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Urteil

7 C 17/15

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Rahmenbetriebsplan für den übertägigen Abbau von Quarzsand/Quarzkies unterliegt dem Bundesberggesetz, wenn das Vorkommen sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet. • Für die Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG kommt es auf die objektive Eignung des Materials (ggf. nach Aufbereitung) an, nicht auf die konkrete Verwendungsabsicht des Abnehmers. • Eine nationale Präklusionsregelung, die Einwendungen materiell ausschließt (§ 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG), darf im Bereich UVP-pflichtiger Projekte nicht angewandt werden, weil sie mit der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH unvereinbar ist. • Bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung ist die Gemeinde nach § 38 BauGB zu beteiligen; die Planfeststellungsbehörde hat städtebauliche Belange angemessen zu berücksichtigen. • Fehlende sachliche Feststellungen zu Relevanzen (z. B. Eingriff in kommunale Planungshoheit/Eigentum) führen zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit des Bergrechts bei Quarzsandabbau und Unzulässigkeit materieller Präklusion in UVP-Verfahren • Ein Rahmenbetriebsplan für den übertägigen Abbau von Quarzsand/Quarzkies unterliegt dem Bundesberggesetz, wenn das Vorkommen sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse eignet. • Für die Anwendung des § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG kommt es auf die objektive Eignung des Materials (ggf. nach Aufbereitung) an, nicht auf die konkrete Verwendungsabsicht des Abnehmers. • Eine nationale Präklusionsregelung, die Einwendungen materiell ausschließt (§ 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG), darf im Bereich UVP-pflichtiger Projekte nicht angewandt werden, weil sie mit der UVP-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH unvereinbar ist. • Bei Planfeststellungsverfahren für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung ist die Gemeinde nach § 38 BauGB zu beteiligen; die Planfeststellungsbehörde hat städtebauliche Belange angemessen zu berücksichtigen. • Fehlende sachliche Feststellungen zu Relevanzen (z. B. Eingriff in kommunale Planungshoheit/Eigentum) führen zur Zurückverweisung an das Oberverwaltungsgericht. Die klagende Gemeinde wandte sich gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur übertägigen Gewinnung von Quarzsand/Quarzkies auf Teilen ihres Gemeindegebiets; die Beigeladene wollte den Abbau um 12,9 ha erweitern. Zwischen den neuen Abbaufeldern verläuft eine der Klägerin gehörende, dem öffentlichen Verkehr dienende Verbindungsstraße, die von einer geplanten Bandbrücke gequert werden sollte. Die Gemeinde hatte für das Gebiet einen Bebauungsplan mit Sondergebiet Naherholung und Schutzflächen erlassen; ein Normenkontrollantrag blieb erfolglos. Das Oberbergamt erließ den Planfeststellungsbeschluss mit Auflagen; das Verwaltungsgericht hob den Plan auf, das Oberverwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Gemeinde rügte u.a. die Unanwendbarkeit des Bergrechts, Fehler bei der Öffentlichkeitsbeteiligung und die unzulässige Anwendung der Präklusionsvorschrift. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision zugelassen und zur Entscheidung wesentliche Fragen zurückverwiesen. • Zulässigkeit und Begründetheit der Revision: Das Oberverwaltungsgericht hat Bundesrecht verletzt und den Fall fehlerhaft entschieden; daher ist Zurückverweisung geboten. • Anwendbarkeit des Bergrechts: Quarz und Quarzit fallen unter § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG, wenn sie sich zur Herstellung feuerfester Erzeugnisse oder Ferrosilizium eignen; entscheidend ist die objektive Eignung des Vorkommens, auch nach Aufbereitung (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 BBergG). • Keine Relevanz der Verwendungsabsicht: Für die Einstufung als grundeigener Bodenschatz kommt es nicht auf die konkrete Verwendung oder den Willen des Abnehmers an; die Norm zielt auf physikalisch-chemische Eigenschaften ab. • Feststellungen zur Mengenrelation: Ein bestimmter Anteil des nach Aufbereitung hochwertigen Quarzsands am insgesamt Abgebauten ist für die Anwendbarkeit des Bergrechts regelmäßig ohne Bedeutung; lediglich wenn der hochwertige Anteil verschwindend gering ist, kann das Bergrecht entfallen. • Unvereinbarkeit materieller Präklusion mit Unionsrecht: § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (materielle Präklusion) ist im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht anwendbar, weil Art. 11 UVP-RL (vormals Art. 10a) einen umfassenden gerichtlichen Überprüfungsumfang garantiert. • Betroffene Öffentlichkeit und Gemeinderecht: Gemeinden sind als Teil der betroffenen Öffentlichkeit anzusehen, wenn sie als Betroffene eigene rügefähige Rechtspositionen geltend machen; die gerichtliche Überprüfung darf nicht durch nationale Präklusionsregelungen beschränkt werden. • Verfahrensrechtliche Beteiligung und Bekanntmachung: Die Bekanntmachung der Auslegung genügte der Anstoßfunktion; nach Ansicht des Gerichts lagen keine irreführenden Hinweise vor, die die Beteiligung verhindert hätten. • Berücksichtigung kommunaler Belange: Bei Vorhaben von überörtlicher Bedeutung besteht Beteiligungspflicht der Gemeinde nach § 38 BauGB; die Planfeststellungsbehörde hat städtebauliche Belange und kommunale Eigentumsrechte in der Abwägung zu berücksichtigen. • Zurückverweisung: Mangels abschließender Feststellungen zur Beeinträchtigung von Gemeindeinteressen (Selbstverwaltung, Eigentum, städtebauliche Belange) ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht und wird nicht aus anderen Gründen bestätigt. Die Sache wird wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellungen zur weiteren Aufklärung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Maßgeblich ist, dass Quarz/Quarzit nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG wegen ihrer objektiven Eignung (gegebenenfalls nach Aufbereitung) dem Bergrecht unterfallen können und die materielle Präklusion nach § 73 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG im Bereich UVP-pflichtiger Vorhaben nicht angewendet werden darf. Das Oberverwaltungsgericht hat daher bei erneuter Entscheidung die Einwendungen der Gemeinde in materieller Hinsicht zu prüfen und insbesondere zu ermitteln und zu würdigen, ob und in welchem Umfang die Zulassung des Rahmenbetriebsplans die kommunale Planungshoheit oder das Eigentum der Gemeinde beeinträchtigt; darauf aufbauend ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Interessen die Zulassung trotz möglicher Beeinträchtigungen rechtfertigen.