Beschluss
7 B 4/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein privater Grundstückseigentümer kann die Aufhebung einer wasserrechtlichen Bewilligung nur verlangen, soweit er durch diese in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs.1 VwGO).
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Darlegung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage voraus (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO).
• Die Beschränkung gerichtlicher Prüfung auf den Schutz eigener Rechte stellt keine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes dar, soweit unionsrechtliche Vorgaben und die Ausnahmen für Umweltvereinigungen beachtet sind.
• Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 108 Abs.1 VwGO); es muss nur eingeholt werden, wenn die Verwertbarkeit des vorhandenen Gutachtens offensichtlich mangelhaft ist.
• Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs.1 VwGO) verlangt eine umfassende Würdigung der vorliegenden Tatsachen, nicht aber zwangsläufig die Erweiterung der Tatsachengrundlage durch weitere Beweiserhebungen.
Entscheidungsgründe
Eigentümerklage gegen wasserrechtliche Bewilligung: Schutz eigener Rechte erforderlich • Ein privater Grundstückseigentümer kann die Aufhebung einer wasserrechtlichen Bewilligung nur verlangen, soweit er durch diese in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Darlegung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage voraus (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die Beschränkung gerichtlicher Prüfung auf den Schutz eigener Rechte stellt keine unzulässige Verkürzung des Rechtsschutzes dar, soweit unionsrechtliche Vorgaben und die Ausnahmen für Umweltvereinigungen beachtet sind. • Die Entscheidung, ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts (§ 108 Abs.1 VwGO); es muss nur eingeholt werden, wenn die Verwertbarkeit des vorhandenen Gutachtens offensichtlich mangelhaft ist. • Der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs.1 VwGO) verlangt eine umfassende Würdigung der vorliegenden Tatsachen, nicht aber zwangsläufig die Erweiterung der Tatsachengrundlage durch weitere Beweiserhebungen. Der Kläger ist Eigentümer einer Hofstelle und rügte die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur erhöhten Grundwasserentnahme an die Betreiberin einer Papier- und Kartonfabrik. Gegen die Bewilligung wurde Klage erhoben; Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen sie ab. Die Gerichte stellten fest, dass der Kläger durch die Bewilligung nicht in eigenen Rechten verletzt sei und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen sei. Der Kläger machte unter anderem Beeinträchtigungen der öffentlichen Wasserversorgung, Änderung der Süß-/Salzwassergrenze sowie natur- und landschaftsschutzrechtliche Eingriffe geltend. Er beantragte zusätzliches Sachverständigengutachten und rügte Fehler bei der Würdigung vorgelegter fachgutachterlicher Stellungnahmen. Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung auf ein hydrogeologisches Gutachten und fachkundige Stellungnahmen; die vom Kläger vorgelegenen Gegenstellungen wurden als mangelhaft bewertet. • Zulassungsvoraussetzungen für Revision (§ 132 Abs.2 VwGO) sind nicht erfüllt, da keine klärungsbedürftige, grundsätzliche Rechtsfrage hinreichend dargelegt ist. Die vom Kläger benannte Rechtsfrage zur Beschränkung der Prüfung auf eigene Rechte lässt sich mit der EuGH-Rechtsprechung beantworten und rechtfertigt keine Revision. • Nach § 113 Abs.1 Satz1 VwGO kann ein Privater die Aufhebung einer Bewilligung nur verlangen, wenn er in seinen Rechten verletzt ist; dies steht mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang, soweit Umweltvereinigungen nicht betroffen sind. • Der EuGH erlaubt Mitgliedstaaten, die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen von der Verletzung subjektiver Rechte abhängig zu machen; die Entscheidung in C-243/15 ändert daran nichts, weil sie die umfassende Rügebefugnis von Umweltvereinigungen betrifft. • Die Aufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs.1 VwGO) und der Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs.1 VwGO) sind nicht verletzt: Die Entscheidung, ein weiteres Gutachten nicht einzuholen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts und ist nur bei offenkundigen Mängeln des vorhandenen Gutachtens zu beanstanden. • Der Kläger hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dargelegt, die die Verwertbarkeit des bei Erlass der Bewilligung und in den Vorinstanzen herangezogenen hydrogeologischen Gutachtens erschüttern würden; seine eigenen fachgutachterlichen Stellungnahmen wurden vom Oberverwaltungsgericht als auf unzutreffenden Prämissen beruhend bewertet. • Fehler der Sachverhalts- oder Beweiswürdigung sind grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen; der Überzeugungsgrundsatz verpflichtet nicht zur Erweiterung der Tatsachengrundlage, sondern zur umfassenden Würdigung der vorliegenden Beweise. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde zurückgewiesen; die Zulassungsgründe des § 132 Abs.2 Nr.1 und Nr.3 VwGO liegen nicht vor. Die Vorinstanzen haben rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger durch die wasserrechtliche Bewilligung nicht in seinen Rechten verletzt ist und eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich war. Die Weigerung, ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen, war im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens nicht zu beanstanden, weil keine offenkundigen Mängel des vorhandenen Gutachtens aufgezeigt wurden. Damit bleibt die Bewilligung bestehen und die Klage erfolglos; die Kostenentscheidung wurde gemäß VwGO getroffen.