Urteil
11 A 688/97
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1998:0122.11A688.97.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin, ein Unternehmen der Außenwerbung, beantragte am 5. Mai 1994 die Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Werbetafeln mit den Maßen von jeweils 3,60 m * 2,60 m (sog. Eurotafeln) auf dem Grundstück S... Straße 116 in ... (Gemarkung ..., Flur 36, Flurstück 181). 3 Auf der Parzelle befindet sich der ...hof, die Hofanlage eines großen landwirtschaftlichen Betriebes. Die Hofstelle besteht aus einem Wohnhaus (Herrenhaus) und diversen Wirtschafts- und Nebengebäuden, die in der Form eines Rechteckes aneinandergebaut sind und mit ihren Längsseiten von ca. 60 m Länge und ihren Schmalseiten von ca. 35 m Länge einen Innenhof umschließen. Im Ostflügel zur S... Straße befindet sich eine überdachte Tordurchfahrt. Der ...hof ist ein Baudenkmal, das am 22. Januar 1992 in die Denkmalliste eingetragen worden ist. Nach den Eintragungsunterlagen ist auch die außerhalb des Hofgeviertes vor dem Herrenhaus befindliche Gartenanlage unter Denkmalschutz gestellt, nicht aber eine rückwärtig an den Westflügel angebaute Scheune. In der Begründung des Denkmalwerts wird ausgeführt, daß der im 14. Jahrhundert erstmals urkundlich erwähnte ...hof als einer der ältesten und größten Höfe ortsgeschichtlich sehr bedeutend sei; im 19. Jahrhundert sei der Hof nach einem Brand unter Beibehaltung älterer Bauprinzipien, insbesondere als geschlossene Hofanlage fränkischen Typs, wiederaufgebaut worden und sei auch aus bauhistorischen, baukünstlerischen und städtebaulichen Gründen denkmalwert. 4 Ein Bebauungsplan besteht für den Bereich der Hofanlage nicht. Der ...hof liegt am Rande, aber noch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile von ... und grenzt mit seiner Ostseite an die S... Straße und mit seiner Südseite an den ... Weg. 5 Nach den Bauunterlagen sollen die beiden Werbetafeln am westlichen Giebel des Südflügels der Hofanlage angebracht werden. Mit Bescheid vom 16. August 1994 lehnte der Beklagte den Bauantrag mit der Begründung ab, die Werbeanlage sei in der Umgebung eines reines Wohngebietes unzulässig; außerdem werde der Gebäudekomplex, der unter Denkmalschutz stehe, verunstaltet, so daß auch ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 BauO NW 1995 vorliege. 6 Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22. August 1994 Widerspruch und führte zur Begründung aus, daß die Umgebung mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb und einige Gewerbebetriebe nicht als reines Wohngebiet sondern als Mischgebiet einzustufen sei; außerdem seien auf dem Antragsgrundstück und in der näheren Umgebung bereits eine Reihe von Werbetafeln vorhanden; im übrigen sei die Giebelwand, an der die Werbeanlage angebracht werden soll, ungepflegt und nicht schützenswert. 7 Mit Widerspruchsbescheid vom 12. Dezember 1994 wies die Bezirksregierung ... den Widerspruch mit der Begründung zurück, daß das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung eines Baudenkmals führe und deshalb gegen § 9 Denkmalschutzgesetz - DSchG - verstoße. 8 Die Klägerin hat Klage erhoben und auf ihre Widerspruchsbegründung Bezug genommen. 9 Sie hat beantragt, 10 den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 16. August 1994 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung ... vom 12. Dezember 1994 zu verpflichten, ihr die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Eurotafeln am ...hof zu erteilen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Er hat auf die Gründe der ablehnenden Bescheide verwiesen. 14 Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit durch den Berichterstatter in Augenschein genommen und die Klage alsdann durch den angefochtenen Gerichtsbescheid abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen. 15 Die Klägerin hat Berufung eingelegt und sinngemäß beantragt, 16 den angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern und nach dem Klageantrag 1. Instanz zu erkennen. 17 Zur Begründung wiederholt sie im wesentlichen die Widerspruchsbegründung und hebt hervor: Die unterschiedlichen Nutzungen in der Umgebung und die vorhandenen Werbetafeln ließen die Einstufung als Wohngebiet nicht zu. Die streitige Fassade weise Löcher und Risse auf, sei renovierungsbedürftig und daher nicht schutzwürdig. Für die an der Hofanlage angebrachten Werbetafeln bestehe Bestandschutz. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Berufung zurückzuweisen. 20 Er verweist auf die Gründe der ablehnenden Bescheide und des Gerichtsbescheides. Gegen die am streitigen Objekt vorhandenen Werbetafeln, die nicht genehmigt seien, werde ordnungsbehördlich eingeschritten. 21 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1) und der Denkmalliste (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. 22 Entscheidungsgründe: 23 Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides wird gemäß § 130 b VwGO Bezug genommen. 24 Der Senat läßt dahingestellt, ob die beantragten Werbetafeln mit den bauordnungsrechtlichen Gestaltungsvorschriften des § 13 BauO NW vereinbar sind. So kann insbesondere offenbleiben, ob die Umgebung als Wohngebiet einzustufen ist und damit der Versagungsgrund des Abs. 4 vorliegt oder ob die Anbringung der streitigen Werbeanlage zu einer Verunstaltung des Bauwerks oder des Straßen- und Ortsbildes oder auch zu einer störenden Häufung führen würde (Abs. 2 Sätze 1 und 3). Denn in jedem Fall steht die Vorschrift des § 9 DSchG der Erteilung einer Baugenehmigung entgegen. 25 Auszugehen ist davon, daß die Anbringung der zwei Werbetafeln an dem vorgesehenen Giebel gemäß § 9 Abs. 1 a DSchG erlaubnispflichtig ist, weil hierdurch das Baudenkmal Hofanlage, und zwar in seinem Erscheinungsbild, verändert wird. Erfordert eine solche erlaubnispflichtige Maßnahme eine Genehmigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen - wie hier einer Baugenehmigung -, so hat die dafür zuständige Behörde die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG in angemessener Weise zu berücksichtigen. Das bedeutet: In diesen Fällen entfällt eine besondere denkmalschutzrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 DSchG. Eine solche kann zwar gesondert beantragt werden. Hiervon hat die Klägerin jedoch keinen Gebrauch gemacht, sondern die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt. Ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung steht der Klägerin jedoch nicht zu, weil im Sinne des § 9 Abs. 2 a DSchG Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Zwar führt nicht jede noch so geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange zur materiellen Denkmalrechtswidrigkeit, erforderlich ist vielmehr eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung des Baudenkmals und seines Erscheinungsbildes, wobei eine Abwägung (Gewichtung der widerstreitenden Belange) stattzufinden hat. 26 Vgl. OVG NW, Urteile vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 - m.w.N. und vom 11. September 1997 - 11 A 5797/95 -; Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, Denk- malrecht NW, Kommentar, 2. Auflage, § 9 Rn. 19 ff. 27 Dabei ist - anders als bei der Frage nach der Verunstaltung im Sinne des § 13 BauO NW, bei der es auf die Betrachtungsweise eines sog. aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters ankommt - bei der Beurteilung, ob eine Veränderung eines Denkmals mit den Belangen des Denkmalschutzes unvereinbar ist, auf die Sicht eines fachkundigen Betrachters abzustellen. 28 Vgl. OVG NW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -; OVG Lüneburg, Urteil vom 5. September 1985 - 6 A 54/83 - BRS 44 Nr. 124. 29 Hiernach kommt den fachlichen Stellungnahmen und Äußerungen der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert zu. Nach dem Inhalt der Denkmalliste hat die Hofanlage des ...hofes, deren Anfänge bis ins Mittelalter reichen und die nach einem Brand im 19. Jahrhundert wiederaufgebaut wurde, u. a. durch das "Aufgreifen älter Bauprinzipien" und die Beibehaltung der umschlossenen Hofanlage aus ortsgeschichtlichen, baugeschichtlichen, baukünstlerischen und städtebaulichen Gründen einen hohen Denkmalwert. In der Aufzählung der charakteristischen Merkmale werden in der Begründung zwar einige Baumaßnahmen wie das Herrenhaus und die Tordurchfahrt wegen ihrer besonderen Gestaltung aber auch der weitgehend original erhaltene Innenausbau besonders hervorgehoben, doch bezieht sich die Denkmaleigenschaft auf die Gesamtanlage und damit auch auf die weniger auffälligen sonstigen Baulichkeiten. Im vorliegenden Fall kommt es in erster Linie auf die Schutzwürdigkeit des (äußeren) Erscheinungsbildes an. Dazu hat der Vertreter der Denkmalbehörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, daß als prägende Merkmale des Erscheinungsbildes insbesondere die Geschlossenheit der Anlage, die Homogenität des Baumaterials und der abweisende Charakter der Außenseiten des Baukomplexes anzusehen seien. Dieser Bewertung, die durch das in den Gerichtsakten und Beiakten befindliche Bildmaterial bestätigt wird, schließt sich der Senat an. Insgesamt ist die Hofanlage, der ein gewisser burgähnlicher Charakter eigen ist, durch eine funktionsgerechte, massive und schlichte Bauausführung gekennzeichnet. Mit dem typischen Erscheinungsbild eines solchen alten Hofes wäre die Anbringung der beantragten beiden Eurotafeln an der vorgesehenen Stelle nicht vereinbar. Die Plakattafeln als moderne, neuzeitliche Werbeträger würden an dieser Stelle besonders auffällig und aufdringlich wirken und das Erscheinungsbild des Baudenkmals in unangemessener Weise nachteilig verändern. 30 Auch die im Rahmen des § 9 Abs. 2 a DSchG vorzunehmende Abwägung führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Gegenüber dem denkmalrechtlichen Schutzanspruch haben die für die Errichtung der Werbenalage streitenden Belange geringeres Gewicht und müssen zurücktreten, zumal es sich hier nicht um eine Werbeanlage an der Stätte der Leistung sondern um Fremdwerbung handelt. 31 Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die denkmalrechtliche Schützwürdigkeit des Baudenkmals auch nicht entfallen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende Fassade Löcher und Risse aufweist. Sollte das der Fall sein, wäre dies lediglich ein Grund, solche Schäden auszubessern. Keinesfalls hat dadurch das Baudenkmal Hofanlage seinen Denkmalwert ganz oder teilweise verloren. Auch durch die drei an der Hofanlage bereits vorhandenen Werbetafeln ist die denkmalrechtliche Schutzwürdigkeit im vorliegenden Fall nicht entfallen. Dabei kann in der Tat offenbleiben, ob die drei genannten Werbetafeln in der Vergangenheit genehmigt worden sind oder formell illegal sind. Hierzu hat das Verwaltungsgericht schon das Erforderliche gesagt. Selbst wenn die Werbeanlagen genehmigt sein sollten, ergäbe sich hieraus kein Recht auf Fehlerwiederholung. 32 Hiernach war die Berufung zurückzuweisen. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. 34 Die Revision ist nicht zugelassen worden , weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. 35