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Beschluss

1 MB 7/24

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSH:2025:0106.1MB7.24.00
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Leitsätze
In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.5) Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. (Rn.7) Das ist schon bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen, die keine Ermessensreduzierung auf Null nahelegen, grundsätzlich nicht der Fall. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 9. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In aller Regel rechtfertigt bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (Rn.5) Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. (Rn.7) Das ist schon bei im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidungen, die keine Ermessensreduzierung auf Null nahelegen, grundsätzlich nicht der Fall. (Rn.9) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 2. Kammer – vom 9. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt. Die Antragsteller – Mieter von zwei Wohnungen in einem Mehrfamilienhaus in der …straße … im Stadtgebiet der Antragsgegnerin – wenden sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, mit der Ihnen die Nutzung der beiden Wohnungen als Ferienwohnung untersagt worden ist, sowie gegen die damit verbundene Zwangsgeldandrohung. Ein zwischenzeitlich von den Antragstellern gestellter Nutzungsänderungsantrag wurde abgelehnt. Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Antragsgegnerin noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht hat den – nach Klageerhebung (Az. 2 A 53/24) – am 1. März 2024 gestellten Antrag im einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 9. April 2024 abgelehnt. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 23. April 2024 erhobene Beschwerde ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht infrage. 1. Die Antragsgegnerin hat in der streitbefangenen Verfügung die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend und den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend begründet. Es liegt unstreitig eine formell illegale Nutzung vor, sodass die Begründung der Vollziehungsanordnung den Anforderungen in der Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2017 – 1 MB 18/17 –, juris Rn. 9). Die Antragsgegnerin setzt sich in ihrer Begründung der Ordnungsverfügung vom 18. Oktober 2023 auf Seite 3 in dem hier gebotenen Maße mit dem Einzelfall der Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück …straße … als Ferienwohnungsvermietung durch die Antragsteller auseinander. Sowohl die Antragsgegnerin als auch das Verwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen, dass der Umstand, dass die Antragsteller zwischenzeitlich einen Bauantrag gestellt haben, keine Auswirkungen auf die Anforderungen an die Begründung der Vollzugsanordnung hatte. Weder die Antragstellung noch die nicht bestandskräftige Ablehnung des Antrags beseitigen die formelle Illegalität der Nutzung. 2. Entgegen dem Beschwerdevorbringen liegen auch die Voraussetzungen für den Erlass der sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagungsverfügung vor. Gemäß § 58 Abs. 2 LBO haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt, kann diese Nutzung gemäß § 80 Satz 2 LBO untersagt werden. Insoweit rechtfertigt in aller Regel – wovon die erstinstanzliche Entscheidung unter Heranziehung der Rechtsprechung des Senats zutreffend ausgeht – bereits die sich aus dem Fehlen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die konkrete Nutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig bzw. bei verfahrensfreien Vorhaben offensichtlich zulässig ist (st. Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschluss vom 11. November 2024 – 1 MB 19/24 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die formelle Illegalität der Nutzung bejaht, ohne dass die Beschwerde sich hiergegen wendet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit der Ferienwohnungsnutzung auszugehen. Von der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit kann nur dann gesprochen werden, wenn die Bauaufsichtsbehörde ohne weitere Ermittlungen erkennen kann, dass die bauliche Anlage und ihre Nutzung dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Es muss mit anderen Worten geradezu handgreiflich sein und keiner näheren Prüfung bedürfen, dass der vom Bauherrn gewünschte Zustand dem öffentlichen Baurecht vollständig entspricht (vgl. Beschluss des Senats vom 25. Juni 2020 – 1 MB 31/19 –, juris Rn. 24). Das Verwaltungsgericht ist entscheidungstragend davon ausgegangen, dass die bauplanungsrechtliche Gebietseinordnung des hier streitgegenständlichen Grundstücks auf Grundlage der derzeitigen Erkenntnislage bei der gebotenen summarischen Prüfung weder eindeutig noch offenkundig sei und einer näheren Prüfung bedürfe. Es sah sich insbesondere nicht in der Lage, die bedeutsame Ausgangsfrage, wie weit die nähere Umgebung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im vorliegenden Einzelfall reicht, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes ohne weitere Ermittlungen zu beantworten. Das greift die Beschwerde nicht erfolgreich an. Die Antragsteller meinen, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens könne sehr viel einfacher beurteilt werden, weil die nähere Umgebung auf Grund der zahlreichen Vorbilder für gewerbliche Nutzung in unmittelbarer Nachbarschaft entweder einem Mischgebiet im Sinne des § 6 BauNVO oder gar keinem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung entspreche. Die Beschwerde geht damit von anderen Prämissen aus, als das Verwaltungsgericht. Dem Beschwerdevorbringen liegt eine Entscheidung über Grenzen der näheren Umgebung zugrunde („Straßengeviert“, „gegenüberliegende Seite“, Beschwerdebegründung vom 10. Mai 2024, S. 11), die das Verwaltungsgericht in Ermangelung abschließender tatsächlicher Erkenntnisse offengelassen hat. Dass es dazu nicht befugt war, legen die Antragsteller nicht dar. Auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit wegen einer Einordnung als Mischgebiet nach § 6 BauNVO bzw. keiner Zuordnung zu einem Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung kommt es infolgedessen nicht an. Diese Fragen waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit ist auch nicht deshalb anzunehmen, weil – unter Zugrundelegung eines faktischen allgemeinen Wohngebiets – für das Vorhaben der Antragsteller eine ausnahmsweise Zulassung gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht kommen könnte. Die Zulassung einer solchen Ausnahme ist – im Rahmen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über den Antrag auf Nutzungsänderung – in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellt. Auch bei Vorliegen der Voraussetzungen der Ausnahme besteht daher kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahme (vgl. Beschluss des Senats vom 10. Juli 2024 – 1 MB 14/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Ob die bisherigen Ermessenserwägungen die Entscheidung tragen oder fehlerhaft sind, ist hier nicht entscheidungserheblich. Die Antragsteller haben jedenfalls nicht dargelegt, dass eine ermessensfehlerfreie Versagung einer Ausnahme nicht möglich wäre (Ermessensreduzierung auf null) und die Ausnahme daher von der Antragsgegnerin in jedem Fall zu gewähren wäre. Die Antragsgegnerin beruft sich insoweit auf § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) als städtebaulichen Grund für die Versagung. Dass dieser Grund nicht einschlägig ist oder nicht berücksichtigt werden kann, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Die Antragsteller haben auch nicht dargelegt, dass die Nutzungsuntersagung – abgesehen von der Frage der offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit – unverhältnismäßig ist. Es ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen – worauf die Antragsteller hinweisen –, dass sich in atypischen Fällen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung als unverhältnismäßig erweisen kann, selbst wenn sie nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist. Dies betrifft etwa Fälle des Bestandschutzes (vgl. Beschluss des Senats vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 21 m.w.N.). Allerdings legen die Antragsteller eine entsprechende Atypik für ihren Fall nicht dar, und Bestandsschutzerwägungen greifen ersichtlich nicht. Sie monieren die Ermessensentscheidung der Nutzungsuntersagung vielmehr dahingehend, dass die Antragsgegnerin fehlerhaft angenommen habe, das Vorhaben befinde sich innerhalb eines allgemeinen Wohngebiets und die Antragsgegnerin sei der fehlerhaften Überzeugung, sie könne im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässige Nutzungen mit der Begründung ablehnen, dass in ihrer Gemeinde Wohnungsnot bestehe und bei Nutzungsänderungen seien andere Maßstäbe anzulegen, wenn dadurch Wohnraum verloren gehe (vgl. Beschwerdebegründung vom 10. Mai 2024, S. 13 ff.). Diese Ausführungen beziehen sich auf die Rechtsanwendung der Antragsgegnerin bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Nutzung als Ferienwohnung und zwar ausdrücklich „[s]oweit man die Offensichtlichkeit der Genehmigungsfähigkeit in diesem Einzelfall verneint“. Auf diese Fragen kommt es für die Beurteilung eines atypischen Falls – im Fall der hier vorliegenden formellen Illegalität – nicht an. Aus der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts Anderes. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 29. September 2017 – OVG 2 S 14.17 –, juris Rn. 14) und das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2 B 23/23 -, juris Rn. 13) stellen ebenfalls darauf ab, ob die streitige Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist oder bei atypischen Fallgestaltungen ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. Die zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu den Auswirkungen von Ermessensfehlern (Urteil vom 17. August 2016 – 6 C 24.15 –, juris Rn. 33) und zu Ermessenserwägungen hinsichtlich der ausnahmsweisen Zulässigkeit der in der BauNVO bezeichneten Nutzungen (BVerwG, Beschluss vom 1.Juni 2007 – 4 B 13.07 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 29. März 2022 – 4 C 6.20 –, juris Rn. 20) führen ebenfalls nicht weiter, weil sie sich auf die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit beziehen. 3. Das Ergebnis der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Interessenabwägung ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben entsprechend den obigen Ausführungen nicht dargelegt, dass die Nutzungsuntersagung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtmäßig ist. In diesem Fall ist nach den vom Verwaltungsgericht angelegten (Beschluss VG, S. 7) und von den Antragstellern nicht in Zweifel gezogenen (vgl. Beschwerdebegründung vom 10. Mai 2024, S. 17 f.) Maßstäben keine weitere Interessenabwägung erforderlich. Auch wenn danach bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts das Aussetzungsinteresse „nur“ regelmäßig abzulehnen ist, rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller. Ein Aussetzungsinteresse ergibt sich für die Antragsteller jedenfalls nicht aus ihrer Sorge, nach einem erfolgreichen Hauptsacheverfahren auf Ansprüche aus Amtshaftung oder auf gerichtlichen Eilrechtsschutz zur Herbeiführung einer rechtmäßigen Entscheidung verwiesen zu sein. 4. Die Beschwerde enthält in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung, deren Höhe von den Antragstellern ausdrücklich nicht beanstandet wird, keine spezifischen vollstreckungsrechtlichen Rügen, sodass auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an einem geschätzten Jahresnutzwert für die zwei Ferienwohnungen von 50.000,- Euro, wovon im einstweiligen Rechtsschutz die Hälfte zu berücksichtigen ist. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).