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Urteil

2 A 7/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0131.2A7.22.00
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Leitsätze
1. Der Einbürgerungsbewerber unterliegt im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit.(Rn.13) 2. Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz von amtlichen Dokumenten und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger Beweismittel (z.B. Zeugen) bedienen.(Rn.13) 3. Einzelfall, in dem der Übergang von der ersten Stufe (Vorlage von amtlichen Dokumenten) zur nachgelagerten zweiten Stufe (sonstige Beweismittel) nicht zulässig ist, weil der Kläger seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht bisher überhaupt nicht nachgekommen ist.(Rn.14)
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Einbürgerungsbewerber unterliegt im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit.(Rn.13) 2. Ist der Einbürgerungsbewerber nicht im Besitz von amtlichen Dokumenten und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger Beweismittel (z.B. Zeugen) bedienen.(Rn.13) 3. Einzelfall, in dem der Übergang von der ersten Stufe (Vorlage von amtlichen Dokumenten) zur nachgelagerten zweiten Stufe (sonstige Beweismittel) nicht zulässig ist, weil der Kläger seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht bisher überhaupt nicht nachgekommen ist.(Rn.14) Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13.12.2021 – 1 K 1281/19 – ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Einbürgerung gegen den Beklagten. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen.1 Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9. 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9. 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Die dem § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und dem § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.2Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36/19 - BverwGE 169, 269Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36/19 - BverwGE 169, 269 Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden.3Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9. 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311Vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9. 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 SVwVfG beziehungsweise - im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast.4Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36/19 - BverwGE 169, 269Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 - 1 C 36/19 - BverwGE 169, 269 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist im Fall des Klägers ein Übergang von der ersten Stufe (Vorlage von Identitätsdokumenten oder sonstigen amtlichen Urkunden) zur nachgelagerten zweiten Stufe (sonstige Beweismittel, z.B. Zeugen) nicht zulässig. Der Kläger ist seiner Initiativ- und Mitwirkungspflicht nämlich bisher überhaupt nicht nachgekommen. Er hat keine eigenen Bemühungen unternommen, um seine Identität nachzuweisen, sondern sich von Beginn an einzig und allein auf den angeblichen Beweisnotstand berufen. So hat er weder Kontakt zur syrischen Botschaft aufgenommen noch hat er versucht, auf sonstige Weise eine Bescheinigung über seine Identität (z.B. durch den Ortsvorsteher seines Heimatdorfes) zu erhalten. Der Kläger hat bislang auch sonst keinerlei Schritte unternommen, um in Erfahrung zu bringen, was in seinem konkreten Fall möglich und notwendig ist, um gegebenenfalls eine Nachregistrierung (als syrischer Staatsangehöriger oder als in Syrien geborener eventueller Angehöriger eines Anrainerstaates) zu erreichen. Dass eine Registrierung von Jesiden in der betreffenden Region nicht von vornherein unmöglich ist, zeigt sich daran, dass der von ihm als Zeuge benannte Geistliche über einen Personalausweis verfügt.5Vgl. Bl. 47 der GerichtsakteVgl. Bl. 47 der Gerichtsakte Dieser könnte dem Kläger – neben Freunden oder Verwandten der Familie – möglicherweise auch dabei behilflich sein, ein Dokument aus seiner Heimat über seine Identität zu beschaffen. Dass eine (nachträgliche) Registrierung des Klägers oder die Beibringung irgendeines Dokuments über seine Identität von vornherein nicht möglich ist, hat der Kläger nur behauptet, aber nicht dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sein Herkunftsland Syrien über kein oder nur ein gänzlich unzureichendes Personenstandswesen verfügt. Hinsichtlich ihrer statusrechtlichen Behandlung durch den syrischen Staat sind als Ergebnis der im Jahre 1962 durchgeführten "Volkszählung" bei der kurdischen Bevölkerungsgruppe in Nordsyrien neben syrischen Staatsangehörigen zum einen die Gruppe der in einem speziellen "Ausländerregister" aufgenommenen Personen ("Adschnabi"), denen rot-orangene Legitimitätspapiere ausgestellt werden, und zum anderen die "Nichtregistrierten" ("Maktumin"), zu unterscheiden. Letztere erhalten keine Ausweise, sondern lediglich Bescheinigungen des Ortsvorstehers (Mukhtar) ihres Wohnorts, so genannte "Mukhtarbescheinigungen" ("Identitätsbescheinigungen für Staatenlose" oder Shahada Tahrid, "Erkennungszeugnis").6Vgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, S. 19 f.; sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.6.2010 - 2 A 13/10 -, jurisVgl. dazu den Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 13.11.2018, S. 19 f.; sowie OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.6.2010 - 2 A 13/10 -, juris Inwieweit derartigen Bescheinigungen im deutschen Rechtsverkehr Beweiswert zukommt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall hat der Kläger nämlich überhaupt keine Bescheinigung vorgelegt oder wenigstens versucht, eine solche zu erhalten. Er hat von sich aus nichts initiiert, um seine Identität zu klären. Die Beklagtenvertreterin hat in dem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger nicht persönlich erschienen ist, zu Recht auf die Möglichkeit hingewiesen, einen Familienstammbaum zu erstellen und ausgehend davon zu versuchen, Näheres über seine Herkunft herauszufinden. Anhaltspunkte für entsprechende Nachforschungen hätten zum Beispiel die Namen, Geburtsdaten und Geburtsorte der Eltern und Großeltern des Klägers gegeben. In dem Zusammenhang könnte sich möglicherweise auch ergeben, dass die Familie des Klägers vor ihrem Aufenthalt in Nordsyrien in einem Anrainerstaat gelebt hat und dort registriert ist. Der Kläger hat sich bisher in keiner Weise bemüht, derartigen Anknüpfungspunkten nachzugehen. Er hat überhaupt keine Anstrengungen unternommen und sich an niemanden gewandt, um irgendetwas über seine Identität herauszufinden. Er hat daher nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare getan, um Dokumente zum Nachweis seiner Identität zu erlangen. Deshalb kann er sich nicht auf eine Beweisnot berufen.7Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.3.2021 - 19 E 561/20 -, jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 11.3.2021 - 19 E 561/20 -, juris Die oben erwähnte, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichende umfassende Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit8Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.5.2022 - 19 E 64/22 -, jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 13.5.2022 - 19 E 64/22 -, juris des Einbürgerungsbewerbers bei der Klärung seiner Identität würde leerlaufen, wenn man diesem ohne irgendwelche eigene Bemühungen oder Versuche, seine Identität nachzuweisen, gestatten würde, sich sogleich zum Nachweis seiner Identität sonstiger Beweismittel zu bedienen. Den typischen Beweisschwierigkeiten gerade auch jesidischer Religionszugehöriger in Bezug auf ihre Identität ist nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und beim Umfang der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Mitwirkungspflicht Rechnung zu tragen. Auch im Berufungsverfahren hat der Kläger nicht dargelegt, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um seine Identität nachzuweisen. Er hat lediglich einen Ausdruck der Homepage der Syrischen Botschaft in Berlin über „Pässe und Strafzettel“ vorgelegt, aus dem die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Reisepasses – ohne Bezug zu seiner Person – ersichtlich sind. Dass er in dem Zusammenhang irgendwelche Anstrengungen unternommen hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Ebenso wenig ist erkennbar, dass er Kontakt zu den Behörden seines Heimatortes aufgenommen hat. Hierzu bedürfte es auch nicht notwendig einer persönlichen Reise des Klägers nach Syrien. Vielmehr wäre es ihm möglich gewesen, zunächst einmal Erkundigungen über Verwandte, Freunde, sonstige Bekannte wie z.B. den von ihm als Zeugen benannten Geistlichen oder gegebenenfalls auch unter Hinzuziehung eines Vertrauensanwalts aus seiner Heimat Erkundigungen über die Möglichkeiten einer nachträglichen Registrierung oder zumindest den Erhalt einer Dorfvorsteherbescheinigung über seine Identität einzuziehen. Entgegen der Ansicht des Kläger ergibt sich aus der mit Bescheid vom 13.4.2012 erfolgten Feststellung eines Abschiebungsverbotes hinsichtlich Syriens auch nicht, dass es ihm subjektiv unzumutbar ist, sich mit den syrischen Behörden oder sonstigen Stellen zwecks Beschaffung eines seine Identität belegenden Dokuments in Verbindung zu setzen. Die Feststellung eines Abschiebungsverbots erfolgte nicht, wie der Kläger vorträgt, wegen seiner jesidischen Glaubenszugehörigkeit, sondern wegen der für den Fall einer Abschiebung nach Syrien zu erwartenden obligatorischen Rückkehrerbefragung durch syrische Sicherheitskräfte (unter anderem zur allgemeinen Informationsgewinnung über die Exilszene), welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr menschenrechtwidriger Behandlung bis hin zur Folter mit sich bringe. Um eine Abschiebung und Rückkehrerbefragung geht es hier aber nicht. Der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, Kontakt mit den syrischen Behörden in Deutschland oder in seiner Heimat aufzunehmen. Im Übrigen entfällt selbst bei anerkannten Flüchtlingen die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht; dabei gehört insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gegebenenfalls auch eine erforderliche persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers bei der zuständigen Auslandsvertretung zu den „grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen“.9Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - und vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 31.10.2022 - 2 A 275/21 - und vom 15.7.2021 - 2 D 73/21 -, juris Da die Einbürgerungsvoraussetzung der Identitätsklärung im Fall des Klägers nicht erfüllt ist, ist die Berufung zurückzuweisen. Weil es ihm aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung zu versagen ist, sich (auf der zweiten Stufe) sonstiger Beweismittel zu bedienen, kommt die Vernehmung der von ihm schriftsätzlich benannten Zeugen nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 18.1.2022). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger beantragte am 25.4.2019 die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierbei gab er an, er sei Jeside, am 4.6.1990 in Markab/Nordsyrien geboren und Anfang 1999 mit seiner Familie nach Deutschland eingereist. Seine Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Mit Bescheid vom 27.8.2019 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, zwingende Voraussetzung für eine Einbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes - StAG - sei, dass die Identität des Einbürgerungsbewerbers geklärt und nachgewiesen sei. Die Identitätsprüfung sei notwendige Voraussetzung der Prüfung der in den §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe. Der Einbürgerungsbewerber sei im Rahmen der ihm im Verfahren obliegenden Mitwirkungspflicht verpflichtet, die zum Nachweis seiner Identität erforderlichen Unterlagen vorzulegen (§ 37 Abs. StAG i. V. m. § 82 AufenthG). Er trage daher die Beweislast für den Nachweis der Identität. Eine geklärte Identität setze voraus, dass der Einbürgerungsbewerber unter den angegebenen Personalien in seinem Heimatland registriert sei. Die Feststellung der Personalien erfolge in der Regel durch einen anerkannten gültigen Heimatpass oder gegebenenfalls durch sonstige geeignete amtliche Dokumente des Heimatstaates. Ein Heimatpass oder sonstige beweiskräftige Unterlagen des Heimatstaates als Nachweis der Identität des Klägers lägen nicht vor. Dem Antrag sei weder ein Nationalpass beigefügt gewesen noch eine Geburtsurkunde. Die Ausländerbehörde habe in ihrer Stellungnahme vom 6.5.2019 mitgeteilt, die Identität des Klägers sei nicht nachgewiesen, die Staatsangehörigkeit ungeklärt. Damit sei die grundlegende Voraussetzung der Einbürgerung beim Kläger nicht gegeben. Soweit von diesem die Möglichkeit eines Identitätsnachweises darin gesehen werde, dass seine Eltern notariell beurkundete eidesstattliche Versicherungen über Zeitpunkt und Ort seiner Geburt abgäben und darüber hinaus auch erklären könnten, dass sie niemals im Besitz von syrischen Reisepässen gewesen seien und sie auch nicht syrische Staatsangehörige seien, könne dem keinerlei Beweiswert zukommen, da deren Identität ebenfalls ungeklärt sei. Nach Aktenlage sei der Kläger auch nie im Besitz eines von der Ausländerbehörde ausgestellten Reisedokuments gewesen. Die von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis, die dem Antrag beigefügt gewesen sei, begründe lediglich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts in Deutschland, stelle aber keinen Identitätsnachweis dar. Der fehlende Identitätsnachweis gehe nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers als Einbürgerungsbewerber und führe dazu, dass eine Prüfung der sonstigen Einbürgerungsvoraussetzungen bzw. Ausschlussgründe nicht erfolgen könne. Dies gelte mangels einer gesetzlichen Härtefallregelung selbst dann, wenn die Beschaffung der Identitätsnachweise im Heimatland nicht möglich sei oder aussichtslos wäre. Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG sei somit nicht gegeben. Für eine Einbürgerung im Ermessenswege auf der Grundlage des § 8 StAG sei eine geklärte und nachgewiesene Identität des Einbürgerungsbewerbers ebenfalls zwingende gesetzliche Voraussetzung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 18.9.2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, er sei am 4.6.1990 als einer von vier Söhnen seiner Eltern C., geb. im Jahre 1960, und D., geb. am 1.5.1967, in Markab/Nordsyrien, unmittelbar an die Türkei angrenzend, geboren worden. Zur Familie zählten noch eine Schwester und zwei weitere Brüder. Der gesamte Familienverband gehöre dem jesidischen Glauben sowie dem Volksstamm der Kurden an. Nachdem er zusammen mit seiner Familie Anfang 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, habe das Bundesamt mit Bescheid vom 13.4.2012 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG festgestellt. Seitdem sei er im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, zunächst nach § 25 Abs. 3 AufenthG, seit dem 3.4.2017 nach § 25 Abs. 2 AufenthG im Rahmen des subsidiären Schutzes. Allerdings verfüge er weder über einen syrischen oder einen anderen Reisepass noch über eine Geburtsurkunde. Bis zu ihrer Ausreise Anfang im Jahr 1999 habe sich die Familie ständig an der Grenze zur Türkei in Nordsyrien in einem Gebiet aufgehalten, in welchem eine Vielzahl von Jesiden angesiedelt gewesen seien, bis sie vom IS getötet bzw. vertrieben worden seien. Unter Jesiden sei es nicht üblich gewesen, die Geburt eines Kindes den öffentlichen Stellen, beispielsweise dem Geburtenregister oder dergleichen anzuzeigen, zumal wenn die Kinder, wie auch er, nicht in Krankenhäusern, sondern im Familienverband geboren worden seien. So sei auch seine Geburt nicht beim zuständigen syrischen Melderegister angezeigt worden. Demzufolge verfüge er, ebenso wie seine übrigen Geschwister und die Eltern, weder über eine Geburtsurkunde noch über einen syrischen Reisepass. Sie seien keine syrischen Staatsangehörigen. Allerdings halte sich in der Bundesrepublik Deutschland der jesidische Geistliche auf, der bei seiner nach jesidischem Glauben durchgeführten Taufe in Markab zugegen gewesen sei. Er sei im Beisein seiner Eltern durch den Vater des genannten Geistlichen, der bereits seit drei Generationen der nach jesidischem Glauben zuständige Papst für die Familie sei, getauft worden. Dieser besitze die syrische Staatsangehörigkeit. Aufgrund dessen könne festgestellt werden, dass hinsichtlich seiner Identität feststehe, wann er geboren worden und dass er nach jesidischen Glauben in Markab/Syrien getauft worden sei. Des Weiteren könne festgestellt werden, dass weder er noch seine Geschwister die syrische Staatsangehörigkeit hätten und diese auch nicht von den Eltern herleiten könnten, da diese ebenfalls keine syrischen Staatsangehörigen seien. Der Familienverband A. sei dem höchsten jesidischen Geistlichen, der diese Familie und auch sicherlich weitere Familien im Bezirk Markab betreut habe und auch hier in Deutschland weiter betreue, seit Generationen mit dem Namen A. bekannt. Er sei nicht in der Lage, irgendwelche Dokumente zum Beweis seiner Identität aus Syrien zu beschaffen. Es dürfe nicht vergessen werden, dass er bereits im Alter von 8 1/2 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist sei und somit überhaupt keinen Einfluss darauf gehabt habe, irgendwelche Dokumente zu beschaffen oder mitzunehmen. Der Sohn des Geistlichen, der ihn getauft habe und der selbst bei der Taufe dabei gewesen sei, kenne den Familienverband A. und somit auch den Namen und deren Identität. In der zu Beweiszwecken vorgelegten notariellen eidesstattlichen Versicherung vom 25.10.2019 bestätige dies der Zeuge E., der jetzt der sogenannte Papst für die Familie A. sei, ausdrücklich. Mit Urteil vom 13.12.2021 - 1 K 1281/19 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setze die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt seien. Das Merkmal der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung diene gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und sei Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale. Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung werde einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet werde, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebiete es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen. Die § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG zu Grunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, seien im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen. Den Nachweis seiner Identität habe der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Sei er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und sei ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so könne er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name sei, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen seien (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt würden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen komme insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Sei der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und sei ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so könne sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Sei dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so könne die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststünden. Vorliegend seien die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers nicht geklärt. Ihn betreffende amtlich anerkannte Identitätsdokumente lägen nicht vor. Der Kläger habe auch nicht alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen, um geeignete Dokumente zum Nachweis seiner Identität und Staatsangehörigkeit zu erlangen. Zutreffend habe der Beklagte insoweit ausgeführt, dass der Kläger zu keiner Zeit ausführlich und schlüssig dargelegt habe, was genau er und seine Familie überhaupt unternommen hätten, um der sowohl von der Ausländerbehörde also auch nunmehr der Einbürgerungsbehörde angestoßenen Identitätsklärungspflicht ernsthaft nachzukommen oder was sie konkret davon abgehalten habe, wo Gefahren gesehen oder Repressalien befürchten worden seien, wenn sie bei den syrischen Behörden und ggfs. den Behörden derjenigen Staaten, in denen sich die Familie aufgehalten habe, tätig würden. Der durchgehend aufrechterhaltene Vortrag, er und seine Familie verfügten weder über Geburtsurkunden noch syrische Reisepässe, sie seien keine syrischen Staatsangehörigen, sie seien nicht in der Lage, irgendwelche Dokumente zum Beweis ihrer Identität aus Syrien zu beschaffen und hätten auch nicht die rein theoretische Möglichkeit, über die syrische Auslandsvertretung in der Bundesrepublik einen syrischen Reisepass zu beantragen, da sie bei den zuständigen syrischen Meldebehörden nicht registriert seien, rechtfertige in seiner Pauschalität angesichts der Kenntnis des Klägers über seinen genauen Geburtsort in Nordsyrien, den konkreten Geburtstag und die sonstigen Personalien von ihm und seiner Familie nicht, dass er auch nicht ansatzweise einen entsprechenden Versuch unternommen habe. Von einer diesbezüglichen Beweisnot könnte man nur ausgehen, wenn der Kläger ein entsprechendes Bemühen vergeblich an den Tag gelegt hätte. Davon, dass sein Herkunftsland Syrien über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfüge, dieses seine Mitwirkung aus Gründen versagt habe, die der Kläger nicht zu vertreten hätte, oder er besorgen müsse, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für ihn oder Dritte zur Folge haben könnte, könne nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Nur wenn dem Einbürgerungsbewerber die Erlangung (auch sonstiger) amtlicher Dokumente objektiv nicht möglich oder nicht zumutbar sei, könne er sich aber zum Nachweis seiner Identität sonstiger zugelassener Beweismittel bedienen, wozu auch nichtamtliche Urkunden und Dokumente gehörten. Ein Übergang von einer dieser Stufen zu einer nachgelagerten Stufe sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelinge, den Nachweis seiner Identität zu führen. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht treffe, unterliege der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Dieser sei der Kläger bereits auf der ersten Stufe des Nachweises seiner Identität zuvörderst durch amtliche Dokumente seines Herkunftsstaates aus den zutreffenden Ausführungen des Beklagten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Damit sei ein Übergang von dieser Stufe zu einer nachgelagerten Stufe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig. Seien demnach Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers nicht hinreichend geklärt, gehe dies nach den allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu seinen Lasten mit der Folge, dass er weder einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Abs. 1 StAG noch auf eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 StAG habe. Auf die Frage, ob die übrigen Voraussetzungen für die beantragte Einbürgerung vorliegen, komme es insoweit nicht mehr an. Zur Begründung der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor, Kernproblem des Rechtsstreits sei, ob er im Sinne der §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 StAG seine Identität und Staatsangehörigkeit in ausreichender und zumutbarer Art und Weise nachgewiesen habe. Hierbei sei zunächst zu überprüfen, ob er es zu vertreten habe, dass er weder über einen Reisepass noch über einen Personalausweis oder über eine Geburtsurkunde verfüge. Warum dies so sei, habe er bereits in der Klagebegründung vorgetragen. Er sei am 4.6.1990 in Markab/Nordsyrien geboren worden, zusammen mit seiner Mutter, seinem Vater und zwei Brüdern, die ebenfalls jesidischen Glaubens seien, Anfang 1999 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und habe hier ein Asylverfahren durchgeführt, das mit der Feststellung von Abschiebungshindernissen geendet habe. Die Einreise sei ohne syrischen oder anderen Reisepass und auch ohne Geburtsurkunde erfolgt. Da er bereits mit neun Jahren aus Syrien ausgereist sei, habe er dort auch keinen Wehrdienst geleistet und keinen Führerschein erworben. Seine gesamte Familie verfüge weder über syrische noch andere Reisepässe und auch nicht über Geburtsurkunden. Was ihn betreffe, liege dies daran, dass nach Mitteilung seiner Eltern seine Geburt in Syrien nicht registriert worden sei, seine Eltern nach ihren Angaben auch keine syrischen Staatsangehörigen seien und ebenfalls keine Geburtsurkunden hätten. Auch sein Großvater verfüge nach dessen Kenntnis nicht über einen Reisepass oder irgendeine Geburtsurkunde. Es stelle sich nunmehr die Frage, ob er in der Lage wäre, sich einen Identitätsnachweis in Form eines syrischen Reisepasses zu beschaffen. Dem stehe bereits entgegen, dass ein Abschiebungsverbot betreffend Syrien festgestellt worden sei. Ihm drohe in Syrien Gefahr für Leib oder Leben, und zwar wegen seiner jesidischen Glaubenszugehörigkeit. Würde man ihn dennoch für verpflichtet halten, nach Syrien einzureisen, um dort seine Geburt registrieren zu lassen und sich sodann einen syrischen Reisepass zu beschaffen, würde er sich dabei der Gefahr, die aufgrund des Abschiebeverbots festgestellt worden sei, aussetzen. Zum Zweiten dürfte eine Registrierung auch daran scheitern, dass er keine Nachweise über die Identität der Eltern vorzulegen in der Lage wäre, da auch diese weder über einen Pass noch über eine Geburtsurkunde verfügten, also selbst nicht in Syrien registriert seien. Ein derartiger Versuch, sich einen Pass zu beschaffen, sei daher von vorneherein zum Scheitern verurteilt und damit unzumutbar. Dies gelte auch für die Beschaffung einer Geburtsurkunde, die mangels Registrierung der Geburt in Syrien nicht ausgestellt werden könne. Erst recht sei es ihm nicht möglich, an der Beschaffung eines Reisepasses dadurch mitzuwirken, dass er bei der Syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses stelle. Dies scheitere daran, dass er weder über einen alten, abgelaufenen Reisepass verfüge noch seine Geburt in Syrien registriert worden sei. Dies würde dann lediglich dazu führen, dass er von der Botschaft aufgefordert werden würde, zunächst einmal seine Registrierung in Syrien nachzuholen. Wie sich aus der deutschen Übersetzung der Seite der Syrischen Botschaft in Berlin zu den Voraussetzungen für den Erhalt eines syrischen Reisepasses ergebe, müsse dort zwingend bei der Beantragung eines neuen Reisepasses entweder der alte Reisepass oder der Personalausweis oder eine Bescheinigung des syrischen Außenministeriums nebst Stempelung durch den Bürgermeister und der Verwaltungseinheit der Gemeinde - gemeint sei wohl die Geburtsgemeinde - vorgelegt werden für diejenigen, die keinen Personalausweis besäßen. Zusätzlich müssten das Passantragsformular ausgefüllt und syrische Identitätsdokumente wie z.B. eine Familienkarte vorgelegt werden. Hieraus folge, dass es grundsätzlich aussichtslos sei, wenn er bei der Syrischen Botschaft vorspreche, um dort einen Reisepass zu erhalten. Hinzu komme, dass er als Flüchtling in Deutschland und zudem als Jeside als Feind des syrischen Regimes bzw. als Verräter angesehen werde und man allein schon aus diesem Grund nicht bereit sei, ihm irgendwelche Hilfestellung zu leisten. Festzuhalten bleibe, dass es ihm insgesamt nicht möglich gewesen sei, einen syrischen Reisepass zu erhalten; insoweit bestehe eine Unzumutbarkeit entsprechender Aktivitäten. Dies sei unschwer auch auf die Beschaffung einer Geburtsurkunde oder anderer, gleichwertiger Dokumente zu übertragen. Man gelange dann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts durchaus zu einem Beweisnotstand, wonach ihm auch die Möglichkeit der Beweisführung nach § 26 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zu eröffnen sei, nämlich die Benennung von Zeugen im Hinblick auf seine Identität. Dazu habe er in der Klagebegründung vorgetragen, dass sich ein jesidischer Geistlicher in der Bundesrepublik Deutschland aufhalte, der seine Taufe in seinem Geburtsort Markab/Syrien im Jahr 1990 bestätigen könne. Es handele sich um den Sohn des Geistlichen, der ihn getauft habe. Er sei im Beisein der Eltern durch den Vater des Zeugen getauft worden, indem jener ihn am Kopf gefasst, einige Haare abgeschnitten und das entsprechende Gebet dazu gesprochen habe. Die Abwägung zwischen den sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und dem grundrechtlich geschützten Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, falle zu seinen Gunsten aus, da er sich in einem Beweisnotstand befinde und diesen allein dadurch beseitigen könne, dass er Zeugen benenne, die seine Identität bestätigen könnten. Letztlich werde auch eine Anhörung seiner Person zu seiner Herkunft und den Umständen seines Aufwachsens in Syrien zusammen mit den Zeugenaussagen eine Identitätsklärung herbeiführen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.12.2021 - 1 K 1281/19 - zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheids vom 27.8.2019 einzubürgern. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er macht geltend, Rechtsgrund für die Ablehnung des Einbürgerungsantrags des heute 32-jährigen Klägers sei dessen ungeklärte Identität und Staatsangehörigkeit. Weder er noch seine Eltern seien als Asylberechtigte oder Flüchtlinge anerkannt, sondern verfügten lediglich über einen Abschiebeschutz nach Syrien nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Zudem besäßen weder der Kläger selbst noch seine Familie nach seinem eigenen Vortrag syrische oder andere Passdokumente oder sonstige amtliche Dokumente aus ihrem Herkunftsland. Insofern werde stets nur darauf hingewiesen bzw. behauptet, dass es bei Jesiden nicht üblich sei, die Geburten von Kindern registrieren zu lassen, so dass sie auch weder Nationalpässe noch sonstige amtliche Dokumente besäßen. Unabhängig davon, dass eine eventuelle gruppenbezogene Verhaltensweise bzw. „Nicht-Üblichkeit“ nicht auch von einer (auch in Syrien anzunehmenden) rechtlichen Obliegenheit und/oder auch tatsächlichen Möglichkeit der Registrierung und ggfs. Besitz von Identitätspapieren entbinde, zeige vor allem auch der Umstand, dass der als Zeuge benannte jesidische Geistliche der Familie des Klägers einen syrischen Pass besitze, dass diese Behauptung jedenfalls nicht schlüssig sei. Der Kläger habe sich bereits bei der Ausländerbehörde, als es darum gegangen sei, ob er einen Reiseausweis für Ausländer bekommen könne, darauf zurückgezogen, dass ihm die Pass-/Passersatz-beschaffung nicht zumutbar sei. Da er eine entsprechende Unzumutbarkeit schon im ausländerrechtlichen Verfahren nicht habe nachweisen können, sei die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer abgelehnt worden. Als Nachweis seiner Identität habe der Kläger auch im Einbürgerungs- und nachfolgend im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lediglich angeboten, dass seine Eltern eidesstattliche Versicherungen über seine Geburtsdaten abgeben und als Zeugenbeweis die Aussage von Familienangehörigen sowie des Sohnes des jesidischen Geistlichen, der die Familie schon seit Generationen kenne und der auch ihn getauft habe, angeboten. Der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt und in keinem Verwaltungsverfahren darlegt, dass er überhaupt irgend etwas unternommen habe, um seine staatsangehörigkeitsrechtlichen Herkunftsverhältnisse und (herkunftslandbezogen) seine Identität zu klären. Konkret von Syrien sei behörden- und gerichtsbekannt, dass das Land über ein funktionierendes Personenstandswesen verfüge. Darüber hinaus sei gerade bei kurdischen Personen, die in Syrien geboren worden seien bzw. dort gelebt hätten, hinlänglich bekannt, dass diese von Syrien im Falle, dass sie nicht die syrische Staatsangehörigkeit besitzen, zumindest in amtlichen Registern nicht-syrischer Bürger geführt würden bzw. eine entsprechende Registrierung dort möglich (und im Zweifel auch vorgesehen) sei. Je nach konkreter kurdischer Gruppenzugehörigkeit besäßen in Syrien Betroffene regelmäßig zumindest sogenannte Ortsvorsteherbescheinigungen, die zwar keine anerkannten amtlichen Dokumente seien, aber immerhin gewisse personen- und ortsbezogene Angaben enthielten und im Wege einer Gesamtbetrachtung einer Schlüssigkeitsprüfung unterzogen werden könnten. Daher müsse schon die Behauptung des Klägers, wonach keiner in seiner Familie syrische Dokumente besitze, in Zweifel gezogen werden. Jedenfalls habe der Kläger noch nicht einmal behauptet geschweige denn nachgewiesen, wenigstens versucht zu haben, die zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung notwendigen Registrierungen im Herkunftsland der Familie nachzuholen und dafür abzuklären, wie dies geschehen könnte, noch habe er irgendwelche (amtlichen) Dokumente beschafft, obwohl nach seinen eigenen Angaben sein Geburtsort und der Aufenthaltsort der Familie konkret bekannt sei, ebenso wie sein genauer Geburtstag und die Personalien der Eltern/Familie. Mangels irgendwelcher Bemühungen trotz greifbarerer Ansatzpunkte zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsklärung könne beim Kläger in Bezug auf die Klärung seiner Identität und Staatsangehörigkeit bzw. Regelung seiner Angelegenheiten nicht von einer Beweisnot ausgegangen werden, die einen Rückgriff auf nachgelagerte Nachweismittel (bis hin zu den konkret angebotenen Zeugenbeweisen) überhaupt erst eröffnen könnte. Vielmehr sei der Kläger - trotz entsprechender Hinweise und Anstöße - schon auf der ersten Stufe der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Stufentheorie seiner umfassenden Initiativ- und Mitwirkungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen, obwohl diese nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung sogar bis an die Grenze der objektiven Unmöglichkeit und subjektiven Unzumutbarkeit reiche. Da im Einbürgerungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz infolge des Umstandes, dass die Identität unmittelbar die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers berühre, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt sei, habe das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, dass vorliegend ein Übergang von einer Nachweisstufe auf die nachgelagerte Nachweisstufe nicht zulässig sei. Damit scheide der Rückgriff auf die vorliegend allein angebotenen Aussagen der Eltern und Angehörigen des Klägers sowie des jesidischen Geistlichen als eventuelle Grundlage für die Überzeugungsbildung der Behörde bzw. des Gerichts über die Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers aus. Die Frage des Vertretenmüssens des Nicht-Besitzes von Identitätsdokumenten stelle sich vorliegend nicht. Es gehe vielmehr um die Frage der (nachträglichen) Regelung (versäumter) Registrierungen und der Klärung der diesbezüglich notwendigen Schritte - ggfs. als Vorstufe für die Erlangung von Dokumenten. Insoweit habe der Kläger bislang noch keinerlei Schritte unternommen, um in Erfahrung zu bringen, was in seinem konkreten Fall möglich und notwendig sei, um seine Angelegenheiten zu klären und ggfs. eine Nachregistrierung (als syrischer Staatsangehöriger oder als in Syrien geborener eventueller Angehöriger eines Anrainerstaates) nachzuholen. Als solcher Schritt könne insbesondere auch nicht der mit der Berufungsbegründung erstmals vorgelegte Ausdruck einer Internetseite der syrischen Botschaft Berlin angesehen werden. Diese Homepagedarstellung sei eine allgemeine und notwendig abstrakte Standardinformation ohne jeglichen konkreten Bezug zum Kläger und seinen individuellen Gegebenheiten. Bei der Behauptung der Aussichtslosigkeit der Beschaffung eines Passes bzw. von Nachweisen handele es sich um eine Schutzbehauptung. Entscheidend sei einzig die vom Kläger trotz seiner entsprechenden umfassenden Initiativ- und Mitwirkungspflicht gerade nicht wahrgenommene Verpflichtung, in Erfahrung zu bringen, wie eine Klärung und Regelung vonstatten gehen könne. Wenn diesbezüglich nunmehr die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweis angeboten werde, sei dies unzulässig. Dies verdeutliche, dass der Kläger seiner diesbezüglichen umfassenden eigenen Mitwirkungspflicht bislang noch nicht nachgekommen sei. Er könne seine bis an die Grenze der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit gehende Initiativ- und Nachweispflicht nicht dadurch erfüllen, dass er dem Gericht die Nachforschungs- und Aufklärungslast überantworte. Der Beklagte bestreitet im Übrigen, dass es zur Klärung der Angelegenheiten, wie in der Berufungsbegründung unterstellt, einer persönlichen Reise des Klägers nach Syrien bedürfe. In dem Zusammenhang sei nochmals darauf hinzuweisen, dass der Kläger bislang noch überhaupt keine Anstalten unternommen habe, entsprechende Klärungen seiner denkbaren staatsangehörigkeitsrechtlichen Beziehungen zu den Grenzländern des Gebietes, aus dem die Familie stamme, herbeizuführen. Wären der Kläger und seine Familie - wie er vortrage - tatsächlich keine syrischen Staatsangehörigen und hätten sie die syrische Staatsangehörigkeit auch nie besessen, könnte und müsste - auch unter dem Aspekt der Vermeidung der Mehrstaatigkeit - zumindest eruiert werden, ob sie möglicherweise die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes besitzen. Von einer tatsächlichen Staatenlosigkeit kurdischer Volkszugehöriger könne jedenfalls nach dem entsprechenden Hinweis der Deutschen Botschaft vom September 2001 regelmäßig nicht ausgegangen werden. Zudem nehme auch die Ausländerbehörde im konkreten Fall nicht an, dass der Kläger staatenlos sei. Vielmehr gehe auch sie davon aus, dass seine Staatsangehörigkeit ungeklärt sei, weswegen sie ihm auch keinen Staatenlosenausweis ausgestellt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (2 Hefter) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.