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Urteil

1 K 2312/08

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2009:0825.1K2312.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin beabsichtigt, das Haus 20 der LWL-Klinik H. zu einem Ausbildungs- und Schulungszentrum umzunutzen. Dazu soll das Haus außen mit einer 20 cm starken Wärmedämmung versehen werden. 3 Das Haus 20 liegt auf dem Gelände der LWL-Klinik in H. und wurde ursprünglich als Klinik-Gebäude erbaut und genutzt. Es ist Teil eines Gesamt-Ensembles. 4 Die Geschichte des gesamten Klinik-Geländes geht auf das Jahr 1903 zurück, als der seinerzeitige Provinzialverband den Ankauf eines 127 ha großen Areals bei H. zum Bau einer Heilanstalt für psychisch Kranke beschloss. 1912 begann die erste Bauphase des Vorhabens, in der elf Wohnhäuser, elf Krankengebäude, das Verwaltungsgebäude, Koch- und Waschküche und das Maschinenhaus errichtet wurden. Zugleich begann die Anlage des Parks. Nachdem die noch unfertige Anlage im Ersten Weltkrieg als Kriegsgefangenenlager für Offiziere genutzt worden war, wurde die Anlage im Jahre 1919 ihrer ursprünglichen Bestimmung zugeführt. Ein anderer Teil wurde von der Stadt H. für Notwohnungen angemietet. Bis 1925 wurden nur wenige kleine Wohnhäuser und eine Leichenhalle errichtet. 1925 begann mit dem Bau des Gesellschaftshauses der letzte Entwicklungsabschnitt vor Ausbruch des Zweiten Weltkrieges. In dieser Phase wurde die Anstalt mit zwei weiteren Krankengebäuden und drei Wohnhäusern für das Personal vervollständigt. Nach dem Zweiten Weltkrieg entstanden noch einige zusätzliche größere Gebäude. 5 Mit Bescheid vom 16.07.1992 trug die Beklagte die LWL-Klinik H. in die Denkmalliste der Stadt H. ein. Das Haus Nr. 20 der Klinik wurde im Eintragungsbescheid aufgeführt und in seiner Funktion näher beschrieben. 6 Nachdem die Klinik die Nutzung einer größeren Anzahl der Gebäude auf dem Areal aufgegeben und sich in den südlichen Bereich zurückgezogen hatte, wurde ein Konzept für die Nachnutzung der leer stehenden Gebäude entwickelt mit der Zielsetzung, möglichst viele dem Gesundheitsbereich zuzuordnende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe auf dem Gelände anzusiedeln. 7 Unter dem 23.11.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die bauaufsichtliche Genehmigung zur Renovierung und Umnutzung des Hauses Nr. 20 von einem Krankenhausgebäude in ein Ausbildungs- und Schulungszentrum. Im Jahre 2007 war die ZAB, ein Aus- und Weiterbildungsunternehmen im Gesundheitsbereich, an die Klägerin herangetreten und hatte Interesse an der Anmietung des Gebäudes bekundet. In der Baubeschreibung legte die Klägerin dar, auf die Außenwände solle eine reversible Wärmedämmung von 20 cm aufgebracht werden. Ohne weitere Wärmeschutzmaßnahmen würden etwa 50 % mehr Heizkosten entstehen. 8 Die Beklagte äußerte aus denkmalpflegerischer Sicht gegen ein äußeres Wärmedämmverbundsystem Bedenken, da das Erscheinungsbild des Gebäudes dadurch stark verfremdet würde. Die ohnehin schon sparsame Ornamentik ginge insbesondere an den Anschlüssen nahezu vollständig verloren, zusätzlich würden noch die bündig mit der Fassade abschließenden Fenster die Gebäudeansicht nachhaltig negativ beeinflussen. Die zur Sockelverkleidung vorgesehenen sog. "Riemchen" entsprächen zudem nicht dem historischen Bestand. Da es sich beim Haus 20 um ein großvolumiges Gebäude handele, biete sich aus denkmalpflegerischer Sicht eine Innendämmung an. Hierdurch wären bei der Raumaufteilung alle Gestaltungsmöglichkeiten gewährleistet. 9 Die Klägerin wandte sich daraufhin an die L. -F. Bauphysik GmbH & Co. KG, ein Ingenieurbüro für angewandte Bauphysik. Diese kam in ihrem Gutachten vom 19.12.2007 zu dem Ergebnis, dass eine Innendämmung des Gebäudes nicht zu empfehlen sei, da Feuchtigkeitsschäden zu erwarten seien. 10 Die Beklagte und die Beigeladene holten ihrerseits ein Gutachten der Tech. Universität Dresden - Fakultät Architektur, Institut für Bauklimatik - ein. Dr. Ing. Pladde, Leiter des IBK Forschungs- und Entwicklungslabors der TU Dresden, kommt in seinem Gutachten zur Hygrothermischen Untersuchung konstruktiver Details - Schule H. - zu dem Ergebnis, für die untersuchte Konstruktion werde eine defusionsoffene Innendämmung grundsätzlich als möglich und sinnvoll erachtet. Mit den angesetzten Klimarandbedingungen seien keine Feuchteschäden zu erwarten. Es sollte jedoch sichergestellt werden, dass die Innendämmung fachgerecht eingebaut werde. 11 Mit Bescheid vom 04.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Nutzungsänderung des denkmalgeschützten Krankengebäudes zu einem Ausbildungs- und Schulungszentrum (Haus 20) ab. Sie führte aus, dem geplanten Vorhaben stünden Gründe des Denkmalschutzes entgegen, somit könne eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 a DSchG NRW nicht erteilt werden. Der Widerstreit zwischen dem Schutz des Denkmals und den Interessen an der Verwirklichung der erlaubnispflichtigen Maßnahme sei so groß, dass er nicht hingenommen werden könne. Bei der Anbringung einer Außendämmung mit einem 20 cm starken Wärmedämmverbundsystem finde ein massiver Eingriff in die Denkmalsubstanz statt. Das ursprüngliche Erscheinungsbild ginge auch bei in sich stimmigen Proportionen verloren und könne auch nicht durch eine Nachbildung wiederhergestellt werden. Eine vollständige Verkleidung des Gebäudes mit dem vorgesehenen Wärmedämmverbundsystem verändere die Dimension dieses Krankengebäudes nachhaltig, so dass sich das Ergebnis deutlich vom Original abhebe und damit aus denkmalpflegerischer Sicht nicht hinnehmbare Auswirkungen auf das Gebäude als Denkmal und auf seine Bedeutung für die denkmalwerte Substanz der Anlage der LWL-Klinik H. habe. Für die denkmalpflegerische Beurteilung sei die eigene Charakteristik und die Individualität des Denkmals maßgebend, so dass der von der Klägerin mehrfach angesprochene Vergleich mit außengedämmten Baudenkmälern nicht herangezogen werden könne, da die Objekte nicht vergleichbar seien. Darüber hinaus sprächen zusätzlich baufachliche Gründe gegen die Anbringung eines Wärmedämmverbundsystems. Nach den vorliegenden Untersuchungen der TU Dresden sei eine Innendämmung bauphysikalisch möglich. Selbst wenn die Auffassung vertreten werde, dass § 9 Abs. 2 DSchG NRW lediglich die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis nenne und im Übrigen der Behörde einen Ermessensspielraum einräume, komme man zu dem Ergebnis, dass eine Nutzungsänderung unter Einbeziehung einer Außendämmung hier nicht genehmigt werden könne. Bei der Abwägung zwischen dem Erhalt des Denkmals und den Interessen an der Umnutzung habe hier das öffentliche Interesse des Denkmalschutzes Vorrang. Zwar würden durch die Ansiedlung der ZAB Arbeitsplätze geschaffen und der Gesundheits- und Weiterbildungsstandort H. gestärkt, durch die Verkleidung des Gebäudes mit einem Wärmedämmverbundsystem werde die hohe Wertigkeit des Denkmals, die sich aus der Eintragung in die Denkmalliste ergebe, aber so weit reduziert, dass letztendlich der Denkmalwert nicht mehr gegeben sei. Dies hätte zur Folge, dass das Denkmal aus der Denkmalliste zu löschen wäre. Gerade für das Haus 20 der LWL-Klinik H. sei die betont sparsame Ornamentik charakteristisch, ebenso die Einbindung in das System der "Krankenstadt im Grünen", das auch über H. hinaus bekannt geworden sei und durch Nachahmung ein fester Bestandteil der sich fortentwickelnden Grundsätze der Krankenpflege sei. Die Anbringung eines 20 cm starken Wärmedämmverbundsystems verändere das Gebäude nachhaltig. Dieses werde besonders an den Eingängen und Fensterleibungen sowie den Dachüberständen und Ortgängen und im Sockelbereich deutlich. Dazu komme eine Vielzahl von technischen Anforderungen bei den Anschlüssen der einzelnen Bauteile, die die Denkmalsubstanz schädigten oder sogar zerstörten. 12 Am 31.07.2008 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, eine von der Beklagten nur als zulässig erachtete Innendämmung des Gebäudes sei bauphysikalisch nicht möglich, da eine Innendämmung zur Schimmelpilzbildung führe. Das habe der von ihr beauftragte Gutachter belegt. Im Übrigen habe eine Außendämmung im Vergleich zur technisch hier nicht empfehlenswerten Innendämmung einen erheblichen Effizienzvorteil. Das bedeute, dass bei einer Innendämmung, wie sie die Beklagte favorisiere, mehr Energie benötigt werde und daher höhere Kosten entstünden. Dies gelte insbesondere für den Fall, dass hier eine den Vorgaben der Energiesparverordnung nicht entsprechende Innendämmung realisiert werden sollte. Hinzu komme noch ein Baukostenvorteil bei der Erstellung der jeweiligen Dämmung von ca. 100.000,00 EUR zu Gunsten der Außendämmung. 13 Die Installation eines Wärmedämmverbundsystems auf der Gebäudefassade werde nicht zu einem relevanten Eingriff in die Gebäudesubstanz und damit zu einem solchen in das Denkmal führen. Durch das Aufbringen eines Wärmedämmverbundsystems werde die Größe des Baukörpers nur in sehr geringem Umfang verändert. Eine Veränderung der Proportionen werde damit nicht einhergehen. Eine optische Beeinträchtigung des Denkmals werde danach nicht gegeben sein. Vielmehr werde die Maßnahme durch Einbau denkmalgerechter Fenster im Vergleich zum status quo zu einer Verbesserung des Denkmals führen. Damit stünden dem Vorhaben der Klägerin keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen. Letztlich könne auch nicht außer Acht gelassen werden, dass eine spätere Entfernung des Wärmedämmverbundsystems ohne relevante Eingriffe in die Substanz des Denkmals möglich sein werde, so dass auch vor diesem Hintergrund nicht erkennbar sei, dass Gründe des Denkmalschutzes der beantragten Maßnahme entgegen stehen könnten. Daneben ergebe sich ein gebundener Anspruch der Klägerin auf Zulassung ihres Vorhabens auch daraus, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse i. S. d. § 9 Abs. 2 b DSchG NRW die Maßnahme verlange. Das Denkmal stehe derzeit leer. Die Klägerin bemühe sich um dessen Vermarktung bereits seit dem Jahre 2003. Gerade eine sachgemäße Nutzung sei aus denkmalpflegerischer Sicht jedoch zur dauerhaften Erhaltung des Denkmals zwingend notwendig. Eine Innendämmung komme aus ihrer Sicht nicht in Betracht. Es ergebe sich danach die Situation, dass eine Versagung der Genehmigung zur Durchführung des in Rede stehenden Vorhabens letztlich dazu führen würde, dass das Denkmal auf unabsehbare Zeit nicht genutzt würde, was dem öffentlichen Interesse an seiner Erhaltung gerade zuwiderliefe. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Realisierung des Vorhabens der Klägerin ergebe sich auch vor dem Hintergrund der Staatszielbestimmung des Art. 20 a GG. Danach sei der Staat u. a. durch die vollziehende Gewalt dazu verpflichtet, auch in Verantwortung für die künftigen Generationen nach Maßgabe von Recht und Gesetz die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen. Die Außendämmung verringere den Ausstoß von Kohlendioxyd. Selbst wenn man entgegen der von ihr vertretenen Auffassung davon ausgehen würde, dass die Klägerin keinen sich aus § 9 Abs. 2 DSchG NRW ergebenden gebundenen Anspruch auf Zulassung des Vorhabens hätte, stünde ihr noch immer ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über diesen Antrag zu. Aufgrund der von ihr genannten Aspekte ergebe sich zugunsten der Klägerin eine Ermessensreduzierung auf Null, da zum einen der denkmalpflegerische Aussagewert des Gebäudes durch die Maßnahme nicht berührt werde, zum anderen eine dauerhafte Nutzung zur Erhaltung des Denkmals zwingend notwendig sei und sich die Maßnahme letztlich auch vor dem Hintergrund des Klimaschutzes und der Energieeffizienz als alternativlos darstelle. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 04.07.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 23.11.2007 - Az.: 02240-07-30 - eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung eines denkmalgeschützten Krankenhausgebäudes zu einem Ausbildungs- und Schulungszentrum zu erteilen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 19 Die Beklagte macht geltend, die Anbringung des geplanten Wärmedämmverbundsystems führe dazu, dass die originale Bausubstanz unter einer 20 cm starken Dämmschicht verborgen würde. Selbst wenn man von einer reversiblen Anbringung des Wärmedämmverbundsystems ausgehe, dessen fassadenschonende Konstruktion von ihr aufgrund der zu überbrückenden Flächen nachhaltig bezweifelt werde, sei zu befürchten, dass die Fassade mit der Ornamentik Schaden nehme. Im Übrigen sei die gesamte Anlage der Westfälischen Klinik H. bezüglich etwaiger Außendämmungen bislang völlig ungestört. Eine Dämmung der anderen Gebäude könnte mit keinem denkmalpflegerischen Argument mehr verhindert werden. Ziel der Denkmalpflege sei es aber, die Originalsubstanz eines Denkmals zu erhalten, so dass diese auch unverfälscht sichtbar bleibe. Dieses ergebe sich aus dem öffentlichen Interesse, das Grundlage jeder Eintragung in die Denkmalliste sei. Das Wärmedämmverbundsystem stehe diesem Grundsatz elementar entgegen. Mit diesem System würde die darunterliegende Fassade imitiert. Es entstehe damit ein historisierender Nachbau. 20 Bei dem Vorziehen der Fenster mit Einbindung in das Wärmedämmverbundsystem entstünden neue Schwachpunkte für die Dämmung des Gebäudes. Die von der Klägerin in Frage gestellte Ausführbarkeit der Innendämmung für das Haus 20 der LWL-Klinik sei mit dem Gutachten der TU Dresden widerlegt. Die von der Klägerin angesprochene schleppende Vermarktung sei vorwiegend darauf zurückzuführen, dass für die LWL-Klinik bis heute kein gesamtheitliches Nutzungskonzept vorgelegt worden sei, obwohl dieses von der Stadt H. insbesondere auch unter dem Hinweis auf die Nutzungspflicht eines Baudenkmals aus § 8 DSchG NRW seit Jahren gefordert worden sei. Innerhalb der LWL-Klinik sei bisher keines der in Nutzung stehenden Gebäude mit einem Wärmeschutz versehen worden, die Überlegungen der Klägerin zum Haus 20 beruhten daher auf rein wirtschaftlichen Überlegungen. Denkmalpflegerische Aspekte seien dabei nicht berücksichtigt worden, die zusätzliche Ausrüstung mit Sprossenfenstern habe vor diesem Hintergrund nur kosmetische Gründe. Bei der Beurteilung des Umweltschutzes sei zu berücksichtigen, dass die Staatszielbestimmungen bereits berücksichtigt hätten, dass in der Bundesrepublik Deutschland von allen Bestandsgebäuden nur 2 % denkmalgeschützt seien. Dieser Umstand sei explizit in der Befreiung der Baudenkmäler von den Vorgaben der Energieeinsparverordnung berücksichtigt und konkretisiert worden. Diese Tatsache habe damit keine Auswirkungen auf eine abweichende Ermessensausübung im Rahmen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW. 21 Im Übrigen habe die Klägerin das Gebäude zwischenzeitlich ohne Außendämmung renoviert. Hierzu habe sie der Klägerin unter dem 11.11.2008 sowohl die denkmalrechtliche als auch die bauaufsichtliche Genehmigung erteilt. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit anlässlich eines Erörterungstermins in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll vom 07.01.2009 verwiesen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Kammer hat bereits Zweifel, ob die Klägerin noch ein Rechtsschutzinteresse an der Erteilung der begehrten Baugenehmigung hat. Sie hat das streitbefangene Haus Nr. 20 nämlich auf Grund einer ihr von der Beklagten erteilten denkmal- und bauaufsichtlichen Genehmigung vom 11.11.2008 ohne Anbringung einer äußeren Wärmedämmung renoviert. Nach den von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbildern ist die Renovierung so gut wie abgeschlossen. Sollte nunmehr noch die begehrte Außendämmung angebracht werden, wären wesentliche, aus Sicht der Kammer sehr kostenintensive Arbeiten notwendig. Die nunmehr eingesetzten neuen Fenster müssten komplett aus- und wieder neu eingebaut werden. Ebenso wären umfangreiche Arbeiten im Bereich des Daches und der Dachrinnen erforderlich. Die Kammer hält es daher trotz der Beteuerungen der Klägerin, eine Baugenehmigung für die begehrte Außendämmung auch umzusetzen, mindestens angesichts der schon verbauten Kosten für zweifelhaft, dass das begehrte Vorhaben in absehbarer Zeit umgesetzt wird. 25 Letztlich kann die Kammer die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses und damit der Zulässigkeit der Klage jedoch offenlassen. Jedenfalls ist die Klage unbegründet. Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung, so dass sie durch den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 04.07.2008 nicht in ihren Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 5 VwGO. 26 Dem Vorhaben der Klägerin stehen denkmalrechtliche Vorschriften entgegen. Die Anbringung eines 20 cm starken Wärmeverbundsystems an der Außenfassade des unter Denkmalschutz stehenden Gebäudes ist nicht genehmigungsfähig, da Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen. Die Beklagte hat insoweit die denkmalrechtliche Erlaubnis zur Änderung des Gebäudes rechtmäßig versagt. 27 Nach § 9 Abs. 2a DSchG NRW ist die Erlaubnis für die Veränderung eines Denkmals zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. 28 OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2002 - 8 A 5546/00 -, bei juris. 29 Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2a DSchG NRW darf erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG NRW das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Beschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. 30 OVG NRW, Beschluss vom 02.10.2002 - 8 A 5546/00 - bei juris; Urteile vom 03.09.1996 - 10 A 1453/92 -, UAS. 12 ff., vom 02.11.1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48, Nr. 117, vom 23.04.1992 - 7 A 936/90 -, NVwZ-RR 1993, 230 und vom 22.01.1998 - 11 A 688/97 -. 31 Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die von der Klägerin beantragte Wärmedämmung der Außenfassade nicht genehmigungsfähig ist. 32 Tragender Grund für die mit der Unterschutzstellung verbundenen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse ist es, dass Denkmäler für geschichtliche Umstände und Entwicklungen Zeugnis ablegen. Sie halten das Wissen um die historische Dimension des Menschen und der Gesellschaft lebendig und bilden einen unersetzlichen Bestandteil der städtischen und ländlichen Umwelt des Menschen. Der Denkmalschutz als öffentliche Aufgabe ist nicht auf das Ziel beschränkt, über die Vergangenheit lediglich zu informieren, sondern will darüber hinaus körperliche Zeugnisse aus vergangener Zeit als "sichtbare Identitätszeichen" für historische Umstände bewahren und die Zerstörung historischer Substanz verhindern. 33 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.08.2008 - 10 A 3250/07 -, NWVBl. 2008, 17 (18) und bei juris. 34 Daher stellt sich immer die Frage, ob und wann eine Eintragung in die Denkmalliste zu löschen ist, welcher relative Anteil an historischer Substanz eines Gebäudes wegfallen kann, ohne dass es zu einer Gefährdung oder zum Wegfall seiner Identität kommt. Maßgeblich ist die Frage, ob ein Objekt noch die Erkennbarkeit der Aussage bewahrt hat, die zu seiner Eintragung in die Denkmalliste geführt hat. 35 OVG NRW, Urteil vom 26.08.2008 a. a. O. 36 Dieser sichtbare Denkmalwert würde im Falle der Genehmigung der Außendämmung vollständig entfallen. Das Gebäude würde verfremdet. Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass das Gebäude nicht zerstört wurde und auch das Erscheinungsbild im Wesentlichen erhalten bliebe. Das sanierte Gebäude wäre jedoch nicht mehr das denkmalgeschützte Gebäude, denn dieses verschwände unter einer "Verpackung". Auch wenn die Originalsubstanz unter der Dämmung weitgehend erhalten bliebe, handelte es sich nicht mehr um das körperliche Zeugnis aus vergangener Zeit als "sichtbares Identitätszeichen", denn sichtbar wäre dann nur noch ein Nachbau des Originals. 37 Auch wenn das äußere Erscheinungsbild sich auf den ersten Blick nicht vom Original unterscheiden ließe, wäre ein nicht unerheblicher Eingriff in die Gebäudestruktur mit dem Anbringen der Wärmedämmung verbunden. Zwar dürfte es unter denkmalrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich sein, die alten Fenster durch neue zu ersetzen (was mittlerweile auch geschehen ist). Diese Fenster sollen jedoch im Falle der Genehmigung der Wärmedämmung vor die vorhandene Fassade gesetzt werden, damit sich das Fenster in der Dämmebene befindet und der Rahmen umlaufend von der Dämmung bedeckt wird. Auch am Dach sind nicht unerhebliche Eingriffe nötig, um die jetzt vorhandenen Dachüberstände optisch zu erhalten. Die Dachfläche müsste weiter vor die jetzige Wand gezogen werden, verbunden mit einer wenn auch geringeren Veränderung der Dachneigung. Die sichtbaren Zeugnisse früherer Handwerkstechniken gingen verloren. 38 Was letztlich noch für den Betrachter bliebe, wäre ein dem alten Gebäude nachempfundenes Gebäude, das aber nicht mehr das unter Denkmalschutz stehende Gebäude darstellt, sondern ein "Remake". Ein so umfassender Eingriff in das bestehende Denkmal steht dem Denkmalschutz entgegen. 39 Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das streitbefangene Haus Nr. 20 Teil eines Gesamt-Ensembles ist. Sämtliche Gebäude des Ensembles sind in ihrer ursprünglichen Gestalt noch vorhanden. Würde für das Haus Nr. 20 die Anbringung eines äußeren Wärmeverbundsystems erlaubt werden, könnten entsprechende Anträge für die anderen Gebäude kaum noch abgelehnt werden. Nicht nur ein Gebäude, sondern das gesamte Ensemble verlöre auf die Dauer seine Identität. Dem ist aus denkmalrechtlichen Gründen entgegenzuwirken. 40 Auch ein überwiegendes öffentliches Interesse verlangt die beantragte Außendämmung nicht, § 9 Abs. 2b DSchG NRW. Die vom Gesetzgeber hoch angesetzten öffentlichen Interessen des Denkmalschutzes sollen nur dann hinter anderen öffentlichen Interessen zurückstehen, wenn diese überwiegen. Sie dürfen also nicht nur gleichwertig sein, sondern sie müssen ein höheres Gewicht haben. 41 Vgl. Memmesheimer/Uppmeier/Schönstein, Denkmalrecht in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 1989, § 9 Rdnr. 23. 42 Erforderlich ist ein Abwägen der verschiedenen, durch die beantragten Maßnahmen betroffenen öffentlichen Belange. Die Abwägung ist Teil der Genehmigungsvoraussetzungen, keine Ermessens- oder sonstige wertende Entscheidung. 43 Vgl. Memmesheimer/Uppmeier/Schönstein, a. a. O. § 9 Rdnr. 25. 44 Ein öffentliches Interesse in diesem Sinne wäre allenfalls dann "überwiegend" gewesen, wenn das früher bestehende Haus Nr. 20 nur durch die äußere Anbringung des Wärmedämmverbundsystems einer Nutzung hätte zugeführt werden können, die Versagung der Genehmigung zur Durchführung des Vorhabens letztlich dazu geführt hätte, dass das Denkmal auf unabsehbare Zeit nicht hätte genutzt werden können. Das hätte dem denkmalrechtlichen Gedanken widersprochen, denn Denkmäler sollen grundsätzlich genutzt werden können. 45 Dieser Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die Klägerin hat zwischenzeitlich unter Ausnutzung einer ihr von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 11.11.2008 das Haus Nr. 20 renoviert und zum Ausbildungs- und Schulungszentrum ausgebaut - die Nutzung hat bereits begonnen oder steht unmittelbar bevor - ohne eine Außendämmung angebracht zu haben. Das bedeutet, dass eine Nutzung auch ohne Anbringung der Wärmedämmung möglich war und ist, so dass von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Erteilung der Genehmigung nicht ausgegangen werden kann. 46 Die von der Klägerin angeführten Umweltgesichtspunkte führen ebenfalls nicht zur Annahme eines überwiegenden öffentlichen Interesse i. S. d. § 9 Abs. 2b DSchG NRW an der Anbringung der Außendämmung. Baudenkmäler brauchen nämlich die Wärmeschutzanforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden - Energiesparverordnung - nicht zu erfüllen, § 24 Abs. 1 Energieeinsparverordnung. Wenn der Gesetzgeber Denkmäler von der Einhaltung der Vorschriften der Energiesparverordnung schon ausgenommen hat, kann nicht gleichzeitig ein öffentliches Interesse daran bestehen, Denkmäler mit einer Außendämmung zu versehen und so ihrer Identität zu berauben. 47 Da damit die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DSchG NRW nicht vorliegen, war die begehrte Genehmigung zu versagen. Ein darüber hinausgehendes Ermessen steht der Erlaubnisbehörde nicht zu. 48 OVG NRW, Urteil vom 18.04.1984 - 11 A 1776/83 -, OVGE 37, 124; Urteil vom 02.11.1988 - 7 A 2826/86 -. 49 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er sich nicht durch Stellung eines Antrags am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 50 Die Aussprüche zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und zur Abwendungsbefugnis beruhen auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.