OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 A 5546/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:1002.8A5546.00.00
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Ok-tober 2000 wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.090,34 Euro (= 8.000,- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 18. Ok-tober 2000 wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.090,34 Euro (= 8.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser Vorschrift muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus den in der Antragsschrift genannten Gründen im Ergebnis einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: De-zember 2001, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124 a Rn. 85. Im vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu legen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. Die angegriffene Auflage zur Erlaubnis nach § 9 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (DSchG NRW) - "Fensteranlagen sind nur in Holzkonstruktion zulässig. Sie müssen zweiflügelig mit Sprosseneinteilung sein. Für Flügel und Blendrahmen sind Wasserschenkel einzubauen." - findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 (Alt. 2) VwVfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 2 Buchstabe a DSchG NRW. Sie ist rechtmäßig, da ohne sie eine Genehmigungsfähigkeit der von den Klägern beantragten Umbaumaßnahmen an dem in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude B. straße 4 in S. nicht gegeben wäre. Der Einbau von kunststoffbeschichteten Aluminiumfenstern in die unter Schutz gestellten Teile dieses Gebäudes ist nicht genehmigungsfähig, da Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen; dies gilt sowohl für Fenster der in dem Bauantrag der Kläger vom 4. Mai 1998 näher bezeichneten Art als auch für Fenster, wie sie die Kläger tatsächlich - und abweichend von dem Bauantrag - eingebaut haben (dazu 1.). Die angegriffene Auflage stellt die Genehmigungsfähigkeit der Fenstererneuerung her, ohne die Kläger in ihren Rechten zu verletzen (dazu 2.). 1. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW ist die Erlaubnis für die Veränderung eines Baudenkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, Urteilsabschrift S. 12. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 4631/97 -, Urteilsabschrift S. 12. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, UA S. 12ff. m.w.N.; Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. 117 (LS 2); Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 -, NVwZ-RR 1993, 230; Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 A 688/97 -. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass weder die von den Klägern tatsächlich vorgenommene noch die ursprünglich beantragte Veränderung der Fenster genehmigungsfähig ist. Nach dem - im vorliegenden Verfahren nicht im Streit stehenden - Bescheid über die Eintragung des Gebäudes in die Denkmalliste vom 27. November 1990 zählt die straßenseitige Fassade des Gebäudes mit der Holzeingangstür in der Mittelachse und den gleichmäßig angeordneten Sprossenfenstern mit geteiltem Oberlicht zu den Charakteristika des Objekts, die bei der Unterschutzstellung eine hervorgehobene Rolle gespielt haben. Der Austausch dieser Fenster durch einflügelige kunststoffbeschichtete Aluminiumfenster ohne Sprosseneinteilung mit ungeteiltem Oberlicht verändert - wie sich aus dem in den Akten befindlichen Fotomaterial sowie aus der Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Denkmalpflege vom 28. Juli 1999 mit Eindeutigkeit ergibt - die Wirkung dieser Fassade ganz erheblich. Die gliedernde Funktion der durch Sprosseneinteilung in sich ebenfalls gegliederten Fenster und ihre Wirkung als Blickfang werden geschwächt und die Einheitlichkeit in der Materialgebung von Haustür und Fensterrahmen sowie die Aussagekraft des verwendeten Werkstoffs beseitigt. Zu vergleichbaren Fällen: VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 23. Juli 1990 - 1 S 2998/89 -, BRS 50 Nr. 135; VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Oktober 1995 - 8 K 3002/94 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August 1996 - 2 B 94.3022 -, BRS 58 Nr. 230; VG Meiningen, Urteil vom 24. Oktober 1994 - 5 K 154/94.Me -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. November 1992 - 6 L 24/90 -, BRS 54 Nr. 119; Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 1996 - 4 UE 1284/96 -, BRS 58 Nr. 231. Der Umstand, dass in dem Gebäude der Kläger schon zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste fünf verschiedene Fensterformen vorhanden waren, ändert an dieser Einschätzung nichts, weil es nach dem Eintragungsbescheid in besonderer Weise auf die zur Straße gelegene Schaufront ankommt. Auch die nach dem Bauantrag vom 4. Mai 1998 geplanten Fenster waren nicht genehmigungsfähig. Die Kläger beabsichtigten nach den vorgelegten Bauantragsunterlagen - Baubeschreibung und Ansichtszeichnung - den Einbau von kunststoffbeschichteten Aluminiumfenstern mit Sprosseneinteilung und geteiltem Oberlicht; den Zeichnungen lässt sich nicht entnehmen, ob die Fenster zweiflügelig ausgestaltet und mit Wasserschenkeln versehen sein sollten. Im Hinblick auf die für die Unterschutzstellung des Gebäudes maßgebliche Wirkung der straßenseitigen Fassade waren auch derartige Fenster wegen entgegenstehender Gründe des Denkmalschutzes nicht genehmigungsfähig. Zwar muss die Verwendung denkmalfremder Materialien bei der Renovierung denkmalwerter Gebäude nicht in jedem Fall ausgeschlossen sein. Die nach dem Denkmalschutzgesetz geforderte Möglichkeit der sinnvollen Nutzung von Denkmälern kann vielmehr im Einzelfall auch die Verwendung von denkmalfremden Materialien gestatten, wenn diese für den Denkmalwert keine besondere Bedeutung haben und die konkrete Ausführung auf das Erscheinungsbild des Denkmals angemessen Rücksicht nimmt. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2000 - 8 A 4631/97 - (Sonnenschutzjalousien aus Metall und Kunststoff); VG Meiningen, Urteil vom 24. Oktober 1994 - 5 K 154/94.Me -; strenger OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26. November 1992 - 6 L 24/90 -, BRS 54 Nr. 119; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. Au-gust 1996 - 2 B 94.3022 -, BRS 58 Nr. 230; inwieweit an OVG NRW, Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 -, BRS 54 Nr. 118 (Kunststofffenster) festzuhalten ist, kann offen bleiben. Im vorliegenden Fall ist jedoch die Einheitlichkeit der Materialgebung bei Haustür und Fensteranlagen in der Schaufront des Gebäudes einer der Aspekte, die den Denkmalwert des Objekts begründen, weil sie maßgeblich zu der Gesamtwirkung der Fassade beiträgt; hierfür spricht neben den bereits genannten Aspekten der Umstand, dass die Gesamtfläche der vorhandenen Fenster im Verhältnis zu der straßenseitigen Fassade des Gebäudes sehr groß ist und deshalb besonders ins Auge fällt. Zu diesem letztgenannten Aspekt ebenso Hessischer VGH, Urteil vom 27. September 1996 - 4 UE 1284/96 -, BRS 58 Nr. 231. Die Zerstörung dieser Wirkung durch kunststoffbeschichtete Aluminiumfenster rechtfertigt die Einschätzung des Beklagten, dass auch einem Einbau von sprossenunterteilten Fenstern in modernen Materialien Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. 2. Die angegriffene Auflage stellt die Genehmigungsfähigkeit des Umbauantrags her, ohne in Rechte der Kläger in unverhältnismäßiger Weise einzugreifen. Nach dem bisher Ausgeführten sind sowohl die Anordnung, die Fenster in Holz auszuführen, als auch die Anordnungen zur Gestaltung - Sprossenteilung, Zweiflügeligkeit, Wasserschenkel - erforderlich, um die für die Denkmaleigenschaften des Objekts maßgeblichen Charakteristika des Gebäudes zu wahren, ohne dass eine weniger belastende Auflage ersichtlich wäre. Die Auflage ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als sie sich auf die Fenster im Erdgeschoss des Gebäudes bezieht, die zum Zeitpunkt der Eintragung in die Denkmalliste nicht mehr aus Holz, sondern bereits als (sprossenunterteilte) Kunststofffenster ausgeführt waren. Denn die Auflage erlegt den Klägern nicht eine Rekonstruktion des originalen Bauzustands über die in § 7 DSchG NRW verankerten Eigentümerpflichten hinaus auf. Sie verlangt nicht die Beseitigung der ursprünglich vorhandenen nicht denkmalgerechten Fenster und ihre Ersetzung durch denkmalgerechte Holzfenster unabhängig vom Willen der Kläger, sondern knüpft an deren Absicht an, eine Erneuerung auch dieser Fenster vorzunehmen. Hätten die Kläger von dieser Absicht Abstand genommen, hätten sie die vorhandenen Kunststofffenster beibehalten können, da die Auflage in diesem Fall ins Leere gegangen wäre. Der Beklagte war jedoch nicht gehindert, für den Fall der Auswechslung auch der Fenster im Erdgeschoss eine Erneuerung auf denkmalgerechte Art und Weise zu fordern. ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 14. September 1994 - 1 L 5631/92 -, BRS 56 Nr. 221; Bayerischer VGH, Beschluss vom 9. August 1996 - 2 B 94.3022 -, BRS 58 Nr. 230 (S. 593 zum Erlöschen des Bestandsschutzes). Nach ihrem Regelungziel bezieht sich die Auflage nicht auf die Erneuerung von Fenstern in der nicht unter Schutz gestellten Rückfassade des Gebäudes sowie in dem an den rechten Giebel sich anschließenden ein- bis zweigeschossigen Anbau, der ebenfalls nicht von der Unterschutzstellung erfasst ist; sie erfasst jedoch auch die Fenster in den Giebelseiten des ursprünglichen Gebäudes. Auch dies ist nicht zu beanstanden, da die Giebelseiten an der nach dem Bescheid über die Eintragung in die Denkmalliste bedeutsamen straßenraumprägenden Funktion des Gebäudes teilhaben. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass mit dem Ausbau der Fenster im Erdgeschoss der straßenseitigen Fassade ein Bestandsschutz für diese nicht denkmalgerechten Fenster entfallen ist, so dass ein Wiedereinbau unzulässig wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 14 Abs. 3 und 1, § 13 Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.