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Urteil

1 K 2893/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2013:0718.1K2893.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Art und Höhe leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die nachträgliche Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für eine Photovoltaikanlage, die der Kläger im Jahr 2010 auf dem Dach des Wohnhauses J. L1. in Q. -P1. installieren ließ. Am 29.04.2008 hatte die Beklagte das Gebäude auf Anweisung der Oberen Denkmalbehörde in die Denkmalliste eingetragen. Denkmalwert besitzt danach der als Fachwerkbau erhaltene östliche Teil des Hauses. Nach den Ermittlungen des Beigeladenen wurde dieser mittelgroße Vierständerbau ca. 1860 als Scheune einer zentral gelegenen Kötterparzelle errichtet. J. Jahr 1938 wurde an die westliche Giebelwand ein neuer Wohntrakt angebaut. Das erweiterte Gebäude verfügt über ein einheitliches, durchgängiges Satteldach. J. Jahr 2010 errichtete der Kläger auf der nach Süden geneigten Dachfläche eine Photovoltaikanlage. Zwei Teilflächen mit jeweils 40 Modulen liegen - bis auf einen geringfügigen Überstand - auf dem westlichen Teil der Dachfläche im Bereich des Anbaus. Eine kleinere Fläche mit 16 Modulen befindet sich auf der östlichen Dachfläche unweit des östlichen Giebels der alten Scheune. Von der Beklagten hierzu aufgefordert beantragte der Kläger unter dem 23.02.2011 die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die bereits installierte Photovoltaikanlage. Mit Schreiben vom 24.03.2011 bat die Beklagte den Beigeladenen um Herstellung des Benehmens nach § 21 Abs. 4 DSchG NRW zu der von ihr beabsichtigten Erlaubniserteilung. Sie begründete dies damit, dass die Photovoltaikanlage das Erscheinungsbild des Denkmals zwar beeinträchtige, dessen Zeugniswert aber nicht wesentlich einschränke. Denn dieser ergebe sich hauptsächlich aus der Abzimmerung des nach Osten orientierten Wirtschaftsgiebels, der auf die ursprüngliche Funktion als Scheune hinweise. Die Beigeladene stellte das Benehmen nur in Bezug auf den nicht denkmalwerten westlichen Gebäudeteil her und forderte die Beklagte auf, den Rückbau der Photovoltaikanlage zu fordern, soweit sie sich auf dem denkmalwerten östlichen Teil befinde. Mit Bescheid vom 15.11.2011 erteilte die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem westlichen Teil der Dachfläche. Für den östlichen Teil lehnte sie die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der im Bereich des denkmalwerten Gebäudeteils installierte Teil der Photovoltaikanlage derart gravierend in das Baudenkmal eingreife, dass denkmalrechtliche Belange entgegen stünden. Prägend für das Erscheinungsbild des denkmalwerten Gebäudeteils sei nicht nur die Giebelseite mit der Öffnung des ehemaligen Scheunentors, sondern auch die zur Mindener Straße gelegene Traufseite mit ihrer großen, traditionell mit Pfannen gedeckten Dachfläche, die durch die Installation der modernen Photovoltaikanlage wesentlich gestört werde. Das Anführen städtebaulicher Gründe in der Denkmalwertbegründung lege aber den Akzent gerade auf das Erscheinungsbild des Denkmals. Die moderne Technik lasse sich vorliegend nicht verträglich in das Erscheinungsbild einfügen. J. Rahmen der Abwägung der betroffenen Belange müsse der Klimaschutz zurückstehen, weil im Hinblick auf die geringe Leistung der installierten Anlage die klimatischen Auswirkungen nur als gering zu bewerten seien. Dem Kläger stehe zudem im Bereich des nicht denkmalwerten Anbaus ausreichend Fläche zur Nutzung der Photovoltaik zur Verfügung. Die teilweise Versagung der Erlaubnis sei auch verhältnismäßig. Die negativen finanziellen Auswirkungen hätte der Kläger durch vorherige Beantragung der Erlaubnis selbst vermeiden können. Am 13.12.2011 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er Folgendes vorträgt: Die Photovoltaikanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild des denkmalgeschützten Gebäudes nicht. Bei ihrer Installation habe er die durch die unterschiedlichen Giebelformen geprägte Dachstruktur berücksichtigt. In der oberen Dachhälfte sei die optisch bestimmende Durchgängigkeit und Großzügigkeit der Dachfläche auf Grund der strengen Symmetrie der Solarmodule weiterhin gewahrt. Die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung zwischen dem denkmalgeschützten östlichen und dem nicht unter Schutz gestellten westlichen Gebäudeteil sei hinsichtlich des Erscheinungsbildes verfehlt. Denn für den Betrachter dürfte unerheblich sein, ob sich unterhalb des jeweiligen Dachflächenbereichs ein geschützter oder ein nicht geschützter Gebäudeteil befindet. Abgesehen davon messe die Beklagte dem östlichen Teil der Dachfläche eine zu hohe Bedeutung für den Denkmalwert bei. Nach der Begründung des Unterschutzstellungsbescheides sei der Scheunenteil insgesamt ein „guterhaltenes Beispiel ländlicher Ökonomiebauten“. Hiernach sei die Dachfläche, die in der Begründung keine ausdrückliche Erwähnung finde, für die Eintragung nicht wesentlich gewesen. Die Beklagte selbst habe die Dachfläche zunächst nicht für denkmalwert gehalten und eine umfängliche Erlaubnis der Anlage beabsichtigt. J. Übrigen sei die Anlage von der N. T. aus wegen des üppigen Baum- und Strauchbewuchses kaum einsehbar. Desweiteren hätte die Beklagte bei ihrer Entscheidung über die Erlaubniserteilung die Eigentümerinteressen des Klägers stärker gewichten müssen. Immerhin habe er das vom Verfall bedrohte Gebäude erworben und mit hohem finanziellen Aufwand renoviert, u.a. die kostspielige Dacheindeckung mit roten Tondachpfannen vorgenommen. Weiterhin habe die Beklagte die Bedeutung des Klimaschutzes als öffentlichem Belang verkannt. Nach der sog. Energiewende sei das öffentliche Interesse an der Gewinnung regenerativer Energie erheblich gestiegen und müsse daher auch gegenüber dem Denkmalschutz eine höhere Gewichtung erfahren als zuvor. Der Kläger beantragt (sinngemäß), die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 15.11.2011 zu verpflichten, ihm eine denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW auch für den östlichen Teil der auf der nach Süden ausgerichteten Dachfläche des Gebäudes J. L1. 2 in Q. P. -P1. installierten Photovoltaikanlage zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, der östliche Teil der Photovoltaikanlage sei nicht erlaubnisfähig, weil Gründe des Denkmalschutzes entgegen stünden und ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Maßnahme verlange, nicht gegeben sei. Das Einbringen moderner Technologie vertrage sich vorliegend mit dem Erscheinungsbild des Denkmals nicht, weil die Solarmodule im Verhältnis zur sonst eher schlichten Traufseite des Gebäudes auffällig hervorträten. Durch die Reflexionen werde der Blick des Betrachters auf das Dach gelenkt. Die Großflächigkeit der Module dominiere das Erscheinungsbild der Dachfläche und wirke dort störend. Inwieweit das Denkmal vom Straßenraum aus einsehbar sei, sei unerheblich. Die Differenzierung zwischen dem westlichen und östlichen Teil der Photovoltaikanlage sei keineswegs widersprüchlich. Zwar griffen alle Solarmodule in das Erscheinungsbild des Denkmals ein. J. Bereich des nicht denkmalwerten Gebäudeteils sei dieser Eingriff jedoch nicht so gravierend, dass ein Rückbau erforderlich wäre. Eine Erlaubnis für den östlichen Teil könne auch nicht gemäß § 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW erteilt werden. Zwar sei der Einsatz neuer Technologien zur Ressourcenschonung und zur Verringerung des Kohlendioxidausstoßes wünschenswert. Dies könne jedoch auch durch andere Maßnahmen erreicht werden. Der Einsatz von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden habe so geringe Auswirkungen, dass sich ein öffentliches Interesse insoweit nicht begründen lasse. Der Beigeladene trägt, ohne einen Antrag zu stellen, zur Sache wie folgt vor: Die Photovoltaikanlage sei mit ihrer östlichen Modulfläche als Veränderung des Baudenkmals nach § 9 Abs. 1 Buchst. a) DSchG NRW und mit den beiden westlichen Modulflächen als in der engeren Umgebung eines Baudenkmals errichtete Anlage nach § 9 Abs. 1 Buchst. b) DSchG NRW erlaubnispflichtig. Zwar beeinträchtigten auch die westlichen Flächen das Erscheinungsbild des angrenzenden Denkmals. J. Rahmen der Abwägung mit den Interessen des Klägers sei diese Beeinträchtigung jedoch hingenommen worden. Das Erscheinungsbild des denkmalwerten Gebäudeteils werde beeinträchtigt, weil die Solarmodule deutlich und - angesichts des Verhältnisses zwischen der belegten und der unbelegten Dachfläche - auch „erschlagend“ in den Vordergrund träten. Auf dem Dach eines historischen, aus dem 19. Jahrhundert stammenden landwirtschaftlichen Gebäudes bleibe die Anlage für einen sachverständigen Betrachter ein störender Fremdkörper. Denn es bestehe ein signifikanter Unterschied zwischen der traditionellen Dacheindeckung und der Photovoltaikanlage. Während Dachziegel kleinformatig und gewölbt seien und nicht spiegelten, seien Solarmodule großformatig, plan und reflektierend und wiesen zudem ein glänzendes Metallgestänge auf, das zu einer vollkommen anderen Gliederung der Dachfläche betrage. Hinzu komme, dass auch die traditionelle Funktion des Daches durch eine aufgesattelte Photovoltaikanlage entfremdet werde. Zu dem Erscheinungsbild des Denkmals gehöre auch die Dachfläche, obwohl sie in der Eintragungsverfügung keine ausdrückliche Erwähnung gefunden habe. Der Umfang der Unterschutzstellung sei durch Auslegung zu ermitteln. In der Unterschutzstellung sei durchgehend von „Fachwerkbau“ bzw. „Fachwerkgebäude“ die Rede. Hierzu gehöre denknotwendig auch ein Dach. Gerade bei Gebäuden, denen aus städtebaulichen Gründen Denkmalwert zukomme, umfasse das schutzwürdige Erscheinungsbild auch das Dach. Die Beeinträchtigung könne auch nicht mit dem Argument verneint werden, das Rasterbild der Solarmodule harmoniere mit den kleinteiligen Rechtecken der Fachwerkwände. Das Gebäude sei nicht etwa wegen seiner harmonischen Erscheinung unter Schutz gestellt worden, sondern wegen seines Charakters als Zeugnis für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse in P1. . Das Dach einer Scheune des 19. Jahrhunderts sei nun einmal nicht als Fachwerkkonstruktion ausgeführt und in dieser Region Westfalens auch nicht mit großen rechteckigen Elementen eingedeckt worden. Weiterhin sei unerheblich, inwieweit das Gebäude vom öffentlichen Straßenraum aus einsehbar sei. Komme der in Rede stehenden Partie Zeugniswert zu, mache es keinen Unterschied, ob die Beeinträchtigung dieses Zeugniswertes für jedermann einsehbar sei oder etwa nur für den Hauseigentümer bzw. Mieter. Die Eigentümerbelange seien von der Beklagten hinreichend berücksichtigt worden. Aus dem Umstand, dass er im Zusammenhang mit der Sanierung des Gebäudes bereits erhebliche Kosten getragen habe, könne der Kläger im Hinblick auf die begehrte Erlaubnis nichts herleiten. Mit diesen Maßnahmen sei er der aus § 7 DSchG NRW folgenden Verpflichtung nachgekommen, das Denkmal zu erhalten. Hieraus folge kein Anspruch darauf, das Denkmal in einer erheblich beeinträchtigenden Weise zu verändern. Schließlich sei die Photovoltaikanlage auch nicht mit Blick auf das öffentliche Interesse an der Gewinnung regenerativer Energien nach § 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW erlaubnisfähig, weil dieser öffentliche Belang die Interessen des Denkmalschutzes vorliegend nicht überwiege. Der in den Staatszielbestimmungen der Art. 20 a GG bzw. Art. 29 a LV NRW verankerte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen könne auf vielfältige Weise geschehen, während der Denkmalschutz - gemäß Art. 18 Abs. 2 LV NRW eine Staatsaufgabe von hohem Rang - nur durch Bewahrung der Substanz und des Erscheinungsbildes jedes einzelnen Denkmals verwirklicht werden könne. Der Beitrag der Solarenergie zur Ressourcenschonung und zur Verringerung des Kohlendioxid-Ausstoßes rechtfertige eine nahezu unbeschränkte Zulassung von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden nicht, deren Anteil am Gesamtbaubestand schätzungsweise lediglich 2 bis 3 % beträgt. Die klimaökologischen Wirkungen von Photovoltaikanlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden dürften im globalen oder auch nur im bundesweiten Kontext kein erhebliches Gewicht besitzen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des 2011 beschlossenen Atomausstiegs. Der Berichterstatter hat das streitbefangene Denkmal anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Auf das Protokoll vom 10.10.2012 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt habe, §§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache nicht begründet. Der teilweise ablehnende Bescheid der Beklagten vom 15.11.2011 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, weil dieser keinen Anspruch auf die Erteilung einer denkmalrechtlichen Erlaubnis für die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Daches seines Gebäudes hat, deren Solarmodule sich auch auf den denkmalwerten östlichen Teil des Gebäudes erstrecken, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Anbringung der Photovoltaikanlage bedarf nach § 9 Abs. 1a DSchG NRW der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, weil sie ein Baudenkmal verändert. Das Gebäude J. L1. 2 ist ein in die Denkmalliste der Stadt Q. P. eingetragenes Baudenkmal. Anhaltspunkte für einen nachträglichen Verlust der Denkmaleigenschaft bestehen nicht. Der Begriff der Veränderung ist ausgehend von Sinn und Zweck des präventiven Verbots mit Erlaubnisvorbehalt weit zu verstehen. Hierunter fallen sämtliche - auch geringfügige - Maßnahmen, durch die der bestehende Zustand optisch oder substanziell verändert wird. Vgl. Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, Kommentar, 2009, § 9 Ziff. 2.1.1. Dies ist bei der Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem Gebäudedach ohne Weiteres zu bejahen. Nach § 9 Abs. 2a DSchG NRW ist die Erlaubnis für die Veränderung eines Denkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der „Gründe des Denkmalschutzes“ handelt es sich um einen der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Dabei lassen sich die Gründe, die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2002 - 8 A 5546/00 -, bei juris. Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2a DSchG NRW darf erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals „entgegenstehen“, also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG NRW das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Beschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2002 - 8 A 5546/00 - bei juris; Urteile vom 03.09.1996 - 10 A 1453/92 ‑, BRS 58 Nr. 232 vom 02.11.1988 - 7 A 2826/86 ‑, BRS 48, Nr. 117, vom 23.04.1992 - 7 A 936/90 ‑, NVwZ-RR 1993, 230 und vom 22.01.1998 - 11 A 688/97 ‑, BRS 60 Nr. 212. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die vom Kläger installierte Photovoltaikanlage (jedenfalls) in Bezug auf die östliche Modulfläche nicht erlaubnisfähig ist. Die Installation von Solarmodulen im Bereich des östlichen Gebäudeteils beeinträchtigt den Denkmalwert des Gebäudes erheblich. Die Kammer folgt insoweit den im Klageverfahren ergangenen schlüssigen Stellungnahmen des Beigeladenen vom 21.12.2011, vom 23.01.2012 und vom 06.02.2012, die die Einwände des Klägers überzeugend entkräften. Den Stellungnahmen des Beigeladenen kommt nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW regelmäßig erhebliches Gewicht zu. Die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände sind gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 1 DSchG NRW zur fachlichen Beratung und Erstattung von Gutachten in allen Angelegenheiten des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege berufen. Ihnen wird damit die Rolle unparteilicher, fachlich weisungsungebundener Gutachter zugewiesen, so dass von ihnen sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmälern erwartet werden können. Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 07.03.2013 - 10 A 242/12 -, m.w.N. Dieses gilt sowohl für die Begründung des Denkmalwertes eines Gebäudes, als auch für die Frage, ob und inwieweit eine nach § 9 DSchG NRW erlaubnispflichtige Maßnahme den Denkmalwert beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des Denkmalwertes wiegt vorliegend erheblich schwerer als die von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Klägers. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass dem Kläger nach der Entscheidung des Beklagten der weitaus größere Teil der Photovoltaikanlage verbleibt. Dass der Verlust des nur 16 Solarmodule umfassenden östlichen Anlageteils die wirtschaftliche Nutzbarkeit seines Grundstücks unzumutbar beschränken würde, hat der Kläger selbst nicht behauptet, geschweige denn nachvollziehbar dargelegt. Auch der Hinweis auf die Aufwendungen, die er im Rahmen der Sanierung des Gebäudes getätigt habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach § 7 Abs. 1 DSchG NRW ist der Eigentümer im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zur Instandsetzung und -haltung des Denkmals verpflichtet. Aus dem Befolgen dieser Verpflichtung erwächst kein Anspruch darauf, einen Teil dieses Aufwandes durch Maßnahmen, die den Denkmalwert erheblich beeinträchtigen, zu refinanzieren. Schließlich wiegt auch der öffentliche Belang des Klimaschutzes nicht so schwer, als dass er im Sinne von § 9 Abs. 2 Buchst. b) DSchG NRW eine Legalisierung auch des östlichen Anlagenteils verlangte. Zwar ist der durch Art. 20a GG normierte Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen bei denkmalrechtlichen Entscheidungen der vorliegenden Art angemessen zu berücksichtigen. Bei seiner Gewichtung ist jedoch zu beachten, dass die entsprechenden Vorschriften darauf ausgerichtet sind, die natürlichen Lebensgrundlagen insgesamt sicher zu stellen. Die klimaökologischen Wirkungen, die der Einsatz von Photovoltaikanlagen gerade auf denkmalgeschützten Gebäuden erbringen kann, haben in ihrer Summe indes kein erhebliches Gewicht. Keinesfalls räumt Art. 20a GG dem einzelnen Eigentümer eine besondere, gegenüber dem - in Art. 18 Abs. 2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen verankerten - Denkmalschutz durchschlagende Rechtsstellung ein, Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien gerade auf seinem Grundstück zu verwirklichen. Zudem kann aus Art. 20a GG nicht entnommen werden, welches Schutzniveau für den Erhalt der natürlichen Lebensgrundlagen erreicht werden soll und wie dieses Ziel umzusetzen ist. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11 - NVwZ-RR 2012, 61 und bei juris. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer hält es für billig, den Kläger nicht auch mit etwaigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu belasten, weil sich dieser nicht durch Stellung eines Klageabweisungsantrags am Kostenrisiko dieses Verfahrens beteiligt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.