Urteil
3 A 2/15
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gemeinde ist klagebefugt, wenn die Planfeststellung ihre Eigentums- oder kommunale Selbstverwaltungsrechte plausibel beeinträchtigen kann.
• Änderungen der Planunterlagen, die Belange Betroffener erheblich berühren, sind nach § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG den Betroffenen mitzuteilen; Unterlassen kann zur Rechtswidrigkeit und Unvollziehbarkeit führen.
• Nutzen-Kosten-Verhältnisse nach der Standardisierten Bewertung können Abwägungsgewicht haben; ihre Aussagekraft ist jedoch begrenzt, besonders bei unterschiedlichen Planungstiefen oder methodischen Mängeln.
• Fehlerhafte oder unzureichende Ermittlung von Kosten, Nachfrage-, Lärm- und Flächenwirkungen können die Variantenauswahl so beeinflussen, dass die Abwägung neu zu treffen ist.
Entscheidungsgründe
Planfeststellung S-Bahn-Verschwenkung: Verfahrens- und Abwägungsmängel führen zur Feststellung der Rechtswidrigkeit • Eine Gemeinde ist klagebefugt, wenn die Planfeststellung ihre Eigentums- oder kommunale Selbstverwaltungsrechte plausibel beeinträchtigen kann. • Änderungen der Planunterlagen, die Belange Betroffener erheblich berühren, sind nach § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG den Betroffenen mitzuteilen; Unterlassen kann zur Rechtswidrigkeit und Unvollziehbarkeit führen. • Nutzen-Kosten-Verhältnisse nach der Standardisierten Bewertung können Abwägungsgewicht haben; ihre Aussagekraft ist jedoch begrenzt, besonders bei unterschiedlichen Planungstiefen oder methodischen Mängeln. • Fehlerhafte oder unzureichende Ermittlung von Kosten, Nachfrage-, Lärm- und Flächenwirkungen können die Variantenauswahl so beeinflussen, dass die Abwägung neu zu treffen ist. Die Stadt (Klägerin) klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30.01.2014 für den Ausbauabschnitt Fürth Nord der Ausbaustrecke Nürnberg–Ebensfeld. Streitgegenstand ist insbesondere die Trassenführung der geplanten S-Bahn: die vorgesehene Verschwenktrasse östlich der Bestandsstrecke versus eine Bündelungstrasse entlang der Bestandsgleise. Das Vorhaben umfasst zwei neue Güterzuggleise und eine neue, zunächst eingleisige S-Bahntrasse mit mehreren Haltepunkten; Teile sollen auf Grundstücken der Klägerin realisiert werden. Die Klägerin rügt formelle Verfahrenfehler (fehlende Information/Anhörung nach Planänderungen) sowie materielle Mängel der Umweltverträglichkeitsprüfung, der Artenschutzprüfung, der Nutzwert- und Kostenbewertung und der Abwägung der Trassenalternativen. Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen die Planfeststellung, legten nach Eintritt neuer Erkenntnisse aktualisierte Unterlagen vor und nahmen naturschutzrechtliche Nachbesserungen in das Protokoll auf. Das Gericht hat mündlich verhandelt und Beweisergebnisse ausgewertet. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist nach VerkPBG und AEG zuständig; die Klägerin ist klagebefugt, Präklusion greift nicht wegen besonderer UVP-Regelungen. • Verfahrensfehler: Änderungen der Planunterlagen (u.a. Ergänzung von Retentionsräumen/Ausgleichsflächen) berührten Eigentums- und Schutzbelange der Klägerin; sie wären nach § 18a AEG i.V.m. § 73 Abs. 8 VwVfG zu informieren und anzuhören gewesen. Das Unterlassen ist erheblich und kann in einem ergänzenden Verfahren geheilt werden; deshalb wird die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festgestellt. • UVP und Öffentlichkeitsbeteiligung: Die Verschwenktrasse wurde in der Umweltverträglichkeitsprüfung behandelt; eine Beschränkung durch das Raumordnungsverfahren war zulässig, weil die Verschwenktrasse dort nicht Gegenstand war. Die Unterlagen hatten grundsätzlich Anstoßwirkung, eine vollständige Inangriffnahme weiterer UVP-Mängel für die Entscheidungsfolge war nicht gegeben. • Artenschutz-, Naturschutz- und Wasserrecht: Die Klägerin konnte Verstöße gegen spezialgesetzliche Artenschutz- oder Wasserschutzvorschriften nicht mit eigenen Rechten durchsetzen; solche Rügen stehen in erster Linie den fachlich Zuständigen zu. Gleichwohl bestehen offene fachliche Fragen bei Ausgleichs- und Retentionsmaßnahmen, die verfahrensrechtlich zu berücksichtigen sind. • Planrechtfertigung und Finanzierbarkeit: Bedarf und Planrechtfertigung für eine gesonderte S-Bahn-Trasse liegen vor; die Finanzierung ist nicht als ausgeschlossen anzusehen. • Abwägung und Variantenvergleich: Die Abwägung zugunsten der Verschwenktrasse leidet an erheblichen Mängeln. Insbesondere sind die zugrundeliegenden Nutzen-Kosten-Untersuchungen (Standardisierte Bewertung) methodisch fehlerhaft oder unvollständig: fehlerhafte Verkehrszellenbildung, unzureichende Berücksichtigung des Lärmminderungsnutzens, inkonsistente Kostenansätze, Nichtberücksichtigung von Optimierungspotenzialen der Bündelungstrasse (z.B. längere Eingleisigkeit) sowie unklarer Ansatz zu Flächenbedarf, Zerschneidungseffekten und Verlegungskosten von Sparten. Diese Fehler können das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. • Gewichtung kommunaler und privaten Belange: Das durch Art. 14 GG geschützte Eigentum der Landwirte im Knoblauchsland sowie raumordnerische Zielvorgaben waren nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt; die Beklagte hat die Belange der Anwohner (Lärm) und der landwirtschaftlichen Nutzung (Flächenverlust, Zerschneidung) nicht hinreichend ermittelt und gewichtet. • Erheblichkeit und Folgen: Die markierten Abwägungsmängel sind erheblich; es fehlt ein konkreter Anhaltspunkt, dass die Beklagte bei fehlerfreier Abwägung gleich entschieden hätte. Daher ist die Feststellung rechtswidrig und nicht vollziehbar geboten; die Beklagte kann ein ergänzendes Verfahren zur Nachholung und Neuabwägung durchführen. Die Klage hat überwiegend Erfolg. Der Planfeststellungsbeschluss ist rechtswidrig und nicht vollziehbar wegen eines erheblichen Verfahrensfehlers (unterlassene Mitteilung/Anhörung nach Planänderungen) und wesentlicher Abwägungsmängel bei der Auswahl zwischen Verschwenk- und Bündelungstrasse. Insbesondere sind die zugrunde liegenden Nutzen-Kosten-Untersuchungen und die Ermittlung von Verkehrsnachfrage, Lärmwirkungen, Flächenbedarf, Zerschneidungswirkungen und Spartenverlegungen methodisch mangelhaft oder unvollständig, wodurch die Abwägung die Eigentums- und kommunalen Belange der Klägerin verletzt. Die Fehler führen nicht zur unmittelbaren Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses; das Gericht stellt vielmehr fest, dass der Beschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist und verweist die Behörde auf die Möglichkeit, die Mängel in einem ergänzenden Verfahren zu beheben und die Variantenabwägung neu zu treffen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.