Beschluss
4 L 638/07
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2007:0525.4L638.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 1.000 Euro festgesetzt. Der am 19. April 2007 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 19. April 2007 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 28. März 2007 enthaltene Beseitigungsverfügung wieder herzustellen und bezüglich der im Bescheid zugleich verfügten Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Hat die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO im öffentlichen Interesse die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein solcher Antrag hat jedoch nur dann Erfolg, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn ansonsten das private Interesse des Antragstellers, vorerst vor den Folgen einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bewahrt zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Der vorliegende Antrag ist abzulehnen, weil der Widerspruch bzw. eine etwaige nachfolgende Anfechtungsklage des Antragstellers gegen die in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners getroffenen Verfügungen nach der hier nur möglichen summarischen Überprüfung des Streitfalles voraussichtlich keinen Erfolg haben werden und deshalb die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht. Die angegriffene Beseitigungsanordnung ist offensichtlich rechtmäßig. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung im Lande NordrheinWestfalen, dass es nicht die Aufgabe der Bauaufsichtsbehörden ist, die ungenehmigte bauliche Anlagen oder Werbeanlagen feststellen, vor Erlass eines Nutzungsverbotes gleichsam ungefragt in eine Prüfung der materiellen Genehmigungsfähigkeit einzutreten. Wer "schwarz" eine baugenehmigungspflichtige Nutzung aufnimmt, muss vielmehr stets damit rechnen, dass diese illegale Nutzung, deren Legalisierung allein Sache des Bauherrn ist, sofort unterbunden wird. Die sofort vollziehbare Untersagung einer formell illegalen Nutzung scheidet regelmäßig nur aus, wenn der erforderliche Bauantrag gestellt, dieser auch nach der Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts mehr im Wege steht. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 1996 7 B 315/96 und vom 6. Januar 2003 7 B 2553/02 mit weiteren Nachweisen. Kann die betreffende Werbeanlage ohne wesentlichen Substanzverlust beseitigt und gegebenenfalls später wieder angebracht werden, kann bei formeller Illegalität sogar sofort vollziehbar die Beseitigung aufgegeben werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. September 1996 11 B 1083/96 und 17. Mai 2000 7 B 723/00 . Der Antragsgegner hat seine für sofort vollziehbar erklärte Beseitigungsverfügung ausdrücklich nur auf die formelle Illegalität der in Rede stehenden Werbeanlage gestützt. Gegen diese Ausübung seines Ermessens ist rechtlich nichts zu erinnern. Der Antragsteller hat die streitgegenständlichen Werbeanlagen ohne die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Satz 2; 13 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung errichten lassen. Seinen betreffenden Bauantrag hat der Antragsgegner mit Bescheid vom 21. März 2007 Reg.Nr.: 00WA0000/07 abgelehnt. Nach § 75 Abs. 5 BauO NRW darf vor Zugang der Baugenehmigung nicht mit der Bauausführung begonnen werden. Auch der Eingang des Bauantrages des Antragstellers vom 14. Februar 2007 beim Antragsgegner am 19. März 2007 steht dem Erlass der Beseitigungsverfügung nicht entgegen. Die Forderung nach der Beseitigung der Werbeanlagen wäre erst dann unverhältnismäßig und damit rechtswidrig, wenn die Bauaufsichtsbehörde bereits der Rechtsauffassung wäre, der gestellte und bescheidungsfähige Bauantrag für die Errichtung der Werbeanlage sei genehmigungsfähig, und wenn der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst nichts mehr im Wege stünde. Diese Voraussetzung für ein Absehenmüssen vom Erlass einer Beseitigungsverfügung liegt gerade nicht vor. Darauf hat der Antragsgegner in den Gründen seiner Ordnungsverfügung in der Sache Bezug genommen, indem er dort ausgeführt hat, den diesbezüglichen Bauantrag inzwischen mit Bescheid vom 21. März 2007 Reg.Nr.: 00WA0000/07 abgelehnt zu haben, da die Werbeanlagen nicht offensichtlich genehmigungsfähig seien. Dass der Antragsteller rechtsirrigerweise angeblich angenommen haben will, es handele sich lediglich bei vier der insgesamt sieben Anlagen um genehmigungsfreie Verkleidungen von Balkonbrüstungen, führt nach den vorstehenden Grundsätzen ebensowenig zur Unverhältnismäßigkeit des ordnungsbehördlichen Einschreitens wie sein Einwand, der Vorhabenstandort liege bauplanungsrechtlich im Kerngebiet und dort sei Werbung an der Stätte der Leistung notwendig und selbstverständlich, zumal er zuvor angehört worden ist und ausweislich eines Vermerks vom 1. Dezember 2006 einen dann allerdings doch nicht gestellten Bauantrag für eine Außenwerbung in reduziertem Umfang angekündigt hatte. Der antragstellerseits schriftsätzlich unterbreitete pauschale Vortrag, ein Abmontieren führe zur Zerstörung der Werbeanlagen bzw. sei nicht möglich, erscheint nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vor dem Hintergrund des damit in der Sache letztlich unerwidert gebliebenen substantiierten Vortrags des Antragsgegners als bloße Schutzbehauptung, zumal die insoweit angekündigte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers unterblieben ist. Es spricht derzeit vielmehr alles dafür, dass sich die Anlagen ohne bzw. ohne wesentlichen Substanzverlust demontieren lassen. Wegen der Voraussetzungen für das bauaufsichtsbehördliche Einschreiten und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheides Bezug genommen. Der antragstellerseits schriftsätzlich unterbreitete Vortrag, der Antragsgegner habe die Anordnung des Sofortvollzugs auf einen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot gestützt, ist wie der Wortlaut des Bescheides belegt unzutreffend. Weil auch die Zwangsmittelandrohung keinen rechtlichen Bedenken unterliegt, ist der Antrag insgesamt unbegründet. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Bei einer Anfechtungsklage gegen eine auf Beseitigung einer Anlage gerichteten Ordnungsverfügung bemisst sich der Streitwert nach ständiger oberverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung regelmäßig nach den geschätzten Kosten, die mit der Beseitigung der Anlage verbunden sind. Dies sind in der Regel die Abbruchkosten und die etwaigen Kosten für die Beseitigung des abgebrochenen Materials zuzüglich des Zeitwertes der Anlage. Im Hinblick darauf, dass hier kein Substanzverlust zu befürchten ist und auch keine Entsorgungskosten in Rede stehen, schätzt das Gericht die Kosten für die Abnahme der Werbeanlage und deren Einlagerung auf 2.000 Euro und legt der Streitwertfestsetzung wegen der Vorläufigkeit des Rechtsschutzverfahrens die Hälfte dessen zu Grunde.