Beschluss
2 MB 6/24
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:0210.2MB6.24.00
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Leitsätze
1. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes hat das Beschwerdegericht in seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht nur nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen, sondern auch solche Tatsachen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl ob verschuldet oder unverschuldet nicht vorgetragen worden sind.(Rn.6)
2. Wehrt sich ein Bewerber nicht gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens, so kann er dieses Recht verwirken, wenn ihm der Abbruch zwar nicht gesondert mitgeteilt, sondern nur aufgrund einer Neuausschreibung bekannt geworden ist und er über ein Jahr (und weiterhin) nicht dagegen vorgegangen ist, sondern sich lediglich auf die neue Stelle beworben hat.(Rn.49)
3. Fehlt einer dienstlichen Beurteilung eines anderen Dienstherrn ein Gesamturteil für das innegehabte Statusamt eines Bewerbers, so kann der das Auswahlverfahren betreibende Dienstherr ein solches vom anderen Dienstherrn nachfordern, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen als Grundlage für die Bewerberauswahl herzustellen. Es genügt, wenn die Gesamturteile vergleichbar sind und die Beurteilungen ansonsten im Wesentlichen vergleichbar sind.(Rn.64)
4. Ein Leitender Oberstaatsanwalt der BesGr R5 mit einer Staatsanwaltschaft von über 220 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hat gegenüber einer formal gleichlautenden Beurteilung eines Leitenden Oberstaatsanwalts der BesGr R 4 mit einer Staatsanwaltschaft von 90 Planstellen wegen der damit einhergehenden höheren Personalverantwortung einen Eignungsvorsprung in Bezug auf das angestrebte Amt eines Generalstaatsanwalts, ist also besser beurteilt.(Rn.84)
5. Damit die Auswahl des Konkurrenten in einem erneuten Auswahlverfahren wenigstens möglich erscheint, muss sich ein möglicher Fehler bei der Begründung eines Einzelmerkmals auch auf das Gesamturteil auswirken können. Ist ein Bewerber besser beurteilt, verbietet sich eine Einzelausschöpfung der Beurteilungen oder ein Assessmentcenter.(Rn.111)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 18. Juli 2024 geändert:
Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (beider Instanzen).
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.744,42 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes hat das Beschwerdegericht in seine Prüfung nach § 146 Abs. 4 VwGO nicht nur nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen, sondern auch solche Tatsachen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl ob verschuldet oder unverschuldet nicht vorgetragen worden sind.(Rn.6) 2. Wehrt sich ein Bewerber nicht gegen den Abbruch eines Auswahlverfahrens, so kann er dieses Recht verwirken, wenn ihm der Abbruch zwar nicht gesondert mitgeteilt, sondern nur aufgrund einer Neuausschreibung bekannt geworden ist und er über ein Jahr (und weiterhin) nicht dagegen vorgegangen ist, sondern sich lediglich auf die neue Stelle beworben hat.(Rn.49) 3. Fehlt einer dienstlichen Beurteilung eines anderen Dienstherrn ein Gesamturteil für das innegehabte Statusamt eines Bewerbers, so kann der das Auswahlverfahren betreibende Dienstherr ein solches vom anderen Dienstherrn nachfordern, um eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen als Grundlage für die Bewerberauswahl herzustellen. Es genügt, wenn die Gesamturteile vergleichbar sind und die Beurteilungen ansonsten im Wesentlichen vergleichbar sind.(Rn.64) 4. Ein Leitender Oberstaatsanwalt der BesGr R5 mit einer Staatsanwaltschaft von über 220 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte hat gegenüber einer formal gleichlautenden Beurteilung eines Leitenden Oberstaatsanwalts der BesGr R 4 mit einer Staatsanwaltschaft von 90 Planstellen wegen der damit einhergehenden höheren Personalverantwortung einen Eignungsvorsprung in Bezug auf das angestrebte Amt eines Generalstaatsanwalts, ist also besser beurteilt.(Rn.84) 5. Damit die Auswahl des Konkurrenten in einem erneuten Auswahlverfahren wenigstens möglich erscheint, muss sich ein möglicher Fehler bei der Begründung eines Einzelmerkmals auch auf das Gesamturteil auswirken können. Ist ein Bewerber besser beurteilt, verbietet sich eine Einzelausschöpfung der Beurteilungen oder ein Assessmentcenter.(Rn.111) Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 12. Kammer – vom 18. Juli 2024 geändert: Der Antrag der Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist, wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (beider Instanzen). Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.744,42 Euro festgesetzt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juli 2024 ist begründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen die tragende Begründung des angefochtenen Beschlusses in Frage. Der Beschluss erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2023 – 2 MB 10/23 –, juris Rn. 24 m. w. N.). I. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin (der Leitenden Oberstaatsanwältin der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt; BesGr. R 4), dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die Stelle der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein mit dem Beigeladenen (dem Leitenden Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft Hamburg; BesGr. R 5) oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über ihre Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, mit der Begründung stattgegeben, die Entscheidung des Antragsgegners zugunsten des Beigeladenen verletze den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. Die Beurteilung des Beigeladenen verstoße gegen die in Hamburg geltenden Beurteilungsrichtlinien. Sie sei nicht von dem zuständigen Erstbeurteiler erstellt und verfüge nicht über die erforderliche Zweitbeurteilung. Ob weitere Beurteilungsfehler vorliegen, bedürfe keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Überprüfung der Auswahlentscheidung des Antragsgegners zutreffend zugrunde gelegt, dass aus Art. 33 Abs. 2 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Antragstellerin auf leistungsgerechte Einbeziehung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung in die Bewerberauswahl folgt und eine Bewerbung nur aus Gründen abgelehnt werden darf, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Weiter geht es zurecht davon aus, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen der Auswahlentscheidung vor allem anhand aktueller aussagekräftiger dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat, die auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen und ein abschließendes Gesamturteil (Gesamtnote) enthalten, in das sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG einfließen (vgl. nur Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 – Rn. 5 mit Verweis auf den Beschluss des Senats vom 28. März 2023 – 2 MB 16/22 – Ls 3 und Rn. 14 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – Ls 3 und Rn. 41-49, jeweils juris). Bei auf unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und Beurteilungssystemen verschiedener Dienstherren – hier aus zwei Bundesländern – beruhenden Beurteilungen muss die Auswahlbehörde zudem im Vorfeld der Bewerberauswahl versuchen, die Beurteilungen objektiv vergleichbar zu machen, da eine dienstliche Beurteilung, die trotz hinreichender Bemühungen der Auswahlbehörde zur Ermöglichung eines einwandfreien Leistungs-, Befähigungs- und Geeignetheitsvergleichs ohne Gesamturteil und damit rechtswidrig verbleibt, nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann (vgl. Beschluss des Senats vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 5 bis 9 ff. m. w. N.). Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch (Art. 33 Abs. 2 GG) durch eine fehlerhafte Beurteilung, die nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung sein kann, verletzt sein kann (vgl. nur Beschluss des Senats vom 21. September 2022 – 2 MB 8/22 –, juris Rn. 6 mit Verweis auf die stRspr d. BVerwG, vgl. Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Rn. 31). Dies gilt allerdings nur, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Fehler ergebnisrelevant ist, d. h. wenn bei einer erneuten Auswahlentscheidung eine Auswahl zu Gunsten der Antragstellerin möglich erscheint (stRspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 16, vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 18, vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –, juris Rn. 22; Beschlüsse des Senats vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 17 und vom 21. Dezember 2023 – 2 MB 10/23 –, juris Rn. 14). Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die dienstliche Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2023 beurteilungsfehlerhaft sei, weil sie nicht von dem in den in Hamburg geltenden Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL-StA HH) dafür vorgesehenen Erstbeurteiler erstellt worden sei und sie zudem nicht die danach erforderliche Zweitbeurteilung enthalte. Nach diesen Richtlinien (vgl. Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile BeurtRL-StA HH) wären – so das Verwaltungsgericht – der Generalstaatsanwalt A der regelhafte Erstbeurteiler und der Leiter des Justizverwaltungsamtes (jetzt: Amt für Justiz und Verbraucherschutz), Herr B, der regelhafte Zweitbeurteiler des Beigeladenen gewesen. Die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dürfte zwar nach dem Sachstand im erstinstanzlichen Verfahren zumindest hinsichtlich des zuständigen Erstbeurteilers zutreffend gewesen sein. Dort wurde die Erstellung der Beurteilung durch Staatsrat C allein mit der Herstellung der Chancengleichheit mit der ebenfalls durch den hiesigen Justizstaatssekretär beurteilten Antragstellerin und der Vermeidung von Interessenkonflikten, die durch die (Erst-)Beurteilung eines potentiellen Generalstaatsanwalts durch den Generalstaatsanwalt eines im Bereich der Strafverfolgung kooperierenden benachbarten Bundeslandes entstehen könnten, begründet (Beschlussabdruck Seite 12 bis 13). Indes ist mit der Beschwerde ein neuer Sachverhalt, nämlich die Voreingenommenheit des eigentlich zuständigen Erstbeurteilers vorgetragen worden. Der Vortrag eines geänderten, aber auch der eines neuen, bislang nicht geltend gemachten Sachverhalts erstmals in der Beschwerde ist zulässig und vom Oberverwaltungsgericht zu berücksichtigen. II. Für den Erfolg der Beschwerde ist allein maßgeblich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist. Das Beschwerdegericht ist deshalb im Rahmen seiner Prüfung nicht auf solche Tatsachen beschränkt, die bereits zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung vorgelegen haben und auch vom Beschwerdeführer geltend gemacht worden sind. Es hat in seine Prüfung nicht nur nachträglich eingetretene und vorgetragene Veränderungen der Sach- oder Rechtslage einzubeziehen, sondern auch solche Tatsachen, die im erstinstanzlichen Eilverfahren zwar bereits vorgelegen haben, aber gleichwohl – ob verschuldet oder unverschuldet – nicht vorgetragen worden sind (vgl. dazu VGH Kassel, Beschluss vom 27. September 2024 – 10 B 1079/24.MM.W3 –, juris Rn. 18 „Eilverfahren vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 1. FS“ m. w. N. aus Rspr. und Lit.). Der Gesetzgeber hat weder für das erstinstanzliche Eilverfahren eine Verpflichtung zum umfassenden und abschließenden Sachvortrag noch für das Beschwerdeverfahren eine (formelle) Präklusion angeordnet. Daher ist ein Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht gehindert, neue Gründe vorzutragen und neue Beweismittel vorzulegen, selbst wenn ihm diese bereits früher bekannt waren bzw. zur Verfügung standen oder sogar von ihm erst nachträglich geschaffen wurden (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 30. Januar 2017 – 4 CE 16.2575 –, juris Ls 1 und Rn. 6 m. w. N.; VGH Mannheim, Beschluss vom 2. Juni 2017 – NC 9 S 1244/17 –, juris Ls und Rn. 5 m. w. N.). Dies muss erst Recht in einem Eilverfahren – wie hier –, in dem es in der Regel zu keinem Verfahren in der Hauptsache kommt, und das dieses deshalb grundsätzlich ersetzt, gelten. Mit neuen Tatsachen nicht mehr gehört zu werden, bedeutete in diesem Fall, dass die Beteiligten lediglich eine Tatsacheninstanz und diese auch nur im Eilverfahren für die Durchsetzung ihres Begehrens hätten. Effektiver Rechtsschutz wäre nicht mehr gewährleistet (vgl. zum Erfordernis effektiven Rechtsschutzes von Antragstellern in beamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren nur BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 7. August 2024 – 2 BvR 418/24 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Soweit einige Obergerichte mit der sinngemäßen Begründung, dass die Berücksichtigung derart für das Beschwerdeverfahren „aufgesparter Gründe“ den eingeschränkten Zulässigkeitsvoraussetzungen, der Verfahrenskonzentration und dem Beschleunigungszweck des § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zuwiderliefe, eine andere Auffassung vertreten (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 8. November 2004 – 9 S 1536/04 –, juris Ls und Rn. 3 ff. m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juli 2012 – 12 ME 75/12 –, juris Rn. 9 m. w. N.; offengelassen OVG Magdeburg, Beschluss vom 18. September 2008 – 3 M 511/08 –, juris Ls 1 und Rn. 4; vgl. zum Ganzen auch NK-VwGO/Anette Guckelberger, 5. Auflage 2018, VwGO § 146 Rn. 83 m. w. N.), folgt der Senat diesen mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht. 1. Der erstmals mit der Beschwerde erhobene Einwand der Voreingenommenheit des nach Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, 1. und 2. Spalte BeurtRL-StA HH regelhaft zuständigen Erstbeurteilers Generalstaatsanwalt A führt zu dessen Ausschluss im Beurteilungsverfahren des Beigeladenen. Diesbezüglich ist es auch unerheblich, ob die zunächst angegebenen, vorgenannten Gründe (vgl. dazu im Einzelnen den Vermerk des Leiters des Amtes für Justizvollzug und Recht, B vom 9. Juni 2023 und die im Auswahlverfahren auf Veranlassung des Antragsgegners gemachten Ausführungen des Staatsrates C in dessen Schreiben vom 22. Dezember 2023, insb. Seite 3 letzter bis Seite 4 erster Absatz; Bl. 137 ff.) die Erstellung der dienstlichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen durch C als Erst- und Alleinbeurteiler gerechtfertigt hätten, weil die nunmehr eingewandte Voreingenommenheit As durchgreift, sodass im Ergebnis zu Recht Staatsrat C als (Erst- und alleiniger) Beurteiler für den Beigeladenen bestimmt wurde. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle einer dienstlichen Beurteilung ist auf die allgemein für Beurteilungsentscheidungen anzuwendende Überprüfung beschränkt, ob der Dienstherr gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, die anzuwendenden Begriffe oder den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. nur Urteil des Senats vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Dabei sind hier für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Beurteilung die auf der Grundlage des § 10 Abs. 4 Satz 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der bis zum 24. Februar 2015 geltenden Fassung vom 30. Oktober 2010 (die ab dem 25. Februar 2015 geltende Fassung vom 13. Februar 2015 ist gleichlautend) erlassenen allgemeinen Richtlinien über die Beurteilung der Beschäftigten der Freien und Hansestadt Hamburg (BeurtRL-FHH) vom 22. März 2013 und die Richtlinien über die Beurteilung der Staatsanwälte und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaften in der Freien und Hansestadt Hamburg in der Fassung vom 1. September 2007 (BeurtRL-StA HH), die nach Nr. 8 Abs. 4 Variante 1 BeurtRL-FHH fortgilt, anwendbar. Zwar gaben weder § 10 Abs. 4 Satz 1 HmbBG, wonach Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamtinnen und Beamten anhand der mit dem konkreten Arbeitsplatz verbundenen Anforderungen und unter angemessener Darstellung eines gegebenenfalls von der Aufgabenwertigkeit abweichenden Statusamtes regelmäßig und wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern durch Vorgesetzte zu beurteilen sind, noch die beiden darauf basierenden und hier relevanten Beurteilungsrichtlinien die Bildung eines Gesamturteils vor und erfüllten damit nicht die Voraussetzungen einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage (vgl. dazu ausführlich BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Ls 1 und Rn. 32 m. w. N. zur Regelung in dem Bundesland Rheinland-Pfalz). Die vorhandenen Rechtsnormen und die auf sie gestützten Verwaltungsvorschriften, die der Dienstherr des Beigeladenen angewandt hat, konnten aber für einen Übergangszeitraum weiterhin angewendet werden, um einen der verfassungsmäßigen Ordnung noch ferneren Zustand zu vermeiden, zumal die Beurteilung mit einem begründeten Gesamturteil in Gestalt einer Eignungsprognose abschließt und ein solches auch noch zusätzlich ergänzend in Bezug auf das innegehabte Statusamt erstellt und begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Ls 2 und Rn. 40 m. w. N.; klarstellend sei angemerkt, dass das BVerwG ein begründetes Gesamturteil nur für reine Ankreuzbeurteilungen fordert, vgl. zuletzt: BVerwG, Urteile vom 2. März 2017 – 2 C 51.16 –, juris Rn. 14 f. und – 2 C 21.16 –, juris Rn. 65). Mit einer Dauer von etwa zwei Jahren, die seit der oben zitierten höchstrichterlichen Entscheidung im Juli 2021 – die dienstliche Anlassbeurteilung des Beigeladenen datiert vom 13. Juli 2023 – vergangen war, war das Ende dieses Übergangszeitraums noch nicht erreicht. Mittlerweile sind mit (§ 3a Hamburgisches Richtergesetz, HmbRiG in der ab dem 28. September 2024 geltenden Fassung für den Richterbereich und mit) § 10a HmbBG in der ab 30. November 2024 geltenden Fassung für den Beamtenbereich die normativen Voraussetzungen geschaffen, wobei nach Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. November 2024 (HmbGVBl. S. 594) bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 5 des § 10a HmbBG (zum Beurteilungsverfahren), längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2025, Beurteilungen weiterhin auf der Grundlage der bis zum 30. November 2024 geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften vorzunehmen sind. Die Beurteilung des Beigeladenen verstößt nicht gegen Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 2 BeurtRL-StA HH, weil sie nicht der danach zuständige Generalstaatsanwalt A, sondern der Staatsrat C als Erstbeurteiler, verfasst hat. Generalstaatsanwalt A ist im hier maßgeblichen Beurteilungszeitraum (vom 3. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2023) voreingenommen gewesen, sodass eine Beurteilung durch ihn verfahrensfehlerhaft und deshalb aufzuheben gewesen wäre und nicht Grundlage einer Auswahlentscheidung hätte sein können (a.). Anzuwenden ist die allgemeine Regelung der Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 BeurtRL-FHH, wonach die bzw. der Dienstvorgesetzte (§ 3 HmbBG) u. a. bestimmt, wer Erstbeurteilerin bzw. -beurteiler ist, sodass die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz den Staatsrat C als Erstbeurteiler für den Beigeladenen bestimmt hat (b.) und bestimmen durfte, da er umfassende Kenntnisse über den Beigeladenen und sein Aufgabengebiet besitzt (vgl. Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 2 BeurtRL-FHH (c.). a. Der nach Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 2 BeurtRL-StA HH vorgesehene Erstbeurteiler Generalstaatsanwalt A ist ausgeschlossen, weil er gegenüber dem Beigeladenen voreingenommen ist. Insoweit erweist sich sein Ausschluss aus dem Beurteilungsverfahren des Beigeladenen und die Bestimmung von Staatsrat C – wenn auch aus anderen Motiven (u. a. „Gleichrangigkeit“ mit dem Beurteiler der Antragstellerin) erfolgt – als im Ergebnis richtig. Tatsächliche Voreingenommenheit ist aus der Sicht eines objektiven Dritten zu betrachten; die Besorgnis der fehlenden Unvoreingenommenheit ist anders als bei der für Verwaltungsakte geltenden Befangenheitsnorm des § 21 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 HmbVwVfG nicht ausreichend (vgl. dazu nur: BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 – 2 A 8.03 –, juris Rn. 26 zu § 21 VwVfG; OVG Münster, Beschluss vom 14. November 2023 – 6 B 496/23 –, juris Rn. 35 f. m. w. N. zu § 21 VwVfG ). Sie liegt vor, wenn der Beurteiler – wegen mangelnder Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu beurteilenden Beamten – nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, Urteile vom 19. Juli 2018 – 1 WB 31.17 –, juris Rn. 31 f. m. w. N., vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 11 und vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris Rn. 13; BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2002 – 2 BvR 2357/00 –, juris Rn. 32). Der Senat leitet die tatsächliche Voreingenommenheit As aus seinem Verhalten gegenüber dem Beigeladenen während des Beurteilungszeitraums (vom 3. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2023) her (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Aufgrund dessen ist der Senat davon überzeugt, dass eine unvoreingenommene Beurteilung des Beigeladenen durch den Generalstaatsanwalt A ausgeschlossen ist. Das Verhältnis zwischen dem Generalstaatsanwalt und dem Beigeladenen als Leiter der zweitgrößten Staatsanwaltschaft in der Bundesrepublik ist gemessen an den obigen Maßstäben während des hier streitgegenständlichen Beurteilungszeitraums (vom 3. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2023) nicht nur dienstlich angespannt, sondern objektiv in höchstem Maße konfliktbelastet gewesen. Es handelt sich um eine Fehde, einen Machtkampf um Kompetenzen und Befugnisse, bei der die Zusammenarbeit des Generalstaatsanwalts mit dem ihm unterstellten Leiter der Staatsanwaltschaft die (sachliche) Ebene des in einem Über- und Unterordnungsverhältnis sozialadäquat Hinnehmbaren erkennbar verlassen hat. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Senat weitere Ermittlungen zur Voreingenommenheit des Generalstaatsanwaltes anstellt oder gar weitere Beweise erhebt. Die im Verfahren vorhandenen Unterlagen sind für die Bewertung des Generalstaatsanwalts als voreingenommen in Bezug auf das Erstellen einer Erstbeurteilung für den Beigeladenen mehr als ausreichend. Der beispiellos ausgetragene persönliche Konflikt zwischen beiden ist bereits aus der medialen Berichterstattung bekannt, ergibt sich aber auch aus den Ausführungen des Staatsrates C vom 13. August 2024 (Anlage BB1 zur Beschwerdebegründung vom 16. August 2024) und denen des Beigeladenen in dessen Stellungnahme vom 4. September 2024 sowie den dazu eingereichten Anlagen (BG1 bis BG3). Gegenstand des Konflikts ist ein Kompetenzstreit um Personalentscheidungen, u. a. wegen unterschiedlicher Auffassungen zur Besetzung der ständigen Vertretung der Behördenleitung bei der Staatsanwaltschaft Hamburg (vgl. zum Konkurrentenstreitverfahren, VG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 14 E 3412/20 –, juris insb. Ls 1 und Rn. 58 zu den jeweiligen Zuständigkeiten), den die Presse als „Machtkampf“ (vgl. Hamburger Abendblatt vom 30. Dezember 2020 „Schlappe für Generalstaatsanwalt A“) bezeichnet. Hintergrund ist zudem ein vom Generalstaatsanwalt gegen den Beigeladenen am 6. August 2020 wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitspflicht (§ 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) und die Pflicht, Vorgesetzte zu beraten und zu unterstützten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) eingeleitetes Disziplinarverfahren, das die Staatsrätin bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz der FHH am 11. Dezember 2020 eingestellt hat. Insoweit titelt das Hamburger Abendblatt vom 30. Dezember 2020 Schlappe für Generalstaatsanwalt A Bizarrer Streit an der Behördenspitze entschieden. Disziplinarverfahren der Nummer 1 gegen die Nummer 2 ist eingestellt. und führt u. a. zur Überschrift „Das Verhältnis der beiden ist völlig zerrüttet“ aus, Der Streit eskalierte, als es um die Besetzung des Stellvertreterpostens von D ging. A favorisierte Oberstaatsanwältin I aus dem Bereich der Generalstaatsanwaltschaft; D dagegen Oberstaatsanwältin H, die in „seiner“ Staatsanwaltschaft tätig ist. Das Verhältnis war schließlich so zerrüttet, dass D eine gemeinsame Vereinbarung mit A kündigte, die den umständlichen Titel „Restrukturierung und Optimierung der Zuständigkeitsregelungen für die Bearbeitung von Verwaltungssachen bei den Hamburger Staatsanwaltschaften“ trägt. Dieser „Friedensvertrag“ war erst im Januar dieses Jahres geschlossen worden, um die Konflikte beizulegen. Auf D‘ Kündigung folgte As Reaktion mit dem Abstand weniger Tage: Er leitete das Disziplinarverfahren gegen den „LOStA“ ein. Übereinstimmend dazu hat auch Staatsrat C in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 13. August 2024 (Anlage BB1 zur Beschwerdebegründung vom 16. August 2024) bekundet, dass das Verhältnis zwischen dem Generalstaatsanwalt A und dem Leitenden Oberstaatsanwalt D aufgrund vorangegangener dienstlicher Konflikte als deutlich belastet angesehen werden müsse. Die Zusammenarbeit sei derart beeinträchtigt gewesen und sei es immer noch, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz sich bereits im Jahr 2020 veranlasst gesehen habe, die jeweiligen Zuständigkeiten sowie die Grundsätze der Zusammenarbeit der beiden Behörden erstmals durch eine Allgemeine Verfügung (gemeint ist wohl die AV der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz vom 25. November 2020 „Organisation der Personal- und Verwaltungsangelegenheiten bei den Staatsanwaltschaften“; Anlage BG1 zum Schriftsatz des Beigeladenenvertreters vom 4. September 2024) zu regeln. Korrespondierend dazu hat der Beigeladene mit Bezug auf die Allgemeine Verfügung vom 25. November 2020 bekundet, dass ihm die darin geregelten und ihm als Behördenleiter zustehenden Informations- und Beteiligungsrechte (vgl. Nr. 4.3; Anlage II zur AV) nicht gewährt würden. Eine fachliche Zusammenarbeit zwischen dem Generalstaatsanwalt und ihm finde nicht statt. Komme es zu Besprechungen der Vorgehensweise in wichtigen Einzelrechtssachen, lade Generalstaatsanwalt A die zuständigen Hauptabteilungsleiter und Dezernenten der Staatsanwaltschaft Hamburg ein, ihn als deren Behördenleiter hingegen nicht. Nachträglich über das Ergebnis der Besprechungen informiert, werde er auch nicht. Er werde von allen wesentlichen Entscheidungen, die seine Behörde, namentlich den wichtigen Personalsektor, beträfen, „ausgenommen“. Insoweit kommt es hier nicht darauf an, dass auch das Verhalten des Generalstaatsanwalts im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Konkurrentenverfahren ausnahmsweise Rückschlüsse auf dessen Voreingenommenheit im Beurteilungszeitraum zulässt. Diesbezüglich ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 12 mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 23. April 1998 – 2 C 16.97 –, juris Rn. 14), dass eine tatsächliche Voreingenommenheit des Beurteilers aus der dienstlichen Beurteilung, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens hergeleitet werden kann. In besonders gelagerten Einzelfällen können auch Vorgänge aus der Zeit vor dem jeweils streitigen Beurteilungszeitraum eine derartige Feststellung stützen. Der in diesem Sinne entscheidungserhebliche Zeitraum endet mit der Entscheidung des Dienstherrn über die nach der förmlichen Eröffnung und Besprechung der Beurteilung vom beurteilten Beamten vorgebrachten Gegenvorstellungen und Änderungswünsche. Auf ein späteres Verhalten eines Beurteilers kann es nur ankommen, soweit daraus Rückschlüsse auf diesen Zeitraum gezogen werden können. Die Antragstellerin bestreitet die Angaben nicht, ist mit Bezug auf den Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. August 2002 (– 2 BvR 2357/00 –, juris Rn. 35), das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. April 1998 (– 2 C 16.97 –, juris Rn. 13) und den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2000 (– 3 M 16/00 –, juris Rn. 17) lediglich der Auffassung, dass der für die Beurteilung der „Befangenheit“ streng objektiv anzulegende Maßstab hier nicht zur Voreingenommenheit des Beurteilers führe. Diese Auffassung teilt der Senat nicht. Es ist zwar zutreffend, dass dienstliche Beurteilungen grundsätzlich durch Vorgesetzte des Beamten erstellt werden und ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich bringen. Dementsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und durch im Einzelfall emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 2017 – 2 B 19.17 –, juris Rn. 12 m. w. N.). Der hier dargestellte und sogar in der Öffentlichkeit ausgetragene Konflikt zwischen dem Beigeladenen und Generalstaatsanwalt A geht aber weit über eine bloße kritische Einschätzung der Arbeitsweise des Beigeladenen oder im Einzelfall emotional gefärbte Emotionen aus der unmittelbaren Zusammenarbeit hinaus. Es ist ein Unterschied, ob im Einzelnen vom Vorgesetzten Kritik an der Arbeitsweise geäußert wird oder ob – wie hier – öffentlich ausgetragen gar keine fachliche Zusammenarbeit mehr stattfindet, der Beigeladene in seiner Zuständigkeit übergangen und gegen ihn zur Einschüchterung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird, dessen Einstellung durch die nächst höhere Behörde der Beurteiler, Generalstaatsanwalt A, in einem Schreiben an den Beigeladenen vom 22. Oktober 2021 sogar zum Anlass nimmt, ihn noch einmal „rein vorsorglich“ an seine Dienstpflichten zu erinnern. Dies sind Verhaltensweisen, die keineswegs mehr als üblich („naturgemäß“) im Verhältnis zwischen einem Beamten und seinem (beurteilenden) Vorgesetzten angesehen werden können. Unerheblich ist, ob Generalstaatsanwalt A dem B mit E-Mail vom 19. April 2024 (vgl. Anlage der Antragstellerin zur Antragsbegründung vom 3. Juni 2024, Bl. 83 der Gerichtsakte des VG; ebenso in der unfolierten Papierbeiakte G des Verwaltungsgerichts) zuvor (vor der dem Auswahlverfahren zugrundeliegenden dienstlichen Anlassbeurteilung des Staatsrats C vom 13. Juli 2023) einen weder in der bei der Generalstaatsanwaltschaft in Hamburg geführten Personalnebenakte noch sonst in den Personalakten enthaltenen noch dem Beigeladenen bekannten Beurteilungsentwurf – um nichts anderes handelt es sich bei einer Erstbeurteilung, solange noch die Zweitbeurteilung zur Vollständigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 – 1 WB 60.22 – Ls 3 und Rn. 32; siehe auch Nr. 3.4 BeurtRL-StA HH, der sogar erst auf die eröffnete und zur Personalakte gelangte Endfassung abstellt) – übersandt hat. Selbst wenn ein derartiger Entwurf in der Akte enthalten wäre, wäre dieser rechtlich irrelevant, da er nicht über das Entwurfsstadium hinausgekommen ist, ein anderer Beurteiler rechtmäßig bestimmt worden ist (dazu sogleich unter b. und c.) und Generalstaatsanwalt A aufgrund seiner Voreingenommenheit ohnehin vom Beurteilungsverfahren auszuschließen war bzw. ist. Soweit die Antragstellerin die Unvollständigkeit der an den Antragsgegner übersandten Personalakte des Beigeladenen daraus herleiten will, dass sich dieser Entwurf in ihr nicht findet, ist darauf hinzuweisen, dass derartige Entwürfe nicht in Akten gehören; dies ist für vorbereitende Unterlagen zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen einschließlich etwaiger Beurteilungsentwürfe in Hamburg sogar ausdrücklich geregelt (vgl. Nr. 7 Abs. 1 und Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 3 BeurtRL-FHH; vgl. auch Nr. 3.4 Abs. 2 Satz 2 BeurtRL-StA HH). Sofern die Antragstellerin auf das Schreiben des Generalstaatsanwalts A an B vom 6. Oktober 2023 (Bl. 100 der Papierbeiakte L zur Akte des VG) Bezug nimmt, in dem der Generalstaatsanwalt auf bereits mitgeteilte Einwände verweist und ankündigt, die Aufhebung der Beurteilung des Beigeladenen durch Staatsrat C vom 13. Juli 2023 analog § 48 VwVfG erst nach Abschluss des Auswahlverfahrens prüfen zu wollen, mag hieraus in der Tat zumindest hergeleitet werden können, dass Generalstaatsanwalt A mit der Beurteilung durch Staatsrat C nicht einverstanden gewesen ist. Dies ist aber aufgrund seiner Voreingenommenheit ohne jeden Belang. b. Der nach Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 2 BeurtRL-StA HH vorgesehene Erstbeurteiler wäre der Behördenleiter und unmittelbare Dienstvorgesetzte des Beigeladenen, Herr Generalstaatsanwalt A, gewesen, der allerdings voreingenommen (dazu oben a.) und daher von einer Beurteilung ausgeschlossen ist. Der nach dieser Vorschrift vorgesehene nächsthöhere dienstvorgesetzte Leiter des Amtes für Justizvollzug und Recht, Herr B, wäre der nach der BeurtRL-StA HH (vgl. Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 3 BeurtRL-StA HH) vorgesehene Zweitbeurteiler. Bestimmt worden ist aber Staatsrat C als Erst- und einziger Beurteiler. Das ist nicht zu beanstanden (siehe auch sogleich c. und 2.). Nach Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 BeurtRL-FHH bestimmt die oder der Dienstvorgesetzte (§ 3 HmbBG), wer Erst- und wer Zweitbeurteiler ist. Gemäß § 3 Abs. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) in der Fassung vom 15. Dezember 2009 ist Dienstvorgesetzte bzw. Dienstvorgesetzter, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist. Danach obliegt der Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz als (höchste) Dienstvorgesetzte des Beigeladenen das Bestimmungsrecht. In Ausfüllung der in Nr. 1.1 Abs. 3 Buchst. f BeurtRL-FHH vorgesehenen Ermächtigung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in justizbezogenen Laufbahnen ist mit Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeurtRL-StA HH für die Staatsanwälte und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaften allgemein und für den Regelfall bestimmt worden, wer die Aufgaben des Erst- und Zweitbeurteilers bei den Staatsanwaltschaften Hamburg wahrnimmt. Für darin nicht geregelte Fälle (so für den ständigen Vertreter des Generalstaatsanwalts oder für den Generalstaatsanwalt selbst) und für Ausnahmefälle, d. h. bei Ausfall eines Beurteilers (aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen), ist – sofern nicht auf die allgemeinen Vertretungsregeln zurückgegriffen werden kann – auf die Vorschrift der Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 BeurtRL-FHH zurückzugreifen. Insofern regelt Nr. 3.2 Abs. 2 BeurtRL-StA HH nicht, wer erstbeurteilt, wenn der dafür vorgesehene Beurteiler wegen Voreingenommenheit ausfällt. Ein Rückgriff auf die allgemeinen Vertretungsregeln ist wegen des im Vergleich zum Beigeladenen niedrigeren Statusamtes des ständigen Vertreters des Generalstaatsanwaltes unzulässig, da ein im niedrigeren Statusamt stehender Beamter keinen im höheren Statusamt stehenden Beamten beurteilen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 21. März 2017 – 1 B 1361/14 –, juris Ls 1 und Rn. 7 ff. m. w. N.). Der Leitende Oberstaatsanwalt als ständiger Vertreter des Generalstaatsanwalts wird mit R 3 Z besoldet (vgl. Anlage III HmbBesG). Der Beigeladene Leitende Oberstaatsanwalt – als Leiter der Staatsanwaltschaft – steht mit R 5 (vgl. Anlage III HmbBesG) im statushöheren Amt. Damit liegt ein Fall vor, in dem insoweit auf die für alle Beschäftigten geltenden Beurteilungsrichtlinien der Freien und Hansestadt Hamburg – hier Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1 BeurtRL-FHH – zurückzugreifen ist. Wäre die Regelung in Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile BeurtRL-StA HH demgegenüber als abschließend zu verstehen, verstieße sie sogar gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dann dürfte der höhere Dienstvorgesetzte keinen anderen Beurteiler bestellen und der zu Beurteilende – hier der Beigeladene – wäre, weil nicht beurteilbar, von Stellenbesetzungsverfahren ausgeschlossen. Nach Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 3 BeurtRL-FHH ist in der Regel der unmittelbare Dienstvorgesetzte als Erstbeurteiler zu bestimmen. Dies wäre nach dem Ausfall des Generalstaatsanwalts und seines ständigen Vertreters der danach nächsthöhere Dienstvorgesetzte (und als Zweitbeurteiler in Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 3 BeurtRL-StA HH aufgeführte Leiter des Justizverwaltungsamtes, heute: Amt für Justizvollzug und Recht), Herr B (vgl. Organigramm). Dieser scheidet als Erstbeurteiler aus, weil er die Voraussetzungen der Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 2 BeurtRL-FHH nicht erfüllte, wonach er umfassende Kenntnisse über den zu Beurteilenden und sein Aufgabengebiet besitzen muss. Seine Kenntnisse über den Beigeladenen erfassten im Beurteilungszeitraum vom 3. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2023 noch nicht einmal einen Zeitraum von sechs Monaten (hier vom 15. September 2022 bis zum 28. Februar 2023). Genauso wie die Bewertung im Rahmen der Beurteilung bei einem nicht ausreichend bemessenen Zeitraum nicht über eine ausreichende tatsächliche Grundlage verfügte und nicht aussagekräftig wäre, kann auch ein Beurteiler, der den zu Beurteilenden – wie hier – nicht mindestens sechs Monate kennt, dessen fachliche Leistung, Befähigung und Eignung nicht belastbar bewerten (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 41 zum für eine Bewertung ausreichenden Zeitraum von sechs Monaten). Dies entspricht einem allgemeinen Rechtsgedanken und wird im Umkehrschluss aus den Regelungen zur Mindestprobezeit in den Laufbahnverordnungen geschlossen (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BLV, ebenso § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbLVO). Dies hat Herr B in einem am 9. Juni 2023 verfassten Vermerk selbst so eingeschätzt und wird auch von Herrn Staatsrat C in seinem Schreiben vom 11. Dezember 2023 (Seite 2) an Frau E angeführt. Zwar dürfte es auch in Anwendung der Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 2 BeurtRL-FHH ausreichend sein, wenn der Beurteiler umfassende Kenntnisse nicht aus eigener Anschauung besitzt, sondern sich solche durch Einholung von Beurteilungsbeiträgen verschafft. Dies kam aber vorliegend aufgrund der Voreingenommenheit des dafür zu befragenden unmittelbaren Dienstvorgesetzten Generalstaatsanwalt A nicht in Betracht (siehe dazu auch vertiefend sogleich unter c.). c. Staatsrat C besitzt die gemäß Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 2 BeurtRL-FHH geforderten umfassenden Kenntnisse über den Beigeladenen und dessen Aufgabengebiet. Nach dieser Vorschrift muss die Erstbeurteilerin bzw. der Erstbeurteiler umfassende Kenntnisse über die zu beurteilende Beschäftigte bzw. den zu beurteilenden Beschäftigten und ihr bzw. sein Aufgabengebiet besitzen. Im Unterschied dazu muss die Zweitbeurteilerin bzw. der Zweitbeurteiler das Aufgabengebiet (nur) kennen und einen Überblick über die Verwendungsmöglichkeiten besitzen (Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 4 BeurtRL-FHH). Im Regelungszusammenhang mit Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 3 BeurtRL-FHH, wonach in der Regel die bzw. der unmittelbare Dienstvorgesetzte zur Erstbeurteilerin bzw. zum Erstbeurteiler zu bestimmen sein wird, wird zum einen ein abgestufter Kenntnisstand der Beurteilerinnen bzw. Beurteiler über die zu Beurteilenden deutlich. Zum anderen ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 BeurtRL-StA HH und Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 BeurtRL-FHH, wonach die Zweitbeurteilerinnen bzw. Zweitbeurteiler insbesondere für die Anwendung möglichst gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich sind und damit den Überblick über die Vergleichsgruppe haben sollen, die unterschiedliche Funktion der Beurteilerinnen und Beurteiler. Der Erstbeurteiler hat in der dienstlichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2023 in den Beurteilungsgrundlagen aufgeführt, dass ihm der Beigeladene seit dem 1. August 2019 unterstellt sei und er im Beurteilungszeitraum (vom 3. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2023) häufig persönliche und/ oder fachliche Kontakte zu diesem gehabt habe. Zudem hat der Erstbeurteiler mehrfach angegeben, dass er in seiner jetzigen Funktion als Staatsrat und in seiner vorangegangenen Funktion als Leiter des Justizverwaltungsamtes umfassende und belastbare Erkenntnisse über die Leistungen des Beigeladenen habe (vgl. Stellungnahmen C an den Antragsgegner vom 11. und 22. Dezember 2023). Anhaltspunkte dafür, dass C nicht aus eigener Anschauung hinreichende bzw. ausreichende Erkenntnisse über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beigeladenen gehabt hätte, um die Beurteilung allein auf dieser Grundlage sachgerecht hätte erstellen zu können, hat der Senat nicht. Deshalb liegt hier auch kein Fall vor – wovon die Antragstellerin auszugehen scheint (vgl. Einwand 1.2.4, Seite 11 der Antragsbegründung vom 3. Juni 2024) –, in welchem die höchstrichterliche Rechtsprechung das Einholen von Beurteilungsbeiträgen fordert bzw. der Erstbeurteiler verpflichtet gewesen wäre, Beurteilungsbeiträge einzuholen (stRspr. vgl. BVerwG, Urteile vom 5. November 1998 – 2 A 3.97 – und vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 – , zuletzt: Urteile vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 – Rn. 12, vom 27. November 2014 – 2 A 10.13 – Rn. 22 ff., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 – Rn. 21 und vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 – Rn. 22, jeweils juris). Unerheblich ist deshalb auch, dass der in Schleswig-Holstein im Amt mit C vergleichbare Staatssekretär als Erstbeurteiler der Antragstellerin deren dienstliche Beurteilung vor dem Hintergrund zweier Beurteilungsbeiträge, dem des Generalstaatsanwaltes a. D. G und dem des Abteilungsleiters F, erstellt hat. Der Senat merkt in diesem Zusammenhang daher lediglich am Rande an, dass für den Beigeladenen auch keine zulässigen und aussagekräftigen Beurteilungsbeiträge, die als weitere, wesentlich gewichtigere Erkenntnismittel Grundlage der Beurteilung hätten sein können, hätten eingeholt werden dürfen. Ein Beurteilungsbeitrag des nach Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 2 BeurtRL-StA HH regelhaften Erstbeurteilers des Beigeladenen, Herrn Generalstaatsanwalt A, wäre wegen dessen Voreingenommenheit im Beurteilungszeitraum verfahrensfehlerhaft (vgl. dazu oben a.). Insoweit ist hier auch die Regelung in Nr. 3.7 Abs. 1 BeurtRL-StA HH, nach der Personen, die zum Zeitpunkt einer Beurteilung nicht die Funktion der Erstbeurteilerin bzw. des Erstbeurteilers wahrnehmen, jedoch im Beurteilungszeitraum Erstbeurteilerin bzw. Erstbeurteiler der bzw. des zu beurteilenden Beschäftigten waren, an der Beurteilung mitwirken sollen und dazu an die zuständige Erstbeurteilerin bzw. den zuständigen Erstbeurteiler einen Beurteilungsbeitrag auf dem Vordruck „Beurteilung“ liefern sollen, nicht anwendbar. Ein Beurteilungsbeitrag des nach Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 3 BeurtRL-StA HH regelhaften Zweitbeurteilers des Beigeladenen, des Leiters des Amtes für Justizvollzug und Recht, Herrn B, wäre nicht aussagekräftig, da dieser nach seiner eigenen Eischätzung (Vermerk vom 9. Juni 2023) „deutlich“ schlechtere und weniger vertiefte Erkenntnisse als Staatsrat C hat. Anders als bei der Beurteilerzuständigkeit ist es zwar für die Eignung, einen Beurteilungsbeitrag zu leisten, unschädlich, wenn der als Auskunftsperson dienende Beamte demselben Statusamt angehört. Beurteilungsbeträge weiterer Personen sind aber bereits deshalb unzulässig, weil es schlicht niemanden gibt, der im Beurteilungszeitraum Erkenntnisse über den Beigeladenen liefern könnte und mit diesem mindestens im selben Statusamt stünde bzw. wie dieser demselben Statusamt angehörte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 24 m. w. N.). Das höchste unterhalb des Statusamtes des Beigeladenen (R 5) bei den Staatsanwaltschaften in Hamburg in der Anlage III zur Hamburger Besoldungsordnung „R“ ausgewiesene Statusamt (vgl. dazu auch den Haushaltsplan 2023/2024 FHH Einzelplan Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, Anlage 1 Stellenplan , Einzelplan 2, Seite 156 ff, 172) ist das mit R 3 Z bewertete Amt einer Leitenden Oberstaatsanwältin bzw. eines Leitenden Oberstaatsanwaltes – als ständige Vertreterin bzw. ständigem Vertreter des Generalstaatsanwalts (vgl. dazu bereits oben 1. b.), das zwei Statusämter unterhalb desjenigen des Beigeladenen liegt (vgl. zur Amtszulage als statusrechtlich andere Besoldungsgruppe: Beschluss des Senats vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Rn. 16). Soweit die Antragstellerin anführt, dass C in der Vorbeurteilung vom 2. Dezember 2019 (vgl. Antragsbegründung vom 3. Juni 2024, Seite 11) als damaliger Leiter des Justizverwaltungsamtes und Zweitbeurteiler im Gegensatz zur streitgegenständlichen Beurteilung die persönlichen und/ oder fachlichen Kontakte mit „gelegentlich/bei besonderen Anlässen“ angegeben habe, verfängt dieser Einwand nicht. Seinerzeit war der Beigeladene dem heutigen Staatsrat erst vier Monate – nämlich seit dem 1. August 2019 (vgl. die Angabe in der streitigen dienstlichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2023) – unterstellt gewesen. Auch ihre Rüge, dass sie danach nicht beurteilen könne, welche persönlichen und/ oder fachlichen Kontakte bezogen auf einen Beurteilungszeitraum von 1 1/4 Jahren von dem Leiter einer örtlichen Staatsanwaltschaft zu einem Staatsrat bestanden hätten, greift nicht durch. Diese Rüge unterstellt dem Erstbeurteiler unsubstantiiert und quasi ins Blaue hinein ohne Anhaltspunkte dafür zu nennen, dass er entgegen seiner Angaben ohne die dazu erforderlichen umfassenden Kenntnisse beurteilt hat (siehe dazu auch die die umfassenden Kenntnisse ausdrücklich bestärkenden Erklärungen des Erstbeurteilers C in seinem Ergänzungs-/Klarstellungsschreiben vom 11. Dezember 2023 (S. 2, 2. Absatz) und in dem Erläuterungsschreiben vom 22. Dezember 2023 (S. 4 oben). Abgesehen davon war der Beigeladene dem heutigen Staatsrat im gesamten sich über mehr als drei Jahre erstreckenden Beurteilungszeitraum unterstellt gewesen. Soweit die Antragstellerin schließlich anmerkt, dass sich in der dienstlichen Beurteilung des Beigeladenen kaum/keine Hinweise auf die Quantität und Qualität seiner Zusammenarbeit mit der Behörde des Generalstaatsanwaltes bzw. diesem selbst fänden, obwohl diese Zusammenarbeit ein ganz wesentlicher Bestandteil der Aufgaben eines Behördenleiters einer örtlichen Staatsanwaltschaft sei, kann der Senat dies nicht erkennen. Es wäre zudem Aufgabe der Antragstellerin darzustellen, bei welchen Einzelmerkmalen bzw. an welcher Stelle in der Gesamtbewertung sie diese Hinweise in welcher Form vermisst. Zwar hat der Erstbeurteiler die Zusammenarbeit mit der Generalstaatsanwaltschaft ersichtlich nur in seiner „Begründenden Stellungnahme zu Zusätzlichen Führungsanforderungen“ (Seite 18 der dienstlichen Anlassbeurteilung vom 13. Juli 2023) im Zusammenhang mit dem Digitalisierungsprozess erwähnt. Dies bedeutet umgekehrt aber nicht, dass die Kooperation mit der Generalstaatsanwaltschaft nicht beurteilt worden ist. Insoweit ist – wie bereits oben (zu a.) zur Voreingenommenheit des Generalstaatsanwaltes ausgeführt – bekannt, dass die Zusammenarbeit zwischen dem Generalstaatsanwalt und dem Beigeladenen während des Beurteilungszeitraums außerordentlich konfliktbelastet gewesen ist, sodass der Erstbeurteiler schon allein deshalb die Kooperation der beiden gut beurteilen kann. Sämtliche Einzelmerkmale, aber insbesondere die in den Kategorien IV. und V. „IV.1. Kommunikationsfähigkeit“, „IV.3. Kooperationsverhalten“, „IV.4. Konfliktverhalten“, „IV.5. Überzeugungs- und Durchsetzungsfähigkeit“, „V.4. Verantwortungsübernahme“ und „V.8. Fähigkeit der Leitung von Besprechungen und Verhandlungen“ sind in konfliktreichen Situationen zumeist noch belastbarer zu beurteilen. Zudem verlagerte sich die Zusammenarbeit des Beigeladenen schon wegen dessen Konflikts mit dem Generalstaatsanwalt auf den damaligen Zweitbeurteiler und jetzigen Staatsrat C. Vor diesem Hintergrund ist es mehr als plausibel, dass C über die erforderlichen umfassenden Kenntnisse eines Erstbeurteilers verfügt und nicht wie der die Antragstellerin erstbeurteilende Staatssekretär auf Beurteilungsbeiträge angewiesen war. Im Übrigen gilt: Bei einer auf Wertungen beruhenden Beurteilung kann nicht die Darlegung und der Nachweis der einzelnen Tatsachen verlangt werden, die dem jeweiligen Werturteil zugrunde liegen und es tragen. Mit der Beurteilungsbefugnis ist dem Dienstherrn vielmehr auch das Recht zuerkannt, die einzelnen im Beurteilungszeitraum liegenden Vorgänge in einer Gesamtschau zusammenzufassen und zu bewerten. Diese Beurteilungsermächtigung hat auch die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verlangte gerichtliche Kontrolle zu wahren. Hält der beurteilte Beamte oder ein Mitbewerber im Konkurrentenstreitverfahren die Beurteilung für nicht hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die weiterer Konkretisierung oder Plausibilisierung bedürfen. Die Erforderlichkeit derartiger Erläuterungen machte die dienstliche Beurteilung aber nicht fehlerhaft und derartige Erläuterungen könnten sogar noch im gerichtlichen Verfahren stattfinden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, juris Rn. 32 m. w. N. und Beschluss vom 6. Oktober 2023 – 2 VR 3.23 –, juris Rn. 62). 2. Die Beurteilung des Beigeladenen verstößt nicht gegen das nach den Beurteilungsrichtlinien in Hamburg regelhaft geltende zweigliedrige Prinzip der Beurteilung durch einen Erst- und Zweitbeurteiler (vgl. Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL-StA HH, Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL-FHH). Der regelhafte Zweitbeurteiler und Leiter des Justizverwaltungsamtes, Herr B, (vgl. Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 3 BeurtRL-StA HH) scheidet aus (a.). Einer Zweitbeurteilung durch die Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz bedurfte es ausnahmsweise (vgl. Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 5 i. V. m. Satz 4 BeurtRL-FHH) nicht (b.). a. Der in Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 3 BeurtRL-StA HH als Zweitbeurteiler vorgesehene Leiter des Justizverwaltungsamtes, B, darf den Beigeladenen nicht zweitbeurteilen, weil er dem erstbeurteilenden Staatsrat C schon nicht unterstellt ist. Dies wäre aber nach Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeurtRL-StA HH (vgl. gleichlautend Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeurtRL-FHH) erforderlich. Nach dieser Vorschrift sind die Zweitbeurteilerinnen bzw. Zweitbeurteiler insbesondere für die Anwendung möglichst gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich (jeweils Satz 1) und besprechen sich zu diesem Zweck einmal jährlich mit den ihnen unterstellten Erstbeurteilerinnen und Erstbeurteilern (hervorgehoben durch den Senat; jeweils Satz 2). b. Nach Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 5 BeurtRL-FHH, die anzuwenden ist, weil die BeurtRL-StA HH den Fall, dass beide darin für den Beigeladenen vorgesehenen Beurteiler ausscheiden, nicht regelt, kann nach einer Entscheidung des Dienstvorgesetzten ausnahmsweise von einer Zweitbeurteilung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 nicht erfüllt sind. Danach muss die Zweitbeurteilerin bzw. der Zweitbeurteiler die zu beurteilende Beschäftigte bzw. den zu beurteilenden Beschäftigen und ihr bzw. sein Aufgabengebiet kennen sowie einen Überblick über die Verwendungsmöglichkeiten haben. Indem die hier dienstvorgesetzte Senatorin für Justiz und Verbraucherschutz (vgl. oben b.) nur einen (Erst-)Beurteiler für den Beigeladenen bestellt und diesen nicht selbst zweitbeurteilt hat, hat sie zugleich konkludent (Auslegung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont gemäß der §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des in Art. 20 Abs. 3 GG normierten Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) erklärt, dass sie selbst die Voraussetzungen der Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 4 BeurtRL-FHH nicht erfüllt und deshalb von der Ausnahmeregelung der Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 5 BeurtRL-FHH Gebrauch macht. Dass sie dabei ihr Ermessen (sog. Kann-Vorschrift) nicht sachgerecht ausgeübt hätte, ist nicht erkennbar. Im Gegenteil: Eine Zweitbeurteilung ist im Falle des Beigeladenen nach dem Sinn und Zweck der dazu in den Richtlinien bestimmten Regelungen nicht zielführend. Mit der Bestellung eines zweiten Beurteilers soll grundsätzlich der Überblick über die Vergleichsgruppe der zu Beurteilenden sichergestellt und auf einheitliche Beurteilungsstandards hingewirkt werden. Insoweit ist (gleichlautend) in Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 BeurtRL-StA HH und Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 BeurtRL-FHH geregelt, dass die Zweitbeurteilerinnen bzw. Zweitbeurteiler insbesondere für die Anwendung möglichst gleicher Beurteilungsmaßstäbe verantwortlich sind. Art. 33 Abs. 2 GG lässt indes nur einen Vergleich von Beamten zu, für die im Wesentlichen gleiche Anforderungen an Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gelten. Dies ist nur bei Beamten „derselben Laufbahn und desselben Statusamtes" gegeben (stRspr. vgl. nur BVerwG, Urteil vom 2. März 2017 – 2 C 21.16 –, juris Ls 3 und Rn. 41 f. m. w. N. zu § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV). Der Beigeladene hat im Geltungsbereich der Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL-StA HH) mit dem Statusamt R 5 nach dem Generalstaatsanwalt, für den in den Richtlinien keine Beurteiler vorgesehen sind, das höchste Statusamt. Er gehört als Behördenleiter der einzigen (die Generalstaatsanwaltschaft ausgenommen) in Hamburg eingerichteten Staatsanwaltschaft zu keiner Vergleichsgruppe innerhalb des Geltungsbereichs der Beurteilungsrichtlinien. Der in den Beurteilungsrichtlinien regelhaft bestimmte Zweitbeurteiler, der Leiter des Justizverwaltungsamtes, beurteilt ausschließlich ihn (vgl. Nr. 3.2 Abs. 2 Satz 1, Tabelle 1, letzte Zeile, Spalte 1 und 3 BeurtRL-StA HH). Alle anderen Amtsanwälte, Oberamtsanwälte, Staatsanwälte, Abteilungsleiter 1, Oberstaatsanwälte, Hauptabteilungsleiter, ständige Vertreter des Behördenleiters, Leitende Oberstaatsanwälte haben verschiedene andere Zweitbeurteiler, unter denen der für den Beigeladenen regelhaft als Erstbeurteiler bestimmte Generalstaatsanwalt das höchste Statusamt innehat. Die weiteren in Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeurtRL-StA HH bzw. nahezu gleichlautend in Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 2 bis 4 BeurtRL-FHH getroffenen Regelungen haben in Bezug auf die Funktion eines für den Beigeladenen bestellten Zweitbeurteilers keine Geltung. Jährliche Gespräche zwischen einem Erstbeurteiler und einem Zweitbeurteiler (sog. vertikale Beurteilerkonferenz) über die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe (Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 1 und 2 BeurtRL-StA HH) innerhalb einer nicht vorhandenen Vergleichsgruppe sind nicht zielführend. Über die Durchführung und Ausgestaltung horizontaler Abstimmungen (sog. horizontale Beurteilerkonferenz, vgl. Nr. 3.3 Abs. 2 Satz 3 BeurtRL-StA HH) entscheidet der Beigeladene als Behördenleiter in seinem Bereich selbst. Sinn und Zweck der Erstellung einer Zweitbeurteilung für den Beigeladenen ist auch keine über die Vergleichskontrolle und Kontrolle der Einhaltung einheitlicher Beurteilungsstandards hinausgehende Überprüfung des Erstbeurteilers durch den nächsthöheren dienstvorgesetzten Zweitbeurteiler. Die Beurteilungsrichtlinien sehen vielmehr in Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL-StA HH (ebenso: Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL-FHH) vor, dass Erst- und Zweitbeurteiler den zu Beurteilenden voneinander unabhängig sowie in jeweils anderer Form (vgl. Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeurtRL-StA HH, ebenso: Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 3 und 4 BeurtRL-FHH) beurteilen. Der Zweitbeurteiler ist gegenüber dem Erstbeurteiler in Bezug auf die Beurteilung nicht weisungsbefugt (vgl. Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 2 BeurtRL-StA HH, ebenso: Nr. 3.2 Abs. 1 Satz 2 BeurtRL-FHH). Ein Abänderungsrecht wird dem Zweitbeurteiler nicht eingeräumt. Die Verfahrensvorschriften in Nr. 3.4 Abs. 1 Satz 2, 5 und 6 BeurtRL-StA HH verdeutlichen die Unabhängigkeit der jeweiligen Beurteilungen. Danach müssen die Entwürfe der Erst- und Zweitbeurteilerinnen bzw. Erst- und Zweitbeurteiler vor deren Aushändigung an die zu Beurteilenden im Falle wesentlich unterschiedlicher Bewertungen erörtert werden und die Zweitbeurteilerin bzw. der Zweitbeurteiler muss ein von der Erstbeurteilung wesentlich abweichendes Ergebnis vertreten (vgl. dazu auch ausführlich VG Hamburg, Beschluss vom 2. Oktober 2020 – 14 E 3412/20 –, juris Ls 1 und Rn. 58). III. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Diesbezüglich ist anerkannt, dass das Beschwerdegericht seine Prüfung in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber hinaus an den in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausdrücklich aufgeführten §§ 80, 80a und 123 VwGO auszurichten und dem Rechtsgedanken des § 144 Abs. 4 VwGO entsprechend stets zu prüfen hat, ob eine nach den Darlegungen der Beschwerde fehlerhaft begründete Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen im Ergebnis gleichwohl richtig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 21. Dezember 2023 – 2 MB 10/23 –, juris Rn. 24 mit Verweis auf OVG Münster, Beschluss vom 18. März 2002 – 7 B 315/02 –, juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 21. Mai 2003 – 1 CS 03.60 –, juris Rn. 16; VGH Kassel, Beschluss vom 16. Januar 2006 – 2 TG 2606/05 –, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. Juli 2019 – 7 ME 27/19 –, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschluss vom 18. September 2019 – 3 S 1930/19 –, juris Rn. 9). Hinsichtlich aller explizit erstinstanzlich (oder im Beschwerdeverfahren) erörterter Aspekte müssen die Beteiligten mit der Möglichkeit rechnen, dass die Beschwerdeentscheidung auf andere als die vom Verwaltungsgericht tragend zugrunde gelegten Gründe gestützt wird, ohne dass es insoweit eines gesonderten Hinweises bedürfte (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 13. August 2024 – 14 Cs 24.898 –, juris Rn. 11 m. w. N.). Dementsprechend prüft der Senat sämtliche von der Antragstellerin im Antragsverfahren darüber hinaus sinngemäß geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht nicht geprüften Rügen. Daneben zu prüfende weitere Aspekte haben sich für den Senat nicht ergeben. Weder kann die Antragstellerin mit dem Einwand des rechtswidrigen Abbruchs des ursprünglichen Auswahlverfahrens gehört werden (1.) noch leidet die Beurteilung des Beigeladenen an einem nicht nachvollziehbaren Notensprung (2.). Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung ist vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen und dort in erster Linie anhand des damit abschließenden Gesamturteils vorzunehmen. Die dienstliche Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2023 hatte keine abschließende Eignungsbewertung für das ausgeübte und innegehabte Statusamt (Gesamturteil), so dass der Antragsgegner ein solches – zur Vergleichbarkeit – nach schleswig-holsteinischen Maßstäben vor seiner Auswahlentscheidung einholen musste (3.). Auf dieser Basis durfte der Antragsgegner bei seiner Auswahlentscheidung davon ausgehen, dass der Beigeladene trotz formal gleicher Bewertung einen Eignungsvorsprung gegenüber der Antragstellerin aufgrund seiner Beurteilung im höheren Statusamtes aufweist (4.). Ein etwaiger Fehler in der Begründung in einem der insgesamt 34 Einzelmerkmale der sechs Kategorien der Beurteilung des Beigeladenen wirkte sich im Gesamturteil nicht aus; dabei ist auf die Regeln für die Bildung des Gesamturteils nach den schleswig-holsteinischen Beurteilungsrichtlinien abzustellen. Er wäre auch im Übrigen unerheblich, weil bei besserem Gesamturteil eine Einzelausschöpfung zu unterbleiben hat, ebenso wie nicht auf sonstige Hilfskriterien zurückzugreifen ist (5.). 1. Mit der Rüge, der Antragsgegner habe das erste Auswahlverfahren rechtsfehlerhaft abgebrochen, kann die Antragstellerin nicht mehr gehört werden. Ein entsprechendes Rügerecht hat sie mittlerweile verwirkt. Der Grundsatz der Verwirkung erfordert eine Gesamtbewertung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, die für das Zeit-, Umstands- und Vertrauensmoment von Bedeutung sind, so dass die Festsetzung einer generellen und festen zeitlichen Grenze, bei deren Überschreitung die jeweilige prozessuale Befugnis oder das materielle Recht verwirkt ist und die den Kenntnisstand des Berechtigten hinsichtlich der ihm zustehenden Rechte unberücksichtigt lässt, ausgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 2018 – 2 C 10.17 –, juris Rn. 16 ff., Beschlüsse vom 15. Januar 2020 – 2 B 38.19 – und – 2 B 39.19 –, jeweils juris Rn. 12). Tatbestandlich ist Verwirkung anzunehmen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen bei vernünftiger Betrachtung etwas zur Wahrung der Rechtsstellung unternommen zu werden pflegt (stRspr., vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2019 – 2 B 68.18 –, juris Rn. 16 und vom 4. Juni 2014 – 2 B 108.13 –, juris Rn. 11 jeweils m. w. N.). Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO bietet hierfür eine zeitliche Orientierung (so zu dienstlichen Beurteilungen: vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2014 a. a. O.). Das Argument des rechtsfehlerhaften Abbruchs bemüht die Antragstellerin erstmals in ihrer Antragsbegründung vom 3. Juni 2024 und bezieht sich dazu auf den Vermerk des Antragsgegners vom 10. Januar 2023. Darin hat der Antragsgegner u. a. sinngemäß ausgeführt, dass die Stelle der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts nach dem Grundsatz der Bestenauslese bundesweit ausgeschrieben werden soll und deshalb eine Begrenzung des Bewerberfeldes auf Personen im Dienst des Landes Schleswig-Holstein nicht geboten sei. Zwar ist in dieser Entscheidung zugleich die Entscheidung enthalten, das bisherige Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, allerdings ist der bisherige Bewerberkreis nachfolgend vor Veröffentlichung der Ausschreibung nicht gesondert über die Abbruchentscheidung informiert worden. Gleichwohl war spätestens mit der Neuausschreibung der Stelle zugleich öffentlich für jedermann und damit auch für die Antragstellerin erkennbar, dass das bisherige Verfahren nicht fortgesetzt werden sollte. Auf die neue Ausschreibung, die sich ausdrücklich an einen erweiterten Bewerberkreis richtete, bewarb sich die Antragstellerin unter dem 31. Januar 2023, ohne sich zugleich oder nachfolgend – und so auch bis heute nicht – in einem gesonderten Verfahren oder zumindest mit einem weiteren Antrag in diesem Verfahren gegen den Abbruch zu wehren. Insoweit ist anerkannt, dass nach Mitteilung des beabsichtigten Abbruchs und der Abbruchgründe eine Beamtin bzw. ein Beamter einstweiligen Rechtsschutz dagegen spätestens binnen eines Monats nach Kenntnisnahme der (hier im Vermerk vom 10. Januar 2023) dokumentierten Abbruchgründe hätte in Anspruch nehmen müssen, andernfalls wird der Abbruch rechtsbeständig (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Dezember 2014 – 2 A 3.13 –, juris Ls 3 und Rn. 22 ff. und vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris Rn. 12). Da eine solche Mitteilung nicht gesondert erfolgt ist, kann auf die aus der Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO abgeleitete Monatsfrist nicht zurückgegriffen werden. Allerdings bietet diese Rechtsprechung einen Anhaltspunkt dafür, dass ohne entsprechendes gerichtliches Verfahren (bis heute) nach über einem Jahr Untätigkeit unter gleichzeitiger Bewerbung auf die Neuausschreibung Verwirkung angenommen werden kann. Unabhängig davon war der Antragsgegner auch in der Sache zu einem Abbruch des ersten Auswahlverfahrens bereits deshalb berechtigt, weil ihm durch unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 21. September 2022 (– 2 MB 8/22 –, juris) im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt worden war, die Stelle der Generalstaatsanwältin bzw. des Generalstaatsanwalts bei der Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein mit der (vormaligen) Beigeladenen (und jetzigen Antragstellerin) oder anderweitig endgültig zu besetzen, bevor über die Bewerbung des damaligen Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist. Dies stellt regelmäßig einen sachlichen Abbruchgrund dar, der den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt und keine Verletzung des grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruchs zur Folge hat (vgl. dazu: Beschluss des Senats vom 14. Juli 2021 – 2 MB 26/20 –, juris Ls 1 und Rn. 9 m. w. N.). Dies gilt erst Recht vor dem Hintergrund, dass der Senat gleich mehrere Fehler im Auswahlverfahren gerügt hatte. Diesbezüglich eröffnet das in Art. 33 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird. Wenn dem Dienstherrn – wie hier – gerichtlich untersagt worden ist, die von ihm ausgewählte Bewerberin – hier die Antragstellerin – zu ernennen, kann er regelmäßig den Schluss ziehen, seine bisherige Verfahrensweise begegne erheblichen Zweifeln im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG. In einer solchen Situation darf das bisherige Verfahren beendet werden, damit in einem anschließenden neuen Verfahren aufgrund eines aktualisierten Bewerberkreises eine dem Art. 33 Abs. 2 GG genügende Entscheidung getroffen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 2012 – 2 C 6.11 –, juris, Rn. 20; zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 14. Juli 2021 – 2 MB 26/20 –, juris Ls 1 und Rn. 9 m. w. N. im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 20. November 2019 – 2 MB 10/19 –, juris). Ein Rechtsfehler berechtigt grundsätzlich auch dann zum Abbruch, wenn ihn der Dienstherr im laufenden Auswahlverfahren „reparieren“ bzw. „heilen“ könnte (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 14. Juli 2021 – 2 MB 26/20 –, juris Ls 2 und Rn. 10). Insoweit gibt Art. 33 Abs. 2 GG nicht vor, dass Rechtsfehler möglichst im laufenden Auswahlverfahren zu beseitigen sind, um die Bewerbungsverfahrensansprüche der Bewerber zu erhalten. Im Gegenteil: Es wäre mit dem Prinzip der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG grundsätzlich unvereinbar, wenn der Bewerbungsverfahrensanspruch bezogen auf das erste Stellenbesetzungsverfahren einen Anspruch darauf umfasste, dass das ursprüngliche Bewerberfeld im Rahmen einer wiederholten Auswahlentscheidung unverändert bleibt (vgl. dazu nur BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 24. September 2015 – 2 BvR 1686/15 –, juris Rn. 19 und vom 25. Januar 2017 – 2 BvR 2076/16 –, juris Rn. 24, 26 ). Dass der Antragsgegner – anders als er das im ersten Stellenbesetzungsverfahren getan hat – das außerordentlich bedeutsame Amt des Chefanklägers im Land – wie sonst allgemein bei derartigen Positionen üblich (vgl. die damalige bundesweite Ausschreibung des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, der Präsidentin des Landessozialgerichts) – jetzt bundesweit ausgeschrieben hat, ist nicht nur sachlich gerechtfertigt, sondern mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG, dem eine Einschränkung auf Landeskinder bei offenen Stellen fremd ist, sogar geboten (anders nur aus sachlichen Gründen vgl. näher BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Februar 2007 – 2 BvR 2494/06 –, juris Rn. 11). 2. Die Antragstellerin macht ohne nähere Ausführungen geltend, dass die dienstliche Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2023 schon deshalb nicht den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Plausibilitätsanforderungen genüge, weil es in dem Beurteilungszeitraum zu einem nicht näher begründeten Leistungssprung gekommen sei. Dies ist indes nicht erkennbar. a. Es liegt schon kein zu begründender bzw. zu plausibilisierender Leistungssprung vor, weil die Anlassbeurteilungen vom 13. Juli 2023 und vom 2. Dezember 2019 nicht vergleichbar sind. Sie verfolgen unterschiedliche Ziele, sodass sich aus der Vorbeurteilung auch unabhängig von deren nur kurzen Beurteilungszeitraums keine belastbare Aussage zu den Leistungen des in der streitgegenständlichen Anlassbeurteilung beurteilten innegehabten Amtes des Beigeladenen als Leiter der Hamburger Staatsanwaltschaft (R 5) ableiten lässt. Die Vorbeurteilung vom 2. Dezember 2019 ist eine dienstliche Anlassbeurteilung, die nach einer (verkürzten) Bewährungszeit klären soll, ob der Beigeladene zum Leitenden Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Hamburg (BesGr R 5 HmbBesG) befördert werden kann (sog. Bewährungsbeurteilung auf dem zu befördernden Dienstposten). Insoweit war der Beigeladene, der zuvor in Schleswig-Holstein als Leitender Oberstaatsanwalt (bei dem Landgericht B-Stadt) das Statusamt R 4 bekleidete, nach Hamburg versetzt und mit der Wahrnehmung der Geschäfte des Leitenden Oberstaatsanwalts in Hamburg betraut worden, und zwar zunächst zur Bewährungsfeststellung im niedrigeren Statusamt R 3. Entsprechend ihrer Funktion als Bewährungsbeurteilung ist sie eine reine Ankreuzbeurteilung, bei der in sämtlichen arabisch nummerierten Einzelmerkmalen der sechs römisch nummerierten Kategorien „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ angekreuzt ist (siehe auch die „Übersicht über die Gesamtbewertungen der einzelnen Kategorien“ auf S. 18 der Bewährungsbeurteilung), ohne dass – wie es für eine sonstige Anlass- oder Regelbeurteilung erforderlich wäre – Aussagen zur Wichtigkeit des jeweiligen Kriteriums für den Arbeitsplatz (äußeres Kästchen im jeweiligen Merkmal) angekreuzt wären, da bei einer positiven Bewährungsbeurteilung jedes einzelne Merkmal gleichermaßen wichtig ist und keines mit (noch) nicht bewährt ausfallen dürfte, was bereits bei der Ausprägung „entspricht den Anforderungen im Wesentlichen“ in einem einzigen Merkmal der Fall wäre. Über die bloße Aussage der Bewährung bzw. Eignungsfeststellung – nichts anderes bedeutet das angekreuzte Kästchen „entspricht den Anforderungen in vollem Umfang“ – gehen zwar die Schlussbemerkungen des Erst- und des Zweitbeurteilers (auf S. 20) hinaus. Eine Vergleichbarkeit mit der nachfolgenden, streitgegenständlichen Beurteilung ist aber auch insoweit nicht möglich, da in ihnen keine Bewertungen im Sinne der Notenstufen der Beurteilungsrichtlinien enthalten sind (vgl. zur Bewährungsfeststellung für Probezeitbeurteilungen und zum unterschiedlichen Maßstab: BVerwG, Urteile vom 7. Mai 2019 – 2 A 15.17 –, juris Rn. 56, 58 m. w. N. und vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 –, juris Rn. 26). Die streitgegenständliche Anlassbeurteilung vom 13. Juli 2023 hat demgegenüber einen anderen Maßstab. Sie beschränkt sich nicht auf eine reine Bewährungsfeststellung. Sie bewertet auch nicht nur die fachlichen Leistungen des Beigeladenen auf seinem Dienstposten, sondern Eignung, Leistung und Befähigung im innegehabten Statusamt R 5 als Behördenleiter der Hamburger Staatsanwaltschaft mit Blick auf das begehrte Statusamt R 6 des Generalstaatsanwaltes bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht. Unabhängig davon ließen sich aus einem nicht mindestens sechs (vgl. dazu bereits die Ausführungen zu II. 2. zum Ausscheiden des Leiters des Justizverwaltungsamtes bzw. jetzt: Amt für Justizvollzug und Recht, Herrn B als Erstbeurteiler), sondern nur vier Monate (vom 1. August bis zum 2. Dezember 2019) umfassenden Zeitraum – wie in der Vorbeurteilung geschehen – keine belastbaren Rückschlüsse auf die fachlichen Leistungen des Beigeladenen ziehen. Die streitgegenständliche dienstliche Anlassbeurteilung umfasst einen deutlich aussagekräftigeren Zeitraum von drei Jahren und drei Monaten (vom 3. Dezember 2019 bis zum 28. Februar 2023). Diesbezüglich hat der Erstbeurteiler in der Bewährungsbeurteilung selbst ausgeführt, dass der Beigeladene nach dessen erstem Eindruck sämtliche dienstliche Anforderungen in jedenfalls vollem Umfang erfüllt habe und zu Recht kursiv mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbLVO angemerkt, dass einer detaillierten Beurteilung neben dem nur wenige Monate umfassenden Beobachtungszeitraum längerfristige gegenseitige Abwesenheiten durch Urlaub, Fortbildung und sonstige Anlässe entgegenstünden. Insofern wäre sogar im Gegenteil anzumerken, dass die dort geregelte Mindesterprobungszeit von sechs Monaten mit Blick auf die gezeigten (hervorragenden) Leistungen offenbar nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO unter Anrechnung der mit „hervorragend“ beurteilten vorherigen Tätigkeit in Schleswig-Holstein als Leitender Oberstaatsanwalt bei einem Landgericht (R 4) auf nur vier Monate verkürzt werden konnte. Im Übrigen wäre ein Leistungssprung bzw. ein Leistungsabfall in einer nur einen kurzen Beurteilungszeitraum betreffenden Anlassbeurteilung, wie ihn die Bewährungsbeurteilung bewertet, zu begründen und ggf. zu plausibilisieren gewesen und nicht umgekehrt, wie es die Antragstellerin für die im Gegensatz zu dieser Bewährungsbeurteilung (Vorbeurteilung) einen belastbaren Zeitraum bewertende streitgegenständliche Anlassbeurteilung fordert (vgl. dazu nur: BVerwG, Beschlüsse vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 29 und vom 7. Januar 2021 – 2 VR 4.20 –, juris Ls 2 und Rn. 40 zu Anlassbeurteilungen in einem Regelbeurteilungssystem; vgl. allgemein zur Begründung wesentlicher Abweichungen zwischen zwei Regelbeurteilungen nur BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2023 – 2 A 7.22 –, juris Rn. 31 bis 45 m. w. N.). b. Zu vergleichen wären hinsichtlich eines möglicherweise nicht hinreichend plausibilisierten Notensprungs allenfalls die aktuelle dienstliche Beurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2023 mit seiner Anlassbeurteilung vom 15. Mai 2019, mit der er sich als damaliger Leitender Oberstaatsanwalt der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht B-Stadt im Statusamt R 4 stehend auf die seinerzeit ausgeschriebene Stelle eines Leitenden Oberstaatsanwalts der Staatsanwaltschaft Hamburg (Statusamt R 5), deren Behördenleiter er derzeit ist, beworben hatte. Dieser Vergleich zeigt keine Notensprünge, im Gegenteil: Darin ist der Beigeladene – wie die Antragstellerin im Übrigen auch – in allen Einzelmerkmalen mit „die Anforderungen werden hervorragend übertroffen“ sowie im Gesamturteil mit „hervorragend geeignet“ und damit jeweils mit der Bestnote beurteilt worden, und zwar seinerzeit im gleichen Statusamt R 4 wie die Antragstellerin in der gegenständlichen Anlassbeurteilung vom 22. November 2023 auch. 3. Die Antragstellerin rügt sinngemäß, dass die Beurteilung des Beigeladenen fehlerhaft sei, weil sie kein ausreichend begründetes Gesamturteil enthalte und dieses sei auch nicht nachholbar. Damit dringt die Antragstellerin nicht durch. Die dienstliche Anlassbeurteilung des Beilgeladenen vom 13. Juli 2023 hat mit dem vom Antragsgegner noch im laufenden Auswahlverfahren eingeholten Vermerk des Beurteilers vom 27. November 2023 ein ausreichend begründetes Gesamturteil für das ausgeübte und innegehabte Amt eines Leitenden Oberstaatsanwalts der BesGr. R 5 bzw. als Leiter der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Hamburg. Dieses ist vergleichbar mit dem Gesamturteil in der dienstlichen Anlassbeurteilung der Antragstellerin, das nach den im Land Schleswig-Holstein für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 6. November 2020 (BURL-StA) erstellt worden ist. a. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, geklärt, dass der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen hat. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. dazu nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris Rn. 9 m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Ls 3 und Rn. 41 bis 49; Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 5 m. w. N.). Dabei muss das begründete Gesamturteil, um als Grundlage eines Leistungsvergleichs zwischen Bewerbern zu dienen, sich auf das innegehabte Statusamt beziehen und sämtliche vom Dienstherrn bewertete Einzelmerkmale der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG enthalten (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Ls 3 und Rn. 44 ff. m. w. N. unter Aufgabe von BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 44; vgl. dazu auch Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Ls und Rn. 9, und vom 27. Juni 2023 – 2 MB 6/23 –, juris Rn. 22, jeweils zu sogenannten Ankreuzbeurteilungen). Dies dürfte auch vorliegend gelten (so die allgemein gehaltene Anforderung an ein Gesamturteil nach der höchstrichterlichen Rspr., vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 –, juris Ls 3 und Rn. 41 f., 45 und vom 9. September 2021 – 2 A 3.20 –, juris Rn. 16 f.), obwohl in der dienstlichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2023 nicht nur die untergliederten Merkmale sämtlicher in den Kategorien I. bis VI. aufgeführten Beurteilungsmerkmale der Eignung, Leistung und Befähigung angekreuzt, sondern zusätzlich im Einzelnen textlich bewertet, zum Teil besonders gewichtet sowie benotet und im Anschluss daran die sechs Kategorien in einem die Einzelmerkmale der jeweiligen Kategorie zusammenfassenden Gesamturteil begründet worden und benotet worden sind (I. „Denken und Urteilen“, III. „Fach- und Methodenkompetenz“, IV. „Umgang mit anderen/ Kommunikation“ sowie V. „Zusätzliche Führungsanforderung“; jeweils mit der Höchstnote „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ und II. „Arbeitsweise“ sowie „VI. Arbeitsleistung“; jeweils mit der zweithöchsten Note „übertrifft die Anforderungen“ ). Der Anlassbeurteilung des Beigeladenen fehlt ein alle Einzelmerkmale und Kategorien zusammenfassendes Gesamturteil in Bezug auf das inngehabte Statusamt. Es schließt mit einer „Potentialeinschätzung“ und einer „Schlussbemerkung“ ab, die eine Einungsprognose für das angestrebte Amt des Generalstaatsanwalts enthalten (entsprechend 4.4. BURL-StA SH), allerdings ohne eine den Hamburger Beurteilungsrichtlinien entsprechende Bewertungsstufe (vgl. Nr. 3.5 Abs. 5 BeurtRL-FHH), auch wenn eingangs und mehrfach im Fließtext die Worte „herausragend“ und „hervorragend“ verwandt werden (zum genauen Wortlaut s. sogleich unter b.). b. Während die Beurteilung des Beigeladenen damit den in der Freien und Hansestadt Hamburg geltenden Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL-StA FHH und BeurtRL-FHH) entspricht, fordern die im Land Schleswig-Holstein für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 6. November 2020 im Gegensatz dazu eine Beurteilung, die mit einem begründeten und nach einer fünfstufigen Skala bewerteten Gesamturteil für das ausgeübte Amt abschließt (vgl. Nr. 4.3. BURL-StA; das hier identisch mit dem innegehabten Statusamt ist). Demgemäß hatte der Antragsgegner zunächst weitere, in seinem Ermessen liegende Schritte zu veranlassen, um eine objektive Vergleichbarkeit der Beurteilungen zu erreichen und ein entsprechendes, begründetes und mit einer Note abschließendes Gesamturteil für den Beigeladenen vor der Auswahlentscheidung bei dessen Dienstherrin eingeholt, um so die notwendige Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen herzustellen (vgl. zu dieser Verpflichtung der Auswahlbehörde zuletzt Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 8 m. w. N.; so schon BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 90, Rn. 92). Dies hat der Antragsgegner getan. Dass er der Dienstherrin des Beigeladenen dafür nicht die für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Schleswig-Holstein geltenden Beurteilungsrichtlinien (BURL-StA), sondern diejenigen für die Richterinnen und Richter (BURL-Ri) übersandt hat, wirkt sich im Ergebnis nicht aus, da diese in Nr. 4.3. (Gesamturteil) gleich lauten. c. Anders als die Antragstellerin meint, hat der Erstbeurteiler das mit „übertrifft die Anforderungen im besonderem Maße“ bewertete Gesamturteil (Anlage vom 27. November 2023 zur dienstlichen Beurteilung vom 13. Juli 2023) auch ausreichend begründet. Diesbezüglich hat er aus den in den einzelnen Kategorien schon gesamtbewerteten, zum Teil besonders gewichteten Beurteilungsmerkmalen das Gesamturteil in Bezug auf das inngehabte Amt und das erstrebte Amt hergeleitet. Zudem hatte der Beurteiler in der Schlussbemerkung der dienstlichen Anlassbeurteilung vom 13. Juli 2023 bereits eindrucksvoll, nachvollziehbar und ausführlich dazu ausgeführt, dass und warum er den Beigeladenen für das von ihm angestrebte Amt des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein für hervorragend geeignet hält (sogenannte Eignungsprognose). Dabei hat er die im Anforderungsprofil bzw. in der Ausschreibung geforderten Kriterien in Bezug genommen. Diesbezüglich hat er ausgeführt: LOStA D ist für das von ihm angestrebte Amt des Generalstaatsanwalts des Landes Schleswig-Holstein hervorragend geeignet. Das von der Ausschreibung verlangte ausgeprägte Organisationsvermögen, die Kompetenz im Umgang mit politischen Akteuren aus Regierung und Parlament sowie mit der Öffentlichkeit, die Fähigkeit zur konstruktiven Zusammenarbeit mit Behörden von Bund und Ländern sowie die besondere Befähigung zur modernen Personalführung sind bei LOStA D in herausragendem Maße erfüllt. Insbesondere die von ihm initiierten und auch schon umgesetzten Reformmaßnahmen in der Staatsanwaltschaft Hamburg zur Personalverstärkung, Umgestaltung der (Haupt-)Abteilungen sowie zur Verbesserung der Kommunikationsstruktur und Behördenkultur zeigen, dass er in besonderem Maße befähigt ist, notwendige Restrukturierungs- und Modernisierungsprozesse, insbesondere im Bereich der Digitalisierung, nicht nur zu begleiten, sondern die Mitarbeitenden auch dazu zu motivieren, diese aktiv mitzugestalten. LOStA D wäre aufgrund seiner Erfahrungen als Leiter der zweitgrößten Staatsanwaltschaft Deutschlands, seiner herausragenden fachlichen Kompetenzen, seiner maßgebend auf Kommunikation, Beteiligung und Wertschätzung beruhenden Führungsstärke und nicht zuletzt wegen seines wissenschaftlichen Renommees eine hervorragende Wahl für die Leitung einer Generalstaatsanwaltschaft. Auf diese Einschätzung, die er ausdrücklich zum Gegenstand der auf Anforderung des Antragsgegners erstellten zusätzlich und in Vermerksform abgefassten Gesamtbewertung zum ausgeübten und innegehabten Statusamt vom 27. November 2023 gemacht hat, hat er nochmals verwiesen und darin ergänzend ausgeführt: (….) dass es sich bei Herrn D um einen besonders hervorragenden Mitarbeiter handelt. Seine Leistungen übertreffen die Anforderungen, die an den Leiter einer großen Staatsanwaltschaft zu stellen sind, in jedem Punkt und überwiegend sehr deutlich. Insbesondere seine hervorragenden intellektuellen Fähigkeiten, seine beeindruckende juristische und kommunikative Kompetenz sowie seine bemerkenswerten personalführerischen Eigenschaften machen ihn zu einem herausragenden Behördenleiter. Auch seine Arbeitsweise und seine Arbeitsleistungen übertreffen die äußerst hohen Anforderungen, die an den Inhaber seiner Stelle gestellt werden, zum Teil auch hier deutlich. Es ergibt sich das Gesamtbild eines in ganz besonderem Maße hervorragend arbeitenden Behördenleiters (….) Damit hat der Beurteiler aus den mit der Höchstnote „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ bewerteten Kategorien „I. Denken und Urteilen“, „III. Fach- und Methodenkompetenz“, „IV. Umgang mit anderen/ Kommunikation“ und „V. Zusätzliche Führungsanforderung“, in denen sich – anders als in der mit der zweithöchsten Note „übertrifft die Anforderungen“ bewerteten Kategorie „V. Arbeitsleistung“ – besonders gewichtete Merkmale befinden, das plausibel begründete Gesamturteil „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ hergeleitet und vergeben. Dass die nicht gewichtete Kategorie „V. Arbeitsleistung“ (ohne Einzelmerkmale, allerdings verbal mit der Höchstnote) und die Kategorie „II. Arbeitsweise“, die ebenfalls besonders gewichtete Untermerkmale enthält, „lediglich“ mit der zweithöchsten Note „übertrifft die Anforderungen“ bewertet worden sind, ändert daran nichts. Die schematische und rechnerische Ermittlung des Gesamturteils aus den Einzelmerkmalen (sogenannte „Arithmetisierung“) ist grundsätzlich nicht zulässig, sondern stellt die Ausnahme dar (vgl. dazu nur BVerwG, Urteile vom 17. September 2020 – 2 C 2.20 –, juris Rn. 24 ff. m. w. N., vom 28. Januar 2016 – 2 A 1.14 –, juris Rn. 39 m. w. N. und vom 17. Dezember 2003 – 2 A 2.03 –, juris Rn. 15 m. w. N., Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 B 21.20 –, juris Rn. 18). Dies muss erst recht gelten, wenn man sich die dienstliche Beurteilung nach den Hamburger Richtlinien genauer anschaut. Sie besteht aus sechs Kategorien, die jeweils unterschiedlich viele Einzelmerkmale (I.: vier, II.: acht, III.: neun, IV.: fünf, V.: acht und VI.: keine) haben, die ihrerseits innerhalb der jeweiligen Kategorie auch noch ein unterschiedliches Gewicht haben. Soweit die Antragstellerin dagegen einwendet, dass das nachträglich gefertigte „Gesamturteil“ erkennbar von dem Bemühen gekennzeichnet sei, den Beigeladenen in einem ganz besonderen Maße hervorragend zu bewerten, obgleich nach der Übersicht über die Gesamtbewertungen der einzelnen Kategorien diese lediglich viermal mit „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ und zweimal mit „übertrifft die Anforderungen“ bewertet worden seien, zeigt sie damit keinen unlösbaren Widerspruch zwischen dem Gesamturteil und den Einzelmerkmalen auf. Zudem muss der Beurteiler im Gesamturteil nicht gleichsam „gebetsmühlenhaft“, wovon die Antragstellerin mit ihrer Rüge auszugehen scheint, die Begründung der bewerteten Einzelmerkmale sowie die darin getroffenen Feststellungen und Anknüpfungspunkte wiederholen, sondern das Gesamturteil lediglich daraus plausibilisieren bzw. herleiten oder entwickeln. 4. Der Antragsgegner durfte bei den formal gleich beurteilten Konkurrenten von einer besseren Beurteilung des Beigeladenen ausgehen und aufgrund des damit einhergehenden Eignungsvorsprungs des im höheren Statusamt R 5 stehenden Beigeladenen einen Notenbinnenvergleich unterlassen. a. Der Vergleich der Bewerber im Rahmen einer Auswahlentscheidung hat vor allem anhand (aktueller) dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Beurteilungen sind dabei, soweit sie aussagekräftig sind, in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen. Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. dazu bereits oben vor II. 1. sowie zu III. 3. a. und den dort zitierten Nachweisen). Zudem ist die Auswahlbehörde bei einem Leistungsvergleich von Bewerbern, der – wie hier – anhand dienstlicher Beurteilungen verschiedener Dienstherren und aufgrund unterschiedlicher Beurteilungsrichtlinien und Beurteilungssysteme durchzuführen ist, gehalten, eine Vergleichbarkeit dieser Beurteilungen herzustellen (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 6 m. w. N.). Dies hat der Antragsgegner beachtet. Er hat die beiden Beurteilungsrichtlinien verglichen und eine Matrix erstellt (Anlage 3 zum Auswahlvermerk vom 15. Februar 2024), anhand derer er zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich sämtliche Kategorien nach den Hamburger Beurteilungsrichtlinien den Beurteilungsmerkmalen der Schleswig-Holsteinischen Richtlinien – und umgekehrt – zuordnen lassen (vgl. Auswahlvermerk, 2. Kompatibilität, S. 7) und damit eine taugliche Grundlage für die Bildung vergleichbarer Gesamturteile bieten. Zudem hat er – wie dies erforderlich war angesichts des nach den Hamburger Beurteilungsrichtlinien nicht vorgesehenen Gesamturteils in Bezug auf das innegehabte und ausgeübte Amt – von der Dienstherrin des Beigeladenen nachträglich ein ausreichend begründetes Gesamturteil (vgl. dazu oben 3.) eingeholt, um einen objektiven Vergleichsmaßstab für den Bewerbervergleich herzustellen. Zwar enthalten beide Beurteilungsrichtlinien verbal unterschiedlich bezeichnete und auch von der Anzahl her abweichende Bewertungsstufen (sechsstufige Bewertungsskala in Hamburg, fünfstufig in Schleswig-Holstein), zu denen der Antragsgegner aber desweiteren ebenfalls zutreffend zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die jeweils mit der Bestnote beurteilten Konkurrenten danach formal gleich, und zwar jeweils mit der Spitzennote beurteilt sind (vgl. Auswahlvermerk, III. 1. und 2., Seite 5 bis 9). Der Beurteiler C hat zur in der nachgeholten Gesamtbewertung vom 27. November 2023 nach den Hamburger Beurteilungsrichtlinien vergebenen Note „übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße“ mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 erklärt, dass diese Bewertungsstufe in Hamburg nur in wenigen Ausnahmefällen bei Vorliegen besonders herausragender Leistungen vergeben werde und dem in Schleswig-Holstein vergebenen Gesamturteil „hervorragend geeignet“ entspreche. Auch dies ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. b. In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (sogenannte Ausschärfung bzw. Einzelausschöpfung). Ob nach ihrem Gesamtergebnis aber wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Bei formal gleicher Bewertung ist die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilung von den Umständen des Einzelfalls ab, und dies insbesondere, wenn wie hier, das höhere Statusamt durch die Anzahl der in der Behörde vorhandenen Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bedingt ist (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2017 – 2 MB 20/17 –, juris Rn. 13). Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen (vgl. dazu nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris Rn. 10 f. m. w. N.; Beschluss des Senats vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Ls 1 und Rn. 14 f., 17 m. w. N.). Dies alles hat der Antragsgegner ebenfalls beachtet. Dass er dabei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris Rn. 12 m. w. N.), ist nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat den Eignungsvorsprung des Beigeladenen nicht nur schematisch mit dessen im Vergleich zur Antragstellerin (R 4) höherem Statusamt (R 5) und damit mit der formellen bzw. nominellen Höherwertigkeit begründet. Er hat auch zutreffend aufgezeigt, dass die gesetzgeberische Grundannahme, dass in einem höheren Statusamt höherwertige Aufgaben wahrgenommen werden, im konkreten Fall durch die im Vergleich zur Antragstellerin weit höhere Personalverantwortung und den dadurch bedingten größeren Aufgabenbereich auch materiell abgebildet wird. Zudem hat er geprüft, ob einzelfallbezogene Umstände bei der Antragstellerin gegeben sind, die diesen Eignungsvorsprung kompensierten, und dies verneint (vgl. Auswahlvermerk III. 3, S. 9 bis 16). Dabei hat der Antragsgegner zunächst festgestellt, dass die Besoldungsstruktur und Regelungssystematik beider Bundesländer gleich ist, weil beide Besoldungsgesetzgeber in den jeweiligen Besoldungsgesetzen (vgl. dazu zur R-Besoldung: Anlage 4 – Besoldungsordnung R zum Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter vom 26. Januar 2012 und die Anlage III – Besoldungsordnung R – zum Hamburgischen Besoldungsgesetz vom 26. Januar 2010 ) die Höhe der Besoldung mit der Anzahl der Planstellen und mit der damit notwendig einhergehenden Personalverantwortung verknüpfen. Mit der darin zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung, dass das Statusamt durch die Planstellenanzahl bedingt ist und mit der Personalverantwortung wächst, kann der Dienstherr bei formal gleich beurteilten Bewerbern aus unterschiedlichen Statusämtern – hier R4 und R 5 – das Abstellen auf das höherwertige Statusamt begründen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. Dezember 2017 – 2 MB 20/17 –, juris Ls und Rn. 7 und vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Rn. 15). Weil es in der Freien und Hansestadt Hamburg anders als in Schleswig-Holstein keinen Leitenden Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft und dort auch ansonsten keine Leitenden Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte im Statusamt R 4 gibt, war es in diesem Zusammenhang sachgerecht, das Verständnis beider Besoldungsgesetzgeber von der Ämterwertigkeit u. a. in Bezug auf das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Landgerichts zu vergleichen. Die Präsidentin des einzigen Hamburger Landgerichts mit etwa 250 Richterinnen und Richtern erhält die Besoldungsgruppe R 6 (vgl. Anlage III HmbBBesG). Dies gilt gleichsam für die Präsidentin bzw. den Präsidenten (eines; in Schleswig-Holstein gibt es vier Landgerichte unterschiedlicher Größe) des Landgerichts in Schleswig-Holstein, wenn sie oder er ein Gericht mit 151 und mehr Richterplanstellen einschließlich der Richterplanstellen der Gerichte, über die der Präsident die Dienstaufsicht führt, leitet (vgl. dazu Besoldungsgruppe R 6 Fn. 2 Anlage 4 SHBesG). Wenn die Antragstellerin dagegen ausführt, dass der Grund ihres „nur“ mit R 4 bewerteten Statusamtes darin läge, dass es in Schleswig-Holstein bis vor einigen Jahren keine entsprechend große Staatsanwaltschaft gegeben habe und die Alimentation bisher nicht dementsprechend nachgebessert worden sei, macht sie mittelbar die fehlerhafte Eingruppierung ihres Statusamtes durch den Besoldungsgesetzgeber geltend. Damit kann sie nicht gehört werden. Die Auswahlbehörde muss den Leistungsvergleich anhand normierter und nicht unter Berücksichtigung hypothetischer Statusämter und ihnen zugeordneter Besoldungsgruppen vornehmen. Im Übrigen hat die Auswahlbehörde nicht nur auf das formale Statusamt abgestellt, sondern die Gegenkontrolle gemacht, indem sie die im Verhältnis zur Antragstellerin nahezu zweieinhalbmal größere Personalverantwortung des Beigeladenen ebenfalls in Betracht gezogen hat (vgl. dazu unten). Die Intension des Schleswig-Holsteinischen Besoldungsgesetzgebers, die Besoldung der Statusämter Leitendender Oberstaatsanwältinnen bzw. Oberstaatsanwälte und die von Gerichtspräsidentinnen oder Gerichtspräsidenten mit Blick auf die Anzahl der dort vorhandenen Planstellen gleich zu normieren unterstellt, sei hier indes angemerkt, dass der Beigeladene als Leiter einer Behörde mit 220 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte dementsprechend hypothetisch in das Statusamt R 6 hätte eingestuft werden müssen (vgl. dazu die Einstufung der Statusämter der Schleswig-Holsteinischen Gerichtspräsidenten: Anlage 4 – SHBesO R – SHBesG Besoldungsgruppe R 4, Fn. 1 „41 bis 80 Richterplanstellen“; R 5, Fn. 2 „81 bis 150 Planstellen“ und R 6, Fn. 2 „151 und mehr Richterplanstellen). In diesem Zusammenhang ist der von der Antragstellerin angeführte Hinweis auf Flächenstaaten, wie z. B. Niedersachsen (in den Anlagen 4 NBesG), die festlegen, dass eine Leitende Oberstaatsanwältin als Leiterin einer Staatsanwaltschaft bei einem Landgericht mit mehr als 80 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Besoldungsgruppe R 5 angehört, nicht weiterführend. Ebenso hat der Antragsgegner berücksichtigt, dass die gesetzgeberische Wertung im konkreten Fall mit der Personalverantwortung und dem Aufgabenbereich des Beigeladenen gleichzieht. Zusätzlich hat der Antragsgegner dabei die jeweiligen Dienstposten der Konkurrenten und den jeweils den Staatsanwaltschaften Hamburg und A-Stadt zugewiesenen Aufgabenbereich in den Blick genommen und festgestellt, dass sich der statusamtsbedingte Vorsprung des Beigeladenen dadurch nicht zugunsten der Antragstellerin im Einzelfall verändert. Beide Bewerber sind Behördenleiter einer Staatsanwaltschaft. Im Gegensatz zur Antragstellerin, die eine Behörde mit über 90 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ca. 200 weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern führt, leitet der Beigeladene eine Behörde mit über 220 Planstellen für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und weiteren ca. 480 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, davon auch 40 Amtsanwältinnen bzw. Amtsanwälte. Daran wird bereits die erheblich größere Personalverantwortung des Beigeladenen als Leiter der zweitgrößten Staatsanwaltschaft Deutschlands im Vergleich zur Antragstellerin deutlich. Dass die Verwaltung eines mehr als doppelt so großen Personalkörpers mehr Arbeitsaufwand, ein weiteres Spektrum an Frage- und Problemstellungen, sowie mehr Verantwortung bedeutet, ist im Übrigen selbsterklärend. Alle Aufgaben (quantitativ und qualitativ), die bei der größten Staatsanwaltschaft in Schleswig-Holstein, der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht A-Stadt, deren Behördenleiterin die Antragstellerin ist, wahrgenommen werden, müssen erst Recht bei der zweitgrößten Staatsanwaltschaft Deutschlands und der einzigen des Bundeslandes Hamburg, deren Behördenleiter der Beigeladene ist, bewältigt werden. Dass sich das Aufgabengebiet in Hamburg wegen der großstadtspezifischen Kriminalitätsstruktur von der in Schleswig-Holstein – hier von der im Landgerichtsbezirk A-Stadt – darüber hinaus quantitativ und qualitativ abhebt, und dass der Antragsgegner diesen Umstand zusätzlich als beachtlich angenommen hat, ändert daran nichts, sondern bestärkt das anhand des Vergleichs der Personalverantwortung gefundene Ergebnis der auch tatsächlich gegebenen Höherwertigkeit des Statusamts des Beigeladenen. Dagegen kann die Antragstellerin auch nicht durchgreifend einwenden, dass ihr Aufgabenbereich mit dem des Beigeladenen vergleichbar sei, weil sie anders als dieser, keinen entlastenden Unterbau mit sechs Hauptabteilungsleitern und damit keine deutlich abgeschichtete Personalverwaltung habe. Zudem würden bei der Staatsanwaltschaft Hamburg dienstliche Beurteilungen durch die Abteilungsleiter/ Hauptabteilungsleiter erstellt. Die Verantwortung des Behördenleiters für das Personal verändert sich dadurch nicht, lediglich der konkrete Arbeitsaufwand bezüglich einzelner Aufgaben (wie der Erstellung dienstlicher Beurteilungen). Soweit die Antragstellerin zudem argumentiert, dass die Anzahl der Planstellen „bei einer Vollauslastung nach Pebb§y“ 100 betragen müsste, entspräche ihre Personalverantwortung (nur bezogen auf die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) trotzdem weiterhin weniger als die Hälfte derjenigen des Beigeladenen. Anerkannt ist des Weiteren, dass bei nicht wesentlich gleichen Beurteilungen der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen („Ausschöpfung“ beziehungsweise „Ausschärfung“) ausnahmsweise bei Vorliegen zwingender Gründe zulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, juris Rn. 60, 63). Solche zwingenden Gründe führen ebenfalls zur Durchbrechung des Grundsatzes vom höheren Statusamt und sind angenommen worden, wenn dem besseren Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, juris Rn. 81 m. w. N. und vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 14 ; Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Rn. 19). Um einen solchen Fall geht es hier nicht. Im Gegenteil ist die Tätigkeit des Beigeladenen, die seine statusrechtliche Besserstellung gegenüber der Antragstellerin begründet, für das ausgeschriebene Amt von zentraler Bedeutung. Insoweit werden wegen der das ausgeschriebene Amt ausmachenden Behördenleiterfunktion Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Verwaltung und Leitung einer Behörde gefordert, die Ausdruck im höheren Statusamt finden. Da weder zwingende Umstände ersichtlich noch sonst dargetan sind, die auch bei unterschiedlich zu gewichtenden Beurteilungen einen Rückgriff auf die Einzelfeststellungen begründen könnten, durfte der Antragsgegner beanstandungsfrei von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund formal gleicher Bewertung im höheren Statusamt ausgehen. 5. Die Antragstellerin rügt im Ergebnis ohne Erfolg, dass beim Beigeladenen für das nach ihrer Auffassung dem Einzelmerkmal „Fachkenntnisse“ in ihrer Beurteilung entsprechende Merkmal „1. Rechtskenntnisse“ (in der Kategorie III. „Fach- und Methodenkompetenz“) als Beleg ausschließlich nicht dienstlich in das Amt eines Leitenden Oberstaatsanwaltes und teilweise außerhalb des Beurteilungszeitraums fallende Tätigkeiten, also offenbar Nebentätigkeiten, benannt worden seien. Demgegenüber dürften nach den Schleswig-Holsteinischen Richtlinien derartige Tätigkeiten zu Gunsten der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte zwar in das Gesamturteil ebenso wie in die Eignungsprognose, nicht aber bei der Beurteilung der Einzelmerkmale einbezogen werden. Der Antragsgegner hätte dies schon mit Blick auf ihr beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht anhängiges Beurteilungsverfahren (– 12 A 344/23 –), in welchem er die Auffassung vertritt, dass ihre Beurteilung wegen zwei abschließender Bezugnahmen im Leistungsmerkmal „Fachkenntnisse“ sogar rechtswidrig sei, erkennen und die Beurteilung des Beigeladenen zurückweisen müssen. Selbst wenn der Erstbeurteiler ein Merkmal mit Erkenntnissen aus außerdienstlichen Nebentätigkeiten und Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums des Beigeladenen begründet hätte, und dies unzulässig gewesen wäre (a.), bliebe dies ohne Einfluss auf die Vergleichbarkeit des Gesamturteils, weil derartige Erkenntnisse zugunsten des Beigeladenen nach den hier für den Bewerbervergleich maßgeblichen in Schleswig-Holstein für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltenden Beurteilungsrichtlinien vom 6. November 2020 (vgl. 4.5.3. i. V. m. 4.5.1. und 4.5.2. BURL-StA SH) zum Gesamturteil in selbigem hätten berücksichtigt werden dürfen. Abgesehen davon sind derartige Erkenntnisse im Gesamturteil nicht berücksichtigt worden (b.). Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Senat im Beschluss vom 21. September 2022 (– 2 MB 8/22 –, juris Rn. 49, 50) die Anlassbeurteilung der Antragstellerin im Vergleich zu der Anlassbeurteilung des seinerzeitigen denselben Beurteilungsrichtlinien unterliegenden Mitbewerbers u. a. deshalb beanstandet hatte, weil in ihrer Beurteilung außerdienstliche Nebentätigkeiten in dem Einzelmerkmal „Fachkenntnisse“ anders als beim Mitbewerber berücksichtigt worden sind (c.). Aufgrund des zutreffend angenommenen Eignungsvorsprungs des Beigeladenen kommt eine Einzelausschöpfung nicht in Betracht (d.). a. Aus dem in Nr. 3.5 BeurtRL-StA HH geregelten Beurteilungsmaßstab ergibt sich, dass die Bewertung der Einzelmerkmale nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltenden Beurteilungsrichtlinien (BeurtRL-StA HH und BeurtRL-FHH) arbeitsplatzbezogen ist. Insoweit regelt Nr. 3.5 BeurtRL-StA HH (bzw. Nr. 3.5 Abs. 2 BeurtRL-FHH ), dass Grundlage der Beurteilung der in dem Beurteilungsvordruck beschriebene Aufgabenbereich ist (Abs. 1 Satz 1), und sich die Beurteilung an den Anforderungen, die mit dem konkreten Arbeitsplatz verbunden sind, orientiert (Abs. 2 Satz 1). Dies bedeutet, dass nach dem in den Beurteilungsrichtlinien geregelten Beurteilungsmaßstab die Beurteilungen nicht statusamtsbezogen, sondern dienstpostenbezogen zu erstellen sind. Statusrelevante Auswahlentscheidungen sind indes grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amts und dessen Laufbahn gewachsen ist (vgl. dazu nur BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –, juris Rn. 28, und vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 22 m. w. N.). Ob die dienstliche Anlassbeurteilung des Beigeladenen deshalb fehlerhaft ist, weil der arbeitsplatzbezogene (dienstpostenbezogene) Maßstab rechtswidrig ist (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 32, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 53 f., vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 21, siehe auch Beschluss vom 14. Februar 2023 – 2 B 3.22 –, juris Ls und Rn. 10), kann dahinstehen, weil dieser Maßstab im Falle des Beigeladenen keinen Einfluss auf dessen Beurteilung gehabt hätte. Bei einem Leitenden Oberstaatsanwalt als Leiter einer Staatsanwaltschaft ist das Amt im statusrechtlichen Sinne (vgl. zum Statusamt nur: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris 55 m. w. N.; Beschluss des Senats vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, juris Rn.16) mit dem Amt im (konkret) funktionellen Sinne (sogenannter Dienstposten) identisch. Dasselbe gilt im Übrigen für die Beurteilung der Antragstellerin, die ebenfalls aufgabenbezogen zu erstellen war (vgl. 4.3.1. Satz 1 BURL-StA SH: … Gesamturteil … für das im Beurteilungszeitraum mindestens sechs Monate wahrgenommene Amt …; hervorgehoben durch den Senat). Auch bei ihr hatte der dienstpostenbezogene Maßstab keinen Einfluss auf den Maßstab, weil auch bei ihr beides zusammenfiel/-fällt. Unabhängig davon sehen die in Hamburg für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltenden Beurteilungsrichtlinien danach als Gegenstand der Beurteilung nur den (im Beurteilungszeitraum) ausgeübten Aufgabenbereich vor (vgl. Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL-StA HH und Nr. 3.5 Abs. 1 Satz 1 BeurtRL-FHH). In „III. Fach- und Methodenkompetenz“ der Handreichung zum Beurteilungsformular für Staats- und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaften wird dazu ausgeführt, dass mit dieser Kategorie die fachliche Kompetenz der/des zu Beurteilenden erfasst und beschrieben werden. Dabei ist neben dem unmittelbar für den Arbeitsplatz erforderlichen Wissen, Methodenkompetenz von Bedeutung, das heißt die Fähigkeit, sich das unmittelbare fachliche Wissen zu erschließen, u. a. durch Anwendung moderner technischer Hilfsmittel. Das dürfte die Berücksichtigung und Bewertung von Lehrtätigkeiten oder Lehrbefugnissen, Publikationen, die Betreuung von Dissertationen, das Halten von Vorträgen im In- und Ausland und die Organisation von Veranstaltungen zwischen zwei rechtswissenschaftlichen Fakultäten – einen Criminal Moot Court zwischen der juristischen Fakultät der Universität Hamburg und der Hamburger Bucerius Law School – nicht einschließen. Außerdienstliche Tätigkeiten – wie die vorgenannten – werden in „VII. Zusätzliche Aktivitäten, spezielle fachliche- und methodische Kenntnisse“ der Handreichung zum Beurteilungsformular für Staats- und Amtsanwälte der Staatsanwaltschaften (Anhang zum Beurteilungsvordruck gemäß Nr. 3.1 Abs. 1 Satz 2 BeurtRL-StA HH) erfasst. Insoweit wird dort formuliert, dass mit dieser Kategorie die Möglichkeit geboten wird zu beschreiben, welches Engagement die oder der zu Beurteilende zur Förderung übergeordneter betrieblicher Zusammenhänge zeigt. Hierbei geht es ausdrücklich nicht um Aktivitäten und Kenntnisse, die der Arbeitsplatz erfordert. Diese Kategorie ist gemeinsam mit der oder dem zu Beurteilenden auszufüllen. Allerdings ließe sich durchaus darüber streiten, ob in dem Einzelmerkmal Nebentätigkeiten, auch solche außerhalb des Beurteilungszeitraums, beurteilt werden sollten oder diese nur als Beleg für die Methodenkompetenz herangezogen worden sind oder über diese nur berichtet wird. Zur Bewertung der Rechtskenntnisse heißt es in der Beurteilung des Beigeladenen vom 13. Juli 2023: LOStA D verfügt über herausragende Rechtskenntnisse im Bereich des Straf-, Strafverfahrens- und Nebenstrafrechts. Darüber hinaus ist er auch im Verfassungs- und Verwaltungsrecht sowie – mit hoher Relevanz für seinen Dienstposten – im Beamten-, Disziplinar- und Arbeitsrecht beschlagen. Besonders hervorzuheben ist, dass er das Habilitationsverfahren an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät erfolgreich durchlaufen hat und als Privatdozent mit der venia legendi für Straf- und Strafprozessrecht an der Universität Hamburg unterrichtet. Zudem publiziert er umfangreich als Kommentator, Autor und Herausgeber, betreut Dissertationsvorhaben und trägt im In- und Ausland vor. Herr D ist bei der Ausübung seiner Leitungsaufgaben ungeachtet dieser beeindruckenden rechtswissenschaftlichen Vita alles andere als ein praxisfremder Theoretiker. Im Gegenteil: Er ist stets an praktikablen Lösungen interessiert, die von ihm aber in besonderem Maße durchdacht sind. Beispielhaft für die Verzahnung seiner wissenschaftlichen und praktischen Kompetenz ist das 2021 veröffentlichte Werk „Innovative Entwicklungen in den deutschen Staatsanwaltschaften – Aufgaben und Zukunft der Staatsanwaltschaften im gesellschaftlichen Wandel", das er als Mitherausgeber und Mitautor verantwortet. Zudem hat LOStA D im Sommersemester 2023 an der Universität Hamburg zusammen mit der Bucerius Law School erstmalig einen Criminal Moot Court zwischen den beiden rechtswissenschaftlichen Fakultäten organisiert, der für den Rechtsstandort Hamburg und für die Nachwuchsgewinnung auch der hamburgischen Justiz von Bedeutung ist. Insoweit könnte der Einschub zum Habilitationsverfahren und zu den Vortrags- und Veröffentlichungstätigkeiten des Beigeladenen im 2. Absatz nur ein Hinweis auf seine wissenschaftliche Befähigung sein, die – so endet dieser Absatz – zwar auf einen praxisfremden Theoretiker schließen ließe, der Beigeladene sich aber bei der dienstlichen Aufgabenerfüllung als das Gegenteil davon erweist (… „stets an praktikablen Lösungen interessiert, die von ihm aber in besonderem Maße durchdacht sind.“) Allerdings lassen spätestens die beiden nachfolgenden Absätze darauf schließen, dass der Beurteiler auch diese Nebentätigkeiten zum Gegenstand seiner Bewertung gemacht haben dürfte. b. Ein derart teilweise fehlerhaft begründetes Einzelmerkmal änderte hier aber nichts an dem mit der Bestnote vergebenen Gesamturteil und insbesondere nach Schleswig-Holsteinischem Recht zu bildenden und zu vergebenen Gesamturteil. Bei einer Auswahlentscheidung, der unterschiedliche Beurteilungsrichtlinien verschiedener Bundesländer zugrunde liegen, hat der Dienstherr dafür zu sorgen, dass die Beurteilungen möglichst vergleichbar sind. Dazu muss keine Vergleichbarkeit in jedem Einzelmerkmal hergestellt werden, was insbesondere dann entbehrlich ist, wenn die Beurteilungen schon nach ihrem Gesamturteil einen Eignungsvorsprung eines Bewerbers ergeben (dazu eben unter 4.), so dass eine Einzelausschöpfung entfällt. Insofern sehen die in Schleswig-Holstein geltenden Beurteilungsrichtlinien für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 6. November 2020 sogar vor, dass Nebentätigkeiten im Sinne von 4.5.1. und 4.5.2. im Gesamturteil zu Gunsten der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts berücksichtigt werden können (4.5.3. Satz 1) und bei der Eignungsprognose zudem auch außerhalb des Beurteilungszeitraums erworbene Befähigungen und Leistungen (4.5.3. Satz 2). Unabhängig davon, dass der Beurteiler dies danach im Gesamturteil hätte berücksichtigen können, ohne dass die Vergleichbarkeit und Maßstabsgerechtigkeit davon betroffen gewesen wäre, findet sich weder in den Schlussbemerkungen in der Beurteilung vom 13. Juli 2023, noch in der (nachgeforderten) Gesamtbewertung vom 27. November 2023 oder in der Erläuterung vom 22. Dezember 2023 irgendein Hinweis auf diese Tätigkeiten (als Beleg für die vergebene Höchstnote). Auch aus der aus den neun Einzelmerkmalen gebildeten Gesamtbewertung („Begründende Stellungnahme“) zur Kategorie „III. Fach- und Methodenkompetenz“ lässt sich nicht herleiten, dass außerhalb der dienstlichen Tätigkeiten auch die Nebentätigkeiten beurteilt werden sollten. Dort heißt es: LOStA D erreicht in dieser Hauptkategorie aufgrund seiner herausragenden fachlichen Qualifikation, seiner als Rechtswissenschaftler besonders ausgeprägten Fähigkeit, Sachverhalte zu analysieren und damit einhergehende Problemstellungen zu erkennen sowie seiner exzellenten mündlichen und schriftlichen Darstellungsgabe das Niveau der Höchstnote. Dass außerdienstliche Nebentätigkeiten bei der Antragstellerin – anders als noch in deren vorhergehender Anlassbeurteilung vom 27. August 2021 (vgl. dort 2.1. „Fachkenntnisse“) – weder im Gesamturteil noch in der Eignungsprognose ihrer hier zu vergleichenden Anlassbeurteilung vom 22. November 2023 bewertet worden sind, ist unerheblich. Der Nachteil, den die Antragstellerin im Vergleich zu ihrem Konkurrenten – dem Beigeladenen – deshalb erleiden könnte, wirkte sich auf die Bewertung des Gesamturteils und der Eignungsprognose nicht aus. Mehr als die dort vergebenen Bestnoten – im innegehabten und für das angestrebte Amt jeweils „hervorragend geeignet“ – kann die Antragstellerin auch bei Berücksichtigung dieser außerdienstlichen Nebentätigkeiten in ihrer Beurteilung nicht erreichen. Einzelmerkmale (sogenannte Einzelausschöpfung bzw. Notenbinnenvergleich) dürfen nur bei Bewerbergleichstand herangezogen und verglichen werden. Nur wenn die Bewerber mit dem gleichen Gesamturteil bewertet worden sind, muss der Dienstherr die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe, zunächst anhand der im Anforderungsprofil als maßgeblich benannten Kriterien umfassend inhaltlich auswerten und – sofern sich auch insoweit ein Gleichstand ergibt – im Anschluss Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis nehmen. Zu einer Untersuchung der Begründungselemente gleichbewerteter Einzelkriterien ist der Dienstherr anderenfalls grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine derartige Heranziehung von Teilelementen der Begründung widerspräche dem wertenden Charakter der dienstlichen Beurteilung als Gesamturteil und misst einzelnen Begründungselementen eine Bedeutung zu, die ihnen vom Beurteiler nicht zugedacht war. Ein Zwang zur vorrangigen Ausschöpfung aller Einzelfeststellungen liefe Gefahr, geringfügige und aus Sicht des Beurteilers möglicherweise unbedeutende Unterschiede überzubewerten (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4. Juli 2018 – 2 BvR 1207/18 –, juris Rn. 9 m. w. N. und stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris Rn. 12 ff.; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2021 – 2 C 2.21 – Ls 3 und Rn. 41 bis 49; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 46 f. m. w. N., und vom 6. Oktober 2023 – 2 VR 3.23 –, juris Rn. 68 f. m. w. N.; Beschluss des Senats vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Rn. 5 m. w. N.). c. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, dass der Senat die Anlassbeurteilung der Antragstellerin in seinem Beschluss vom 21. September 2022 (– 2 MB 8/22 –, juris Ls 6 und Rn. 49, 50) u. a. deshalb beanstandet hat, weil in dem Einzelmerkmal „Fachkenntnisse“ anders als bei dem dortigen Antragsteller außerdienstliche Nebentätigkeiten berücksichtigt worden sind. Nicht jeder Fehler in einer Beurteilung führt im Konkurrentenverfahren zum Erfolg, da im Konkurrentenverfahren auch zu prüfen ist, ob die Möglichkeit besteht, dass ohne den Fehler die Auswahlentscheidung zugunsten der unterlegenen Konkurrenten bzw. des unterlegenen Konkurrenten ausgeht (stRspr. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, juris Rn. 13; BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. 16, vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, juris Rn. 18 und vom 23. Januar 2020 – 2 VR 2.19 –, juris Rn. 22; Beschlüsse des Senats vom 31. März 2023 – 2 MB 21/22 –, juris Rn. 17 und vom 21. Dezember 2023 – 2 MB 10/23 –, juris Rn. 14). Anders als hier endeten beide Beurteilungen mit demselben Gesamturteil bei gleichem Statusamt, so dass vor einer Anwendung von Hilfskriterien eine Einzelausschöpfung der jeweiligen Beurteilungen hätte erfolgen müssen, um festzustellen, ob einer der Bewerber danach bereits einen Eignungsvorsprung hat. Bei einer solchen Einzelausschöpfung können sich Fehler aufgrund einer nicht richtlinienkonformen Beurteilung eines Einzelmerkmals bei einem der Mitbewerber bei ansonsten gleichförmigen Bewertungen durchaus auf die Auswahlentscheidung auswirken, zumal bei dem Mitbewerber dessen Nebentätigkeiten außer Betracht blieben. Zudem unterlagen die Konkurrenten denselben Beurteilungsrichtlinien, sodass der Dienstherr (das Land Schleswig-Holstein) wegen des innerhalb dieser Richtlinien geltenden Gleichheitssatzes, an den die Beurteiler gebunden sind, zunächst dafür zu sorgen hatte, dass die Beurteiler die Richtlinien mit den darin normierten Bewertungsmaßstäben einhalten (vgl. dazu auch und bereits oben: Urteil des Senats vom 12. November 2020 – 2 LB 1/20 –, juris Rn. 38 m. w. N.). Andernfalls scheidet die Beurteilung bereits wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG als Grundlage für den Bewerbervergleich aus. Außerdem hatte der Senat in diesem Konkurrenteneilverfahren noch weitere, ergebnisrelevante Fehler beanstandet (vgl. Beschluss des Senats, a. a. O., juris Rn. 31 bis 34, 35 ff., 56). d. Sind nach Vorgesagtem (s. oben 4.) die Antragstellerin und der Beigeladene nicht wesentlich gleich beurteilt, durften die Einzelmerkmale der Bewerber auch nicht im Weiteren verglichen werden (vgl. dazu nur BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, juris, Rn. 45 ff. und vom 6. Oktober 2023 – 2 VR 3.23 –, juris Rn. 68 m. w. N., sowie die schon oben zu diesem Punkt zitierte Rechtsprechung). Hierzu ist nur anzumerken, dass eine Einzelausschöpfung zudem aufgrund der Unterschiedlichkeit der Beurteilungsrichtlinien und der darauf fußenden Beurteilungssysteme im Detail schwierig geworden wäre. So sind die Einzelmerkmale nach der in Schleswig-Holstein anders als nach den in der Freien und Hansestadt Hamburg für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte geltenden Beurteilungsrichtlinien ausschließlich textlich und nicht – wie dort – durch Ankreuzen bzw. gemischt in Text- und Ankreuzform zu beurteilen. Zudem gibt es in Schleswig-Holstein „nur“ zehn Einzelmerkmale, während es in Hamburg sechs Kategorien überwiegend mit noch weiteren zu bewertenden und unterschiedlich zu gewichtenden insgesamt 34 Einzelmerkmalen sind. Auch durfte der Antragsgegner angesichts des Beurteilungsvorsprungs des Beigeladenen nicht auf Hilfskriterien, zu denen auch Auswahlgespräche und/oder Assessmentcenter gehören, zurückgreifen. Diese dürfen nur herangezogen werden, wenn ein Bewerbergleichstand vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2024 – 2 VR 1.24 –, juris Ls und Rn. 33 m. w. N.; Beschlüsse des Senats vom 1. Juli 2024 – 2 MB 21/23 –, juris Ls und vom 7. Februar 2020 – 2 MB 12/19 –; so auch zutreffend der Auswahlvermerk, IV. Ergebnis, S. 18). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig. Es entspricht hier nicht der Billigkeit, der Antragstellerin als unterlegener Beteiligter die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 Variante 1 VwGO). Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 4. September 2024 keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich deshalb nicht dem gleichen Kostenrisiko wie der Hauptbeteiligte – hier der Antragsgegner – ausgesetzt (systematischer Zusammenhang mit § 154 Abs. 3 VwGO). Soweit er sich in dem Schriftsatz geäußert hat, hat der Senat ihn dazu nicht mit Zustellung der Beschwerde und auch sonst nicht aufgefordert bzw. dazu Gelegenheit gegeben, im Beschwerdeverfahren Stellung zu beziehen. Im Gegenteil: Der Senat hat zur Vermeidung von Kosten bewusst davon abgesehen, dem Beigeladenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, sondern die gewechselten Schriftsätze nur zur Kenntnisnahme übersandt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 2000 – 4 KSt 2.00 –, juris Ls und 2 f. m. w. N.). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Der Streitwert beträgt danach ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier: R 6 – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung – hier Juli 2024 – (12 x 10.248,14 Euro : 4). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).