Urteil
8 A 4631/97
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0627.8A4631.97.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düssel¬dorf vom 21. August 1997 wird zurück¬gewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vor¬läufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düssel¬dorf vom 21. August 1997 wird zurück¬gewiesen. Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vor¬läufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen eine denkmalrechtliche Wiederherstellungsverfügung. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Gebäudekomplexes an der Kreuzung A. / Q. in D.-O., der die evangelische Auferstehungskirche, das zur Gemeinde gehörende Pfarrhaus sowie ein Gemeindeverwaltungsgebäude (Gemeindehaus) umfasst. Dieser Gebäudekomplex wurde nach Durchführung eines Architektenwettbewerbs von 1911 in den Jahren 1913 und 1914 von den Architekten V. und St. als erste evangelische Kirche im linksrheinischen D. erbaut und am Himmelfahrtstag des Jahres 1914 geweiht. Das Bauprogramm verleiht der um die Jahrhundertwende formulierten Auffassung von der Gemeinde als sozial-diakonischer Hilfs- und Handlungsgemeinschaft Ausdruck: Die drei Gebäude sind baulich miteinander verbunden; vom Pfarrhaus gelangt man durch das Amtszimmer des Pastors in die Kirche, die wiederum durch eine Eingangshalle und ehemals als Garderobe genutzte Räume mit dem Gemeindehaus verbunden ist. Kirche und Gemeindehaus (Südfassade) umschließen auf zwei Seiten einen Vorplatz, der deutlich oberhalb des Straßenniveaus gelegen und mit Schirmplatanen bepflanzt ist. Unterhalb der Kirche befindet sich im Souterrain ein Gemeindefestsaal. Jedes der drei Gebäude weist eigenständige und von den jeweils anderen Gebäuden abgesetzte Stilelemente auf. Während das Pfarrhaus als ein für die Region typisches ländliches Wohnhaus mit Mansard-Zeltdach im "Heimatstil" errichtet ist, wird das zweistöckige Gemeindehaus von einer streng symmetrischen sechsachsigen, auf den Kirchvorplatz ausgerichteten Fassade mit klassizistischen Elementen dominiert. Gegen beide setzt sich der Kirchenbau optisch durch die im Stil holländischer Bürgerhäuser gestalteten und mit Jugendstilelementen angereicherten gestuften Volutengiebel an den Stirnseiten ab, flankiert von einem polygonalen Turm mit Umgang und einem der Dachform entsprechenden kuppeligen Turmhelm. Das Gemeindehaus wird derzeit im Dachgeschoss zu Wohnzwecken genutzt, während im Obergeschoss die Büros der Gemeindeverwaltung und im Erdgeschoss ein kleinerer Festsaal mit Funktionsräumen eingerichtet sind. Durch Bescheid vom 14. Juli 1983 wurde der gesamte Gebäudekomplex in die Denkmalliste eingetragen. Zur Begründung hieß es: "Der Gebäudekomplex wird auf Grund seiner bemerkenswerten Gestaltung und als frühes Beispiel einer gemeinsamen Anlage von Kirche und Gebäuden des Gemeindelebens in die Denkmalliste eingetragen. Die Gesamtanlage ist zudem für das Stadtbild O. von Bedeutung." In den Jahren 1992/93 wurden die Gebäude in enger Abstimmung mit den Denkmalbehörden umfassend restauriert; unter anderem wurde die ursprüngliche Dacheindeckung mit grün engobierten Ziegeln wiederhergestellt. Im Juli 1994 stellten Mitarbeiter des Beklagten fest, dass die Fenster an der Süd- und an der Westfassade des Gemeindehauses bis auf die Fenster der Dachgauben - mit elektrisch betriebenen und außen an der Fassade angebrachten Sonnenschutz-Jalousien versehen worden waren. Die vertikalen Führungsrohre aus Metall waren etwa mittig auf den aus Naturstein ausgeführten Faschen jeweils links und rechts der Fenster angebracht, während rohrförmige Metallbehälter zur Aufnahme der Jalousien oberhalb der Fenster an den horizontalen Natursteinfaschen angebracht waren. Die Jalousien können aus diesen Behältern entlang der vertikalen Führungsschienen bis an die Unterkante der Fenster ausgefahren werden; ihr Abstand zur Fassade beträgt wenige Zentimeter. Jalousienbehälter und Führungsrohre sind wie die Faschen - in hellgrau ausgeführt. Die Jalousien selbst sind dunkelgrau beschichtet. Das Material lässt nach Angaben der Klägerin natürliches Licht in die beschatteten Räume einfallen; auch seien die Fensterkreuze hinter heruntergelassenen Jalousien sichtbar, wenn diese voller Sonnenstrahlung ausgesetzt seien. Eine denkmalrechtliche Erlaubnis zur Anbringung der Außenjalousien war nicht beantragt oder erteilt worden. Nach Anhörung gab der Beklagte der Klägerin durch Ordnungsverfügung vom 24. Oktober 1994 - zugestellt am 26. Oktober 1994 - auf, die Außenjalousien bis zum 30. November 1994 zu demontieren und die freigelegten Bohrlöcher mit einem Steinersatzmittel zu füllen. Für den Fall der Nichterfüllung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500, DM angedroht. Die Wiederherstellungsanordnung wurde damit begründet, dass die Arbeiten formell und materiell illegal seien. Eine Erlaubnis sei erforderlich gewesen, da die Montage der Jalousien eine Veränderung des bestehenden Zustandes bewirkt habe. Auch nachträglich könne jedoch die erforderliche denkmalrechtliche Erlaubnis nicht erteilt werden, weil schon die Jalousienkästen das äußere Erscheinungsbild des Gemeindehauses beeinträchtige. Erst recht werde der Charakter der Fassade bei heruntergelassenen Jalousien empfindlich gestört. Zudem könne der beabsichtigte Zweck der Maßnahme, einen Sonnenschutz insbesondere für die im Obergeschoss eingerichteten Bildschirmarbeitsplätze zu erreichen, auch durch innen angebrachte Sonnenschutzvorrichtungen verwirklicht werden. Am 22. November 1994 legte die Klägerin Widerspruch ein und begründete ihn bei einem Ortstermin mündlich damit, dass es bei starker Sonneneinstrahlung im Inneren der betroffenen Räume zu einem so starken Lichteinfall verbundenen mit extremer Wärmeentwicklung komme, dass ein Aufenthalt oder gar Arbeiten in diesen Räumen nicht mehr zumutbar sei. Durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1996 wies die Bezirksregierung D. den Widerspruch zurück. Die von der Klägerin durchgeführte Maßnahme könne nachträglich nicht genehmigt werden, weil ihr Gründe des Denkmalschutzes entgegenstünden; andere technische Lösungen seien denkbar. Die Klägerin hat am 29. Mai 1996 Klage erhoben. Schon vor der denkmalgerechten Sanierung in den Jahren 1992/93 seien außen liegende Sonnenschutzvorrichtungen vorhanden gewesen, die lediglich durch eine zeitgerechte Konstruktion ersetzt worden sei. Zudem seien die Vorrichtungen infolge der zunehmendem Begrünung der Fassade durch wilden Wein kaum erkennbar. Die Gemeinde sei im Übrigen auch finanziell nicht in der Lage, die vorhandene Konstruktion durch innenliegende Sonnenschutzeinrichtungen zu ersetzen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung D. vom 2. Mai 1996 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide berufen und darauf hingewiesen, dass das Argumente der finanziellen Leistungsfähigkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung nicht berühre. Das Verwaltungsgericht hat die Ordnungsverfügung und den Widerspruchsbescheid durch Urteil vom 21. August 1997 aufgehoben. Es hat ausgeführt: Die formell illegale Maßnahme der Klägerin stehe nicht im Widerspruch zu materiellem Denkmalrecht; der Klägerin stehe deshalb ein Anspruch auf nachträgliche Erlaubnis zu. Nicht jede aus denkmalpflegerischer Sicht unbefriedigende Veränderung eines Denkmals sei materiell illegal; im vorliegenden Fall stünden Gründe des Denkmalschutzes einer nachträglichen Legalisierung nicht entgegen. Der durch die Bohrlöcher für die Befestigung der Jalousien bewirkte Eingriff in die Bausubstanz sei geringfügig, und auch das äußere Erscheinungsbild des Gemeindehauses werde durch die Außenjalousien nicht derart stark beeinträchtigt, dass eine Erlaubnis nicht mehr in Betracht komme. Das Material der Sonnenschutzvorrichtung sei auf die Fensterumfassungen aus Naturstein farblich abgestimmt, und die Proportionen der Fassade erführen keine Verschiebung durch die außen angebrachte Konstruktion. Lediglich bei geschlossenen Jalousien komme es zu einer stärkeren Beeinträchtigung des Erscheinungsbilds des Denkmals, doch sei dies - weil jeweils zeitlich begrenzt - hinnehmbar, um dem Interesse der Klägerin an einer zeitgerechten Nutzung des Denkmals Rechnung zu tragen. Auf Antrag des Beklagten ist die Berufung durch Beschluss vom 1. Dezember 1997 zugelassen worden. Nach Verwerfung der Berufung durch Beschluss vom 4. März 1999 (10 A 4631/97) hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache durch Beschluss vom 13. September 1999 (6 B 37.99) zurückverwiesen. Zur Begründung der Berufung führt der Beklagte aus: Das Vorhandensein eines Sonnenschutzes schon vor 1992/93 werde bestritten, so dass der Gesichtspunkt des Bestandsschutzes nicht zu Gunsten der Klägerin eingreifen könne. In rechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass aus der Perspektive eines fachkundigen Betrachters und nach der Einschätzung des Landeskonservators - der im Denkmalrecht nach der Rechtsprechung besondere Bedeutung zukomme - das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Außenjalousien in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigt werde. Dies ergebe sich schon daraus, dass gerade die Unversehrtheit der Fassaden ein wesentlicher Grund für die Unterschutzstellung des Gebäudekomplexes gewesen sei. Die Natursteineinfassungen der Fenster als maßgebliches Gestaltungselement träten durch die Jalousienkästen und führungen in den Hintergrund. Das Verwaltungsgericht habe auch die Beeinträchtigung des Denkmals bei geschlossenen Jalousien in fehlerhafter Weise unterbewertet; da die Fenster einen Anteil von etwa zwei Dritteln an der Gesamtfläche der Fassade hätten und da die Fassade im Sommer fast ganztägig der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sei, müsse damit gerechnet werden, dass die Proportionen der Fassade über erhebliche Zeiträume hinweg für den interessierten Betrachter praktisch nicht sichtbar seien. Schließlich könne eine sinnvolle Nutzung auch durch innenliegende Jalousien sichergestellt werden; auch ein Aufheizen der Räume könne durch technische Vorkehrungen verhindert werden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. August 1997 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass eine Abwägung ihrer Interessen mit den Interessen des Denkmalschutzes zu einer Genehmigungsfähigkeit der von ihr durchgeführten Maßnahme führe. Ohne einen außen angebrachten Schutz vor überstarkem Lichteinfall und übermäßiger Aufheizung der Räume sei es nicht möglich, die Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung und der Arbeitsstättenrichtlinie einzuhalten, wonach Fenster abschirmbar sein müssten und die Raumtemperatur in Arbeitsräumen maximal 26° Celsius betragen dürfe. An der ungestörten Aufgabenerfüllung der Arbeit der evangelischen Kirchengemeinde bestehe im Hinblick auf deren Rechtsstatus zudem ein öffentliches Interesse. Schließlich sei im Hinblick auf die meteorologischen Verhältnisse in D. nicht allzu häufig damit zu rechnen, dass die Jalousien geschlossen werden müssten. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf das Protokoll vom 14. Juni 2000 und die bei dieser Gelegenheit angefertigten Lichtbilder wird verwiesen. Für die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung D. sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe: Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten sich damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den angegriffenen Bescheid des Beklagten vom 24. Oktober 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 1996 zu Recht aufgehoben, denn er ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid kann nicht auf den als Rechtsgrundlage allein in Frage kommenden § 27 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 (GV NW S. 226 mit späteren Änderungen - DSchG) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift muss u.a. derjenige, der eine nach dem DSchG erlaubnispflichtige Handlung ohne Erlaubnis durchführt, auf Verlangen der Unteren Denkmalbehörde den bisherigen Zustand des Denkmals wiederherstellen. Allerdings hängt die Rechtmäßigkeit einer solchen Wiederherstellungsverfügung von der weiteren Voraussetzung ab, dass die formell illegal durchgeführte Maßnahme auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig ist. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 - UA S. 10; Memmesheimer / Upmeier / Schönstein, Denkmalrecht NW, 2. Aufl. 1989, § 27 Rz 9. Im vorliegenden Fall liegt zwar die erste dieser beiden Voraussetzungen - formelle Illegalität - vor (dazu sogleich 1.), nicht aber die zweite - materielle Illegalität - (unten 2.). 1. Die Anbringung von Außenjalousien an der Süd- und an der Westfassade des Gemeindehauses bedurfte einer denkmalrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Buchst. a DSchG, weil dadurch das Gemeindehaus als Teil des unter Schutz gestellten Baudenkmals "Auferstehungskirche" in seinem geschützten Bestand verändert worden ist. Dies bedarf angesichts der Augenfälligkeit der ausgeführten Veränderung auch bei nicht heruntergelassenen Jalousien keiner näheren Begründung. Eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 DSchG hat die Klägerin nicht erhalten und ist von ihr auch nicht beantragt worden, so dass die Maßnahme als formell illegal einzustufen ist. 2. Die Maßnahme ist jedoch materiell genehmigungsfähig. Nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG muss die Erlaubnis für die Veränderung eines Baudenkmals erteilt werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen. Der für diese Entscheidung maßgebliche gesetzliche Rahmen ist in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt (dazu 2.1.); im vorliegenden Fall ergibt sich, dass die durch Anbringung der außen liegenden Sonnenschutzjalousien bewirkte Veränderung des Gemeindehauses denkmalrechtlich genehmigungsfähig ist (unten 2.2.). 2.1. § 9 Abs. 2 DSchG macht die - nicht in das Ermessen der Unteren Denkmalbehörde gestellte - Entscheidung über die Genehmigung einer Veränderung eines Denkmals von einer gerichtlich überprüfbaren Abwägung aller aus Sicht des Denkmalschutzes gegen die Veränderung sprechenden Gründe mit den öffentlichen und privaten Interessen abhängig, die für eine solche Genehmigung streiten. Dabei lassen sich die "Gründe des Denkmalschutzes", die die Erteilung der Erlaubnis verhindern können, nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benennen, sondern müssen stets aus den Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles abgeleitet werden. Vorzunehmen ist also eine von der Qualität des jeweils zu schützenden Denkmals abhängige Einzelfallprüfung, ob und inwieweit die Schutzzwecke des Denkmalschutzgesetzes durch die in Rede stehende Maßnahme und bezogen auf das konkret betroffene Denkmal gestört oder vereitelt werden könnten. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, UA S. 12. Bei dieser Prüfung kommt den Gründen, aus denen ein Objekt unter Schutz gestellt worden ist, besonderes Gewicht zu, da diese Gründe die mit der Unterschutzstellung verbundene Einschränkung der Eigentümerbefugnisse rechtfertigen. Eine zentrale Stellung im Rahmen der Entscheidung nach § 9 Abs. 2 DSchG wird deshalb regelmäßig der Bescheid über die Unterschutzstellung einnehmen, weil darin - für den Eigentümer erkennbar - die Grundlage für die ihm auferlegte Belastung formuliert ist. Allerdings darf eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG erst dann verweigert werden, wenn Gründe des Denkmalschutzes der Veränderung des Denkmals "entgegenstehen", also stärkeres Gewicht haben als die für die Veränderung streitenden Interessen. Nicht schon jede geringfügige Beeinträchtigung denkmalrechtlicher Belange kann deshalb zur Verweigerung einer beantragten Erlaubnis oder zur Feststellung der materiellen Illegalität einer formell illegal durchgeführten Maßnahme führen. Anders als bei der Entscheidung über die Unterschutzstellung selbst - die gerade von privaten Interessen unabhängig und allein vom Denkmalwert des betroffenen Objekts abhängig ist - verfolgt § 9 DSchG das Ziel, den Eigentümern trotz der ihnen auferlegten Einschränkungen eine flexible, profitable und zeitgerechte Nutzung des Denkmals im Rahmen des denkmalrechtlich Vertretbaren zu ermöglichen. OVG NRW, Urteil vom 3. September 1996 - 10 A 1453/92 -, UA S. 12ff. m.w.N.; Urteil vom 2. November 1988 - 7 A 2826/86 -, BRS 48 Nr. 117 (LS 2); Urteil vom 23. April 1992 - 7 A 936/90 , NVwZ-RR 1993, 230; Urteil vom 22. Januar 1998 - 11 A 688/97 -. Nicht zuletzt auf diese Weise soll, wie § 1 Abs. 1 DSchG mit dem Hinweis auf einer der Aufgaben des Denkmalschutzes, eine sinnvolle Nutzung der Denkmäler zu ermöglichen, belegt, auch das Ziel der dauerhaften Erhaltung der denkmalwerten Substanz (§ 8 Abs. 1 DSchG) erreicht werden. 2.2. Die Anwendung dieser Maßstäbe auf den vorliegenden Fall ergibt, dass die von der Klägerin vorgenommene Veränderung des Denkmals genehmigungsfähig und damit nicht materiell illegal ist. Die für diese Abwägungsentscheidung relevanten "Gründe des Denkmalschutzes" ergeben sich nach dem vorstehend Gesagten in erster Linie aus dem Bescheid über die Unterschutzstellung vom 14. Juli 1983. Danach ist der Gebäudekomplex der Auferstehungskirche mit Pfarrhaus und Gemeindehaus im Wesentlichen aus drei Gründen unter Schutz gestellt worden, nämlich wegen "seiner bemerkenswerten Gestaltung", "als frühes Beispiel einer gemeinsamen Anlage von Kirche und Gebäuden des Gemeindelebens" und wegen seiner Bedeutung für das Stadtbild O.. Keiner dieser drei Aspekte vermag die materielle Illegalität der von dem Beklagten beanstandeten Maßnahme in Abwägung mit den Interessen der Klägerin zu begründen: Dies gilt zunächst ohne weiteres für die Unterschutzstellung wegen der sozial-historischen Bedeutung des Gebäudekomplexes als frühes Beispiel für eine bauliche Zusammenfassung von Kirchenbau, Wohnung und Amtsräumen des Pastors sowie dem Gemeindehaus als Mittelpunkt des Gemeindelebens. Das für diese drei Funktionen geschaffene Ensemble sollte der damals im Vordringen begriffenen modernen Auffassung Ausdruck verleihen, dass sich das Gemeindeleben nicht in dem gemeinsamen Besuch von Gottesdiensten erschöpfen soll, sondern darüber hinausgehend allen Gemeindemitgliedern die Möglichkeit bietet, Gemeinsamkeiten zu entwickeln, aber auch die Aufgabe stellt, gegenseitig und über die Gemeinde hinaus Hilfen anzubieten, wo dies nötig ist. Vgl. dazu Pfeffer, Die Auferstehungskirche im Stadtteil Oberkassel, in: Evangelische Kirchengemeinde Düsseldorf-Oberkassel (Hrsg.), Broschüre zum 75. Jahrestag der Einweihung der Kirche, 1989, S. 925, insbes. S. 14ff.; dort auch der Ausschreibungstext vom 10. November 1991, wonach die Eingangstüren nicht von außen direkt in den Kirchenraum führen dürfen (§ 6). Die Montage von Sonnenschutzjalousien schmälert die Erkennbarkeit dieser Bedeutung im Bauprogramm des unter Schutz gestellten Baukomplexes ersichtlich nicht. Auch die Bedeutung der Gebäudegruppe für das Stadtbild von O. wird durch die vom Beklagten beanstandete Maßnahme nicht nennenswert beeinträchtigt. Denn dieser für die Unterschutzstellung ebenfalls wichtige Aspekt zielt auf die Funktion des weithin sichtbaren und markanten Gebäudekomplexes als städtebauliche Dominante eines ganzen Stadtteils, also nicht nur der unmittelbaren Umgebung des Baukörpers, sowie auf seine prägende Gestaltungskraft, die jedenfalls hinsichtlich der verwendeten Baumaterialien die nach seiner Fertigstellung entstandene Wohnbebauung O. stark beeinflusst hat. Das äußere Erscheinungsbild der Süd- und der Westfassade eines der drei Gebäude ist in diesem Zusammenhang zwar nicht gänzlich ohne Bedeutung, tritt aber hinter die ins Auge fallenden Besonderheiten des Gesamtbaus - etwa die überaus auffällig gestalteten Volutengiebel, die diesen angepasste Dachform, den wuchtigen polygonalen Turm sowie den als Teil des Ensembles zu verstehenden Kirchvorplatz deutlich zurück. Soweit die Auferstehungskirche schließlich wegen der "bemerkenswerten Gestaltung" des Gebäudekomplexes unter Schutz gestellt worden ist, vermag auch dies gegenläufige Interessen der Klägerin letztendlich nicht entscheidend abzuwerten. Dem Beklagten zuzugeben ist freilich, dass das äußere Erscheinungsbild des Gemeindehauses durch die angebrachten Jalousien beeinträchtigt wird. Dies gilt für die als Folge dieser Maßnahme zwangsläufig entstandenen Schäden durch Bohrlöcher am wenigsten, da diese nach einer Entfernung des Sonnenschutzes beseitigt werden könnten und bis dahin naturgemäß nicht sichtbar sind. Eine gewisse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes ist jedoch mit dem Anblick der deutlich sichtbaren Konstruktionselemente der Jalousien - Führungsrohre und Jalousienkästen - verbunden, und erst recht gilt dies dann, wenn die Jalousien heruntergezogen sind und die Fenster vollständig bedecken; dies erschließt sich aus dem Akteninhalt und dem Ergebnis des Ortstermins, das der Berichterstatter dem Senat insbesondere mit Hilfe der angefertigten Lichtbilder vermittelt hat. Dennoch fällt die zu treffende Abwägungsentscheidung zugunsten der Klägerin aus: (1) Als Ausgangspunkt der Überlegungen ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht des Beklagten das - durch die zur Bewertung stehende Maßnahme in erster Linie nachteilig betroffene - äußere Erscheinungsbild der Fassade des Gemeindehauses nicht zu den Gründen gehört, die für die Unterschutzstellung in besonderer Weise von Bedeutung gewesen sind. Zwar dürfte die Fassade des Gemeindehauses sicherlich zu dem Urteil beigetragen haben, dass der gesamte Gebäudekomplex "bemerkenswert" gestaltet ist, doch ist dieser Aspekt nur einer von vielen, die diese Feststellung tragen. Ins Auge fällt bei der Betrachtung und Bewertung der drei Gebäude nicht in erster Linie die Gestaltung gerade der West- und Südfassade des Gemeindehauses, sondern vielmehr der Umstand, dass in dem gesamten Komplex eine Vielzahl scheinbar unvereinbarer architektonischer Gestaltungselemente ein überaus harmonisches und ausdrucksstarkes Ensemble hervorgebracht haben. Charakteristisch für die Auferstehungskirche ist nicht die Dominanz einer Stilrichtung - etwa der für das Gemeindehaus typischen klassizistischen Gestaltung -, sondern das Nebeneinander von Elementen des "Heimatstils", des Jugendstils, holländischer Bürgerhäuser, klassizistischer Fassaden und einer auffälligen Dachgestaltung sowohl hinsichtlich der Farbe, des Materials und der Form als auch hinsichtlich des Nebeneinanders unterschiedlicher Dachformen (Kirche, Turm, Pfarrhaus). Im Einzelnen hierzu Pfeffer, Die Auferstehungskirche im Stadtteil Oberkassel, S. 17ff. Dies führt dazu, dass jedes einzelne Stilelement in seiner Bedeutung relativiert wird: Eine Veränderung an der klassizistischen Fassade in einem Ensemble wie dem hier zu bewertenden wiegt weniger schwer als bei einem Gebäude, das allein oder vorwiegend wegen seiner klassizistischen Fassade unter Denkmalschutz steht. Diesen Gesichtspunkt verkennt der Beklagte, wenn er auf die - auch für das Gerichtsverfahren als fachkundige Stellungnahme grundsätzlich gewichtige - Äußerung des Landeskonservators im Ortstermin im Rahmen des Widerspruchsverfahrens hinweist, wonach im Unterschutzstellungsverfahren besonderen Wert auf die Unversehrheit der Fassade gelegt worden sei. Denn nach der Formulierung des Unterschutzstellungsbescheids ist dieser Aspekt nicht ausdrücklich, sondern nur indirekt und an untergeordneter Stelle in die Begründung der Denkmalwürdigkeit des Objekts eingeflossen. (2) Die festzustellenden Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes der Fassade sind - bezogen auf das Denkmal insgesamt - gering. Betrachtet man zunächst nur die Konstruktionselemente der Jalousien (Führungsstäbe, Jalousienkästen), so fällt auf, dass deren äußere Gestalt die Faschen, auf denen sie angebracht sind, nicht verdecken, sondern die dort vorgefundenen Formen in ihrer Gradlinigkeit und ihrer Farbgebung übernehmen. Dies wird gerade im Vergleich mit den anderen Gebäuden des Komplexes - deren jeweilige Funktion durch eigenständige architektonische Elemente voneinander unterschieden werden kann - deutlich: Während die Fenster des Kirchenbaus mit geschweiften Faschen versehen sind, deren Ausdruck durch aufgeschraubte Führungsrohre oder Jalousienkästen gestört worden wäre, werden die streng gradlinigen Fensterumrandungen des Gemeindehauses durch die gewählte Konstruktion eher betont als zerstört. Dies unterscheidet den vorliegenden Fall von dem vom Bekl. angeführten Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. Juni 1991 - 1 S 2022/90 -, VBlBW 1992, 58ff., wo u.a. eine Verschiebung der Proportionen der Fassade ausschlaggebend war. Auch innerhalb der Fassade des Gemeindehauses setzt sich dieser Eindruck im Vergleich der mit Jalousien versehenen Fenster mit solchen ohne Jalousien fort: Alle Fenster der unteren beiden Stockwerke, die als Gestaltungsmerkmal klassizistische Strenge aufweisen, sind mit Sonnenschutzjalousien versehen worden, anders als die Fenster der Dachgauben, die zwar ebenfalls nur streng geradlinige Faschen aufweisen, bei denen jedoch die runde Gestalt der Gauben auf die andersartige Nutzung der im Dachgeschoss gelegenen Räume zu Wohnzwecken hinweist. Die Beeinträchtigung der Fassade bei heruntergezogenen Jalousien fällt demgegenüber stärker ins Gewicht, weil die Zweiflügeligkeit der Fenster und die Sprosseneinteilung jedenfalls teilweise nicht mehr sichtbar sind. Auch diese Beeinträchtigung ist jedoch insgesamt als nicht übermäßig einzustufen. Denn zum einen handelt es sich - angesichts der meteorologischen Verhältnisse in D. - um temporäre Beeinträchtigungen, ohne dass es darauf ankäme zu ermitteln, wie viele Stunden an wie vielen Tagen des Jahres die Fenster dergestalt verdeckt sind; deshalb kann auch Frage offen bleiben, wie viele Fenster jeweils gleichzeitig an West- und Südfassade verdeckt werden. Zum anderen bleibt selbst bei geschlossenen Jalousien die auffällige vertikale Gliederung der Fassade als das charakteristische Gestaltungselement dieses Bauteils sichtbar. Schließlich ist zu bedenken, dass nur zwei Fassaden eines weiträumigen und stark untergliederten Komplexes überhaupt von Veränderungen betroffen sind, während alle anderen Bauteile und Fassaden in ihrer unter Schutz gestellten Form unberührt geblieben sind. (3) Gegenüber der bei nicht geschlossenen Jalousien geringfügigen, bei geschlossenen Jalousien zwar stärkeren, aber temporär begrenzten Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes des Gesamtkomplexes der Auferstehungskirche setzen sich die Interessen der Klägerin an einer zeitgerechten Nutzung des Gemeindehauses durch. Unter den Beteiligten ist nicht streitig, dass ein wirksamer Blend- und Wärmeschutz nur durch außen liegende Sonnenschutzjalousien erreichbar ist. Der Einbau einer Klimaanlage wäre - wie die Erörterung im Ortstermin ergeben hat - auch aus denkmalschützerischer Sicht problematisch. Ohne wirksamen Sonnen- und Wärmeschutz lassen sich indes die zur Süd- und Westseite des Gebäudes angeordneten Räume in zeitgemäßer und funktionsrechter Ausstattung nicht nutzen. Dies gilt insbesondere für die im Obergeschoss des Gemeindehauses eingerichteten Büroräume, die schon wegen ihrer geringen Größe mit schätzungsweise jeweils nur etwa 12m² ohne außen liegenden Wärmeschutz so stark aufheizen würden, dass ein Arbeiten bei zuträglichen Temperaturen nicht mehr möglich wäre. Auch das im Rahmen moderner Büroarbeit schlechthin unverzichtbare Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen wäre ohne wirksamen Sonnenschutz unmöglich, zumal wegen der geringen Raumgrößen und der im Verhältnis dazu grossen Fensterflächen ein Ausweichen innerhalb der Räume kaum denkbar wäre. Das Interesse der Klägerin an einer für das Gemeindeleben sinnvollen intensiven Nutzung bezieht sich zusätzlich auch auf die Erdgeschossräume des Gemeindehauses. Diese sind zwar grösser und auch höher als die im Obergeschoss gelegenen Räume. Dennoch erscheint es dem Senat plausibel, dass auch dort ohne wirksamen Wärme- und Blendschutz die Wirkungen intensiver Sonneneinstrahlung zu fühlbaren Nutzungseinschränkungen führen würden, zumal die Räume im Erdgeschoss auch von Gruppen tendenziell empfindlicher Personen, etwa von Gruppen älterer Gemeindemitglieder genutzt werden. Demgegenüber spielen die anderen, von den Beteiligten ins Feld geführten Aspekte keine oder nur eine untergeordnete Rolle. Offen bleiben kann zunächst die zwischen den Parteien in tatsächlicher Hinsicht streitige Frage, ob schon vor 1992/93 Sonnenschutzvorrichtungen vorhanden waren oder nicht. Denkmalrechtlich irrelevant ist auch das Argument der Klägerin, sie sei finanziell nicht in der Lage, nach Entfernung der Jalousien eine innen angebrachte Vorrichtung zum Schutz vor Sonneneinstrahlung und Wärme zu verwirklichen. Schließlich beeinflusst auch der Hinweis, der das Gebäude berankende Wilde Wein werde über kurz oder lang dazu führen, die sichtbaren Beeinträchtigungen durch die Jalousien verschwinden zu lassen, die Abwägungsentscheidung nicht, da ein Vertreter der Klägerin während des durch den Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermins ausgeführt hat, die Jalousienkästen müssten regelmäßig freigeschnitten werden, damit ihre Funktionstüchtigkeit nicht beeinträchtigt werde. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.