsgenehmigung keine Rechtswirkung für die nunmehr beabsichtigte Nebentätigkeit entfalten kann. Die beabsichtigte Nebentätigkeit stellt als entgeltliche freiberufliche Tätigkeit keine genehmigungsfreie Nebentätigkeit im Sinne des § 63 Abs. 1 LBG dar. Die Klägerin ist zur Ausübung der von ihr beabsichtigten Nebentätigkeit auch nicht nach § 61 Abs. 1 LBG verpflichtet. Die beabsichtigte Nebentätigkeit ist nicht genehmigungsfähig. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung der von der Klägerin beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung liegen nicht vor, da die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zumindest den Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG erfüllt. Die von der Klägerin beabsichtigte Nebentätigkeit nimmt ihre Arbeitskraft im vorliegenden Fall nach Art und Umfang so stark in Anspruch, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten behindert werden kann und damit zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. a) Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist gegeben, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände des konkreten Einzelfalls unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird. Danach reicht die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit oder eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht aus. Andererseits ist aber auch nicht erforderlich, dass eine solche Beeinträchtigung in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich ist (BVerwG, Urteil vom 30.06.1976 - VI C 46.76 -, juris Rn. 27; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 9). Ausweislich der disziplinarrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verletzt ein Beamter, der wegen Krankheit längere Zeit keinen Dienst verrichtet, während dieser Zeit aber ohne Nebentätigkeitsgenehmigung einen eigenen Gewerbebetrieb aufbaut und betreibt, seine - früher in § 54 Satz 1 BBG, nunmehr in § 61 Abs. 1 Satz 1 BBG und für Beamte des Landes Baden-Württemberg in § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG gesetzlich verankerte - Gesundheitserhaltungspflicht (BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Leitsatz und Rn. 50 f.). Ein Beamter, der in einem besonderen Treueverhältnis zu seinem Dienstherrn steht, ist im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer Erkrankung gehalten, alles ihm Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit herbeizuführen. Dazu gehört, dass er seine Kräfte schont und sie nicht vorzeitig, insbesondere zu Erwerbszwecken, einsetzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 54). Eines konkreten Nachweises, dass die Nebentätigkeit den Gesundungsprozess tatsächlich behindert oder verzögert, bedarf es für die Feststellung der Verletzung der Gesunderhaltungspflicht durch den Beamten nicht. Es reicht vielmehr aus, wenn die Nebentätigkeit generell geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 1 D 60/00 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 51 m. w. N.). Die im Disziplinarrecht entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung der Gesunderhaltungspflicht des Beamten im Rahmen der Ausübung einer Nebentätigkeit sind auf die vorliegend zu entscheidende Fallkonstellation im Wesentlichen übertragbar. Denn auch im Disziplinarrecht ist die (dort inzidente) Prüfung der Versagungsgründe einer Nebentätigkeit notwendig. Wenngleich der Grund der Prüfung - dort: die Feststellung eines Dienstvergehens und hier: der Anspruch auf die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung - unterschiedlich ist, liegt der Prüfung von Versagungsgründen in beiden Konstellationen derselbe Prüfungsmaßstab zugrunde (vgl. dazu auch: VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 27). b) Vor diesem Hintergrund ist die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen im vorliegenden Fall zu besorgen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin aufgrund der zu erwartenden Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft als selbstständige Zahnärztin im Falle der Erteilung der von ihr beantragten Nebentätigkeitsgenehmigung an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten als Lehrerin, insbesondere an der Erfüllung ihrer Gesunderhaltungspflicht, behindert wird. Die Klägerin war bereits in den Jahren 2016 und 2017 aufgrund der wiederholt aufgetretenen und umfangreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten von 59 Tagen (2016) bzw. 125 Tagen (2017) infolge der andauernden Beschwerden nach einem Bandscheibenvorfall dienstunfähig. Daher empfahl das Gesundheitsamt der Stadt S. mit Schreiben vom 07.06.2017 auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen, der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung der Klägerin eine Wiedereingliederungsmaßnahme in Form einer Reduzierung ihrer Wochenarbeitsstunden auf 12 Stunden in der Zeit vom 21.06.2017 bis zum 10.09.2017. Es führte aus, die Klägerin solle langsam an die Belastungen des Arbeitsalltags herangeführt werden; erst nach Ablauf der Wiedereingliederungsphase sei mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen. Der Empfehlung des Gesundheitsamtes der Stadt S. kam das Regierungspräsidium S. mit Schreiben vom 19.06.2017 nach. Bereits mit Schreiben vom 31.01.2017 teilte das Regierungspräsidium S. der Klägerin zudem mit, dass der Umfang ihres Lehrauftrags gemäß ihrem Antrag vom 04.01.2017 zum 11.09.2017 bis auf weiteres auf 12,5 von 25 Wochenstunden festgesetzt werde. Trotz der Wiedereingliederungsmaßnahme, der zeitlich daran anknüpfenden weiteren Reduzierung ihres Lehrauftrags und einer zumindest kurzzeitigen Phase der Gesundung von Januar 2018 bis September 2018 mit lediglich drei weiteren krankheitsbedingten Fehltagen wies die Klägerin in den Schuljahren 2018/2019 und 2019/2020 erneut jeweils 20 krankheitsbedingte Fehltage und damit nicht unerhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten auf, die ausweislich ihrer Angaben im Rahmen des Erörterungstermins auf ihrem Bandscheibenvorfall im Jahr 2010 und einer weiteren Operation an der Bandscheibe im Jahr 2018 beruhten. Im Schuljahr 2020/2021 war die Klägerin trotz einer weiteren Reduzierung ihres Lehrauftrags in der Zeit vom 14.09.2020 bis zum 13.09.2021 auf 6,5 von 25 Wochenstunden an insgesamt 118 Tagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Auch im Schuljahr 2021/2022 war die Klägerin bis zum 19.05.2022 an mindestens 49 Tagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig, wobei sie ab dem 13.09.2021 ihre Wochenarbeitszeit auf 12,5 von 25 Wochenstunden aufstockte. Die umfangreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 beruhten dabei ausweislich der Angaben der Klägerin im Rahmen des am 20.04.2022 durchgeführten Erörterungstermins wiederum im Wesentlichen auf den Folgen ihres Bandscheibenvorfalls. So hat sie hierzu ausgeführt, sie sei wegen der Folgen ihres Bandscheibenvorfalls weiterhin in ärztlicher Behandlung und die Schmerzen träten immer wieder auf. Wenn sie morgens aufwache, könne sie sich manchmal nicht bewegen und ihr bleibe nichts Anderes übrig, als eine Kortisonspritze zu nehmen. Ihre Versuche, freitags den Schulunterricht durchzuführen - nachdem sie bereits montags bis mittwochs beim Arzt gewesen sei - seien zuletzt gescheitert, da sie beim Stehen extreme Schmerzen verspürt habe. Angesichts der umfangreichen Fehlzeiten der Klägerin, die sich in den Schuljahren 2020/2021 und 2021/2022 - verglichen mit den Schuljahren 2018/2019 und 2019/2020 - nochmals erheblich steigerten und angesichts der von der Klägerin benannten, weiterhin bestehenden Schmerzen infolge des Bandscheibenvorfalls im Jahr 2010 und der Operation an der Bandscheibe im Jahr 2018 ist die Klägerin in erster Linie verpflichtet, alles ihr Mögliche und Zumutbare zu tun, um eine rasche Wiederherstellung ihrer vollen Dienstfähigkeit herbeizuführen. Dabei ist es nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Klägerin - wie von dem Beklagten vermutet - ihre Nebentätigkeit auch in Zeiten ausübt, in denen sie durch ihren Arzt krankgeschrieben ist, oder ob sie sich hierbei - wie von ihr behauptet - auf die Zeiten nach bzw. vor der Dienstverrichtung beschränkt. Denn aufgrund der umfangreichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und dem Vorbringen der Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins, wonach sie sich infolge ihrer anhaltenden Schmerzen beim Stehen nicht in der Lage sieht, ihren Dienst zu verrichten, muss sie gerade auch die Zeiten vor und nach dem Dienst vorrangig dazu verwenden, ihren Gesundheitszustand weiter zu stabilisieren und zu verbessern (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024 -, juris Rn. 36; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 11). Zur Erfüllung ihrer Gesunderhaltungspflicht muss die Klägerin daher im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung jedenfalls auf solche außerdienstlichen Tätigkeiten verzichten, die nach Art und Umfang der Tätigkeit nicht nur von untergeordneter Bedeutung und daher generell geeignet sind, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 12). Die hier von der Klägerin beantragte Nebentätigkeit stellt eine solche außerdienstliche Tätigkeit dar. Die erstrebte Genehmigung soll der Klägerin das selbstständige Betreiben einer zahnärztlichen Praxis im Umfang von 12 Stunden pro Woche ermöglichen. Die von der Klägerin beabsichtigte Dauer von 12 Wochenstunden steht dabei zwar im Einklang mit der Regelvermutung des § 62 Abs. 3 Satz 4 LGB. Allein dies führt jedoch nicht dazu, dass der Klägerin die von ihr beabsichtigte Nebentätigkeit ohne weiteres zu genehmigen wäre. Unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls ist vielmehr davon auszugehen, dass die beabsichtigte Nebentätigkeit - auch bei einem Umfang von lediglich 12 Wochenstunden - geeignet ist, die alsbaldige und nachhaltige Genesung der Klägerin zu beeinträchtigen und sie an der Erfüllung der sie treffenden Gesunderhaltungspflicht aufgrund der daraus resultierenden Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Klägerin zu behindern. Denn bereits die Art der von der Klägerin beabsichtigten Nebentätigkeit ist nicht von untergeordneter Bedeutung. Sie hat einerseits - ungeachtet der tatsächlichen Rentabilität ihrer Praxis - das einer Selbstständigkeit typischerweise innewohnende wirtschaftliche Risiko für den Betrieb ihrer Praxis zu tragen, das im vorliegenden Fall aufgrund der künftig weiterhin zu erwartenden erheblichen Zeiten ihrer Arbeitsunfähigkeit und des damit einhergehenden Verdienstausfalls zusätzlich erhöht ist. Andererseits ist die Ausübung der selbstständigen Tätigkeit als Zahnärztin mit weiteren, besonderen Berufspflichten verbunden. So ist die Klägerin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Kammern der Heilberufe (Heilberufe-Kammergesetz - HBKG) in der Fassung vom 16. März 1995 (GBl. 1995, 313), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 21.12.2021 (GBl. 2022 S. 1, 2), Mitglied der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg. Als Mitglied der Landeszahnärztekammer ist sie gemäß § 2 der Berufsordnung für Zahnärzte der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 10.09.2010 in der Fassung vom 24.07.2021 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg, Heft 10/2021, S. 55 - im Folgenden: BOZ) verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft unter Beachtung der zahnmedizinischen Wissenschaft auszuüben und ihr Wissen und Können in den Dienst der Vorsorge, der Erhaltung und der Wiederherstellung der Gesundheit zu stellen. Zur Erhaltung und Entwicklung der zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse ist sie darüber hinaus verpflichtet, sich beruflich fortzubilden (§ 5 BOZ). Weiterhin übernimmt sie als Zahnärztin die persönliche Verantwortung für die Qualität ihrer Leistungen und ist im Zuge dessen verpflichtet, Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen (§ 6 BOZ). Daneben treffen die Klägerin aufgrund des beabsichtigten selbstständigen Betriebs ihrer Zahnarztpraxis zusätzliche Pflichten. So hat sie die Sorge dafür zu tragen, dass ihre zahnärztliche Praxis die für eine ordnungsgemäße Behandlung und für einen Notfall erforderlichen Einrichtungen enthalten und sich in einem entsprechenden Zustand befinden (§ 9 Abs. 3 BOZ). Weiterhin treffen die Klägerin Dokumentationspflichten (§ 12 BOZ) und die grundsätzliche Pflicht, am Notfalldienst teilzunehmen (§ 14 Abs. 1 BOZ), ohne dass die Voraussetzungen eines Befreiungstatbestands ersichtlich vorliegen (vgl. § 10 Notfalldienstordnung der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg vom 04.09.2008 in der Fassung vom 25,01.2013 (Zahnärzteblatt Baden-Württemberg 3/13, S. 25)). Die Klägerin selbst hat zuletzt mit den Schriftsätzen vom 03.03.2022 und vom 09.05.2022 ausgeführt, dass sie beabsichtige, ihre zuletzt betreuten 59 Patienten selbstständig und ohne die Hilfe eines weiteren Zahnarztes oder einer Zahnarzthelferin zu behandeln. Zudem beabsichtige sie auch die im Zuge des Betriebs anfallenden Verwaltungsaufgaben (z. B. Terminvergabe, Rechnungstellung, Schriftverkehr mit Patienten und Krankenkassen) ohne die Hilfe Dritter zu bewerkstelligen, nachdem sie den Arbeitsvertrag mit einer sie insbesondere im Rahmen der Verwaltungsaufgaben unterstützenden Zahnarzthelferin mit einer vertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit von 40 Stunden gekündigt habe. Sie ist dabei gewillt, ihre Umsatzzahlen und ihre Gewinne künftig zu steigern und beabsichtigt hierfür eine weitere Erhöhung ihrer Patientenzahl. Zur Einhaltung ihrer berufsständischen Pflichten, für den ordnungsgemäßen und - von der Klägerin beabsichtigten rentablen - Betrieb ihrer Zahnarztpraxis sowie zur ordnungsgemäßen Behandlung ihrer aktuellen und künftigen Patienten ist daher eine erhebliche Inanspruchnahme der Arbeitskraft der Klägerin erforderlich. Dass die Klägerin künftig für den Fall einer weiteren Auslastung ihrer Zahnarztpraxis eine weitere Zahnärztin einstellen will, steht dem nicht entgegen. Denn in diesem Fall würde die Klägerin zwar einerseits bei der Behandlung der Patientinnen und Patienten entlastet werden. Andererseits müsste sie jedoch weitere, hinzutretende Pflichten - insbesondere die sie dann treffende Organisationspflicht als Arbeitgeberin - erfüllen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin im Rahmen des Erörterungstermins selbst ausgeführt hat, dass sie beim Stehen erhebliche Schmerzen verspüre, die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit negativ auswirkten. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass sie daher auch im Rahmen der Behandlung von Patientinnen und Patienten diese Schmerzen verspüren und daher ihre Arbeitsfähigkeit hierdurch weiter beeinträchtigt wird. Aus diesen Gründen ist die Nebentätigkeit als selbstständige Zahnärztin vorliegend geeignet, die alsbaldige und nachhaltige Genesung der Klägerin zu beeinträchtigen, ohne dass es dabei eines konkreten Nachweises zur Behinderung oder Verzögerung des Krankheitsprozesses bedarf (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2001 - 1 D 60/00 -, juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49/97 -, juris Rn. 51; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2002 - 2 L 417/03 -, juris Rn. 11). Für die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung mit Auflagen oder Bedingungen gemäß § 62 Abs. 5 Satz 2 LBG war ebenfalls kein Raum. Denn es ist nicht absehbar, dass die Klägerin mit einer unter Auflagen oder Bedingungen erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung zur Ermöglichung der selbstständigen Ausübung einer zahnärztlichen Tätigkeit ihre Gesunderhaltungspflicht ausreichend erfüllen könnte. 3. Da die Klägerin bereits zur Erfüllung ihrer Gesunderhaltungspflicht auf die Ausübung der von ihr beabsichtigten Nebentätigkeit verzichten muss und ihr daher die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG zu versagen ist, kommt es auf die Frage der wohl noch nicht ausreichend nachgewiesenen Rentabilität ihrer Zahnarztpraxis bei Ausübung einer Nebentätigkeit von 12 Wochenstunden (vgl. zur Mitwirkungspflicht: § 62 Abs. 4 Satz 2 LBG und Geis, a. a. O., Rn. 84), der damit möglicherweise einhergehenden Gefahr einer darüberhinausgehenden zeitlichen Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft sowie einer etwaigen Bannung dieser Gefahr im Wege der Erteilung einer Auflage nach § 62 Abs. 5 Satz 2 LBG nicht entscheidungserheblich an. Insoweit weist die Kammer jedoch darauf hin, dass die Angaben der Klägerin widersprüchlich sein könnten, soweit sie im Rahmen des hiesigen Klageverfahrens ausführt, sie sei in der Lage ihre Zahnarztpraxis rentabel zu betreiben und lebe in wirtschaftlich geordneten Verhältnissen, während sie im Rahmen ihrer Anträge auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung mit Schreiben vom 18.03.2022 gegenüber dem Regierungspräsidium S. geltend macht, die Fortsetzung der ihr bewilligten Teilzeitbeschäftigung sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Die Kammer hat sich auch nicht mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die von dem Beklagten ins Feld geführte und von der Klägerin bestrittene Behauptung, wonach sie im Zeitpunkt ihrer Dienstunfähigkeit am 02.05.2018 bereit gewesen wäre, Patienten zu behandeln, zutreffend ist. Ebenso kann dahinstehen, ob der von der Klägerin beabsichtigten Nebentätigkeit zusätzlich der Versagungsgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG entgegensteht, indem das selbstständige Betreiben einer Zahnarztpraxis trotz der umfangreichen krankheitsbedingten dienstlichen Fehlzeiten in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stößt und daher dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich ist (vgl. dazu: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20.11.1998 - 10 A 100013/98 -, juris Rn. 2; VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 28; VG Ansbach, Urteil vom 19.02.2008 - AN 1 K 07.03024 -, juris Rn. 37; für den Fall der Ausübung der Nebentätigkeit während der Dienstunfähigkeit vgl. ferner: BVerwG, Urteil vom 01.06.1999 - 1 D 49.97 -, juris Rn. 58; OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 11.10.2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 10). Schließlich kann dahinstehen, ob die Erteilung der beabsichtigten Nebentätigkeitsgenehmigung auch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 LBG i. V. m. § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG zu versagen ist, da der Dienstfrieden an der A.-Schule bei Erteilung der Nebentätigkeitsgenehmigung empfindlich gestört würde, weil andere Dienstkräfte vertretungsweise die Haupttätigkeit der krankgeschriebenen Klägerin in dem Bewusstsein miterledigen müssten, dass diese außerdienstlich einer ihrer Gesundheitserhaltungspflicht zuwiderlaufenden entgeltlichen Nebentätigkeit nachginge (vgl. dazu: OVG Lüneburg - 6 LD 1/13 -, juris Rn. 94; VG München, Urteil vom 27.09.2013 - M 21 K 11.4727 -, juris Rn. 28). II. Dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Klageantrag auf erneute Bescheidung ihres Antrags vom 19.12.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ist in der Sache ebenfalls der Erfolg zu versagen, da die von der Klägerin beantragte Nebentätigkeitsgenehmigung - wie unter Abschnitt I. der Entscheidungsgründe ausgeführt - nicht genehmigungsfähig und die Sache spruchreif ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten im Umfang von 12 Stunden pro Woche. Die am xx.xx.1970 geborene Klägerin ist approbierte Zahnärztin und steht seit dem xx.xx.2010 als Studienrätin (A 13) im Dienst des beklagten Landes mit den Lehrbefähigungen für das wissenschaftliche Lehramt an beruflichen Schulen in den Fächern Gesundheit und Chemie zunächst mit einem vollen Lehrdeputat (25 Wochenstunden). Nachdem sie in der Zeit vom xx.xx.2010 bis zum xx.xx.2013 in der Gewerblichen Schule S. tätig war, ist sie seit ihrer Versetzung aus dienstlichen Gründen mit Wirkung zum xx.xx.2013 an der A.-Schule in S. tätig. Am 20.06.2015 beantragte die Klägerin die Genehmigung einer Nebentätigkeit zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten im Umfang von acht Wochenstunden. In dem von ihr verwendeten Vordruck gab sie im Textfeld Nr. 6 - Auftraggeber an: „E. + Ö., Zahnärzte in L.“. Mit Schreiben vom 25.06.2015 genehmigte die A.-Schule die beantragte Nebentätigkeit bis zum 25.06.2020. Am 23.02.2016 beantragte die Klägerin die Änderung der Genehmigung ihrer Nebentätigkeit zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten im Umfang von acht Wochenstunden. In dem von ihr verwendeten Vordruck gab sie im Textfeld Nr. 6 - Auftraggeber an: „Ortsänderung: bisher: L. neu: S.“. Mit Verfügung vom 25.02.2016 genehmigte die A.-Schule die beantragte Änderung der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 25.06.2015. Im Kalenderjahr 2016 war die Klägerin insgesamt 64 Tage dem Dienst ferngeblieben. Davon beruhten 59 Tage auf einer Erkrankung. In der Zeit vom 04.11.2016 bis zum 22.12.2016 war die Klägerin an insgesamt 35 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Im Kalenderjahr 2017 war die Klägerin insgesamt 127 Tage dem Dienst ferngeblieben. Davon beruhten 125 Tage auf einer Erkrankung. In der Zeit vom 13.02.2017 bis zum 09.06.2017 war die Klägerin an insgesamt 85 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Am 04.01.2017 beantragte die Klägerin die Teilzeitbeschäftigung zum 11.09.2017 mit einer Herabsetzung der Wochenstundenzahl auf 12,5 Stunden. Ausweislich eines Aktenvermerks des Regierungspräsidiums S. zu den Details des Antrags stimmte die A.-Schule dem Antrag zu. Sie führte aus, es herrsche zwar Mangel an zahnmedizinischem Unterricht. Die Klägerin sei jedoch im Kalenderjahr über 40 Tage krank gewesen. Die Reduzierung ihrer Wochenstundenzahl sei daher ein Beitrag für ihre Gesundheit. Mit Schreiben vom 31.01.2017 teilte das Regierungspräsidium S. der Klägerin mit, dass ihre regelmäßige Arbeitszeit antragsgemäß bis auf weiteres reduziert werde. Der Umfang ihres Lehrauftrags betrage 12,5 von 25 Wochenstunden. Ihre Dienstbezüge würden entsprechend festgesetzt. Ausweislich eines Aktenvermerks des Regierungspräsidiums S. vom 27.03.2017 stellte dieses aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Zeit vom 10.01.2017 bis voraussichtlich zum 24.03.2017 und der Bescheinigung über den Aufenthalt der Klägerin zur stationären Behandlung im Diakonieklinikum S. in der Zeit vom 07.02.2017 bis zum 10.02.2017 die Dienstunfähigkeit der Klägerin seit dem 10.01.2017 fest. Mit Schreiben vom 04.05.2017 beauftragte das Regierungspräsidium S. das Gesundheitsamt der Stadt S. mit der Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin. Es wurde gebeten, die Klägerin zu einer amtsärztlichen Untersuchung zu bestellen und sich gutachterlich zu der Frage der Dienstfähigkeit im Sinne von § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. § 43 Abs. 1 Landesbeamtengesetz (LBG) zu äußern. Das Gutachten solle insbesondere darüber Auskunft geben, ob und ggf. wann mit der Wiederherstellung der vollen und nachhaltigen Dienstfähigkeit der Klägerin zu rechnen sei, bzw. ob diese bei der Art und Schwere des Leidens als dauernd unfähig zur Erfüllung der Dienstpflichten angesehen werden müsse und somit die Voraussetzungen für eine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit gegeben seien, oder ob die Aussicht bestehe, dass sie innerhalb der nächsten sechs Monate wieder voll dienstfähig werde. Sofern in absehbarer Zeit (etwa sechs Monate) mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei, werde um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und für welche Dauer die Unterrichtsverpflichtung (z. Zt. 25 von 25 Wochenstunden) vorübergehend herabgesetzt werden soll. Das Schreiben des Regierungspräsidiums S. an das Gesundheitsamt der Stadt S. samt dem Untersuchungsauftrag zur Überprüfung der Dienstfähigkeit der Klägerin leitete das Regierungspräsidium S. der Klägerin mit Schreiben vom 04.05.2017 zu. Es führte ihr gegenüber aus, aufgrund ihrer seit dem 10.01.2017 andauernden Erkrankung bestünden begründete Zweifel daran, dass sie zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten uneingeschränkt in der Lage sei. Aus diesem Grunde sei das Gesundheitsamt der Stadt S. gebeten worden, sie amtsärztlich zu untersuchen und ein Gutachten über ihren Gesundheitszustand zu fertigen. Mit Schreiben vom 07.06.2017 führte das Gesundheitsamt der Stadt S. gegenüber dem Regierungspräsidium S. aus, die Klägerin sei am 06.06.2017 untersucht worden. Aufgrund der dem Gesundheitsamt vorliegenden Arztunterlagen sei bei ihr im Mai 2010 eine Operation wegen eines Bandscheibenvorfalls im Lendenwirbelsäulenbereich durchgeführt worden. Im Oktober 2016 sei es zu erneuten Beschwerden gekommen, die eine operative Therapie im Februar 2017 erforderlich machten. Vom 02.05.2017 bis zum 23.05.2017 sei eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme erfolgt. Die Klägerin sei unter Beschwerdefreiheit aus der Klinik entlassen worden. Seitens der Reha-Einrichtung sei der Klägerin zur Stabilisierung ihrer körperlichen Situation für weitere vier Wochen die Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Nach den Angaben der Klägerin habe sie mit der Schule eine Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit zum 21.06.2017 besprochen. Auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen, der Anamneseerhebung und der körperlichen Untersuchung werde aus amtsärztlicher Sicht eine Wiedereingliederungsmaßnahme nach folgendem Schema empfohlen: 21.06.2017 bis 10.09.2017: 12 Wochenstunden, ab 11.09.2017: volles Deputat. Die Aufteilung der Wochenstunden sollte jeweils gleichmäßig über die gesamte Woche verteilt werden, um die Klägerin langsam an die Belastungen des Arbeitsalltags heranzuführen. Nach Ablauf der Wiedereingliederungsphase sei mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu rechnen. Mit Schreiben vom 19.06.2017 setzte das Regierungspräsidium S. die Unterrichtsverpflichtung für die Klägerin auf 12 Wochenstunden für den Zeitraum vom 21.06.2017 bis zum 10.09.2017 fest. Mit undatiertem Schreiben teilte der damalige Schulleiter der A.-Schule der Klägerin mit, dass beabsichtigt sei, ihre Nebentätigkeitsgenehmigung vom 25.06.2015 zu widerrufen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, Schülerinnen hätten ihm gegenüber berichtet, dass die Klägerin im Unterricht Äußerungen getätigt habe, wonach sie eine eigene Praxis einrichten wolle. Diesem Gerücht habe er in einem Gespräch am 25.07.2017 nachgehen wollen, in dem die Klägerin die Eröffnung einer eigenen Praxis abgestritten habe. Die Äußerungen der Klägerin, sie müsse angesichts der Reduzierung ihres Lehrauftrags auf 12,5 Wochenstunden von etwas leben, ließen aber darauf schließen, dass sie tatsächlich eine Praxis einrichten wolle. Weitere Auskünfte habe die Klägerin verweigert, weshalb nicht sicher sei, wie sie ihre genehmigte Nebentätigkeit derzeit gestalte und in Zukunft gestalten werde. Es sei daher nicht nachprüfbar, ob ihre Pflichten an der Schule durch die Nebentätigkeit beeinträchtigt würden. Ein weiterer Grund für den beabsichtigten Widerruf liege darin, dass die Klägerin im vergangenen Schuljahr über Monate hinweg krankgeschrieben gewesen sei. Für eine gründliche Abwägung und Entscheidungsfindung sei eine Anhörung vorgesehen. Nach erfolgter Anhörung am 22.09.2017 teilte der damalige Schulleiter der A.-Schule der Klägerin mit E-Mail vom selben Tage mit, dass die offenen Fragen von ihr beantwortet worden seien und deshalb von einem Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung abgesehen werde. So werde sie ab Oktober oder etwas später in einer neuen Praxis im Fachbereich Implantologie arbeiten. Diese Beschäftigung werde nicht als selbstständige Zahnärztin, sondern als angestellte Zahnärztin erfolgen. Ihre Arbeitszeit werde 8 Arbeitsstunden in der Woche nicht übersteigen. Sobald ein Arbeitsvertrag abgeschlossen sei, werde sie um Übermittlung der Kontaktdaten ihres Arbeitgebers gebeten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.12.2017 beantragte die Klägerin gegenüber der A.-Schule die ihr erteilte Nebentätigkeitsgenehmigung vom 23.02.2016 (gemeint: 25.02.2016) dergestalt abzuändern, dass der Umfang der Nebentätigkeit auf 12 Wochenstunden erhöht wird. Die Klägerin führte u. a. aus, sie habe keinen Investor für die von ihr errichtete Zahnarztpraxis gefunden und sei daher gezwungen, diese selbstständig zu betreiben. Auch bei selbstständiger Tätigkeit werde sie die Grenze von 12 Wochenstunden nicht überschreiten. Es sei höchstrichterlich anerkannt, dass die selbstständige Nebentätigkeit eines Beamten zulässig sei. Am 19.12.2017 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten im Umfang von 12 Wochenstunden. In dem von ihr verwendeten Vordruck gab sie an, sie sei selbstständig tätig. Beginn der Nebentätigkeit sei am 27.11.2017 und die Vergütung sei umsatzabhängig. Auf Anforderung der A.-Schule vom 09.01.2018 führte die Klägerin mit Schreiben vom 30.01.2018 ergänzend aus, es handle sich bei ihrer Praxis um eine Neugründung, sodass Umsatzzahlen und Bilanzen nicht vorlägen und im ersten Jahr mit negativen Einkünften gerechnet werde. Die Einnahmen hingen stark von den jeweils erbrachten Leistungen ab. Die Finanzierung der Praxiseinrichtung und der nötigen Umbaumaßnahmen sei über Kredite erfolgt. Weitere zahnärztliche Kolleginnen und Kollegen seien nicht beschäftigt. Die Klägerin beschäftige eine zahnmedizinische Fachangestellte. Die Öffnungszeiten seien an die Wünsche der Patienten und Tätigkeit der Klägerin angepasst und in diesem Rahmen flexibel; derzeit betrügen die Behandlungszeiten weniger als 8 Stunden pro Woche. Die Klägerin behandle Patienten mit zahnärztlichen Bedürfnissen; Notfälle würden über den in S. bestehenden zahnärztlichen Notfalldienst und nachts über das K. Hospital abgedeckt. Mit Schreiben vom 06.03.2018 teilte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg dem Regierungspräsidium S. mit, dass die Bezüge der Klägerin gepfändet worden seien und die der Maßnahme zugrundeliegende Forderung 3.300,- EUR zzgl. Zinsen und Kosten sowie monatlich ein Betrag in Höhe von 501,- EUR betrage. Auf weitere Anfragen der A.-Schule übermittelte die Klägerin dieser mit Schreiben vom 16.04.2018 Auszüge aus ihrem Praxiskalender und einen zwischen ihr und der D.-Bank geschlossenen Kreditvertrag über einen Betrag in Höhe von 660.000,- EUR. Sie führte aus, von der Kreditsumme seien 500.000,- EUR in die Sanierung der gesamten Immobilie O. Straße … geflossen, die der Klägerin bereits vor der Praxisgründung gehört habe. Circa 160.000,- EUR seien ausschließlich in die Praxis geflossen. Mit Schreiben vom 24.05.2018 übermittelte die Klägerin sodann einen zwischen ihr und ihrer zahnmedizinischen Fachangestellten geschlossenen Arbeitsvertrag, der eine vereinbarte Arbeitszeit von 40 Wochenstunden ausweist. Sie führte aus, die von der A.-Schule angefragten Kreditantragsunterlagen zur Nachvollziehbarkeit der von ihr beabsichtigten Einnahmen und Ausgaben könne sie nicht vorlegen, da der Kredit über eine Grundschuld finanziert worden sei. Mit Schreiben vom 10.07.2018 hörte die A.-Schule die Klägerin zu der beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags vom 11.12.2017 an. Sie führte aus, die Klägerin habe bereits bei der beantragten Änderung der Nebentätigkeitsgenehmigung am 23.02.2016 gegen ihre Pflicht verstoßen, die Änderung der Person des Auftraggebers anzuzeigen. Denn sie habe lediglich eine Ortsänderung angegeben, ohne dabei mitzuteilen, dass sie die Zahnarztpraxis selbstständig betreiben werde. Aufgrund der Praxisgründung, der Selbstständigkeit und des eingegangenen wirtschaftlichen Risikos bestehe zudem ein Widerspruch zu ihren dienstlichen Pflichten. Das wirtschaftliche Risiko habe sich bereits in der Pfändung ihrer Bezüge realisiert. Sie sei zudem nicht in der Lage gewesen, mitzuteilen, mit welchen Einnahmen sie rechne und wie sie den Kredit zurückzahlen wolle. Zudem verstoße die Klägerin mit ihrem Verhalten gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten. Sie werde ihrer Vorbildfunktion als Lehrerin gegenüber ihren Schülern nicht gerecht, indem sie sich in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringe. Es sei nicht gesichert, dass die Praxis bei einer Tätigkeit von 12 Wochenstunden rentabel betrieben werden könne. Denn die Einnahmen der Klägerin hingen ihren Angaben zufolge stark von der jeweils zu erbringenden Leistung ab und sie rechne selbst in der nächsten Zeit mit einem negativen Ergebnis. Es bestehe daher die konkrete Gefahr, dass sie ihre Tätigkeit über 12 Wochenstunden ausdehnen werde, um ihre Schulden bezahlen zu können. Dafür spreche auch der Vertrag mit der Zahnarzthelferin über 40 Wochenstunden und die Tatsache, dass sie am 02.05.2018 während ihrer Dienstunfähigkeit in der Zahnarztpraxis gearbeitet habe. Das Betreiben einer Zahnarztpraxis neben dem Dienst als Lehrkraft sei auch dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich, da sich die Klägerin ein zweites wirtschaftliches Standbein schaffen wolle. Es entstehe der Eindruck, dass die Klägerin aus dem gesicherten Beamtenverhältnis heraus eine Zahnarztpraxis eröffne. Zudem entstehe der Eindruck, dass die Klägerin mit ihrem Hauptberuf nicht ausgelastet sei und nebenher noch eine Zahnarztpraxis betreiben könne. Mit Schreiben vom 26.07.2018 führte die Klägerin aus, sie habe die Änderung des Auftraggebers im Rahmen ihres Antrags vom 11.12.2017 angezeigt. Durch die selbstständige Tätigkeit würden dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt. Die Finanzierung ihrer Praxis werde mittels Immobilien gesichert, sodass sie sich keinem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt habe. Zudem werde lediglich im ersten Jahr des Praxisbetriebs mit negativen Zahlen gerechnet. Auf lange Sicht werde sich die Praxis aber - bei 12 Stunden Tätigkeit pro Woche - refinanzieren. Ein Verstoß gegen die Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten liege nicht vor. Sie lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen. Die Pfändung ihrer Bezüge resultiere daraus, dass sie erst im Juli Abrechnungen über die Kassenärztliche Vereinigung habe stellen können. Die Pfändung sei daher einem vorübergehenden Liquiditätsengpass geschuldet und lasse keinerlei Rückschlüsse auf ihre eigentlichen finanziellen Verhältnisse zu. Die Klägerin werde ihrer Vorbildfunktion gerecht. Sofern die Gefahr gesehen werde, dass sie ihre Tätigkeit über 12 Stunden hinaus ausdehne, könne dem mit einer Auflage begegnet werden, wonach sie Nachweise über den Umfang ihrer Nebentätigkeit in einem gewissen Intervall vorzulegen habe. Ihre Zahnarzthelferin könne sehr wohl 40 Wochenstunden beschäftigt werden. Dass die 12 Wochenstunden auch Verwaltungsarbeiten beinhalten würden, sei selbstverständlich. Dass sie am 02.05.2018 in der Zahnarztpraxis gearbeitet habe, treffe nicht zu. Ein Praxisbetrieb sei an diesem Tag nicht möglich gewesen, da die EDV und die Röntgenanlage installiert worden seien. Dass sie ihren dienstlichen Pflichten als Klassenlehrerin nicht nachgekommen sei, werde bestritten und zurückgewiesen. Sie habe trotz ihres halben Deputates zwei Klassenlehrerstellen inne und gehe ihrem Dienst beanstandungslos nach. Im Übrigen sei ihre Nebentätigkeit für eine praxisnahe und berufsbezogene Ausbildung in ganz besonderer Art und Weise geeignet. Da jede Nebentätigkeit ein zweites wirtschaftliches Standbein darstelle, sei zudem auch aus diesem Grund eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten. Mit Bescheid vom 11.09.2018 lehnte die A.-Schule den Antrag der Klägerin vom 11.12.2017 auf Änderung ihrer Nebentätigkeitsgenehmigung vom 23.02.2016 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Einrichtung einer selbstständigen Zahnarztpraxis beeinträchtige dienstliche Belange, da es sich dabei nicht um eine Nebentätigkeit handle, sondern um ein zweites wirtschaftliches Standbein. Im konkreten Fall seien 160.000,- EUR als Kredit aufgenommen worden. Die Klägerin sei daher mit der Gründung der Praxis ein erhebliches wirtschaftliches Risiko eingegangen, dass sich aufgrund der Pfändung ihrer Bezüge bereits realisiert habe. Die Klägerin hätte zudem zumindest annähernd Zahlen vorlegen müssen, wie sie die Praxis mit 12 Stunden pro Woche rentabel betreiben und wie sie den Kredit in absehbarer Zeit zurückzahlen könne. Die Sicherung des Kredits durch die Immobilie ändere nichts an dem wirtschaftlichen Risiko, da sie im Falle einer Insolvenz befürchten müsse, auch die Immobilie zu verlieren. Da die Einnahmen stark von der jeweils erbrachten Leistung abhängig seien und in der nächsten Zeit mit einem negativen Ergebnis gerechnet werde, bestehe auch ein vernünftiger Grund dafür, dass die Praxis zumindest in der nächsten Zeit nicht rentabel betrieben werden könne und damit dienstliche Interessen beeinträchtigt seien. Die Klägerin könne sich nämlich ihrem Lehrerberuf nicht mit dem erforderlichen Einsatz widmen, wenn sie befürchten müsse, dass sie mit der Praxis ein zu großes finanzielles Risiko eingegangen sei. Es bestehe im Übrigen der Verdacht, dass die Tätigkeit über die 12 Stunden hinaus ausgeübt werde. Dafür spreche der Arbeitsvertrag mit der Zahnarzthelferin über 40 Wochenstunden. Es sei lebensfremd, dass die Helferin in den nicht abgedeckten 28 Stunden Verwaltungsarbeiten mache und so lange unbeaufsichtigt in der Praxis bleibe. Zudem sei die Klägerin während ihrer Dienstunfähigkeit am 02.05.2018 in der Zahnarztpraxis anwesend gewesen. Es gebe Zeuginnen dafür, dass die Helferin der Klägerin am 02.05.2018 Patientinnen einbestellt habe und die Klägerin diese behandelt habe. Im Übrigen sei auch die Anwesenheit der Klägerin bei der Installation der EDV und des Röntgengeräts Teil ihrer Nebentätigkeit, die sie während der Dienstunfähigkeit nicht habe ausüben dürfen. Die Klägerin verstoße zudem gegen die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten und bringe sich auch damit in Widerspruch zu dienstlichen Pflichten. Prinzipiell erfordere das Beamtenverhältnis, dass ein Beamter in geordneten finanziellen Verhältnissen lebe und nicht eine Nebentätigkeit ausübe, die seine wirtschaftliche Existenz gefährde. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt dargelegt, dass ihre wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der Einrichtung der Zahnarztpraxis geordnet seien. Aufgrund der Pfändung spreche zumindest der erste Eindruck dagegen, ohne dass dieser von der Klägerin substantiiert widerlegt worden sei. Auflagen seien nicht in Betracht gezogen worden, da das Vertrauensverhältnis gestört sei. Denn die Klägerin habe die Einrichtung einer selbstständigen Zahnarztpraxis verschwiegen. Zudem habe sie nicht nachgewiesen, dass sie ihre Praxis mit 12 Stunden rentabel betreiben könne. Weiterhin habe sie trotz ihrer Dienstunfähigkeit am 02.05.2018 Patientinnen behandelt. Im Übrigen sei das Betreiben einer Zahnarztpraxis neben dem Dienst als Lehrkraft der öffentlichen Verwaltung abträglich, da hier aus dem gesicherten Beamtenverhältnis heraus eine Zahnarztpraxis eröffnet werde. Da andere Ärzte ein finanzielles Risiko selbst tragen müssten, sei es dem Bürger nicht zu vermitteln, dass eine Zahnarztpraxis selbstständig betrieben werde und gleichzeitig die Sicherheit des Beamtenstatus bestehe. Im Übrigen entstehe der Eindruck, dass die Klägerin mit ihrem Hauptberuf nicht ausgelastet sei. Dagegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2018 Widerspruch, den sie mit Schreiben vom 08.02.2019 unter Verweis auf ihr Schreiben vom 26.07.2018 begründete. Sie führte ergänzend aus, soweit auf die ordnungsgemäße Finanzierung der Praxis abgestellt werde, sei die Dienstpflicht gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG erst dann verletzt, wenn der Beamte leichtfertig Schulden mache. Hiervon sei vorliegend nicht auszugehen, da sie ihre Schulden ordnungsgemäß tilge und es fernliege, dass sie zukünftig Verpflichtungen eingehe, die sie nicht tilgen könne. Es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie mehr als 12 Stunden pro Woche in der Praxis arbeiten werde. Da auch die Verwaltungstätigkeiten in der Nebentätigkeit enthalten seien, habe sie eine Praxisassistentin über 40 Wochenstunden eingestellt, die die Verwaltungstätigkeiten unterstützend übernehmen könne. Es sei die Regel, dass Angestellte dabei den weitaus größten Teil ihrer Arbeit unbeaufsichtigt verrichteten. Zudem sei ein Behandlungskalender vorgelegt worden. Da es sich bei der Praxis um eine Neugründung handle, ohne dass Patienten aus anderen Praxen mitgenommen worden seien, könnten die neuen Patienten auch mit ausreichend Terminen versorgt werden, ohne dass sie dabei an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten gehindert wäre. Sobald wegen der zunehmenden Patientenzahl auch nur im Ansatz die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten gefährdet wäre, würde sie einen weiteren Zahnarzt in die Praxis einbinden und ihren Schwerpunkt auf die Implantologie legen. Dass sie trotz Dienstunfähigkeit ihrer Nebentätigkeit am 02.05.2018 nachgegangen sei, werde bestritten. Mit Schreiben vom 16.05.2019 bat das Regierungspräsidium S. die Klägerin um Klarstellung, ob es sich bei ihren Anträgen vom 19.12.2017 und vom 11.12.2017 um zwei separate Anträge handle. Mit Schreiben vom 22.05.2019 führte die Klägerin aus, primär vertrete sie die Auffassung, dass die derzeit gültige Nebentätigkeitsgenehmigung auch die freiberuflich betriebene Praxis im Umfang von 8 Wochenstunden abdecke. Diesbezüglich sei die Änderung in Bezug auf Art und Umfang der Nebentätigkeit angezeigt worden und es sei beantragt worden, diese Nebentätigkeitsgenehmigung auf 12 Stunden zu erweitern. Hilfsweise sei die Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung im Umfang von 12 Stunden für eine eigene freiberuflich betriebene Praxis beantragt worden. Mit Bescheid vom 29.05.2019 lehnte die A.-Schule auch den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung in Form einer selbstständigen Zahnarztpraxis vom 19.12.2017 ab. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im Bescheid vom 11.09.2018. Mit Schreiben vom 01.07.2019 erhob die Klägerin auch gegen den Bescheid vom 29.05.2019 Widerspruch. Mit Schreiben vom 23.07.2019 bezog sie sich zur Begründung auf ihre Ausführungen in den Schreiben vom 26.07.2018 und vom 08.02.2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2019 - zugestellt am 08.08.2019 - wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch vom 10.10.2018 gegen den Bescheid vom 11.09.2018 und den Widerspruch vom 01.07.2019 gegen den Bescheid vom 29.05.2019 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die selbstständige Tätigkeit der Klägerin in ihrer Zahnarztpraxis sei nicht genehmigungsfähig. Die Klägerin habe trotz mehrmaliger Aufforderung keine Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt und zu keinem Zeitpunkt dargelegt, wie sie bei der Finanzierung der Praxis kalkuliert habe und wieviel Gewinn sie in der Praxis machen wolle bzw. mit welchen Verlusten sie rechne. Damit sei sie ihrer Mitwirkungspflicht bezüglich der Nachweise, die zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Nebentätigkeit erforderlich seien, nicht nachgekommen; Zweifel bezüglich der Höhe ihrer Einnahmen bzw. ihrer Verluste gingen zu ihren Lasten. Es sei im Rahmen der Genehmigung der Nebentätigkeit zu prüfen, ob ein übermäßiges wirtschaftliches Risiko eingegangen werde, da ein solches Auswirkungen auf den Dienst des Beamten habe. Hier sehe es so aus, als sei die Klägerin bereits in finanzielle Schwierigkeiten geraten; auf die Bitte um Stellungnahme wegen der Pfändung ihrer Bezüge habe sie nicht geantwortet. Zudem liege ein Versagungsgrund im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 1 LBG vor, da Grund zur Annahme bestehe, dass aufgrund der hohen Verschuldung der Klägerin die Erfüllung dienstlicher Pflichten behindert werde. Es bestünden auch begründete Zweifel daran, dass die Praxis mit 12 Stunden rentabel betrieben werden könne. Die Klägerin sei mehrmals gebeten worden nachzuweisen, dass sie die Zahnarztpraxis mit 12 Stunden pro Woche rentabel betreiben könne und dass sie nicht gezwungen sei, mehr als 12 Wochenstunden in der Praxis tätig zu sein. Diese Nachweise habe sie nicht erbracht; die mangelnde Mitwirkung gehe zu ihren Lasten. Es werde daher davon ausgegangen, dass die Klägerin die Zahnarztpraxis mit 12 Wochenstunden nicht rentabel betreiben könne und sie gezwungen sei, mehr zu arbeiten. Hierfür spreche auch der Arbeitsvertrag mit ihrer Helferin in Höhe von 40 Wochenstunden. Es sei realitätsfern, dass die Helferin die meiste Zeit alleine in der Praxis verbringe, da sie in dieser Zeit - mit Ausnahme der Büroarbeit - nichts zu tun habe. Zudem könne auch ein Zahnunfall oder Zahnnotfall die Klägerin in Widerstreit mit ihren dienstlichen Interessen bringen, da sie im Falle eines Notfalls während ihres Unterrichts verpflichtet wäre, diesen zu behandeln, und der Unterricht abgebrochen werden müsste. Da aus dem gesicherten Beamtenverhältnis heraus eine Zahnarztpraxis eröffnet werde, sei die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung auch gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 LBG abträglich. Im Übrigen entstehe der Eindruck, die Klägerin sei mit ihrem Hauptberuf nicht ausgelastet und könne nebenher noch eine Zahnarztpraxis betreiben, was normalerweise ebenfalls einen Hauptberuf darstelle. Dagegen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.09.2019 Klage zum Verwaltungsgericht S. erhoben. Mit Schriftsatz vom 17.12.2020 hat sie u. a. eine Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG für das Jahr 2018 vorgelegt, die einen steuerlichen Verlust in Höhe von 147.478,82 EUR ausweist. Mit Schriftsatz vom 19.10.2021 hat sie zur Begründung ihrer Klage ausgeführt, sie habe einen Anspruch auf Erlass einer Nebentätigkeitsgenehmigung für ihre selbstständige Tätigkeit, da durch die Ausübung des Zahnarztberufs dienstliche Interessen im Rahmen ihrer Lehrtätigkeit nicht gemäß § 62 Abs. 2 LBG beeinträchtigt würden. Sie sei ihren Mitwirkungspflichten nachgekommen, indem sie mit Schreiben vom 17.12.2020 eine Gewinnermittlung vorgelegt habe. Auch die aktuelle Einnahmenüberschussrechnung aus dem Jahr 2019, die Betriebseinnahmen in Höhe von 142.110,89 EUR ausweise, könne Zweifel hinsichtlich der finanziell nicht ausreichend abgesicherten Tätigkeit der Klägerin ausräumen. Da sie regelmäßig ein finanzielles Plus erwirtschafte, sei eine Beeinträchtigung von dienstlichen Interessen nicht zu befürchten. Die positiven Einkünfte wiesen darauf hin, dass die Zahnarztpraxis durch die Klägerin auch mit 12 Stunden pro Wochen rentabel betrieben werden könne, zumal sie schwerpunktmäßig Implantologiebehandlungen durchführe, die mit deutlich höheren Einnahmen verbunden seien. Es sei auch nachvollziehbar, dass die angestellte Zahnarzthelferin ihre Abwesenheitszeit über die 12 Wochenstunden hinaus ausgleiche und die Praxis trotzdem finanziell am Laufen gehalten werde. Es sei nicht lebensfremd, dass die Helferin alle in der Praxis anfallenden Aufgaben wie Telefonate, Abrechnungen, Ausstellung von Rezepten usw. auch in ihrer Abwesenheit erledige. So entlaste ihre Mitarbeiterin sie nicht nur bei ihrer Hauptaufgabe, der implantologischen Behandlung, sondern gerade auch in ihrer Abwesenheit als Ansprechpartnerin für Patientinnen und Patienten. Ebenso halte diese Kontakte zu Dienstleistern wie Dentallabore, zur gesetzlichen Krankenkasse und privaten Krankenversicherungen. Die Pfändung ihrer Bezüge sei aufgrund der streitigen Unterhaltsforderungen des Vaters einer ihrer Söhne erfolgt und mittlerweile abgeschlossen. Sie lebe in geordneten finanziellen Verhältnissen. Bezüglich der ausreichenden Unterrichtsversorgung im Falle eines Zahnnotfalls sei zu berücksichtigen, dass sie die Möglichkeit habe, in den Zeiten ihrer Abwesenheit andere Zahnärzte als Vertretung zu benennen; zudem gebe es den zahnärztlichen Notdienst. Sie habe im Schuljahr 2021/2022 bis auf donnerstags jeden Tag Unterricht. Montags habe sie bis 13:10 Uhr, dienstags bis 12:20 Uhr, mittwochs bis 15:45 Uhr und freitags bis 12:20 Uhr Unterricht. Sie wende daher den Donnerstag ganztägig und den Montagnachmittag für 4 Stunden auf, um ihrer Nebentätigkeit nachzugehen. Die restliche Zeit verwende sie für die Unterrichtsvorbereitung. Eine übermäßige Inanspruchnahme ihrer Arbeitskraft sei rein stundenplantechnisch kaum möglich. Eine Behinderung der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten sei nicht gegeben. Eine Beeinträchtigung des Ansehens der Verwaltung liege ebenfalls nicht vor. Denn sie nutze aufgrund der positiven Einnahmen aus ihrer selbstständigen Zahnarzttätigkeit bereits nicht die Sicherheit eines Beamtenverhältnisses zur Finanzierung der privaten Beschäftigung. Durch die Begrenzung der Tätigkeit auf 12 Wochenstunden entstehe auch nicht der Eindruck, dass sie ihre Haupttätigkeit als Lehrerin absichtlich vernachlässige. Die selbstständig betriebene Zahnarztpraxis sei nicht der Hauptberuf der Klägerin, sondern eine Nebentätigkeit. Die Lehrtätigkeit stehe für sie im Mittelpunkt. Die Schülerinnen und Schüler profitierten von der Nebentätigkeit der Klägerin, da sie die angehenden zahnmedizinischen Fachangestellten unterrichte und sie diese als in der Praxis geschulte Lehrerin wesentlich überzeugender unterrichten könne. Die Behauptung, sie sei während der Dienstunfähigkeit am 02.05.2018 ihrer Nebentätigkeit nachgegangen, werde zurückgewiesen. Sie sei an diesem Tag zwar in der Praxis anwesend gewesen. Dies aber nur, weil an diesem Tag ein Röntgengerät ausgetauscht worden sei und sie den Erhalt des Geräts habe quittieren müssen. Ausweislich der mit Schriftsatz vom 19.10.2021 vorgelegten Einnahmenüberschussrechnung für das Kalenderjahr 2019 erwirtschaftete die Klägerin einen steuerpflichtigen Gewinn/Verlust in Höhe von -80.369,97 EUR (Betriebseinnahmen in Höhe von 142.110,89 EUR - Betriebsausgaben in Höhe von 222.608,19 EUR + Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG in Höhe von 127,33 EUR). Nachdem die Klägerin zunächst beantragt hatte, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2018 zu verpflichten, ihre Nebentätigkeitsgenehmigung vom 25.06.2015 auf eine Tätigkeit im Umfang von 12 Stunden pro Woche in eigener Praxis zu erweitern und hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2018 zu verpflichten, ihr eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten im Umfang von 12 Stunden pro Woche zu erteilen, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 19.10.2021 den Klageantrag bezüglich der Änderung der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 25.06.2015 und der Aufhebung des Bescheids vom 11.09.2018 zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr schriftsätzlich, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29.05.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2019 zu verpflichten, ihr eine Nebentätigkeitsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten im Umfang von 12 Stunden pro Woche zu erteilen und hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11.09.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 06.08.2019 zu verpflichten, ihren Antrag vom 19.12.2017 auf Genehmigung einer selbstständigen Tätigkeit zur zahnärztlichen Behandlung von Patienten im Umfang von 12 Stunden pro Woche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Sache führt er mit Schriftsatz vom 22.11.2021 ergänzend aus, der Klägerin sei in der Zeit vom 14.09.2020 bis zum 12.09.2024 eine unterhälftige Teilzeitbeschäftigung wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren mit einem Deputat von 6,5 Wochenstunden genehmigt worden. Sie habe dann allerdings eine Aufstockung ab dem 13.09.2021 beantragt und arbeite seither mit einem Deputat im Umfang von 50 % (12,5 Wochenstunden). Zur Begründung führt der Beklagte aus, aufgrund des steuerpflichtigen Verlusts in Höhe von 80.369,97 EUR sei nachgewiesen, dass die Klägerin die Zahnarztpraxis nicht rentabel betreibe. Es sei daher zu befürchten, dass sie mehr als 12 Stunden pro Woche für die Nebentätigkeit aufwenden müsse. Die Klägerin habe zudem zwar in diesem Schuljahr bis auf Donnerstag jeden Tag Unterricht. Allerdings habe sie sich zu Beginn des Schuljahres ab Montag, den 13.09.2021, bis Mittwoch, den 15.09.2021, dienstunfähig gemeldet. Am Donnerstag den 16.09.2021 - pünktlich zu ihrem Praxistag - sei sie wieder dienstfähig gewesen. In der darauffolgenden Woche sei sie erneut von Montag bis Mittwoch und am Freitag dienstunfähig gewesen, nicht aber am Donnerstag. Weiterhin sei sie am Dienstag, den 28.09., Mittwoch, den 29.09., Dienstag, den 05.10., Mittwoch, den 06.10., Dienstag, den 12.10., Mittwoch, den 13.10., Freitag, den 15.10., Mittwoch, den 20.10., bis Freitag, den 22.10., und von Dienstag den 26.10., bis Freitag, den 29.10.2021, dienstunfähig erkrankt. Für die Herbstferien habe es keine Dienstunfähigkeitsmeldung gegeben. Nach den Herbstferien sei sie vom 08.11.2021 bis zum 22.11.2021 ebenfalls ununterbrochen dienstunfähig gewesen. Die vielen Fehlzeiten hätten dann zu einer Beschwerde der Klassensprecherin der Klasse G1ZF4 geführt, da der Unterricht dauernd ausfalle und die Schülerinnen und Schüler nicht in dieses Fach eingeführt worden seien. Auf die Einladung der Chemie-Fachkonferenz habe die Klägerin nicht reagiert. Weisungen des Schulleiters zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Unterrichts sei sie ebenfalls nicht nachgekommen. Der Schulleiter habe mit E-Mail vom 06.10.2021 mitgeteilt, dass es Bedenken gebe, Chemie als Prüfungsfach verwenden zu können, da bislang kein Chemieunterricht stattgefunden habe. Ebenso würden sich die Kolleginnen und Kollegen der Klägerin beschweren, da sie die Klassen der Klägerin unterstützen und betreuen müssten, weil die Klägerin ihren Aufgaben als Klassenlehrkraft nicht nachkomme. Der Kommunikationsaustausch mit der Klägerin funktioniere ebenfalls nicht, da sie auf E-Mails der aushelfenden Lehrkräfte nicht antworte. An der Oberstufenkonferenz habe die Klägerin unentschuldigt nicht teilgenommen; am Klassenpflegschaftsabend sei sie dienstunfähig gewesen. Wegen der vielen kurzfristigen Fehlzeiten, unterbrochen durch die Praxistage, sei der Klägerin aufgegeben worden, für jeden Tag der Dienstunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin habe der Verdacht bestanden, dass sie ihre Dienstunfähigkeit vortäusche. Insgesamt zeige ihr Verhalten, dass sie ihre dienstlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfülle. Sie sei dienstunfähig, wenn sie unterrichten solle, aber dienstfähig, wenn sie die Praxis betreibe. Ihre Lehrtätigkeit stehe daher nicht im Vordergrund. Vielmehr vernachlässige sie ihre Haupttätigkeit als Lehrerin absichtlich und betrachte diese neben dem Zahnarztberuf als geringwertig. Momentan sei sie ununterbrochen dienstunfähig. Wie unter solchen Umständen die Praxis rentabel betrieben werden solle, sei ebenfalls zweifelhaft. Die Entgegennahme eines Röntgengerätes stelle einen Teil der Nebentätigkeit dar und habe daher ebenfalls nicht ausgeübt werden dürfen. Mit Schriftsatz vom 03.03.2022 hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seien mittwochs ausgelaufen, da sie am Donnerstag ihren unterrichtsfreien Tag gehabt habe. In dieser Zeit habe sie aber nicht gearbeitet. Ab dem 13.09.2021 bis November 2021 sei die Praxis krankheitsbedingt geschlossen worden. Die bisherige Organisationsstruktur der Praxis habe sich coronabedingt verändert. So habe sie aufgrund geringerer Patientenanzahl keine Mitarbeiterin mehr. Eine Mitarbeiterin sei auch deswegen verzichtbar, da wegen der geringen zur Verfügung stehenden Arbeitszeit in der Praxis keine Zahnreinigungen mehr angeboten würden. Die Anstellung eines Zahnarztes lohne sich nicht. Sie erledige alle Verwaltungsaufgaben selbst, nehme die Anrufe selbst entgegen und während der Unterrichtszeit sei der Anrufbeantworter eingeschaltet. Sie erledige auch den Schriftverkehr selbst. Bereits mit den Anträgen vom 27.12.2021 und vom 02.01.2022 beantragte die Klägerin die Rückkehr in Vollbeschäftigung zum 01.02.2022, hilfsweise zum 12.09.2022. Zur Begründung führte sie gegenüber dem Regierungspräsidium S. mit Schreiben vom 18.03.2022 u. a. aus, eine Fortsetzung der Teilzeitbeschäftigung sei ihr aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar. Am 20.04.2022 hat der Berichterstatter mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Dabei hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, sie habe in der Zeit von 2015 bis 2017 in einer Zahnarztpraxis in L. arbeiten wollen. Ein Arbeitsverhältnis mit dieser Zahnarztpraxis sei aber nicht zustande gekommen, weshalb sie sich selbstständig gemacht und ihre eigene Zahnarztpraxis eingerichtet habe. Seither sei sie von den Kolleginnen und Kollegen in der Schule gemieden worden und es hätten keinerlei Gespräche mit ihr stattgefunden. Die Reduzierung ihres Deputats fuße allein auf familiären Problemen. So sei ihr Sohn im Jahr 2017 zu ihr gezogen und sie habe aus diesem Grund ihr Deputat reduziert. Im Jahr 2020 habe es nochmals Probleme mit ihrem jüngeren Sohn gegeben und sie habe aus diesem Grund ihr Deputat weiter reduzieren müssen. Mittlerweile laufe aber wieder alles in geordneten Bahnen, weshalb sie ihr volles Deputat erfüllen könnte. Nachdem sie die Praxis im Jahr 2018 mit zwei Angestellten und einem guten Umsatz betrieben habe, seien in den Jahren 2019 und 2020 aufgrund ihrer Spezifizierung und der Coronapandemie weniger Patienten gekommen. Da ihre Angestellte in ihrer Praxis keine Arbeit mehr gehabt habe, habe sie ihr gekündigt. Aktuell arbeite sie 6 bis 8 Wochenstunden in der Praxis inklusive Verwaltungsaufgaben. Eine Helferin benötige sie nicht. Sie arbeite donnerstags am Vormittag und Nachmittag und ausnahmsweise nochmals 2 Stunden abends. Sie sei zeitlich aber flexibel. Aktuell behandle sie Patienten aus dem gegenüberliegenden Pflegeheim und sei schwerpunktmäßig im Bereich Implantate und Prothetik zuständig. Sollte die Patientenanzahl nach der Pandemie wieder zunehmen, wäre sie bereit, einen weiteren Zahnarzt einzustellen. Aktuell sei es aber nicht so, dass ihre Wochen voll wären. Sie habe bewusst keine Öffnungszeiten und mache Behandlungen nur nach Vereinbarung. Im Falle schulischer Termine habe sie ihre Behandlungstermine auch umgestellt. Der umfangreiche Unterrichtsausfall beruhe auf einem Bandscheibenvorfall. Im Jahr 2010 sei sie erstmals operiert worden; im Jahr 2015 habe sie einen zweiten Bandscheibenvorfall gehabt und im Jahr 2018 sei sie erneut operiert worden und habe Lähmungserscheinungen gehabt. Aktuell sei sie aufgrund ihres Bandscheibenvorfalls weiterhin in ärztlicher Behandlung. Die damit einhergehenden Schmerzen träten immer wieder auf. Wenn sie morgens aufwache, könne sie sich manchmal nicht bewegen und ihr bleibe nichts Anderes übrig, als eine Kortisonspritze zu nehmen. In der Vergangenheit sei sie montags bis mittwochs zum Arzt gegangen und dieser habe sie wieder eingerenkt. Freitags habe sie dann versucht wieder Schulunterricht zu machen. Beim Stehen verspüre sie aber extreme Schmerzen. Wenn sie krank sei, sei sie auch nicht in der Praxis. Die Arbeit mit den Schülerinnen und Schülern mache ihr Spaß und sie habe nicht vor, die Schule zu vernachlässigen. Ihr gegenüber habe sich kein Schüler beschwert und auch auf ihre Nachfrage hätten die Schülerinnen und Schüler ausgeführt, sich nicht beschwert zu haben. Die Berufsschüler seien zudem über jede ausgefallene Stunde froh. Ihr primäres Ziel sei es, als Lehrerin in Vollzeit zurückzukehren und daneben ihre Privatpatienten in der Praxis behandeln zu können. Der durch den Berichterstatter informatorisch angehörte aktuelle Schulleiter der A.-Schule hat vorgetragen, Mediationsgespräche mit dem Schulpsychologen hätten bislang nicht stattgefunden. Aus unterschiedlichen Gründen kämen die Schülerinnen und Schüler mit Beschwerden zu ihm und er habe hierzu bislang keine Rückmeldung von der Klägerin erhalten. Die Stimmung an der Schule verschlechtere sich zunehmend, da in allen Bereichen Kommunikationsprobleme herrschten. Die Beklagtenvertreterin hat ausgeführt, es bestehe kein Vertrauen in die Klägerin. Sie benötige einen Tilgungsplan und Unterlagen darüber, mit welchen Einnahmen sie rechne, damit sie die Rentabilität der Praxis prüfen könne. Zudem sei es vorliegend nicht möglich, im Falle des ständigen Dienstausfalls infolge einer Erkrankung nebenher eine Zahnarztpraxis selbstständig zu betreiben. Erst im Falle der Rentabilität und im Falle fehlender weiterer Beschwerden seitens der Schülerinnen und Schüler im Zusammenhang mit dem umfangreichen Unterrichtsausfall könne eine Nebentätigkeitsgenehmigung erteilt werden. Die Beteiligten haben sich auf die Vorlage weiterer Unterlagen betreffend die Rentabilität der Praxis und auf die Durchführung eines Mediationsgesprächs geeinigt und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 09.05.2022 hat die Klägerin die Gesamtumsatzzahlen der Zahnarztpraxis aus den Jahren 2019 bis 2022 übermittelt und ausgeführt, im Jahr 2019 habe sich der Praxisumsatz bei der Behandlung von 250 Patienten und zwei angestellten Zahnarzthelferinnen auf insgesamt 119.681,68 EUR belaufen. Im Jahre 2020 habe sich der Gesamtumsatz bei der Behandlung von 147 Patienten und einer Angestellten bis Februar 2020 auf 74.905,30 EUR belaufen. Im Jahr 2021 habe sich der Gesamtumsatz auf 86.031,74 EUR bei gleichbleibender Patientenanzahl ohne einen Angestellten belaufen. Der Umsatz der ersten vier Monate 2022 belaufe sich auf 30.526,20 EUR. In den ersten vier Monaten habe sie 59 Patienten betreut. Schwächere Jahre habe sie in ihrer Kostenkalkulation zudem eingeplant. So könne sie schwächere Umsatzjahre mit Einnahmen aus der Vermietung ihrer zwei Wohnungen (Mietpreis: jeweils 990,- EUR) auffangen. Außerdem vermiete sie eine Wohnung in S. für 1.850,- EUR, sodass sie jährliche Mieteinnahmen in Höhe von 45.000,- EUR habe, mit der sie die Praxis im Bedarfsfalle „quersubventionieren“ könnte. Mit Schriftsatz vom 12.05.2022 hat das Regierungspräsidium S. ausgeführt, mit den vorgelegten Unterlagen sei die Rentabilität der Zahnarztpraxis nicht nachgewiesen. Eine Einnahmen- und Ausgabenübersicht sei weiterhin nicht vorgelegt worden. Dass die Praxis nicht rentabel sei, ergebe sich auch aus dem von der Klägerin zwischenzeitlich gestellten Antrag auf Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung. Der Nachweis der Rentabilität sei erforderlich, da bei einer selbstständigen Tätigkeit ein Nachweis darüber, dass die beantragte Wochenstundenzahl für die Nebentätigkeit eingehalten werde, kaum möglich sei. Es gebe keinen Arbeitsvertrag oder ähnliche Nachweise. Wenn die Praxis aber nicht mit 12 Wochenstunden rentabel betrieben werden könne, bestehe die konkrete Gefahr, dass die Tätigkeit ausgeweitet werden müsse, um den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Die Angaben zur Quersubventionierung seien nicht konkret genug; es sei nicht ersichtlich, ob die Mieteinnahmen nicht zur Begleichung sonstiger Einkünfte erforderlich seien. Ein Versagungsgrund liege auch deshalb vor, da die Nebentätigkeit nach Art und Umfang die Arbeitskraft der Klägerin so stark in Anspruch nehme, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer dienstlichen Pflichten behindert werde. Dies sei bei einer nicht rentabel betriebenen Praxis der Fall. Im Übrigen erfülle die Klägerin seit Jahren ihre dienstlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß. Es lägen etliche Beschwerden vor. Ihr Unterricht entspreche nicht dem Bildungsplan. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Klägerin in diesem Schuljahr bereits 61 Fehltage habe, andererseits aber in vier Monaten 2022 59 Patienten und im Jahr 2021 gar 159 Patienten behandelt haben wolle. Ihre Praxis könne sie wohl uneingeschränkt betreiben, während sie den Unterricht vernachlässige. Mit Schriftsatz vom 23.05.2022 übermittelte das Regierungspräsidium S. die Fehltage der Klägerin in den Schuljahren 2018 bis 2022. Danach fehlte die Klägerin krankheitsbedingt im Schuljahr 2018/2019 an 20 Tagen (100 Entfallstunden), im Schuljahr 2019/2020 an 20 Tagen (77 Entfallstunden), im Schuljahr 2020/2021 an 118 Tagen (249 Entfallstunden) und im Schuljahr 2021/2022 bis zum 19.05.2022 an mindestens 49 Tagen (162 Entfallstunden). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und auf die Behördenakten des Beklagten verwiesen.