Beschluss
3 S 1709/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:0716.3S1709.23.00
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Leitsätze
1. Ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss kann ggf. als Beschwerde ausgelegt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Umdeutung bedarf (Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 19.4.2010 – 9 B 4.10 –, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschl. v. 7.1.2019 – 7 A 2421/18.Z –, juris Rn. 8).(Rn.8)
2. In einer Situation, in der vieles dafür spricht, dass ein qualifiziert elektronisch signiertes Widerspruchsschreiben zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) einer Behörde eingegangen ist, kann diese sich nicht darauf beschränken, den Zugang eines entsprechen Schreibens pauschal oder unter Verweis auf ihre regelmäßig korrekt ablaufenden Verwaltungsvorgänge zu bestreiten. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, sämtliche den Posteingang betreffenden digitalen Verwaltungsvorgänge bereits nach wenigen Monaten – d.h. in einem Zeitraum, in dem nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung über einen Widerspruch gerechnet werden kann und auch ein etwaiges „Untergehen“ eines Schriftstückes nicht notwendigerweise bemerkt wird – automatisiert gelöscht zu haben.(Rn.12)
3. § 55a VwGO regelt nur die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht. Auch nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG besteht jedoch die Möglichkeit, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG genügt hierfür ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.(Rn.13)
4. Eine genehmigungspflichtige Nutzung einer baulichen Anlage, die nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist, steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. schon Senatsurt. v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 –, juris Rn. 47 ff. 58 ff., 66 ff.). Eine solche Nutzungsuntersagung kann regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden, um der gesetzlich vorgesehenen Präventivkontrolle Geltung zu verschaffen (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 –, juris Rn. 5).(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2023 – 1 K 3226/23 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein als „Berufung“ bezeichnetes Rechtsmittel gegen einen im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes ergangenen Beschluss kann ggf. als Beschwerde ausgelegt werden, ohne dass es einer gerichtlichen Umdeutung bedarf (Abgrenzung zu BVerwG, Beschl. v. 19.4.2010 – 9 B 4.10 –, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschl. v. 7.1.2019 – 7 A 2421/18.Z –, juris Rn. 8).(Rn.8) 2. In einer Situation, in der vieles dafür spricht, dass ein qualifiziert elektronisch signiertes Widerspruchsschreiben zu einem konkret bezeichneten Zeitpunkt im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPo) einer Behörde eingegangen ist, kann diese sich nicht darauf beschränken, den Zugang eines entsprechen Schreibens pauschal oder unter Verweis auf ihre regelmäßig korrekt ablaufenden Verwaltungsvorgänge zu bestreiten. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, sämtliche den Posteingang betreffenden digitalen Verwaltungsvorgänge bereits nach wenigen Monaten – d.h. in einem Zeitraum, in dem nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung über einen Widerspruch gerechnet werden kann und auch ein etwaiges „Untergehen“ eines Schriftstückes nicht notwendigerweise bemerkt wird – automatisiert gelöscht zu haben.(Rn.12) 3. § 55a VwGO regelt nur die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht. Auch nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG besteht jedoch die Möglichkeit, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG genügt hierfür ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.(Rn.13) 4. Eine genehmigungspflichtige Nutzung einer baulichen Anlage, die nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist, steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Es entspricht regelmäßig pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet, wenn die Nutzung nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. schon Senatsurt. v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 –, juris Rn. 47 ff. 58 ff., 66 ff.). Eine solche Nutzungsuntersagung kann regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden, um der gesetzlich vorgesehenen Präventivkontrolle Geltung zu verschaffen (Anschluss an VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 –, juris Rn. 5).(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 7. Oktober 2023 – 1 K 3226/23 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 36.000 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen zwei von der Antragsgegnerin ausgesprochene Nutzungsuntersagungen im Hinblick auf die Nutzung von Räumlichkeiten eines Massagestudios als Bordell sowie die Nutzung benachbarter Kellerräumlichkeiten zu Wohnzwecken. Der Antragsteller ist Betreiber eines Massage- bzw. Kosmetikstudios in einem Zwischenkellergeschoss in der Oststadt des Stadtgebiets der Antragsgegnerin. Im Rahmen einer am 10. Oktober 2022 durchgeführten Begehung durch Mitarbeiter des Polizeipräsidiums Mannheim und der Antragsgegnerin wurde festgestellt, dass auch die den eigentlichen Studioräumen gegenüberliegenden, als „Lagerraum / Keller“ genehmigten (und wohl ursprünglich den darüberliegenden Wohneinheiten zugeordneten) Kellerräume zu Wohnzwecken mit bis zu vier Wohneinheiten und gemeinschaftlichen Küchen- und Sanitäranlagen genutzt werden. Im Zusammenhang mit polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen vom 8. Mai 2023 kam die Antragsgegnerin zudem zu der Annahme, dass in den dem Studio zugeordneten Räumlichkeiten u.a. „Ganzkörpermassage ganz Privat […] bis zur Vollendung; Kein GV“ mit – ggf. gegen Aufpreis – „Verbalerotik“ und „Prostatamassage“ (Eigenwerbung in einem Internetportal) angeboten wird, für die Umsatzsteuervorauszahlungen nach dem sog. „Düsseldorfer Verfahren“ – einem Pauschalbesteuerungsverfahren für selbstständige Prostituierte – entrichtet werden. Ebenfalls am 8. Mai 2023 wurden die Räumlichkeiten von Vertretern der Feuerwehr, des Bauamts, der Stadtplanung, des Zolls und der Polizei begangen. Auch im Rahmen einer am 10. Juli 2023 durchgeführten weiteren Nachschau wurde erneut eine wohnliche Nutzung der Kellerräume festgestellt. Mit baurechtlicher Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2023 wurde dem Antragsteller die weitere Nutzung der Räume des Studios für einen Bordellbetrieb vorläufig bis zur Entscheidung in einem Baugenehmigungsverfahren untersagt (Ziffer 1), die weitere Nutzung des (im Einzelnen bezeichneten) Kellerraums zu Wohnzwecken bzw. als Aufenthaltsraum im Zwischenkeller-Geschoss untersagt (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 angeordnet (Ziffer 3). Mit Ziffer 4 drohte die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € an, falls die Nutzung der in Ziffer 1 angeführten Nutzung nicht spätestens drei Tage nach Bekanntgabe dieser Verfügung vollständig aufgegeben wird. Mit Ziffer 5 drohte die Antragsgegnerin die Versiegelung der von Ziffer 2 der Verfügung betroffenen Räume im Wege des unmittelbaren Zwangs an, falls die angeführte Nutzung nicht spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der Verfügung vollständig aufgegeben wird. Die Entscheidung der Antragsgegnerin wurde dem Antragsteller am 21. Juli 2023 zugestellt. Mit am Abend des 15. August 2023 im Elektronischem Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Verwaltungsgericht Karlsruhe eingegangenem, qualifiziert elektronisch signiertem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 4. August 2023 hat der Antragsteller einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt, der der Antragsgegnerin seitens des Verwaltungsgerichts am 17. August 2023 über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) technisch übermittelt worden ist. Das beim Verwaltungsgericht am 22. August 2023 eingegangene elektronische Empfangsbekenntnis der Antragsgegnerin trägt das Datum vom 22. August 2023; ob der Bevollmächtigte des Antragstellers – wie dieser erstmals im Beschwerdeverfahren geltend gemacht hat – parallel zu seinem Antragsschreiben ein Widerspruchsschreiben an das besondere elektronische Behördenpostfach des Rechtsamts der Antragsgegnerin gerichtet hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2023, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 10. Oktober 2023 zugestellt wurde, hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt, da das – ggf. sachdienlich auch als Widerspruchsschreiben auszulegende – Antragsschreiben ausweislich des Empfangsbekenntnisses der Antragsgegnerin erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist an die Antragsgegnerin übermittelt worden sei und eine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist nicht in Betracht komme. Am 12. Oktober 2023 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts „Berufung“ beim Verwaltungsgerichtshof eingelegt und diese begründet. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs sei anzuordnen. Eine Verfristung könne nicht gesehen werden, da der Antragsgegnerin parallel zum einstweiligen Rechtsschutzantrag ein Widerspruchsschreiben per besonderem elektronischen Anwaltspostfach (beA) übermittelt worden sei. Dies ergebe sich aus dem der Beschwerde beiliegenden Übertragungsprotokoll „vom 16.08.2023“. In der Sache habe kein Anlass für die Entscheidung der Antragsgegnerin vorgelegen. Im Übrigen verweist der Antragsteller auf sein erstinstanzliches Vorbringen, demzufolge die Kellerräume nicht als Aufenthaltsort für Menschen genutzt würden und in den Räumen des Studios keine Prostitution ausgeübt werde. Im Übrigen wiesen „sämtliche Räume des Gewerbeobjekts“ bzw. „die für den Geschäftsbetrieb zu Massagezwecken mit Kunden genutzt[en]“ Räume einen zweiten Fluchtweg auf; eine auch für Wohnraum ausreichende Deckenhöhe sei gegeben. Die Fenster „in den vorbezeichneten Räumlichkeiten“ erfüllten alle baurechtlichen Vorschriften. Einschränkungen der Wohnungsprostitution verstießen gegen die einschlägige Rechtsprechung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.3.2016 – 1 S 410/14 –, juris); jedenfalls genieße der Antragsteller für das seit 2013 angemeldete Gewerbe der Partnervermittlung Bestandsschutz. In der Sache differenziere die angegriffene Verfügung nicht ausreichend zwischen den beiden Sachverhalten; der hiermit verbundene Umsatzeinbruch gefährde zudem die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers. Mit Verfügungen vom 29. November 2023 und vom 24. Juni 2024 hat die frühere Berichterstatterin den Antragsteller zur Vorlage u.a. des Widerspruchsschreibens aufgefordert und die Antragsgegnerin um Prüfung des hinsichtlich des Widerspruchsschreibens vorgetragenen Sachverhalts gebeten. Mit Schriftsätzen vom 7. Dezember 2023 und vom 1. Juli 2024 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine Rekonstruktion des Schreibens vom 15. August 2023, das unter der im Übertragungsprotokoll bezeichneten Nachrichten-ID übersandt worden sei, nicht möglich sei, da alle zu diesem Zeitpunkt eingegangenen Schreiben bereits im Zeitpunkt der ersten gerichtlichen Aufforderung routinemäßige gelöscht gewesen seien. Da Posteingänge im Zeitpunkt ihres Eingangs stets zur jeweiligen Akte genommen würden, ein Widerspruch aber nicht zur Akte der Antragsgegnerin gelangt sei, könne nicht von einem Eingang des Widerspruchs ausgegangen werden. Im Übrigen sei die Angabe des Bevollmächtigten des Antragstellers, den Widerspruch unmittelbar an das Rechtsamt gesandt zu haben, nicht glaubhaft, da dieses erst mit Übermittlung des Antragsschriftsatzes durch das Verwaltungsgericht in das Verfahren eingebunden worden sei und der an das Verwaltungsgericht übersandte, auf den 4. August 2023 datierte Antrag die Postadresse der Baurechtsbehörde trage. Es sei im Übrigen jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass dieser den gesetzlichen Formvorschriften entsprochen hätte. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich trotz letztmaliger Fristsetzung bis zum 4. Juli 2024 nicht geäußert. II. Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist als Beschwerde im Sinne des § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zwar kann die nach dem Wortlaut des anwaltlichen Schriftsatzes vom 12. Oktober 2023 eingelegte „Berufung“ nach § 124 Abs. 1 i.V.m. § 84 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Hs. 1 VwGO nur im Hinblick auf erstinstanzliche Endurteile und Gerichtsbescheide des Verwaltungsgerichts statthaft sein. Der Antrag lässt jedoch noch hinreichend erkennen, dass sich das Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2023 richtet und der Antragsteller eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Gunsten begehrt. Da das vom Bevollmächtigten des Antragstellers bezeichnete Rechtsmittel auch in der Sache demselben Zweck dient wie die hier tatsächlich statthafte Beschwerde, ist sie gemäß § 122 Abs. 1 i.V.m. § 88 VwGO einer sachdienlichen Auslegung als Beschwerde zugänglich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.8.1995 – 9 B 303.95 –, juris Rn. 3), ohne dass es einer – bei anwaltlichen Rechtsmittelerklärungen ggf. unstatthaften (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.4.2010 – 9 B 4.10 –, juris Rn. 5; Hess. VGH, Beschl. v. 7.1.2019 – 7 A 2421/18.Z –, juris Rn. 8 m.w.N.) – Umdeutung bedürfte. III. Das so verstandene Rechtsmittel des Antragstellers hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob das – auch inhaltlich außerordentlich knapp gehaltene – Vorbringen des Antragstellers die Begründung des Verwaltungsgerichts, das seine Entscheidung alleine auf den Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2024 gestützt hat, in hinreichender Weise erschüttert hat (vgl. hierzu aber unten 1.). Denn auch in diesem Fall hätte das Beschwerdegericht ohne Bindung an die im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO dargelegten Gründe zu prüfen, ob die (ggf.) fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (vgl. Senatsbeschl. v. 27.2.2013 – 3 S 491/12 –, juris Rn. 3 m.w.N.). Auch im Fall einer solchen eigenständigen Prüfung durch den Senat hätte der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2024 wiederherzustellen und im Hinblick auf deren Ziffern 4 und 5 anzuordnen, jedoch keinen Erfolg (unten 2.). 1. Allerdings spricht manches dafür, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2023 – entgegen der seitens des Verwaltungsgerichts vertretenen Rechtsauffassung – nicht in Bestandskraft erwachsen sein dürfte. a. Zwar zieht der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert in Zweifel, dass die Weiterleitung seiner an das Verwaltungsgericht gerichteten, dort am Abend des 15. August 2023 eingegangenen Antragsschrift an die Antragsgegnerin nicht geeignet gewesen wäre, den Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung vom 14. Juli 2023 zu vermeiden, da diese bei der insoweit empfangszuständigen Antragsgegnerin ausweislich des von dieser abgegebenen Empfangsbekenntnisses erst am 22. Juli 2023 – d.h. nach Ablauf der Widerspruchsfrist – einging. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Beweiskraft des abgegebenen Empfangsbekenntnisses und zur Weiterleitung des Antrags im ordnungsgemäßen Geschäftsgang hat der Antragsteller nicht erschüttert. Er verweist im Beschwerdeverfahren jedoch erstmals darauf, ein Widerspruchsschreiben parallel zu seinem Antragsschriftsatz per besonderem Anwaltspostfach an die Antragstellerin abgesandt zu haben. Insoweit spricht nach Auffassung des Senats vieles dafür, dass die Angaben im seitens des Bevollmächtigten des Antragstellers übermittelten Prüfprotokoll vom 13. Oktober 2023, dem zufolge am 15. August 2023 gegen 18:43 Uhr ein als „Widerspruch“ bezeichnetes Dokument aus dem besonderen Anwaltspostfach des Bevollmächtigten des Antragstellers im besonderen elektronischen Behördenpostfach des Rechtsamts der Antragsgegnerin eingegangen sein soll, zutreffen. Zwar hat der Bevollmächtigte des Antragstellers das dazugehörige Schreiben dem Senat auch auf wiederholte Aufforderung nicht vorgelegt; aus dem im Prüfungsprotokoll vom 13. Oktober 2023 bezeichneten Aktenzeichen, das dem Aktenzeichen des bei der Antragstellerin geführten Verfahrens entspricht, ergibt sich jedoch – voraussichtlich unabhängig vom konkreten Inhalt des Schreibens – mit noch hinreichender Deutlichkeit, dass der Antragsteller in rechtlicher Hinsicht gegen die Entscheidung vom 14. Juli 2023 vorgehen wollte. Zwar kann auch der Senat nicht nachvollziehen, warum der Bevollmächtigte des Antragstellers den Einwand trotz entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts auf eine mögliche Verfristung im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht und auf den Vorhalt der Antragsgegnerin, dass eine Übermittlung an das besondere elektronischen Behördenpostfach des am bisherigen Verfahren nicht beteiligten Rechtsamts nicht plausibel sei, nicht erwidert; dennoch sprechen die Gesamtumstände gegen eine bewusst wahrheitswidrige Fälschung des Prüfprotokolls vom 13. Oktober 2023 und für die Richtigkeit der seitens des Bevollmächtigten des Antragstellers behaupteten Umstände. Insbesondere lässt auch die Angabe der Postadresse der Baubehörde im Antragsschreiben an das Verwaltungsgericht nicht den Schluss zu, dass die behauptete Übermittlung des elektronischen Widerspruchsschreibens an das besondere elektronische Behördenpostfach des Rechtsamts – die i.d.R. durch Auswahl einer von ggf. mehreren, oft nicht auf den ersten Blick unterscheidbaren Postfachadressen der betroffenen Behörde aus einem Drop-Down-Menü erfolgt – nicht als glaubhaft angesehen werden könnte. Vielmehr werden die – allerdings irrtümlich auf den Folgetag datierten – Angaben des Bevollmächtigens des Antragstellers zu einer (nahezu) parallelen Absendung von Eilrechtsschutzantrag (15. August 2023, 18:26 Uhr) und Widerspruchschreiben (15. August 2023, 18:36 Uhr) durch die jeweiligen Protokolle belegt. Dabei kann im Übrigen offen bleiben, ob der Antragsteller im vorliegenden Fall die (materielle) Beweislast für die Statthaftigkeit seines Antrags trägt oder die Antragsgegnerin materiell hinsichtlich des Einwands beweisbelastet ist, dass die an sich gegebene Statthaftigkeit des Widerspruchs wegen Verfristung des Widerspruchs entfalle (vgl. zur Beweislast für den Zugang eines Widerspruchsschreibens allerdings ThürOVG, Beschl. v. 7.2.2011 – 2 ZKO 621/09 –, juris Rn. 7 [Hauptsacheverfahren] und HambOVG, Beschl. v. 24.10.2005 – 3 Nc 37/05 –, juris Rn. 8 [Eilrechtsschutzverfahren]). Denn angesichts der dargetanen Gesamtumstände spricht vieles dafür, dass ein (als solches hinreichend erkennbares) Widerspruchsschreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers am 15. August 2023 gegen 18:43 Uhr auf dem Server der Antragsgegnerin eingegangen sein dürfte. In einer solchen Situation kann sich die Antragsgegnerin nicht darauf beschränken, den Zugang eines entsprechen Schreibens pauschal oder unter Verweis auf ihre regelmäßig korrekt ablaufenden Verwaltungsvorgänge zu bestreiten, da sich sämtliche in Rede stehenden Vorgänge alleine in ihrer Sphäre abspielen. Ebenso wenig kann sie sich darauf berufen, sämtliche den Posteingang betreffenden digitalen Verwaltungsvorgänge bereits nach wenigen Monaten – d.h. in einem Zeitraum, in dem nicht notwendigerweise mit einer Entscheidung über einen Widerspruch gerechnet werden kann und auch ein etwaiges „Untergehen“ eines Schriftstückes nicht notwendigerweise bemerkt wird – automatisiert gelöscht zu haben. Angesichts dessen spricht vieles für die Annahme einer fristgerechten Widerspruchseinlegung. b. Entgegen der seitens der Antragsgegnerin vertretenen Rechtsauffassung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass das elektronische Widerspruchsschreiben den gesetzlichen Formanforderungen nicht genügte. Zwar weist sie im Ausgangspunkt zutreffend darauf hin, dass die Vorschrift des § 55a VwGO, die eine formwirksame Einreichung elektronischer Dokumente sowohl mit einer qualifizierten elektronischen Signatur als auch dann ermöglicht, wenn das betreffende Dokument lediglich einfach signiert, aber auf einem sicheren Übermittlungsweg übermittelt wird (§ 55a Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 VwGO), schon ausweislich des Gesetzeswortlauts (§ 55a Abs. 1 VwGO) nur auf die Einreichung elektronischer Dokumente bei Gericht Anwendung findet (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 6.5.2024 – 2 K 3493/23 –, juris Rn. 36). Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der hier anzuwendenden, bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I, 2208) konnte der Widerspruch jedoch sowohl schriftlich, „in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG“ als auch zur Niederschrift bei der Behörde erhoben werden. Nach § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVfG besteht jedoch ebenfalls die Möglichkeit, eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form zu ersetzen. Nach § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.d.F. des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I, 2745) genügt hierfür ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist (vgl. Ulrich, in: Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 3, 2. Aufl., § 70 VwGO [Stand: 15.12.2022], Rn. 14, 24). Insoweit ergibt sich aus dem vorgelegten Prüfungsprotokoll vom 13. Oktober 2023, dass der Bevollmächtigte des Antragstellers auch das am 15. August 2023 um 18:43 Uhr an die Antragstellerin übermittelte Dokument „2023000051_Antrag_20230815001.pdf“ – wie auch die Antragsschrift –, das im Feld „Bezeichnung“ als „Widerspruch“ bezeichnet ist, qualifiziert elektronisch signiert hatte. Auch ohne Vorlage des eigentlichen Dokuments, das ggf. allerdings zumindest im Hauptsacheverfahren vorzulegen wäre, spricht daher einiges für die Statthaftigkeit des vom Verwaltungsgericht für unzulässig gehaltenen Eilrechtsschutzantrags. 2. Auch im Fall einer Vollprüfung durch den Senat hätte der sachdienlich als Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers im Hinblick auf die Ziffern 1 und 2 der Entscheidung der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2023 wiederherzustellen und im Hinblick auf deren – nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz 1 LVwVG kraft Gesetzes sofort vollziehbare – Ziffern 4 und 5 anzuordnen, keinen Erfolg. Insbesondere genügt die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Hinblick auf die mit Ziffern 1 und 2 der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Nutzungsuntersagungen den gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (sogleich a.). Im Übrigen trifft der Senat eine eigene Abwägungsentscheidung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs, wobei der Antrag dann Erfolg hat, wenn das behördliche Vollzugsinteresse nicht gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) bzw. das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt (Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung). Dies kann der Senat jedoch jeweils nicht feststellen (unten b., c. und d.). a. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Diesen formalen Anforderungen hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall entsprochen. Sie hat insbesondere im Einzelnen – jeweils separat im Hinblick auf Ziffer 1 und 2 der angegriffenen Entscheidung – begründet, dass gerade auch im Zeitraum zwischen Erlass der bauaufsichtsrechtlichen Verfügung und dem Abschluss eines sich ggf. anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ein besonderes Interesse daran besteht, eine Verfestigung der nicht baurechtlich genehmigten Nutzung (und der damit einhergehenden negativen Vorbildwirkung) zu verhindern bzw. die von der Nutzung hierfür möglicherweise nicht baulich geeigneter (Lager-)Räumlichkeiten zu Wohnzwecken ausgehenden Gesundheitsgefahren insbesondere im Brandfall abzuwehren. Dies genügt den rechtlichen Anforderungen. Ob die gegebene Begründung die Anordnung des Sofortvollzugs inhaltlich trägt, ist keine Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.2010 – 10 S 2173/10 – juris Rn. 3; OVG NRW, Beschl. v. 29.4.2014 – 6 B 247/14 – juris Rn. 3). b. Im Hinblick auf Ziffer 1 der Entscheidung vom 14. Juli 2023 überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse auch in der Sache gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. aa. Insbesondere entfällt das behördliche Vollzugsinteresse nicht bereits aufgrund durchgreifender Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung. Vielmehr spricht im Rahmen einer summarischen Prüfung überwiegendes dafür, dass diese rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in eigenen Rechten verletzt. aaa. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass eine genehmigungspflichtige Nutzung einer baulichen Anlage, die nicht von der erforderlichen Baugenehmigung gedeckt ist, im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht und daher nach Maßgabe des § 65 Abs. 1 Satz 2 LBO nach pflichtgemäßem Ermessen untersagt werden kann (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 –, juris Rn. 47 ff.). Auch nach der früheren Rechtsprechung der übrigen Senate des erkennenden Gerichtshofs konnte zumindest eine vorläufige Nutzungsuntersagung, auf die die Antragsgegnerin sich vorliegend beschränkt hat, auf die formelle Rechtswidrigkeit einer Nutzung gestützt werden, wenn sich die Genehmigungsfähigkeit der ausgeübten Nutzung nicht ohne Weiteres feststellen lässt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.8.2017 – 5 S 1030/17 –, juris Rn. 17 ff. sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Zwar finden sich in den Akten des Beklagten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Baugenehmigung vom 22. Januar 1957 oder einer durch diese geänderten älteren Baugenehmigung, die eine Nutzung der von Ziffer 1 der baurechtlichen Entscheidung betroffenen Studioräume für „Gewerbe“ betrifft. Der Regelungsumfang einer Baugenehmigung hinsichtlich der mit ihr zugelassenen Art der Nutzung einschließlich ihrer Variationsbreite bzw. ihrer Zweckbestimmung richtet sich jedoch nach der Bezeichnung des Vorhabens in der Genehmigung sowie den weiteren Regelungen im Genehmigungsbescheid, den Bauvorlagen und sonstigen in Bezug genommenen Unterlagen. Er wird damit wesentlich durch den Bauantrag und die eingereichten Bauvorlagen mitbestimmt, insbesondere wenn der Bauherr selbst nur einen engen Rahmen zulässiger Nutzungen zur Genehmigung stellt und damit das Vorhaben eingrenzt. Die Bauvorlagen konkretisieren nicht nur den Bauantrag und damit das geplante Vorhaben, sondern sie bestimmen auch Inhalt und Umfang der Genehmigung; denn bei einer Genehmigung ohne Einschränkungen ist das Bauvorhaben so genehmigt, wie es in den Bauvorlagen dargestellt ist (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 –, juris Rn. 48 m.w.N.). Vorliegend hat der Antragsteller bereits keine Anhaltspunkte dafür benannt, dass der mit Ziffer 1 der Entscheidung vom 14. Juli 2023 alleine untersagt „Prostitutionsbetrieb“ von der Zweckbestimmung der vorgenannten Baugenehmigung gedeckt sein könnte. Dies liegt angesichts des Alters der Baugenehmigung (vgl. zur – überholten – Einstufung der „Ausübung der Gewerbsunzucht“ als „gemeinschaftsschädlich“ BVerwG, Urt. v. 4.11.1965 – I C 6.63 –, BVerwGE 22, 286, juris Rn. 11) und des in besonderem Maße von der konkreten Ausgestaltung des jeweiligen Betriebs abhängigen Störpotentials prostitutiver Betriebe (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 – 4 C 5.20 –, BVerwGE 174, 118, juris Rn. 10 ff.) auch fern. Soweit der Antragsteller insoweit alleine auf die gewerberechtliche Anmeldung einer „Kosmetik- und Stilberatung mit Wellness, Mobile Wellnessmassage, Partnervermittlung“ verweist, vermag dies die nach § 49 i.V.m. § 2 Abs. 13 LBO grundsätzlich auch für Nutzungsänderung erforderliche Baugenehmigung nicht zu ersetzen. In Ermangelung jedweder Angaben auch zur gegenwärtig genehmigten Nutzung kann der Senat auch nicht feststellen, dass die neue Nutzung keinen anderen oder weitergehenden Anforderungen unterliegt als für die bisherige Nutzung (§ 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO). Es spricht daher überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin einen in den Räumlichkeiten des Antragstellers ggf. ausgeübten „Prostitutionsbetrieb“ zu Recht als formell baurechtswidrig angesehen hat. bbb. Nach der Senatsrechtsprechung entspricht es pflichtgemäßer Ermessensausübung, wenn die Bauaufsichtsbehörde eine formell illegale Nutzung durch Erlass einer Nutzungsuntersagung unterbindet (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 –, juris Rn. 58 ff., 66 ff.). Die Baurechtsbehörde hat allerdings stets zu prüfen, ob sich die Untersagung einer Nutzung z.B. deswegen im Einzelfall als unverhältnismäßig erweist, weil die untersagte Nutzung offensichtlich genehmigungsfähig ist (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 –, juris Rn. 66; vgl. zur Rechtsfigur der „vorläufigen“ Nutzungsuntersagung auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 3.8.2017 – 5 S 1030/17 –, juris Rn. 17 ff. sowie VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Hiervon kann vorliegend jedoch schon deswegen nicht ausgegangen werden, weil der hier allein untersagte „Bordellbetrieb“ – anders als möglicherweise wohnungsähnliche Prostitution – mit dem Gebietscharakter des hier festgesetzten besonderen Wohngebiets nur schwerlich vereinbar sein dürfte (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.11.2021 – 4 C 5.20 –, BVerwGE 174, 118, juris Rn. 13). Angesichts dessen ist die hier untersagte Nutzung jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig, ohne dass es auf die seitens des Antragsstellers aufgeworfenen Fragen der Rechtmäßigkeit kommunaler Sperrgebietsregelungen, deren Verletzung ihm nur im Rahmen eines – hier nicht streitgegenständlichen – Ordnungswidrigkeitsverfahrens entgegengehalten wurde, ankäme. Auch im Übrigen sind Ermessensfehler der angegriffenen Entscheidung nicht ersichtlich. Insbesondere verkennt der Antragsteller, dass die von seinem Gewerbe umfasste „Massagetätigkeit“ vom Verbot eines „Bordellbetriebs“ nicht erfasst ist, sondern ihm nur deren Ausweitung auf eindeutig sexuelle Dienstleistungen – mit oder ohne Geschlechtsverkehr (vgl. 2 Abs. 1 und 2 ProstSchG) – bis zur Erteilung einer etwaigen Genehmigung einer solchen Nutzungsänderung untersagt werden soll. Soweit der Antragsteller vorträgt, derartige Dienstleistungen tatsächlich gar nicht erbringen zu lassen, ist dies nach den in der Akte enthaltenen Inseraten und der auch seitens des Antragstellers nicht bestrittenen Besteuerungspraxis nicht glaubhaft, auch wenn dies in den seitens des Antragstellers vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen – allerdings ausgehend von einem unklaren, möglicherweise auf Geschlechtsverkehr verengten Prostitutionsbegriff – in Abrede gestellt wird; auf die Einzelheiten des mit einem Polizeibeamten geführten Scheinkundengespräch kommt es insoweit nicht an. Im Übrigen ist für den Senat jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit der Antragsteller durch die Untersagung einer weder ausgeübten noch angestrebten Nutzung in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt würde. Jedenfalls aber müssen die im vorliegenden Fall gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung des für Nutzungsänderungen vorgesehenen Genehmigungsverfahrens und der Vermeidung von möglicherweise baurechtswidrigen, nicht genehmigten Nutzungen zurückstehen. Der Senat kann insbesondere auch nicht erkennen, dass der tatsächliche Geschäftsbetrieb in den Einrichtungen des Antragstellers der Antragsgegnerin keinen Anlass gegeben hätte, die Annahme einer nicht genehmigten Nutzungsänderung zumindest zu vermuten. bb. Insoweit überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse daran, der gesetzlich vorgeschriebenen Präventivkontrolle Geltung zu verschaffen und zu verhindern, dass der rechtsuntreue Bürger Nutzungsvorteile gegenüber Bürgern erhält, die das Genehmigungsverfahren betreiben, auch gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 1.2.2007 – 8 S 2606/06 –, juris Rn. 5; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 11.4.2024 – 2 M 18/24 –, juris Rn. 24; Nds. OVG, Beschl. v. 12.1.2024 – 1 ME 104/23 –, juris Rn. 15; OVG SH, Beschl. v. 24.8.2023 – 1 MB 15/23 –, juris Rn. 48). Insbesondere sind besondere Suspensivinteressen des Antragstellers nicht ersichtlich, da dieser die ihm untersagte Nutzung als „Bordellbetrieb“ nach eigenen Angaben gar nicht ausübt bzw. ausüben lässt und eine besondere Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen daher nicht erkennbar wird. Soweit auch die von Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung an sich nicht betroffene Nutzung als Massagestudios in der Praxis des Antragstellers sexuelle Dienstleistungen umfasst, die von der angegriffenen Verfügung betroffen sein könnten, überwiegt jedenfalls das öffentliche Interesse an einer Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit einer solchen Nutzungserweiterung im hiervor vorgesehenen Verfahren. c. Auch Hinblick auf Ziffer 2 der Entscheidung vom 14. Juli 2023 überwiegt das behördliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. aa. Insbesondere ist die hiermit ausgesprochene Untersagung der Wohnnutzung der als Keller- bzw. Lagerräume genehmigten Nebenräumlichkeiten voraussichtlich rechtmäßig. Zwar hat die Antragsgegnerin sich hier – anders als im Hinblick auf Ziffer 1 der angegriffenen Entscheidung – nicht auf eine vorläufige Nutzungsuntersagung beschränkt; nach der Rechtsprechung des Senats kann auch diese jedoch auf die formelle Baurechtswidrigkeit einer ausgeübten Nutzung gestützt werden, wenn sich die untersagte Nutzung nicht als offensichtlich genehmigungsfähig erweist und keinen Bestandsschutz genießt (vgl. Senatsurt. v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 –, juris Rn. 58 ff., 66 ff.). Denn insoweit liegt es auf der Hand, dass auch eine nicht lediglich „vorläufig“ ausgesprochene Nutzungsuntersagung im Falle einer nachträglichen Genehmigung der untersagten Nutzung aufzuheben wäre oder auf andere Weise gegenstandlos wird (vgl. zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.10.2009 – 5 S 347/09 –, juris Rn. 22). Im Übrigen verstößt die untersagte Nutzung voraussichtlich auch in materieller Hinsicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, so dass die Antragsgegnerin auch nach den Maßstäben der – vom Senat ausdrücklich aufgegebenen – älteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VGH-Bad.-Württ., Urt. v. 22.9.1989 – 5 S 3086/88 –, BWVPr 1990, 113; Beschl. v. 22.1.1996 – 8 S 2964/95 –, VBlBW 1996, 300; Urt. v. 24.7.2002 – 5 S 149/01 –, juris; Urt. v. 19.10.2009 – 5 S 347/09 –, juris Rn. 37 sowie das – durch das Senatsurt. v. 9.11.2020 – 3 S 2590/18 –, juris Rn. 58 ff., 66 ff. überholte – Senatsurt. v. 12.9.1984 – 3 S 1607/84 –, BauR 1985, 537) zum Einschreiten befugt gewesen wäre. Denn die von der Antragsgegnerin untersagte Wohnnutzung entspricht nicht der für die Nutzung der entsprechenden Räumlichkeiten erteilten Baugenehmigung, die alleine eine Nutzung als „Lagerraum / Keller“ vorsieht. Der Antragsteller hat auch die tragende Annahme der Antragsgegnerin, dass die von Ziffer 2 der baurechtlichen Anordnung betroffenen Räumlichkeiten nicht den nach § 15 Abs. 3 LBO erforderlichen zweiten Rettungsweg aufweisen, nicht in Frage gestellt. Denn seine eidesstattliche Versicherung, der zufolge „in sämtlichen Räumen des Gewerbeobjekts“ auch ein zweiter Rettungsweg gegeben sei, bezieht sich – ebenso wie die Angaben seines Bevollmächtigten zu den „Räumen, die für den Geschäftsbetrieb zu Massagezwecken mit Kunden genutzt werden“ – ersichtlich nicht auf die zu Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten, deren ggf. für die Einrichtung eines zweiten Rettungswegs geeignete Lichtschächte im Zuge einer früheren Ausweitung des darüber gelegenen Gastronomiebetriebs überbaut wurden, sondern auf die nicht von Ziffer 2 der angegriffenen Entscheidung betroffenen Räumlichkeiten des Massagestudios. Gleiches gilt für die auf den vorgelegten Lichtbildern abgebildeten Räumlichkeiten mit Fenstern. Schließlich ergibt sich auch aus schriftlichen Ausführungen des Antragstellers nicht, über welche Räumlichkeiten, Fenster oder Ausgänge der zweite Rettungsweg ggf. geführt werden soll. bb. Auch insoweit überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse gegenüber dem Suspensivinteresse des Antragstellers. Denn es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Gefahren, denen die Nutzer der besagten Räumlichkeiten im Brandfall ausgesetzt wären, auch und gerade im Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft der angegriffenen Entscheidung abzuwehren, da sie gleichsam jederzeit eintreten können. Überwiegende Gegeninteressen des Antragsstellers sind demgegenüber weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich, zumal kein erkennbarer Zusammenhang der Wohnnutzung mit dem angemeldeten Gewerbebetrieb des Antragstellers besteht und ein (Wohn-)Bordellbetrieb voraussichtlich weder von der möglicherweise bestehenden Baugenehmigung noch in der Sache offensichtlich genehmigungsfähig ist gedeckt ist (vgl. oben b.). d. Widerspruch und Klage gegen die mit Ziffern 4 und 5 der angegriffenen Entscheidung erfolgte Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen haben nach § 12 Satz 1 LVwVG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Suspensivinteresse des Antragsstellers gegenüber dem Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der jeweiligen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen überwiegt. Insbesondere sind Rechtsmängel der jeweiligen Androhungsentscheidungen nicht ersichtlich, zumal die Antragsgegnerin bei Auswahl der anzudrohenden Zwangsmittel ausdrücklich zwischen der möglicherweise bauplanungsrechtlich unzulässigen, nicht genehmigten Bordellnutzung der Studioräume und der gegen bauordnungsrechtliche Brandschutzvorschriften verstoßenen Wohnnutzung der Kellerräumlichkeiten unterschieden hat. Auch für eine Unverhältnismäßigkeit der jeweils angedrohten Maßnahmen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, zumal insbesondere an der zeitnahen Unterbindung der voraussichtlich selbst grundlegenden Brandschutzvorschriften nicht entsprechenden Nutzung der Kellerräumlichkeiten ein erhebliches Interesse besteht. Insoweit ist auch die mit jeweils drei Tagen sehr knapp bemessene Fristsetzung voraussichtlich nicht zu beanstanden, da die Nutzung der Studioräume lediglich auf die Nutzung als Massagestudio (ohne sexuelles Dienstleistungsangebot) zurückgeführt wird und sich die mit Ziffer 2 der Anordnung zu bekämpfenden Gefahren im Falle des Ausbruchs eines Brandes jederzeit verwirklichen können. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Ziffern 1.3, 1.7.2 und 9.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Streitwertkatalog 2013) und orientiert sich an den Angaben des Bevollmächtigten des Antragsstellers gegenüber dem Verwaltungsgericht. Mangels anderweitiger Angaben geht der Senat dabei davon aus, dass sich diese Angaben auf das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an einer vorläufigen Fortsetzung der jeweiligen Nutzung beziehen, so dass eine (weitere) Halbierung des Streitwerts in Anknüpfung an Ziffer 1.3 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 nicht angezeigt erscheint. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).