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Beschluss

5 L 228/24.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2024:0327.5L228.24.NW.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine bauaufsichtliche Verfügung des Antragsgegners, mit der ihm u.a untersagt wurde, in seiner Weinlounge Musikdarbietungen in Form von Live-Musik und DJ-Auftritten zu veranstalten. Der Antragsteller ist mit seinem „….“ genannten Gastronomiebetrieb Pächter im Betriebsgebäude der Winzergenossenschaft Herxheim am Berg eG auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. in Herxheim am Berg. Dieses liegt am südlichen Ortsrand und grenzt unmittelbar an die Bundesstraße 271 an. Südlich des Parkplatzbereichs der Weinlounge befindet sich das Vogelschutzgebiet (VSG) „Haardtrand“. Für die Nutzungsänderung des zuvor bestehenden Eventraumes in eine Gaststätte mit Außenterrasse und Parkplätzen hatte der Antragsgegner der Winzergenossenschaft Herxheim am Berg eG am 23. Februar 2015 eine Baugenehmigung erteilt. Eine weitere Baugenehmigung an die Winzergenossenschaft Herxheim am Berg eG erging am 17. April 2015 bezüglich der Errichtung eines Mitarbeiterparkplatzes mit 30 Stellplätzen. Der Antragsteller führt im Rahmen seines gastronomischen Betriebs seit Jahren donnerstags Musikveranstaltungen (Live- und DJ-Musik) durch. So gibt es monatlich am 2. und 4. Donnerstag von 19 – 22 Uhr Live-Musik, an den anderen Donnerstagen (1., 3. und 5.) wird das Musikprogramm durch einen DJ gestaltet. Im Sommer ist eine Woche Betriebsferien, im Winter sind es drei Wochen. Ferner ist der Betrieb des Antragstellers an Christi Himmelfahrt geschlossen; an Altweiberfastnacht finden keine Musikveranstaltungen statt. Im März 2023 beschwerten sich Nachbarn beim Antragsgegner über die Musikveranstaltungen in dem Weinbistro des Antragstellers. In der Folge machte der Antragsgegner den Antragsteller darauf aufmerksam, dass dies einer neuen Genehmigung bedürfe. Es sei beabsichtigt, die Durchführung der Musikveranstaltungen zu untersagen. Nachdem der Antragsteller im Dezember 2023 einen neuen Bauantrag zur Legalisierung der Musikveranstaltungen in seiner Weinlounge eingereicht hatte, untersagte der Antragsgegner mit Bescheid vom 19. Februar 2024 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung „die ungenehmigte Nutzung der ….Weinlounge für Veranstaltungen in Form von Musikdarbietungen wie z. B. Live-Musik, DJ-Auftritten“ mit sofortiger Wirkung in den Innenräumen und auf der Außenterrasse der Winzergenossenschaft Herxheim am Berg (Ziffer 1). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Nutzungsuntersagung drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € an (Ziffer 2). Schließlich erhob der Antragsgegner für diese Verfügung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100 € (Ziffer 3). Ferner erließ der Antragsgegner gegenüber der Winzergenossenschaft Herxheim am Berg unter dem 19. Februar 2024 eine Duldungsverfügung. Der Antragsteller legte gegen den an ihn gerichteten Bescheid vom 19. Februar 2024 am 28. Februar 2024 Widerspruch ein. Daneben hat er am 5. März 2024 um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, es liege bereits ein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 VwGO vor, denn es gebe keine detaillierte Auseinandersetzung mit der aktuellen Situation der Betriebsabläufe in seinem Weinbistro. Die Nutzungsuntersagung sei auch materiell rechtswidrig. Er betreibe insbesondere keine Vergnügungsstätte. Eine Gesamtbetrachtung führe eindeutig zum bisher genehmigten Schank- und Speisegaststättenbetrieb. Es finde nur einmal in der Woche donnerstags eine Musik-und Tanzveranstaltung von 19 – 22 Uhr statt. Dies zeige, dass die Durchführung von Musikdarbietungen und Tanz absolut untergeordnet sei. Es liege auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor. Er habe inzwischen einen schalltechnischen Bericht des Ingenieurbüros für Bauphysik aus …… vom 7. März 2024 eingeholt. Daraus sei ersichtlich, dass an allen benachbarten Gebäuden sowohl tags als auch nachts die gesetzlich festgelegten Lärmwerte unterschritten würden. Eine Abwägung öffentlicher und privater Belange habe überhaupt nicht stattgefunden. Insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner sich mit für den Antragsteller milderen Maßnahmen auseinandergesetzt hätte, lägen nicht vor. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs des Antragstellers vom 28. Februar 2024 gegen die Untersagungsverfügung, die Zwangsgeldandrohung und den dazu ergangenen Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2024 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er weist darauf hin, es lägen mittlerweile neue Informationen bzw. Unterlagen vor, wonach die sofortige Einhaltung der angeordneten Nutzungsuntersagung nach wie vor gerechtfertigt sei. Nach dem derzeit vorliegenden Stand des Schallschutzgutachtens seien die Lärmwerte an den maßgeblichen Immissionspunkten zwar eingehalten, jedoch bestünden zwischen der formlosen Baubeschreibung vom 18. Dezember 2023 sowie den vorliegenden Plänen/Unterlagen und dem nun vorgelegten schalltechnischen Untersuchungsbericht noch inhaltliche Diskrepanzen (z. B. Personenzahlen, Häufigkeit/Frequenz der Veranstaltungen, Aussagen zur Lüftungsanlage, Anzahl der Stellplätze) sowie im Detail klarzustellende Inhalte. Zudem ergäben sich aus den vorläufigen Ergebnissen des Schallschutzgutachtens weitere naturschutzfachliche Anforderungen. Das Vorhaben befinde sich direkt angrenzend an das Vogelschutzgebiet „Haardtrand“. Aufgrund der Livemusik könnten Vögel gestört werden. Es könne eine erhebliche Störung nicht ausgeschlossen werden, sodass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (saP) erforderlich werde, die die Auswirkungen der geplanten Veranstaltungen auf Tiergruppen im Hinblick auf die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG untersuche und beurteile. Um eine Verträglichkeit mit den artenschutzrechtlichen Bestimmungen und den Erhaltungszielen des Vogelschutzgebiets herzustellen, sei ferner die Vorlage einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung i.V.m. einer Natura 2000 – Verträglichkeitsprüfung durch ein entsprechend versiertes Fachbüro erforderlich. II. Der ausdrücklich gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Untersagungsverfügung, die Zwangsgeldandrohung und die Gebührenerhebung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 19. Februar 2024 wiederherzustellen, bedarf zunächst der Auslegung nach §§ 122, 88 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO, soweit er sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung in der Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Februar 2024 wendet. Dagegen hat der Widerspruch gegen die gleichzeitig in der Ziffer 2 verfügte Zwangsgeldandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 20 Ausführungsgesetz zur Verwaltungsgerichtsordnung – AGVwGO – kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt ebenso für den Widerspruch gegen die Gebührenerhebung aufgrund des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Denn die sofortige Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst nicht nur selbständige, sondern auch mit der Sachentscheidung verbundene unselbständige Kostenanforderungen unabhängig davon, ob einem Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht (s. OVG Thüringen, Beschluss vom 18. November 2003 – 3 EO 381/02 –, NVwZ-RR 2004, 393; Hessischer VGH, Beschluss vom 17. Mai 2001 – 8 TZ 716/01 –, juris). Statthaft ist insoweit daher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO. I. Die so verstandenen Anträge sind nur teilweise zulässig. Der Zulässigkeit des Aussetzungsantrages des Antragstellers steht in Bezug auf die Gebührenerhebung das Erfordernis eines vorherigen Behördenantrages nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Dies gilt nach Satz 2 nur dann nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, insbesondere liegt hier keine "drohende Vollstreckung" vor. Dafür genügt noch nicht die Vollziehbarkeit der Forderung, deren Fälligkeit und die fehlende behördliche Bereitschaft zur Aussetzung der Vollziehung. Es müssen vielmehr Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet oder der Beginn der Vollstreckung behördlich angekündigt sein; wenigstens sollen aus der Sicht eines objektiven Betrachters konkrete Vorbereitungshandlungen der Behörde für eine alsbaldige Durchsetzung des Abgabenbescheids vorliegen. Dies ist hier nicht der Fall. II. Der Antrag auf Wiederherstellung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 19. Februar 2024 ist unbegründet. 1. Zunächst hat der Antragsgegner in formeller Hinsicht die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Februar 2024 ausreichend nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Hierzu hat der Antragsgegner u.a. ausgeführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei geboten, da die ungenehmigte Nutzung des Grundstücks für (lärmintensive) Veranstaltungen eine Störung und Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und bei Außenveranstaltungen einen unzulässigen naturschutzrechtlichen Eingriff darstelle bzw. schädliche Umwelteinwirkungen verursache und daher die Nutzungsuntersagung wegen erheblichem dringenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt sei. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. Ob die vom Antragsgegner angeführte Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Anordnung der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen vermag, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich; dies ist erst bei der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenbewertung zu erörtern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2020 – 4 VR 4.20 –, BeckRS 2020, 37198; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2018 – 7 B 10698/18.OVG –). 2. Auch in materieller Hinsicht ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung im Bescheid vom 19. Februar 2024 rechtlich nicht zu beanstanden. Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse eines Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene summarische Überprüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Kann aufgrund der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Überprüfung nicht festgestellt werden, ob der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig oder offensichtlich rechtswidrig ist, so beschränkt sich die verwaltungsgerichtliche Kontrolle des Sofortvollzuges des Verwaltungsakts auf die Durchführung einer Interessenabwägung, die je nach Fallkonstellation zugunsten des Antragstellers oder des Antragsgegners ausgehen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 2007 – 2 BvR 695/07 –, NVwZ 2007, 1176). Das Gericht nimmt – da § 80 Abs. 5 VwGO keinerlei inhaltliche Einschränkungen enthält – die Abwägung in eigener Verantwortung vor. An die Beurteilung der Behörde ist es nicht gebunden und kann die von der Behörde herangezogenen Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch andere ersetzen. Es prüft dabei eigenständig, ob unter Berücksichtigung und Gewichtung aller für und wider den Sofortvollzug sprechenden Umstände – auch solcher, die der Behörde nicht bekannt waren – die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in der Hauptsache oder aus anderen Gründen wiederherzustellen ist (vgl. Külpmann, in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 963); maßgebend für die Interessenabwägung sind dabei die Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (s. Bay. VGH, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 1 CS 22.851 –, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. August 2009 – 18 B 331/09 -, juris). Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung das private Interesse des Antragstellers, die Musikveranstaltungen in seiner Weinlounge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens weiter auszuüben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass die angefochtene Nutzungsuntersagungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und mit seiner Durchsetzung nicht bis zur Bestandskraft, deren Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. Rechtsgrundlage für die von dem Antragsgegner verfügte Nutzungsuntersagung ist § 81 Satz 1 Landesbauordnung – LBauO –. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde u.a. die Benutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Nutzungsänderung verstoßen und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Voraussetzungen für eine Untersagung von Musikveranstaltungen in der Weinlounge des Antragstellers liegen nach der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hier vor. 1. In formeller Hinsicht bestehen im Ergebnis gegen die Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Februar 2024 keine Bedenken. Insbesondere hat der Antragsgegner den Antragsteller vor Erlass der Verfügung mit Schreiben vom 11. Juli 2023 gemäß § 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG – i.V.m. § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – angehört. 2. Das in Ziffer 1 des Bescheids vom 19. Februar 2024 verfügte Nutzungsverbot ist nach Auffassung der Kammer auch materiell-rechtlich offensichtlich rechtmäßig. 2.1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO sind gegeben. Der Betrieb des Antragstellers verstößt gegen baurechtliche Vorschriften über die Genehmigungspflicht von baulichen Anlagen. (a) Eine Nutzungsuntersagung kann regelmäßig bereits dann ausgesprochen werden, wenn eine bauliche Anlage formell illegal – also ohne die erforderliche Genehmigung – genutzt wird (s. z.B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Mai 1996 – 8 A 11880/95 –, BauR 1997, 103 und Beschluss vom 6. September 2023 - 10369/23.OVG -; ebenso Bay. VGH, Beschluss vom 18. August 2023 – 15 CS 23.1288 –, juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. August 2023 – 1 MB 15/23 –, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 12. Juni 2023 – 2 B 23/23 –, juris). Das Ausreichenlassen allein der formellen Illegalität der Nutzungsänderung ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beanstanden, denn die Vorschriften über die Genehmigungspflicht sind durch das öffentliche Interesse an einer – vorbeugenden – Gefahrenabwehr gerechtfertigt. Möglicher wirtschaftlicher Schaden dadurch, dass – bei materieller Legalität – eine rechtmäßige Nutzung zeitweise bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung nicht ausgeübt werden darf, trifft alle Baubewerber gleichermaßen. Da nach § 81 Satz 1 LBauO eine Nutzungsuntersagung nur ergehen darf, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, ist eine solche Anordnung allerdings dann nicht erlaubt, wenn offensichtlich ist, dass eine Nutzungsänderungsgenehmigung – auf Antrag – erlassen werden muss (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11.OVG –, juris). Hier hat der Antragsteller eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorgenommen. Eine Nutzungsänderung im bauordnungsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die bisherige Nutzung durch eine andere Nutzung ersetzt wird oder ersetzt werden soll und sich die neue Nutzung von der bisherigen derart unterscheidet, dass sie anderen oder weitergehenden Anforderungen bauplanungs- oder bauordnungsrechtlicher Art unterworfen ist oder unterworfen werden kann (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Januar 1997 – 11 A 2980/94 –, GewArch 1997, 385). Nach § 61 LBauO bedarf die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. § 62 Abs. 2 Nr. 5 a) LBauO sieht von der Genehmigungspflicht eine Ausnahme bei Gebäuden und Räumen vor, die nicht im Außenbereich liegen, wenn für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen als für die bisherige Nutzung gelten. Eine Nutzungsänderung ist hier jedenfalls aus planungsrechtlichen Gründen gegeben, weil das Vorhaben als Nutzungsänderung im Sinne des § 29 Satz 1 Baugesetzbuch – BauGB – zu qualifizieren ist. Eine solche ist immer dann anzunehmen, wenn die jeder Art von Nutzung eigene tatsächliche Variationsbreite verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie insbesondere § 1 Abs. 5 BauGB bestimmt, erneut berührt werden können, und damit die Genehmigungsfrage erneut aufgeworfen wird (s. z.B. OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 16. Januar 2023 – 7 A 2642/21 –, juris). Geht es um die Änderung einer Nutzung, dürfen die bauliche Anlage und ihre Nutzung nicht getrennt beurteilt werden; sie bilden eine Einheit (BVerwG, Urteil vom 18. November 2010 – 4 C 10/09 –, juris). Eine Nutzungsänderung liegt daher vor, wenn für die neue Nutzung weitergehende Vorschriften gelten als für die alte, aber auch dann, wenn sich die Zulässigkeit der neuen Nutzung nach derselben Vorschrift bestimmt, nach dieser Vorschrift aber anders zu beurteilen ist als die frühere Nutzung (BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 – 4 B 64/02 –, BRS 66 Nr. 70; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, NVwZ-RR 2011, 635). In diesem Sinne bodenrechtlich relevant ist eine Änderung der Nutzungsweise auch dann, wenn sie für die Nachbarschaft erhöhte Belastungen mit sich bringt und die von der geänderten Nutzung ausgehenden Störungen oder Auswirkungen auf die Umgebung geeignet sind, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19/90 –, NVwZ 1993, 1184 und Beschluss vom 1. März 1989 – 4 B 24.89 –, NVwZ 1989, 666; VG Trier, Urteil vom 5. August 2015 – 5 K 1031/15.TR –, juris). Deshalb kann auch eine betriebliche Erweiterung eine Nutzungsänderung im bodenrechtlichen Sinne darstellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 – 4 B 64/02 –, BRS 66 Nr. 70 zur betrieblichen Erweiterung von der Innen- zur Außennutzung; OVG Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 22. Mai 2014 – 8 A 1220/12 –, juris). Einer Veränderung der Nutzungsart als solcher sowie einer baulichen Erweiterung der Gebäude bedarf es in diesem Zusammenhang nicht (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. November 2013 – 1 LA 49/13 –, NVwZ-RR 2014, 255 zur Erhöhung der Bettenzahl eines Ferienhauses als Nutzungsänderung). (b) In Anwendung dieser Grundsätze ist hier von einer Nutzungsänderung auszugehen. Der Betrieb des Antragstellers wird auf dem Grundstück Flurstück-Nr. …. gegenwärtig formell rechtswidrig betrieben, soweit darin donnerstags Musikveranstaltungen stattfinden und es hinsichtlich des konkreten Umfangs des Betriebs an der erforderlichen Baugenehmigung fehlt. (aa) Zwar ergibt sich eine relevante Änderung der Nutzungsweise nicht bereits daraus, dass die am 23. Februar 2015 genehmigte Nutzung des Weinbistros mit Außenterrasse und die derzeit zusätzlich ausgeübte Nutzung für Musikdarbietungen an Donnerstagen von 19 – 22 Uhr unterschiedlichen Nutzungsarten nach den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung zuzuordnen wären. Beide Nutzungsvarianten sind vielmehr in ihrer konkreten Ausgestaltung als Schank- und Speisewirtschaften (s. § 6 Abs. 2 Nr. 3 Baunutzungsverordnung – BauNVO –) einzustufen. Der planungsrechtliche Begriff Schank- und Speisewirtschaften ist ein Sammelbegriff, der sich auf zwei verschiedene Nutzungs-(unter-)arten (Schankwirtschaft, Speisewirtschaft) bezieht, deren Zulässigkeit in den Baugebieten durchgängig gleichlaufend geregelt ist. In der BauNVO ist der Begriff nicht definiert. Es kann aber auf die beiden bundesrechtlichen Legaldefinitionen Bezug genommen werden, die § 1 Abs. 1 Gaststättengesetz – GaststG – für Zwecke des Gaststättenrechts enthält. Danach betreibt eine Schankwirtschaft, wer im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Nummer 1); eine Speisewirtschaft betreibt, wer im stehenden Gewerbe zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Nummer 2). Voraussetzung ist jeweils, dass der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist. Zu den Schank- und Speisewirtschaften gehören zB Wirtshäuser, Gaststätten, Restaurants, Cafés, Schnell- und Stehimbisse, Kneipen, Weinstuben, Bierstuben, Biergärten, Ausflugslokale, Eisdielen (s. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand Oktober 2023, § 4 BauNVO Rn. 58). Abgrenzungs- und Zuordnungsfragen im Verhältnis zu anderen Nutzungsbegriffen ergeben sich u.a zu Vergnügungsstätten. Bei diesen handelt es sich um Gewerbebetriebe besonderer Art, die der Unterhaltung dienen und durch kommerzielle Freizeitgestaltung gekennzeichnet sind. Gemeint sind gewerbliche Nutzungsarten, die sich in unterschiedlicher Ausprägung (etwa als Diskotheken, Spielhallen, Tanzbars und Nachtlokale) unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder des Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung widmen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. März 2007 - 8 A 10066/07.OVG -). Für den städtebaulichen Bezug ist wesentlich, dass solche Einrichtungen typischerweise mit negativen Folgewirkungen, wie zum Beispiel Lärmbelästigungen, Beeinträchtigungen des Stadt- und Straßenbildes oder Verschlechterungen der Gebietsqualität, verbunden sind (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 4 a BauNVO, Rn. 69). Ob eine Vergnügungsstätte oder eine Schank- und Speisewirtschaft vorliegt, ist nach dem Schwerpunkt des Betriebs, wie er sich im Betriebskonzept darstellt, zu beurteilen (Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 60). Liegt etwa bei Tanzgaststätten und Tanzcafés der Nutzungsschwerpunkt auf in den Nachtstunden beginnendem Musikprogramm, handelt es sich um eine Vergnügungsstätte (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 10. November 2004 – 2 S 50.04 –, NVwZ-RR 2005, 160; Hessischer VGH, Beschluss vom 22. Februar 2012 – 3 A 1112/11.Z –, juris). Dagegen verliert eine Schank- und Speisewirtschaft nicht dadurch ihren planungsrechtlichen Charakter, dass gelegentlich in ihr Tanzveranstaltungen durchgeführt werden oder Unterhaltungsmusik geboten wird, und zwar auch dann nicht, wenn sie an Wochenenden regelmäßig stattfinden (vgl. OVG Sachsen, Beschluss vom 13. Juli 1993 – 1 S 556/92, LKV 1994, 296; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 4 BauNVO Rn. 61). Von diesen Grundsätzen ausgehend ist der Betrieb des Antragstellers durch eine Mischnutzung charakterisiert, die sich insgesamt noch als Schank- und Speisewirtschaft darstellt. Trotz des Umstands, dass der Antragsteller in seiner Weinlounge einmal in der Woche für drei Stunden zur Unterhaltung der Gäste Musikveranstaltungen durchführt und die Möglichkeit zum Tanz anbietet, steht die Bewirtung der Gäste mit Speisen und vor allem Getränken im Vordergrund (s. https…..). Entsprechend wirbt der Antragsteller auf seiner Homepage damit, das Glas Wein und weinbegleitende Speisen stünden im Mittelpunkt (s.https). DerBetriebistfürGästeanFreitagenvon15:00–22:00,anSamstagenvon13:00– 22:00, an Sonntagen von 11:00–20:00, mittwochs und donnerstags von 15:00– 22:00 geöffnet. Die Live-Musikveranstaltungen („……….“ und „………“) finden lediglichdonnerstagsvon19:00-22.00Uhrstatt;diesegeben dem Betrieb des Antragstellers daher nicht sein Gepräge und machen ihn folglich auch nicht zur Vergnügungsstätte. (bb) Auch davon ausgehend, dass es sich – entsprechend der Baugenehmigung vom 23. Februar 2015 – nach wie vor um eine Gaststätte handelt, kann sich eine geänderte bauplanungsrechtliche Beurteilung des Betriebs des Antragstellers aber im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot ergeben. Durch die Erweiterung des Weinbistros um die Sparte „Livemusik“ können die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, aber auch die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung und die Fortentwicklung vorhandener Ortsteile berührt werden (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, 3 und 4 BauGB). Es ergeben sich hinsichtlich der Nutzung des Weinbistros als Veranstaltungsort für Livemusik einmal in der Woche beachtliche Anhaltspunkte, dass hiervon andere Auswirkungen auf die Umgebung ausgehen, als dies bei einem auf die reine Verköstigung von Gästen mit Speisen und Getränken ausgerichteten Betrieb der Fall ist. Mit der Ausweitung des Betriebs wird vor allem ein erheblich größerer Interessentenkreis aus Nah und Fern angesprochen als bei einem reinen Gaststättenbetrieb. So wirbt der Antragsteller auf seiner Homepage u.a. damit, dass die Weinlounge an besonderen Tagen – gemeint sind die Donnerstage – noch belebter sei. Wörtlich heißt es: „Dann fließen Töne durch den Goldberg – zuweilen zart und melodisch, manchmal auch kraftvoll und laut – aber immer live!“ (s. https). Dies zielt darauf ab, deutlich mehr Gäste anzuziehen als an sonstigen Tagen, was offensichtlich auch der Fall ist. So wird in dem Video über die Veranstaltung „……“ die Weinlounge als „angesagtester Hotspot in der Pfalz“ bezeichnet (s. https………). Ein derartiges Szenario – das Abspielen von Live-Musik im Innern der Gaststätte und das Verweilen zahlreicher Gäste auf der Außenterrasse – lässt es jedenfalls als möglich erscheinen, dass die Auswirkungen auf die Umgebung ungeachtet der bestehenden Baugenehmigung nochmals geprüft werden müssen. Es könnte nämlich sein, dass die zusätzlichen „Events“ unter Lärmschutzaspekten unzumutbare Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, der nunmehr von ihm vorgelegte Schalltechnische Untersuchungsbericht des Ingenieurbüros für Bauphysik, … vom 7. März 2024 belege, dass durch die Musikveranstaltungen die Immissionsrichtwerte in der Nachbarschaft nicht überschritten würden, schließt dies nicht aus, die Genehmigungsfrage neu aufzuwerfen, denn die Tragfähigkeit der gutachterlichen Annahmen ist gerade noch im Genehmigungsverfahren zu prüfen. Für die Annahme der bodenrechtlichen Relevanz einer Nutzungsänderung kann nicht gefordert werden, dass Beeinträchtigungen tatsächlich nachzuweisen sind (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, NVwZ-RR 2011, 635). Vielmehr ist entscheidend, dass entsprechende Beeinträchtigungen auftreten können. Ob sie tatsächlich in relevanter Weise vorliegen, muss im Genehmigungsverfahren selbst geprüft werden. Die Annahme einer Nutzungsänderung im bauplanungsrechtlichen Sinne kann nicht auf die Frage verengt werden, ob sich das Vorhaben in materiell-rechtlicher Hinsicht als unzulässig erweist. Vielmehr ist der Begriff in einer die behördliche Kontrollaufgabe berücksichtigenden Weise weit zu fassen (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, NVwZ-RR 2011, 635). Hinzu kommt, dass § 62 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a) LBauO, der eine Ausnahme von der ansonsten bestehenden Genehmigungspflicht in bauordnungsrechtlicher Hinsicht normiert, eng auszulegen ist. Eine Genehmigungsfreiheit besteht lediglich dann, wenn feststeht, dass für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten. Soweit diese Frage offenbleibt, geben mögliche Unklarheiten Anlass zu einer Überprüfung im Genehmigungsverfahren (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14. April 2011 – 8 B 10278/11 –, NVwZ-RR 2011, 635). (cc) Die im Hinblick auf die formelle Illegalität der Nutzungsänderung hiernach gerechtfertigte Nutzungsuntersagung erweist sich auch nicht deshalb als unverhältnismäßig, weil dem Antragsteller eine entsprechende Genehmigung offensichtlich erteilt werden müsste. Der Antragsgegner hat das von dem Antragsteller eingereichte Schallschutzgutachtens noch nicht abschließend geprüft. Zurecht weist der Antragsgegner in seiner Erwiderung vom 18. März 2024 darauf hin, dass zwischen der formlosen Baubeschreibung vom 18. Dezember 2023 sowie den vorliegenden Plänen/Unterlagen und dem nun vorgelegten schalltechnischen Untersuchungsbericht inhaltliche Diskrepanzen (z. B. Personenzahlen, Häufigkeit/Frequenz der Veranstaltungen, Aussagen zur Lüftungsanlage, Anzahl der Stellplätze) bestehen, die noch geklärt werden müssen. Schließlich muss die von dem Antragsteller beantragte Baugenehmigung gemäß § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG – hinreichend bestimmt sein. Soweit ein Dritter, wie hier die Nachbarn (s. zu deren Einwände etwa den Artikel „…….“ in der Rheinpfalz vom 16. März 2024), von einem Verwaltungsakt betroffen ist, muss dieser auch dem Dritten gegenüber bestimmt sein. Eine Baugenehmigung muss deshalb Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen und Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenen Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2017 – 1 A 11152/15.OVG –). Kann nach dem Vorstehenden von einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit derzeit nicht ausgegangen werden, braucht die Kammer nicht näher darauf einzugehen, ob einer evidenten Genehmigungsfähigkeit der Musikveranstaltungen auch artenschutzrechtliche Einwände entgegenstehen. 2.2. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere hat der Antragsgegner sein Auswahlermessen im Hinblick auf die Vorschrift des § 54 Abs. 2 LBauO beanstandungsfrei getätigt. Die Bauaufsichtsbehörde darf bei einer Nutzungsuntersagung im Falle einer Auswahlmöglichkeit zwischen mehreren Verantwortlichen – hier dem Antragsteller als Pächter und der Winzergenossenschaft als Eigentümerin – vorrangig den Verhaltensverantwortlichen vor dem Zustandsverantwortlichen in Anspruch nehmen, wenn nicht die Wirksamkeit der Maßnahme eine andere Reihenfolge gebietet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27. Juli 2018 – 10 B 850/18 –, juris). Hier hat der Antragsteller die tatsächliche Verfügungsgewalt über die von ihm betriebene Weinlounge, deren Nutzung für Liveevents untersagt wurde. 2.3. Das besondere Vollzugsinteresse ist ebenfalls gegeben. Die sofortige Vollziehung einer Nutzungsuntersagung liegt in der Regel im öffentlichen Interesse, insbesondere, wenn – wie hier – keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden. Ferner ist hier zu berücksichtigen, dass von dem Verbot, an Donnerstagen Musikveranstaltungen in der Weinlounge durchzuführen, der gewöhnliche Gaststättenbetrieb des Antragstellers nicht betroffen ist. III. Die in Ziffer 2 des Bescheids vom 19. Februar 2024 verfügte Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000 € sind die Vorschriften der §§ 66, 64 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz – LVwVG – . Es besteht insbesondere kein Vollstreckungshindernis, den der Antragsgegner hat zeitgleich gegenüber der Winzergenossenschaft Herxheim am Berg als Grundstückseigentümerin auf Grundlage des § 59 Abs. 1 LBauO eine Duldungsverfügung erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Gerichtskostengesetz – GKG – i. V. m. den Ziffern 1.5 Satz 2, 1.7.2 und 9.4. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013.