OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 271/11

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2013:0528.3K271.11.00
17mal zitiert
20Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

37 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid für eine landwirtschaftliche Halle. Er ist Eigentümer des außerhalb der Ortslage X. -I. gelegenen Grundstücks Gemarkung I. , Flur 15, Flurstück 239, F.--weg 21 (Feldgemarkung). Das Grundstück ist mit einer Windmühle, mit baulichen Resten einer früher mit Dampfkraft betriebenen Ölmühle und mit einem Lagergebäude bebaut, das aufgrund einer Baugenehmigung vom 24. November 1998 zu einem Einfamilienhaus mit zweigeschossigem Anbau der Mühle umgebaut wurde. Die Windmühle wurde im Jahr 1982, die Reste der alten Ölmühle und das ehemalige Lagergebäude wurden im Jahr 1997 als Baudenkmäler in die Denkmalliste eingetragen. Bis vor einigen Jahren erfolgte in geringem Umfang noch ein regelmäßiger Mahlbetrieb durch den damaligen Pächter der Mühle, den Vater des Klägers. Das dabei gewonnene Mehl wurde in den örtlichen Handel gegeben. Aktuell wird die Mühle ‑ nicht kommerziell – zu touristischen und denkmalpflegerischen Zwecken genutzt. Neben einem hobbymäßigen Mahlbetrieb durch den Kläger finden regelmäßig von dem „Verein Historische Mühlen T. e.V.“ organisierte Mühlenführungen statt. Außerdem werden über den Verein unentgeltlich freiwillige Mühlenhelfer ausgebildet, um so den Betrieb und die Instandhaltung der insgesamt vier Windmühlen in dessen Tätigkeitsbereich (C. , I. , L. und X. ) sicherzustellen. Die nächste Wohnbebauung ist von der Windmühle im Nord-Westen (F1.----straße ) ca. 200 m entfernt, im Westen (F1.----straße ) ca. 300 m, im Nordosten (Reitweg) ca. 300 m, im Südosten (A.----weg ) ca. 275 m. Im Südwesten befindet sich in einer Entfernung von ca. 425 m von der Windmühle ein landwirtschaftlicher Betrieb. Der Beigeladene ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Mastrinderhaltung und Futterbau als Betriebsschwerpunkt. Er bewirtschaftet den ca. 26 ha umfassenden Betrieb im Vollerwerb. Die Betriebsstätte befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 17, Flurstücke 103, 110 und 114 (Q.-----weg 58 in X. ) am Rand des Ortsteils X. -I. . Das Betriebsgrundstück wurde durch den Bebauungsplan der Gemeinde X. Nr. 29 „Im Q1. “ vom 3. Juni 2004 überplant. Dieser weist die Fläche als Dorfgebiet aus und sieht Baufenster in einer Tiefe von 18 m allein entlang des Q.----wegs sowie im Bereich der bestehenden landwirtschaftlichen Nebengebäude vor. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans vom 8. Oktober 2010 wurde die überbaubare Grundstücksfläche dahin geändert, dass neben dem Baufenster entlang des Q.----wegs ein weiteres Baufenster – unabhängig vom Gebäudebestand – entlang des C1. Wegs mit einer Tiefe von 18 m festgesetzt wurde. Nach Buchstabe C) der textlichen Festsetzungen wird der Änderungsplan erst wirksam, wenn der landwirtschaftliche Betrieb des Beigeladenen auf Dauer eingestellt wird. Damit sollte Planungen Rechnung getragen werden, den Betrieb des Beigeladenen langfristig aus dem Ort auszusiedeln. Nachdem der Beklagte im Mai 2000 eine Erweiterung des Hofs auf dem Betriebsgrundstück abgelehnt hatte, erteilte er dem Beigeladenen am 5. Dezember 2000 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid für die Aussiedlung des Betriebs auf ein außerhalb des Ortsteils I. , ca. 700 m von der jetzigen Betriebsstelle und ca. 150 bis 200 m südwestlich des Mühlengrundstücks gelegenes Grundstück. Die – ohne Beteiligung des Landschaftsverbandes Rheinland als Amt für Denkmalpflege erteilte – Bebauungsgenehmigung umfasste die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit integriertem Stallbereich, eines separaten Stallgebäudes, eines Fahrsilos und eines Wohnhauses. Das Aussiedlungsvorhaben wurde in der Folgezeit jedoch nicht verwirklicht. Am 21. September 2010 beantragte der Beigeladene erneut die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, nunmehr allein für die Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle mit den Außenmaßen 22 m x 40 m und einer Traufhöhe von 6 m auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 31, Flurstück 67 (nach Abschluss des noch laufenden Flurbereinigungsverfahrens voraussichtlich Flurstücke 89 und 131). Es handelte sich dabei um dasselbe Grundstück, für das seinerzeit der Vorbescheid für den Aussiedlerhof erteilt worden war. Die Halle soll nach dem Lageplan in einer Entfernung von ca. 160 m (gemessen von der nordöstlichen Gebäudeecke) von der Windmühle errichtet werden. Der Kläger erhob wegen der Nähe zu seiner denkmalgeschützten Windmühle Einwände gegen das Vorhaben und bat um Beteiligung der Denkmalschutzbehörden. Er machte geltend, durch das Vorhaben werde die Windmühle, die mit erheblichen privaten und öffentlichen Mitteln instand gehalten und funktionstüchtig erhalten werde, sowohl in ihrem denkmalgeschützten Erscheinungsbild als auch in ihrer denkmalgeschützten Funktion beeinträchtigt. Das typische Kulturlandschaftsbild und damit denkmalgerechte Umfeld einer Windmühle sei ihre Lage in einer weiträumig unbebauten Landschaft. Ein solches Umfeld sei bei der I. Windmühle bis heute erhalten. Durch die in der Nähe der Mühe geplante Halle werde dieses Umfeld erheblich beeinträchtigt. Außerdem sei zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Windmühle ein ungehinderter Windzugang von allen Seiten erforderlich. Dieser werde durch das Vorhaben nach Größe und Lage jedoch erheblich gestört. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 äußerte der Landschaftsverband Rheinland als Amt für Denkmalpflege Bedenken gegen das Vorhaben. Die I. Mühle sei ein eingetragenes Baudenkmal, das nicht nur in seiner äußeren Bauform, sondern auch mitsamt seiner funktionsfähigen Ausstattung als wichtiges Zeugnis einer historischen Produktionsstätte erhalten sei. Baudenkmalen mit noch erhaltener betriebsbereiter Originalfunktion komme Seltenheitswert zu. Im Zusammenhang mit diesen Eigenschaften sei bei einer Windmühle die freie Lage in einer unverbauten Landschaft prägend und charakteristisch. Dies habe seine Begründung in dem für die Funktion der Windmühle, d.h. für den auf Wind angewiesenen Mühlenbetrieb, unabdingbar wichtigen unverbauten Umfeld. Innerhalb dieses Freiraums sei weder eine Bebauung noch eine höhere Bepflanzung historisch begründbar oder wünschenswert, da jedwede Störung des Freiraums die Funktion beeinträchtigen könne. Gegen die Errichtung einer großvolumigen landwirtschaftlichen Halle in der Nähe der Windmühle bestünden daher Bedenken. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 14. Januar 2011, zugestellt am 19. Januar 2011, erteilte der Beklagte dem Beigeladenen ohne weitere Abstimmung mit dem Landschaftsverband Rheinland den beantragten Bauvorbescheid. Der Bescheid ist mit der Auflage versehen, dass die Firsthöhe der Halle 10 m nicht überschreiten darf (Ziffer 12). Ferner enthält er als Hinweis für die weitere Planung die Vorgabe, dass das Vorhaben so zu errichten ist, dass eine spätere Aussiedlung der Hofstelle einschließlich einer Betriebsleiterwohnung auf dem Baugrundstück möglich ist (Ziffer 11). Nach Erteilung des Bauvorbescheides zog der Beigeladene einen weiteren Bauantrag zur Errichtung eines Jungviehstalls auf einem im Außenbereich gelegenen Betriebsgrundstück (Gemarkung I. , Flur 17, Flurstück 91) südlich der Hofstelle zurück, nachdem die Gemeinde X. die Fläche mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans als Fläche für einen Einzelhandelsbetrieb vorgesehen und der Träger des Einzelhandelsvorhabens sich gegenüber dem Beigeladenen zur Übernahme der Erschließungskosten der Halle an dem vom Bauvorbescheid erfassten Standort verpflichtet hatte. Der Kläger hat am 23. November 2010 gegen den Bauvorbescheid Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid sei rechtswidrig und verletze ihn als Denkmaleigentümer in seinen Rechten. Der Vorbescheid sei bereits verfahrensfehlerhaft ergangen. Der Beklagte habe die Entscheidung nicht, wie im konzentrierten Verfahren nach § 9 Abs. 3 des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) NRW erforderlich, gemäß § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW im Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland getroffen. Er habe den Vorbescheid abweichend von dessen Stellungnahme erteilt und diesem nicht die Gelegenheit eingeräumt, eine Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen. In materieller Hinsicht verstoße der planungsrechtliche Vorbescheid gegen die Vorschrift des § 9 Abs. 1 b) DSchG NRW, die auch dem Denkmaleigentümer ein Abwehrrecht vermittle, wenn ein Vorhaben in der Umgebung des geschützten Denkmals dessen Denkmalwürdigkeit erheblich beeinträchtige. Dies sei hier der Fall. Durch das erlaubnispflichtige Vorhaben werde zum einen das Erscheinungsbild der Windmühle beeinträchtigt. Wesentliches Merkmal ihres Denkmalswertes sei entsprechend dem typischen Kulturlandschaftsbild von Windmühlen ihre Lage in einer weiträumig unverbauten Landschaft. Durch die Errichtung der Halle in einer Entfernung von weniger als 200 m werde die schützenswerte Freistellung der Mühle beeinträchtigt. Die optische Beeinträchtigung sei auch erheblich, weil in einem weiten Umkreis um die Mühle herum – insbesondere im Vorhabenbereich südwestlich der Mühle – bislang keine Bebauung vorhanden und diese Situation im Vergleich zu anderen Mühlenstandorten einzigartig sei. Im Übrigen entsprächen Aussiedlerhöfe im Außenbereich nicht der traditionellen Siedlungsstruktur. Landwirtschaftliche Betriebe seien in der Region typischerweise in den dörflich geprägten Ortschaften angesiedelt gewesen, so dass ein Nebeneinander von Windmühlen und landwirtschaftlichen Gebäuden nicht kulturlandschaftstypisch sei. Zum anderen werde durch das Vorhaben auch die Funktion der Windmühle beeinträchtigt. Die Windmühle sei in allen ihren Teilen, insbesondere auch in ihrer funktionsgerechten Ausstattung geschützt. Die noch erhaltene historische Funktionsfähigkeit mache gerade den Denkmalwert der Windmühle aus. Die geplante Halle störe aufgrund ihrer Größe und Lage den ungehinderten Windzugang zur Mühle und schränke damit deren Leistungs- bzw. Funktionsfähigkeit ein. Die Beeinträchtigung sei auch erheblich. Denn nach der wissenschaftlich fundierten Formel der internationalen Fachorganisation „De Hollandsche Molen“, die zur Ermittlung der Beeinträchtigung der Windgängigkeit von Windmühlen durch Objekte im Anströmungsbereich entwickelt worden sei, sei bei einer Entfernung der Halle zur Mühle von 200 m und bei einem maximal tolerierbaren Leistungsverlust von 20 % lediglich eine Gebäudehöhe von maximal 4,23 m zu rechtfertigen. Da der Vorbescheid eine Halle mit einer Firsthöhe von maximal 10 m zulasse, sei ein deutlich höherer Leistungsverlust zu befürchten. Die optische und funktionale Beeinträchtigung der Mühle werde zudem noch weiter verstärkt, wenn die geplante Aussiedlung des gesamten Betriebs verwirklicht werde. Das Vorhaben sei auch nicht nach § 9 Abs. 2 DSchG NRW erlaubnisfähig, da ihm Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden. Bei einer Verwirklichung des Vorhabens werde sowohl der Erhalt als auch die sinnvolle Nutzung des Denkmals in Frage gestellt. Ein unverbautes Umfeld und eine uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der Mühle seien unabdingbare Voraussetzung für die gegenwärtige Nutzung der Mühle zu Besichtigungszwecken und zur Ausbildung ehrenamtlicher Müller. Ihre Funktionsfähigkeit sei insbesondere auch für eine potentiell gewerbliche Nutzung – etwa zur Produktion von Mehl, zur kommerziellen Nutzung im Bereich des Fremdenverkehrs oder zur geplanten Einspeisung von mittels Windkraft gewonnenen elektrischen Energie in das Elektrizitätsnetz – erforderlich. Die Möglichkeit, durch eine gewerbliche Nutzung der Mühle Einkünfte zu erzielen und damit den Erhalt des Denkmals zu sichern, müsse auch in Zukunft gewährleistet bleiben. Ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse, welches die erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Mühle rechtfertigen könnte, bestehe nicht. Insbesondere stünden dem Beigeladenen andernorts Alternativflächen zur Verfügung, auf denen er das Vorhaben verwirklichen könne. Auch könne die Gemeinde X. dem Beigeladenen im Wege eines Flächentausches Alternativflächen zur Verfügung stellen. Des Weiteren verletze der Bauvorbescheid ihn in seinem Abwehrrecht aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil das Vorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf seine schutzwürdigen Interesse am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seiner Mühle nehme. Insbesondere sei das Vorhaben wegen des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs schon nicht privilegiert, weil dem Beigeladenen Alternativflächen zur Verfügung stünden. Ferner sei das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt, weil die Windmühle durch das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen durch Beeinträchtigung des für ihren Betrieb erforderlichen ungestörten Windzugangs ausgesetzt werde. Schließlich führe das Vorhaben zu einer Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Durch die verminderte Leistungsfähigkeit der Windmühle infolge des gestörten Windzugangs werde die Rentabilität einer möglichen gewerblichen Nutzung beeinträchtigt. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Bebauungsgenehmigung des Beklagten vom 14. Januar 2011 zur Errichtung einer Halle zur landwirtschaftlichen Nutzung von Maschinen und Produkten auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 31, Flurstück 67 (X. ) aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht geltend, dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) privilegierten Vorhaben stünden keine öffentliche Belange entgegen. Belange des Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB seien zwar möglicherweise beeinträchtigt, die Beeinträchtigung sei aber nicht so erheblich, dass sie dem Vorhaben entgegenstehe. Das Erscheinungsbild der Mühle werde wegen der Entfernung der Halle zur Mühle nur geringfügig tangiert. Maßgeblich sei auch nicht eine Freistellung der Mühle in früherer Zeit, sondern der heutige Zustand. In der Nachbarschaft des geplanten Vorhabens befänden sich südöstlich der Mühle großflächige Gewächshäuser und südwestlich der Mühle ein landwirtschaftliche Betrieb. Auch sei die Mühle als weithin sichtbare „Landmarke“ durch andere hohe Gebäude in der weiteren Umgebung, etwa das Hochregallager eines Eiscremeproduzenten, verdrängt worden. Die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung der Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit der Mühle sei nicht nachvollziehbar, da die von ihm herangezogene Formel nicht bekannt sei. Nach vorliegenden immissionsschutzrechtlichen Erkenntnissen sei eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit auch nicht zu erwarten. Die Hauptwindrichtung im fraglichen Bereich liege überwiegend bei Westsüdwest, der Standort des Vorhabens befinde sich aber in Richtung Südsüdwest zur Mühle. Die vorherrschende Windrichtung im Zusammenspiel mit der Entfernung der Halle zur Mühle von ca. 200 m und der auf 10 m begrenzten Firsthöhe schließe eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Mühle aus. Bei den vom Kläger geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen wegen zu erwartender Umsatzeinbußen handele es sich nicht um öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB. Zudem seien die Planungen hinsichtlich einer gewerblichen Nutzung der Mühle nicht hinreichend belegt. Schließlich sei das planungsrechtliche Ziel der Gemeinde X. zu berücksichtigen, den Betrieb des Beigeladenen wegen der herangerückten Wohnbebauung und mangels Erweiterungsmöglichkeit am jetzigen Standort auszusiedeln. Der Beigeladene schließt sich im Wesentlichen dem Vortrag des Beklagten an und stellt keinen Antrag. Auf Anfrage der Kammer hat der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Denkmalpflege, mit Schreiben vom 2. September 2011 und vom 7. Oktober 2011 ergänzend zu den Belangen des Denkmalschutzes Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schreiben Bezug genommen. Die Berichterstatterin hat im Beweis- und Ortstermin vom 27. Februar 2013 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des hierüber gefertigten Protokolls verwiesen Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (vgl. § 42 Abs. 1, 1. Alt der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) zwar zulässig. Insbesondere ist der Kläger als Eigentümer des in der Nähe des Vorhabens nordöstlich gelegenen Grundstücks und der darauf befindlichen, als Baudenkmal in die Denkmalliste eingetragenen Windmühle klagebefugt (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO). Es erscheint zumindest möglich und nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die behauptete Verletzung des Klägers in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. dem darin verankerten Gebot der Rücksichtnahme vorliegt. Diese Vorschrift ist zugunsten des Eigentümers eines Baudenkmals drittschützend, soweit ein benachbartes Vorhaben Belange des Denkmalschutzes beeinträchtigt, weil es nicht die gebotene Rücksicht auf das schutzwürdige Interesse des Eigentümers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seines denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = juris, Rn. 22. Ob mit Blick auf die unter dem Aspekt des sog. Umgebungsschutzes geltend gemachte Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und der Funktionsfähigkeit der denkmalgeschützten Windmühle das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers tatsächlich verletzt ist, lässt sich nicht ohne weiteres beurteilen, sondern muss, insbesondere was den individuellen Denkmalwert der Mühle und die Schwere einer möglichen Beeinträchtigung angeht, einer näheren Prüfung im Rahmen der Begründetheit der Klage vorbehalten bleiben. Ist damit eine Verletzung des Klägers in einem subjektiven Abwehrrecht jedenfalls aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB nicht offensichtlich ausgeschlossen, kann dahin stehen, inwieweit eine Rechtsverletzung auch wegen Verstößen gegen die von ihm ferner angeführten Rechtsvorschriften (§ 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB bzw. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) möglich erscheint. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bauvorbescheid verletzt den Kläger nicht in subjektiven nachbarlichen Abwehrrechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Prüfungsmaßstab in materiell-rechtlicher Hinsicht ist vorliegend allein das Bauplanungsrecht, namentlich § 35 BauGB, weil das streitige Vorhaben im Außenbereich liegt. Denn durch die im Antrag des Beigeladenen vorgegebene Fragestellung, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist, ist der Regelungsgegenstand des Bauvorbescheides und damit auch der Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beschränkt. Daher gehören die Vorschriften des Landesdenkmalrechts – insbesondere § 9 DSchG NRW, dessen Verletzung der Kläger in erster Linie rügt –, hier nicht unmittelbar zum Prüfungsmaßstab. 2. Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Bauvorbescheid verfahrensfehlerhaft ergangen ist. Zwar dürfte ein Verstoß gegen § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW vorliegen, der die Beteiligung des Landschaftsverbandes bei denkmalrechtlich relevanten Entscheidungen regelt. Die Vorschrift gilt insbesondere nicht nur für Entscheidungen der Denkmalbehörden im Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW. Sie findet vielmehr auch Anwendung im sog. konzentrierten Verfahren, in dem die Behörde, die für die Erteilung einer nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Genehmigung eines denkmalrechtlich erlaubnispflichtigen Vorhabens zuständig ist – hier der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde –, die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege entsprechend dem Denkmalschutzgesetz in angemessener Weise zu berücksichtigen hat (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW). Vgl. Davydov, in: Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 2010, § 21, S. 219; § 9 S. 158. Die Errichtung der landwirtschaftlichen Halle stellt ein nach § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW denkmalrechtlich erlaubnispflichtiges Vorhaben dar, da sie in einer Entfernung von lediglich ca. 160 m südwestlich der denkmalgeschützten Windmühle verwirklicht werden soll und wegen der in diesem Bereich bestehenden freien Sichtbeziehungen grundsätzlich geeignet ist, das Erscheinungsbild der Mühle zu beeinträchtigen. Auch handelt es sich bei dem Vorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB und damit auch die Frage nach dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Denkmalschutzes betrifft, um eine Genehmigung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen im Sinne von § 9 Abs. 3 Satz 1 DSchG NRW. Vgl. zum Vorbescheid: OVG NRW, Urteil vom 17. August 2001 - 7 A 4207/00 -, NWVBl 2002, 234 = juris, Rn. 13; Davydov, in: Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 2010, § 9, S. 158. Der Beklagte hat vor Erteilung des Bauvorbescheides auch nicht das nach § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW erforderliche Benehmen mit dem Landschaftsverband Rheinland hergestellt. Anders als im Fall einer bloßen Anhörungspflicht stellt das Erfordernis der Benehmensherstellung gesteigerte Anforderungen an die Berücksichtigung einer fachbehördlichen Äußerung. Erforderlich ist ein Meinungsaustausch (Äußerung und Gegenäußerung) getragen von dem Bemühen um einen fachlichen Konsens, bevor von der Genehmigungsbehörde eine abschließende – ggf. auch abweichende – Entscheidung getroffen wird. Vgl. Davydov, in: Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 2010, § 21, S. 223. Indem der Beklagte nach Einholung der Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland den Bauvorbescheid erteilt hat, ohne diesem seine abweichende Einschätzung hinsichtlich des Gewichts der Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Windmühle mitzuteilen und Gelegenheit zur Gegenäußerung zu geben, hat er die Vorgaben des § 21 Abs. 4 Satz 1 DSchG NRW missachtet und dem Landschaftsverband darüber hinaus die Gelegenheit genommen, eine Entscheidung der Obersten Denkmalbehörde herbeizuführen (vgl. § 21 Abs. 4 Satz 3 DSchG NRW). Es kann dahinstehen, ob dieser Verfahrensfehler, der nicht zur Nichtigkeit des Vorbescheides führt (vgl. § 44 Abs. 3 Nr. VwVfG NRW), ggf. im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geheilt worden (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 VwVfG NRW) oder nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist. Denn der Kläger kann eine Verletzung des § 21 Abs. 4 Satz 1 und 3 DSchG NRW jedenfalls deswegen nicht rügen, weil diese Verfahrensvorschrift keine zugunsten des Denkmaleigentümers drittschützende Wirkung entfaltet. Die Vorschrift über die Beteiligung des Landschaftsverbandes dient allein dem öffentlichen Interesse und nicht – zumindest auch – dem Interesse des Denkmaleigentümers. Durch das Beteiligungserfordernis soll sichergestellt werden, dass bei denkmalrechtlich relevanten Entscheidungen, der Sachverstand des in besonderem Maße mit Fachwissen ausgestatteten Denkmalpflegeamtes beim Landschaftsverband in das Verfahren einfließt und so alle maßgeblichen Aspekte des im öffentlichen Interesse liegenden Denkmalschutzes Berücksichtigung finden (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW). Die Wahrung der Belange des Denkmaleigentümer zählt hingegen nicht zum Aufgabenbereich des Landschaftsverbandes (vgl. § 22 Abs. 2 und 3 DSchG NRW). Vgl. ebenso: Davydov, in: Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., 2010, § 21, S. 222. 3. Der Bauvorbescheid verstößt in materiell-rechtlicher Hinsicht auch nicht zu Lasten des Klägers gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Es ist nicht festzustellen, dass das Vorhaben des Beigeladenen die gebotene Rücksicht auf das Interesse des Klägers am Erhalt der Denkmalwürdigkeit seiner denkmalgeschützten Mühle vermissen lässt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich gelegenen Vorhabens beurteilt sich – wie dargelegt – nach § 35 Abs. 1 BauGB. Bei der geplanten Errichtung einer landwirtschaftlichen Lagerhalle handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, da es dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche in Anspruch nimmt. Der Annahme einer Privilegierung steht – entgegen der Ansicht des Klägers – insbesondere nicht entgegen, dass eine für die Voraussetzung des „Dienens“ neben der – hier gegebenen – funktionalen Beziehung zwischen Vorhaben und privilegiertem Betrieb grundsätzlich auch erforderliche räumliche Zuordnung des Vorhabens zu dem Schwerpunkt der Betriebsabläufe fehlt. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 22. November 1985 – 4 C 71.82 -, BauR 1986, 188 = juris, Rn. 14 ff. Zwar liegt das Vorhabengrundstück von dem Betriebsgrundstück des Beigeladenen ca. 700 m entfernt. Dem Beigeladenen stehen jedoch betriebliche Gründe zur Seite, die aus der Sicht eines vernünftigen Landwirts auch unter Berücksichtigung des Gebots der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs die Verwirklichung des Vorhabens an dem gewählten Standort rechtfertigen. Die Errichtung einer Halle der geplanten Größe ist auf dem im beplanten Innenbereich gelegenen Betriebsgrundstück sowohl aus tatsächlichen als auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich. Das Betriebsgrundstück, auf dem sich die Hofstelle nebst Jungviehstall, Boxen für Mastrinderhaltung und Fahrsilo befinden, bietet für die Errichtung einer Halle mit den Außenmaßen 22 m x 40 m tatsächlich keinen Raum mehr. Darüber hinaus lässt auch der einschlägige Bebauungsplan Nr. 29 „Im Q1. “ in der – jedenfalls mangels dauerhafter Betriebsaufgabe des Beigeladenen noch maßgeblichen – Ausgangsfassung die Errichtung neuer baulicher Anlagen auf dem Betriebsgrundstück nicht zu. Die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sehen außerhalb der Bestandsgebäude kein Baufenster für neue Gebäude vor. Der Verwirklichung des Vorhabens auf einer südlich des Betriebsgrundstücks gelegenen, im Eigentum des Beigeladenen stehenden Außenbereichsfläche scheidet ebenfalls aus, weil die Gemeinde X. diese Fläche mittels eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans überplant und als Standort für einen Einzelhandelsbetriebs vorgesehen hat. Unter diesen Umständen erweist sich die geplante Errichtung der Halle auf vom Betriebsgrundstück weiter entfernt liegenden Flächen keinesfalls als sachwidrig. Dies gilt um so mehr als die Wahl dieses Standorts auch von dem Bestreben des Beigeladenen getragen ist, den landwirtschaftlichen Betrieb mangels Erweiterungsmöglichkeiten am aktuellen Standort langfristig ganz auf das Vorhabengrundstück zu verlegen. Das streitgegenständliche Vorhaben stellt dabei den ersten Schritt zur Verwirklichung des Aussiedlungsvorhabens dar. Dieser Planung trägt im Übrigen auch der Bauvorbescheid Rechnung, der als Hinweis für die weitere Planung die Vorgabe enthält, das Vorhaben so zu errichten, dass eine spätere Aussiedlung der Hofstelle einschließlich einer Betriebsleiterwohnung auf dem Baugrundstück möglich ist. Gemäß § 35 Abs. 1 BauGB ist im Außenbereich jedoch auch ein privilegiertes Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt u.a. vor, wenn das Vorhaben Belange des Denkmalschutzes – wie sie der Kläger in erster Linie geltend macht – beeinträchtigt (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Die Belange des Denkmalschutzes werden in der Regel – positiv wie negativ – durch das Landesdenkmalrecht konkretisiert. Die Regelung enthält jedoch keine Verweisung auf das Landesrecht, sondern eine bundesrechtlich eigenständige Anforderung, die – unbeschadet einer Konkretisierung durch Landesrecht – unmittelbar selbst eingreift, wo grobe Verstöße in Frage stehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gewährleistet ein Mindestmaß an bundesrechtlich eigenständigem, von landesrechtlicher Regelung unabhängigem Denkmalschutz. Die Vorschrift hat im Verhältnis zu den denkmalrechtlichen Vorschriften, die nach § 29 Abs. 2 BauGB unberührt bleiben, eine Auffangfunktion. Sie enthält in ihrem dritten Absatz eine bodenrechtliche Regelung, wonach auf bestimmte Belange lediglich Rücksicht zu nehmen ist, und ist als solche auch kompetenzrechtlich unbedenklich. Über das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme kann sich daher auch der Denkmaleigentümer gegen Beeinträchtigungen denkmalrechtlicher Belange wehren, wenn das benachbarte Vorhaben nicht die gebotene Rücksicht auf sein schutzwürdiges Interesse am Erhalt der Denkmalwürdigkeit des denkmalgeschützten Anwesens nimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = juris, Rn. 21 f. Welche inhaltlichen Anforderungen sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben, hängt im Einzelfall davon ab, wie empfindlich und schutzwürdig die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten und wie verständlich und unabweisbar die gegenläufigen Interessen desjenigen sind, der das Vorhaben verwirklichen will. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, ob dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des streitigen Vorhabens nach Lage der Dinge billigerweise zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2010 - 7 A 1186/08 -, juris, Rn. 54. Die nach diesen Grundsätzen vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen des Beigeladenen an der Errichtung der Halle an dem von ihm gewählten Standort einerseits und des Klägers an der Verhinderung des Vorhabens in der Nähe der denkmalgeschützten Windmühle wegen befürchteter Beeinträchtigungen ihrer Denkmalwürdigkeit andererseits fällt zu Lasten des Klägers aus. Bei der Bewertung der Schutzwürdigkeit des Interesses des Klägers im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten denkmalrechtlichen Umgebungsschutz, der in § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW seine gesetzliche Ausprägung erhalten hat, ist zu berücksichtigen, dass im Bereich des Landesdenkmalrechts die Erhaltung des Denkmals mit seinen schutzwürdigen Beziehungen zur Umgebung ebenso wie die Unterschutzstellung selbst im Ansatz allein im kulturstaatlichen öffentlichen Interesse liegt. Entsprechend vermittelt auch § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW dem Denkmaleigentümer kein generelles Abwehrrecht gegenüber Vorhaben in der engeren Umgebung, welche die schutzwürdigen Beziehungen zur Umgebung, namentlich das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigen. Der Schutz der Umgebung eines Denkmals liegt bei denkmalrechtlicher Betrachtung – ebenso wie die Unterschutzstellung des Denkmals sowie seine Pflege und Erhaltung – allein im öffentlichen Interesse. Sowenig auf der Grundlage der landesgesetzlichen Regelungen ein privates Interesse des Denkmaleigentümers an der Erhaltung des unter Denkmalschutz gestellten Objekts als Denkmal anzuerkennen ist, so wenig ist ein solches Interesse anerkennenswert, wenn es um den Schutz der Umgebung des Denkmals geht. Dies folgt auch aus systematischen Erwägungen. Die Denkmaleigenschaft ist weder Eigentumsbestandteil noch eine vermögenswerte Rechtsposition. Dem Denkmaleigentümer erwachsen aus ihr im Wesentlichen Handlungspflichten. Soweit ihm unter Umständen auch gewisse Rechte eingeräumt werden, heben diese den belastenden Charakter der Unterschutzstellung nicht auf, sondern setzen ihn gerade voraus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = juris, Rn. 48 ff.; = juris, Rn. 94 ff.; ebenso zum jeweiligen Landesrecht: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, NVwZ-RR 2013, 92 = juris, Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – OVG 2 S 93.10 -, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 BV 11.1631 -, juris, Rn. 21 f. und 28. Im Lichte von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit von das Eigentum beschränkenden Gesetzen stehen originäre private eigentumsrechtliche Belange daher nur in Rede, soweit das in der näheren Umgebung eines Denkmals geplante Vorhaben das schutzwürdige Interesse des Denkmaleigentümers daran betrifft, dass er mit den Belastungen, die ihm infolge der Erhaltungspflicht zum Schutz des Denkmals auferlegt werden, den mit der Unterschutzstellung angestrebten Zweck auch tatsächlich und auf Dauer erreichen kann, seine Erhaltungsaufwendungen also nicht entwertet bzw. frustriert werden. Aus diesem Interesse folgt eine abwehrfähige Rechtsposition gegenüber Änderungen der Umgebung jedenfalls dann, wenn der Umgebungsschutz objektiv geboten ist und das Vorhaben die Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Wird nämlich die Erreichung des legitimen, im öffentlichen Interesse liegenden Ziels, das Denkmal mit seinen schutzwürdigen Beziehungen zur Umgebung zu erhalten, durch ein Vorhaben in dessen Umgebung vereitelt, kann dieses Ziel auch die Inpflichtnahme des Eigentümers nicht mehr rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347 = juris, Rn. 9 und 15 ff. Das setzt voraus, dass die Beziehung zwischen dem Denkmal und der näheren Umgebung, auf die sich das Vorhaben auswirkt, von einigem Gewicht für den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert ist und überdies das Vorhaben nach seiner Art und Auswirkung zumindest objektiv geeignet ist, den Denkmalwert wesentlich herabzusetzen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = juris, Rn. 56 ff., und vom 30. August 2012 - 2 D 81/11.NE -, juris, Rn. 43; ebenso zum jeweiligen Landesrecht: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, NVwZ-RR 2013, 92 = juris, Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 – OVG 2 S 93.10 -, juris, Rn. 12; Bayerischer VGH, Urteil vom 24. Januar 2013 – 2 BV 11.1631 -, juris, Rn. 21 f. und 28. Diese für den denkmalrechtlichen Drittschutz (subjektiven Denkmalschutz) entwickelten Grundsätze sind im Rahmen des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB enthaltenen drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme entsprechend heranzuziehen. Denn auch das Rücksichtnahmegebot vermittelt nicht für sich genommen Drittschutz, sondern nur dort, wo das materielle Recht einen Anknüpfungspunkt für schutzwürdige Interessen Dritter bietet. Außerdem gewährleistet es nach den vorgenannten Maßstäben lediglich einen denkmalrechtlichen Mindestschutz und erfasst insoweit allein grobe Verstöße gegen Belange des Denkmalschutzes. Ein grober Verstoß gegen Belange des Denkmalschutzes im Sinne der Vorschrift ist im Hinblick auf eine aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgende abwehrfähige Rechtsposition des Denkmaleigentümers demgemäß nur dann anzunehmen, wenn – erstens – die Beziehung zwischen dem Denkmal und seiner Umgebung von Gewicht für den Denkmalwert ist und - zweitens – dieser Denkmalwert durch das Vorhaben erheblich beeinträchtigt wird. Vgl. ebenso: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, NVwZ-RR 2013, 92 = juris, Rn. 74. Ausgehend von diesen Maßstäben dürfte im vorliegenden Fall zwar davon auszugehen sein, dass die Beziehung der denkmalgeschützten Windmühle zu ihrer Umgebung für ihren Denkmalwert von Bedeutung ist (a). Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der denkmalgeschützten Windmühle durch die geplante Halle ist jedoch nicht festzustellen (b). (a) Für die Ermittlung des Erscheinungsbildes und des individuellen Aussagewertes eines Denkmals sowie für die Frage, ob die Beziehung des Denkmals zu seiner Umgebung für den Denkmalwert relevant ist, kommt es zunächst darauf an, welche Teile der denkmalgeschützten Sache und/oder welche Landschaftsteile dem Denkmalschutz unterliegen und welches die Gründe für die Unterschutzstellung sind. Dabei ist in erster Linie auf die Eintragung in der Denkmalliste und auf die ihr beigefügte Begründung abzustellen. Denn nach nordrhein-westfälischem Recht, das – wie dargelegt – die Belange des Denkmalrechts konkretisiert – ist die Eintragung für die Denkmaleigenschaft konstitutiv (§ 3 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Ergänzend kann auf Stellungnahmen der in besonderem Maße fachkundigen Denkmalpflegeämter zurückgegriffen werden, die der Beratung und Unterstützung der Denkmalbehörden (vgl. § 22 Abs. 2 DSchG NRW) und der Gerichte dienen. Diesen kommt allerdings weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren eine Bindungswirkung zu. Die Gerichte haben vielmehr die Aufgabe, die Aussagekraft der Stellungnahmen in tatsächlicher Hinsicht nachzuvollziehen und zu würdigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 – 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = juris, Rn. 68 f. Vorliegend lässt sich aus den Gründen der Unterschutzstellung für die Bedeutung der Beziehung der Windmühle zu ihrer Umgebung für deren Denkmalwert unmittelbar nichts ableiten. Wie sich aus der Eintragung in die Denkmalliste ergibt, ist die Windmühle in allen ihren Teilen, auch im Räderwerk und den Mahlgängen, d.h. mit ihrer gesamten technischen Ausstattung unter Schutz gestellt worden. Ebenfalls unter Schutz stehen die baulichen Reste der Ölmühle und das Lagerhaus. Nach der Begründung ist die Mühle bedeutend für die Geschichte des Menschen, des Ortes I. sowie für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Veredelungstechnologie. An ihrem Erhalt bestehe aus wissenschaftlichen Gründen ein öffentliches Interesse. Diese Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Gesetzeswortlauts (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG NRW). Ihnen allein lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, worin die individuelle Bedeutung der Mühle gemessen an den genannten Bedeutungs- und Erhaltungskategorien liegt. Die Darstellung der wesentlichen charakteristischen Merkmale des Denkmals in der Denkmalliste enthält zwar eine genauere Beschreibung der Entstehungs- und Nutzungsgeschichte der Mühle und ihres äußeren Erscheinungsbildes sowie die Feststellung, dass die Windmühle eine der wenigen mahlfähigen Windmühlen in Deutschland sei. Eine konkrete Aussage in Bezug auf die Beziehung der Mühle zu ihrer Umgebung und deren Bedeutung für den Denkmalwert ergibt sich hieraus jedoch ebenfalls nicht. Der Landschaftsverband Rheinland hat in seinen Stellungnahmen vom 16. Dezember 2010, vom 2. September 2011 und vom 7. Oktober 2011 zur Frage des Umgebungsschutzes in Bezug auf den Denkmalwert der Mühle im Kern ausgeführt, prägendes und charakteristisches Merkmal einer Windmühle sei ihre freie Lage in einer unverbauten Landschaft. Dies habe seinen Grund in der Funktionsweise einer Windmühle, die für den Mahlbetrieb auf Wind angewiesen sei und daher ihren Standort historisch in einem unverbauten, einen freien Windzugang gewährleistenden Umfeld habe. Eine solche Freistellung sei auch bei der I. -Windmühle noch weitgehend – zumindest aus südlicher und westlicher Richtung – gegeben. Die freie Lage sei daher auch für den Erhalt der Funktionsfähigkeit der Mühle von Bedeutung. Die Funktionsfähigkeit sei Teil des Denkmalwertes der Mühle, die in allen ihren Teilen einschließlich Räderwerk und Mahlgängen geschützt sei. Bei der I. Windmühle handele es sich um eine der wenigen voll funktionsfähigen mahlfähigen Windmühlen in Deutschland, der als solcher Seltenheitswert zukomme. Außerdem komme der Windmühle als einziger Erhebung neben dem Kirchturm in der Ortslage I. eine große Bedeutung als „Landmarke“ zu, da sie bereits aus weiter Entfernung wahrgenommen werden könne. Als solche und wegen ihrer historischen Bedeutung für die Grundversorgung der Menschen der Region diene sie über Jahrhunderte hinweg der Identifikation des Ortes I. . Sowohl die vom Landschaftsverband Rheinland angeführte freie Lage in einem unverbauten Umfeld als auch die hervorgehobene Eigenschaft als weithin sichtbare Landmarke stellen Merkmale dar, die das Erscheinungsbild der Windmühle und auch sonst ihre Beziehung zur Umgebung bestimmen. Allerdings macht nicht jedes tatsächlich festzustellende Merkmal eines Denkmals dessen Denkmalwert aus und ist deswegen denkmalrechtlich schützenswert. Dies trifft nur auf solche Merkmale zu, die konkret in Verbindung mit einer der Bedeutungs- oder Erhaltungskategorien gesetzt werden können, die für die Unterschutzstellung ausschlaggebend sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = juris, Rn. 87. Ein solcher Zusammenhang ist im Hinblick auf die Eigenschaft der Windmühle als Landmarke nachvollziehbar aufgezeigt. Die Bedeutung der Windmühle für den Ort I. als markantes, in der Landschaft weithin sichtbares und damit ortsprägendes und wegen seiner historischen Versorgungsfunktion identitätsstiftendes Bauwerk lässt unmittelbar einen Zusammenhang mit der in der Unterschutzstellung u.a. genannten Bedeutung der Mühle für den Ort I. hervortreten und konkretisiert diese näher. In Bezug auf die freie Lage der Mühle in einem unverbauten Umfeld und dem daraus der Sache nach abgeleiteten Abstandserfordernis gegenüber Gebäuden in der Umgebung ist ein solcher Zusammenhang allerdings nicht ohne weiteres ersichtlich. Allein mit dem Hinweis auf die (als solche unzweifelhafte) Tatsache, dass die historische Standortsituation von Windmühlen wegen ihrer Funktionsweise – den auf Wind angewiesenen Mahlbetrieb – durch eine Freistellung in der Landschaft gekennzeichnet war, ist nicht dargetan, dass diese Standortsituation gerade auch für die Unterschutzstellung der Windmühle I. maßgeblich war. Mangels Erwähnung der Freistellung der Mühle in der Begründung der Unterschutzstellung oder in der Denkmalbeschreibung fehlt es an einem konkreten Anhalt für eine solche Annahme. Ein Bezug zu einer der genannten Bedeutungs- bzw. Erhaltungskategorien liegt ebenfalls nicht auf der Hand. Insbesondere erscheint es zweifelhaft, ob die freie Lage als eine den Denkmalwert prägende Eigenschaft aus der Funktionstüchtigkeit der Windmühle abgeleitet werden kann. Die Funktionstüchtigkeit der Windmühle bestimmt zwar mit Blick auf die in der Unterschutzstellung u.a. genannte Bedeutung für die Arbeits- und Produktionsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Veredelungstechnologie ihrerseits den Denkmalwert der Mühle („eine der einzigen mahlfähigen Windmühlen in Deutschland“). In der Begründung bzw. Beschreibung der Denkmaleigenschaft wird insoweit jedoch allein die erhaltene technische Ausstattung der Mühle (besegelbare Gitterrostflügel, Steert, Räderwerk und Mahlgänge) benannt. Daher kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass im Zusammenhang mit der geschützten Funktionsfähigkeit der Windmühle auch die freie Lage den besonderen Denkmalwert der Mühle ausmacht. Vgl. ebenfalls kritisch, ob das freie Umfeld einer Mühle als die nähere Umgebung prägend generell denkmalrechtlich schützenswert ist: VG Lüneburg, Urteil vom 17. August 2004 - 2 A 186/03 -, juris, Rn. 19 ff. Letztlich kann jedoch offen bleiben, ob trotz der unzureichenden Aussagekraft der Unterschutzstellungsgründe mit dem Landschaftsverband allein wegen der Eigenart einer Windmühle anzunehmen ist, dass auch die Freistellung in der Landschaft Teil des der Windmühle I. innewohnenden Denkmalwertes ist. Selbst wenn man dies hier unterstellt, kann der Kläger daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. (b) Denn nach den Umständen des vorliegenden Falls ist jedenfalls nicht festzustellen, dass die geplante Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle in einer Entfernung von mindestens ca. 160 m von der denkmalgeschützten Windmühle ihre Denkmalwürdigkeit im vorstehend konkretisierten Sinne – sei es hinsichtlich des Erscheinungsbildes (aa), sei es hinsichtlich der Funktionsfähigkeit (bb) – derart beeinträchtigt, dass die Schwelle der Erheblichkeit überschritten ist. (aa) Wann eine – die Eigentumsgewährleistung und damit schutzwürdige Interessen des Denkmaleigentümers berührende – erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch ein Vorhaben in der Umgebung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Der nachbarliche Drittschutz zugunsten des Denkmaleigentümers führt nicht zu einer Veränderung der Grundlagen und Maßstäbe für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Vorhaben in der Umgebung eines Denkmals (vgl. § 9 Abs. 2 lit. b) DSchG NRW), sondern setzt lediglich eine qualifizierte Verletzung des (objektiven) Umgebungsschutzes voraus, nämlich eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit. Eine – einfache – Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Vorhaben in der näheren Umgebung den dem Denkmal innewohnenden Denkmalwert herabsetzt oder schmälert, indem es das Denkmal gleichsam erdrückt, verdrängt, übertönt oder sonst die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lässt, die das Denkmal verkörpert. Entsprechend wird eine – qualifizierte – erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit anzunehmen sein, wenn über diese Voraussetzungen hinaus die Schutzwürdigkeit des Denkmals besonders hoch zu bewerten ist oder dessen Erscheinungsbild durch das Vorhaben besonders schwerwiegend beeinträchtigt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012 - 10 A 2037/11 -, BauR 2012, 1781 = juris, Rn. 59 ff.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 23. August 2012 - 12 LB 170/11 -, NVwZ-RR 2013, 92 = juris, Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2011 ‑ OVG 2 S 93.10 -, juris, Rn. 12. Beurteilungsmaßstab für die Frage, ob der Denkmalwert (erheblich) beeinträchtigt wird, ist – anders als bei der Frage der Verunstaltung i.S.d. § 13 BauO NRW – nicht die Wahrnehmung eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, sondern das Urteil eines fachkundigen Betrachters, das die Kenntnis des Schutzobjekts und der dieses kennzeichnenden Faktoren voraussetzt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Januar 1998 – 11 A 688/97 -, BRS 60 Nr. 212 = juris, Rn. 7, und vom 3. September 1996 – 10 A 1453/92 -, BRS 58 Nr. 232 = juris, Rn. 15. Gemessen daran ist aufgrund des vorhandenen Kartenmaterials und des Eindrucks, den die Berichterstatterin anlässlich der Inaugenscheinnahme der Gegebenheiten vor Ort gewonnen und der Kammer vermittelt hat, auch unter Berücksichtigung der fachkundigen Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Rheinlandes eine erhebliche Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes und des darin zum Ausdruck kommenden Denkmalwertes der Windmühle nicht anzunehmen. Der Landschaftsverband gelangt in seinen vorgenannten Stellungnahmen zu der Einschätzung, dass aufgrund der Nähe und der Größe des Bauvorhabens eine deutliche optische Beeinträchtigung der Mühle zu befürchten sei, einerseits weil ihre charakteristische Freistellung in der Landschaft deutlich gestört, andererseits weil ihre bisher schon aus großer Entfernung gegebene optische Wahrnehmbarkeit durch die großformatige Halle verstellt werde. Aus der Sicht des im öffentlichen Interesse liegenden objektiven Denkmalschutzes mag in der nachteiligen Veränderung der Umgebung der Windmühle zwar eine Herabsetzung und damit eine Beeinträchtigung ihres auch durch die Beziehung zur Umgebung geprägten Denkmalwertes vorliegen. Eine erhebliche Beeinträchtigung, wie sie nach den dargelegten Maßstäben im Rahmen des hier allein in Rede stehenden subjektiven Denkmalschutzes für die Annahme einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Denkmaleigentümers erforderlich ist, ist damit jedoch nicht aufgezeigt und insbesondere auch angesichts der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort nicht festzustellen. Dabei bewertet die Kammer die Schutzwürdigkeit der Windmühle im Hinblick auf ihre Lage in der Umgebung wegen der bestehenden, im Folgenden noch im Einzelnen darzulegenden Vorbelastungen zunächst nicht als derart hoch, dass bereits jede Beeinträchtigung als erhebliche Beeinträchtigung anzusehen wäre. Dies gilt auch angesichts der Tatsache, dass es sich bei der Windmühle I. um eine der wenigen mahlfähigen Windmühlen in Deutschland handelt und sie als solche mit dem Landschaftsverband Rheinland als herausragendes Kulturdenkmal mit Seltenheitswert einzustufen ist. Im Hinblick auf die Freistellung der Windmühle in der Landschaft – ihre Bedeutung für den individuellen Denkmalwert unterstellt – ist zunächst festzuhalten, dass eine unberührte Einzellage der Windmühle fernab jeder Bebauung nicht gegeben ist. Die Windmühle steht zwar außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage I. umgeben von landwirtschaftlich genutzten Freiflächen. Ihre Freistellung besteht jedoch nicht uneingeschränkt. So liegt die nächste Bebauung von der Windmühle im Nord-Westen (F1.----straße ) ca. 200 m, im Westen (F1.----straße ) ca. 300 m, im Nordosten (Reitweg) ca. 300 m und im Südosten (A.----weg ) ca. 275 m entfernt. Im Südwesten befindet sich in einer Entfernung von ca. 425 m von der Windmühle ein landwirtschaftlicher Betrieb. Lediglich der Bereich südlich der Mühle ist frei von Bebauung. Dabei hat die Kammer bei der Wohnbebauung im Norden, Westen und Osten allein die Gebäude der Hauptnutzung in den Blick genommen. Die dortigen rückwärtigen Gartenbereiche mit ihren Nebenanlagen, Bepflanzungen und Baumbeständen reichen daher noch entsprechend näher an die Windmühle heran. Die beschriebene Bebauung ist, wie in dem Termin an Ort und Stelle festzustellen war, wegen der weiten Sichtbezüge aufgrund des ebenen Geländes im fraglichen Bereich in allen Richtungen sowohl aus der Perspektive von der Mühle aus (Innenperspektive) als auch aus der Perspektive auf die Mühle (Außenperspektive) jeweils deutlich wahrnehmbar und tritt optisch nicht in den Hintergrund. Das geplante Vorhaben unterschreitet mit einer Entfernung von mindestens ca. 160 m zwar den durch die vorhandene Wohnbebauung im Nordosten vorgegebenen Mindestabstand zur Windmühle von ca. 200 m. Durch diese Unterschreitung wird die im Rahmen der Umgebungsbebauung bestehende Freistellung der Mühle unter Berücksichtigung der Sichtbeziehungen des Nah- und Fernbereichs jedoch keinesfalls aufgehoben bzw. aufgelöst. Der zur Windmühle eingehaltene Abstand erweist sich auch in Anbetracht der Außenmaße (22 m x 40 m) und der Höhe (max. 10 m Firsthöhe) der geplanten Halle noch als deutlich und stellt sicher, dass die Halle trotz der weiten Sichtbeziehungen als von der Windmühle hinreichend erkennbar abgesetzt erscheint. Dass die geplante Halle insofern in eine gewisse optische Konkurrenz zur Windmühle tritt, als sie aus einer größeren Entfernung stets zusammen mit der Mühle wahrnehmbar ist, wirkt sich auf die Erlebbarkeit des Denkmalwertes nicht erheblich störend aus. Zum einen trifft dieser Effekt auch auf die vorhandene Bebauung in der weiteren Umgebung der Windmühle zu. Zum anderen wird die Halle nach Art und Gestaltung – anders als dies etwa bei Windkraftanlagen wegen ihrer Dimensionierung und bedrängenden Optik der Fall sein kann – nicht als Fremdkörper in der Umgebung wahrgenommen. Denn eine landwirtschaftliche Halle gehört in einer – wie hier – landwirtschaftlich geprägten Umgebung, zumal im Außenbereich, zu der üblicherweise zu erwartenden Bebauung. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die dörfliche Siedlungsstruktur der Region in früherer Zeit ggf. anders dargestellt haben mag, namentlich die landwirtschaftlichen Hofstellen samt zugehörigen Nebengebäuden ihren Standort in der Ortslage hatten. Denn diese Siedlungsweise ist angesichts des inzwischen vollzogenen Strukturwandels in der Landwirtschaft in den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr ablesbar und präsent, wie etwa der bereits vorhandene Aussiedlerhof südwestlich der Windmühle I. anschaulich belegt. Aus den vorgenannten Gründen führt das Vorhaben auch nicht zu einer Aufhebung der den Denkmalwert der Windmühle prägenden Eigenschaft als weithin sichtbare Landmarke des Ortes I. . Dies ist insbesondere auch deshalb auszuschließen, weil die auf einem Mühlenhügel errichtete Windmühle die maximal 10 m hohe landwirtschaftliche Halle mit einer Achshöhe von 14 m zuzüglich der Höhe der Windmühlenflügel, die einen Durchmesser von ca. 20 m haben, d.h. mit einer Höhe von insgesamt ca. 24 m deutlich überragt und damit in der Landschaft nach wie vor aus allen Richtungen weithin optisch wahrnehmbar bleibt. Dies gilt umso mehr, wenn sich die Mühle in Betrieb befindet, weil die rotierenden Windmühlenflügel den Blick bereits aus weiter Entfernung auf sich ziehen und entsprechend von der unbewegten Bebauung in der Umgebung ablenken. Eine erdrückende, verdrängende oder übertönende Wirkung der geplanten Halle im Verhältnis zur Mühle ist unter diesen Umständen nicht festzustellen. Ebenso wenig ist anzunehmen, dass die Mühle aus der Perspektive eines weiter entfernten Beobachters aus Richtung Süden verstellt wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Südansicht auf die Mühle keine besondere Schutzwürdigkeit aufweist. Die Lage der Mühle in der Umgebung wird nämlich nicht durch eine besondere Sichtachse nach bzw. von Süden aus bestimmt. Wie sich aus der Beschreibung in der Denkmalliste ergibt, kann die Haube der Mühle vielmehr mittels Steert in alle Windrichtungen gedreht werden. Angesichts der Erschließung der Mühle zum westlich angrenzenden F.--weg und der Lage des auf dem Mühlengrundstück befindlichen ehemaligen Lagerhauses östlich der Mühle lässt sich allenfalls eine Ausrichtung nach Westen feststellen. Dies entspricht auch der vorherrschenden Windrichtung in der fraglichen Region, die – was zwischen den Beteiligten unstreitig und der Kammer aus anderen Verfahren immissionsschutzrechtlicher Art bekannt ist – bei Westsüdwest liegt. Diese Sichtachse bleibt von dem streitgegenständlichen Vorhaben jedoch gänzlich unberührt. (bb) Eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Windmühle lässt sich auch insofern nicht feststellen, als der Kläger geltend macht, die geplante Errichtung der Halle führe zu einer erheblichen Störung des freien Windzugangs, so dass die Funktionsfähigkeit der Windmühle und damit ihre denkmalgerechte Nutzung erheblich beeinträchtigt werde. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der denkmalrechtliche Umgebungsschutz, wie er in § 9 Abs. 2 lit. b) DSchG NRW seine gesetzliche Ausgestaltung erhalten hat, im Ausgangspunkt einen Schutz des Denkmals vor Beeinträchtigungen durch Vorhaben in der Umgebung nur in Bezug auf das Erscheinungsbild vorsieht. So schreibt diese Vorschrift eine Genehmigungspflicht ausdrücklich nur für solche Vorhaben in der engeren Umgebung von Baudenkmälern vor, durch die das Erscheinungsbild des Denkmals und der darin zum Ausdruck kommende Denkmalwert – potentiell – beeinträchtigt wird. Dieselbe Zielrichtung verfolgt im Übrigen auch der Umgebungsschutz in Form der Unterschutzstellung von Denkmalbereichen durch Satzung. Auch danach wird die engere Umgebung nur dann Teil des Denkmals, wenn sie für dessen Erscheinungsbild bedeutend ist (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2, § 5 Abs. 2 DSchG NRW). Ein Schutz vor Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit bzw. der denkmalgerechten Nutzung eines Denkmals durch den Denkmaleigentümer, wie der Kläger ihn geltend macht, ist vom Umgebungsschutz – nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalrecht – daher grundsätzlich nicht erfasst. Allerdings spricht Einiges dafür, namentlich im Rahmen des hier maßgeblichen bundesrechtlichen Denkmalschutzes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, der einen von den Konkretisierungen des Landesdenkmalrechts unabhängigen Denkmalschutz gewährleistet, einen denkmalrechtlichen Umgebungsschutz – etwa in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW – auch dann anzuerkennen, wenn durch ein Vorhaben in der engeren Umgebung des Baudenkmals dessen Bestand beeinträchtigt wird bzw. werden kann. Denn Denkmalschutz umfasst gerade nicht nur den Schutz der Beziehungen des Denkmals zu einer Umgebung, soweit sie für dessen im Erscheinungsbild zum Ausdruck kommenden Denkmalwert von Bedeutung sind, sondern vielmehr in erster Linie auch den Schutz der Substanz eines Denkmals (vgl. §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 2, 9 Abs. 1 lit. a) DSchG NRW). Unter Berücksichtigung dieser grundlegenden Zielrichtung des Denkmalschutzes kann es keinen Unterschied machen, ob eine Beeinträchtigung des Bestands des Denkmals bzw. der denkmalgeschützten Substanz durch unmittelbare Einwirkungen auf das Denkmal ‑ wie sie von der Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 lit. a) DSchG NRW erfasst sind ‑ oder durch mittelbare Einwirkungen von einem Vorhaben in der Umgebung – wie sie von der Erlaubnispflicht nach § 9 Abs. 1 lit. b) DSchG NRW nur für Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes erfasst sind – verursacht werden. Dementsprechend erstreckt sich der Umgebungsschutz in anderen Bundesländern auch ausdrücklich auf nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens in der Umgebung eines Denkmals auf dessen Bestand (vgl. etwa § 13 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 4 DSchG Rheinland-Pfalz, § 16 Abs. 2 DSchG Hessen, § 8 DSchG Hamburg). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der denkmalrechtliche Bestands- bzw. Substanzschutz nicht unmittelbar auch auf die Funktion bzw. die Nutzung eines Denkmals gleichsam als Schutzobjekt bezieht. Die gesetzliche Pflicht, ein Denkmal sinnvoll, d.h. denkmalgerecht – vorzugsweise entsprechend seiner ursprünglichen Zweckbestimmung – zu nutzen (vgl. § 1 Abs. 1 DSchG NRW), stellt vielmehr nur ein Mittel bzw. eine Form des Bestands- bzw. Substanzschutzes dar. Dies zeigt auch die Konkretisierung des Nutzungsgebots in § 8 Abs. 1 DSchG NRW, wonach Baudenkmäler so zu nutzen sind, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist, oder die Eingriffsermächtigung in § 8 Abs. 2 DSchG NRW, wonach die Denkmalbehörde in dem Fall, dass ein Baudenkmal nicht oder auf eine die erhaltenswerte Substanz gefährdende Weise genutzt wird und dadurch eine Schädigung zu befürchten ist, befugt ist, den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu verpflichten, das Denkmal in bestimmter – denkmalgerechter –, ihnen zumutbarer Weise zu nutzen. In dieselbe Richtung weist auch die – präventive – Genehmigungspflicht nach § 9 Abs. 1 lit. a) DSchG NRW für den Fall, dass die Nutzung eines Denkmals geändert werden soll, mit der bereits im Vorfeld die Aufnahme einer potentiell denkmalunverträglichen Nutzung verhindert werden soll. Diese die Nutzung eines Denkmals betreffenden Schutzmechanismen beruhen maßgeblich auf der Erkenntnis, dass die jeweilige Nutzung eines Denkmals regelmäßig auch von weitreichender Bedeutung für dessen Erhalt bzw. Fortbestand sein kann. Vgl. Hönes, in: Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck, Denkmalschutzgesetz NRW, 2. Aufl., S. 43, 135 und 142. Dementsprechend führt auch nicht jede Beeinträchtigung einer denkmalgerechten, namentlich funktionsgerechten Nutzung des Denkmals durch den Denkmaleigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten zu einem Umgebungsschutz. Dies ist nur bei solchen Beeinträchtigungen – ggf. auch der denkmalgerechten Nutzung des Denkmals – anzunehmen, die sich auf den Bestand bzw. die Substanz des Denkmals auswirken (können). Ist danach ein Umgebungsschutz grundsätzlich auch in Bezug auf Beeinträchtigungen des Bestands bzw. der Substanz eines Baudenkmals durch Vorhaben in der Umgebung anzunehmen, dürfte entsprechend den vorgenannten Grundsätzen auch ein aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgendes Abwehrrecht des Denkmaleigentümers anzuerkennen sein, sofern insoweit eine erhebliche Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit des Denkmals in Rede steht. Denn auch in diesem Fall kommt das schutzwürdige Interesse des Denkmaleigentümers daran zum Tragen, dass mit den Belastungen, die ihm infolge der Pflicht zur Erhaltung, Pflege und Nutzung des Denkmals auferlegt werden, der mit der Unterschutzstellung angestrebte Zweck ‑ Erhalt des Denkmals – auch tatsächlich und auf Dauer erreicht werden kann, seine Erhaltungsaufwendungen also nicht entwertet werden. Ausgehend auch von einem solchermaßen weiter gefassten Verständnis des Umgebungsschutzes ist jedoch nicht festzustellen, dass die geplante Halle zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bestands bzw. der Substanz der Windmühle und damit ihrer Denkmalwürdigkeit führt. Nach Ansicht der Kammer ist zunächst sicher auszuschließen, dass das Vorhaben des Beigeladenen zu einer Beeinträchtigung der denkmalgerechten Nutzung der Windmühle in einem solchen Ausmaß führt, dass eine Schädigung der denkmalgeschützten Substanz und damit des Bestands der Mühle droht. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn infolge der befürchteten Störung des Windzugangs durch die geplante Halle eine funktionsgerechte Nutzung der Windmühle zum Mahlbetrieb, wie sie gegenwärtig durch den Kläger bzw. den „Verein Historische Mühlen T. e.V.“ zum Erhalt der den besonderen Denkmalwert der Mühle ausmachenden Mahlfähigkeit und damit letztlich ihrer Substanz erfolgt, gleichsam unmöglich gemacht würde. Davon ist jedoch auch dann nicht auszugehen, wenn man die vom Kläger herangezogene Formel der Organisation „De Hollandsche Molen“ zugrunde legt, welche zur Ermittlung der Beeinträchtigung der Windgängigkeit von Windmühlen durch Objekte im Anströmungsbereich entwickelt worden sei. Zwar dürfte das Vorhaben in Anwendung dieser Formel – H (= max. zulässige Höhe) = [x (= Abstand zur Windmühle) ./. 140 (= Rauhigkeitsfaktor für freie Landschaft)] + 0,2 (= Leistungsverlust) x 14 m (= Achs- höhe der Windmühle) – bei einer Entfernung der geplanten Halle von der Windmühle von mindestens ca. 160 m und bei einer maximal zulässigen Höhe von 10 m zu einem Leistungsverlust von ca. 60 % führen. Dass dadurch die funktionsgerechte Nutzung der Windmühle in einer Weise herabgesetzt wird, dass ein Mahlbetrieb gleichsam ausgeschlossen und damit auch der Erhalt der Mühle in ihrer Substanz in Frage gestellt wird, ist damit jedoch nicht substantiiert dargetan. Insbesondere bleibt dabei unklar, ob der in der Formel mit 20 % als maximal tolerierbar angesetzter Leistungsverlust einen wirtschaftlichen Betrieb der Mühle zugrunde legt oder die – hier allein interessierende – Funktionsfähigkeit der Mühle als solche betrifft. Unabhängig davon ist eine zu einer Substanzverletzung führende Beeinträchtigung der funktionsgerechten Nutzung der Mühle durch die geplante Halle auch insofern als ausgeschlossen zu betrachten, als ein Leistungsverlust in dem berechneten Umfang nur dann eintritt, wenn der Wind aus Südsüdwest kommt. Nur dann kommt die Halle überhaupt als aerodynamisches Hindernis im Windkanal der Mühle in Betracht. Die Hauptwindrichtung im fraglichen Bereich liegt jedoch – was zwischen den Beteiligten unstreitig und der Kammer auch aus anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren immissionsschutzrechtlicher Art bekannt ist – bei West bzw. Westsüdwest. Dementsprechend wird eine Beeinträchtigung der Windgängigkeit der Mühle allenfalls in einem zeitlich begrenzten Umfang zu erwarten sein. Die Kammer sieht sich in ihrer Einschätzung, dass eines Substanzschädigung der Mühle auszuschließen ist, letztlich auch dadurch bestätigt, dass die anderen im Zuständigkeitsbereich des Beklagten belegenen Windmühlen (C. , X. und L. ), wie der Vertreter der Gemeinde X. (Untere Denkmalbehörde) und Geschäftsführer des Vereins „Historische Mühlen T. e.V.“ im Termin an Ort und Stelle erklärt hat, trotz einer dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbaren bzw. zum Teil deutlich stärkeren Umgebungsbebauung allesamt noch funktionsfähig, d.h. mahlfähig sind. In ihnen findet im Rahmen von Mühlenführungen bzw. der Ausbildung von ehrenamtlichen Mühlenhelfern regelmäßig noch ein Mahlbetrieb statt. Insbesondere in der näheren Umgebung der Museumswindmühle C. (X1. Straße in H. -C. ) befindet sich in etwa ähnlicher Entfernung (ca. 200 m) ein dem streitgegenständliches Vorhaben den Außenmaßen nach vergleichbares Gebäude, das sogar in der Hauptwindrichtung Westsüdwest zur Mühle liegt. Dieser Mühle hat der Vertreter der Gemeinde X. im Vergleich zu den anderen Mühlen jedoch sogar die beste Funktionsfähigkeit im Hinblick auf den Mahlbetrieb zugeschrieben. Dies rechtfertigt die Annahme, dass auch bei Verwirklichung der geplanten Halle ein Verlust der Funktionsfähigkeit der Windmühle I. und damit auch eine Schädigung ihrer Substanz auszuschließen ist. Schließlich hat der Kläger im Termin an Ort und Stelle selbst bestätigt, dass die Funktionsfähigkeit der Windmühle I. durch die bereits vorhandene Umgebungsbebauung nicht nennenswert eingeschränkt werde, ein Mahlbetrieb vielmehr auch dann ohne weiteres möglich sei, wenn der Wind aus Richtung dieser Bebauung komme. Dieser Befund stellt letztlich auch die Aussagekraft der vom Kläger herangezogenen Formel „De Hollandsche Molen“ in Frage, weil danach bei den in Rede stehenden Entfernungen und bei der Höhe der in der Regel zweigeschossigen Umgebungsbebauung nebst Bepflanzung in den Gartenbereichen bereits ein nach seinem eigenen Vortrag nicht mehr hinnehmbarer Leistungsverlust der Windmühle zu verzeichnen sein müsste. Soweit der Landschaftsverband Rheinland auf der Grundlage der vom Kläger angewandten Formel in seinen Stellungnahmen zu der Einschätzung gelangt, dass durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung der Funktionalität der Mühle zu erwarten sei, da zur Wahrung des Denkmalwertes jede Einschränkung der Funktionstüchtigkeit der Mühle auszuschließen sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Zum einen verwendet der Landschaftsverband den Begriff der erheblichen Beeinträchtigung ersichtlich nicht im Sinne des hier allein in Rede stehenden subjektiven Denkmalschutzes. Zum anderen geht er erkennbar von einem anderen rechtlichen Maßstab als dem vorstehend dargelegten aus, indem er die Funktionsfähigkeit bzw. die Nutzung des Denkmals als unmittelbares Objekt des Denkmalschutzes ansieht. Der uneingeschränkte Schutz der Funktionstüchtigkeit der Mühle ist im Rahmen des – erweiterten – Umgebungsschutzes im vorstehend erläuterten Sinne jedoch gerade nicht gewährleistet. Ferner ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass mit der Errichtung der Halle der Fortbestand der Windmühle aus wirtschaftlichen Gründen gefährdet sein könnte, weil infolge der Störung des Windzugangs die – potentielle – wirtschaftliche Nutzbarkeit der Windmühle vermindert wird. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt etwa: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. April 2010 - 12 LB 44/09 -, BauR 2010, 1550= juris, Rn. 64. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Windmühle bereits seit einigen Jahren nicht mehr zur gewerblichen Produktion von Mehl genutzt wird, ein Mahlbetrieb vielmehr nur noch hobbymäßig bzw. im Rahmen von Mühlenführungen oder der unentgeltlichen Ausbildung freiwilliger Mühlenhelfern über den Verein „Historische Mühlen T. e.V.“ stattfindet. Abgesehen davon geht aus der Denkmalakte hervor, dass auch während der Zeit, in der noch in geringem Umfang ein gewerblicher Mahlbetrieb erfolgte, keine nennenswerten finanziellen Erträge erzielt worden sind. Nach den Angaben des Vaters des Klägers in entsprechenden Presseberichten handelte es sich lediglich um „ein kleines Zubrot zur Rente, von dem man nicht leben könne“. Vor diesem Hintergrund ist schon nicht substantiiert dargetan, dass der Erhalt der Windmühle ausschließlich bzw. ganz überwiegend durch eine gewerbliche Nutzung der Mühle gewährleistet wurde bzw. wird. Im Gegenteil lässt sich der Denkmalakte ferner entnehmen, dass die Anträge auf Gewährung von öffentlichen Fördermitteln aus dem Bereich der Denkmalpflege in der Vergangenheit regelmäßig damit begründet wurden, dass die Windmühle für den Kläger keinen wirtschaftlichen Wert habe, so dass die alleinige Belastung des Denkmaleigentümers mit den Erhaltungskosten nicht zumutbar sei, und dementsprechend Bewilligungen von Fördergeldern auch in großem Umfang erfolgten. Soweit der Kläger geltend macht, die Sicherstellung eines uneingeschränkten Windzugangs sei jedenfalls deshalb erforderlich, um die Möglichkeit einer gewerblichen Nutzung für die Zukunft zu erhalten und damit auch den Erhalt der Mühle zu sichern, übersieht er, dass bloße Erwerbsmöglichkeiten bzw. Erwerbschancen von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ebenso wenig geschützt sind wie bloße faktische Lagevorteile oder günstige Umweltbedingungen. Der Eigentumsschutz erfasst grundsätzlich nur das Erworbene bzw. den Bestand. Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht mit Blick darauf geboten, dass nach den Aussiedlungsplänen des Beigeladenen in Zukunft ggf. die Errichtung weiterer baulicher Anlagen auf dem Vorhabengrundstück zu erwarten ist. Denn auch wenn der angegriffene Bauvorbescheid diesen Planungen durch die Vorgabe, das Vorhaben so zu errichten, dass eine spätere Aussiedlung der Hofstelle einschließlich einer Betriebsleiterwohnung auf dem Baugrundstück möglich ist, bereits Rechnung trägt, ist Gegenstand dieses Bescheides allein die Errichtung einer landwirtschaftlichen Halle. Entsprechend ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch nur über die planungsrechtliche Zulässigkeit dieses Vorhabens unter den vom Kläger geltend gemachten Belangen des Denkmalschutzes zu befinden. Fehlt es nach alledem an einer erheblichen Beeinträchtigung der Denkmalwürdigkeit der Windmühle und damit auch an einem schutzwürdigen Interesse des Klägers überwiegt im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Beigeladenen an der Verwirklichung des Vorhabens. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass privilegierten Vorhaben wegen ihrer grundsätzlichen Zuweisung in den Außenbereich (vgl. § 35 Abs. 1 BauGB) bereits kraft Gesetzes eine gesteigerte Durchsetzungskraft zukommt. Der Kläger, dem keine schutzwürdigen Interessen des Denkmalschutzes zur Seite stehen, muss sich daher darauf verweisen lassen, dass er als Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks mit Veränderungen in der Umgebung von vornherein rechnen muss. Auch der Außenbereich ist einer baulichen Nutzung nicht gänzlich entzogen, mit der Errichtung von privilegierten Vorhaben muss immer gerechnet werden. Soweit der Kläger geltend macht, das Vorhaben könne auch an anderer Stelle im Außenbereich errichtet werden, vermag auch dies keine Rücksichtslosigkeit ihm gegenüber zu begründen. Der Umstand, dass ein Bauvorhaben auch anders ausgeführt werden kann, ist kein Gesichtspunkt, der geeignet ist, eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes zu begründen. Im Übrigen hat der Beigeladene im gerichtlichen Verfahren seine Standortauswahl plausibel begründet. 4. Der Kläger kann schließlich auch nicht geltend machen, dass das bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist, weil das Vorhaben zu seinen Lasten schädliche Umwelteinwirkungen durch Beeinträchtigung des Windzugangs auf seine Windmühle hervorruft (vgl. § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) und infolgedessen zu einer Leistungsminderung der Mühle und entsprechenden wirtschaftlichen Einbußen führt. Soweit es um die Beurteilung der Zumutbarkeit von – hier behaupteten – Immissionen geht, wird die Unzumutbarkeit im Sinne des Rücksichtnahmegebotes durch den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) näher konkretisiert. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne des Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 2 BImSchG) sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie auf Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung stellt das bloße Vorenthalten bzw. der Entzug von Wind, also der sog. Windabschattungseffekt, wie er etwa durch ein vorgelagertes Gebäude auf einem Nachbargrundstück als aerodynamisches Hindernis im Windkanal bewirkt werden kann, schon keine schädliche Umwelteinwirkung dar. Unter Einwirkungen im Sinne des Gesetzes sind nur positive – physische oder chemische – Einwirkungen mittels unwägbarer, sinnlich wahrnehmbarer Stoffe auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter zu verstehen. Daran fehlt es jedoch bei einer sog. negativen Einwirkung wie dem Entzug von Licht, Luft oder – wie hier – Wind in Bezug auf das Grundstück des Klägers als allein in Frage kommendes Schutzobjekt. Vgl. ebenso zu Windenergieanlagen: OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 10 D 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150 = juris, Rn. 37; zu Einwirkungen im Sinne von § 906 BGB: BGH, Urteile vom 11. Juli 2003 - V ZR 199/02 -, NJW-RR 2003, 1313 = juris, Rn. vom 22. Februar 1991 - V ZR 308/89 -, NJW 1991, 1671 = juris Rn. 10; Jarass, Bundesimmissionsschutzgesetz, 7. Aufl., § 3 Rn. 7a f. Was die vom Kläger befürchteten wirtschaftlichen Einbußen wegen einer Leistungsminderung der Windmühle infolge eines eingeschränkten Windzugangs bei Errichtung der Halle angeht, sind diese im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes schon im Ansatz nicht berücksichtigungsfähig. Die Regelungen des öffentlichen Baurechts dienen, soweit sie mit Blick auf Nachbargrundstücke und deren Nutzung erlassen sind, zwar der Vermeidung von Konflikten und dem Ausgleich gegenläufiger Interessen bei der Nutzung benachbarter Grundstücke. Das Bauplanungsrecht reguliert aber nicht, ob ein Vorhaben bei wirtschaftlicher Betrachtung sinnvoll ist. Mit der (zulässigen) Errichtung eines bestimmten Vorhabens im Außenbereich geht daher nicht gleichsam ein öffentlich-rechtliches Schutzversprechen einher, die genehmigte Nutzung werde nicht durch die Zulassung anderer, an sich ebenfalls zulässiger Nutzungen in ihrer Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt werden. Eine (rechtmäßig) bestehende bauliche Anlage schafft insbesondere keine Grundlage dafür, andere Vorhaben mit dem Argument abzuwehren, für das eigene Nutzungskonzept sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke die Nutzungsmöglichkeiten, die das Baurecht auch ihnen an sich eröffnet, nicht voll ausschöpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 D 1831/99 -, BRS 63 Nr. 150 = juris, Rn. 39 f. Daher kann der Betreiber einer Windmühle nicht darauf vertrauen, dass er den bestehenden örtlichen Windverhältnissen auf Dauer unverändert ausgesetzt bleibt. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass ihm durch die Errichtung weiterer im Außenbereich zulässiger baulicher Anlagen nicht nur Wind genommen, sondern dieser auch in seiner Qualität verändert wird. Vgl. zu Windenergieanalagen: OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 -, BRS 63 Nr. 149 = juris, Rn. 9. Danach sind etwaige wirtschaftliche Einbußen wegen der befürchteten Leistungsminderung der Mühle infolge der Störung des Windzugangs vom Kläger hinzunehmen. 5. Eine Verletzung des Klägers in einem (etwaigen) Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 Abs. 1 GG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ungeachtet der Frage, ob der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG sich überhaupt auch auf ein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erstreckt, vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 -, NZA 2012, 788 = juris, Rn. 41, und ob der Kläger sich neben den einfachrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts unmittelbar auch auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen kann, scheidet eine Verletzung subjektiver Rechte schon deswegen aus, weil der Kläger nach eigenem Vortrag gegenwärtig die Windmühle nicht gewerblich nutzt und damit bereits der Schutzbereich der Vorschrift nicht eröffnet wäre. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entsprach es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.