Beschluss
7 B 727/10
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0921.7B727.10.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Be-schwerdeverfahrens einschließlich der außergericht¬lichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Be-schwerdeverfahrens einschließlich der außergericht¬lichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf 5.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Gründen, auf deren Prüfung die Entscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich kein überwiegendes Interesse der Antragstellerinnen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Januar 2010 zum "Neubau eines Einfamilien- und Mehrfamilienwohnhauses" auf dem Grundstück Gemarkung L. , Flur 8, Flurstück 265 (L1.-------straße 56 und 58 in F. ) anzuordnen. Die Antragstellerinnen meinen, ihr Antrag müsse bereits deshalb Erfolg haben, weil die Baugenehmigung "evident" rechtswidrig sei, der Antragsgegner jedoch keinerlei schützenswertes Interesse am Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes haben könne. Geht es aber um einen drittbegünstigenden Verwaltungsakt und um solche Rechtsnormen, die den Antragstellerinnen keine subjektiven Abwehrrechte gegen das Vorhaben der Beigeladenen eröffnen, lässt sich aus der etwaigen Rechtswidrigkeit der erteilten Genehmigung noch kein überwiegendes Interesse der Antragstellerinnen am Erfolg ihres Antrags ableiten, denn mit ihrem Begehren müssten sie im Hauptsacheverfahren, dem Klageverfahren, erfolglos bleiben. Im Übrigen kann der Antragsgegner die gesetzliche Interessenbewertung für sich in Anspruch nehmen, wie sie in § 212a Abs. 1 BauGB im Ausdruck kommt, denn danach hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Schließlich berücksichtigen die Antragstellerinnen nicht und führen hierzu mit der Beschwerdebegründung auch nichts aus, das im Nachbarstreit auch die Interessen des Bauherrn, hier der Beigeladenen, mit in die Prüfung einzubeziehen sind, ob dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen überwiegenden Interesses eines Beteiligten zu entsprechen ist. Die Antragstellerinnen meinen ferner, ihnen stehe ein Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen zu, da es mit sie schützenden denkmalrechtlichen Belangen nicht vereinbar sei. Ihre Ausführungen erschüttern die verwaltungsgerichtliche Entscheidung jedoch nicht. Auf denkmalrechtliche Belange ist im vorliegenden Verfahren mit abzustellen. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist im sog. vereinfachten Genehmigungsverfahren (vgl. § 68 BauO NRW) erteilt worden, indem die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich nur die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den in § 68 Abs. 1 Satz 4 Nrn. 1 bis 4 BauO NRW genannten Vorschriften prüft. Zu diesen Vorschriften gehören über die enumerativ genannten Bestimmungen des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts hinaus solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird. Das Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sieht zwar auf Antrag im Falle einer bauaufsichtlichen (oder immissionsschutzrechtlichen) Genehmigung oder Zustimmung ein Erlaubnisverfahren vor. Nach Aktenlage haben die Beigeladenen jedoch keinen Antrag auf eine denkmalrechtliche Erlaubnis gestellt. Diesen Sachverhalt haben auf Nachfrage des Berichterstatters der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 9. September 2010 und der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit Schriftsatz vom 6. September 2010 bestätigt. Es verbleibt damit bei der Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW, der (abweichend vom denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW) fordert, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen zu berücksichtigen hat. Für das Verhältnis der Baugenehmigung zur denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis liegt es bei dem Betroffenen, ob er eine Baugenehmigung beantragt, die gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 DSchG NRW die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis einschließt, oder ob er nebeneinander sowohl eine Baugenehmigung als auch die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis begehrt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 – 7 A 4207/00 –, BRS 64 Nr. 206; Beschluss vom 31. August 2006 – 10 B 998/06 –. Allerdings ist in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts bislang nicht abschließend geklärt, ob und in welchem Umfang das nordrhein-westfälische Denkmalschutzrecht drittschützend ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2008 – 10 B 1732/08 –, BRS 73 Nr. 209, wonach manches dafür spreche, dass ein Denkmaleigentümer sich gegen an das Denkmal heranrückende beeinträchtigende, verunstaltende oder in den Umgebungsschutz eingreifende Bauvorhaben oder Nutzungen auf Nachbargrundstücken wenden und dabei die Verletzung denkmalrechtlicher Vorschriften auch im eigenen Interesse geltend machen kann. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG folgt für den denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, und nur dieser steht hier in Rede, dass er dem Eigentümer Schutz gewähren kann, soweit er objektiv geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3.08 –, BauR 2009, 1281 = Juris, Randnr. 15. Auf nähere Einzelheiten, insbesondere die Frage, in welchem Umfang dem nord-rhein-westfälischen Denkmalschutzrecht eine drittschützende Wirkung zuzumessen ist, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Das Verwaltungsgericht hat anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zu erlaubnispflichtigen Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 DSchG NRW ausgeführt, es spreche wenig dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen geeignet sein könnte, das Erscheinungsbild des Denkmals der Antragstellerinnen zu beeinträchtigten. Aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich kein Schutzanspruch der Antragstellerinnen, der weiterginge. Der Vorhalt der Antragstellerinnen, das Verwaltungsgericht habe ohne eigenständige Überprüfung die Einschätzung der Denkmalbehörde "abgesegnet", geht am tatsächlichen Geschehen und am rechtlichen Ausgangspunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorbei. Vielmehr hat sich das Verwaltungsgericht im besonderen Maße um die Aufbereitung der maßgebenden Fragen schon im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bemüht, die Sache vor Ort am 27. April 2009 erörtert und dort Vertretern der Unteren Denkmalbehörden Gelegenheit zu Ausführungen gegeben; das Verwaltungsgericht hat sich mit diesem Ausführungen auseinandergesetzt (vgl. Seite 12 letzter Absatz, Seite 13 des Beschlussabdrucks). Dass es sich insbesondere auf Äußerungen der Unteren Denkmalbehörde bezogen hat, entspricht der von ihm zitierten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, wonach es bei der Entscheidung über die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes eines Baudenkmals auf das Urteil eines sachverständigen Betrachters ankommen kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2313/89 –, DÖV 1992, 88; Urteil vom 22. Januar 1998 – 11 A 688/97 –, BRS 60 Nr. 212. Schon mit diesem rechtlichen Ausgangspunkt der denkmalrechtlichen Bewertung des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, zeigt insbesondere nicht auf, weshalb die Stellungnahme der Vertreter der Denkmalpflege von keiner besonderen Sachkunde getragen sein sollte oder weshalb sie, die Antragstellerinnen, meinen, über bessere Erkenntnisse zu verfügen. Aber auch im Detail zeigt der Vortrag der Antragstellerinnen nicht auf, das Verwaltungsgericht habe den Antrag nicht zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerinnen behaupten, das Verwaltungsgericht habe sich lediglich auf die Stellungnahme des Dr. L2. aus dem Jahr 1993 bezogen. Diese Behauptung ist unzutreffend (vgl. Seite 12 unten des Beschlussabdrucks). Die Beurteilung des Herrn Dr. L2. hat das Verwaltungsgericht berücksichtigt; dies ist nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beurteilung 17 Jahre alt ist. Dass die Belange des Denkmalschutzes damals "deutlich rudimentärer ausgeprägt" gewesen seien, ist eine nicht belegte Ansicht der Antragstellerinnen, besagt aber ohnehin nichts über die im vorliegenden Fall vorzunehmende Bewertung. Die von den Antragstellerinnen geäußerte Vermutung, Herr Dr. L2. wäre heute zu einem anderen "Ergebnis" gelangt, hat ausschließlich spekulativen Charakter. Hierauf kommt es jedoch auch gar nicht an, weil die heute aktiven Vertreter der Unteren Denkmalpflege die streitgegenständlichen Gegebenheiten gewürdigt haben. Die Antragstellerinnen stellen auf das Erscheinungsbild des genehmigten Mehrfamilienhauses ab und behaupten dessen "Zerklüftung". Diese Bewertung ist nicht ansatzweise nachvollziehbar; die dem Objekt der Antragstellerinnen zugewandte Seitenansicht des Mehrfamilienhauses weist drei übereinanderliegende Fensterreihen, bestehend aus jeweils einem Doppelfenster und einem Einzelfenster auf. Die Fassade ist klar gegliedert. Seitlich treten zum Gartenbereich zwei Altane vor die Rückseite des Hauses hervor. Von einer beeinträchtigenden Sichtbeziehung zum Denkmal wegen einer "Zerklüftung" des Mehrfamilienhauses kann bei diesen Gegebenheiten keine Rede sein. Die Antragstellerinnen stellen darauf ab, bei ihrem Denkmal handele es sich um eine "Hofanlage in dem historischen Ortskern von L. ". Warum es im Ortskern aber von erheblicher Bedeutung sein könnte, dass neben einem Einfamilienhaus ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten errichtet werden soll, verdeutlicht das Beschwerdevorbringen mit dem Hinweis nicht, es würden dort "eine Vielzahl von Familien ihre Wohnstätte" finden. Was dieser Bezug im Übrigen mit dem Erscheinungsbild ihres Denkmals zu tun haben soll, ist unerfindlich. Auch ist nicht näher belegt, weshalb es auf eine "befremdlich anmutende Architektur" deute, wenn auf einer Parzelle neben einem Mehrfamilienhaus auch ein Einfamilienhaus errichtet wird. Zum Abstand zwischen dem Vorhaben der Beigeladenen und dem Denkmal hat das Verwaltungsgericht das Erforderliche ausgeführt. Einen Abstand von (nach Vortrag der Antragstellerinnen) 30 m sieht auch der Senat als "deutlich" an. Die Antragstellerinnen meinen, aus dem denkmalrechtlichen Unterschutzstellungsbescheid vom 6. Mai 1992 gehe der besondere "Bautyp des Denkmals" und dessen "besondere Qualität" hervor. Weshalb sich aber aus dem "Bautyp" und seiner "Qualität" etwas für die Bebaubarkeit des Vorhabengrundstücks ergeben sollte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Antragstellerinnen verweisen auf Ausführungen in dem Bescheid über die Denkmaleintragung, in diesem Zusammenhang erneut auf den historischen Ortskern, auf eine "lockere Reihe einzelner Häuser" sowie auf den Umstand, dass die Hofanlage freistehe. All diese so dargestellten Gegebenheiten werden durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht in Frage gestellt. Aus der Unterschutzstellung einer Hofanlage kann schließlich mitnichten geschlossen werden, die nähere Umgebung des Objektes dürfe nicht verändert werden; im Übrigen ist nicht jede Veränderung der Umgebung eines Denkmals mit einer (erheblichen) Denkmalbeeinträchtigung gleichzusetzen. Ein Außenbereich wird entgegen der Darstellung der Antragstellerinnen nicht im Sinne des § 35 BauGB "ausgewiesen". Dem Außenbereich rechnet man Grundstücke vielmehr dann zu, wenn sie nicht Teil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB und auch nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan überplant sind. Ob der an das Denkmal angrenzende bauplanungsrechtliche Außenbereich einmal (aus denkmalrechtlichen Erwägungen) "mittelbar als schützenswert" angesehen wurde, ist ohne Belang. Unter Denkmalschutz steht er auch nach Vortrag der Antragstellerinnen nicht, so dass sich die entscheidungserhebliche Frage auf die Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des tatsächlich eingetragenen Denkmals reduziert. Dass das Vorhaben der Beigeladenen den Antragstellerinnen gegenüber nicht rücksichtslos im Sinne des von § 35 Abs. 3 BauGB umfassten Gebots der Rücksichtnahme ist, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Das Beschwerdevorbringen gibt zu ergänzenden Ausführungen keine Veranlassung. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.