Beschluss
1 E 207/24 Ge
VG Gera 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGERA:2024:0730.1E207.24GE.00
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Leitsätze
Nach Thüringer Landesrecht sind auch im Falle einer im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung die in der Vorbeförderungszeit erbrachten Leistungen eines Beamten anhand der Anforderungen des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes zu bewerten. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 22.879,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach Thüringer Landesrecht sind auch im Falle einer im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung die in der Vorbeförderungszeit erbrachten Leistungen eines Beamten anhand der Anforderungen des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes zu bewerten. (Rn.30) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 22.879,98 € festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die beabsichtige Besetzung der Funktionsstelle des ständigen Vertreters des Schulleiters mit der Beigeladenen. Der Antragsteller, geboren am _... ... 1977, studierte von 1997 bis 2005 Wirtschaftspädagogik und erlangte den Abschluss eines Diplom-Handelslehrers. Den sich hieran anschließenden Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen beendete der Antragsteller mit der Zweiten Staatsprüfung im August 2007. Seitdem ist er Lehrer an der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Wirtschaft und Soziales (SBBS WISO) in Altenburg. Mit Wirkung vom 1. September 2010 wurde der Antragsteller unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Studienrat (BesGr. A 13 nach Thüringer Besoldungsgesetz - ThürBesG -) ernannt. Der Antragsteller wurde zuletzt mit Datum vom 7. September 2023 in seinem Statusamt als Studienrat regelbeurteilt (Beurteilungszeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2023). Die Regelbeurteilung endet mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - 11 Punkte“. Gegen diese Beurteilung erhob der Antragsteller am 21. September 2023 - in Bezug auf die vergebene Punktzahl - Widerspruch. Eine nähere Begründung des Widerspruchs erfolgte nicht. Über den Widerspruch wurde seitens des Antragsgegners noch nicht entschieden. Die Beigeladene, geboren am ... ... 1970, steht ebenfalls als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des Antragsgegners. Sie begann 1987 ein Diplomstudium für die Fächer Deutsch und Russisch. Zuletzt studierte sie Deutsch und Russisch für das Lehramt an Gymnasien. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien legte sie im November 1994 ab. Den sich hieran anschließenden Vorbereitungsdienst beendete die Beigeladene mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im März 1997. Zuletzt wurde die Beigeladene mit Wirkung vom 1. August 2020 zur Oberstudienrätin (BesGr. A 14) ernannt. Derzeit ist sie an der SBBS WISO Altenburg als Abteilungsleiterin tätig. Die Beigeladene wurde zuletzt mit Datum vom 9. November 2023 in ihrem Statusamt als Oberstudienrätin regelbeurteilt (Beurteilungszeitraum 1. April 2020 bis 31. März 2023). Die Regelbeurteilung endet mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße - 13 Punkte“. Der Antragsgegner schrieb im Amtsblatt des Thüringer Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 25. August 2022 (Nr. 8/2022) die Funktionsstelle des ständigen Vertreters des Schulleiters (m/w/d) an der SBBS WISO Altenburg aus. Auf die Ausschreibung bewarben sich zuletzt der Antragsteller und die Beigeladene. Mit vom Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport gebilligtem Auswahlvermerk vom 10. November 2022 wurde ursprünglich vorgeschlagen, die streitgegenständliche Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen (Auswahlvorgang Teil 1 - Bl. 18). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller erfülle als einziger Bewerber die Anforderungskriterien. Die Beigeladene suchte daraufhin am 2. Februar 2023 vor dem Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 23. März 2023 (Az.: 1 E 87/23 Ge) untersagte das Gericht dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig, die streitgegenständliche Stelle mit dem Antragsteller zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden sei. Zur Begründung führte es aus, dass die Beigeladene nicht hätte aus dem Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen werden dürfen, weil sie - entgegen der seinerzeitigen Auffassung des Antragsgegners - über die notwendige Laufbahnbefähigung verfüge. Die Auswahlentscheidung wurde daraufhin unter Zugrundelegung der zuletzt erstellten dienstlichen Regelbeurteilungen wiederholt. Mit neuem Auswahlvermerk vom 10. Januar 2024 wurde vorgeschlagen, die Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen (Auswahlvorgang Teil 2 - Bl. 17). Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, der Antragsteller und die Beigeladene erfüllten zwar beide die notwendigen Anforderungskriterien, die Beigeladene verfüge aber gegenüber dem Antragsteller über einen Leistungsvorsprung. Dieser ergebe sich zum einen aus dem besseren Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung, zum anderen aus der Bewertung in einem höheren Statusamt. Die Entscheidung des Antragsgegners, die streitgegenständliche Stelle mit der Beigeladenen zu besetzen, wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2024 mitgeteilt. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Februar 2024 Widerspruch. Der Antragsteller hat am 19. Februar 2024 vor dem Verwaltungsgericht Gera um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Der Antragsteller ist der Ansicht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei verletzt. Die Auswahlentscheidung nach dem Grundsatz der Bestenauslese sei fehlerhaft erfolgt, weil allein auf das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilungen abgestellt worden sei. Er erfülle alle Voraussetzungen für die streitgegenständliche Stelle. Seine Beurteilung weise zudem die gleiche Notenstufe wie die Beurteilung der Beigeladenen aus. Soweit im Gesamturteil eine Differenz von zwei Punkten bestünde, rechtfertige diese die Annahme eines eindeutigen Leistungsvorsprungs nicht. Der Antragsgegner führe ohne Begründung aus, dass sich das Beurteilungsergebnis bei dem Antragsteller auf das Statusamt eines Studienrates (BesGr. A 13) und bei der Beigeladenen auf das Statusamt einer Oberstudienrätin (BesGr. A 14) beziehe. Soweit der Antragsgegner meine, der Beurteilung der Beigeladenen komme deshalb eine höhere Wertigkeit zu, sei dies eine schematische Betrachtung und weder nachvollziehbar noch verhältnismäßig. Hierbei werde nicht hinreichend berücksichtigt, dass er - der Antragsteller - gegen seine Beurteilung Widerspruch erhoben habe. Über diesen sei noch nicht entschieden worden. Aufgrund dessen sei nicht absehbar, ob der Antragsteller eine bessere Beurteilung als die Beigeladene erhalten werde. Der Antragsgegner unterstelle in seiner Auswahlentscheidung ferner, dass auch dann keine andere Entscheidung getroffen werden würde, soweit er ein höheres Gesamtprädikat erhalte. Hierdurch trete eine fehlende Einzelfallabwägung zu Tage. Im Rahmen einer solchen seien auch der berufliche Werdegang und die stellenspezifischen Tätigkeiten der Bewerber vergleichend gegenüberzustellen. Hieran fehle es. Er habe im Gegensatz zur Beigeladenen u. a. in Vorbereitung auf zukünftige Führungsaufgaben sowohl die Stufe 1 als auch die Stufe 2 der Qualifizierung für pädagogische Führungskräfte des Thüringer Instituts für Lehrerfortbildung, Lehrplanentwicklung und Medien absolviert und nehme weitere für die streitgegenständliche Stelle relevanten Tätigkeiten wahr. Er sei daher am besten für die streitgegenständliche Stelle geeignet. Dies gehe auch aus der Auswahlentscheidung des Antragsgegners im vorangegangenen Auswahlverfahren hervor. Schließlich rügt der Antragsteller, dass keine Bewerbergespräche durchgeführt worden seien. Seine hieraus ersichtlich werdenden stellenrelevanten Fertigkeiten und Tätigkeiten hätten zu einer anderen Auswahlentscheidung geführt. Der Antragsteller beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle als ständiger Vertreter der Schulleitung an der Staatlichen Berufsbildenden Schule für Wirtschaft und Soziales Altenburg bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens dauerhaft zu besetzen bzw. eine entsprechende Beförderung vorzunehmen sowie einen gegebenenfalls über eine kommissarische Stellenbesetzung entstehenden Erfahrungs- oder Bewährungsvorsprung im Zusammenhang mit einer neuerlichen Auswahlentscheidung unberücksichtigt zu lassen, so lange der Antragsgegner nicht über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Gerichtes entschieden hat. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner meint, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch zur Seite. Dem Auswahlverfahren seien die aktuellen Regelbeurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen - jeweils für den Beurteilungszeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2023 - zugrunde gelegt worden. Die Beurteilung des Antragstellers sei den rechtlichen Vorgaben der Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO) entsprechend anhand seines Statusamtes eines Studienrates (BesGr. A 13), die der Beigeladenen anhand ihres Statusamtes als Oberstudienrätin (BesGr. A 14) erstellt worden. Der Aufgabenbereich sei vollständig und zutreffend erfasst worden. Maßgeblich für die zu treffende Auswahlentscheidung sei das abschließende Gesamturteil, dass durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden sei. Anhaltspunkte, dass bei der Gewichtung des Gesamturteils auf besondere Umstände des Einzelfalls einzugehen gewesen wäre, lägen nicht vor. Die Beigeladene verfüge über einen Leistungsvorsprung. Die Beurteilungen würden nicht die gleiche Notenstufe aufweisen. Der Antragsteller sei mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - 11 Punkte“, die Beigeladene mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße - 13 Punkte“ bewertet worden. Die Beigeladene verfüge damit über eine um eine Notenstufe höhere Bewertung. Aufgrund der unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe (Unterschied der Statusämter) seien die Beurteilungen zu gewichten gewesen. Eine formal gleiche Bewertung eines Beamten in einem höheren Statusamt sei regelmäßig besser, als die eines rangniedrigeren Konkurrenten. Dies führe zu einem zusätzlichen Leistungsvorsprung der Beigeladenen vor dem Antragsteller. Der Umstand, dass der Antragsteller gegen seine dem Auswahlverfahren zugrunde gelegte Beurteilung Widerspruch erhoben habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Beurteilung existiere und sei heranzuziehen. Der Antragsteller habe zudem in seiner Widerspruchsbegründung lediglich ausgeführt, er sei mit der Punktzahl nicht einverstanden. Soweit der Antragsteller zur Begründung des Beurteilungswiderspruchs vortrage, die Beschreibungen in der Zwischenbewertung zur Eignung und Befähigung „sehr zuverlässig, gründlich und kompetent“ sowie „in hohem Maße konzentriert und effektiv“ würden eine bessere Note beschreiben, verkenne er, dass sich diese Beschreibungen ausweislich der Beurteilung allein auf das Einzelmerkmal „Verantwortungsbereitschaft“, nicht hingegen auf die gesamte Eignungs- und Befähigungsbewertung beziehe. Bei diesem Einzelmerkmal sei er mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße - 13 Punkte“ bewertet worden. Die Benotung bleibe daher nicht hinter der verbalen Begründung zurück. Schließlich könne die Auswahlentscheidung auch dann erfolgen, wenn der Antragsteller aufgrund seines Widerspruchs eine höhere Bewertung im Gesamturteil erreiche. Der Abstand zwischen dem Antragsteller und der Beigeladenen sei zu groß, als dass ein anderes Ergebnis zu erwarten sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Weimar (Beschluss vom 4. Dezember 2023 - 1 E 847/23 We) könne bei Berücksichtigung des höheren Statusamtes der Beigeladenen der Statusunterschied in der Weise gewürdigt werden, dass die im rangniedrigeren Statusamt erstellte dienstliche Beurteilung mit einem „Abschlag“ von bis zu einer Notenstufe in den Leistungsvergleich mit einer im ranghöheren Statusamt erstellten Beurteilung eingestellt werde. Selbst bei einer bestmöglichen Bewertung des Antragstellers mit 15 Punkten wäre der Unterschied von zwei Punkten innerhalb der gleichen Notenstufe im Hinblick auf das höhere Statusamt der Beigeladenen nicht ausreichend. Schließlich sei auch die Durchführung von Bewerbergesprächen nicht geboten gewesen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Ansicht, der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nicht verletzt. Beide Bewerber erfüllten die in der Stellenausschreibung aufgeführten Voraussetzungen. Maßgebliche Grundlage für das Auswahlverfahren seien die dienstlichen Beurteilungen der Bewerber zum Beurteilungsstichtag 1. April 2023. Der Umstand, dass der Antragsteller Widerspruch gegen seine Beurteilung erhoben habe, stehe dem nicht entgegen. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners sei zudem hinreichend begründet worden. Die vormals zugunsten des Antragstellers getroffene Auswahlentscheidung beruhe lediglich auf der seinerzeit fehlerhaften Auffassung, die Beigeladene verfüge nicht über die notwendige Laufbahnbefähigung. Erfolgsaussichten, in einem neuen Auswahlverfahren zu obsiegen, bestünden nicht. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die elektronische Gerichtsakte, den beigezogenen elektronisch übermittelten Auswahlvorgang (zwei Teile) und die beigezogenen Personalakten des Antragstellers und der Beigeladenen (je ein Ordner) Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Beratung und der Entscheidung. II. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Antragsteller hat sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -). Dies ist hier nicht der Fall. 1. Der Antragsteller hat es nicht vermocht, einen Anordnungsanspruch hinsichtlich der Besetzung der streitgegenständlichen Funktionsstelle mit der Beigeladenen glaubhaft zu machen. Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren dann zu bejahen, wenn nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstand nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sein Bewerbungsverfahrensanspruch gemäß den Vorgaben des in Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) geregelten Prinzips der Bestenauslese keine hinreichende Beachtung gefunden hat. Zugleich müssen die Aussichten des Betroffenen, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, zumindest "offen" sein, d. h. seine Auswahl muss möglich erscheinen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -, juris, Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 21. August 2003 - 2 C 14/02 -, juris, Rn. 16; Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 - juris, Rn. 14). Zwar hat ein Beamter regelmäßig keinen Anspruch auf Verleihung eines höheren statusrechtlichen Amtes oder Bestellung auf einen bestimmten Beförderungsdienstposten. Die Entscheidung darüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Hierbei gewährt Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen jedoch ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Ein Bewerber hat dementsprechend einen Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entschieden wird. Dabei kann die Entscheidung des Dienstherrn darüber, welcher Beamte der Bestgeeignete ist, als Akt wertender Erkenntnis gerichtlich nur eingeschränkt überprüft werden. Das Gericht ist lediglich befugt zu prüfen, ob der Dienstherr den gesetzlichen Rahmen und die anzuwendenden Rechtsbegriffe zutreffend gewürdigt hat, ob er von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen ist, ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet hat und ob er sich schließlich nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Der Dienstherr ist verpflichtet, alle entscheidungserheblichen Tatsachen festzustellen, zu gewichten und seiner Entscheidung zu Grunde zu legen. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Laufbahngesetz (ThürLaufbG) vor allem hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen oder - soweit solche fehlen - aktuelle Anlassbeurteilungen, die ausreichend aussagekräftig und zwischen den Beteiligten vergleichbar sein müssen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2006 - 2 EO 1065/05 -, juris, Rn. 68). Eine dienstliche Beurteilung hat statusamtsbezogen zu erfolgen, § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürBeurtVO. Sie hat die Anforderungen des statusrechtlichen Amtes und die Leistungen der Beamten in derselben Besoldungsgruppe und Laufbahn zum Anknüpfungspunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 52 m. w. N.). Maßgebend für den Leistungsvergleich ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 ThürLaufbG in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Dabei ist darauf zu achten, dass die bei dem Vergleich der Konkurrenten zugrunde gelegten Beurteilungen untereinander vergleichbar sind. Das ist der Fall, wenn die Beurteilungen auf der Grundlage desselben Beurteilungssystems erstellt wurden und die bei der Beurteilung zur Anwendung kommenden Beurteilungsrichtlinien, -merkmale und -maßstäbe gleichmäßig auf sämtliche Beamte oder Richter angewendet werden. Ausgehend von diesen Maßgaben ist es in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers verletzt. Die von dem Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner durfte einen Leistungsvorsprung der Beigeladenen aufgrund der dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen annehmen. a) Die dem Auswahlverfahren zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen wurden durch den Antragsgegner zu Recht in das Auswahlverfahren einbezogen. Sie bilden taugliche und tragfähige Auswahlgrundlagen für den anzustellenden Leistungsvergleich. aa) Die dienstlichen Beurteilungen entstammen dem gleichen Beurteilungssystem nach Maßgabe der Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO) in der zum Zeitpunkt der Beurteilung geltenden Fassung und wurden anhand des jeweiligen Statusamtes der zu Beurteilenden erstellt, § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürBeurtVO. Strukturelle Unterschiede sind bei einem Vergleich der Beurteilungen nicht ersichtlich. bb) Die Beförderung der Beigeladenen mit Wirkung vom 1. August 2020 kurz nach Beginn des dreijährigen Beurteilungszeitraums am 1. April 2020 steht der Eignung ihrer dienstlichen Beurteilung als Grundlage des in dem Auswahlverfahren anzustellenden Leistungsvergleichs nicht entgegen. Aus der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -) folgt nichts anderes. Danach sollen die von dem Beamten im alten Statusamt erbrachten Leistungen nicht am Maßstab des zuletzt innegehabten Statusamtes bewertet werden dürfen (vgl. unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 37 ff.). Für die eigentliche Bewertung im Rahmen der Regelbeurteilung sei vom gesamten Beurteilungszeitraum lediglich die Zeitspanne im höheren Statusamt zu berücksichtigen, die ausreichend lang bemessen sein müsse. Ein Zeitraum von sechs Monaten im höheren Statusamt sei nicht zu beanstanden (BVerwG, a. a. O., Rn. 41). Gleichwohl seien - zur Vermeidung von Beurteilungslücken - auch die Leistungen des Beamten im alten Statusamt zu erfassen (BVerwG, a. a. O., Rn. 42). Diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze finden auf das Beurteilungswesen für Thüringer Beamte - soweit sie dem Thüringer Laufbahngesetz unterfallen - keine Anwendung. Anders als in der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallgestaltung waren die Regelbeurteilungen der Bewerber ausdrücklich am Maßstab des zum Beurteilungsstichtag innegehabten Statusamtes über den gesamten Regelbeurteilungszeitraum zu erstrecken. Auf der Grundlage des § 49 Abs. 4 ThürLaufbG hat der Verordnungsgeber in der Thüringer Beurteilungsverordnung (ThürBeurtVO) den Fall einer im Beurteilungszeitraum erfolgten Beförderung ausdrücklich geregelt (zum sachsen-anhaltinischen Landesrecht vgl. auch OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, 1. Leitsatz). Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ThürBeurtVO sind Beamte regelmäßig, mindestens alle drei Jahre zu festen Stichtagen zu beurteilen. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürBeurtVO sind maßgeblich für die Beurteilung die Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes und des konkret wahrgenommenen Dienstpostens. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die im übertragenen Aufgabenbereich insgesamt gezeigten Leistungen zu den Anforderungen des dem Beamten zum Beurteilungsstichtag übertragenen Statusamtes in Beziehung zu setzen und mit den Leistungen anderer Beamter desselben Statusamts vergleichend zu würdigen (Satz 3). Die Zugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe bestimmt sich dabei nach dem Statusamt (Satz 4). In der einer Beförderung nachfolgenden dienstlichen Beurteilung bilden die Anforderungen an die Beamten des neu übertragenen Statusamts den Vergleichsmaßstab (Satz 5). Die aus der Gesamtschau dieser Vorschriften resultierende Annahme, dass im Falle einer Beförderung auch die Vorbeförderungszeiten anhand der Anforderungen des neuen Statusamtes zu bewerten sind, folgt auch aus der Entstehungsgeschichte speziell des § 7 Abs. 1 Satz 5 ThürBeurtVO. Die Bestimmung wurde erst aufgrund einer Anregung des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft im Rahmen der Ressortabstimmung dem § 7 Abs. 1 Satz 4 ThürBeurtVO angefügt, das ausdrücklich darum bat „eine Regelung zum Vergleichsmaßstab nach einer Beförderung im Beurteilungszeitraum in den Verordnungstext aufzunehmen“ (vgl. Schreiben des Thüringer Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 6. September 2019, Az.: 15.2-0425-2/2016, Auswertungssynopse, Stand 27. August 2019, S. 39). Folgerichtig wurde auch die Begründung zum § 7 Abs. 1 ThürBeurtVO durch folgende, auf der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37/91 -, juris) basierenden Aussage (Thüringer OVG, Beschluss vom 8. April 2011 - 2 EO c192/09 -, juris, Rn. 54), ergänzt: „Ein Beamter fällt, sobald er befördert worden ist, aus dem Kreis der vor der Beförderung mit ihm zu vergleichenden Beamten heraus und tritt in den Kreis der nunmehr mit ihm zu vergleichenden Beamten des Beförderungsamtes ein.“ In dieser Auslegung verstößt das Landesrecht auch nicht gegen höherrangiges Recht. Das vom Landesgesetzgeber und Verordnungsgeber gewählte normative System wird, auch im Hinblick auf das weite Organisationsermessen des Dienstherrn zur Ausgestaltung von Beurteilungssystemen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 39), den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht (Anschluss an OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2024 - 1 M 23/24 -, juris, Rn. 19). Abgesehen davon sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass ausgerechnet die ersten vier Monate des Beurteilungszeitraumes von insgesamt immerhin 36 Monaten sich in der Bewertung der Leistungen der Beigeladenen maßgeblich niedergeschlagen hätten. Demgemäß würde sich am gefundenen Ergebnis nichts ändern, wenn - entgegen der hier vertretenen Auffassung - die Vorbeförderungszeiten bei der Bewertung hätten ausgeklammert werden müssen. cc) Der Antragsgegner durfte die dienstliche Beurteilung des Antragstellers auch in den Leistungsvergleich einbeziehen. Soweit der Antragsteller meint, seine Beurteilung sei aufgrund seines Widerspruchs hiergegen keine geeignete Grundlage für das hiesige Auswahlverfahren, trifft dies nicht zu. (1) Der Dienstherr ist nicht verpflichtet Beförderungsverfahren auszusetzen, weil einer der Bewerber eine für die Auswahlentscheidung bedeutsame dienstliche Beurteilung angreift (BVerwG, Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19/01 -, juris, Rn. 15). Erweist sich eine dienstliche Beurteilung, die Grundlage eines Leistungsvergleichs zwischen den Bewerbern um ein Beförderungsamt ist, als fehlerhaft, so kann dies Konsequenzen im Hinblick auf die Auswahlentscheidung haben und das Gericht veranlassen, den Dienstherrn zur Neubescheidung zu verpflichten. Im Streit über die Auswahl für ein Beförderungsamt hat das Gericht auch die der Auswahl zugrundeliegenden dienstlichen Beurteilungen zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 -, juris, Rn. 10). Dementsprechend ist die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung bereits im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beachten, wenn sie Einfluss auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens haben kann (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 -, juris, Rn. 11; Urteil vom 18. April 2002 - 2 C 19/01 -, juris, Rn. 16). Weder der Beamte noch der Dienstherr brauchen den Ausgang eines isolierten Streites um die Fehlerhaftigkeit einer dienstlichen Beurteilung abzuwarten. (2) Der Antragsteller hat in seinem Widerspruch gegen seine dienstliche Beurteilung auch keine Gründe glaubhaft gemacht, die diese rechtswidrig erscheinen lassen. Der Antragsteller wendet sich ausweislich seines Widerspruchs vom 21. September 2023 und seines auf der Beurteilung angebrachten handschriftlichen Vermerks vom 22. September 2023 gegen die vergebene Punktzahl im Gesamturteil. Er verstehe nicht, warum 11 Punkte vergeben worden seien. Die Begründung sei sehr knapp gehalten. Trotz der verwendeten Formulierungen „sehr zuverlässig, gründlich und kompetent“, „in hohem Maße konzentriert und effektiv“ und „tritt souverän und selbstbewusst auf“ erhalte er keine „sehr gute Punktzahl“. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 12). Dieser obliegt dem Dienstherrn. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich angesichts des dem Dienstherrn zustehenden Beurteilungsspielraums darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Gemessen hieran erscheint das vergebene Gesamturteil nachvollziehbar und plausibel. Ein Widerspruch zwischen der Begründung des Gesamturteils und der vergebenen Punktzahl ist nicht ersichtlich. Der Antragsteller wurde mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - 11 Punkte“ bewertet. Damit wird dem Antragsteller attestiert, dass er die an ihn gestellten Anforderungen regelmäßig erkennbar übertrifft (vgl. Anlage 5 zu § 9 Satz 2 ThürBeurtVO). Die in der Begründung des Gesamturteils aufgeführten Beschreibungen fügen sich hierin widerspruchsfrei ein. Gleichfalls besteht kein Widerspruch zwischen vergebener Punktzahl und Begründung der Zwischenbewertung der Eignung und Befähigung. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass sich die wörtliche Begründung in der Zwischenbewertung der Eignung und Befähigung ausschließlich auf das Einzelmerkmal der Verantwortungsbereitschaft bezieht, die mit 13 Punkten bewertet wurde (vgl. zum Begründungserfordernis § 9 Satz 3 ThürBeurtVO). Weitergehende Anhaltspunkte, die auf einen Verstoß gegen die zuvor genannten Vorgaben schließen lassen, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere sind die von dem Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Tätigkeiten, z. B. Mitwirkung bei der Erstellung des Hauptstundenplans und der Vertretungspläne, von der Aufgabenbeschreibung der zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilung umfasst, soweit sie im Beurteilungszeitraum wahrgenommen wurden und diesen betreffen. Der Beurteiler hat sie zur Kenntnis genommen und in seine Bewertung einfließen lassen. b) Aus den vom Antragsgegner zulässigerweise herangezogenen dienstlichen Beurteilungen ergibt sich ein ausreichender Leistungsvorsprung der Beigeladenen. Die Annahme eines Leistungsvorsprunges aufgrund einer höheren Wertigkeit der Beurteilung der Beigeladenen mit dem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße - 13 Punkte“ in einem A 14 bewerteten Statusamt gegenüber der Beurteilung des Antragstellers mit einem Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen - 11 Punkte“ in einem mit A 13 bewerten Statusamt ist rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 9 Satz 1 ThürBeurtVO erfolgten die Bewertung der einzelnen Beurteilungsmerkmale, die Gesamtbewertungen sowie das Gesamturteil durch die folgenden vollen Punktwerte in fünf Notenstufen: 1. „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ (13 bis 15 Punkte), 2. „übertrifft die Anforderungen“ (10 bis 12 Punkte), 3. „entspricht den Anforderungen“ (5 bis 9 Punkte), 4. „entspricht eingeschränkt den Anforderungen“ (2 bis 4 Punkte), 5. „entspricht nicht den Anforderungen“ (1 Punkt). Dies zugrunde gelegt, erreicht die Beigeladene nicht nur einen Bewertungsvorsprung von zwei Punkten, sie erreicht damit zugleich auch eine höhere Notenstufe. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist - ausgehend von einem Beurteilungssystem mit höchstens 15 zu vergebenden Punkten - eine um zwei Punkte höhere Bewertung geeignet, einen eindeutigen Leistungsvorsprung der Beigeladenen anzunehmen. Denn hierdurch setzt sie sich deutlich von denjenigen Beamten ab, die in ihrer Vergleichsgruppe mit einer niedrigeren Punktzahl bewertet und damit verbunden auch in die niedrigere Notenstufe „übertrifft die Anforderungen“ eingeordnet wurden, wie dies bei dem Antragsteller der Fall ist. In diesem Zusammenhang weist der Antragsgegner auch zu Recht darauf hin, dass die Beigeladene ihre Beurteilung in einem höheren Statusamt (Oberstudienrätin, BesGr. A 14) erhalten hat. Wohingegen die Beurteilung des Antragstellers als Studienrat auf das Statusamt der Besoldungsgruppe A 13 bezogen ist. Wenn sich die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen, wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11; OVG NRW Beschluss vom 22. Januar 2019 - 6 B 1422/18 -. Juris, Rn. 28). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 23. April 2024 - 6 B 1226/23 –, juris, Rn. 8). Die einem Amt innewohnende Wertigkeit kommt dabei in der Besoldungsgruppe zum Ausdruck (OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 5 ME 32/18 -, juris, Rn. 40). Der vorstehende Grundsatz kann dabei jedoch nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz übertragen werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen. (BVerfG, Beschluss vom 11. Mai 2011 - 2 BvR 764/11 -, juris, Rn. 11; Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris, Rn. 11). Sie fällt in den nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Die Nachprüfung der gewichtenden Entscheidung der Auswahlbehörde durch die Verwaltungsgerichte hat an die vorgenannten allgemeinen Grundsätze anzuschließen und umfasst die Prüfung, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (BVerfG, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 2 BvR 1207/18 -, juris, Rn. 12, OVG der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 20. März 2019 - 2 B 294/18 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2019 - 1 B 1792/18 -, juris Rn. 21). Es entspricht weit verbreiteter, von der Rechtsprechung gebilligter Praxis, die um einen Punktwert besser ausgefallene Regelbeurteilung im rangniedrigeren Amt der im ranghöheren Amt erteilten Regelbeurteilung gleichzustellen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. November 2013 - 6 B 1030/13 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; Beschluss vom 4. Mai 2016 - 6 B 364/16 -, juris, Rn. 13; Sächsisches OVG, Beschluss vom 19. September 2019 - 2 B 225/19 -, juris, Rn. 27). Die Übertragung dieser Praxis auf den vorliegenden Fall würde bedeuten, dass der Antragsteller im abschließenden Gesamturteil seiner am Maßstab eines Studienrates (BesGr. A 13) erstellten Beurteilung mit dem Prädikat „übertrifft die Anforderungen im besonderen Maße - 14 Punkte“ hätte bewertet werden müssen, um mit der Beigeladenen zunächst gleichgestellt zu sein. Dies ist nicht der Fall. Es fehlen ihm hierzu im Gesamturteil drei Punkte. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Antragsgegner bei der Gewichtung auf besondere Umstände des Einzelfalls, wie etwa auf die Frage, ob der Vorsprung in dem Gesamturteil unter Berücksichtigung sonstiger Umstände auszugleichen oder zu bestätigen ist, einzugehen hatte. Der Antragsteller ist in seiner dienstlichen Beurteilung weder in den Einzelmerkmalen noch in den Zwischenbewertungen der Leistung und der Eignung und Befähigung besser beurteilt worden als die Beigeladene. Soweit der Antragsteller anführt, er sei deshalb besser geeignet, weil er - im Gegensatz zu der Beigeladenen - die Phase 2 der vorbereitenden Qualifizierung für pädagogische Führungskräfte erfolgreich absolviert habe, überzeugt dies nicht. Die erfolgreiche Absolvierung der Phase 2 der vorbereitenden Qualifizierung für pädagogische Führungskräfte ist lediglich eine von mehreren Voraussetzungen für die streitgegenständliche Stelle. Diese Qualifikation steht dabei ausweislich des Wortlautes der Stellenausschreibung („oder“) alternativ zu der Tätigkeit der Beigeladenen als Abteilungsleiterin und kann somit keinen Vorsprung des Antragstellers begründen. c) Die Durchführung von Bewerbergesprächen war nicht geboten. Wesentliche Grundlage für den erforderlichen aktuellen Leistungs-, Befähigungs- und Eignungsvergleich zwischen den in Betracht kommenden Beamten sind gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 ThürLaufbG vor allem hinreichend aktuelle Regelbeurteilungen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 ThürLaufbG dabei in erster Linie das abschließende Gesamturteil der Beurteilung. Ergibt sich nach den Ergebnissen der Gesamturteile kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen von im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerbern im Wege einer näheren „Ausschärfung“ des übrigen Beurteilungsinhalts inhaltlich auszuschöpfen (vgl. VG Gera, Beschluss vom 30. Januar 2024 - 1 E 670/23 Ge -, S. 19 f., n. v.). Erst wenn sich im Wege dieser inhaltlichen Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen kein Vorsprung eines Bewerbers feststellen lässt, darf der Dienstherr auf Hilfskriterien (z. B. Auswahlgespräche) zurückgreifen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 2 C 19/10 -, juris, Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juli 2016 - 6 B 653/16 -, juris, Rn. 5). Gemessen an diesen Vorgaben lagen die Voraussetzungen für die Durchführung von Auswahlgesprächen nicht vor. Es fehlt bereits aus den vorstehend genannten Gründen an einem Qualifikationsgleichstand, der zuvörderst die inhaltliche Ausschöpfung der dienstlichen Beurteilungen zur Folge gehabt hätte. Erst, wenn nach der Ausschöpfung weiterhin ein „Leistungs-Patt“ vorliegen sollte, wäre die Heranziehung von Hilfskriterien, wie den vom Antragsteller vorgebrachten Bewerbergesprächen, zulässig gewesen. d) Der Auswahlentscheidung des Antragsgegners steht schließlich nicht entgegen, dass der Antragsteller in dem vorangegangenen Auswahlverfahren durch den Auswahlvermerk des Antragsgegners vom 10. November 2022 für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle vorgeschlagen wurde. Die in dem vorangegangenen Auswahlverfahren getroffene Auswahlentscheidung hat keine bindende Wirkung auf das nachfolgende Auswahlverfahren. Dem ursprünglichen Auswahlverfahren lagen u. a. die Bewerbung des Antragstellers und die der Beigeladenen zugrunde. Ausweislich des hierzu gehörigen Auswahlvermerks sah der Antragsgegner die notwendigen Anforderungsvoraussetzungen (hier: Laufbahnbefähigung) nur bei dem Antragsteller als erfüllt an, sodass ein Leistungsvergleich in der Folge nicht angestellt und der Antragsteller für die Besetzung der streitgegenständlichen Stelle vorgeschlagen wurde. Mit Beschluss vom 23. März 2023 (Az.: 1 E 87/23 Ge) beanstandete das Verwaltungsgericht Gera die Auswahlentscheidung und stellte fest, dass die Beigeladene über die notwendige Laufbahnbefähigung verfüge. Aufgrund des in der Folge erneut durchgeführten Auswahlverfahrens und des hierin angestellten Leistungsvergleichs gelangte der Antragsgegner zu einer - aus den vorstehend genannten Gründen - rechtlich nicht zu beanstandenden neuen Auswahlentscheidung. 2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch Antragstellung und erbrachten Vortrag einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 3. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das dem Gericht danach für die Bestimmung des Streitwertes zustehende Ermessen wird unter Zugrundelegung von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG ausgeübt. Nach dieser Vorschrift ist in Verfahren, die die Verleihung eines anderen Amtes zum Gegenstand haben, der Streitwert die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und von Besoldungsbestandteilen, die vom Familienstand und etwaigen Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind. Maßgeblich ist dabei gemäß § 40 GKG das zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages maßgebliche Endgrundgehalt (zur Maßgeblichkeit des Endgrundgehalts des angestrebten Amts vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 13. März 2014 - 2 EO 511/13 -, juris, Rn. 4) der streitgegenständlichen Stelle. Der streitgegenständliche Dienstposten ist mit der BesGr. A 15 mit Zulage bewertet. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Antrages (19. Februar 2024) betrug das monatliche Endgrundgehalt für das Statusamt A 15 monatlich 7.288,09 €. Hinzu tritt die allgemeine Zulage nach Anlage 1 zum Thüringer Besoldungsgesetz für die Besoldungsordnungen A und B II., Ziff. 7 lit. b i. V. m. Anlage 8 i. H. v. monatlich 104,88 € sowie eine gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 2 Thüringer Beamtenversorgungsgesetz (ThürBeamtVG) ruhegehaltsfähige Amtszulage nach Anlage 1, BesGr. A 15 Fußnote 2 i. V. m. Anlage 8 Tabelle 2 i. H. v. monatlich 233,69 €. Hieraus ergibt sich ein monatlicher Gesamtbetrag i. H. v. 7.626,66 €. Der sechsfache Betrag hiervon ergibt 45.759,96 €. Dieser Betrag ist in Anwendung der Ziffer 10.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 um die Hälfte auf mithin 22.879,98 € zu reduzieren. Dieser Betrag ist als Streitwert festzusetzen. Eine weitere Reduzierung des Betrages im Hinblick auf die begehrte vorläufige Entscheidung gemäß Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist nicht angezeigt, da dies dem Charakter von Rechtsschutzverfahren der vorliegenden Art nicht gerecht wird. Denn es ist verfassungsrechtlich regelmäßig geboten, bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren umfassend den Neubescheidungsanspruch des Antragstellers zu prüfen (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 13.04.2006 - 2 EO 1065/05 -, juris, Rn. 97).