Leitsatz: 1. Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie in Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14, Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) dürfen deutsche Behörden nur dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV ein durchgestrichenes "D" (= Gebrauchsverbot in Deutschland) auf einem EU-Führerschein vermerken, wenn der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 12 der Richtlinie im Inland hat (wie EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 35 ff.).2. Das durchgestrichene "D" ist mit Anhang I Nr. 4 Buchst. a der 3. Führerschein-Richtlinie vereinbar, weil deutsche Führerscheine bei Entziehung der Fahrerlaubnis abzuliefern sind. Das auf einem EU-Führerschein lediglich vermerkte inländische Gebrauchsverbot bildet dazu das Funktionsäquivalent. Es greift geringer ein als die Ablieferungspflicht und stellt daher keine unzulässige Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit dar. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller ist Inhaber einer rumänischen Fahrerlaubnis. Zuletzt wurde ihm am 4. Januar 2021 von einer Behörde in C. ein Führerschein ausgestellt. Das Kraftfahrtbundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass gegen den Antragsteller die nachfolgend aufgeführten Verkehrsverstöße rechtskräftig geahndet worden sind. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die folgenden Punktestände ermittelt. I. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Ermahnung am 5. November 2018: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung/ Löschung Punkte einzeln Punkte insg. 1. 12.04.2014 Geschwindigkeit 10.07.2014 30.08.2018 10.07.2019 2 2 2. 02.06.2018 Geschwindigkeit 14.08.2018 30.08.2018 14.08.2023 2 4 II. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Verwarnung am 13. Februar 2019: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung/ Löschung Punkte einzeln Punkte insg. 1.-2. Lfd. Nrn. 1 und 2 der vorstehenden tabellarischen Auflistung I. 4 3. 29.09.2018 Geschwindigkeit 15.12.2018 11.02.2019 15.06.2021 1 5 4. 23.11.2018 Geschwindigkeit 22.01.2019 11.02.2019 22.01.2024 2 7 III. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Verwarnung am 15. April 2021: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung/ Löschung Punkte einzeln Punkte insg. 1.-4. Lfd. Nrn. 1 bis 4 der vorstehenden tabellarischen Auflistung II. 7 5. 10.07.2019 Tilgung lfd. Nr. 1. -2 5 6. 29.03.2020 Geschwindigkeit 19.05.2020 06.04.2021 19.11.2022 1 6 7 . 20.11.2020 Geschwindigkeit 09.03.2021 06.04.2021 09.03.2026 2 8 8. 15.04.2021 Verringerung nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG -1 7 IV. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Entziehung am 14. Oktober 2021: Lfd. Nr. Datum Ereignis Rechts-/ Bestands-kraft Mitteilung Kraftfahrt-bundesamt Tilgung/ Löschung Punkte einzeln Punkte insg. 2.-8. Lfd. Nrn. 2 bis 8 der vorstehenden tabellarischen Auflistung III. 7 9. 24.04.2021 Geschwindigkeit 31.07.2021 24.08.2021 31.01.2024 1 8 10. 14.06.2021 Geschwindigkeit 07.08.2021 30.08.2021 07.02.2024 1 9 11. 15.06.2021 Tilgung lfd. Nr. 3 -1 8 Die Ermahnung vom 5. November 2018 wurde dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 6. November 2018 durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, da eine Übergabe in der Wohnung nicht möglich war. Die in der Ermahnung festgesetzten Kosten in Höhe von 20,04 Euro wurden nebst Mahngebühren in Höhe von 6,00 Euro am 23. Januar 2019 beglichen (Kassenzeichen 00000000000/0000). Die Verwarnung vom 13. Februar 2019 wurde dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 15. Februar 2019 durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, da eine Übergabe in der Wohnung nicht möglich war. Die in der Verwarnung festgesetzten Kosten in Höhe von 20,04 Euro wurden nebst Mahngebühren in Höhe von 6,00 Euro am 20. Mai 2019 beglichen (Kassenzeichen 00000000000/0000). Die Verwarnung vom 15. April 2021 wurde dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 21. April 2021 durch Einlegen in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt, da eine Übergabe in der Wohnung nicht möglich war. Die in der Verwarnung festgesetzten Kosten in Höhe von 20,04 Euro wurden nebst Mahngebühren in Höhe von 6,00 Euro am 5. August 2021 beglichen (Kassenzeichen 00000000000/0000). Mit Schreiben vom 25. August 2021 gab der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 9. September 2021 zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 9. September 2021 beantragte der Antragsteller Akteneinsicht, die ihm unter dem 10. September 2021 gewährt wurde, und mit Schreiben vom 22. September 2021 eine Verlängerung der Stellungnahmefrist bis zum 4. Oktober 2021. Es ging keine Stellungnahme beim Antragsgegner ein. Der Antragsgegner entzog dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2021 die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen und verfügte, dass die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts habe, von der rumänischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Ferner forderte er den Antragsteller auf, den rumänischen Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung, vorzulegen (Ziffer 2), und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 (Ziffer 3) an. Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins nicht nachkomme, drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an (Ziffer 4). Schließlich setzte er für die Maßnahme Kosten in Höhe von 97,14 Euro fest. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 2 begründete der Antragsgegner damit, dass ohne die Vorlage der rumänischen Fahrerlaubnis die nicht auszuschließende Gefahr des Missbrauchs durch das Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen bestehe, obwohl die Fahrerlaubnis bereits für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aberkannt worden sei. Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung am 16. November 2021 Klage erhoben (6 K 7830/21), über die das Gericht noch nicht entschieden hat. Er hat zugleich den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung des Antrags trägt er vor, er habe keine Verwarnung oder eine Mitteilung über den Punktestand wegen wiederholten Verkehrszuwiderhandlungen erhalten. Zudem habe der Antragsgegner kein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner spreche lediglich von einer Gefährdung der Verkehrssicherheit. Demgegenüber habe er selbst ein überwiegendes Interesse an der aufschiebenden Wirkung, da er als J. im Außendienst bei der Fa. L. C1. GmbH tätig sei. Er könne seine Tätigkeit ohne Fahrerlaubnis kaum ausführen und müsse sich aktuell gegen Entgelt fahren lassen, weil seine Arbeit sich nicht mit dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln erledigen lasse. Ihm drohe der Arbeitsplatzverlust. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (6 K 7830/21) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2021 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen und hinsichtlich der Aufforderung zur Ablieferung des Führerscheins wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die Zwangsgeldandrohung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 StVG bzw. § 112 JustG NRW von Gesetzes wegen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins hat die Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO insoweit in Ziffer 3 die sofortige Vollziehung angeordnet hat. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 3 m.w.N, vom 8. November 2011 – 16 B 24/11 –, juris Rn. 3, und vom 11. Oktober 2010 – 6 B 1057/10 –, juris Rn. 18. Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2014 – 16 B 1282/14 –, juris Rn. 5. Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2021 entgegen der Annahme des Antragstellers gerecht. Der Antragsgegner hat darin zum Ausdruck gebracht, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war und sich aus seiner Sicht die Gründe für die Aufforderung zur Führerscheinvorlage mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung der Maßnahme decken. Indem er auf die Gefahr des Missbrauchs des Führerscheins durch dessen Vorzeigen bei eventuellen Verkehrskontrollen trotz Aberkennung abstellt, gibt er hinreichend die Erwägungen wieder, die für ihn maßgeblich waren, um die sofortige Vollziehung der Vorlage des Führerscheins anzuordnen. b) Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung. Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2021 ergangenen Maßnahmen – die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aufforderung zur Führerscheinvorlage und die Zwangsgeldandrohung – offensichtlich rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufforderung zur Führerscheinvorlage. aa) Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach vorläufiger Prüfung nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Aktenlage ist die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner war gemäß § 73 FeV i.V.m. § 1 und § 2 Nr. 2 StrVGüBefZustVO NRW i.V.m. § 3 Abs. 1 OBG NRW für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig, weil danach die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 StVG den Kreisordnungsbehörden obliegt. Ferner hat der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. August 2021 die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern, und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört. Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis – wie hier – hat die Entziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland (§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV). Dem stehen insbesondere die Regelungen in Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der RL 2006/126/EG nicht entgegen, vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 29. April 2021 – C-56/20 –, juris Rn. 32 ff., und vom 23. April 2015 – C-260/13 –, juris Rn. 50 ff. Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, auf den abzustellen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 – 3 C 21/15 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 – 16 B 554/15 –, juris Rn. 7, und vom 2. März 2015 – 16 B 104/15 –, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 – 11 CS 15.718 –, juris Rn. 12; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 6. August 2015 – 10 S 1176/15 –, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2015 – 12 ME 91/15 –, juris Rn. 6, lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für den Antragsteller vor. Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird. Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG, sog. Tattagprinzip). Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt. Auf der Grundlage der durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten zur Ergreifung der Entziehung führenden Ordnungswidrigkeit am 24. April 2021 ein Punktestand von acht Punkten. Damit gilt er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG seit der Rechtskraft der Entscheidung über diese Verkehrszuwiderhandlung als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Die nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit am 15. Juni 2021 eingetretene Verringerung aufgrund von Tilgung (lfd. Nr. 11 der obigen tabellarischen Auflistung IV.) bleibt – wie zuvor dargelegt und unabhängig von dem zwischenzeitlich erfolgten weiteren mit einem Punkt bewerteten Verstoß (lfd. Nr. 10 der obigen tabellarischen Auflistung IV.) – gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG bei der Berechnung des Punktestandes unberücksichtigt. Der Antragsteller hat nach Aktenlage auch die erste und zweite Stufe des Fahreignungs-Bewertungssystems ordnungsgemäß durchlaufen. Der Antragsgegner hat den Antragsteller zunächst mit Schreiben vom 5. November 2018 in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG bei einem Punktestand von vier Punkten ermahnt. Nach Aktenlage ist auch davon auszugehen, dass diese Ermahnung dem Antragsteller entgegen seines in der Sache erfolgten Vorbringens wirksam zugestellt und damit bekanntgegeben wurde. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Zustellungsurkunde ist die Ermahnung dem Antragsteller am 6. November 2018 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu seiner nach Aktenlage damaligen Wohnung in der Q.----straße 00, 00000 X. gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW in Verbindung mit § 180 Satz 1 ZPO). Eine Zustellungsurkunde ist eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO, die den vollen Beweis für die darin bezeugten Tatsachen erbringt. Der zulässige volle Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 98 VwGO kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde angegebenen Tatsachen geführt werden. Ein bloßes Bestreiten genügt hierfür nicht. Auch wird der Gegenbeweis nicht bereits dadurch geführt, dass nur die Möglichkeit eines anderen, vielleicht sogar naheliegenden Geschehensablaufs dargetan wird. Vielmehr müssen Umstände dargelegt werden, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine inhaltlich falsche Beurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 1997 – 6 B 98/96 –, juris, Rn. 5, vom 10. November 1993 – 2 B 153.93 –, juris, und vom 12. Dezember 1991 – 5 B 64.91 –, juris, Rn. 1; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 9. August 2018 – 4 MB 79/18 –, juris, Rn. 4. Derartige substantiierte Darlegungen für den Antritt des Gegenbeweises sind der Klage- und Antragsbegründung nicht zu entnehmen. Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr auf die pauschale Angabe, keine Mitteilung über den Punktestand beim Kraftfahrt-Bundesamt erhalten zu haben. Hingegen legt er ein etwaiges Fehlverhalten der Postzusteller nicht ansatzweise dar. Gestützt wird die Annahme der Zustellung schließlich auch dadurch, dass ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Auszugs aus dem Kassensystem die mit der Ermahnung vom 5. November 2018 verbundene Zahlungsaufforderung (Kassenzeichen 00000000000/0000) jedenfalls nach einer wohl erfolgten Mahnung nach Angaben des Antragsgegners am 23. Januar 2019 beglichen wurde. Der Antragsgegner hat den Antragsteller weitergehend am 13. Februar 2019 bei einem Punktestand von sieben Punkten in Übereinstimmung mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG und am 15. April 2021 nochmals bei einem Punktestand von acht Punkten verwarnt. Das zweifache Ergreifen der Maßnahmenstufe war hierbei auch rechtlich geboten. Denn der Punktestand des Antragstellers fiel nach der ersten Verwarnung vom 13. Februar 2019 aufgrund von Tilgung (lfd. Nr. 5. der obigen tabellarischen Auflistung III.) auf fünf Punkte und damit unter die Punktegrenze des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG. Da der Punktestand anschließend infolge der Zuwiderhandlung vom 29. März 2020 wieder den für die Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG maßgeblichen Punktestand erreichte (lfd. Nr. 6 und 7 der obigen tabellarischen Auflistung III.), war die Maßnahmenstufe erneut zu ergreifen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2020 – 9 A 3181/19 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 11 CS 20.2096 –, juris, Rn. 15; BT-Drucks. 17/12636 S. 42; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 4 StVG, Rn. 84. Dass die Verwarnung vom 15. April 2021 erst bei einem Stand von acht Punkten erfolgte (vgl. lfd. Nr. 7 der obigen tabellarischen Auflistung III.), führte nach § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG zu einer – seitens des Antragsgegners beachteten – Verringerung des Punktestandes auf sieben Punkte ab dem 15. April 2021. Nach Aktenlage ist auch davon auszugehen, dass die Verwarnungen vom 13. Februar 2019 und vom 15. April 2021 dem Antragsteller entgegen seinem Vorbringen wirksam zugestellt und damit bekanntgegeben wurden. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners enthaltenen Zustellungsurkunden sind die Verwarnungen dem Antragsteller am 15. Februar 2019 bzw. am 21. April 2021 jeweils im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den nach Aktenlage zu seinen Wohnungen in der Q.----straße 00 bzw. der G.-------straße 00, 00000 X. gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 LZG NRW in Verbindung mit § 180 Satz 1 ZPO). Auch diesbezüglich fehlt es an substantiierten Darlegungen für den Antritt des Gegenbeweises nach § 418 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO. Der Antragsteller beschränkt sich vielmehr darauf, die Zustellungen der Verwarnungen pauschal zu bestreiten. Er legt ein etwaiges Fehlverhalten der Postzusteller aber nicht hinreichend dar. Gestützt wird die Annahme der jeweiligen Zustellung schließlich dadurch, dass ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten Auszugs aus dem Kassensystem die mit den Verwarnungen vom 13. Februar 2019 und vom 15. April 2021 verbundenen Zahlungsaufforderungen (Kassenzeichen 00000000000/0000 bzw. 00000000000/0000) jedenfalls nach den wohl erfolgten Mahnungen jeweils am 20. Mai 2019 bzw. am 5. August 2021 beglichen wurden. Zugleich spricht gegen den Vortrag des Antragstellers, keine Verwarnung erhalten zu haben, dass ihn das an die auch im Klage- und Eilverfahren angegebene Anschrift in der G.-------straße 00, 00000 X. gerichtete Anhörungsschreiben vom 25. August 2021 ausweislich des Akteneinsichtsantrags vom 9. September 2021 erreicht hat. Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber – wie der Antragsteller – damit als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet. Bei dem Antragsteller bestehen nach Aktenlage auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnisentziehung dient, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Der möglicherweise eintretende – gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende – Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seiner Verkehrszuwiderhandlungen in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile, wie etwa den von ihm angegebenen Verlust seiner Arbeitsstelle bzw. die seinerseits vorgetragene Erschwerung seiner beruflichen Tätigkeit, hinnehmen muss. Der Antragsteller hat durch seine Verkehrszuwiderhandlungen die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen sie ihn auch hart treffen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. November 2019 – 6 L 2821/19 –, juris Rn. 14. bb) Die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 FeV ist der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Bei ausländischen Fahrerlaubnissen wird dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV im Falle eines EU-Kartenführerscheins in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ im Feld 13 erfolgen. Dem stehen die Vorgaben der Richtlinie 2006/126/EG nach der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht entgegen. Es bestehen im vorliegenden Fall nach Aktenlage voraussichtlich keine rechtlichen Bedenken an der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Vornahme der Eintragung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV im Feld 13, für die die Vorlage des Führerscheins nach § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV erfolgt. Die Richtlinie 2006/126/EG enthält detaillierte Vorschriften über die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausstellung eines Führerscheins, über die Änderungen, die diesen betreffen, und über die Angaben, die darin eingetragen werden können. Hieraus geht hervor, dass sowohl die Ausstellung und die nachfolgenden Änderungen eines Führerscheins als auch die auf ihm eingetragenen Anmerkungen in die ausschließliche Zuständigkeit des Mitgliedstaats fallen, in dem sein Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz hat. So regeln Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2006/126/EG ebenso wie deren Anhang I in Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14 sowie in Nr. 4 Buchst. a detailliert die Situationen, in denen dieser Mitgliedstaat dafür zuständig ist, einen Führerschein auszustellen, zu ersetzen, zu erneuern oder auszutauschen oder auf ihm Eintragungen vorzunehmen. EuGH, Urteil vom 29. April 2021 – C-56/20 –, juris Rn. 35 ff. Wo der Betroffene seinen ordentlichen Wohnsitz hat, richtet sich dabei nach Art. 12 der Richtlinie 126/2006/EG (umgesetzt in § 7 FeV). Danach gilt als ordentlicher Wohnsitz im Sinne der Richtlinie der Ort, an dem ein Führerscheininhaber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – im Falle eines Führerscheininhabers ohne berufliche Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen dem Führerscheininhaber und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt (Abs. 1). Als ordentlicher Wohnsitz eines Führerscheininhabers, dessen berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem seiner persönlichen Bindungen liegen und der sich daher abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss, gilt jedoch der Ort seiner persönlichen Bindungen, sofern er regelmäßig dorthin zurückkehrt (Abs. 2 Satz 1). Diese letztgenannte Voraussetzung muss nicht erfüllt sein, wenn sich der Führerscheininhaber in einem Mitgliedstaat zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält (Abs. 2 Satz 2). Der Besuch einer Universität oder einer Schule hat keine Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes zur Folge (Abs. 2 Satz 3). Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes ist dabei zwar im Allgemeinen derjenige, in dem der Führerschein ausgestellt wurde. Doch kann auch der Mitgliedstaat, in den der Inhaber eines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nach der Ausstellung seines Führerscheins in einem Mitgliedstaat verlegt hat, Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes im Sinne der Richtlinie werden, wie sich insbesondere aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG ergibt. Anhang I Nr. 4 Buchst. a dieser Richtlinie gestattet dem neuen Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vor diesem Hintergrund, in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufzunehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist. Hingegen verleiht keine Bestimmung der Richtlinie 2006/126/EG dem Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines Führerscheins vorübergehend aufhält, irgendeine Zuständigkeit, Eintragungen nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV auf dem Führerschein vorzunehmen. In diesem Zusammenhang deutet nichts darauf hin, dass das Fehlen diesbezüglicher Bestimmungen in der Richtlinie 2006/126/EG eine unbeabsichtigte Regelungslücke des Unionsgesetzgebers darstellt, die durch analoge Anwendung der Bestimmungen über die Zuständigkeiten des Mitgliedstaats des ordentlichen Wohnsitzes zu füllen wäre. EuGH, Urteil vom 29. April 2021 – C-56/20 –, juris Rn. 38 ff. Nach dieser Maßgabe ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Bundesrepublik Deutschland voraussichtlich für die hier vorzunehmende Eintragung nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV in Feld 13 des Führerscheins nach Anhang I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG, für die die Vorlage erfolgen soll, zuständig ist. Denn es spricht nach summarischer Prüfung Überwiegendes dafür, dass der ordentliche Wohnsitz des Antragstellers im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG im Bundesgebiet liegt. Es kann offenbleiben, inwieweit trotz entgegenstehender Anhaltspunkte in Gestalt der in den am 21. August, 6. November, 27. Dezember 2018 und 31. Januar, 4., 15. und 25. Februar sowie 2. Juni 2020 gespeicherten Mitteilungen an das Kraftfahrtbundesamt angegebenen Adresse Q.----straße 00 in 00000 X. , unter der dem Antragsteller auch jeweils die Ermahnung vom 5. November 2018 und die Verwarnung vom 13. Februar 2019 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden konnte, hier angesichts der RESPER-Auskunft vom 25. August 2021 davon auszugehen ist, dass der Antragsteller am 4. Januar 2021 seinen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 126/2006/EG in Rumänien hatte, weil ihm an diesem Datum von einer Behörde in C. ein neuer Führerschein ausgestellt wurde. Dabei ist es (auch im Rahmen einer Erneuerung bei Ablauf der Gültigkeitsdauer) die Pflicht des Ausstellungsmitgliedstaates, zu prüfen, ob die Voraussetzung des dortigen ordentlichen Wohnsitzes (Art. 7 Abs. 1 Buchst. e, Abs. 3 Buchst. b) erfüllt und die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist. Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag der Ausstellung diese Ausstellungsvoraussetzungen erfüllte. Andere Mitgliedstaaten sind daher nicht befugt, die Beachtung der unionsrechtlich aufgestellten Anforderungen nachzuprüfen. Hat ein Aufnahmemitgliedstaat triftige Gründe, die Ordnungsgemäßheit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins zu bezweifeln, so hat er dies dem Ausstellungsmitgliedstaat mitzuteilen. Es ist in diesem Fall allein Sache dieses Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllten. Zur eigenständigen Entscheidung, dem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein in seinem Hoheitsgebiet die Anerkennung zu versagen, ist ein Aufnahmemitgliedstaat jedoch befugt, wenn aufgrund von Angaben im Führerschein selbst oder anderen vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen feststeht, dass die unionsrechtlich vorgesehene Voraussetzung eines ordentlichen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Führerscheinausstellung nicht beachtet wurde. Vgl. EuGH, Urteil vom 28. Februar 2019 – C-9/18 –, juris Rn. 29 f.; BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2019 – 3 B 26/19 –, juris Rn. 21 ff.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2021 – 11 ZB 20.1984 –, juris Rn. 19, und vom 23. November 2020 – 11 CS 20.2065 –, juris Rn. 13, 15; VG Aachen, Urteil vom 21. April 2021 – 3 K 1257/19 –, juris Rn. 32 ff.; VG München, Beschluss vom 2. September 2021 – M 19 E 21.3221 –, juris Rn. 31; Ternig, Muss die betrügerisch erlangte ausländische Fahrerlaubnis anerkannt werden?, NZV 2021, 397 (398). Selbst wenn nach diesen Maßstäben auch im vorliegenden Fall davon auszugehen wäre, dass der dem Antragsteller am 4. Januar 2021 von einer Behörde in C. ausgestellte Führerschein beweist, dass er zu diesem Zeitpunkt seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG in Rumänien hatte, liegen nach Aktenlage jedenfalls überwiegende Anhaltspunkte dafür vor, dass er diesen spätestens ab März 2021 in die Bundesrepublik Deutschland verlegt hat. So lässt sich den im Verwaltungsvorgang vorhandenen, am 20. und 26. März, 15. April sowie 11. und 13. August 2021 gespeicherten Mitteilungen an das Kraftfahrbundesamt als Adresse die G.-------straße 00 in 00000 X. entnehmen, unter der dem Antragsteller auch die Verwarnung vom 15. April 2021 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt werden konnte und die auch der seitens des Antragstellers im Klage- und Eilverfahren angegebenen Anschrift entspricht. Diese Umstände legen nahe, dass er spätestens ab dem 20. März 2021 und damit auch schon zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Ablieferung am 14. Oktober 2021 mehr als 185 Tage im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG gewöhnlich dort wohnhaft war. Auch sprechen die eigenen Angaben des Antragstellers zu seiner Tätigkeit bei der Fa. L. C1. im Antragsschriftsatz vom 16. November 2021 dafür, dass er in der Bundesrepublik Deutschland über berufliche Bindungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG verfügt. Es ist nach Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass hier ein Fall des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG gegeben wäre, weil die beruflichen Bindungen des Antragstellers an einem anderen Ort als seine persönlichen Bindungen lägen und er sich abwechselnd an verschiedenen Orten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten aufhalten muss. Dies wird insgesamt nach summarischer Prüfung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass in der letzten RESPER-Auskunft vom 25. August 2021 als Anschrift weiterhin eine Adresse in C. genannt ist. Allein durch den Eintrag eines ausländischen Wohnorts im Führerschein wird weder das tatsächliche Innehaben eines Wohnsitzes an diesem Ort positiv bewiesen, vgl. hierzu auch VG München, Beschluss vom 2. September 2021 – M 19 E 21.3221 –, juris Rn. 31, noch folgen hieraus allein persönliche Bindungen an diesem Ort, die zu einer Anwendung des Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG führen könnten. Schließlich ist die Aufforderung zur Vorlage zwecks Eintragung nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV voraussichtlich auch in der Sache mit den Vorgaben des Unionsrechts vereinbar. So im Ergebnis auch VG Freiburg, Urteil vom 3. Februar 2021 – 1 K 2718/20 –, BeckRS 2021, 2681 Rn. 28; wenig eindeutig Müller, Wohnsitzmitgliedstaat zuständig für formelle Änderungen des Führerscheins, SVR 2021, 395 (398 f.). Aus Anhang I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG folgt voraussichtlich nichts anderes. Danach gilt: Hat der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat (hier: Rumänien) gemäß diesem Anhang ausgestellten Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) genommen, so kann dieser Mitgliedstaat in den Führerschein die für dessen Verwaltung unerlässlichen Angaben aufnehmen, sofern er dieselben Angaben auch in die von ihm ausgestellten Führerscheine aufnimmt und sofern auf dem Führerschein genügend Platz vorhanden ist. Die Regelung gestattet dem neuen Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes somit unter den normierten Voraussetzungen die Aufnahme bestimmter Angaben in einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, EuGH, Urteil vom 29. April 2021 – C-56/20 –, juris Rn. 38. Sie ist dabei als unionsrechtliche Vorschrift unter Berücksichtigung ihres Wortlauts sowie ihres Zusammenhangs und der mit ihr und dem Regelungswerk, zu dem sie gehört, verfolgten Ziele auszulegen. Vgl. EuGH, Urteile vom 28. Februar 2019 – C-9/18 –, juris Rn. 26, und vom 26. September 2018 – C-513/17 –, juris Rn. 23. Dabei erlaubt Anhang I Nr. 4 Buchst. a Richtlinie 2006/126/EG zwar dem Wortlaut nach keinerlei Aufnahme von Angaben in von anderen Mitgliedstaaten ausgestellte Führerscheine, die nicht auch in von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Führerscheine aufgenommen würden. Indes ist zu berücksichtigen, dass die Regelung nach Auffassung der Kammer neben der mit der Richtlinie 2006/126/EG insgesamt angestrebten Rechtsvereinheitlichung im Hinblick auf Führerscheine (vgl. Erwägungsgründe 2, 4, 16 sowie Art. 1 Nr. 1 der Richtlinie) vor allem der Wahrung des Diskriminierungsverbotes aus Art. 18 Abs. 1 AEUV dient, das Diskriminierungen (spezifisch) aufgrund der Staatsangehörigkeit entgegensteht, hierzu allgemein Epiney, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, Art. 18 AEUV Rn. 8 ff.; Holoubek, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 18 AEUV Rn. 5 ff. Denn mit ihr wird verhindert, dass der Mitgliedstaat Angaben in einen von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein, dessen Inhaber regelmäßig eine Person mit einer anderen Staatsangehörigkeit ist, aufnimmt, wenn er sie nicht auch in seine eigenen Führerscheine, deren Inhaber regelmäßig seine Staatsangehörigkeit innehaben, aufnimmt. Auch vor derartigen mittelbaren Effekten, die sich ihrem Wesen nach eher auf Angehörige anderer Mitgliedstaaten als auf Inländer auswirken können und bei denen folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligen, schützt Art. 18 AEUV. Vgl. EuGH, Urteile vom 14. Juni 2016 – C-308/14 –, juris Rn. 77, und vom 13. April 2010 – C-73/08 –, juris Rn. 40 f.; Rossi, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Art. 18 AEUV Rn. 28 (Jan. 2022). Eingedenk dieses Regelungszwecks steht Anhang I Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG nach Auffassung der Kammer voraussichtlich aber der Aufnahme solcher Angaben exklusiv in von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen nicht entgegen, die in die von dem Mitgliedstaat selbst ausgestellten Führerscheine nur deshalb nicht aufgenommen werden, weil diese – wie hier (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FeV) – in der vergleichbaren Konstellation abgegeben werden müssen. Denn in diesem Fall erfolgt durch die Eintragung in materieller Hinsicht keine Ungleichbehandlung, so dass eine Diskriminierung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV von vornherein ausscheidet. Vielmehr ist die Aufnahme der Angabe nach § 47 Abs. 2 Satz 3 FeV als ein auf das gleiche Ziel (Vermeidung eines Missbrauchs des Führerscheins im Inland) gerichtetes Minus zur Ablieferungspflicht aus § 47 Abs. 1 FeV zu sehen, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 29. Mai 2020 – 11 CS 20.884 –, BeckRS 2020, 14564 Rn. 16, mit dem eine andernfalls für die Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse ohne Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland faktisch bestehende Privilegierung beseitigt wird. Der Einführung einer § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV vergleichbaren Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins steht dabei entgegen, dass eine ausländische Fahrerlaubnis von einer deutschen Behörde wegen des damit verbundenen (unzulässigen) Eingriffs in die Hoheitsgewalt eines fremden Staates nicht entzogen werden darf und dementsprechend die Vollziehungsmaßnahme in Gestalt der Ablieferung ebenfalls ausscheidet, vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 47 Rn. 23; Siegmund, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 47 FeV Rn. 25 (Dez. 2021). Gestützt wird diese Auslegung schließlich auch dadurch, dass für die mit der Eintragung erfolgende Vollziehungsmaßnahme der Aberkennungsentscheidung im Interesse der Freizügigkeit und der Verkehrssicherheit ein unabweisbares Bedürfnis streitet (vgl. Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 2006/126/EG). Denn der in der Richtlinie normierte EG-Muster-Führerschein würde ohne eine solche Eintragungsmöglichkeit seine Funktion als ein unionsweit gültiges Nachweis- bzw. Legitimationspapier weitgehend einbüßen. Die Kontrollorgane müssten bei sämtlichen Kontrollen, bei denen ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter EG-Kartenführerschein vorgelegt wird, eine elektronische Abfrage der (nationalen) Datenbank durchführen, um feststellen zu können, ob die Daten des Führerscheins zur Fahrberechtigung wahr bzw. zutreffend sind. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Januar 2020 – 10 S 224/18 –, juris Rn. 24. Jedenfalls liegt es nicht im Interesse der Verkehrssicherheit, wenn in einem solchen Fall der Führerscheininhaber nach erfolgter Aberkennungsentscheidung bei einer Verkehrskontrolle durch das Vorweisen seines EG-Kartenführerscheins den Anschein einer (in Wahrheit nicht bestehenden) Berechtigung zur Teilnahme am inländischen Straßenverkehr erwecken kann. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. Januar 2020 – 10 S 224/18 –, juris Rn. 24; Siegmund, in: Freymann/Wellner/Trésoret, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, § 47 FeV Rn. 25 (Dez. 2021). Neben der Rechtmäßigkeit der Vorlageaufforderung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht vorlegen zu müssen. Die Unannehmlichkeiten, die für den Antragsteller mit der Vorlage des Führerscheins verbunden sind, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 7. November 2005 – 10 S 1057/05 –, juris Rn. 22. cc) Auch die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtvorlage des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) findet, ist offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinsichtlich der Bemessung der Frist zur Vorlage der Führerscheine (drei Tage ab Zustellung der Ordnungsverfügung) und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500,00 Euro) rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des einfachen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise – etwa als Berufskraftfahrer – auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.