Beschluss
9 L 109/24
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0603.9L109.24.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe 1. Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 353/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2024 hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 6. anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage, die – wie hier hinsichtlich der Ziffern 1. bis 3. – durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bzw. – wie hier hinsichtlich Ziffer 6. – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW entfallen ist, wiederherstellen (Var. 2) bzw. anordnen (Var. 1). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO davon ab, ob das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Sind die Erfolgsaussichten offen, so ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse überwiegt. Die unter Ziffer 5. verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formaler Hinsicht den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Vorliegend hat die Antragsgegnerin in ihrer knappen Begründung (noch) hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Sie stellt darauf ab, dass die Antragstellerin ansonsten weiterhin wassergefährdende Stoffe und sonstige gefährliche und nicht gefährliche Abfälle bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache lagern könnte und dass das persönliche Interesse an einer Fortsetzung der ungenehmigten Abfalllagerung hinter dem öffentlichen Interesse an der Abwehr von Gefahren für Boden und Grundwasser sowie für die Umwelt und die Mitarbeitenden der Antragstellerin zurückstehen müsse. Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es, anders als es im Vortrag der Antragstellerin anklingt, in diesem Zusammenhang nicht an. St. Rspr., vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 8 B 905/20 –, juris Rn. 11 f., m. w. N. Die im Übrigen anzustellende Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus, da die unter dem Aktenzeichen 9 K 353/24 erhobene Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die Ziffern 1. bis 3. der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 15. Januar 2024 erweisen sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Ziffer 1., mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung nach Zustellung der Ordnungsverfügung untersagt hat, auf ihrem Betriebsgrundstück neue Abfälle anzunehmen und zu lagern, ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift soll die zuständige Behörde anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Nach Satz 2 der Vorschrift hat sie die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sind aller Voraussicht nach erfüllt, weil die Anlage der Antragstellerin ohne die erforderliche immissionsschutzrechtliche Genehmigung errichtet und betrieben wird. Welche Anlagen einer Genehmigung bedürfen, richtet sich zunächst nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Satz 2 bestimmt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die genehmigungsbedürftigen Anlagen. Dem ist die Bundesregierung durch Erlass der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen – 4. BImSchV) nachgekommen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 4. BImSchV bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang 1 der Verordnung genannten Anlagen einer Genehmigung, soweit den Umständen nach zu erwarten ist, dass sie länger als während der zwölf Monate, die auf die Inbetriebnahme folgen, an demselben Ort betrieben werden. Vorliegend ergibt sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage der Antragstellerin aus Ziffer 8.12.2 des Anhangs 1. Hiernach sind Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, auch soweit es sich um Schlämme handelt, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nummer 8.14 erfasst werden, bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr genehmigungsbedürftig. Hängt die Genehmigungsbedürftigkeit der im Anhang 1 genannten Anlagen – wie im Fall der Ziffer 8.12.2 – vom Erreichen oder Überschreiten einer bestimmten Leistungsgrenze oder Anlagengröße ab, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 4. BImSchV jeweils auf den rechtlich und tatsächlich möglichen Betriebsumfang der durch denselben Betreiber betriebenen Anlage abzustellen. Fehlt – wie hier – eine rechtliche Begrenzung in Form einer Genehmigung oder sonstigen rechtsverbindlichen Beschränkung, ist allein der tatsächlich mögliche Betriebsumfang maßgeblich. Vgl. Jarass, in: BImSchG, 14. Aufl. 2022, § 4 Rn. 24. Da die Ermächtigung zum Erlass einer Stilllegungs- oder Beseitigungsanordnung nach § 20 Abs. 2 BImSchG ihrem Sinn und Zweck nach gerade in denjenigen Fällen eingreift, in denen eine genehmigungsbedürftige Anlage ohne die erforderliche Genehmigung oder über den in einer erteilten Genehmigung ausdrücklich geregelten Inhalt hinaus betrieben wird, war vorliegend insbesondere nicht der im Bauantrag der Antragstellerin vom 7. Dezember 2023 beschriebene Betriebsumfang heranzuziehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 8 B 676/23 –, juris Rn. 11. Der tatsächlich mögliche Betriebsumfang ist nicht der denkbar größte; er ist vielmehr anhand einer realistischen, die konkreten Verhältnisse der Anlage berücksichtigenden Prognose zu ermitteln. Dabei sind Art und Größe der vorgesehenen Anlage, in erster Linie des Kernbestandes, ebenso einzustellen, wie den tatsächlichen Betriebsumfang ggf. eingrenzende Nebeneinrichtungen. Vgl. Hansmann/Röckinghausen, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 102. EL September 2023, 4. BImSchV, § 1 Rn. 7; Ludwig, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 221. AL, Stand: März 2022, 4. BImSchV, § 1 Rn. 11 ff. Nicht entscheidend ist dagegen die jeweilige tatsächlich genutzte Leistung oder Größe der Anlage. Nach dem ausdrücklichen Willen des Verordnungsgebers soll die Genehmigungsbedürftigkeit gerade nicht vom u.U. wechselnden Verhalten des Anlagenbetreibers abhängen. Vgl. BR-Drs. 413/84 (Beschluss), S. 2. Gleichwohl lässt die tatsächlich genutzte Leistung bzw. Anlagengröße Rückschlüsse auf den tatsächlich möglichen Betriebsumfang zu. Werden die in Anhang 1 festgelegten Schwellenwerte durch die tatsächlich genutzte Leistung oder Größe regelmäßig überschritten, gilt dies zweifellos auch hinsichtlich des installierten Betriebsumfangs. Umgekehrt zieht die ggf. zeitweilige unvollständige Auslastung einer Anlage und die damit einhergehende temporäre Unterschreitung der in Anhang 1 festgelegten Grenzwerte für sich genommen noch keine Beschränkung des „tatsächlich möglichen“ Betriebsumfangs nach sich. Vgl. Kahl/Gärditz, in: Umweltrecht, 13. Aufl. 2023, § 7 Immissionsschutzrecht, Rn. 22. Nach diesen Maßgaben fällt die streitgegenständliche Anlage unter Ziffer 8.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV, da ihre Gesamtlagerkapazität für Abfälle den Schwellenwert von 100 t überschreitet. Dass der Betrieb der Antragstellerin sowohl seiner Größe als auch seinem Gesamtzuschnitt nach auf die Lagerung von 100 t und mehr Abfällen ausgelegt ist, wird durch die im Rahmen mehrerer Inspektionen auf dem Betriebsgelände vorgefundenen Abfallmengen hinreichend belegt, die den maßgeblichen Schwellenwert jeweils, teilweise erheblich, überschreiten. Dies steht nach dem Stand des Verfahrens zur Überzeugung der Kammer fest, §§ 122 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat bei mehreren Ortsterminen Mengenschätzungen der vorgefundenen Haufwerke vorgenommen, diese im Rahmen ihrer insoweit begrenzten Möglichkeiten substantiiert begründet und mit Lichtbildern dokumentiert. Zuletzt wurden bei einem Ortstermin am 14. Dezember 2023 auf dem Betriebsgrundstück der Antragstellerin mehr als 184,3 t gelagerte Abfälle, zusammengesetzt aus ca. 7,8 t Bauschutt, ca. 84 t Bodenaushub, ca. 80 t Baumischabfälle, ca. 9 t Altholz (zuzüglich eines großen Containers sowie eines kleinen Containers mit Wurzelwerk), ca. 1,8 t Metallschrott (zuzüglich eines großen gefüllten Containers, eines kleinen Containers und eines weiteren kleinen Containers mit Kabeln) und ca. 1,74 t Altreifen festgestellt. Bei einer Begehung am 17. Oktober 2023 stellte die Antragsgegnerin ebenfalls eine Gesamtabfallmenge von über 100 t (ca. 16,9 t Bauschutt, ca. 30 t Bodenaushub, ca. 45,3 t Baumischabfall, ca. 1,65 t Altholz, ca. 4,8 t Metallschrott sowie ca. 1,4 t Altreifen) fest. Bei einer weiteren, am 22. August 2023 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden insgesamt mehr als 185 t Abfälle (ca. 36 t Erdaushub, ca. 55 t verunreinigter Bauschutt mit Altreifen und Glas, ca. 52 t Bauschutt und Asphalt sowie ca. 42 t Baumischabfälle mit Leuchtstoffröhren und Mineralfasern zuzüglich drei Containern mit Metallschrott und einem Haufwerk Altholz) protokolliert. Im Rahmen eines bereits im Verfahren 9 L 159/23 gegenständlichen Ortstermins am 9. November 2022 stellte die Antragsgegnerin rund 309 t lagernde Abfälle auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin fest. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass die von der Antragsgegnerin bei den Inspektionen vorgenommene „Dreifachschätzung“ hinsichtlich Grundfläche, Volumen und Gewicht der vorgefundenen Haufwerke großen Ungenauigkeiten unterworfen und in keiner Weise nachvollziehbar sei, dringt sie mit diesen pauschalen Einwänden nicht durch. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich die Möglichkeiten der Antragsgegnerin bei Ortsterminen auf eine Inaugenscheinnahme und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen beschränken. Davon, dass die Antragsgegnerin hierbei willkürlich vorgegangen wäre, ist nach Aktenlage (weiterhin) nicht auszugehen. Die Antragsgegnerin hat, wie sich etwa der „Checkliste“ zur Inspektion am 14. Dezember 2023 entnehmen lässt, zunächst Länge, Breite und Höhe der Haufwerke bestimmt und deren Volumen anhand der Formel zur Berechnung des Volumens einer Pyramide ermittelt. Substantiierte Einwände gegen dieses Vorgehen oder die zugrunde gelegten Maße bringt die Antragstellerin nicht vor und sind auch sonst nicht ersichtlich. Auch die sodann von der Antragsgegnerin zur Umrechnung der ermittelten Volumina in Gewichtsangaben angesetzten Umrechnungsfaktoren ergeben sich jeweils aus der Dokumentation der Ortstermine und entsprechen – bis auf einzelne Abweichungen nach oben und unten – den einschlägigen, vom Statistischen Landesamt Baden-Württemberg vorgeschlagenen Umrechnungsfaktoren. Soweit die Antragstellerin bemängelt, dass die einschlägigen Umrechnungsfaktoren für manche Abfallfraktionen eine Bandbreite aufwiesen und die Antragsgegnerin diese im Hinblick auf die konkrete Zusammensetzung der Abfälle teilweise zu hoch angesetzt habe, wird die Annahme eines Betriebsumfangs von 100 t hierdurch nicht durchgreifend in Frage gestellt. Vielmehr können die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Umrechnungsfaktoren unterstellt werden, da sie keine Unterschreitung des Schwellenwerts von 100 t nach sich ziehen. Die Antragstellerin bemängelt insbesondere, dass die Umrechnungstabelle des statistischen Landesamtes Baden-Württemberg für Baustellenabfälle eine Dichte von 0,4 bis 0,8 t/m³ vorsehe. Entgegen des von der Antragstellerin in Ansatz gebrachten Dichtefaktors von 1,0 bzw. 0,6 t/m³ sei angesichts der vorliegend überwiegend aus „leichten Materialien“, wie Kunststoff, Folie, Holz und Pappe bestehenden Baumischabfälle, ein Dichtefaktor am untersten Rand, namentlich von 0,4 t/m³ zugrunde zu legen. Hinsichtlich der Metallschrottfraktion sei aufgrund der losen Schüttung vom Umrechnungsfaktor 0,1 t/m³ statt 0,3 t/m³ auszugehen. Auch bei Ansetzen dieser niedrigeren Faktoren würde allein die am 17. Oktober 2023 festgestellte Abfallmenge den maßgeblichen Schwellenwert von 100 t unterschreiten. Die am 14. Dezember 2023 festgestellte Abfallmenge betrüge dagegen weiterhin ca. 135,1 t, die am 22. August 2023 vorgefundene Abfallmenge (unter Berücksichtigung allein der Haufwerke) ca. 155,8 t. Im Übrigen hätte es der Antragstellerin, auch weil sie als Betreiberin eines Container- und Entsorgungsunternehmen mit derartigen Zusammenhängen vertraut ist, oblegen, die Schätzungen der Antragsgegnerin durch konkrete Angaben zu Quantität und Qualität der Abfälle zu entkräften. Präzise diesbezügliche Angaben und Belege, etwa in Form der bereits punktuell vorgelegten Entsorgungsnachweise, können allein aus ihrer Sphäre stammen. Die vorwiegend spekulative Interpretation der im Verwaltungsvorgang befindlichen Lichtbilder, die sich im Übrigen allein auf die Vor-Ort-Kontrolle am 17. Oktober 2023 bezieht, ist demgegenüber nicht ausreichend. Die Kammer geht nach Aktenlage auch nicht davon aus, dass es sich bei den vorgefundenen Haufwerken „Bodenaushub“ – wie von der Antragstellerin vorgetragen – durchweg um zugekauften Mutterboden handelt, der aus den festgestellten Abfallmengen herauszurechnen wäre. Dieser Vortrag ist schon nicht mit allen Lichtbildern der maßgeblichen Haufwerke „Bodenaushub“ in Einklang zu bringen. Mutterboden, zumal ausweislich der durch die Antragstellerin vorgelegten Rechnungen „gesiebt“, enthält typischerweise keine nennenswerten Mengen an größeren mineralischen oder sonstigen Stücken. Demgegenüber weisen die abgelichteten Haufwerke zum Teil zahlreiche gröbere Anteile, offenbar Steine und Astwerk sowie teilweise Verunreinigungen durch Altreifen auf. Die von der Antragstellerin vorgelegten Rechnungen über die Anlieferung von u.a. gesiebtem Mutterboden stimmen auch nicht mit den vorgefundenen Mengen an Bodenaushub überein und belegen lediglich den auf fünf Chargen verteilten Ankauf von insgesamt 40,77 t Mutterboden zwischen dem 5. Mai und dem 23. Oktober 2023. Sie sind auch deshalb nicht aussagekräftig, weil die Antragstellerin den Mutterboden nach ihren eigenen Angaben in kleineren Einheiten weiterverkauft, entsprechende Belege über die in diesem Zeitraum verkaufte Menge aber vollständig fehlen. Es bleibt insgesamt offen, wie lange der zugekaufte Mutterboden auf dem Betriebsgelände verbleibt. Auffällig ist in diesem Kontext zudem, dass von den zugekauften Schüttgütern – neben Mutterboden auch Kies, Sand und Grauwacke – offenbar nur der (vermeintliche) Mutterboden fortwährend auf dem Betriebsgelände zwischengelagert wird. Dass es sich bei den in Rede stehenden Haufwerken ausnahmslos um zugekauften Mutterboden handelt, erscheint schließlich deshalb wenig plausibel, weil die Antragstellerin ihren Container- und Entsorgungsdienst ausweislich ihres Internetauftritts, vgl. https:// „Bezugsquelle wurde entfernt“, zuletzt abgerufen am 3. Juni 2024, sowie laut ihrer auf den Bauantrag bezogenen Angaben im „Beiblatt mit ergänzenden Angaben zur Betriebsbeschreibung“ gerade auch für Bodenaushub zur Verfügung stellt und diesen auf ihrem Betriebsgelände umschlägt. Gemäß den Angaben im Beiblatt werden im Durchschnitt täglich ein bis zwei LKW-Ladungen Bodenaushub auf dem Betriebsgelände angeliefert. An anderer Stelle ist von ca. vier Tonnen Bodenaushub „sowie“ unbelastetem Oberboden (Mutterboden) die Rede. Angesichts der danach aktenkundigen, weiterhin regelmäßigen Überschreitung der 100-Tonnen-Grenze kann dahinstehen, ob im Anwendungsbereich des § 20 Abs. 2 BImSchG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder diejenige der gerichtlichen Entscheidung maßgebend ist. Vgl. zum aktuellen Streitstand OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 8 B 676/23 -, juris Rn. 18 ff. Da allein die ggf. zeitweilige Unterschreitung der in Anhang 1 aufgeführten Grenzwerte an einzelnen Tagen noch keine Einschränkung des tatsächlich möglichen Betriebsumfangs nach sich zieht, kommt es auf die im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung bzw. der gerichtlichen Entscheidung tagesgenau auf dem Betriebsgelände lagernde Abfallmenge nicht an. Eine teilweise Einstellung oder sonstige relevante Umstrukturierung ihres Betriebs, nach der von einer dauerhaften Reduzierung der gelagerten Abfälle auszugehen wäre, hat die Antragstellerin weder im Hinblick auf den Erlasszeitpunkt des Bescheids noch den nachfolgenden Zeitraum dargelegt und ist für die Kammer auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt, § 114 Satz 1 VwGO. Die in Ziffer 1. ausgesprochene Untersagung, neue Abfälle anzunehmen und zu lagern, ist von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Namentlich wird hierdurch die in § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG auf Rechtsfolgenseite vorgesehenen Stilllegung konkretisiert. Einer ausdrücklich verfügten Stilllegung bedurfte es daneben nicht. Ziffer 1. erweist sich zudem als verhältnismäßig. Wegen des hohen Ranges, den das Bundes-Immissionsschutzgesetz der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen bei Errichtung und Betrieb von Anlagen einräumt und wegen der Bedeutung, die dem immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren bei bestimmten Anlagen für die Gewährleistung dieses Zieles zukommt, ermächtigt und verpflichtet § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG die Behörde dazu, wie aus der Verwendung des Wortes „soll“ deutlich wird, im Regelfall die Stilllegung oder Beseitigung einer ungenehmigt betriebenen Anlage anzuordnen. Darin liegt jedoch zugleich die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgende Beschränkung, dass in atypischen Fällen zu prüfen und darüber zu entscheiden ist, ob ein milderes Mittel ausreicht, um die Einhaltung der Betreiberpflichten (vgl. § 5 BImSchG) zu gewährleisten. Ein atypischer Fall im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG liegt vor, wenn die Behörde begründeten Anlass für die Annahme hat, die Anlage entspreche so, wie sie betrieben wird, den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen. Dabei braucht die Behörde jedoch keine umfangreichen und zeitraubenden Ermittlungen über die materielle Genehmigungsfähigkeit der Anlage anzustellen. Sie darf dies umso weniger, je schädlicher die Umwelteinwirkungen sind, die von dem ungenehmigten Betrieb der Anlage ausgehen können. Dies bedeutet, dass die formelle Illegalität der Anlage allein die Stilllegung dann nicht rechtfertigt, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit offensichtlich ist, also die Genehmigungsvoraussetzungen unzweifelhaft vorliegen, der Betreiber unverzüglich einen Antrag auf Erteilung der fehlenden Genehmigung stellt und das Genehmigungsverfahren zügig betreibt. Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteile vom 28. Januar 1992 – 7 C 22.91 –, juris Rn. 14 und vom 15. Dezember 1989 – 7 C 35.87 –, juris Rn. 30; OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2013 – 8 B 892/13 –, juris Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 9. August 2016 – 12 ME 102/16 –, juris Rn. 16. Nach diesen Maßgaben liegt hier bereits deshalb kein atypischer Fall vor, weil die Antragstellerin weiterhin von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreiheit ihrer Anlage ausgeht. Entsprechend hat sie schon keinen Genehmigungsantrag gestellt, auf dessen Grundlage die Genehmigungsfähigkeit ihrer Anlage belastbar beurteilt werden könnte; ebenso wenig beabsichtigt sie dies zu tun. Anders als die Antragstellerin meint, spricht die Möglichkeit der Abgabe einer rechtsverbindlichen Erklärung, mit der sie sich gegenüber der Antragsgegnerin zur Einhaltung der 100-Tonnen-Grenze verpflichten würde, nicht gegen die Erforderlichkeit der Stilllegung. Eine solche Erklärung stellte schon keine gleich geeignete Maßnahme dar. Die Antragstellerin zeigt sich bislang uneinsichtig und ist weiterhin der – unzutreffenden – Auffassung, dass die Gesamtlagerkapazität ihrer Anlage 100 t unterschreite. Wie sie auf dieser Grundlage die Einhaltung der Schwellengrenze künftig tatsächlich gewährleisten will, bleibt offen. Im Gegenteil lässt ihr Vortrag befürchten, dass sie keinen genauen Überblick über die auf ihrem Grundstück befindlichen Abfallmengen hat. Aus diesem Grund musste die Antragsgegnerin auch keine teilweise Stilllegung der Anlage als milderes Mittel in Erwägung ziehen und etwa die weitere Annahme von Abfällen nur partiell beschränken. Vgl. zur grundsätzlichen Erforderlichkeit: OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 8 A 1692/14 -, juris Rn. 42; Hess. VGH, Beschluss vom 30. August 2023 – 9 B 1698/22 -, juris Rn. 36. Ein Betrieb, bei dem – wie hier – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht sichergestellt ist, dass er die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit nicht überschreitet, erweist sich vielmehr insgesamt als formell illegal. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 1998 – 10 S 1741/98 –, juris Rn. 7; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 201. AL, Stand: Februar 2018, BImSchG, § 20 Rn. 57. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Antragstellerin liegt hierin nicht. Da sich ihre Anlage selbst bei Unterschreiten der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsschwelle jedenfalls baurechtlich weiterhin als formell illegal darstellt, ist ihr Interesse an einer (teilweisen) Fortführung des Betriebs schon nicht schutzwürdig. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass ihr Bauantrag – wie die Antragstellerin meint – offensichtlich genehmigungsfähig wäre. Auch eine an die formelle Illegalität anknüpfende (sofort vollziehbare) baurechtliche Nutzungsuntersagung ist regelmäßig nur dann unverhältnismäßig, wenn der gestellte Bauantrag nach Auffassung der Behörde genehmigungsfähig ist sowie der Erteilung der Baugenehmigung sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Bei der Überprüfung der Untersagung von Schwarznutzungen wegen formeller Illegalität ist es dagegen nicht Aufgabe des Gerichts, sich ohne Bauantrag Gedanken über die Genehmigungsfähigkeit der untersagten Nutzung zu machen oder – wie hier – die Auffassung der Behörde zu einem gestellten Bauantrag zu prüfen. Die Wertung des Gesetzgebers, dass vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden darf (vgl. § 74 Abs. 7 BauO NRW), ist eindeutig und verpflichtet jeden Bauherrn selbst in den Fällen, in denen ihm eine Baugenehmigung zu Unrecht verwehrt wird, die Genehmigung ggf. im Rechtsweg zu erstreiten. So ausdrücklich: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 – 7 B 315/96 –, juris Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 10 B 638/22 -, juris Rn. 8 ff. und Beschluss vom 14. Februar 2014 – 2 A 1181/13 –, juris Rn. 11, jeweils m.w.N. Das gilt auch im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit der vorliegenden – vollumfänglichen – immissionsschutzrechtlichen Stilllegungsverfügung. Ein nach ihrer Auffassung offensichtlich genehmigungsfähiger Bauantrag liegt der Antragsgegnerin jedoch (weiterhin) nicht vor. Vgl. hierzu auch VG Köln, Beschluss vom 17. Januar 2024 – 8 L 1333/23 -, n.v., Beschlussabdruck S. 5. Diese hat vielmehr – auch nach Ergänzung der Bauantragsunterlagen – zuletzt ausdrücklich klargestellt, dass die Einschätzung der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit nicht geteilt werde. Hierbei hat sie hinsichtlich der betroffenen immissionsschutzrechtlichen Belange u.a. darauf abgestellt, dass die von der Antragstellerin eingereichte gutachtliche Stellungnahme vom 16. Februar 2024 nur Lärm-, nicht jedoch Staubemissionen und Erschütterungen in den Blick nehme, aufgrund derer es in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von – aktenkundigen – Beschwerden aus der Nachbarschaft gegeben habe. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die nach dem Gutachten zur Minderung der Lärmimmissionen voraussichtlich erforderliche Teil-Einhausung der Betriebsfläche hingewiesen. Ohne dass es hierauf ankäme sind offensichtliche Rechtsfehler der Antragsgegnerin insofern nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin – ohne nähere Substantiierung – einwendet, dass der Lärmprognose falsche Betriebszeiten zugrunde liegen würden, mag dies zwar den Aussagegehalt der – durch die von ihr eigens vorgelegten – gutachtlichen Stellungnahme schmälern; schon weil im Gutachten konstatiert wird, dass eine Minderung der Emissionspegel durch eine Verkürzung der Betriebszeit kaum bis nicht umzusetzen sei, ohne den Betrieb „deutlich einzuschränken“, werden Bedenken im Hinblick auf die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte allein hierdurch jedoch keineswegs ausgeräumt. Ein entsprechender Umkehrschluss lässt sich dem Gutachten – anders als die Antragstellerin vorgibt – offensichtlich nicht entnehmen. Die von der Antragstellerin geltend gemachten, wirtschaftlichen Folgen stellen die Verhältnismäßigkeit der Anordnung ebenfalls nicht in Frage. Vielmehr gehen mit einer Stilllegungsverfügung gemäß § 20 Abs. 2 BImSchG im Regelfall (auch erhebliche) wirtschaftliche Einbußen einher, die ggf. sogar zur Insolvenz des Anlagenbetreibers führen können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2023 – 8 B 78/23 –, juris Rn. 25; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 M 42/19 –, juris Rn. 61. Die Antragstellerin hat schon nicht substantiiert dargelegt, dass die der verfügten Stilllegung entgegenstehenden privaten bzw. wirtschaftlichen Interessen im vorliegenden Fall die regelmäßig mit einer Stilllegung verbundenen Folgen erheblich überstiegen. Im Übrigen ist es an ihr, für die Legalisierung der Anlage zu sorgen. Auch die unter Ziffer 2. verfügte Untersagung, auf dem streitgegenständlichen Betriebsgrundstück Abfälle zu behandeln und zu sortieren sowie die in Ziffer 3. angeordnete Beseitigung des dort befindlichen Abfalllagers erweisen sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Sie beruhen ebenfalls auf § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BImSchG. Durch die in Ziffer 2. verfügte Unterlassungspflicht werden weitere Arbeiten der Antragstellerin auf ihrem Betriebsgelände unterbunden. Obgleich der Antragstellerin mit Ziffer 3. eine Handlungspflicht auferlegt wird, stellt sich diese ebenfalls als Teil der Stilllegung und nicht als Beseitigungsanordnung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BImSchG dar. Losgelöst davon, dass die Abfälle schon keinen Teil der Anlage darstellen, würde die Anlage ohne die verfügte Beseitigung der lagernden Abfälle zur Lagerung von Abfällen weiter betrieben, ohne dass es hierfür etwaiger aktiver Handlungen der Antragstellerin bedürfte. Soweit der Antragstellerin in Tenorziffer 3. eine Frist von 2 Monaten zur vollständigen Entfernung des Abfalllagers eingeräumt wird, in der Begründung der Ordnungsverfügung dagegen von 14 Tagen die Rede ist, führt dies bereits deshalb nicht zur Unbestimmtheit (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW) der unter Ziffer 3. aufgegebenen Handlungspflicht, weil die Fristbenennung nicht Teil der Grundverfügung ist; insbesondere stellt sie keine Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW dar. Vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Mai 2011 – 10 S 794/09 –, juris Rn. 16; Schröder, in: Schoch/Schneider, 4. EL November 2023, VwVfG § 36 Rn. 49 m.N. Es deutet nichts darauf hin, dass die Antragstellerin hiermit eine zeitliche Beschränkung des Geltungsanspruchs der Räumungsverfügung bezweckt hätte. Unter dem Gesichtspunkt, dass die auf Grundlage von § 20 Abs. 2 BImSchG verfügte Stilllegung einer Anlage bei dem Normzweck entsprechender Auslegung regelmäßig auch Räumungspflichten impliziert, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2023 – 8 B 676/23 -, juris Rn. 35, ist Ziffer 3. vielmehr als zeitlich unbegrenzte Pflicht, die Entfernung der Abfälle vorzunehmen, zu verstehen. Der dort vorgegebene Zeitrahmen hat einzig die Funktion, der Antragstellerin die Möglichkeit zu eröffnen, ihrer durch Ziffer 3. aufgegebenen Handlungspflicht nachzukommen und dadurch die Anwendung des in Ziffer 5. angedrohten Zwangsgeldes zu verhindern. Ermessensfehler der Antragsgegnerin sind auch hinsichtlich Ziffer 2. und 3. der Ordnungsverfügung nicht ersichtlich. An der sofortigen Vollziehung der in den Ziffern 1. bis 3. zum Ausdruck kommenden Stilllegungsverfügung besteht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO auch ein besonderes öffentliches Interesse. Unabhängig vom Nachweis einer Gefährdung für Nachbarn oder Umwelt ist der Betrieb ungenehmigter Anlagen stets als eine Quelle erheblicher Gefahren anzusehen. Dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren kommt zur Erreichung des Ziels, schädliche Umwelteinwirkungen zu vermeiden, besondere Bedeutung zu. Ohne seine Durchführung kann regelmäßig nicht abgesehen werden, ob sich die potentielle Gefährlichkeit einer Anlage realisiert. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 18. September 2020 – 9 B 1175/20 –, juris Rn. 7; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 201. AL, Stand: Februar 2018, BImSchG, § 20 Rn. 26. Angesichts dessen ist es vorliegend nicht hinzunehmen, dass der dem Bundesimmissionsschutzgesetz widersprechende Zustand für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens fortdauert und sich möglicherweise noch verschlechtert. Neben der Sicherstellung der Funktion des präventiven Genehmigungsverfahrens wird durch die Anordnung des Sofortvollzugs zudem verhindert, dass die Antragstellerin als Anlagenbetreiberin durch den ungenehmigten Betrieb ungerechtfertigte Vorteile zieht. Vgl. VGH Hessen, Beschluss vom 18. September 2020 – 9 B 1175/20 –, juris, Rn. 7; Peschau, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 201. AL, Stand: Februar 2018, BImSchG, § 20 Rn. 26. Dem hat die Antragstellerin nichts Erhebliches entgegen gebracht. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hinsichtlich der in Ziffer 6. der Ordnungsverfügung enthaltenen Zwangsgeldandrohung begehrt, hat der Antrag ebenfalls keinen Erfolg. Die Androhung ist bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 Satz 1, 63 VwVG NRW. Eine Fristsetzung war hinsichtlich der in Ziffer 1. und 2. angeordneten Unterlassungspflichten nicht erforderlich, § 63 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs. VwVG NRW. Soweit sich die Zwangsgeldandrohung auf die in Ziffer 3. verfügte Entfernung des Abfalllagers bezieht, hat die Antragsgegnerin eine angemessene und, trotz Divergenz zwischen Tenor und Begründung, hinreichend bestimmte Frist gesetzt. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss der Entscheidungsinhalt eines Verwaltungsaktes so gefasst sein, dass der Adressat ohne Weiteres erkennen kann, was genau von ihm gefordert wird und was in der betreffenden Angelegenheit geregelt worden ist. Der Verwaltungsakt muss zudem geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Das in § 37 Abs. 1 VwVfG NRW normierte Bestimmtheitsgebot bezieht sich dabei grundsätzlich nur auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes, einschließlich aller Nebenbestimmungen, die zum verfügenden Teil gehören. Nicht erfasst ist dagegen die Begründung, die die Regelungswirkung unangetastet lässt. Vgl. U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl 2023, § 37 Rn. 3. Soweit Widersprüche allein zwischen dem (an sich klaren) verfügenden Teil und der Begründung oder innerhalb der Begründung bestehen, führt dies insofern nur zur Unbestimmtheit, wenn hierdurch der verfügende Teil selbst unklar wird. Schröder, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL November 2023, § 37 Rn. 25. Auch verbietet es sich regelmäßig, bei einem keinen Auslegungsspielraum eröffnenden Erklärungsinhalt des Tenors eines Verwaltungsakts dessen Begründung einen weitergehenden, mit einer Anfechtungslast verbundenen Regelungsgehalt zu entnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2020 – 3 C 2.19 –, juris Rn. 20 Gemessen daran konnte die vorliegend in den Bescheidgründen abweichend mitgeteilte Frist nicht zur Unbestimmtheit des insoweit eindeutig formulierten und keiner Auslegung zugänglichen Tenors führen. Die in Tenorziffer 3. angeordnete Zwei-Monats-Frist lässt keinen Interpretationsspielraum zu, der durch die Begründung der Ordnungsverfügung auszufüllen wäre. Auch die Antragstellerin selbst hat keine Zweifel an der maßgeblichen geltenden Frist vorgebracht. Ebenso wenig ist die in der Begründung genannte Frist nach dem oben Gesagten geeignet, die im Tenor gesetzte Frist zum Nachteil der Antragstellerin abzukürzen. Bedenken gegen die Höhe der jeweils angedrohten Zwangsgelder sind weder vorgetragen noch sonst für das Gericht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 2.4.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs war der Streitwert im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.