Beschluss
10 B 705/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0806.10B705.01.00
12mal zitiert
5Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 3.000,- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 3.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist begründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2001, durch die dem Antragsteller aufgegeben worden ist, die Wohnnutzung im Rahmen einer "Wagenburg" auf dem Grundstück R. Straße 901 in M. innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung einzustellen und das Grundstück innerhalb derselben Frist unter Entfernung der baulichen Anlagen und gelagerten Materialien zu räumen, überwiegt das private Interesse des Antragstellers daran, vom Vollzug der Ordnungsverfügung vorerst verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung stellt sich die Ordnungsverfügung vom 18. April 2001 als rechtmäßig dar und wird in einem Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist gestützt auf § 61 Abs. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, wonach die Bauaufsichtsbehörden u.a. bei der Errichtung und Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Antragsgegner geht in seiner Ordnungsverfügung zu Recht davon aus, dass die Grundstücksnutzung durch den Antragsteller, dessen Bauwagen Teil einer "Wagenburg" ist, im baurechtlichen Sinne formell und materiell illegal, d.h. weder genehmigt noch genehmigungsfähig, ist. Insoweit kann auf die erläuternden Ausführungen in der Ordnungsverfügung, die weder von dem Antragsteller noch vom Verwaltungsgericht in Frage gestellt worden sind, Bezug genommen werden. Im Falle baurechtswidriger Anlagenerrichtung und Nutzung ist die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig berechtigt und, da sie gemäß Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes an Gesetz und Recht gebunden ist, im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auch verpflichtet, gegen die rechtswidrigen Zustände einzuschreiten. Dies hat hier umso mehr zu gelten, weil so genannte Wagenburgen "einen extremen städtebaulichen Mißstand" darstellen. Vgl. zur bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Unzulässigkeit von Wagenburgen, OVG Berlin, Beschluss vom 13. März 1998 - 2 S 2.98 -, BRS 60 Nr. 206 = LKV 1998, 355 = NVwZ 1998, 978(nur Leitsatz) und VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 15. April 1997 - 1 S 2446/96 -, DVBl 1998, 96 ff. Etwas anderes folgt hier entgegen der Auffassung des Antragstellers und des Verwaltungsgerichts nicht daraus, dass das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung der Ordnungsverfügung etwa im Hinblick auf die längerfristige Duldung des baurechtswidrigen Zustandes durch den Antragsgegner entfallen wäre. Zwar ist gerichtlicherseits wiederholt entschieden worden, dass eine bewusste langjährige Duldung rechtswidriger Verhältnisse ausnahmsweise einem behördlichen Einschreiten im Wege des Sofortvollzuges entgegenstehen kann. Vgl. die bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Beschlüsse des OVG NRW vom 19. Dezember 1995 - 10 B 3012/95 - (11-jährige Duldung) und 22. April 1996 - 7 B 315/96 - (6- jährige Duldung). Eine solche Ausnahmefallgestaltung liegt hier aber nicht vor. Der Antragsteller hat zu keiner Zeit darauf vertrauen können und auch tatsächlich nicht darauf vertraut, dass die "Wagenburg" und damit auch die durch seinen Bauwagen bewirkte baurechtswidrige Grundstücksnutzung auf längere Sicht geduldet würde. Der Antragsteller führt in seiner Antragsschrift vom 23. April 2001 (Seite 2) selbst aus, dass die Nutzung des Geländes R. Straße durch die "Wagenburgler" von Beginn an (Oktober 1999) als "nur vorübergehend" angesehen worden sei. Der Antragsgegner habe im Zusammenhang mit dem Umzug der "Wagenburg" auf das Gelände R. Straße zugesagt, in der Folgezeit ein besser geeignetes Grundstück zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner hat in seinem Antrag auf Zulassung der Beschwerde ausgeführt, der Umzug der "Wagenburg" auf das Gelände R. Straße im Spätsommer 1999 sei seinerzeit ausdrücklich als "befristete Zwischenlösung" bezeichnet worden. Er habe sich damals lediglich bereit erklärt, die "Wagenburgler" bei der Suche nach einem geeigneten Gelände zu unterstützen. Gingen damit alle Beteiligten übereinstimmend von einer Übergangslösung aus - Meinungsverschiedenheiten bestanden lediglich hinsichtlich der endgültigen Lösung -, konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der tatsächlichen Verhältnisse, d.h. auf einen Verbleib an dem bisherigen Standort, beim Antragsteller nicht herausbilden. Nachdem der Oberbürgermeister der Stadt M. die Bewohner der "Wagenburg" durch Schreiben vom 18. August 2000, d.h. nicht einmal ein Jahr nach Bezug des neuen Geländes, darauf hingewiesen hatte, dass das Gelände wegen Ablaufs des Pachtvertrages zum 30. April 2001 geräumt und gesäubert an den Verpächter übergeben werden müsse, war selbst die Vertrauensgrundlage für eine über den genannten Termin hinausgehende vorübergehende Nutzung des Geländes entfallen. Der Antragsteller und die übrigen Wagenburgbewohner mussten sich darauf einrichten, das Gelände fristgemäß zu räumen. Durch weiteres Schreiben vom 12. März 2001 hat der Oberbürgermeister der Stadt M. die Bewohner der Wagenburg nochmals unter Fristsetzung zur Räumung des Geländes aufgefordert und damit die Ernsthaftigkeit der früheren Aufforderung unterstrichen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner sich wegen der vorübergehenden Duldung der rechtswidrigen Wagenburgnutzung nicht auf durchgreifende öffentliche Interessen für die Anordnung eines Sofortvollzuges seiner Ordnungsverfügung berufen könne, würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass eine Bauaufsichtsbehörde nur die Wahl hätte, entweder unverzüglich unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegen baurechtswidrige Zustände vorzugehen oder diese ggfls. auf lange Zeit, gegebenenfalls bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, dulden zu müssen. Das Bauordnungsrecht verpflichtet aber nicht zu einem kompromisslosen "entweder - oder". Einer Bauaufsichtsbehörde ist es im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensbetätigung durchaus gestattet, Nutzungsuntersagungen und Räumungsgebote mit Augenmaß und großzügiger Fristbestimmung auszusprechen, sofern hierfür sachgerechte Gründe vorhanden sind. Das war hier der Fall. Der Antragsgegner hat den städtebaulichen Missstand, an dessen Entstehung er allerdings in zurechenbarer Weise mitgewirkt hat, für eine begrenzte Zeit in Kauf genommen, um einerseits eine sozialverträgliche Lösung, andererseits eine Lösung ohne großen Verwaltungsaufwand zu ermöglichen. Die "Wagenburgler" sollten Zeit und Gelegenheit haben, eine neue Bleibe zu finden oder sich jedenfalls auf die geänderte Situation einzustellen und freiwillig weiter zu ziehen. Nachdem sich die Vorstellung des Antragsgegners, die Situation innerhalb angemessener Frist ohne Zwangsmaßnahmen, ohne etwaige Widerstandshandlungen der "Wagenburgler" und ohne negatives Medienecho auflösen zu können, als irrig herausgestellt hatte, durfte er den öffentlichen Belangen an einer möglichst umgehenden Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände wieder das stärkere Gewicht beimessen und zum Mittel des Sofortvollzugs greifen. Dies gilt umso mehr, als sich die baurechtswidrige Situation im Laufe der Zeit erheblich verschärft hatte. Zuletzt war die Anzahl der Bauwagen von anfangs 6 auf etwa 30 (vgl. die Darstellung des Antragsgegners im Schriftsatz vom 18. April 2001, S. 2), vorübergehend sogar auf 40 (vgl. Schriftsatz vom 26. April 2001, S.3), angewachsen. Auch wenn der Antragsteller insoweit vorträgt, ein Teil der Bauwagen habe sich nur zur Reparatur bzw. zum Ausschlachten auf dem Gelände befunden und sei inzwischen abtransportiert, räumt er den Sachverhalt dem Grunde nach ein. Damit unterscheidet sich die vorliegende Fallgestaltung aber in mehrfacher Hinsicht von den Fällen, in denen eine Bauaufsichtsbehörde die Baurechtswidrigkeit eines Vorhabens ohne gewichtigen oder gar ohne erkennbaren Grund auf lange Zeit duldet und es daher als widersprüchlich erscheinen muss, wenn die Behörde sich im Gegensatz zu ihrer bisherigen Handhabung, ohne dass eine Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten wäre, auf die besondere Dringlichkeit der Durchsetzung des materiellen Baurechts beruft. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung greifen auch insoweit nicht durch, als von dem Antragsteller bereits vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Beseitigung seines Bauwagens verlangt wird. Denn er kann seinen Bauwagen von dem Gelände entfernen, ohne dass - anders als bei ortsfesten Bauwerken - eine Substanzverletzung damit verbunden wäre. Angesichts dessen, dass der Bezug des Geländes R. Straße von Anfang an eine nur vorläufige Lösung darstellte und die Beendigung der Nutzungsuntersagung mit ausreichender Frist angekündigt worden ist, kann auch die in der Ordnungsverfügung vom 18. April 2001 gesetzte Nutzungsuntersagungs- und Räumungsfrist von fünf Tagen nach Zustellung der Verfügung rechtlich nicht beanstandet werden. Schließlich lassen auch die angedrohten Zwangsmittel - unmittelbarer Zwang gegen den Antragsteller, falls er die Wohnnutzung nicht fristgerecht einstellt, und Durchführung der Ersatzvornahme, falls er den Lagerplatz mit seinem Bauwagen nicht fristgerecht räumt, - rechtliche Fehler nicht erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat bewertet das Interesse des Antragstellers an einem Erfolg in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit der Hälfte des geschätzten jährlichen Nutzungswertes der in Anspruch genommenen Fläche. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.