Beschluss
1 MB 15/23
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2023:0824.1MB15.23.00
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Leitsätze
In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.21)
Wird mit der erteilten Baugenehmigung dem Bauherrn etwas anderes genehmigt (hier: ein Wochenendhaus) als beantragt (hier: ein Ferienhaus), ist das aliud genehmigt, auch wenn dies dem Bauherrn nicht bewusst ist und er deshalb auf Rechtsbehelfe verzichtet. (Rn.22)
Bei einer bloßen Diskrepanz zwischen einer gestempelten Baubeschreibung und einem Bauschein ist in erster Linie die Baugenehmigung selbst maßgeblich. (Rn.23)
Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. (Rn.28)
Eine Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist selbst dann nicht gegeben, wenn mit Ausnahme eines Grundstücks alle Bauplätze als Wochenendhäuser genehmigt sind, diese aber tatsächlich als Ferienhäuser oder zum Dauerwohnen genutzt werden. (Rn.30)
Zu den baulichen Anlagen, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind, zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. (Rn.35)
Unter Benennung der Argumente lässt das Gericht offen, ob Wochenendhaussiedlungen überhaupt in der Lage sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu begründen. (Rn.36)
In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht. (Rn.42)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 22. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.21) Wird mit der erteilten Baugenehmigung dem Bauherrn etwas anderes genehmigt (hier: ein Wochenendhaus) als beantragt (hier: ein Ferienhaus), ist das aliud genehmigt, auch wenn dies dem Bauherrn nicht bewusst ist und er deshalb auf Rechtsbehelfe verzichtet. (Rn.22) Bei einer bloßen Diskrepanz zwischen einer gestempelten Baubeschreibung und einem Bauschein ist in erster Linie die Baugenehmigung selbst maßgeblich. (Rn.23) Von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. (Rn.28) Eine Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist selbst dann nicht gegeben, wenn mit Ausnahme eines Grundstücks alle Bauplätze als Wochenendhäuser genehmigt sind, diese aber tatsächlich als Ferienhäuser oder zum Dauerwohnen genutzt werden. (Rn.30) Zu den baulichen Anlagen, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind, zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. (Rn.35) Unter Benennung der Argumente lässt das Gericht offen, ob Wochenendhaussiedlungen überhaupt in der Lage sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu begründen. (Rn.36) In den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen ist in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht. (Rn.42) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 22. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Beschwerdeverfahren weiterhin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. April 2023 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners (Az.: 590/2020) vom 9. März 2023 wiederherzustellen, wonach „die Nutzung des Wochenendhauses in ........... als Ferienhaus“ bis zum 31. Dezember 2023 einzustellen ist. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks ………., für welches unter dem 14. Juni 1973 ein Bauschein erteilt wurde (Anlage ASt 1 zum Schriftsatz vom 25. April 2023). In diesem heißt es in der Zeile „Bezeichnung des Bauvorhabens“: „Bau eines Wochenendhauses“. In dem zugrundeliegenden Bauantrag vom 3. März 1973 sowie der anliegenden Baubeschreibung heißt es „Neubau eines Ferienhauses“. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 8 der Gemeinde Hohenfelde. Der ursprüngliche Bebauungsplan Nr. 8 von 1972, der in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bereits ein Wochenendhausgebiet gemäß § 10 BauNVO 1968 festgesetzt hatte, entfaltete – aufgrund eines Ausfertigungsfehlers – einschließlich seiner sieben Änderungssatzungen keine Rechtskraft, wie sich aus der Begründung der vor diesem Hintergrund beschlossenen Satzung über die Neuaufstellung des Bebauungsplans Nr. 8 „……..“ vom 14. Mai 2001 (Nr. 0. Vorbemerkungen) ergibt. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung wird in dem Bebauungsplan Nr. 8 vom 14. Mai 2001 ein Sondergebiet, das der Erholung dient – Wochenendhausgebiet – gemäß § 10 BauNVO 1990 festgesetzt. Insgesamt umfasst das Wochenendhausgebiet 84 (Wochenend-)Häuser. Nur ein Haus ist nach den Darlegungen des Antragsgegners als Ferienhaus genehmigt worden. Dabei handelt es sich um das – ebenfalls im Eigentum der Antragstellerin stehende, dem Grundstück ……. gegenüberliegende – Gebäude auf dem Grundstück …….. Ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 25. April 2023 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei zulässig, insbesondere stehe – entgegen der Auffassung des Antragsgegners – nicht die Bestandskraft der Nutzungsuntersagungsverfügung entgegen. Der Antrag sei aber unbegründet. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen erweise sich die Nutzungsuntersagung als rechtmäßig; sie finde ihre Rechtsgrundlage in § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO. Die von der Antragstellerin praktizierte Nutzung des Gebäudes …….. als Ferienhaus sei formell illegal und nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Nutzung als Wochenendhaus oder als Ferienhaus stellten zwei verschiedene Nutzungsarten im Sinne der Baunutzungsverordnung dar. Das Wochenendhausgebiet diene zum zeitlich begrenzten Aufenthalt an den Wochenenden, in den Ferien (im Urlaub) oder in sonstiger Freizeit durch den Eigentümer bzw. Dauermieter des Wochenendhauses. Bei der Nutzung als Ferienhaus handele es sich hingegen um eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes, deren entscheidender Unterschied darin bestehe, dass das Gebäude im ständigen Wechsel durch verschiedene Erholungssuchende genutzt werde. In dem erteilten Bauschein vom 14. Juni 1973 sei das Bauvorhaben eindeutig als „Bau eines Wochenendhauses“ bezeichnet worden. Auch die Auffassung der Antragstellerin, sowohl die Nutzung als Wochenendhaus als auch als Ferienhaus sei von der Variationsbreite der Genehmigung vom 14. Juni 1973 erfasst, treffe nicht zu. Auch eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheide aus, weil zum einen ein entsprechender Bauantrag von der Antragstellerin bislang nicht gestellt worden sei und zum anderen eine Ferienhausnutzung den Festsetzungen der Satzung der Gemeinde Hohenfelde über den Bebauungsplan Nr. 8 „……..“ aus dem Jahr 2001 widerspreche. Es sei auch nicht offensichtlich, dass die von der Antragstellerin praktizierte Nutzung des Gebäudes als Ferienhaus Bestandsschutz genieße. Zur Feststellung eines Bestandsschutzes bedürfe es entsprechender Feststellungen im Hauptsacheverfahren und umfänglicher Wertungen hinsichtlich der planungsrechtlichen Situation. Die Antragstellerin habe bislang auch nicht substantiiert dargelegt, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass das Gebäude bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr. 8 – Neuaufstellung – im Jahre 2001 als Ferienhaus genutzt worden sei. In der Bescheinigung des Immobilienverwalters …….. vom 20. April 2023 werde lediglich ausgeführt, dass das Haus ....... seit einigen Jahren von Partnern von ihm an Feriengäste vermietet werde. Auch die Ermessenserwägungen des Antragsgegners in dem angefochtenen Bescheid seien nicht zu beanstanden. Das Interesse der Antragstellerin an der Fortsetzung einer illegalen, lukrativen Verwertung ihres Eigentumes könne im Rahmen der Ermessensentscheidung keine Rolle spielen. Zudem werde das Eigentum der Antragstellerin auch nicht nachhaltig betroffen. Gegen den am 23. Mai 2023 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 5. Juni 2023, begründet mit Schriftsatz vom 15. Juni 2023. Die Antragstellerin macht im Wesentlichen geltend, es sei 1973 nicht eindeutig eine Baugenehmigung für ein Wochenendhaus erteilt worden. In der Baubeschreibung sei vom Neubau eines Ferienhauses die Rede gewesen. Dementsprechend sei das Haus …… seit dieser Zeit als Ferienhaus genutzt worden, d.h. es habe einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestanden. Eine Stellungnahme des Maklers und Verwalters …… bestätige, dass das Haus seit Jahren als Ferienhaus genutzt und das gesamte Gebiet als Ferienhausgebiet wahrgenommen worden sei. Bei dem fraglichen Gebiet handele es sich derzeit und auch bereits vor dem Jahre 2001 faktisch um ein Ferienhausgebiet. Staatliche Behörden hätten das Gebiet, ebenso wie andere nominelle Wochenendhausgebiete, mithin noch bis in die jüngste Vergangenheit als Ferienhausgebiet behandelt. Dies habe der Praxis der Gemeinde Hohenfelde entsprochen, die noch im Jahr 2017 diverse Objekte in Wochenendhausgebieten ausdrücklich als Ferienhäuser beworben habe. Die Nutzung sei schon nicht formell illegal, denn die Variationsbreite der Baugenehmigung decke auch eine Ferienhausnutzung ab. Jedenfalls sei die Nutzungsuntersagung gemessen am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Die Ferienhausnutzung genieße überdies materiellen Bestandsschutz und sei deshalb offensichtlich genehmigungsfähig, was jedenfalls auf Rechtsfolgenseite zu berücksichtigen sei. Der passive Bestandsschutz schütze das seit Jahrzehnten als Ferienhaus genutzte Haus im …….. Es liege ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, sodass vor dem Jahr 2001 ein unbeplanter Innenbereich vorgelegen habe. Im zu beurteilenden Gebiet hätten sich zum maßgeblichen Zeitpunkt als Wochenendhäuser, Dauerwohnstätten und Ferienhäuser genutzte Häuser befunden. Dabei werde die Ferienwohnnutzung den weit überwiegenden Teil der Nutzung dargestellt haben. Zwar hätten die Nutzungsformen teilweise den Festsetzungen des Flächennutzungsplans widersprochen, doch die zuständigen Stellen seien dagegen über Jahrzehnte nicht eingeschritten. Vielmehr habe eine aktive Duldung stattgefunden und ein behördliches Einschreiten sei nicht abzusehen gewesen. Maßgebliches Kriterium für die Beurteilung, ob die Bebauung ein gewisses Gewicht besitze, sei, ob sie dem ständigen Aufenthalt von Menschen diene. Die im Gebiet vorhanden Wochenendhäuser, welche dieses Kriterium nicht erfüllten, und Dauerwohnstätten, welche es erfüllten, hätten dabei aufgrund ihres Ausnahmecharakters für die Beurteilung wohl nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Maßgeblich sei also, ob ein Ferienhaus geeignet sei, dem ständigen Aufenthalt von Menschen zu dienen. Gemäß seiner Zweckbestimmung diene das Ferienhaus ständig dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen. Dieser vorhandene Bebauungszusammenhang bilde auch einen Ortsteil. Mit seinen dutzenden Gebäuden besitze das Gebiet schon ein gewisses Gewicht, aber auch der Vergleich mit anderen Ortsteilen in der Gemeinde Hohenfelde zeige, dass das Gebiet ……. das nötige Gewicht habe. Doch selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen sollte, stelle das Gebiet jedenfalls als faktisches Ferienhausgebiet einen unbeplanten Innenbereich dar. Für faktische Wochenendhausgebiete sei weitgehend anerkannt, dass diese unter Umständen einen unbeplanten Innenbereich darstellen könnten, auch wenn einem Wochenendhaus grundsätzlich nicht der notwendige maßstabsbildende Faktor zukomme. Vor dem Hintergrund des gesteigerten städtebaulichen Gewichts, das Ferienhäusern zukomme, sei die entsprechende Rechtsprechung und die aufgezeigte Kommentarliteratur erst recht auf diese übertragbar. Auch nach dem Jahre 2001 sei das Ferienhausgebiet nicht zu einem Wochenendhausgebiet geworden. Der Bebauungsplan, der über ein bestehendes Ferienhausgebiet gelegt worden sei, sei bereits bei seinem Erlass funktionslos gewesen bzw. funktionslos geworden. Somit habe auch nach 2001 eine Genehmigungsfähigkeit vorgelegen. Bei Inkrafttreten des Bebauungsplans und auch danach könne von einer Übereinstimmung des Planungsinhalts mit den tatsächlichen Verhältnissen im Baugebiet keine Rede sein. Der Bebauungsplan habe vollständig die im Planungsgebiet vorhandenen Realitäten ignoriert. Auch fehle es an einer Gesamtkonzeption; dies führe zur Ermessensfehlerhaftigkeit. Es habe nahegelegen, über eine Stichtagsregelung nachzudenken. Schließlich fehle es aber auch an einem besonderen Vollzugsinteresse. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 15. Juni 2023 und vom 4. Juli 2023 Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, 1. den Beschluss vom 22. Mai 2023 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. April 2023 gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners (Az.: 590/2020) wiederherzustellen. 2. dass der Antragsgegner aufgefordert wird, sämtliche Informationen darüber herauszugeben, in wie vielen Fällen eine Ferienhausnutzung und in wie vielen Fällen eine Dauerwohnnutzung im Gebiet ….. gegeben ist oder gegeben war. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30. Juni 2023 Bezug genommen. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2023 bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfumfang des Senats bestimmen, rechtfertigen die mit der Beschwerde erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses nicht. Bei der auch im Beschwerdeverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 9. März 2023 als offensichtlich rechtmäßig. 1. Rechtsgrundlage ist § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung gemäß § 80 Satz 2 LBO untersagt werden. Insoweit rechtfertigt in aller Regel – wovon die erstinstanzliche Entscheidung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeht – bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 24.08.2022 – 1 MB 9/22 –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, n.v.; Beschluss vom 16.01.2018 – 1 MB 22/17 –, juris, Rn. 10; Beschluss vom 25.06.2020 – 1 MB 31/19 –, juris, Rn. 16 m.w.N.) oder – was vorliegend zwischen den Beteiligten streitig ist – materiellen Bestandsschutz genießt (vgl. Beschluss des Senats vom 04.04.2011 – 1 LA 96/10 –, juris, Rn. 8). 2. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen von § 58 Abs. 2, § 80 Satz 2 LBO hat das Verwaltungsgericht bejaht, ohne dass die im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe die erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht ist, ohne dass die Beschwerde dies angreift, davon ausgegangen, dass die Nutzung eines Gebäudes als Wochenendhaus oder als Ferienhaus zwei verschiedene Nutzungsarten im Sinne der Baunutzungsverordnung darstellen (S. 4 des Beschl.-Abdr.). Das Beschwerdevorbringen wendet hiergegen allein ein, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil die Variationsbreite des maßgeblichen Bauscheins vom 14. Juni 1973 beide Nutzungsarten umfasse; das trifft nicht zu. Der Bauschein (Anlage ASt 1 zum Schriftsatz vom 25. April 2023) lautet in der Zeile „Bezeichnung des Bauvorhabens“: „Bau eines Wochenendhauses“. Zwar trifft es zu, dass es in der Baubeschreibung „Neubau eines Ferienhauses“ heißt. Dies resultiert aber aus dem Umstand, dass mit dem damaligen Bauantrag vom 3. März 1973 tatsächlich der Bau eines Ferienhauses beantragt worden war; hiermit korrespondiert logischerweise die Baubeschreibung des Vorhabens. Mit der erteilten Baugenehmigung wurde dem damaligen Bauherrn indes gerade nicht das – wohl beantragte – Ferienhaus, sondern ein Wochenendhaus genehmigt. Ob dem Bauherrn damals klar gewesen ist, dass ihm möglicherweise ein anderes Vorhaben genehmigt wurde, als beantragt, mag offenbleiben, denn jedenfalls wurde gegen die Baugenehmigung kein Widerspruch eingelegt. Die bloße Diskrepanz zwischen der gestempelten Baubeschreibung und dem Bauschein vermag jedenfalls nicht die von der Antragstellerin angeführte Variationsbreite der Nutzungsmöglichkeiten zu begründen. Derartige Ungenauigkeiten sind nicht unüblich. Maßgeblich ist in solchen Fällen allerdings in erster Linie die Baugenehmigung selbst; sie ist der maßgebliche Verwaltungsakt und entfaltet Regelungswirkung, vorliegend in Gestalt der Legalisierungswirkung für das Vorhaben. Ohne dass sich die Beschwerde damit auseinandersetzt, verweist das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Auslegung der Baugenehmigung zudem zutreffend auf deren Auflage Nr. 3, wonach die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8 zu beachten sind. Ausweislich der insoweit maßgeblichen textlichen Festsetzung im betreffenden Ursprungsbebauungsplan von 1972 war in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ein Wochenendhausgebiet gemäß § 10 BauNVO 1968 festgesetzt. Dass der Ursprungsbebauungsplan aufgrund eines Ausfertigungsfehlers für unwirksam erachtet worden ist, spielt für die Auslegung der Baugenehmigung keine Rolle. Nach § 10 Satz 1 BauNVO 1968 sind in Wochenendhausgebieten ausschließlich Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Antragstellerin, wonach der Umstand, dass die LBO und die BauNVO 1968 noch keine Regelungen zu Ferienhäusern bzw. Ferienhausgebieten enthalten habe, dazu führe, dass die Variationsbreite der Baugenehmigung beide Nutzungsarten umfasse. Mit diesem Vorbringen hat sich das Verwaltungsgericht dezidiert befasst (vgl. S. 5 f. Beschl.-Abdr.). In ihrer Beschwerdebegründung (S. 9 f. des Schriftsatzes vom 15. Juni 2023, Bl. 40 ff. Gerichtsakte) wiederholt die Antragstellerin nunmehr insoweit wortlautidentisch das erstinstanzliche Vorbringen (S. 10 f. vom 25. April 2023), ohne die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts aufzugreifen; dies genügt bereits nicht den notwendigen Darlegungsvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren. 3. Auch soweit sich das Beschwerdevorbringen auf die Rechtsfolgenseite der ergangenen Nutzungsuntersagungsverfügung bezieht, rechtfertigt dies keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. a) Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung als Ferienhaus hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint. Voranzustellen ist, dass sich das Beschwerdevorbringen mit dem vom Verwaltungsgericht – unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 24.08.2022 – 1 MB 9/22 –, S. 6 f. des Beschlussabdrucks, n.v.; Beschluss vom 19.11.2018 – 1 MB 10/18 –, juris, Rn. 7; Beschluss vom 14.06.2022 – 1 LA 51/19 – S. 6 des Beschlussabdrucks, n.v.; zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 23.03.2023 – 1 MB 18/22 –, juris, Rn. 15) – insoweit zunächst zugrunde gelegten Argument, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheide bereits deshalb aus, weil die Antragstellerin noch keinen Bauantrag für die begehrte Ferienhausnutzung gestellt habe, nicht auseinandergesetzt hat. Insoweit verhält es sich aus Sicht des Senats indes auch so, dass für den Verweis des Adressaten einer Nutzungsuntersagung auf das baubehördliche Genehmigungsverfahren dann kein Raum ist, wenn er sich auf Bestandsschutz beruft. Denn anders als die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorträgt (vgl. S. 12 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2023), führt die Einrede des Bestandsschutzes gerade nicht auf einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung, sondern kann lediglich der Nutzungsuntersagung entgegengehalten werden. Zwar besteht in einem solchen Fall grundsätzlich für den Betroffenen die Möglichkeit – unter Einreichung sämtlicher Bauvorlagen – von der Bauaufsichtsbehörde den Erlass eines Duldungsverwaltungsaktes zu begehren, der den Bestandsschutz feststellt (Möller/Bebensee, Bauordnungsrecht Schleswig-Holstein, Band 2, Stand: Januar 2023, § 59 Rn. 463). Eine solche Vorgehensweise ist aber nicht obligatorisch, sondern dient dem Klarstellungsinteresse des Grundstückeigentümers. Mit dem weiteren Argument des Verwaltungsgerichts, eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit scheide zudem aus, weil die Nutzung als Ferienhaus den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8, der für das Grundstück der Antragstellerin in Bezug auf die Art der baulichen Nutzung ein Sondergebiet – Wochenendhausgebiet – festsetzt, widerspreche, setzt sich das Beschwerdevorbringen zwar auseinander. Allerdings führt das diesbezügliche Vorbringen, der Bebauungsplan, der über das bestehende Ferienhausgebiet gelegt worden sei, sei von Anfang an funktionslos gewesen bzw. geworden, nicht zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der entsprechende Vortrag überspannt zwar nicht per se die Prüfungsanforderungen im Eilverfahren, sehr wohl allerdings im Rahmen der hier allein streitgegenständlichen Nutzungsuntersagungsverfügung. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (Beschluss des Senats vom 25.06.2020 – 1 MB 31/19 –, juris, Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind bei der inzidenten Überprüfung der Unwirksamkeit von Bebauungsplanfestsetzungen nicht gegeben; hierfür bietet das Baugenehmigungsverfahren Raum (Beschluss des Senats vom 23.03.2023 – 1 MB 18/22 –, juris, Rn. 35). Abgesehen davon führt das diesbezügliche Beschwerdevorbringen aber auch in der Sache nicht zur anfänglichen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans Nr. 8. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan unwirksam, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen würden. Dieser Maßstab verlangt als Prognose keine letzte Gewissheit, dass der Vollzug der Regelung unter allen Umständen ausgeschlossen sein wird, sondern die von den konkreten Einzelfallumständen abhängige Prüfung, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bebauungsplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen realistischerweise umgesetzt werden können. Dabei ist nicht zuletzt die Art der in Rede stehenden Festsetzungen von Bedeutung. Flächenfestsetzungen tragen – im Unterschied zu festgesetzten Maßnahmen – in aller Regel schon dadurch eine Vollzugswahrscheinlichkeit in sich, dass die Zulässigkeit neuer Vorhaben (§ 29 Abs. 1 BauGB) an ihnen zu messen ist (§ 30 BauGB) und sich so zumindest langfristig ein Gebietswandel einstellen wird. Deswegen können und müssen unter Umständen auch auf längere Dauer andere als die festgesetzten Nutzungen hingenommen werden. Vor diesem Hintergrund lässt sich nur unter Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls beurteilen, ob angesichts von Bekundungen des Nutzungsberechtigten davon auszugehen ist, dass die Verwirklichung der Festsetzung auf Dauer ausgeschlossen erscheint. Verallgemeinernd lässt sich indessen sagen, dass allein der Wille eines Grundstückseigentümers, die Realisierung einer bestimmten Festsetzung zu verhindern, regelmäßig nicht zur Rechtswidrigkeit dieser Festsetzung führt. Dies gilt sowohl für Fälle nachträglicher Funktionslosigkeit als auch für Fälle der Vollzugsunfähigkeit (zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 24.02.2022 – 4 BN 49.21 –, juris, Rn. 4). Gemessen daran ist nicht ersichtlich, dass der Bebauungsplan Nr. 8 von Anfang an funktionslos gewesen ist. Das Argument der Antragstellerin, bei Inkrafttreten des Bebauungsplans und auch danach könne von einer Übereinstimmung des Planungsinhalts mit den tatsächlichen Verhältnissen im Baugebiet keine Rede sein, vermag eine solche Funktionslosigkeit nicht zu begründen. Dieser Annahme steht bereits entgegen, dass die Gebäude offenbar auf 83 der 84 Grundstücke als Wochenendhäuser genehmigt sind. Verhältnisse, welche die Funktionslosigkeit der genannten Festsetzung begründen könnten, lägen selbst dann nicht vor, wenn es zuträfe, dass die Gebäude im Plangebiet ungeachtet der Genehmigungslage überwiegend zum Dauerwohnen oder als Ferienhäuser genutzt würden. Denn der Antragsgegner hat insoweit ein systemgerechtes Einschreiten angekündigt (vgl. Beschluss des Senats vom 25.10.2010 – 1 LA 70/10 –, juris, Rn. 5). Es trifft auch nicht zu, dass der Planentwurf die Realitäten im Plangebiet vollständig ignoriert hat. Es war ausweislich der Planbegründung erklärtes planerisches Ziel, die Nutzung des festgesetzten Sondergebiets eindeutig klarzustellen und anderweitige Fremdnutzungen planungsrechtlich ausschließen zu können (S. 9 der Begründung). Dementsprechend stellt der Bebauungsplan in seiner textlichen Festsetzung I.1. auch nochmals heraus, dass die Nutzung der Wochenendhäuser als Dauerwohnsitz unzulässig ist. Aus dem weiteren Vorbringen ergibt sich nichts anderes. Die Behauptung, bei Aufstellung des Bebauungsplans seien „die Belange für den vorliegenden Ortsteil nicht ordnungsgemäß berücksichtigt“ worden (S. 21 des Schriftsatzes vom 15. Juni 2023), führt argumentativ lediglich auf eine fehlerhafte bzw. unvollständige Ermittlung des Abwägungsmaterials (vgl. § 2 Abs. 3 BauGB), der jedenfalls unbeachtlich geworden wäre (vgl. § 215 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). b) Die Nutzung als Ferienhaus genießt bei summarischer Prüfung aufgrund der im Eilverfahren bekannten Tatsachengrundlage auch keinen materiellen Bestandsschutz. Ein durch Art. 14 Abs. 1 GG bewirkter Bestandsschutz greift nur dann, wenn die bauliche Nutzung zu irgendeinem Zeitpunkt genehmigt worden ist, also formell baurechtmäßig war, oder jedenfalls genehmigungsfähig, also materiell baurechtmäßig war (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.04.2022 – 1 BvL 2/17 –, juris, Rn. 20; Beschluss vom 24.07.2000 – 1 BvR 151/99 –, juris, Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 05.06.2007 – 4 B 20.07 –, juris, Rn. 3). Der Bestandsschutz setzt also voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sind oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt haben (OVG NRW, Urteil vom 07.05.2019 – 2 A 2995/17 –, juris, Rn. 49). Das ist bei summarischer Prüfung nicht der Fall. Das Beschwerdevorbringen meint insoweit zwar, dass die Nutzung als Ferienhaus jedenfalls vor dem Jahre 2001 genehmigungsfähig gewesen sei. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, dass der Flächennutzungsplan der Nutzung als Ferienhaus und damit dem Entstehen von materiellem Bestandsschutz entgegenstehe, sei dies nur dann zutreffend, wenn es sich hierbei um einen Außenbereich handele. Eine materielle Illegalität ergebe sich dann, vorausgesetzt es handele sich nicht um ein privilegiertes Vorhaben, aus § 35 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Auf die Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens im Innenbereich habe der Flächennutzungsplan hingegen keine Auswirkungen (S. 13 f. des Schriftsatzes vom 15. Juni 2023). Die Antragstellerin hat auch im Beschwerdeverfahren indes nicht ausreichend dargelegt, dass es sich bei dem betreffenden Gebiet vor 2001 um einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil gehandelt hat, in welchem sich eine von ihr angeblich vorgenommene Ferienhausnutzung während eines nennenswerten Zeitraums in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt hätte. Die Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB setzt u.a. das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus, wobei unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift nicht jede beliebige bauliche Anlage fällt. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, sind unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen als ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen. Dass sie als bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren sind, ändert nichts an dieser Beurteilung (BVerwG, Beschluss vom 02.03.2000 – 4 B 15.00 –, juris, Rn. 3 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist umstritten, ob Wochenendhaussiedlungen überhaupt in der Lage sind, einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil zu begründen. In der Rechtsprechung des Senats ist diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2010 noch mit dem Argument verneint worden, die im Plangebiet vorhandenen Gebäude seien nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur (Beschluss des Senats vom 25.10.2010 – 1 LA 70/10 –, juris, Rn. 5), wohingegen eine Entscheidung aus 2016 annimmt, dass ausnahmsweise anerkannt sei, dass Wochenendhäuser einen Ortsteil begründen könnten, wenn diese in größerer Anzahl einen räumlich begrenzten Bereich ausfüllten (Beschluss des Senats vom 12.01.2016 – 1 LA 25/15 – S. 5 des Beschlussabdrucks, n.v.). Argumentativ wurde bei letzterer Entscheidung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen abgestellt, welches hervorhebt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach maßstabbildend grundsätzlich nur Bauwerke sind, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen und Baulichkeiten, die etwa zu Freizeitzwecken nur vorübergehend genutzt werden (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser), Raum für abweichende Feststellungen lasse (OVG NRW, Urteil vom 23.10.2006 – 7 A 4947/05 –, juris, Rn. 69). In rechtlicher Hinsicht gibt der Senat im Hinblick auf die Argumentation der Antragstellerin insoweit zu bedenken, dass sich zumindest aus der Zweckbestimmung eines Wochenendhauses ergibt, dass es zum zeitlich begrenzten – also nicht dauernden – Aufenthalt dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 – 8 C 63.89 –, juris, Rn. 15). Auch der Ferienwohnungsnutzung ist es immanent, dass ein entsprechendes Gebäude wechselnden Personen zum Aufenthalt dient. Mit dem Wechsel der Ferienwohnungsnutzer ist auch immer wieder vorübergehender Leerstand verbunden. Dies dürfte insbesondere die Wintersaison betreffen, wohingegen während der Ferienzeiten eine höhere Frequentierung anzunehmen sein dürfte. Letztlich gibt das vorliegende Eilverfahren aber keinen ausreichenden Anlass, die hiermit in Zusammenhang stehenden Rechtsfragen zu klären. Denn die Antragstellerin hat schon die von ihr im Beschwerdeverfahren behaupteten Prämissen nicht ausreichend dargelegt. Die Antragstellerin meint insoweit zwar, es liege ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, denn im zu beurteilenden Gebiet hätten sich zum maßgeblichen Zeitpunkt als Wochenendhäuser, Dauerwohnstätten und Ferienhäuser genutzte Häuser befunden. Dabei werde die Ferienwohnnutzung den weit überwiegenden Teil der Nutzung dargestellt haben. Dies trifft allerdings nach den – nicht weiter bestrittenen – Darlegungen des Antragsgegners schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Danach sind nämlich von den 84 Gebäuden (Stand Mai 2023) 13 als Ferienhäuser und 12 als Dauerwohnungen genutzt worden und damit nicht der „überwiegende Teil“. Offen bleibt nach den Darlegungen der Antragstellerin auch, in welchem Teilbereich des heutigen Plangebiets sich die Ferienhausnutzung und die Dauerwohnnutzung befunden haben. Auch kann die Antragstellerin aus den vom Antragsgegner gelieferten Zahlen nicht zwingend schlussfolgern, dass diese auch dem Zeitraum von vor 2001 entsprechen. Ob die 13 Ferienhausvermietungen auch damals bereits erfolgt sind, lässt sich im Eilverfahren nicht feststellen. Auch fehlt es an ausreichenden Darlegungen, dass ihr eigenes Gebäude auf dem Grundstück ….. vor dem Jahr 2001 tatsächlich über einen längeren Zeitraum als Ferienhaus genutzt worden ist. Wie schon der erstinstanzliche Beschluss zutreffend ausführt, ergibt sich hierfür nichts aus dem Schreiben von Herrn ………vom 20. April 2023, dessen konkrete Erinnerungen sich auf einen Zeitraum von 15 Jahren erstrecken, mithin bis 2008. Weitere Glaubhaftmachung durch die Antragstellerin ist im Eilverfahren in Bezug auf ihr eigenes Grundstück nicht erfolgt. Auch für das übrige Plangebiet ist der Senat aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung und des derzeitigen Erkenntnisstandes nicht zu der Überzeugung gelangt, dass es sich bei dem Plangebiet vor 2001 um ein faktisches Ferienhausgebiet gehandelt hat bzw., dass aufgrund des tatsächlich Vorhandenen eine allgemeine Zulässigkeit der von der Antragstellerin praktizierten Ferienhausvermietung anzunehmen gewesen wäre. Abgesehen davon, dass die Beschwerde insoweit im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt, ergeben sich aus den in Bezug genommenen Anlagen ASt. 4 bis 11 keine durchgreifenden Anhaltspunkte für diese Annahme. Die E-Mail des Amtes Lütjenburg vom 23. August 2021 (Anlage ASt. 4) stammt vom Amt für Finanzen und betrifft die Heranziehung zur Entrichtung einer Tourismusabgabe. Das Amt nimmt aber nicht die Aufgaben der Bauaufsicht wahr. Eine qualifizierte Duldung, die ein schutzwürdiges Vertrauen darauf rechtfertigen könnte, der illegale Zustand werde weiterhin hingenommen, würde aber ein Handeln der zuständigen Behörde voraussetzen (vgl. etwa OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 05.06.2020 – OVG 2 S 77.19 –, juris, Rn. 17), das hier erkennbar nicht vorliegt. Die Behauptung, es ergebe sich aus der Anlage ASt. 5, dass die Gemeinde Hohenfelde noch im Jahr 2017 diverse Objekte in Wochenendhausgebieten ausdrücklich als Ferienhäuser beworben habe, genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Die 18 Seiten lange Anlage ASt. 5 führt eine Vielzahl von Ferienwohnungen und Ferienhäusern auf. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, herauszusuchen, auf welche konkreten Vermietungsobjekte sich die Antragstellerin mit ihrer allgemein gehaltenen Aussage bezieht. In Bezug auf das in der Anlage ASt. 6 ersichtliche Lichtbild ist schon nicht ersichtlich, wo dieses Schild steht und worauf es sich genau bezieht. Auch bei den aus den Anlagen ASt. 7 bis 9 ersichtlichen Schreiben handelt es sich nicht um solche der zuständigen Behörde. Das Schreiben aus Mai 1983 stammt von der „Vertrieb Vermittlung Nordring Handelsagentur“. Die Anlagen ASt. 8 und 9 stammen vom Umweltamt des Kreises Plön. Sie bestätigen die obige Annahme, dass es sich um „nicht ganzjährig bewohnte Grundstücke“ handelt. c) Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen auch die im Beschwerdeverfahren aufgezeigten Ermessensfehler in Gestalt eines nicht systemgerechten Einschreitens des Antragsgegners nicht vor. Voranzustellen ist, dass in den Fällen einer ungenehmigten Nutzung baulicher Anlagen – wie hier – in der Regel der Erlass einer Nutzungsuntersagung ermessensgerecht ist, denn die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften ergibt, dass der Bauaufsichtsbehörde insoweit ein intendiertes Ermessen eingeräumt ist. Der sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Grundsatz des systemgerechten Vorgehens soll willkürliches Verhalten der Bauaufsichtsbehörde verhindern und besagt, dass gleichliegende Tatbestände, die bei gerechter Würdigung der Sachverhalte eindeutig eine gleichartige Behandlung erfordern, nicht ohne sachlich hinreichende Gründe unterschiedlich behandelt werden dürfen. Der Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verpflichtet die Behörde aber grundsätzlich nicht, in einem Bereich, in dem sie baurechtswidrige Zustände beobachtet hat, schlagartig gegen alle vorzugehen; dazu wäre die zuständige Bauaufsichtsbehörde schon in personeller und sachlicher Hinsicht regelmäßig gar nicht in der Lage. Die Behörde darf sich vielmehr auf ein Vorgehen gegen einzelne Störer beschränken, sofern sie hierfür sachliche Gründe hat. Gleichheitssatzwidrig ist eine bauaufsichtliche Anordnung dann, wenn sie als systemlos oder willkürlich bezeichnet werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Grund im wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt (ebenfalls zu einer Nutzungsuntersagung: Beschluss des Senats vom 25.06.2020 – 1 MB 31/19 –, juris, Rn. 30; Beschluss vom 23.03.2023 – 1 MB 18/22 –, juris, Rn. 37). Gemessen daran liegen Ermessensfehler nicht vor. Nach den Darlegungen des Antragsgegners hat dieser in 25 Fällen eine von dem Bebauungsplan abweichende Nutzung festgestellt, gegen welche eingeschritten wurde und die sich bereits auf nunmehr 12 Fälle reduziert hat. Wörtlich hat der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren ausgeführt: „Bereits im erstinstanzlichen Verfahren ist der Antragstellerin mitgeteilt worden, dass zu Beginn der Überprüfung des Wochenendhausgebietes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung von 84 Häusern 13 Häuser ermittelt worden sind, welche sich in der Ferienhausvermietung befanden (inklusive des als „Büroversehen“ genehmigten Ferienhauses …….). Von diesen 13 Häusern sind nach aktuellem Sachstand (02.05.2023) nur noch fünf Häuser übriggeblieben, die weiterhin Gegenstand bauaufsichtlichen Einschreitens sind (Seite 4 vorletzter Absatz der Antragserwiderung). Es wurde bisher lediglich die hier streitgegenständliche Nutzungsuntersagung ausgesprochen. Die weitere Bearbeitung dieser Verfahren ist bis zum Abschluss dieses gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt worden. Bezüglich der zum Dauerwohnen genutzten Wochenendhäuser wird mitgeteilt, dass zu Beginn der Überprüfung 12 Häuser ermittelt worden sind. Es sind sieben Nutzungsuntersagungen unter Aussetzung der Vollziehung, bis eine Aufgabe der Nutzung durch die jeweiligen Dauerwohnnutzer erfolgt, ausgesprochen worden (aufgrund des Lebensalters bzw. persönlicher Lebensumstände der jeweiligen Nutzer). In fünf Verfahren ist die Nutzung eingestellt worden. Eine Bestandsaufnahme ergab, dass sich an diesem Zustand nichts geändert hat.“ (S. 4 des Schriftsatzes vom 30. Juni 2023) Diesen Darlegungen ist die Antragstellerin im Verfahren auch nicht mehr entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund bestand auch keine Veranlassung, vom Antragsgegner im Verfahren ergänzende Ausführungen zu dem unter 2. formulierten – vom Senat nicht als Sachantrag verstandenen, da sonst als unzulässig abzulehnenden – Antrag der Antragstellerin zu fordern. Der Antragsgegner hat die begehrte Auskunft darüber erteilt, in wie vielen Fällen eine Ferienhausnutzung und in wie vielen Fällen eine Dauerwohnnutzung erfolgt (ist). d) Auch sonst sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht ausreichend dargelegt, dass sich die Verfügung als unverhältnismäßig erweist. Hierzu wiederholt sie lediglich wortlautidentisch ihren bereits erstinstanzlich geltend gemachten Vortrag (S. 12 f. des Schriftsatzes vom 25. April 2023 und S. 10 ff. des Schriftsatzes vom 15. Juni 2023). Das genügt nicht den Darlegungsanforderungen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit den Ausführungen auseinandergesetzt; für die Auffassung, nur eine Stichtagsregelung dahingehend, dass die Ferienhausnutzung erst ab dem Jahre 2001 unterbunden werde, finde sich weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze (S. 13 Beschl.-Abdr.). Hinzu kommt, dass der Antragsgegner der Antragstellerin mit der gesetzten Frist bis zum Ablauf des Kalenderjahres eine lange Frist zur Umsetzung der Nutzungsuntersagungsverfügung gesetzt hat, welche sogar noch die vorliegende Sommersaison und damit bereits abgeschlossene Vermietungsvorgänge im laufenden Jahr betrifft. 4. Nichts anderes folgt aus dem Vorbringen der Antragstellerin zum angeblichen Fehlen eines besonderen Vollzugsinteresses. Auch insoweit wiederholt sie zunächst wortlautidentisch das erstinstanzliche Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht befasst hat (S. 13 f. Beschl.-Abdr.). Soweit sie im Beschwerdeverfahren zudem geltend macht, es fehle an einer drohenden negativen Vorbildwirkung, trifft dies vor dem Hintergrund der von dem Antragsgegner dargelegten Fallzahlen nicht zu. Da 13 der insgesamt 84 vorhandenen Wochenendhäuser formell illegal als Ferienhäuser vermietet worden sind, ist durchaus noch Raum für die vom Antragsgegner befürchtete negative Vorbildwirkung und unerwünschte Nachahmungseffekte. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vortrag, angesichts der seit Jahrzehnten bestehenden Situation, die allen Behörden bekannt gewesen sei, fehle es an einer besonderen Eilbedürftigkeit. Das trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Anordnung des Sofortvollzugs in Fällen wie dem Vorliegenden auch die Schlechterstellung gegenüber gesetzestreuen Bürgern und das Fortbestehen einer Einnahmequelle aus einer formell illegalen Nutzungsform verhindern soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).