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Beschluss

7 B 315/96

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:1996:0422.7B315.96.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die B. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,-- DM festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der B. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. November 1995 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. Oktober 1995 zu Recht und mit im wesentlichen zutreffender Begründung, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen werden kann, abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gegenüber dem privaten Interesse der B. an der Erhaltung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die offensichtlich rechtmäßige Ordnungsverfügung überwiegt. Ergänzend und klarstellend ist - auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen - lediglich anzumerken: 3 Der Antragsgegner wäre im vorliegenden Fall allerdings nicht zu einem auf das Bauordnungsrecht gestützten Einschreiten befugt gewesen, wenn die Kompostierungsanlage gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AbfG einer Genehmigung nach den Vorschriften des BImSchG bedürfte, die gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BImSchG auch die bauaufsichtliche Genehmigung mit umfassen würde, und für ihre Überwachung gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG die nach Immissionsschutzrecht zuständigen Behörden auf Grund der ihnen in diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse zuständig wären. Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist für die hier in Rede stehende Anlage jedoch nicht erforderlich. Dies folgt daraus, daß die tatsächlich betriebene Anlage eine geringere Durchsatzleistung hat, als in Nr. 8.5 rechte Spalte der Anlage zur 4. BImSchV (0,75 t je Stunde) für das Erfordernis einer Genehmigung zumindest im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG festgelegt ist. Dabei geht der Senat mangels anderer Erkenntnismöglichkeiten im derzeitigen Stadium des Verfahrens von der Einschätzung des Antragsgegners (vgl. den Vermerk des Amts 19 des Antragsgegners vom 5. Dezember 1994; Bl. 87 der Beiakte Heft 1) und dem Vorbringen der B. aus, daß ein input von ca. 6.500 t jährlich der in der angeführten Nummer der Anlage zur 4. BImSchV festgelegten Durchsatzleistung von 0,75 t je Stunde entspricht und diese Menge von der Anlage der B. nicht überschritten wird. 4 Daß die B. für den Betrieb der als bauliche Anlage geltenden Kompostierungsanlage, der aus den vom Verwaltungsgericht angeführten zutreffenden Gründen einer Baugenehmigung bedarf, weder eine die Baugenehmigung mit umfassende sonstige - abfallrechtliche - Genehmigung noch eine gesonderte Baugenehmigung hat, unterliegt auch im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen keinem Zweifel. Die auf die B. übertragene Ausnahmegenehmigung vom 2. Februar 1989, der im übrigen keine die Baugenehmigung mit umfassende Konzentrationswirkung zukam, ist auf Grund der in dieser Genehmigung enthaltenen Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 1994 erloschen. Die seitens der B. angesprochene - hier aus den im Beschluß des Verwaltungsgerichts dargelegten Gründen offensichtlich nicht in Betracht kommende - Möglichkeit einer Umdeutung der Genehmigung vom 2. Februar 1989 in eine Planfeststellung oder Plangenehmigung nach § 7 AbfG mit Konzentrationswirkung würde an dem Erlöschen der Genehmigung nichts ändern. Auch daß eine eigenständige Baugenehmigung für die Anlage, deren Vorliegen die B. nachweisen müßte, erteilt worden ist, läßt sich nicht feststellen. Das Bauaufsichtsamt des Antragsgegners hat noch im September 1995 unter Einschaltung der B. ergebnislos Recherchen über das Vorliegen einer Baugenehmigung durchgeführt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß die im Vermerk des Baufsichtsamts vom 19. Oktober 1995 (Bl. 32 der Beiakte 4) festgehaltene Feststellung, die bestehende Kompostierungsanlage werde ohne baurechtliche Genehmigung oder eine andere die Baugenehmigung einschließende Genehmigung betrieben, nicht zutrifft, liegen nicht vor. Sie lassen sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, daß in früheren Vermerken des Amts 19 des Antragsgegners vom 12. April und 8. Mai 1995 ohne nähere Konkretisierung schlicht behauptet wird, die B. besitze eine baurechtliche Genehmigung. In der Folgezeit hat dieses - für die Bauaufsicht nicht zuständige - Amt dementsprechend auch das Baufsichtsamt des Antragsgegners um Prüfung des baurechtlichen Status der Anlage gebeten. 5 Des weiteren ist das Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, daß bei baurechtlich formell illegalen Nutzungen regelmäßig ein sofort vollziehbares Nutzungsverbot, das auch die hier angeordnete Beseitigung gelagerter Gegenstände von einem formell illegalen Lagerplatz mit umfassen kann, ausgesprochen werden kann und daß im vorliegenden Fall keine Gründe vorliegen, die einem solchen sofort vollziehbaren Nutzungsverbot entgegenstehen. Auch insoweit gibt das Beschwerdevorbringen zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. 6 Im Hinblick auf den von der B. vorgetragenen Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes trifft es zwar zu, daß die in baurechtlicher Hinsicht formell illegale Kompostierungsanlage vom Antragsgegner rd. sechs Jahre baurechtlich nicht beanstandet worden ist. Die Hinnahme dieses Zustands hatte jedoch ihren Grund darin, daß für die Anlage immerhin die - eine Baugenehmigung allerdings nicht mit umfassende - befristete Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 AbfG vom 2. Februar 1989 erteilt war und daß das für die Bauaufsicht zuständige Amt des Antragsgegners von dem baurechtlich illegalen Zustand bis 1995 keine Kenntnis hatte. 7 Bei dieser Sachlage hat die B. möglicherweise darauf vertrauen können, daß jedenfalls für die Dauer der Geltung der Ausnahmegenehmigung vom 2. Februar 1989 der Betrieb der Anlage insgesamt - auch in baurechtlicher Hinsicht - nicht durch den Antragsgegner beanstandet werden würde. Auf Grund der Befristung der Ausnahmegenehmigung hat sich die B. jedoch von Anfang an darauf einrichten müssen, daß sich jedenfalls mit Erlöschen der Genehmigung am 1. Januar 1995 die Frage eines legalen Weiterbetriebs der Anlage umfassend neu stellt. Es war daher ihre Obliegenheit, sich Klarheit darüber zu verschaffen, ob und welche Genehmigungserfordernisse nicht nur abfallrechtlicher Art für einen solchen Weiterbetrieb bestehen. Eine solche Klärung ist erst kurz vor Auslaufen der Genehmigung vom 2. Februar 1989 durch die Besprechung vom 7. Dezember 1994 erfolgt, nämlich dahin, daß bei einer Beschränkung des "input" auf rd. 6.500 t jährlich in abfallrechtlicher Hinsicht kein Genehmigungserfordernis mehr besteht. Bei dieser Besprechung ist jedoch zugleich klargestellt worden, daß die Anlage nach Auffassung der Behörde dem Baurecht unterliegt, wie eindeutig aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen und Vermerken über diese Besprechung folgt. 8 Gerade der ausdrückliche Hinweis darauf, daß der Weiterbetrieb der Anlage mit dem begrenzten "input" jedenfalls dem Baurecht unterliege, mußte für die B. Anlaß sein, selbst zu prüfen, ob der Weiterbetrieb baurechtlich legal sei, und sich in ihren Dispositionen darauf einzurichten, daß sie bei einem Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung nicht mehr darauf vertrauen konnte, daß gegen die abfallrechtlich nicht mehr genehmigungspflichtige Anlage auch aus anderen Rechtsgründen nicht eingeschritten werde; denn der Weiterbetrieb der Anlage nach dem Erlöschen der abfallrechtlichen Zulassung stellt sich der Sache nach nicht anders als eine Neuaufnahme des Betriebs ohne abfallrechtliche Zulassung dar. 9 Auch die Einwände der B. gegen die in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats vorgenommene Wertung des Verwaltungsgerichts, daß von einer der sofortigen Vollziehbarkeit des Nutzungsverbots entgegenstehenden jahrelangen Duldung der zuständigen Behörde keine Rede sein kann, greifen schon im Hinblick darauf nicht durch, daß sich die B. angesichts der Fristbestimmung nicht darauf verlassen konnte, nach Ablauf der Frist werde sich die Behörde in gleicher Weise verhalten wie vor deren Ablauf. Im übrigen ist bei einer aus zahlreichen Ämtern bestehenden Behörde wie dem Antragsgegner die Kenntnis einzelner, für den betreffenden Sachbereich nicht zuständiger Dienststellen von rechtlich relevanten Umständen nicht ohne weiteres der zuständigen Dienststelle mit der Folge zuzurechnen, daß diese die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht mehr wahrnehmen kann. 10 Vgl.: OVG NW, Beschluß vom 8. Februar 1996 - 7 B 3371/95 -. 11 Es liegen hier auch keine besonderen Umstände vor, die eine anderweitige Beurteilung gebieten. Es ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, daß - sei es seitens der für die abfallrechtliche Überwachung zuständigen Dienststellen des Antragsgegners, sei es gar seitens des Bauaufsichtsamts des Antragsgegners - irgendwelche Verlautbarungen erfolgten, aus denen die B. hat schließen können, daß ein eventuelles bauaufsichtliches Einschreiten nach Erlöschen der abfallrechtlichen Genehmigung nicht oder jedenfalls für einen gewissen Zeitraum nicht erfolgen würde. 12 Ferner greift auch der Einwand der B. nicht durch, die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots sei jedenfalls deshalb nicht gerechtfertigt, weil ihr zwischenzeitlich gestellter Bauantrag - nach ihrer Auffassung offensichtlich - genehmigungsfähig wäre. Auch insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend in Übereinstimmung mit der von ihm angeführten ständigen Rechtsprechung des Senats darauf abgestellt, daß eine sofort vollziehbare Nutzungsuntersagung grundsätzlich nur ausscheidet, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt und auch nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts im Wege steht. Es ist entgegen der Auffassung der B. bei der Überprüfung der Untersagung von Schwarznutzungen wegen formeller Illegalität gerade nicht Aufgabe des Gerichts, sich ohne Bauantrag Gedanken über die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu machen oder - wie hier - die Auffassung der Behörde zu einem gestellten Bauantrag zu prüfen. Die Wertung des Gesetzgebers, daß vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf (nunmehr: § 75 Abs. 5 BauO NW 1995), ist eindeutig und verpflichtet jeden Bauherren selbst in den Fällen, in denen ihm eine Baugenehmigung zu Unrecht verwehrt wird, die Genehmigung ggf. im Rechtsweg zu erstreiten. Wer eine Schwarznutzung aufnimmt oder in einer der Nutzungsaufnahme vergleichbaren Weise bei Erlöschen einer Legalisierung oder geschützten Duldung fortsetzt, muß zunächst jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot belegt zu werden. Erst bei Duldungen der zuständigen Behörde über einen längeren Zeitraum, als er hier seit dem maßgeblichen Zeitpunkt 1. Januar 1995 in Rede steht, kann eine sofortige Vollziehbarkeit des Nutzungsverbots nicht mehr gerechtfertigt sein. Auf die vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. März 1996 (bei Gericht eingegangen am 15. April 1996) vorgelegte, von der B. in Auftrag gegebene Gutachtliche Stellungnahme des Instituts für Umweltschutz, Chemie und Biotechnologie des RWTÜV vom 12. Januar 1993 kommt es hiernach nicht an. 13 Ergänzend zu den Ausführungen im Beschluß des Verwaltungsgerichts ist weiterhin anzumerken, daß das sofort vollziehbare Nutzungsverbot die B. auch in Anbetracht des Umstands, daß sie erhebliche Investitionen in die bestehende Kompostierungsanlage getätigt hat, nicht unverhältnismäßig trifft. Die B. hat sich von Anfang an darauf einrichten müssen, daß die ihr erteilte Ausnahmegenehmigung vom 2. Februar 1989 nur befristet ist. Im übrigen ist ihr lediglich die Nutzung der Anlage untersagt. Es ist ihre Sache, in dem anstehenden Baugenehmigungsverfahren klären zu lassen, ob und ggf. mit welchen Einsatzstoffen und Mengen ein künftiger Betrieb der Anlage baurechtlich zugelassen werden kann. 14 Schließlich unterliegt auch die Zwangsgeldandrohung keinen Bedenken, so daß insoweit die weiter begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der B. ausscheidet. 15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 16 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. 17