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Beschluss

7 B 924/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0702.7B924.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin zulässig. Der Antragsgegner hat hinreichende Gründe dargetan, aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern ist. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO - hier maßgeblich in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess (RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987); VwGO n.F. - hat der Beschwerdeführer die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen. Satz 6 der angeführten Vorschrift schreibt ferner ergänzend vor, dass das Oberverwaltungsgericht nur die dargelegten Gründe prüft. Diese Regelungen sind dahin zu verstehen, dass sie den Beschwerdeführer dazu veranlassen sollen, alle aus seiner Sicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechenden Gesichtspunkte innerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO n.F. vorzutragen, und insoweit den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts einschränken. Dieses soll bei seiner zunächst vorzunehmenden Prüfung, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bedenken unterliegt, auf die Gesichtspunkte beschränkt sein, die mit der Beschwerde fristgerecht vorgetragen sind. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 - JURIS- Dokumentation. Diesen Anforderungen wird das vom Antragsgegner (= Beschwerdeführer) innerhalb der Monatsfrist Vorgetragene gerecht. Das Verwaltungsgericht hat seine dem Antrag stattgebende Entscheidung damit begründet, die von der Antragstellerin angegriffene, auf die formelle Illegalität der beanstandeten Mobilfunkanlage gestützte Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners sei schon deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil die Anlage genehmigungsfrei und deshalb nicht formell illegal sei. Hiergegen wendet sich die Beschwerde mit der hinreichenden Begründung, nach der Rechtsprechung des 10. Senats des beschließenden Gerichts liege eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war abzulehnen, weil bei der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist, dass die angegriffene Nutzungsuntersagungsverfügung einschließlich der ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtmäßig ist. Die strittige Nutzungsuntersagungsverfügung ist ausschließlich auf die formelle Illegalität der Mobilfunkstation gestützt. Diese Einschätzung ist zu Recht erfolgt, denn die ohne Baugenehmigung errichtete Mobilfunkstation ist baugenehmigungpflichtig. Nach § 63 Abs. 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen - vorbehaltlich der Sonderregelungen der §§ 65 bis 67, 79 und 80 BauO NRW - einer Baugenehmigung. Die hier von der Antragstellerin vorgenommenen Veränderungen an dem Wohngebäude Messelinckstraße 6 erfüllen - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - das Tatbestandsmerkmal der Nutzungsänderung. Die Veränderungen an dem Wohngebäude zur Errichtung der Mobilfunkanlage sind in ihrer Gesamtheit zu betrachten, da die einzelnen Elemente dieser Anlage bestimmungsgemäß ein einheitliches Vorhaben bilden und auch nur in ihrer Zusammenfassung die ihnen zugedachte Funktion als Sende- und Empfangsstation für den Mobilfunk erfüllen können. Die als Einheit zu wertende Mobilfunkstation kann nicht künstlich in verschiedene - ihrerseits möglicherweise baugenehmigungsfreie - Teilelemente aufgespaltet werden. Ebenso: Nieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, 772 Hiernach ist davon auszugehen, dass die Mobilfunkanlage sich nicht etwa auf die beiden Antennenmasten mit jeweils ca. 7 m Höhe beschränkt, sondern auch die sog. Technik-Kabine mit umfasst, bei der es sich um eine begehbare Kabine für die Systemtechnik mit einer Grundfläche von 2,70 x 2,70 m und einer Höhe von 2,70 m handelt. Die Antragstellerin hat diese in ihrer Gesamtheit als eine gewerbliche Anlage zu wertenden Bauteile auf dem Flachdach des Gebäudes aufgestellt und damit diesem eine neue, von der bisherigen bauaufsichtlichen Zulassung als Wohngebäude nicht gedeckte Funktion zukommen lassen. Sie hat die Nutzung des Wohngebäudes dahin geändert, dass dieses nunmehr zugleich auch gewerblichen Zwecken, nämlich dem Betrieb einer Sende- und Empfangsanlage für den Mobilfunk, dient. So im Ergebnis auch: VGH BW, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 8 S 1848/98 - BRS 62 Nr. 164; HessVGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 - BRS 63 Nr. 174; Nieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, 772; VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 8 S 2748/01 - VBlBW 2002, 260; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 B 78/02. Dies ist als grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung iSv § 63 Abs. 1 BauO NRW zu werten. Denn für die Frage, ob eine bestimmte bauliche Anlage in rechtlich relevanter Weise geändert oder nutzungsgeändert worden ist, kommt es auf einen Vergleich der bisherigen Anlage mit der neuen Anlage in seiner geänderten Ausgestaltung bzw. Funktion an. Vgl. auch zu den bauplanungsrechtlichen Begriffen der Änderung bzw. Nutzungsänderung von baulichen Anlagen iSv § 29 BauGB: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - BRS 55 Nr. 72, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - BRS 59 Nr. 90 und Beschluss vom 6. September 1999 - 4 B 74.99 - BauR 2001, 220. Dieser Wertung lässt sich - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht entgegenhalten, dass mit der Mobilfunkstation eine eigenständige, isoliert für sich zu betrachtende bauliche Anlage errichtet worden wäre. Dies mag dann zu erwägen sein, wenn die Mobilfunkstation, so wie sie errichtet wurde, gleichermaßen funktionsfähig wäre, wenn man sich das Gebäude, auf dem ihre einzelnen Elemente angebracht sind, hinwegdächte. Das trifft hier jedoch schon deshalb nicht zu, weil das Wohngebäude Messelinckstraße 6 seinerseits eine funktional untrennbare Einheit mit der Mobilfunkstation bildet. Es ist mit seinen sechs Geschossen zugleich Träger der nur ca. 7 m hohen Antennenmasten, die ihre Funktion im Mobilfunknetz nur deshalb erfüllen können, weil sie die Höhe des Gebäudes mitnutzen. Des Weiteren ist das Flachdach auch Träger der Kabine für die Systemtechnik und erfüllt zugleich die Funktion einer zu Wartungszwecken begehbaren Verbindung zwischen den einzelnen Elementen der Mobilfunkanlage. Aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Werbeanlagen - BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 4 C 27.91 - BRS 54 Nr. 126 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Rechtsprechung verhält sich nur zu der - vom Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis bejahten - Frage, ob Werbeanlagen auch dann, wenn sie baulich mit einem Gebäude verbunden werden, als neue Hauptnutzungen den bauplanungsrechtlichen Regelungen der §§ 29 ff BauGB unterliegen. Eine Aussage des Inhalts, dass mit der Anbringung einer Werbeanlage als gewerblicher Anlage etwa an einem Wohngebäude keine baugenehmigungspflichtige Änderung oder Nutzungsänderung des Gebäudes verbunden ist, enthält die genannte Entscheidung hingegen nicht. Ebenso wenig lässt sich daraus, dass an bzw. in einem Gebäude unterschiedliche Hauptnutzungen - z.B. Wohnnutzung und eine Nutzung gewerblicher Art - ausgeübt werden, etwa herleiten, dass hinsichtlich der unterschiedlichen Nutzungen auch unterschiedliche bauliche Anlagen vorliegen müssten. Im Hinblick auf den Vortrag der Antragstellerin bleibt klarzustellen, dass es für das Vorliegen einer Nutzungsänderung keinen Unterschied ausmacht, ob die neue Nutzung weitgehend innerhalb der bereits vorhanden gewesenen Bausubstanz aufgenommen wird oder ob die neue Nutzung - wie hier - im Wesentlichen mit Hilfe solcher Bauteile erfolgt, die der bestehenden baulichen Anlage erst hinzugefügt werden. Für die Frage der Genehmigungspflichtigkeit einer Mobilfunkanlage im Land Nordrhein-Westfalen ist es daher unerheblich, ob der Mobilfunkbetreiber sich für eine sog. "indoor-Lösung" entscheidet, bei der die für den Betrieb der Mobilfunkanlage erforderlichen technischen Einrichtungen im Gebäude selbst - z.B. in einem bestehenden Keller- oder Dachraum oder in einem sonstigen, bislang zu anderen Zwecken genutzten Raum - untergebracht werden und lediglich der Antennenmast mit den einzelnen Antennenelementen neu auf oder an dem Gebäude angebracht wird - für andere Bundesländer vgl. die Sachverhalte in: VGH BW, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 8 S 1848/98 - BRS 62 Nr. 164; Nieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, 772 und VGH BW, Beschluss vom 8. Februar 2002 - 8 S 2748/01 - VBlBW 2002, 260 -, oder ob er - wie hier - eine sog. "outdoor-Lösung" wählt, bei der keines der notwendigen Elemente der Mobilfunkanlage innerhalb der bestehenden Bausubstanz untergebracht wird, sondern alle Elemente auf bzw. an dem Gebäude neu angebracht werden. In beiden Fällen bleibt es dabei, dass das Gebäude in seiner neuen Ausgestaltung eine zusätzliche - gewerbliche - Funktion erhält und damit iSv § 63 Abs. 1 BauO NRW in seiner Nutzung geändert wird. Die hier vorgenommenen Veränderungen des Wohngebäudes dürften im Übrigen neben den Voraussetzungen einer "Nutzungsänderung" iSv § 63 Abs. 1 BauO NRW auch die der "Änderung" eines Gebäudes erfüllen. Letzteres ist zu bejahen, wenn der vorhandene Baubestand in seiner Substanz in irgendeiner Weise umgestaltet wird, wobei die Änderungen in An-, Um- und Erweiterungsbauten bestehen können. Vgl.: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Die neue Bauordnung in Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl. 2000, § 3 RdNr. 18. Es spricht viel dafür, dass das von der Antragstellerin vorgenommene Aufbringen von 2 Antennenmasten sowie einer Technikkabine mit knapp 20 m3 Rauminhalt auf dem Flachdach des Wohngebäudes auch eine Änderung des Gebäudes darstellt. Einer abschließenden Entscheidung bedarf es jedoch nicht, weil schon das Vorliegen einer Nutzungsänderung zur grundsätzlichen Genehmigungspflicht nach § 63 Abs. 1 BauO NRW führt. Ob die hiernach zu bejahende Nutzungsänderung des Wohngebäudes Messelinckstraße 6 abweichend von § 63 Abs. 1 BauO NRW baugenehmigungsfrei ist, hängt allein davon ab, ob einer der Sondertatbestände des § 65 BauO NRW - die Regelungen der § 66, 67, 79 und 80 BauO NRW scheiden offensichtlich aus - vorliegt. Dies ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Ausgangspunkt auch dieser Wertung ist, dass die vorgenommenen Veränderungen des Wohngebäudes Messelinckstraße 6 zur Errichtung der Mobilfunkanlage - wie bereits dargelegt - in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind. Hiernach scheidet eine Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW, der "Antennenanlagen bis zu 10,0 m Höhe" erfasst, schon deshalb aus, weil sich die Mobilfunkanlage eben gerade nicht auf einen bloßen Antennenmast mit Antennen beschränkt. Dabei erscheint dem Senat - in Abstimmung mit dem für das Baurecht gleichfalls zuständigen 10. Senat - die Klarstellung angezeigt, dass die genannte Vorschrift sich nur auf solche Antennenanlagen bezieht, die ohne weitere Änderungen oder Nutzungsänderungen des bestehenden Gebäudes für sich funktionsfähig und bestimmungsgemäß nutzbar sind, wie es etwa bei Antennenanlagen für den Fernsehempfang in den bestehenden Aufenthaltsräumen des Gebäudes oder für andere Zwecke, die ohne weiteres in den bestehenden Aufenthaltsräumen ausgeübt werden können (z.B. private Nutzung eines im Wohngebäude wohnenden Funkamateurs), der Fall ist. Die Freistellung nach der genannten Vorschrift greift hingegen nicht, wenn die Antennenanlage untrennbar mit solchen Nutzungen verbunden ist, die in dem bestehenden Gebäude nur auf Grund einer baulichen Änderung oder Nutzungsänderung aufgenommen werden können. Auch die übrigen Freistellungsregelungen des § 65 BauO NRW von der Baugenehmigungspflicht greifen hier schon deshalb nicht, weil die in ihrer Gesamtheit zu betrachtende Mobilfunkanlage eine Nutzungsänderung des Wohngebäudes darstellt. Nr. 9a der genannten Vorschrift scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil sich diese Regelung nur auf isolierte bauliche Anlagen der genannten Art - "die dem Fernmeldewesen, der allgemeinen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Öl, Wärme und Wasser dienen" - bezieht, wie schon aus der Beschränkung auf eine Grundfläche vom max. 20 m2 und eine Höhe von max. 4 m folgt. "Ortsveränderliche Antennenträger" iSv Nr. 19 liegen ebenso wenig vor. Erweist sich nach alledem, dass der Antragsgegner bei seiner Nutzungsuntersagung zu Recht von einer formellen Illegalität der Mobilfunkanlage ausgegangen ist, bedürfen allerdings noch die weiteren, vom Verwaltungsgericht nach seiner Rechtsauffassung folgerichtig nicht näher geprüften Voraussetzungen für das Einschreiten des Antragsgegners näherer Betrachtung. Dabei lässt sich nicht feststellen, dass die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagungsverfügung aus anderen Gründen rechtswidrig ist. Der Einwand der Antragstellerin, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei nicht hinreichend iSv § 80 Abs. 3 VwGO begründet, geht fehl. Es entspricht ständiger Rechtsprechung der Bausenate des beschließenden Gerichts, dass formell illegale Nutzungen grundsätzlich - vorbehaltlich bestimmter Sondersituationen wie etwa bei einer längerfristigen Duldung - schon im Interesse der Wahrung der Ordnungsfunktion des formellen Baurechts sofort vollziehbar untersagt werden können. Vgl. z.B.: OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1996 - 7 B 315/96 - und Beschluss vom 19. Dezember 1995 - 10 B 3012/95. Genau auf diesen Aspekt stellt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 15. März 2002 ab. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht deshalb offensichtlich rechtswidrig, weil der Antragsgegner die Antragstellerin nicht zuvor hierzu angehört hat. Ein eventueller Verstoß gegen die Anhörungspflicht kann vielmehr noch im Widerspruchsverfahren geheilt werden. Vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 5. November 1993 - 7 B 2467/93. Der Einwand der Antragstellerin, eine Nutzungsuntersagung setze die materielle Illegalität der untersagten Nutzung voraus, greift nicht. Die Bausenate des beschließenden Gerichts gehen vielmehr in ihrer bereits angesprochenen ständigen Rechtsprechung davon aus, dass schon bei formeller Illegalität einer bestimmten Nutzung deren Untersagung ausgesprochen werden kann, weil es nicht gerechtfertigt ist, dass der Schwarzbauer bzw. Schwarznutzer sich gegenüber dem rechtstreuen Bürger dadurch Vorteile schafft, dass er unter Verstoß gegen § 75 Abs. 5 BauO NRW genehmigungspflichtige Bauvorhaben realisiert, ohne zuvor die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung abzuwarten. Auf die von der Antragstellerin mit der Bitte um entsprechende Akteneinsicht angesprochene Prüfung des hier einschlägigen Bebauungsplans kommt es damit nicht an. Die hier ausgesprochene Nutzungsuntersagung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsgegner gegen andere vergleichbare formell illegale Anlagen - hier: Mobilfunkanlagen - nicht eingeschritten ist. Soweit es um ein Einschreiten in der Vergangenheit geht, weist die Antragstellerin allerdings zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner bislang gegen ohne Genehmigung errichtete Mobilfunkanlagen mit Antennenhöhen unter 10 m nicht bauaufsichtlich vorgegangen ist. Dies ist jedoch verständlich vor dem Hintergrund, dass die genaue rechtliche Wertung dieser Anlagen noch unklar war. Erst in jüngerer Zeit verfestigte sich zunehmend die obergerichtliche Rechtsprechung, dass Mobilfunkanlagen - namentlich wenn sie mit Nutzungsänderungen bestehender Gebäude verbunden sind - auch bei einer Antennenhöhe von weniger als 10 m baugenehmigungspflichtig sind. Vgl.: VGH BW, Urteil vom 26. Oktober 1998 - 8 S 1848/98 - BRS 62 Nr. 164; HessVGH, Urteil vom 19. Dezember 2000 - 4 TG 3629/00 - BRS 63 Nr. 174; Nieders. OVG, Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 MA 4216/01 - BauR 2002, 772; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2002 - 10 B 78/02. Für seine künftige Verwaltungspraxis hat der Antragsgegner anlässlich des vom Verwaltungsgericht durchgeführten Erörterungstermins demgegenüber ausdrücklich klargestellt, dass gegen alle Mobilfunkanlagen im Stadtgebiet von Dortmund vorgegangen werde, sofern diese von seinem - des Antragsgegners - Rechtsstandpunkt aus als formell illegal anzusehen seien. Dafür, dass ein solches Vorgehen nicht ernsthaft beabsichtigt ist, sind konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner sich im Hinblick auf die bislang noch nicht eindeutig geklärte Situation dazu entschlossen hat, zunächst nur gegen die Anlagen auf dem Wohngebäude Messelinckstraße 6 einzuschreiten, und für sein weiteres Vorgehen gegen andere Anlagen etwa den Ausgang des vorliegenden Verfahrens abwartet. Die Nutzungsuntersagung ist auch im Übrigen nicht erkennbar unverhältnismäßig. Dafür, dass die Stilllegung der hier strittigen Anlage bewirken würde, dass in einem Großteil des Stadtgebiets eine Versorgung mit dem D 1-Netz ausfiele, wie in der Beschwerdeerwiderung schlicht behauptet wird, ist kein konkreter Anhalt dargetan. Dagegen spricht auch, dass nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin im Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht im Stadtgebiet von Dortmund ca. 80 Mobilfunkanlagen betrieben werden. Auch die der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 14 Tagen zur Befolgung der Nutzungsuntersagung unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Eine solch kurze Frist mag dann bedenklich erscheinen, wenn mit dem Weiterbetrieb der Anlage die Netzversorgung in einem größeren Raum gleichsam "steht und fällt". Hierfür liegt - wie bereits angesprochen - jedoch kein konkreter Anhalt vor. Im vorliegenden Fall ist die Antragstellerin schließlich auch nicht etwa gleichsam überraschend mit der kurzfristig für sofort vollziehbar erklärten Nutzungsuntersagungsverfügung überzogen worden. Der Antragsgegner hatte bereits im Oktober 2001 gegenüber der Grundstückseigentümerin verlautbart, dass er die auf dem Gebäude Messelinckstraße 6 errichtete Mobilfunkanlage als genehmigungspflichtig und materiell nicht genehmigungsfähig ansieht. Dies hat die Antragstellerin zum Anlass genommen, mit ihrem Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids vom 16. November 2001 die Genehmigungsfähigkeit der Anlage - wenn auch "ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" - zur bauaufsichtlichen Prüfung zu stellen. Der Antragsgegner hat zu Gunsten der Antragstellerin dieser die Möglichkeit eingeräumt, zur Vermeidung eines ordnungsrechtlichen Einschreitens eine Legalisierung der Anlage zu bewirken, und sich erst nach negativem Ausgang dieser Prüfung mit dem Ablehnungsbescheid vom 25. Februar 2002 zu der anschließenden sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung entschlossen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).