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Urteil

5 K 427/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0911.5K427.24.NW.00
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Leitsätze
1. In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Anlage zur Tierhaltung als Hauptnutzung nicht nach § 4 BauNVO zulassungsfähig und damit materiell baurechtswidrig. Die Tierhaltung darf lediglich ein Annex zur Wohnnutzung sein. Die legale Kleintierhaltung findet in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 2 A 177/22 –, juris).(Rn.22) 2. Schweine sind – unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere – in durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten nicht zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung (vgl. VGH München vom 3. April 2014 – 15 ZB 12.2736 -, juris).(Rn.25) 3. Bauplanungsrechtlich erfolgt keine unterschiedliche Behandlung zwischen üblichen Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem allgemeinen Wohngebiet ist eine Anlage zur Tierhaltung als Hauptnutzung nicht nach § 4 BauNVO zulassungsfähig und damit materiell baurechtswidrig. Die Tierhaltung darf lediglich ein Annex zur Wohnnutzung sein. Die legale Kleintierhaltung findet in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 2 A 177/22 –, juris).(Rn.22) 2. Schweine sind – unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere – in durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten nicht zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung (vgl. VGH München vom 3. April 2014 – 15 ZB 12.2736 -, juris).(Rn.25) 3. Bauplanungsrechtlich erfolgt keine unterschiedliche Behandlung zwischen üblichen Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klage, über die gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – der Einzelrichter anstelle der Kammer entscheidet, ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Die Ausgangsbescheide des Beklagten vom 29. November 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 21. März 2024 verletzen die Kläger nicht in ihren subjektiv öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Ausspruch der in Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides vom 29. November 2023 verfügten Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 2. Alt. Landesbauordnung – LBauO – stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, dessen Rechtmäßigkeit noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein muss, da der Beklagte verpflichtet ist, diesen „unter Kontrolle“ zu halten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993 – 11 C 35/92 – BVerwGE 92, 32 ff.; VG Koblenz, Urteil vom 13. Januar 2015 – 4 K 447/14.KO –, juris). Die Voraussetzungen des § 81 Satz 1 2. Alt. LBauO liegen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde unter anderem die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung oder Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 1.1. Die Nutzungsuntersagung ist zunächst formell rechtmäßig. Die Kläger wurden insbesondere vor Erlass der Ordnungsverfügung gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – mit Schreiben vom 8. November 2023 angehört. 1.2. Das Gericht braucht nicht näher darauf einzugehen, ob die Nutzung der o.g. Anlagen zur Tierhaltung auf dem Grundstück der Kläger formell rechtswidrig ist. Zwar genügt grundsätzlich für den Erlass einer Nutzungsuntersagung nach § 81 Satz 1 2. Alt. LBauO die formelle Illegalität eines Vorhabens (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 – 8 A 11880/95.OVG –, AS 25, 313 und Beschluss vom 25. Mai 2024 – 8 B 10920/23.OVG –; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2023 – 15 CS 23.1288 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris). Das Ausreichenlassen allein der formellen Illegalität der Nutzungsänderung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht sind durch das öffentliche Interesse an einer – vorbeugenden – Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Möglicher wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass – bei materieller Legalität – eine rechtmäßige Nutzung zeitweise bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht ausgeübt werden darf, trifft alle Baubewerber gleichermaßen. Vorliegend hat die Bauaufsichtsbehörde die Nutzungsuntersagung allerdings nicht mit der formellen Illegalität der Nutzung begründet, sondern allein auf die materielle Baurechtswidrigkeit abgestellt. Deshalb kommt es bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf die materielle Rechtslage an (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. September 2003 – 8 B 11389/03.OVG – und Beschluss vom 15. April 2024 – 8 B 11136/23.OVG –; VG Neustadt/Wstr., Beschluss vom 4. Juli 2012 - 3 L 571/12.NW -, juris; Kerkmann, in: Jeromin Landesbauordnung RhPf, 5. Auflage 2022, § 81, Rn. 87). Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt folglich den Prüfungsumfang der gerichtlichen Überprüfung (vgl. auch VG Neustadt/Wstr., Urteil vom 10. September 2024 – 5 K 249/24.NW –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 – 9 L 608/22 –, juris). 1.3. Die Nutzungsuntersagung in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist materiell rechtmäßig. Die angegriffene Verfügung hat die Untersagung der Nutzung baulicher Anlagen zum Gegenstand. Sie ist bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen, dass den Klägern die Nutzung der auf ihrem Grundstück Flurstück-Nr. …. in Haßloch vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zur Tierhaltung (konkret einer Hütte samt Freigehege) insoweit untersagt wird, als sie dort zwei Minischweine halten. Diese Nutzung erweist sich als materiell baurechtswidrig, weil sie gegen Bauplanungsrecht verstößt. 1.3.1. Für die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Tierhaltung kommt es darauf an, welche Art der baulichen Nutzung für das von den Klägern bewohnte Grundstück zulässig ist. Dieses liegt in einem durch den Bebauungsplan „A-Straße, ... Änderung“ ausgewiesenen allgemeinen Wohngebiet. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauNVO). Nach § 4 Abs. 2 BauNVO sind in allgemeinen Wohngebieten Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig. Ausnahmsweise können gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen zugelassen werden. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind außer den in den in § 4 BauNVO genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit in dem Baugebiet nicht bereits Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Hieraus folgt, dass eine Anlage zur Tierhaltung als Hauptnutzung in einem allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 BauNVO zulassungsfähig und damit materiell baurechtswidrig wäre. Die Tierhaltung darf folglich lediglich ein Annex zur Hauptnutzung – hier der Wohnnutzung – sein. Die legale Kleintierhaltung findet in allgemeinen Wohngebieten ihre Grenze dort, wo die Schwelle der „Wohnakzessorietät“ überschritten wird (OVG Saarland, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 2 A 177/22 –, juris). Nebenanlagen der Kleintierhaltung sind solche baulichen Anlagen, die der Unterbringung der Tiere und ihrer Pflege dienen wie z.B. Ställe oder Gehege bzw. Käfige (Henkel, in: BeckOK BauNVO, Spannowsky/Hornmann/Kämper, Stand Juli 2024, § 14 Rn. 32). Kleintiere sind mit Blick auf den städtebaulichen Zweck der Vorschrift solche Tiere, deren Haltung in den Baugebieten typischerweise üblich und ungefährlich ist und, soweit es um Wohngebiete oder durch Wohnen mitgeprägte Gebiete geht, typischerweise einer im Rahmen der Wohnnutzung liegenden Freizeitbetätigung dient; die Verkehrsüblichkeit einer Kleintierhaltung als Freizeitbetätigung im Rahmen einer Wohnnutzung kann sich nach den örtlichen oder regionalen Gewohnheiten richten (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Januar 2024, § 14 BauNVO Rn. 56 m.w.N.). Letztlich beurteilt sich die Frage, ob Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Eigenart des Baugebiets nicht widersprechen, nach der örtlichen Situation im jeweiligen Einzelfall (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 10 B 368/24 –, juris). Zu den Kleintieren im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO zählen im Allgemeinen Katzen und Hunde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 8 S 2711/19 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 31. Januar 2024 – 2 A 177/22 –, juris); Brieftauben, Wellensittiche, Kanarien- und Ziervögel (vgl. z.B. OVG Saarland, Urteil vom 3. September 2020 – 2 A 17/20 –, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 11. Juli 2019 – 3 A 1621/17.Z –, juris), Hamster, Hasen, Meerschweinchen, Kaninchen, aber auch Geflügel der Arten Gänse, Enten und Hühner (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 2 B 501/21 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Oktober 2006 – 8 B 11048/06.OVG –: das Ausmaß der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung wird spätestens dann gesprengt, wenn mehr als zwanzig Stück Geflügel mit mehr als einem Hahn gehalten werden). Nicht unter den Begriff des Kleintiers fallen große Tiere, wie Kühe, Pferde oder Ponys (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 56 m.w.N.) und zum anderen unabhängig von ihrer Größe Tiere, die dem Menschen gefährlich werden können, wie etwa Pumas, Tiger oder Ozelote (s. die Aufzählung bei Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. 56). Esel, Ziegen und Schweine sind unabhängig von ihrer Einstufung als Groß- oder Kleintiere typischerweise nicht in den durch Wohnnutzung geprägten Baugebieten zu erwarten; ihre Haltung liegt nicht im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung (s. Bay. VGH, Beschluss vom 3. April 2014 – 15 ZB 12.2736, juris zur Haltung von Ziegen, Eseln und Schweinen im allgemeinen Wohngebiet; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 – 9 L 608/22 –, juris zu hobbymäßig gehaltenen Hängebauchschweinen in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet). Im Rahmen der typisierenden Betrachtung ist neben der Art der in den Nebenanlagen gehaltenen Tiere auch deren Anzahl und das mit ihnen jeweils verbundene Störpotenzial zu berücksichtigen. Die Haltung von Schweinen in einem allgemeinen Wohngebiet führt typischerweise zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen, die in Wohngebieten nicht üblich sind. Von Schweinen, die sich ganzjährig rund um die Uhr hauptsächlich im Freien aufhalten, gehen ungefilterte Gerüche und Geräusche aus, die unmittelbar die Umgebung belasten. Diese sind typischerweise anderer Art, als sie etwa von Hunden, Katzen, Kaninchen oder Vögeln ausgehen und die in Wohngebieten üblicherweise gehalten werden. Aufgrund ihrer Größe und Anzahl kommt es bei Schweinen zudem zu nicht unerheblichen Ausscheidungen, die gebietsuntypische Gerüche verbreiten (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. September 2022 – 9 L 608/22 –, juris). Ob die Haltung der Schweine durch die Kläger tatsächlich zu einer Belästigung der Nachbarn durch Gerüche führt, ist insoweit unerheblich (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 B 1092/22 –, juris). Insofern können die Kläger nicht mit ihrem Einwand durchdringen, das Veterinäramt habe im August 2023 die Sauberkeit des Geheges als beispiellos hervorgehoben und bestätigt, dass eine artgerechte Haltung vorliege. 1.3.2. Die Kläger können auch nicht mit Erfolg einwenden, bei den von ihnen in ihrem Garten gehaltenen Tieren handele es sich nicht um übliche Hausschweine sondern lediglich um sog. „Minischweine“, die problemlos als Haustiere gehalten werden könnten. Der Ausdruck „Minischwein“ ist ein Sammelbegriff für diverse kleinwüchsige Schweinerassen. In die Kategorie „Minischweine“ werden alle Schweine kleinwüchsiger Rassen und Kreuzungen aus diesen Rassen eingeordnet, die zu Hobbyzwecken gezüchtet oder gehalten werden. Dazu zählen zum Beispiel Göttinger Minischwein, Münchner Miniaturschwein, Vietnamesisches Hängebauchschwein, Wiesenauer Miniaturschwein, Minnesota Minipig, Yucatan und Mini-LEWE (s. Nr. 5 der Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen i.d.F. vom 3. März 2022 des sachsen-anhaltinischen Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie). Zwar ist das Minischwein im Gewicht wesentlich leichter als ein „normales“ Schwein, das über 300 Kilo wiegen kann (s. „Schweinerassen“, https://www.bauernhof.net/schweine/, abgerufen am 10. September 2024). Dennoch ist das Minischwein weit entfernt vom „Handtaschenformat“, das durch Abbildungen sehr junger Tiere suggeriert wird (vgl. den Artikel „Minischweine als Familienmitglieder“ vom 25. April 2024, https://www.fressnapf.de/magazin/kleintiere/minischwein/, abgerufen am 10. September 2024). Denn Minischweine erreichen je nach Rasse 50 cm Schulterhöhe, werden bis zu einem Meter lang und wiegen ausgewachsen zwischen 65 kg (so https://de.wikipedia.org/wiki/Minischwein, abgerufen am 10. September 2024) und 150 Kilo (so die Angaben in dem Artikel „Minischweine als Familienmitglieder“ vom 25. April 2024, s. https://www.fressnapf.de/magazin/kleintiere/minischwein/, abgerufen am 10. September 2024; s. auch Ringelsiep, https://www.planet-wissen.de/natur/haustiere/schweine/ pwieminischweinealshaustiere100.html: 100 kg). Damit erreichen die sog. Minischweine ein höheres Gewicht als Hängebauchschweine, die im Allgemeinen bis zu 70 kg schwer werden (s. https://de.wikipedia.org/ wiki/H%C3%A4ngebauchschwein, abgerufen am 10. September 2024). Ebenso wie bei normalen Hausschweinen sind bei der Haltung von Minischweinen neben den Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung auch tierseuchenrechtliche Vorgaben zu beachten (s. den Flyer „Kleinsthaltung von Haus- und Minischweinen“ des rheinland-pfälzischen Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz vom November 2023, https://mkuem.rlp.de/fileadmin/14/Themen/Tiere_und_Tierwohl/PDF/Flyer_ Kleinsthaltung_von_Haus_und_Minischweinen_08.11.23_03.pdf, abgerufen am 10. September 2024). Die hygienischen Anforderungen einer Schweinehaltung sind in der Schweinehaltungshygieneverordnung dargelegt. Daraus folgt, dass bauplanungsrechtlich keine unterschiedliche Behandlung zwischen üblichen Hausschweinen, Hängebauchschweinen und Minischweinen erfolgt. Die Haltung der beiden 70 kg schweren Minischweine der Kläger in deren Garten liegt daher nicht mehr im Rahmen einer typischerweise der Wohnnutzung dienenden Freizeitbetätigung. 1.3.3. Hieran ändert auch nichts, dass die Gemeinde Haßloch mit dem Spruch „Größtes Dorf in Rheinland-Pfalz“ wirbt (s. https://www.hassloch.de/gv_hassloch/ Tourismus/Sehenswertes/, abgerufen am 10. September 2024). Das streitgegenständliche Grundstück liegt, wie oben ausgeführt, nicht in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO oder einem dörflichen Wohngebiet nach § 5a BauNVO – in welchen nicht gewerbliche Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung zulässig sind – sondern vielmehr in einem durch Bebauungsplan festgesetzten allgemeinen Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Im Übrigen zeichnet sich die unmittelbare Umgebung des Grundstücks der Kläger – auf welches es im vorliegenden Fall allein ankommt – durch eine eng aufeinander folgende überwiegende Wohnnutzung aus. Vergleichbare Nutzungen sind in der Nachbarschaft nicht vorhanden. 1.3.4. Es handelt es sich auch nicht um einen besonders gelagerten Einzelfall, in dem die im Wohngebiet unübliche Schweinehaltung der Eigenart des Wohngebiets aufgrund besonderer Umstände nicht widerspricht. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, in besonders gelagerten Fällen auch in Wohngebieten eine Schweinehaltung zuzulassen. Dies gilt gerade für diffuse Lagen und bei dörflichem Charakter der Umgebung. Bei der Einordnung ist vor diesem Hintergrund sachgerecht zunächst eine Unterscheidung zwischen Tierhaltung in Wohngebieten mit städtischem Gepräge und solchen mit eher ländlichem bzw. dörflichem Charakter vorzunehmen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09 –, juris). Eine Zulässigkeit der Tierhaltung kann dann gegeben sein, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handelt oder der Tierstall derart am Ortsrand errichtet wird, dass er mehr der freien Landschaft als einem Wohngebiet zugeordnet werden kann (vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Oktober 2009 – 15 B 08.2380 –, BauR 2010, 193; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. April 2010 – 1 A 11294/09 –, juris). Vorliegend grenzt die Haltung der beiden Schweine der Kläger, wie bereits ausgeführt, jedoch nicht direkt an Weideflächen im Außenbereich an. Das Grundstück der Kläger liegt vielmehr zentral im Ort; es ist umschlossen von weiteren mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken. Das Grundstück der Kläger ist daher nicht geeignet für eine nachbarverträglich ausgestaltete Schweinhaltung. 1.3.5. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO rechtfertigt in der Regel das bauaufsichtliche Einschreiten mit der Folge, dass nur geringe Anforderungen an die Begründung nach § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG zu stellen sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, BauR 1997, 103 = BRS 58 Nr. 202; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.08.2023 – 1 MB 15/23 –, juris). Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn ein Verstoß gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip vorliegt. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Soweit die Kläger im Klageverfahren geltend gemacht haben, die Schweine seien als Therapietiere für die schwerbehinderte Tochter der Klägerin zu 2) zwingend notwendig, können sie damit nicht gehört werden. Zum einen haben die Kläger schon nicht dargetan, dass es sich bei den beiden Schweinen um ausgebildete Therapietiere handelt. Zum anderen ergibt sich aus dem Umstand, dass das öffentliche Baurecht grundstücksbezogen ist, dass eine bauaufsichtliche Verfügung nicht deshalb ermessensfehlerhaft oder unverhältnismäßig ist, weil die Bauaufsichtsbehörde persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen in die Ermessensentscheidung nicht eingestellt hat (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Oktober 2007 – 1 A 10555/07 –, juris m.w.N.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2024 – 8 A 10427/23.OVG –, juris). Der Beklagte hat sein Auswahlermessen hinsichtlich des Adressaten der Verfügung nicht deshalb fehlerhaft ausgeübt, indem er gegen beide Kläger eine Nutzungsuntersagungsverfügung erlassen hat und nicht lediglich gegen einen der Kläger vorgegangen ist. Bei einer Personenmehrheit kann die Bauaufsichtsbehörde – wie hier – auch gegen jeden Einzelnen gleichzeitig vorgehen (vgl. Kerkmann, in: Jeromin, Landesbauordnung RhPf, 5. Auflage 2022, § 81 Rn. 67). 2. Die auf der Grundlage der §§ 66, 64 LVwVG ergangene Androhung eines Zwangsgeldes in Ziffer 2 der Bescheide ist ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere ist das Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € je Schwein hinreichend bestimmt im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 37 VwVfG. Der Begriff „jeweils“ macht die Androhung nicht zu unbestimmt. Bei vernünftigem Verständnis der Ziffer 2 des Bescheids kann dieser nur so gemeint sein, dass sich das Zwangsgeld in Höhe von „jeweils“ 2.500,00 € auf einen Verstoß „pro Schwein“ bezieht. Damit hat der Beklagte die Androhung auch „pflichtenscharf“ ausgestaltet (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Juni 2007 – 8 E 10466/07.OVG –; VG Trier, Beschluss vom 2. Oktober 2019 – 8 L 4009/19.TR –, juris). Der Beklagte setzte den Klägern auch eine nach § 66 Abs. 1 Satz 3 LVwVG angemessene Frist. Zwar formulierte der Beklagte die Frist nicht im Rahmen der Zwangsgeldandrohung, sondern schon in der Grundverfügung. Dies ist aber unschädlich. Denn dem Fristsetzungserfordernis ist auch dann Genüge getan, wenn die Frist nicht als vollstreckungsrechtliche Frist (s. § 66 Abs. 1 Satz 2 LVwVG), sondern als materiell-rechtliche Frist als Teil der Grundverfügung formuliert ist (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 1 B 11506/21.OVG – m.w.N.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Juni 2024 – 8 A 10427/23.OVG –, juris). Die Frist von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung vom 29. November 2023 ist auch angemessen. Welcher Zeitraum angemessen ist, innerhalb dessen die Erfüllung der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zugemutet werden kann, ist nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere der Dringlichkeit und unter Berücksichtigung der dem Schuldner zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und Mittel zu beurteilen (Beckmann/Gast/Stollenwerk, Kommentar zum LVwVG, April 2013, Anm. 1 zu § 66). Hiernach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Frist von vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung unangemessen ist, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beklagte den Klägern bereits vor Erlass der Verfügung mitgeteilt hat, dass mit einer Entfernung der Schweine vom Grundstück gerechnet werden muss. Innerhalb von vier Wochen nach Bestandskraft des Verwaltungsaktes erscheint es möglich, die Schweine, auch gegen Geld, an einem anderen Ort als auf dem streitgegenständlichen Grundstück unterzubringen. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes in Höhe von 2.500 € pro Schwein ist nicht zu beanstanden. Gemäß § 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG ist bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Die Höhe des Zwangsgeldes richtet sich in erster Linie nach der Wichtigkeit des von der Behörde verfolgten Zwecks, zum anderen nach der Intensität des geleisteten Widerstandes, der gebrochen werden soll (Hessischer VGH, Beschluss vom 12. April 1995 – 3 TH 2470/94 –, NVwZ-RR 1996, 362); ferner sind die wirtschaftliche Lage des Pflichtigen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 1. Dezember 1988 – 2 B 28/88.OVG –, NVwZ 1989, 480) und sein wirtschaftliches Interesse an einem rechtswidrigen Zustand zu berücksichtigen (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. August 1999 – 3 M 96/99 –, NordÖR 2000, 126). Außerdem kann auch dem Umstand, ob das Zwangsgeld im konkreten Fall das einzige der Behörde zur Verfügung stehende Zwangsmittel ist, oder ob sie auf Ersatzvornahme oder unmittelbaren Zwang ausweichen kann, Bedeutung für die Höhe des Zwangsgeldes beigemessen werden (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 4. November 2003 – 4 BS 315/03 –, BeckRS 2003, 14463). Hiernach ist die Androhung neuer Zwangsgelder in der genannten Höhe nicht zu beanstanden. Denn es handelt sich um eine wichtige baunachbarrechtliche Angelegenheit; es geht u.a. um die effektive Durchsetzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Nachbarn. Da die Kläger die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen haben, bedarf es keines Ausspruchs über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (s. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Kläger wenden sich gegen eine Nutzungsuntersagungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung des Beklagten. Die Kläger sind gemeinsam Eigentümer des Grundstücks Flurstück-Nr. …., A-Straße … in Haßloch. Das Grundstück ist 425 m² groß und befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „A-Straße …. Änderung“, in dem das genannte Grundstück als Teil eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne des § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausgewiesen ist. Das Grundstück ist an drei Seiten umschlossen von weiteren mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken. Eine Seite des klägerischen Grundstücks grenzt zur Straßenseite A-Straße an. Sämtliche Gärten in der näheren Umgebung zum klägerischen Grundstück sind rückläufig ausgestaltet. Die Kläger halten im Garten ihres Grundstücks seit 2022 sogenannte Minischweine in einem 16 – 20 m² großen Gehege sowie in einer rund 4 m² großen Holzhütte. Die Minischweine sind etwa 70 kg schwer. Mit Schreiben vom 8. November 2023 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Haltung von Schweinen in allgemeinen Wohngebieten unzulässig sei. Des Weiteren wurden die Kläger dazu aufgefordert, die Schweine bis spätestens 8. Dezember 2023 von dem Grundstück zu entfernen, andernfalls werde gegen sie eine Polizeiverfügung unter Androhung eines Zwangsgeldes ergehen. Daraufhin meldete sich der Kläger zu 1) bei dem Beklagten und teilte mit, dass es sich bei den von ihnen gehaltenen Schweinen nicht um Hängebauch- sondern um Minischweine handele. Diese zählten zu den Kleintieren und seien somit in einem Wohngebiet gebietsverträglich. Das Veterinäramt habe im August 2023 die Sauberkeit des Geheges als beispiellos hervorgehoben und bestätigt, dass eine artgerechte Haltung vorliege. Auch würden von den Tieren keine Geruchsimmissionen ausgehen. Mit getrennten Bescheiden vom 29. November 2023 forderte der Beklagte die Kläger auf, spätestens vier Wochen nach Bestandskraft der Verfügung die beiden Schweine von dem streitgegenständlichen Grundstück zu entfernen (Ziffer 1). Für den Fall der nicht fristgerechten Beseitigung der beiden Schweine drohte der Beklagte die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von jeweils 2.500,00 € pro Schwein – insgesamt 5.000,00 € an (Ziffer 2). Die Kläger legten gegen die beiden Bescheide am 18. Dezember 2023 Widerspruch ein, die der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 21. März 2024 zurückwies. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, eine hobbymäßige Haltung von Schweinen widerspreche dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets. Die Haltung von Schweinen führe dort zu Geräusch- und Geruchsbelästigungen. Auch seien diese grundsätzlich anderer Art, als etwa Geräusche und Gerüche von Hunden, Katzen, Kaninchen oder Vögeln. Vergleichbare Nutzungen seien in der Nachbarschaft nicht vorhanden. Auch aufgrund der Lage des Grundstücks und den unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücken sei eine Schweinehaltung nach Ansicht des Kreisrechtsausschusses nicht mit der Eigenart eines Wohngebiets vereinbar. Die Kläger haben am 17. April 2024 Klage erhoben. Sie führen aus, die Haltung von Minischweinen sei vereinbar mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets. Hierbei müsse berücksichtigt werden, dass Minischweine anders zu behandeln seien als andere Schweinearten. Minischweine seien Kleintiere. Ein Vergleich der Haltung von Minischweinen mit denen von Nutztieren zeige, dass Hausschweine zwischen 180-250 kg schwer werden könnten, während ihre Minischweine lediglich 70 kg wögen. Auch stehe das Freigehege der Schweine im Einklang mit § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, da die Ortsgemeinde Haßloch durch ihren dörflich-ländlichen Charakter und die umliegenden landwirtschaftlichen Flächen geprägt sei. Ein allgemeines Wohngebiet in einem „Dorf“ unterscheide sich maßgeblich von einem Wohngebiet in einem städtisch geprägten Gebiet. In einem Gebiet mit dörflich-ländlichem Charakter, der durch Hofanlagen, Scheunen und ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Flächen und Nebengebäude geprägt sei, sei selbst die Nutztierhaltung nichts Ungewöhnliches oder Ortsfremdes. Auch liege kein Verstoß gegen der Rücksichtnahmegebot vor. Das geringe Ausmaß der Kleintierhaltung sprenge nicht den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbeschäftigung. Schließlich seien die Schweine als Therapietiere für die schwerbehinderte Tochter der Klägerin zu 2) zwingend notwendig. Eine Entfernung der Schweine hätte unter Umständen weitreichende Folgen. Zudem seien die angedrohten Zwangsgelder rechtswidrig, da sie nicht hinreichend bestimmt seien. Die Kläger beantragen die Bescheide vom 29. November 2023 und den Widerspruchsbescheid vom 21. März 2024 aufzuheben und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist vollumfänglich auf seine Ausführungen im Ausgangs- sowie im Widerspruchsbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge nebst Anlagen Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2024.