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Beschluss

8 L 1438/22

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2023:0320.8L1438.22.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der am 15. November erhobenen Klage - 8 K 4494/22 - gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. November 2022 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der am 15. November erhobenen Klage - 8 K 4494/22 - gegen die Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. November 2022 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 25.000,00 € festgesetzt. Gründe: Der wörtliche Antrag des Antragstellers, „die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides zum 03.11.2022 – Aktenzeichen 69/50 – anzuordnen“, ist unter Berücksichtigung seines Vorbringens und dem seiner Antragsbegründung zu entnehmenden Rechtsschutzziel dahingehend auszulegen, dass er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 15. November 2022 erhobenen Klage – 8 K 4494/22 – gegen die Ziffern 1. bis 3. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 3. November 2022 begehrt, §§ 88 VwGO, 133, 157 BGB. Mit dem vorgenannten Bescheid wurde gegenüber dem Antragsteller angeordnet, dass er bis zum 15. Februar 2023 den an dem in dem Betreff der Verfügung genannten Standort (i. e. „In der Q. 50, 4**** C. (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 122, 123, 124, 153, 154, 252, 253 und angrenzende“)) lagernden Betonbruch sowie die sonstigen mineralischen Abfälle vollständig zu entfernen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen habe (Ziffer 1). Er wurde weiter aufgefordert, spätestens bis zum 28. Februar 2023 geeignete Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung vorzulegen (Ziffer 2). Ferner wurde ihm die Annahme weiterer Abfälle mit sofortiger Wirkung untersagt (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung wurde hinsichtlich der vorgenannten Regelungen angeordnet. Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO hat bereits dann Erfolg, wenn eine Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO fehlt oder die erfolgte Begründung unzureichend ist. Im Übrigen trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung anhand der in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO normierten Kriterien. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ist insofern gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen. Hierbei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Bedeutung. Jedenfalls wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweist und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht, fällt die Ermessensentscheidung zu Lasten des Antragstellers aus. Erweist sich der Verwaltungsakt als rechtswidrig, fällt die Entscheidung regelmäßig zugunsten des Antragstellers aus, da an dem Vollzug rechtswidriger Entscheidungen grundsätzlich kein öffentliches Interesse bestehen kann. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung der Vollziehungsanordnung ist nicht zu beanstanden. Sie weist durch ihren Verweis auf die ungenehmigte Nutzung und die nach Auffassung der Antragsgegnerin fehlende evidente materielle Genehmigungsfähigkeit einen hinreichenden Bezug zum Einzelfall auf und erschöpft sich nicht in einer Wiederholung des Gesetzestextes. Die in der Folge vorzunehmende Abwägung des öffentlichen Vollzugsinteresses mit dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage fällt zugunsten des Antragstellers aus. Nach Maßgabe einer im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich die streitgegenständlichen Anordnungen in den Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheides als rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat die in Ziffer 1 des Bescheides getroffene Beseitigungsanordnung sowie die in Ziffer 3 enthaltene Stilllegungsverfügung auf die Rechtsgrundlage des § 20 Abs. 2 BImSchG i. V. m. § 52 BImSchG gestützt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Entgegen dem Wortlaut von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG („oder“) kann die Stilllegungsverfügung auch neben der Beseitigungsverfügung angeordnet werden. Es besteht insoweit kein Exklusivitätsverhältnis. Vgl. BeckOK zum Umweltrecht, Posser, Stand: Januar 2021, § 20 BImSchG, Rn. 30.2 m. w. N. Ob die auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG gestützte Beseitigungs- und Stilllegungsanordnung sich bereits als formell rechtwidrig erweist, bedarf vorliegend keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Anordnung der Stilllegung und Beseitigung leidet nach summarischer Prüfung an materiell-rechtlichen Mängeln. Zweifel bestehen insoweit in formeller Hinsicht nicht bereits hinsichtlich der Zuständigkeit der Antragsgegnerin. Denn es handelt sich bei der Antragsgegnerin um die insofern gemäß § 52 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) als Untere Immissionsschutzbehörde zuständige Behörde. Ob neben der Antragsgegnerin auch die örtliche Bauordnungsbehörde zu einem auf Bauordnungsrecht gestützten Eingreifen befugt war, obgleich die Antragsgegnerin vorliegend von einer nach den Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlage ausging, die gemäß § 13 BImSchG auch die bauaufsichtliche Genehmigung mit umfassen würde, und für deren Überwachung gemäß § 52 Abs. 1 BImSchG die nach Immissionsschutzrecht zuständigen Behörden aufgrund der ihnen in diesem Gesetz eingeräumten Befugnisse zuständig wären, vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 –, juris Rn. 2, ist vorliegend nicht von Relevanz. Auch ist vorliegend vor dem Hintergrund weiterer rechtlicher Mängel nicht entscheidungserheblich, ob die Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt ist. Der Antragsteller rügt, dass für ihn nicht ersichtlich sei, was genau unter dem auf seinem Grundstück „lagernden Betonbruch sowie sonstigen mineralischen Abfällen“ zu verstehen sei. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit setzt voraus, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Darüber hinaus muss der Bescheid eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 2020 – 3 C 20.18 –, juris Rn. 12, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 8 B 1468/20 –, juris Rn. 9 f. Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe bestehen Zweifel, ob schon hinreichend klar ist, in welchem Umfang die Beseitigung der vom Antragsteller gelagerten Stoffe verlangt wird. Zunächst ist anzumerken, dass hinsichtlich der in Bezug genommenen Materialien die Ordnungsverfügung hinreichend bestimmt ist. Der Tenor und die Begründung der Ordnungsverfügung nehmen insoweit mehrfach Bezug auf das Material, namentlich den Betonbruch. Dass der Antragsteller auch andere Materialien dort lagert, so dass eine etwaige Verwechslungsgefahr bzw. Unklarheit über die Reichweite der Anordnung bestehen könnte, wurde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht erkennbar. Bedenken gegen eine hinreichende Bestimmtheit bestehen jedoch vor dem Hintergrund, dass neben den ausdrücklich genannten auch die „angrenzenden“ Flurstücke umfasst sein sollen, ohne dass näher erläutert wird, ob damit nur die unmittelbar angrenzenden Flurstücke gemeint sind (i. e. solche mit einem gemeinsamen Grenzverlauf zu den vorgenannten) oder etwa auch die Flurstücke 103 bis 110. Diese Bedenken werden dadurch bestärkt, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass z. B. auf den Flurstücken 109 und 110 ebenfalls Betonbruch gelagert wird, vgl. hierzu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. März 2023 - 5 L 36/23 -, n. v. Letztlich bedarf es hierzu aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zum Erlass einer Beseitigungs- und Stilllegungsanordnung liegen nicht vor. Bei summarischer Prüfung ist derzeit nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller eine immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtige Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen betreibt, ohne eine entsprechende Genehmigung zu besitzen. Anlagen im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes können nach § 3 Abs. 5 Nr. 3 BImSchG auch Grundstücke sein, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können. Genehmigungspflichtig ist eine Anlage zur Lagerung von Stoffen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) sowie Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV unter anderem (und hier allein in Betracht kommend) dann, wenn es sich um eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr handelt. Das ist vorliegend nach summarischer Prüfung nicht der Fall. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Menge der auf dem Grundstück zeitweilig gelagerten Stoffe die Schwelle der Genehmigungsbedürftigkeit nach der Nr. 8.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV deutlich überschreitet. So hat der Antragsteller im Jahr 2021 angegeben, insgesamt 2.500 m³ (RC-)Bauschutt angehäuft zu haben und weitere 2.000 m³ anhäufen zu wollen, wobei die Kammer davon ausgeht, dass ein Kubikmeter Bauschutt durchschnittlich ein Gewicht von 1,3 t hat. Vgl. zu hierzu etwa https://www.abfallscout.de/umrechnungsfaktor-bauschutt-gewicht (Abrufdatum: 18. April 2023). Allein das Gewicht der vorgenannten 4.500 m³ Bauschutt liegt danach bei ca. 5.850 t (= 4.500 m³ x 1,3) und damit 58,5 Mal oberhalb der Schwelle zur Genehmigungsbedürftigkeit nach Nr. 8.12.2 (Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV. Die Antragsgegnerin geht – angesichts der in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenden Lichtbilddokumentationen – auch nachvollziehbar davon aus, dass seitdem über diesen Umfang hinaus Anschüttungen – wenn auch in deutlich geringerem, nicht näher bestimmten Umfang – vorgenommen wurden. Eine nähere Eingrenzung der gelagerten Menge bleibt die insoweit darlegungsbelastete Antragsgegnerin damit schuldig. Bei den vorgenannten auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Stoffen handelt es sich aber jedenfalls hinsichtlich der benannten 4.500 m³ Bauschutt nicht mehr um Abfälle Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Denn nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die Abfalleigenschaft entfallen ist. Der Begriff des Abfalls ist insofern zunächst derselbe wie in § 3 Abs. 1 KrWG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2007 - 7 B 42.07 -, juris, Rn. 4 noch zum KrW-/AbfG; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 22 ZB 18.855 -, juris, Rn. 13. Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen, § 3 Abs. 3 Satz 2 KrWG. Sachen, die ohne Zweckwidmung anfallen, sind Abfälle. Bauschutt und weitere bei Bau-, Abriss- und Aushubarbeiten anfallende Stoffe sind regelmäßig Abfall, da der (Haupt-)Zweck dieser Handlungen nicht auf die Herstellung dieser Stoffe gerichtet ist. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris, Rn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2016 - 2 M 24/16 -, juris, Rn. 13; VG Aachen, Beschluss vom 2. November 2020 - 6 L 564/20 -, juris, Rn. 56; VG Trier, Beschluss vom 14. Oktober 2022 – 9 L 2823/22.TR –, juris Rn. 19. Dies gilt auch hier. Der ursprüngliche Zweck des Materials, welches unter Zugrundlegung der Angaben des Antragstellers im Verwaltungsverfahren aus der Betonindustrie stammt, ist entfallen. Die grundsätzliche Verwertbarkeit der vom Antragsteller gelagerten Stoffe steht insofern ihrer Qualifizierung als Abfall insoweit zunächst nicht entgegen. Denn auch wenn aufbereiteter Bauschutt, etwa aus Gebäudeabrissen im Straßen- und Wege- bzw. Erdbau verwendet wird, endet nach § 5 Abs. 1 KrWG die Abfalleigenschaft eines Stoffes erst dann, wenn dieser ein Recyclingverfahren (vgl. § 3 Abs. 25 KrWG) oder eine anderes Verwertungsverfahren durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass er 1. üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet wird, 2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht, 3. alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen sowie alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse erfüllt sowie 4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt führt. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 1. März 2019 - 9 A 1393/16.Z -, juris, Rn. 18; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. August 2016 - 2 M 24/16 -, juris, Rn. 15 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 - 22 ZB 18.855 -, juris, Rn. 13; VG Aachen, Beschluss vom 2. November 2020 - 6 L 564/20 -, juris Rn 58; VG Gera, Urteil vom 24. August 2017 – 5 K 84/16 Ge -, juris, Rn. 69. Für vorsortierten Bauschutt ebenfalls auf die Verwendung abstellend BeckOK zum Umweltrecht, Wolf, Stand: 1. April 2019, § 3 KrWG Rn. 16b. Offen lassend für RC-Baustoffe VG Augsburg, Urteil vom 27. Februar 2013 – 4 K 12.431 -, juris, Rn. 48. Nach summarischer Prüfung ist danach vorliegend davon auszugehen, dass die Abfalleigenschaft entfallen ist. § 5 Abs. 1 KrWG bestimmt − gewissermaßen spiegelbildlich zur Definition des Abfallbegriffs in § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG − unter welchen Voraussetzungen Abfälle ihre Abfalleigenschaft verlieren. § 5 Abs. 1 KrWG stellt eine inhalts- und nahezu wortgleiche Umsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Abfall-Rahmenrichtlinie 2008/98/EG (AbfRRL) dar, welche durch die Richtlinie 2018/851/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Abfallrahmenrichtlinie geändert wurde. Aus dem 22. Erwägungsgrund der AbfRRL geht hervor, dass es für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft genügen kann, dass Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung bzw. anderen Verfahren der Prüfung und damit verbundenen Sortierung und/oder Reinigung des Abfalls bestehen. Allerdings ist das erfolgreiche Durchlaufen eines Verwertungsverfahrens lediglich notwendige, nicht aber zugleich auch hinreichende Bedingung für den Eintritt des Endes der Abfalleigenschaft. Vielmehr müssen insoweit kumulativ auch die bereits genannten weiteren Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 KrWG erfüllt sein. Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 L 295/21 –, juris, Rn. 44 m. W. N. § 5 Abs. 1 KrWG ist eine selbstvollziehende Vorschrift, d. h. das Ende der Abfalleigenschaft ist weder von weiteren abstrakt-generellen, normativen Konkretisierungen der Beschaffenheitsmerkmale noch von behördlichen Anerkennungsbescheiden abhängig. Vgl. VG Gera, Urteil vom 24. August 2017 – 5 K 84/16 Ge - , juris, Rn. 61 m. w. N. Vorliegend ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KrWG mit der insofern erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen sind. Zwischen den Beteiligten wurde insofern auch nicht streitig erörtert, dass der gelagerte Bauschutt vorab zerkleinert wurde und insofern ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat und danach so beschaffen ist, dass er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet werden kann und ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm besteht. Wie der Antragsteller insoweit näher dargelegt hat, handelt es sich bei dem gelagerten Material offenbar um Recycling-Bauschutt, mithin um Material, das ein Verwertungsverfahren im o. g. Sinne durchlaufen hat. Der entsprechende Vortrag wird von der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert bestritten. Anhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um vorsortierten bzw. in sonstiger Weise behandelten Bauschutt handelt, sind auch den beigezogenen Verwaltungsvorgängen nicht zu entnehmen. Der Antragsteller lagert Betonbruchschotter auf seinem Grundstück. Betonbruch wird in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr und des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW vom 9. Oktober 2001 zur Güteüberwachung von mineralischen Stoffen im Straßen- und Erdbau (im Folgenden: RdErl. Güteüberwachung) als Bauschutt definiert. Gemäß Nr. 1.2 RdErl. Güteüberwachung sind mineralische Stoffe aus Bautätigkeiten mineralische Materialien, welche bei Neubau, Umbau, Sanierung, Renovierung und Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken anfallen. Diese Stoffe werden i. d. R. unter dem Begriff „Bauschutt“ zusammengefasst. Hierunter fällt u. a. Bruch aus der Produktion von mineralischem Baumaterial (z. B. Ziegel, Kalksandstein, Beton). Der Antragsteller trägt vor, dass es sich bei dem auf seinem Grundstück lagernden Material um Recylingmaterial bzw. RC-Schotter aus reinem Betonbruch der Sieblinie 0/45 handelt, die jedenfalls auf den westlich gelegenen Flurstücken seines Geländes liegen (Bl. 20, 145 der Gerichtsakte Az. 8 K 4494/22). Die vom Antragsteller beauftragte Firma H. I1. E. hat dies u. a. der Stadt C. mit E-Mail vom 21. Juli 2021 bestätigt (Bl. 1 f. der Beiakte 1). Hierzu wurde ein Schreiben der H1. L. GmbH vom 9. Juli 2021 vorgelegt, wonach das von dieser Firma angelieferte Material zum Bauvorhaben „In der Q. “ aus reinem Beton aus Naturstoffen, wie Sand, Kies und Splitt aus der Betonindustrie stamme (Bl. 3 der Beiakte 1). Dem Schreiben war ein Analysebericht der B. -tec GmbH vom 23. April 2021 beigefügt, der als Auftraggeber die C1. C2. GmbH in P. auswies. Darin wurden zu dem Auftrag „MP Beton RC 0/45 Recylingbaustoff RC“ die wasserwirtschaftlichen Merkmale gemäß RdErl. Güteüberwachung über einen Zeitraum vom 16. April 2021 bis zum 23. April 2021 überprüft. Danach halte das untersuchte Material die Grenzwerte der wasserwirtschaftlichen Merkmale von Recyclingbaustoffen der Klasse RCL 1 (bessere Qualität) gem. Ziffern 1.2., 4. i. V. m. Anlagen 5a und 5b RdErl. Güteüberwachung ein (Bl. 3R ff. der Beiakte 1). Dass es sich bei dem Material – jedenfalls in nicht unerheblichen Teilen – um Recyclingmaterial der vorgenannten Klasse handelt, wird auch durch die weitere Stellungnahme der Firma H. I1. E. vom 8. November 2021 bestätigt, die sich insoweit auf den vorgenannten Prüfbericht der B. -tec GmbH stützt (Bl. 33R ff. der Beiakte 1). Aus dem von der Firma L. in Auftrag gegebenen Prüfbericht des P1. -M. für Straßenbaustoffe GmbH vom 5. Oktober 2021 (Probenentnahme: 16. September 2021) ergibt sich ferner, dass der in der Aufbereitungsanlage der Firma L. beprobte RC-Baustoff 0/45 (Beton-RC) der Kategorie RCL 1 mit dem Zuordnungswert Z 1.1 (eingeschränkter offener Einbau) gem. der Mitteilung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 20 – Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen – Technische Regeln – (LAGA M 20) zuzuordnen sei (Bl. 14 ff. der Beiakte 1). Auch aus den Berichten und der entsprechenden Lichtbilddokumentation der Antragsgegnerin zu ihren Kontrollen des Geländes des Antragstellers vom 25. Juli 2021 und vom 6. Oktober 2022 (Bl. 20 ff. und Bl. 40 der Beiakte 1) folgt, dass der Antragsteller Betonbruchschotter auf jedenfalls den überwiegenden Teilen der in der Ordnungsverfügung in Bezug genommenen Flurstücken lagert. Dabei wurde zudem festgestellt, dass auch kieshaltiges Material in einer Menge unter 10 t gelagert wurde. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Stadt C. zu den bei Gericht eingegangenen Verfahren Az. 5 K 114/23 und 5 L 36/23 (Bl. 2 f., 6, 12 – 26, 31 – 33 der Beiakte 2) ist ebenfalls zu entnehmen, dass sich auf den v. g. Flächen Schuttgüter befinden. Schließlich haben auch die Analyseergebnisse dreier Mischproben der H2. GmbH vom 9. November 2022 sowie der Laboratorien Dr. E1. vom 7. November 2022, die den auf dem Grundstück des Antragstellers befindlichen Haufwerken entnommen wurden, ergeben, dass es sich bei dem beprobten Material – jedenfalls hauptsächlich – um Bauschutt handelt (Bl. 86 – 99 der Beiakte 1). Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Bauschutt bzw. aufbereitete Betonbruch zur Errichtung eines Parkplatzes als Frost- und Tragschicht, als Polstermaterial unter Gründungskörpern und vornehmlich zur Sanierung des ehemaligen Geländes der Gesellschaft für Materialrückgewinnung und Umweltschutz mbH (GMU) gemäß dem Sanierungsplan vorgesehen sei, vermag dies (allein) das Vorliegen der Abfalleigenschaft nicht zu beseitigen. Die Weiterverwertbarkeit von Material, dessen sich jemand entledigt hat, steht seiner Qualifizierung als Abfall als solche nicht entgegen. Vielmehr unterscheidet das Gesetz ausdrücklich zwischen Abfällen zur Verwertung einerseits und Abfällen zur Beseitigung andererseits (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG bzw. gleichlautend im jetzigen § 3 Abs. 1 Satz 2 KrWG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2007 - 7 B 42.07 -, juris, Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 22 ZB 18.855 , juris, Rn. 13. Vorliegend ist bei summarischer Prüfung aber zudem hinreichend wahrscheinlich, dass der Betonbruchschotter alle für seine jeweilige Zweckbestimmung geltenden technischen Anforderungen und alle Rechtsvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeugnisse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG erfüllt. Insofern halten die offenbar durch die C1. C2. GmbH und die Firma L. vom Antragsteller bezogenen Materialien nach den insoweit vorgelegten Analysen grundsätzlich die Anforderungen, die an die Verwertbarkeit von Baustoffen für einen eingeschränkten Einbau nach LAGA M 20 gestellt werden, ein, wobei die Kammer nicht verkennt, dass durch die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen die nach den sog. (noch geltenden) „Verwertererlassen“ (Rdl.Erl. Güterüberwachung und Rd.Erl. Recycling-Baustoffe) erforderlichen Nachweispflichten, die insbesondere die Beschaffenheit des Materials betreffen, nicht eingehalten worden sein dürften. Vgl. zur Heranziehung der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften und ihrer Würdigung BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4/15 -, juris Rn. 83; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 L 295/21 –, juris, Rn. 51; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 14 L 306/21 –, juris Rn. 42; VG Gera, Urteil vom 24. August 2017 – 5 K 84/16 Ge –, juris, Rn. 74; OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 8 D 9/16 -, juris Rn. 51; auch VG München, Urteil vom 21. Januar 2016 - M 17 K 14.5755 -, juris Rn. 41 ff. und VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 L 295/21 –, juris, Rn. 49 nach jeweiligen Landesrecht. Vgl. zur Rechtslage unter der ab dem 1. August 2023 in Kraft tretenden Ersatzbaustoffverordnung Willand/Hoesch, Mantelverordnung: Auswirkungen auf die Entsorgung mineralischer Abfälle und auf den Bodenschutz, ZUR 2023, S. 84 ff.; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 L 295/21 –, juris, Rn. 51. Dass dem Antragsteller – soweit ersichtlich – bislang für den Einsatz der Materialien keine Baugenehmigung erteilt wurde und das Material danach jedenfalls seit Juli 2021 ungenutzt auf dessen Grundstücken lagert, ändert im vorliegenden Zusammenhang rechtlich nichts. Insofern sei lediglich angemerkt, dass die vorliegend miterörterten Fragen im Rahmen nachfolgender baurechtlicher Verfahren fortgesetzt zu erörtern sein dürften. Unstreitig ist insoweit, dass sich der Antragsteller auf die gegenüber der Voreigentümerin erteilte Baugenehmigung vom 4. August 2008 (Bl. 160 der Gerichtsakte Az. 8 K 4494/22) bereits aufgrund des Zeitablaufes nicht berufen kann (vgl. § 75 Abs. 1 BauO NRW). Dass eine anderweitige Baugenehmigung erteilt wurde oder eine Erteilung alsbald bevorsteht, wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Stadt C. in den Verfahren Az. 5 K 114/23 und 5 L 36/23 ausgeführt, dass ein Bauantrag für die Lagerung von Schuttgütern bislang nicht gestellt sei und es auch im Falle einer Antragstellung der Prüfung bedürfe, ob eine solche Baugenehmigung (erneut) erteilt werden könne, da bei Erlass der Baugenehmigung vom 4. August 2008 eine andere bauplanungsrechtliche Situation zugrunde gelegen habe (Bl. 58 ff., 103 ff. der Gerichtsakte Az. 5 L 36/22, Bl. 70 f. der Gerichtsakte Az. 5 K 114/23). Mit Bescheid vom 17. März 2023 hat die Stadt C. einen Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids des Antragstellers zur Errichtung einer Abstellfläche für Pkw, Errichtung von vier Gewerbehallen mit Büros und Nebenräumen und Umlagerung von unbelastetem Bodenmaterial abgelehnt. Gegen diese Entscheidung ist ein Klageverfahren bei Gericht anhängig (Bl. 41 der Gerichtsakte Az. 5 K 1387/23). Dass darüber hinaus die vom Antragsteller geführten Verhandlungen mit der Stadt C. bezüglich eines Sanierungsplanes, der Aufstellung eines Bebauungsplanes sowie sonstige Maßnahmen zur Fortführung der Sanierung in absehbarer Zeit zu einem Ergebnis kommen, ist derzeit nicht greifbar. Dagegen spricht nicht zuletzt der Umstand, dass die Stadt C. dem Antragsteller mit auf Bauordnungsrecht gestützter Verfügung vom 3. Januar 2023 (Bl. 27 ff. der Beiakte 2) die Nutzung des Baugrundstücks „In der Q. 50, 4**** C. “ (Gemarkung I. , Flur 00, Flurstücke 122, 123, 124, 151 und 177) zur Lagerung von Schuttgütern untersagt hat, auch wenn mit Beschluss des Gerichts vom 27. März 2023 in dem Verfahren Az. 5 L 36/23 die aufschiebende Wirkung der gegen diese Verfügung erhobenen Klage wiederhergestellt bzw. angeordnet wurde. Auch wird von Seiten der Stadt C. in dem noch anhängigen Verfahren Az. 5 K 114/23 bestritten, dass es neue Genehmigungsunterlagen bezüglich der Sanierung des Geländes des Antragstellers gebe und dass fachliche Gespräche mit ihrer Unteren Bodenschutzbehörde zur Fortsetzung der Sanierungsarbeiten geführt würden (Bl. 70 der Gerichtsakte Az. 5 K 114/23). Der Antragsteller selbst hat mit an die Antragsgegnerin gerichtetem Schreiben vom 13. Oktober 2022 (Bl. 53 der Beiakte 1) erklärt, dass der Umsetzung des Sanierungsplans entgegenstehe, dass der Zugang zu den Monitoringstellen die Beseitigung von einzelnen Gehölzen erfordere, jedoch das seitens der Stadt C. eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen vorausgegangener Herstellung eines Zugangs zu den Monitoringstellen abgewartet werden solle. Dass dieses Hindernis zwischenzeitlich entfallen ist, hat der Antragsteller vorliegend nicht vorgetragen und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist zudem davon auszugehen, dass die Verwendung des vom Antragsteller gelagerten Bauschutts insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt, § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG. Insoweit ist jeweils auf die konkrete Verwendung im Einzelfall abzustellen mit der Folge, dass es auf die Umweltauswirkungen des Endprodukts – hier der Verwendung des Materials im Zusammenhang mit der Sanierung des Geländes des Antragtellers – ankommt. Umwelt- und Gesundheitsgefahren dürfen hierbei generell nicht entstehen, sodass entsprechende Risiken sowohl beim konkret angewendeten Verfahren in Bezug auf Stoffe oder Gegenstände als auch durch das Produkt als solches ausgeschlossen sein müssen. Vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 L 295/21 –, juris, Rn. 46 m. W. N. Die Kammer geht unter Berücksichtigung von Darlegungs- und Beweislastfragen für die die Ordnungsverfügung tragenden Eingriffsvoraussetzungen nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Satz 1, 5 Abs. 1 KrWG, vgl. hierzu Bay. VGH, Beschluss vom 17. Februar 2020 – 12 CS 19.2505 –, juris, Rn. 43; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 L 295/21 –, juris, Rn. 48; VG Potsdam, Beschluss vom 23. Juni 2022 – 14 L 306/21 –, juris, Rn. 40, jeweils m. w. N; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. September 1991 - 7 A 10042/91 -, juris Rn. 40; VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 5 L 295/21 –, juris, Rn. 46 m. W. N.; VG Sigmaringen, Urteil vom 4. September 2019 – 10 K 31/18 –, juris, Rn. 69, davon aus, dass es nach der im vorläufigen Rechtschutz gebotenen Wahrscheinlichkeit bei dem Einsatz des gelagerten Materials zur Sanierung, insbesondere zur Geländeauffüllung, nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen kommt, wobei im vorliegenden Fall insbesondere die erhebliche Vorbelastung des Grundstücks des Antragstellers in die Betrachtung einzubeziehen und zu gewichten ist. Es sind derzeit keine hinreichend belastbaren Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass von dem gelagerten Bauschutt schädliche Umwelteinwirkungen für das Grundstück des Antragstellers sowie der weiteren Umgebung ausgehen. Solche werden auch von der Antragsgegnerin nicht dargelegt oder im Einzelnen benannt. Die Antragsgegnerin moniert – insoweit zutreffend –, dass die vom Antragsteller vorgelegten Probenahmen und Analyseprotokolle nur Einzelbeprobungen zu Materialien an anderen Standorten sind. Insbesondere sei der Antragsteller – was ebenfalls zutrifft – darauf hingewiesen worden, dass er nicht dargelegt hat, ob es sich bei dem gelagerten Material ausschließlich um das Material aus den Anlagen handelt, für welches die Protokolle vorgelegt wurden. Zudem hat die über Sachkenntnis verfügende Antragsgegnerin bei einem Ortstermin am 6. Oktober 2022 festgestellt, dass der gelagerte Betonbruch augenscheinlich teilweise eine Korngröße von deutlich über 45 mm bzw. 63 mm aufweist und somit nicht der Probe entspricht, die aus dem Prüfbericht vom 5. Oktober 2021 hervorgeht (Bl. 40 der Beiakte 1). Insofern ist der Antragsgegnerin zuzugestehen, dass vom Antragsteller nicht in dem gebotene Maße dargelegt ist, dass das von ihm gelagerte Material in Gänze den Anforderungen etwa an den Eignungsnachweis und die (fortlaufende) Güteüberwachung gem. Ziffer 2. Rd.Erl. Güteüberwachung entspricht. Trotz dieser Umstände ist dennoch (bereits) vom Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen auszugehen. Denn es ist den am 27. Oktober 2022 genommenen Mischproben – ausweislich den oben genannten Analysen der H2. GmbH und der Laboratorien Dr. E1. – mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass die vom Grundstück des Antragstellers beprobten Materialien hinsichtlich ihrer Beschaffenheit jedenfalls den Zuordnungswerten von Z 1 (Zuordnungswert Z 1 - eingeschränkter Einbau in technischen Bauwerken) bis Z 2 LAGA M 20 (Zuordnungswert Z 2 - eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) entsprechen. Dass auf dem hier in Rede stehenden Grundstück andere Stoffe als der v. g. (Recycling-)Bauschutt - jedenfalls im nennenswerten Umfang - gelagert werden, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Dass die den v. g. Analysen zugrunde liegenden Probenahmen nicht den Anforderungen der LAGA PN 98 – Richtlinie für das Vorgehen bei physikalischen, chemischen und biologischen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwertung / Beseitigung von Abfällen (LAGA PN 98) entsprechen mögen, vermag ihnen ihren jedenfalls indiziellen Erkenntniswert im Rahmen der vorzunehmenden Prognose nicht zu nehmen. Entscheidend für den hinreichend wahrscheinlichen Entfall der Abfalleigenschaft des Bauschutts im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung ist der Umstand, dass es sich bei dem Gelände, auf dem die Stoffe gelagert werden, um ein in erheblichem Maße vorbelastetes, ehemals durch das Unternehmen „S. T. “ genutztes Gelände handelt, vgl. zur Kontamination, etwa mit Schwermetallen, den Sanierungsplan für das Gelände der ehemaligen S1. in C. -I. der H2. GmbH aus April 2002, S. 11 ff. (Bl. 67 ff. der Gerichtsakte Az. 8 K 4494/22), und der Einsatz von Abfällen zur Verwertung ausweislich der Anlage 11 (Kriterien- und Stoffkatalog) des gem. § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärten (Bl. 129 ff. der Gerichtsakte Az. 8 K 4494/22) Sanierungsplans vom 5. November 2002, dort Ziffer 4., in Gestalt des 2. Änderungsbescheids vom 1. Juli 2005 (Bl. 9 ff, 105 ff., 175 f. der Beiakte 3) zur Sanierung vorgesehen ist. Danach können für die Herstellung der unterschiedlichen Geländeauffüllungen bzw. Schichten u. a. in Abhängigkeit zur Einbauhöhe Materialien der v. g. Einbauklassen LAGA Z 1.2 bis Z 2 verwendet werden. Angesichts der zwischenzeitlich vom Antragsteller angehäuften Mengen des hier in Rede stehenden Materials bestehen vorliegend derzeit auch keine Zweifel, dass er diese zur Sanierung, insbesondere Auffüllung des Geländes nutzen will. Dass der Antragsteller nicht den sich aus der v. g. Verbindlichkeitserklärung ergebenden Abstimmungs- und Nachweispflichten nachkommt, vermag die Prognose des Endes der Abfalleigenschaft nicht entfallen zu lassen. Dies mag ggf. bodenschutzrechtlich zu beanstanden sein, ist jedoch für die selbstvollziehende Wirkung des § 5 Abs. 1 KrWG nicht von Belang. Selbiges gilt für die nach Nr. 5 der v. g. Verbindlichkeitserklärung vorgesehene Regelung sowie hinsichtlich der Regelung im Hinblick auf die Annahme von Kleinmengen mit dem 1. Änderungsbescheid zur v. g. Verbindlichkeitserklärung vom 16. August 2004, dort Nr. 8. Im Übrigen wird klarstellend darauf hingewiesen, dass – anders als der Antragsteller meint – eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht in dem gem. § 13 Abs. 6 BBodSchG für verbindlich erklärten Sanierungsplan vom 5. November 2002 in Gestalt des 2. Änderungsbescheids vom 1. Juli 2005 zu erblicken ist (Bl. 9, 105 ff., 175 f. der Beiakte 3). Ein Sanierungsplan enthält gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBodSchG insbesondere eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, eine Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen. Der Sanierungsplan hat somit zunächst eine darstellende Funktion. Mit ihm soll es dem Betroffenen ermöglicht werden, auf die Sanierungsplanung Einfluss zu nehmen. Vgl. Dombert , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, BBodSchG, § 13 Rn. 16 f. Die Rechtsfolgen eines für verbindlich erklärten Planes regelt – jedenfalls für die vorliegend bedeutsame Frage des Vorliegens einer Genehmigung – § 13 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG. Danach schließt ein für verbindlich erklärter Plan andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrecht einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden. Andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen sind z. B. die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine Bodenbehandlungsanlage, eine abfallrechtliche Genehmigung oder die wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung, wenn die Sanierung mit der Benutzung eines Gewässers verbunden ist. Vgl. Dombert , in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, BBodSchG, § 13 Rn. 29. Eine Genehmigung der streitgegenständlichen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen umfasst der Sanierungsplan, der nach der v. g. Erklärung gem. § 16 Abs. 6 Satz 2 BBodSchG für verbindlich erklärt wurde (sog. qualifizierter Sanierungsplan), nicht. Es ist insofern schon nicht ersichtlich, dass in dem Verfahren zur Verbindlichkeitserklärung das Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde hergestellt wurde. So wird in der Verbindlichkeitserklärung lediglich darauf hingewiesen, dass das Einvernehmen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde erfolgt sei und die Verbindlichkeitserklärung die Baugenehmigung für die Erstellung des Sanierungsbauwerkes miteinschließe. Ein Einschluss auch einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird nicht aufgeführt. Vielmehr wird auf Seite 5 der v. g. Verbindlichkeitserklärung darauf hingewiesen, dass „diese Zulassung“ – d. h. die Verbindlichkeitserklärung – außer der Baugenehmigung für das Sicherungsbauwerk (Aufschüttung bis 72,1 m üNN) keine Entscheidungen anderer Behörden einschließe. Auch in dem Änderungsbescheid vom 16. August 2004 (Bl. 105 ff. der Beiakte 3) wird darauf hingewiesen, dass die Zulassung außer der Baugenehmigung (dort Aufschüttung bis 72,8 m üNN) keine anderen behördlichen Entscheidungen einschließe. Nach alledem erweist sich bei summarischer Prüfung auch die unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 3. November 2022 enthaltene und auf § 52 Abs. 1 Satz 2 BImSchG gestützte Anordnung, Nachweise über die ordnungsgemäße Entsorgung der nach Ziffer 1 zu beseitigenden Stoffe zu erbringen, vgl. zum Charakter einer Befugnisnorm des § 52 Abs. 1 Satz 2 BImSchG Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: September 2022, § 52 BImSchG, Rn. 20 m. w. N., als rechtswidrig, weshalb auch insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ist. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziffer 19.1.6 f. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. In Ermangelung einer bekannten Investitionssumme wird der für den Antragsteller durch den potentiellen Wegfall der Lagerungsmöglichkeit entstehende Wert und dem mit der Beseitigung verbundenen Aufwand aufgrund der insoweit plausibel erscheinenden Angaben des Antragstellers auf 50.000,- Euro geschätzt. Mit der hälftigen Ansetzung dieses Streitwerts gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird dem vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes Rechnung getragen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO. Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.