OffeneUrteileSuche
Beschluss

B 5 E 25.184

VG Bayreuth, Entscheidung vom

24Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Der Streitwert wird auf 21.743,56 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Entscheidung des Antragsgegners, die Stelle des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums … … (Besoldungsgruppe A15 mit Amtszulage der Anlagen 1 und 4 zum Bayerischen Besoldungsgesetz – BayBesG) mit der Beigeladenen zu besetzen. Die am … geborene Antragstellerin steht als Oberstudienrätin (OStRin) im Dienst des Antragsgegners (BesGr A14). Von 14.09.2010 bis 29.07.2011 war die Antragstellerin Studienreferendarin an der Staatlichen Berufsschule III in … und von 13.09.2011 bis 29.07.2012 an der Staatlichen Berufsschule in … Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen hat die Antragstellerin mit der Note 2,79 bestanden. Von 13.09.2012 bis 30.07.2013 war die Antragstellerin an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule in … tätig. Seit dem 01.08.2013 ist sie an der …-Schule … tätig und wurde mit Wirkung vom 22.11.2019 zur Oberstudienrätin ernannt. Die am … geborene Beigeladene steht als Studiendirektorin (StDin) im Dienst des Antragsgegners (BesGr A15). Sie leistete ihren Vorbereitungsdienst in den Schuljahren 1994/95 und 1995/96 und schloss ihre Zweite Staatsprüfung 1996 mit der Note 2,86 ab. Seit dem Schuljahr 1996/97 ist die Beigeladene an der Beruflichen Oberschule … tätig. Mit Wirkung vom 01.08.2015 wurde ihr die Funktion der Mitarbeiterin in der Schulleitung übertragen und seit September 2016 ist sie Mitglied der erweiterten Schulleitung. Im Mai 2018 wurde die Beigeladene zur Studiendirektorin ernannt. Die streitgegenständliche Stelle wurde im Bayerischen Ministerialblatt vom …2024 (BayMBl. 2024 Nr. …) ausgeschrieben. Darin wurde ergänzend u.a. auf die Richtlinien für Funktionen von Lehrkräften an staatlichen beruflichen Schulen (FubSch) vom 30.05.2016 verwiesen. Für die Besetzung der Stelle des Ständigen Vertreters/der Ständigen Vertreterin müssten die Bewerber und Bewerberinnen Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht besitzen. Besonderes Gewicht werde bei Bewerbern und Bewerberinnen dem Führungsverhalten beigemessen. Auf die ausgeschriebene Stelle bewarben sich die Antragstellerin, die Beigeladene und ein dritter Bewerber. Mit Auswahlvermerk vom 14.01.2025 wurde der Vorschlag, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (StMUK) gebilligt. Die Antragstellerin wurde im Jahr 2022 (Beurteilungszeitraum: 01.08.2018 bis 31.12.2023) periodisch dienstlich beurteilt. Die Eröffnung der Beurteilung erfolgte am 21.02.2024. Wegen einer längeren Krankheitsphase und der anschließenden Wiedereingliederung erfolgte die Beurteilung erst ein Jahr nach dem regelmäßigen periodischen Beurteilungszeitraum (01.08.2018 bis 31.12.2022). Die Antragstellerin erhielt das Gesamtergebnis UB (Leistung, die die Anforderungen übersteigt). In den Einzelmerkmalen erhielt sie achtmal das Prädikat UB. In dieser dienstlichen Beurteilung wurde ihr die Verwendungseignung als „Beratungslehrerin“ zuerkannt. Mit Schreiben vom 21.02.2024 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die periodische dienstliche Beurteilung 2022 ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 19.06.2024 zurückgewiesen wurde. Den mit Schriftsatz vom 06.05.2024 eingelegten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und auf vorläufige Bescheinigung einer bestimmten Verwendungseignung (Beratungslehrerin, Mitarbeiterin in der Schulleitung und Mitglied der erweiterten Schulleitung) lehnte die Kammer mit Beschluss vom 02.07.2024, Az. B 5 E 24.376, ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 09.09.2024, Az. 3 CE 24.1232, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 15.07.2024 ließ die Antragstellerin Klage gegen die dienstliche Beurteilung aus dem Jahr 2022 und den Widerspruchsbescheid vom 19.06.2024 (Az. B 5 K 24.637) erheben. Der am 28.05.2024 in einem anderen Stellenbesetzungsverfahren gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde mit Beschluss der Kammer vom 01.08.2024, Az. B 5 E 24.451, abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.2024, Az. 3 CE 24.1416, zurückgewiesen. Die in dieser Sache eingelegte Klage ist unter dem Az. B 5 K 24.507 anhängig. Die Beigeladene wurde für das Jahr 2022 (Beurteilungszeitraum: 01.08.2019 bis 31.12.2022) beurteilt und erhielt das Gesamtergebnis BG (Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt). In den Einzelmerkmalen erhielt sie dreimal das Prädikat UB, sechsmal das Prädikat BG und einmal das Prädikat HQ (Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist). Ihr wurde die Verwendungseignung als „Weitere Ständige Vertreterin des Schulleiters“ und „Ständige Vertreterin des Schulleiters, Schulleiterin“ zuerkannt. Mit Datum vom 25.10.2024 übermittelte die Ministerialbeauftragte … die Bewerbungsunterlagen einschließlich der Stellungnahme der Schulleiterin der Beruflichen Oberschule … zur Bewerbung der Beigeladenen. Auf eine Stellungnahme zur Bewerbung der Antragstellerin wurde mangels Verwendungseignung für die ausgeschriebene Stelle verzichtet. Mit Vermerk vom 14.01.2025 stellte das StMUK fest, dass die Antragstellerin nicht über die Verwendungseignung für die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin verfüge. Außerdem habe sie keine Funktion inne. Sie (und der dritte Bewerber aus einem anderen Grund) würden ausscheiden. Die Beigeladene erfülle das Anforderungsprofil. Mit Schreiben vom 23.01.2025 teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit, dass die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle mit der Beigeladenen beabsichtigt sei. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 26.02.2025, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, ließ die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen und beantragen, es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Beförderungsstelle der Ständigen Vertreterin der Schulleiterin des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums … … mit einem Mitbewerber zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin bestandskräftig entschieden worden ist. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin gegen die Konkurrentenmitteilung Widerspruch eingelegt habe, der bisher nicht beschieden worden sei. Der Anordnungsgrund ergebe sich daraus, dass die Ernennung der Beigeladenen unmittelbar bevorstehe. Die Antragstellerin sei aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen worden, weil sie nicht über die Verwendungseignung für die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin verfüge. Die Beurteilungen der Antragstellerin in der Vergangenheit würden ihre Eignung für die ausgeschriebene Stelle belegen. Die Nichtzuerkennung der Verwendungseignung in der aktuellen Beurteilung sei rechtsfehlerhaft, weil sie sowohl willkürlich als auch durch einen Beurteiler erfolgt sei, demgegenüber die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Zudem fehle es an der Dokumentation der tragenden Erwägungen der Auswahlentscheidung. Mit Schriftsatz vom 27.02.2025 beantragte das StMUK für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen. Zunächst sei festzustellen, dass der frühere Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schreiben vom 07.02.2025 unter Bezugnahme auf die Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin auf die Stelle der Ständigen Vertreterin der Schulleiterin des Staatlichen Beruflichen Schulzentrums … lediglich beantragt habe, die Begründung der Auswahlentscheidung offenzulegen und Akteneinsicht zu gewähren. Ein Widerspruch, der zu verbescheiden gewesen wäre, liege nicht vor. Die Akteneinsicht sei durch Übersendung des betreffenden Besetzungsvermerks in Abdruck gewährt worden. Zur Sache selbst sei zu sagen, dass die Antragstellerin die entsprechende Verwendungseignung für die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin nicht besitze und daher schon nicht in den Bewerberkreis habe aufgenommen werden können. Laut Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 01.08.2024 (Az. B 5 E 24.451) in einem anderen durch die Antragstellerin betriebenen Gerichtsverfahren sei eine Auswahlentscheidung von vornherein ausgeschlossen, wenn die Kandidatin/der Kandidat die Verwendungseignung für die Stelle nicht besitze (siehe o.g. Beschluss S. 22; in die gleiche Richtung der in dem erwähnten Parallelverfahren in der Beschwerdeinstanz befasste Bayerische Verwaltungsgerichtshof, Az. 3 CE 24.1416, in seinem Beschluss vom 12.11.2024, S. 3, Rn. 4). Mit Schriftsatz vom 04.03.2025 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Der außergerichtlich beauftrage Prozessbevollmächtigte habe mit Schreiben vom 07.02.2025 Einwendungen gegen die Besetzungsentscheidung erhoben und sei dieser inhaltlich entgegengetreten, worin ein Widerspruch zu sehen sei. Warum sich dieses Schreiben nicht im Verwaltungsvorgang befinde, sei nicht ersichtlich. Offensichtlich seien die Akten in diesem wie auch in weiteren Punkten unvollständig. Auch die Beurteilungen der Bewerber fänden sich darin nicht, so dass diese nicht überprüft werden könnten. Es werde um Übersendung der vollständigen Verfahrensakten gebeten. Die Nichtzuerkennung der Verwendungseignung sei rechtswidrig gewesen. In den Vorbeurteilungen sei diese Eignung der Antragstellerin zuerkannt worden. Einen Grund, diese Eignung zu widerrufen, gebe es nicht und es sei auch keiner dargetan; sie sei also willkürlich und damit rechtswidrig erfolgt. Da die Beurteilungen auseinander zu entwickeln seien und sie inhaltlich nachvollziehbar sein müssten, sei schon dies allein Grund für die Rechtswidrigkeit der negativen Änderung der Beurteilung. Inhaltlich falsch sei auch, dass die Antragstellerin keine Erfahrung aus übertragener Funktion habe. Die Antragstellerin sei kommissarische Beratungslehrkraft gewesen. Im Ganzen sei die Antragstellerin für die ausgeschriebene Stelle besser geeignet als die Beigeladene. Fraglich sei schon deren Befähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen. Auch die Fachrichtung der Beigeladenen – Mathematik und Metalltechnik – sei vorliegend zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht einschlägig gewesen. Die Fachrichtung der Antragstellerin seien die Wirtschaftswissenschaften. Die Stellenausschreibung sei rechtswidrig, weil es zum Zeitpunkt der Ausschreibung keinen gemeinsamen Funktionsplan für die FOS und die anderen Schulen gegeben habe. Hierauf erwiderte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 06.03.2025, dass der Vortrag der Antragstellerin außer erneuten pauschalen Behauptungen und unsubstantiierten Annahmen keine wirklichen Ansatzpunkte für eine erneute Replik biete. So könne die Antragstellerin die Behauptung, in Vorbeurteilungen wäre ihr die Verwendungseignung zur Stellvertretenden Schulleitung zuerkannt worden (die so auch in den zahlreichen vorhergehenden Verfahren nie erhoben worden sei) selbstverständlich nicht darlegen, da eine solche Verwendungseignung zu keinem Zeitpunkt vorgelegen habe. Ebenso widerspreche sie sich, wenn sie von Erfahrung in einer übertragenen Funktion spreche, dann aber auf eine kommissarische Tätigkeit verweise. Mit Schriftsatz vom 14.03.2025 nahm die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin erneut Stellung. Aus der Vorbeurteilung (2018) der Antragstellerin ergebe sich eine Verwendungseignung als „Beratungslehrerin, Mitarbeiterin in der Schulleitung, Mitglied der erweiterten Schulleitung“. Der Antragstellerin liege bis heute keine Erläuterung dazu vor, warum diese Verwendungseignung in der aktuellen Beurteilung trotz Fortbildungsmaßnahmen der Antragstellerin keine Berücksichtigung mehr gefunden habe. Es sei nicht korrekt, dass die Antragstellerin „zahlreiche“ Verfahren führe. Die Darstellung des Sachverhalts und der entscheidungserheblichen Grundlagen sei weder korrekt noch vollständig. Dies sei jedoch die Art der Kommunikation, der sich die Antragstellerin im Umgang mit insbesondere diesem Vertreter der Gegenseite immer wieder ausgesetzt sehe und welche die Zusammenarbeit massiv erschwere. Daher rege die Antragstellerin eine gemeinsame Mediation an, um die Streitpunkte auszuräumen und die weitere Zusammenarbeit wertschätzender und gewinnbringender zu gestalten. Mit Beschluss vom 27.02.2025 wurde die erfolgreiche Bewerberin, die vom Antragsgegner zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle vorgesehen ist, zum Verfahren beigeladen. Sie hat sich zum Verfahren nicht geäußert und keinen Sachantrag gestellt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten und der beigezogenen Akten der Verfahren B 5 E 24.376, B 5 E 24.451, B 5 K 24.507 und B 5 K 24.637 Bezug genommen. II. 1. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, gegebenenfalls auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse einer Wahrung des behaupteten streitbefangenen Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist von der Antragstellerin glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Auf die zwischen Antragsteller- und Antragsgegnerpartei strittige Frage, ob mit dem Schreiben vom 07.02.2025 Widerspruch gegen die Auswahlentscheidung eingelegt wurde, kommt es vorliegend nicht an. Zum einen ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung auch vor Einlegung des Hauptsacherechtsbehelfs möglich und zum anderen ist jedenfalls deshalb noch keine Bestandskraft eingetreten, da die Konkurrentenmitteilung vom 23.01.2025 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehen war und somit die für die Widerspruchseinlegung laufende Jahresfrist nach §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 VwGO noch nicht abgelaufen ist (vgl. HessVGH, B.v. 17.01.1995 – 1 TG 1483/94 – juris Rn. 2 m.w.N.). a. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, weil es ihr um die Verhinderung einer nach dem Grundsatz der Ämterstabilität irreversiblen Ernennung geht. Ein Anordnungsgrund ergibt sich in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten wie der vorliegenden in der Regel bereits daraus, dass die einmal vollzogene Beförderung von Konkurrenten wegen des Grundsatzes der Ämterstabilität regelmäßig nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Lediglich in Fällen, in denen der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG daran gehindert worden ist, seine Rechtsschutzmöglichkeiten effektiv wahrzunehmen, besteht die Möglichkeit der Aufhebung einer erfolgten Ernennung (vgl. BVerwG, U.v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 – BVerwGE 138, 102 – juris Rn. 27). Entsprechend dem Regelfall hat die Antragstellerin vorliegend einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. b. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, da die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ohne Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs ergangen ist. Da der Antragstellerin die Verwendungseignung für die streitgegenständliche Stelle in der aktuellen periodischen Beurteilung 2022 nicht zuerkannt wurde, scheidet sie allein aus diesem Grund ohne Berücksichtigung oder Bewertung ihrer Qualifikation aus dem Bewerbungsverfahren aus (vgl. BayVGH, B.v. 06.12.2019 – 3 CE 19.2006 – juris Rn. 7; B.v. 03.07.2018 – 7 CE 17.2430 – juris Rn. 58). Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen das grundrechtsgleiche Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung, sodass für öffentliche Ämter die Besetzung nach dem Leistungsprinzip gilt. Ein Beförderungsbewerber hat dementsprechend einen Bewerbungsverfahrensanspruch, d.h. einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung beurteilungs- und ermessens-fehlerfrei entscheidet (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – BVerwGE 145, 112 – juris Rn. 23). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab gilt sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht über das hinausgehen dürfen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.2012 – 2 VR 5.12 – BVerwGE 145, 112 – juris Rn. 22; BVerfG, B.v. 24.09.2002 – 2 BvR 857/02 – NVwZ 2003, 200/201). Im Rahmen der vom Dienstherrn unter Beachtung des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffenden Auswahlentscheidung muss der Leistungsvergleich anhand aussagekräftiger, d.h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerwG, B.v. 27.09.2011 – 2 VR 3.11 – NVwZ-RR 2012, 71/72; BayVGH, B.v. 27.10.2015 – 6 CE 15.1849 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 17.04.2013 – 6 CE 13.119 – juris Rn. 11 m.w.N.). Der Antragsgegner ist vorliegend auf Basis einer ausreichenden Dokumentation des Auswahlverfahrens (aa.) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin das im Rahmen der Ausschreibung in rechtmäßiger Weise geforderte konstitutive Anforderungsprofil mangels Zuerkennung der entsprechenden Verwendungseignung in der aktuellen periodischen Beurteilung nicht erfüllt (bb.). aa. Ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs hat der Antragsgegner die Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, erfüllt. Durch diese schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wurde die Antragstellerin im Rahmen der Akteneinsicht im gerichtlichen Verfahren in die Lage versetzt, sachgerecht darüber zu befinden, ob sie die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch bestehen. Weiterhin ermöglicht die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BayVGH, B.v. 08.02.2018 – 3 CE 17.2304 – juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 09.07.2007 – 2 BvR 206/07 – juris Rn. 22; BVerwG, B.v. 16.12.2008 – 1 WB 19.08 – juris Rn. 35). Anders als von der Antragstellerseite gerügt, befindet sich in der Behördenakte „Bewerbung …“ auch deren maßgebliche periodische dienstliche Beurteilung, sodass eine Überprüfung möglich gewesen wäre. bb. Die Antragstellerin erfüllt das im Rahmen der Stellenausschreibung in rechtmäßiger Weise geforderte konstitutive Anforderungsprofil mangels Zuerkennung der entsprechenden Verwendungseignung in der aktuellen periodischen Beurteilung nicht. Ein konstitutives Anforderungsprofil hinsichtlich der Feststellung der Verwendungseignung ist mit dem Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 GG) vereinbar und führt dazu, dass diejenigen Bewerber, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, nicht an dem leistungsorientierten Auswahlverfahren teilnehmen können (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2024 – 3 CE 24.1416 – juris Rn. 6; B.v. 15.11.2016 – 3 CE 16.1835 – juris Rn. 3). Die Ziffer 2.5.2.2 Buchst. a der FubSch, auf die die Stellenausschreibung der streitgegenständlichen Stelle der Ständigen Vertreterin der Schulleiterin verweist, bestimmt als Voraussetzung für die Funktionsübertragung die Feststellung der Eignung für die Funktion in der letzten periodischen dienstlichen Beurteilung bzw. Anlassbeurteilung. Der Antragstellerin wurde in ihrer maßgeblichen periodischen dienstlichen Beurteilung 2022 die Verwendungseignung als „Beratungslehrerin“ zuerkannt, nicht jedoch als „Ständige Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin“. Die Auswahlentscheidung durfte auf die fehlende Verwendungseignung der Antragstellerin für die streitgegenständliche Stelle gestützt werden, weil ihre maßgebliche periodische dienstliche Beurteilung 2022, einschließlich der Nichtzuerkennung der Verwendungseignung, rechtlich nicht zu beanstanden ist. Zu den von der Antragstellerin vorgetragenen Einwänden der Befangenheit des Beurteilers sowie der willkürlichen Nichtzuerkennung der Verwendungseignungen aus den früheren Beurteilungen wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 01.08.2024 im Verfahren B 5 E 24.451 (S. 12 ff.) sowie den die dagegen gerichtete Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.11.2024, Az. 3 CE 24.1516 (S. 4 ff.) verwiesen. Darüberhinausgehende substantiierte Glaubhaftmachungen, die geeignet sind, einen Verfahrensverstoß oder Beurteilungsfehler, insbesondere, dass der Dienstherr den Sachverhalt, die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzlichen Rahmen verkannt oder allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet hat (vgl. BayVGH, B.v. 06.12.2019 – 3 CE 19.2006- juris Rn. 10), darzulegen, sind seitens der Antragstellerin nicht erfolgt. Vor dem Hintergrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Zuerkennung einer bestimmten Verwendungseignung, sondern nur ein Anspruch auf eine beurteilungsfehlerfreie Entscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2024 – 3 CE 24.1416 – juris Rn. 7). Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen etwaigen Begründungsmangel hinsichtlich der Unterschiede zwischen ihrer aktuellen und der vorangegangenen periodischen Beurteilung berufen. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem Wegfall einer in der vorangegangenen Beurteilung zuerkannten Verwendungseignung um eine wesentliche Änderung handelt, deren Begründung wie die Begründung des Gesamturteils schon in der dienstlichen Beurteilung selbst zu erfolgen hat oder wie bei nachträglich erhobenen Einwänden gegen Einzelbewertungen in der dienstlichen Beurteilung nachträglich plausibilisiert werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 12.10.2023 – 2 A 7.22 – juris Rn. 32 f.; BayVGH, B.v. 12.11.2024 – 3 CE 24.1416 – juris Rn. 9). Denn die Antragstellerin geht in ihrer Annahme fehl, dass ihr die streitgegenständliche Verwendungseignung „Ständige Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin“ in der letzten Beurteilung zuerkannt worden sei. In der vorangegangen periodischen Beurteilung 2018 wurde der Antragstellerin die Verwendungseignung als „Beratungslehrerin“, „Mitarbeiterin in der Schulleitung“ und „Mitglied der erweiterten Schulleitung“ zuerkannt. Der von der Antragstellerin geltend gemachte Begründungsmangel betrifft allein die Nichtzuerkennung dieser Verwendungseignungen, nicht jedoch der als „Ständige Vertreterin des Schulleiters/der Schulleiterin“. Es ist davon auszugehen, dass eine Neuerstellung der Beurteilung und ggf. notwendige Korrektur betreffend diesen Begründungsmangel jedenfalls nicht zu einer Zuerkennung der Verwendungseignung für die streitgegenständliche Stelle führen würde (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 12.11.2024 – 3 CE 24.1416 – juris Rn. 9 f.). Eine Auswahl der Antragstellerin in dem bestehenden Konkurrenzverhältnis zu der Beigeladenen wäre somit, wie prognostisch und ohne Verletzung des Beurteilungsspielraums des Antragsgegners festzustellen ist, selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung 2022 der Antragstellerin wegen einer Verfehlung der Begründungsanforderungen geboten wäre und eine erneute Entscheidung über die Beförderungsauswahl auf der Grundlage der neu erstellten Beurteilung zu erfolgen hätte. Der im Auswahlverfahren unterlegene Bewerber kann im Falle einer fehlerbehafteten, sein subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzenden Auswahlentscheidung nur unter der weiteren Voraussetzung eine – mittels einer einstweiligen Anordnung sicherungsfähige – erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn er glaubhaft macht oder sich in Würdigung unstreitiger Sachumstände ergibt, dass seine Aussichten, in einem zweiten, rechtmäßigen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl nicht nur theoretisch möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die gebotene wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls klar erkennbar ergibt, dass der Rechtsschutzsuchende auch im Fall einer nach den Maßstäben der Bestenauslese fehlerfrei vorgenommenen Auswahlentscheidung im Verhältnis zu den Mitbewerbern chancenlos sein wird (vgl. OVG NW, B.v. 23.07.2024 – 1 B 407/24 – juris Rn. 10 f. m.w.N.). Da die Antragstellerin schon aus diesem Grund aus dem Bewerberfeld ausgeschlossen wurde, kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin die in der Stellenausschreibung geforderten „Erfahrungen in einer übertragenen Funktion oder in der Schulaufsicht“ mit der früheren kommissarischen Ausübung der Funktion als Beratungslehrkraft erfüllen würde. Ebenso wenig zum Erfolg verhilft der Antragstellerin der Einwand, dass schon die Befähigung der Beigeladenen für das Lehramt an beruflichen Schulen fraglich sei. Ausweislich der periodischen dienstlichen Beurteilung 2022 der Beigeladenen liegt diese für das Lehramt an beruflichen Schulen (Metalltechnik, Informatik, Mathematik) vor. Die Relevanz der Fachrichtung der Beigeladenen – Mathematik und Metalltechnik – für das streitgegenständliche Auswahlverfahren wurde von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt und bedarf daher keiner näheren Auseinandersetzung. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Fehlen eines gemeinsamen Funktionenplans die Stellenausschreibung rechtswidrig mache. Nach Ziffer 2.5.1 der FubSch muss die Funktion im Funktionenplan der Schule zwar ausgewiesen sein. Allerdings fehlt es an einer hinreichenden Darlegung seitens der Antragstellerin, inwiefern aus einem Verstoß gegen diese formale Voraussetzung eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs resultieren soll. Mangels dargelegter und ersichtlicher Entscheidungserheblichkeit sieht sich das Gericht im Rahmen der richterlichen Aufklärungspflicht nicht veranlasst, hierzu weitere Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Im Übrigen besteht für die Antragstellerin bei einer erneuten Auswahlentscheidung auch deshalb keine Chance auf ihre Auswahl (vgl. BVerfG, B.v. 12.07.2019 – 2 BvR 612/19 – juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 04.11.2010 – 2 C 16.09 – juris Rn. 32 m.w.N.), weil sie selbst – das Erfüllen des konstitutiven Anforderungsprofils unterstellt – bei einer Einbeziehung in den Leistungsvergleich gegenüber der Beigeladenen bereits im Gesamturteil, welches bei der Beigeladenen ein BG und bei der Antragstellerin ein UB ausweist, unterliegen würde. Es ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Antragstellerin diesen Leistungsvorsprung der Beigeladenen ausgleichen könnte. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin angeregte Mediation zwar im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, welches auf eine zügige Entscheidung angelegt ist, nicht zielführend gewesen wäre, jedoch in den noch anhängigen Klageverfahren durchaus zweckmäßig sein dürfte. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene, die sich mangels eigener Antragstellung keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Satz 1 VwGO), ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, § 162 Abs. 3 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 6 Sätze 2 bis 4 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Streitwert in einem beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren, das auf die vorläufige Freihaltung der zu besetzenden Beförderungsstelle durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet ist, beträgt – wie bei einer auf Neuverbescheidung des Beförderungsbegehrens gerichteten Hauptsacheklage – ein Viertel der für ein Kalenderjahr in dem angestrebten Amt nach Maßgabe von § 52 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 GKG zu zahlenden Bezüge, wobei auch die Jahressonderzahlung nach Art. 82 ff. BayBesG anteilig zu berücksichtigen ist (vgl. BayVGH, B.v. 05.11.2019 – 3 CE 19.1896 – juris Rn. 32; B.v. 03.07.2019 – 3 CE 19.1118 – juris Rn. 26; s.a. BT-Drs. 17/11471, S. 246). Auszugehen ist von den Bezügen der Besoldungsgruppe A15, Stufe 11, plus Amtszulage in Höhe von 249,15 Euro gemäß Anlage 4 zum BayBesG. Unter Berücksichtigung der Teilzeittätigkeit der Antragstellerin (Reduzierung von 23 auf 20 Unterrichtsstunden, vgl. BayVGH, B.v. 12.11.2024 – 3 CE 24.1416 – juris Rn. 19) beträgt der Streitwert 21.743,56 Euro (Grundgehalt in Höhe von [7.657,60 Euro + 249,15 Euro] x 20/23 x 12,65 = 86.974,25 Euro / 4 = 21.743,56 Euro).