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Beschluss

6 L 295/20

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2020:0506.6L295.20.00
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Leitsätze

Ein EU-Führerschein berechtigt analog § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn er mangels erneuter Überprüfung der Fahreignung auf einer Fahrerlaubnis beruht, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein EU-Führerschein berechtigt analog § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, wenn er mangels erneuter Überprüfung der Fahreignung auf einer Fahrerlaubnis beruht, die unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 18. Februar 2020 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 18. Februar 2020 erhobenen Klage (Az.: 6 K 907/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Januar 2020 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die Antragsgegnerin hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. II. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist (1.) und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt (2.). 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 3 m.w.N, vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris Rn. 3 und vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 –, juris Rn. 18. Diesen rein formellen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2020 gerecht. Sie zeigen, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Indem sie auf die Gefährdung der Allgemeinheit abstellt, die durch die weitere Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr ohne (in der Bundesrepublik Deutschland) gültige Fahrerlaubnis begründet wird, gibt sie die Erwägungen wieder, die für sie maßgeblich waren, um der polnischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ihre Gültigkeit im Bundesgebiet sofort wirksam abzusprechen und somit einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten. 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit, wenn darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug besteht, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Feststellung in der Ordnungsverfügung vom 14. Januar 2020 offensichtlich rechtmäßig ist. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Sofortvollzug. Die Ungültigkeitsfeststellung ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FeV analog. Nach Aktenlage ist die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin war gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) i.V.m. §§ 1 und 21 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW (StrVGüBefZustVO NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) zuständig, da der Antragsteller seinen Wohnsitz in Düsseldorf und damit im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin hat. Beachtliche Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar hat die Antragsgegnerin den Antragsteller nicht – wie in § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) vorgesehen – vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides angehört. Die unterbliebene Anhörung ist jedoch nach § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach ist eine Verletzung des Anhörungsgebots aus § 28 Abs. 1 VwVfG NRW, die – wie hier – nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts nach § 44 VwVfG NRW führt, unbeachtlich, wenn die Anhörung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt wird. Die Heilung kann sowohl im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens als auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Die nachzuholende Anhörung besteht darin, dass dem Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich – schriftlich oder mündlich – zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern und die Äußerungen von der zur Entscheidung in der Sache berufenen Behörde nicht nur zur Kenntnis, sondern zum Anlass genommen werden, ihre Entscheidung selbstkritisch zu überdenken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Juli 2010 – 13 B 665/10 –, juris Rn. 5 ff. und vom 14. Juni 2010 – 10 B 270/10 –, juris Rn. 7 ff. m.w.N; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 25. September 2015 – 4 K 35/15 –, juris Rn. 46; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Aufl. 2018, § 45, Rn. 26 f. m.w.N. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller hat schon im gerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Gelegenheit erhalten, sich zu den für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen zu äußern. Die Antragsgegnerin hat in Reaktion auf seine Ausführungen in der Antragsschrift im Rahmen ihrer Antragserwiderung deutlich gemacht, dass sie trotz dieser Einwände an ihrer Entscheidung festhält. Dessen ungeachtet steht zu erwarten, dass sie dies auch noch im Hauptsacheverfahren nachholt. Die Feststellung der Ungültigkeit der polnischen Fahrerlaubnis ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt dies jedoch nicht für solche Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie – was hier unstreitig nicht der Fall war – als Studierende oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde in den Fällen des Satzes 1 einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Hintergrund der Regelung sind unionsrechtliche Vorgaben. Nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG (sog. 3. Führerschein-Richtlinie) sind die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet, die von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine anzuerkennen. Denn das Unionsrecht regelt einheitlich Mindestvoraussetzungen, die für die Ausstellung eines Führerscheins erfüllt sein müssen. Nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/126/EG muss die Fahreignung durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen werden. Darüber hinaus hängt die Ausstellung des Führerscheins nach Art. 7 Abs. 1 Buchstabe e) der Richtlinie vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes oder dem Nachweis eines mindestens sechsmonatigen Studienaufenthaltes ab. Als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie gilt nach deren Art. 12 der Ort, an dem der Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Entsprechendes ergab sich auch schon aus Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 der vom 1. Juli 1996 bis zum 19. Januar 2013 geltenden Richtlinie 91/439/EWG (sog. 2. Führerschein-Richtlinie). Haben die Behörden eines Mitgliedstaates einen Führerschein ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlichen Ausstellungsvoraussetzungen in eigener Kompetenz nachzuprüfen. Der Besitz eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheindokuments ist grundsätzlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung des Führerscheins die dafür maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt hat. Allerdings ist es einem Mitgliedstaat durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG bzw. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht verwehrt, in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins abzulehnen, wenn aufgrund von Angaben im Führerscheindokument selbst oder aufgrund anderer vom Ausstellungsstaat herrührender unbestreitbarer Informationen feststeht, dass der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates hatte. Vgl. EuGH, Urteile vom 26. April 2012 – C-419/10 –, juris Rn. 48, vom 13. Oktober 2011 – C-224/10 –, juris Rn. 35, vom 19. Mai 2011 – C-184/10 –, juris Rn. 33 und vom 26. Juni 2008 – C-329/06 –, juris Rn. 72; BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 34/11 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 2255/10 –, juris Rn. 18 ff. § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV findet analoge Anwendung, wenn ein Führerscheininhaber ausweislich eines Führerscheindokuments oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung im Inland – also in Deutschland – hatte und eine spätere Fahrerlaubnis bzw. ein späterer Führerschein mangels erneuter Überprüfung der Fahreignung auf der unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangten Fahrerlaubnis beruht. Die Möglichkeit einer analogen Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes auf in der Norm unbewusst ungeregelte Fallkonstellationen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt. Denn der Regelung liegt erklärtermaßen die Absicht des deutschen Verordnungsgebers zugrunde, in dem vom Gerichtshof der Europäischen Union gebilligten Umfang Fälle von Führerscheintourismus zu bekämpfen und ausländischen Fahrerlaubnissen die Anerkennung in Deutschland zu versagen, die unter einem offensichtlichen Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt worden sind. Vgl. zur Ungültigkeitsfeststellung eines durch einen anderen Mitgliedstaat umgetauschten Führerscheins: BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 – 3 C 9/17 –, juris Rn. 19 ff. und vom 12. September 2019 – 3 C 26/17 –, juris Rn. 15 f. unter Bezugnahme auf die Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung, BR-Drs. 851/08, S. 5 ff.; zur analogen Anwendung in Bezug auf die Nichtanerkennung der Nachweisfunktion eines Führerscheindokuments: BVerwG, Urteil vom 27. September 2012 – 3 C 34/11 –, juris Rn. 18 ff. Dies steht auch im Einklang mit dem unionsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs löst nur die (Neu-)Ausstellung eines Führerscheins, der eine Eignungsüberprüfung im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 2006/126/EG vorangegangen ist, die Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nach Art. 2 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie aus. Die Anerkennungspflicht resultiert aus der unionsrechtlichen Pflicht des Ausstellungsmitgliedstaates zur Überprüfung des Vorliegens der unionsrechtlich harmonisierten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Überprüft der Ausstellungsmitgliedstaat die unionsrechtlichen Mindestvoraussetzungen vor (Neu-)Ausstellung eines Führerscheins nicht, fehlt somit der Rechtfertigungsgrund für die Anerkennungspflicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 3 C 31/07 –, juris Rn. 19 f. und Beschlüsse vom 8. September 2011 – 3 B 19/11 –, juris und vom 10. Oktober 2019 – 3 C 20/17 –, juris; EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – C-329/06 –, juris Rn. 52 ff. und vom 19. Februar 2009 – C-321/07 –, juris Rn. 92 ff. Aus diesem Grund wird ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis durch die Ausstellung eines neuen Führerscheins ohne vorangegangene erneute Überprüfung der Fahreignung nicht geheilt, auch wenn der neue Führerschein selbst nicht (erneut) unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellt wurde. Vielmehr wirkt der Verstoß in dem neu ausgestellten Führerschein fort. Die Wohnsitzvoraussetzung ist unerlässlich, um die Einhaltung der Voraussetzung der Fahreignung zu überprüfen. Eine Heilung des Wohnsitzverstoßes kommt deshalb nur in Betracht, wenn im Rahmen der Neuausstellung des Führerscheins geprüft würde, ob der Inhaber des unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis ausgestellten Führerscheins nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/126/EG zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 – 3 C 9/17 –, juris Rn. 39 ff. und vom 12. September 2019 – 3 C 26/17 –, juris Rn. 17. Daher rechtfertigt ein offensichtlicher Verstoß gegen das Erfordernis eines ordentlichen Wohnsitzes nach dem Unionsrecht auch die Nichtanerkennung späterer Führerscheine, die ohne erneute Überprüfung der Fahreignung auf der Grundlage dieses Führerscheins ausgestellt worden sind. Anderenfalls würde der Weg zu einem mehrstufigen Führerschein-Tourismus gebahnt. Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2011 – C-224/10 –, juris Rn. 47 ff. und Beschluss vom 22. November 2011 – C-590/10 –, juris; BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 – 3 C 9/17 –, juris Rn. 37 ff. und vom 12. September 2019 – 3 C 26/17 –, juris Rn. 17. Von der durch § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FeV analog eingeräumten Möglichkeit der Feststellung der Inlandsungültigkeit einer ausländischen Fahrerlaubnis bzw. eines ausländischen Führerscheins hat die Antragsgegnerin nach summarischer Prüfung nach Aktenlage in nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht. Die Voraussetzungen für die Feststellung der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller in Polen erteilte Fahrerlaubnis sei in der Bundesrepublik Deutschland ungültig, sind nach Aktenlage voraussichtlich erfüllt. a. Der Antragsteller hat die ihm im Jahr 2004 erteilte tschechische Fahrerlaubnis unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erworben. Nachdem dem Antragsteller seine deutsche Fahrerlaubnis im Jahr 1983 entzogen worden war, erteilte ihm die Republik Tschechien am 18. August 2004 eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Tschechische Republik war der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten. Sie stellte dem Antragsteller am 31. August 2004 ein entsprechendes Führerscheindokument aus. Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland und damit nicht – wie von Art. 7 Abs. 1 Buchstabe b) i.V.m. Art. 9 der damals geltenden 2. Führerschein-Richtlinie gefordert – in Tschechien. Dies steht fest aufgrund der Feststellungen in dem bestandskräftigen Bescheid vom 20. November 2008, mit welchem die tschechische Fahrerlaubnis aufgrund des Wohnsitzverstoßes für ungültig erklärt wurde. Daher kann der Antragsteller mit seiner (unsubstantiierten) Behauptung, er habe zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004 seinen Hauptwohnsitz bereits seit über einem Jahr in Tschechien innegehabt, nicht gehört werden. Dessen ungeachtet ergibt sich der Wohnsitzverstoß auch aus der Angabe von „M. , Spolková Republika Nemecko“ (zu Deutsch: Bundesrepublik Deutschland) als Wohnort des Antragstellers im Feld 8 des Führerscheindokuments vom 31. August 2008 und damit – wie von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorausgesetzt – ausweislich des Führerscheins. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. November 2011 – 11 BV 11.1315 –, juris Rn. 28 ff. Soweit der Antragsteller im Übrigen sinngemäß einwendet, im Jahr 2004 sei ein inländischer Wohnsitz in Tschechien noch keine Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gewesen, dringt er damit auch deshalb nicht durch, weil es für den Wohnsitzverstoß unerheblich ist, dass im Jahr 2004, als dem Antragsteller seine Fahrerlaubnis erteilt wurde, das in der 2. Führerschein-Richtlinie aufgestellte Wohnsitzerfordernis noch nicht im Recht der Tschechischen Republik umgesetzt war. Denn es kommt allein darauf an, dass gegen das durch die Führerschein-Richtlinie selbst vorgegebene Wohnsitzerfordernis verstoßen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 26/07 –, juris Rn. 34 und vom 27. September 2012 – 3 C 34/11 –, juris Rn. 21 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – C-329/06 –, juris. b. Der Wohnsitzmangel der dem Antragsteller von den tschechischen Behörden am 18. August 2004 erteilten Fahrerlaubnis wirkt voraussichtlich in dem ihm am 3. Dezember 2008 ausgestellten Führerschein fort. Er wurde durch die Ausstellung des neuen Führerscheins im Jahr 2008 nicht geheilt. Jedenfalls für das Eilverfahren ist davon auszugehen, dass die tschechischen Behörden die Fahreignung des Antragstellers vor der Ausstellung des Führerscheindokuments vom 3. Dezember 2008 nicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 2006/126/EG erneut überprüft haben. Vielmehr spricht nach Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die tschechischen Behörden dem Antragsteller im Jahr 2008 lediglich ein neues (Ersatz-)Ausweisdokument über die alte, im Jahr 2004 erteilte und in der Bundesrepublik Deutschland bereits für ungültig erklärte Fahrerlaubnis ausgestellt haben, um dessen geänderten Wohnsitz einzutragen, ohne dabei seine Kraftfahreignung erneut zu überprüfen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass vor der Ausstellung des Führerscheins im Dezember 2008 eine erneute Eignungsüberprüfung durch die tschechischen Behörden stattgefunden hat. Hiergegen spricht insbesondere die Eintragung im Feld 10 des Führerscheindokuments vom 3. Dezember 2008. Darin erscheint als Erteilungsdatum der 18. August 2004, also das auch in dem Führerscheindokument vom 31. August 2004 angegebene Erteilungsdatum. Dafür, dass der Grund für die Ausgabe des neuen Führerscheindokuments lediglich ein Wohnortwechsel des Antragstellers war, spricht auch, dass dieser ausweislich einer Anmeldebestätigung vom 1. Dezember 2008 am diesem Tag, also zwei Tage vor der Ausstellung des neuen Führerscheindokuments, einen Wohnsitz an einer Adresse in der Stadt Q. in Tschechien angemeldet hat und sich das neue Führerscheindokument von dem alten aus dem Jahr 2004 lediglich insoweit unterscheidet, als – neben einer neuen Führerscheinnummer und einem neuen Ausgabe- und Gültigkeitsdatum – im Feld 8 statt des vormals deutschen Wohnorts Q. eingetragen ist. Der Antragsteller hat auch selbst nicht, geschweige denn substantiiert geltend gemacht, dass seine Fahreignung im Jahr 2008 erneut überprüft worden sei. Vgl. zum Erteilungsdatum: BayVGH, Beschluss vom 29. März 2010 – 11 CE 10.28 –, juris Rn. 19. Mangels erneuter Eignungsprüfung vor Ausstellung des Führerscheins vom 3. Dezember 2008 wurde der Wohnsitzverstoß bei Erteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2004 durch die Ausstellung des neuen Führerscheindokuments im Jahr 2008 nicht geheilt. Vielmehr beruht das neue Führerscheindokument im Sinne der dargestellten Rechtsprechung auf der im Jahr 2004 erteilten Fahrerlaubnis, so dass der Wohnsitzmangel in dem Ersatzführerscheindokument fortwirkt. c. Der Wohnsitzmangel bei Erteilung der Fahrerlaubnis am 18. August 2004 wirkt auch in dem polnischen Führerschein vom 8. Juni 2018 fort und rechtfertigt somit auch dessen Nichtanerkennung. Im Fall des Umtauschs eines unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangten Führerscheins durch einen anderen Mitgliedstaat beruht auch der umgetauschte Führerschein auf dem Verstoß gegen die zwingende Zuständigkeitsvoraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes im Zeitpunkt der Fahrerlaubniserteilung und löst daher die unionsrechtliche Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung nicht aus. Eine Heilung des Wohnsitzverstoßes durch den Umtausch kommt nicht in Betracht. Denn wenn ein EU-/EWR-Führerschein lediglich in den Führerschein eines anderen Mitgliedstaates umgetauscht wird, ist die Fahreignung durch den umtauschenden Mitgliedstaat nicht zu prüfen. Nach Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ist Voraussetzung für den Umtausch eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins lediglich, dass dieser gültig ist und der Besitzer seinen ordentlichen Wohnsitz in dem umtauschenden Mitgliedstaat hat. Eine Überprüfung der Fahreignung durch den umtauschenden Mitgliedstaat würde deshalb dem Prinzip der gegenseitigen Anerkennung widersprechen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2018 – 3 C 9/17 –, juris Rn. 19 ff. und 39 ff. und vom 12. September 2019 – 3 C 26/17 –, juris Rn. 15 ff. Nichts anderes kann für den Fall gelten, in dem ein Führerschein des Ausstellungsmitgliedstaates, in dem – wie hier – ein offensichtlicher Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis fortwirkt, in einem anderen Mitliedstaat umgetauscht wird. Nach diesen Maßgaben muss auch der polnische Führerschein in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt werden. Die Republik Polen hat den am 3. Dezember 2008 ausgestellten tschechischen Führerschein des Antragstellers am 8. Juni 2018 in einen polnischen Führerschein umgetauscht. Dies ergibt sich aus der Angabe des Codes „00.XX 000000.XX“ im Feld 12 des polnischen Führerscheindokuments. Nach Anhang I der Richtlinie 2006/126/EG steht der Code „70“ für den Umtausch eines Führerscheins und das Unterscheidungszeichen „CZ“ dafür, dass ein in der Tschechischen Republik ausgestellter Führerschein umgetauscht wurde. Die Zahlenfolge teilt die Nummer des umgetauschten tschechischen Führerscheins mit. Der tschechische Führerschein des Antragstellers vom 3. Dezember 2008 hatte die Führerschein-Nummer „XX 000000“. Demgemäß beruht der polnische Führerschein auf einem Umtausch des tschechischen Führerscheins vom 3. Dezember 2008. Dies ergibt sich ferner auch aus den in der Beiakte enthaltenen Schreiben des Straßenverkehrsamtes in Q1. in Polen vom 12. August 2019 und 4. Oktober 2019. Diesem Führerscheinumtausch ist – wie dargestellt – keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers durch die polnischen Behörden vorausgegangen. Im Einklang damit ist auch dem Schreiben des Straßenverkehrsamtes in Q1. vom 4. Oktober 2019 zu entnehmen, dass dort vor der Ausstellung des polnischen Führerscheins lediglich überprüft wurde, ob der Antragsteller Inhaber eines gültigen (EU-)Führerscheins ist und seinen ordentlichen Wohnsitz in Polen hat. Daher wirkt der Wohnsitzmangel bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis im Jahr 2004 auch in dem polnischen Führerschein fort. Denn auch der polnische Führerschein beruht mangels Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers durch die polnischen Behörden auf der im Jahr 2004 unter offensichtlichem Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilten tschechischen Fahrerlaubnis. Besitzt der Antragsteller mit seinem polnischen Führerschein demnach keine Fahrerlaubnis, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt, konnte die Antragsgegnerin den angefochtenen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Fahrberechtigung erlassen. Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Das der Behörde in Bezug auf den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV eingeräumte Ermessen ist regelmäßig im Sinne des Tätigwerdens auszuüben, wenn ein Feststellungsinteresse vorliegt, weil etwa – wie hier – Zweifel am Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV bestehen und der Betroffene den ausländischen Führerschein im Inland verwendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2011 – 3 C 25.10 –, juris Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 2255/10 –, juris Rn. 16; BayVGH, Urteil vom 11. November 2013 – 11 B 12.1326 –, juris Rn. 19. Insbesondere liegt keine Ermessensüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor, zumal die Feststellung lediglich deklaratorischer Natur ist. Denn die Inlandsungültigkeit folgt bereits unmittelbar aus § 28 Abs. 4 Satz 1 FeV. Sie hängt nicht zusätzlich von einer konstitutiven Einzelfallentscheidung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde ab. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. August 2011 – 3 C 25/10 –, juris, vom 27. September 2012 – 3 C 34/11 –, juris Rn. 11 und vom 13. Februar 2014 – 3 C 1/13 –, juris Rn. 28. Neben der Rechtmäßigkeit der Ungültigkeitsfeststellung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse an ihrem Sofortvollzug gegeben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung zur Wahrung der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das Interesse des Antragstellers, einstweilen weiter mit dem polnischen Führerschein am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland teilzunehmen. Die mit der Feststellung verbundenen persönlichen und beruflichen Nachteile muss der Antragsteller angesichts des hohen Rangs der durch die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr ohne in Deutschland gültige Fahrerlaubnis gefährdeten Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer sowie der Verkehrssicherheit an sich hinnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse an der Aufhebung der Feststellung wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG (= 5.000,- Euro) angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Mai 2014 – 16 A 2255/10 –, S. 14 des amtlichen Abdrucks; zur Entziehung der Fahrerlaubnis: OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 – 16 B 8/15 –, 4. Mai 2009 – 16 E 550/09 –, und vom 20. November 2012 – 16 A 2172/12 –, jeweils juris. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.