Beschluss
1 B 91/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0905.1B91.25.00
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Leitsätze
1. Ein objektiver Verstoß des Dienstherrn gegen seine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung von Regel- bzw. Bezugnahmebeurteilungen trägt nicht die Schlussfolgerung, dass dieser für sich genommen und ausnahmslos dazu führt, dass jede auf Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilungen gestützte Auswahlentscheidung schon aus diesem Grunde den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerberinnen und Bewerber verletzt.(Rn.16)
2. Ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen Beurteilungen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt; Einschränkungen dieses Optimierungsziels sind in einem Beurteilungssystem mit turnusgemäßen Regelbeurteilungen im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen als auch von Anlassbeurteilungen untereinander aus Praktikabilitätsgründen (nur) hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt.(Rn.21)
3. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass im Beurteilungszeitraum noch vor einer Beförderung ins aktuelle Statusamt erbrachte Leistungen nicht nachträglich am Maßstab des nach der Beförderung innegehabten Statusamts bewertet werden dürfen; zugleich muss danach eine Beurteilung auch die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen im alten Statusamt erfassen.(Rn.27)
4. Eine Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung darf die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung einer zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln; diese Grundsätze müssen regelmäßig auch dann beachtet werden, wenn über Jahre hinweg keine Regelbeurteilungen mehr erfolgt sind.(Rn.31)
5. Zur Einholung eines aktuellen Beurteilungsbeitrags des Vorgesetzten.(Rn.35)
6. Obschon grundsätzlich eher nicht davon auszugehen sein dürfte, dass sich Begabungen in einer Abteilung konzentrieren, trägt allein diese Auffälligkeit noch nicht die Annahme, dass den Anlassbeurteilungen und der auf diesen beruhenden Auswahlentscheidung des letztverantwortlichen Beurteilers sachfremde Gesichtspunkte zugrunde gelegen haben.(Rn.37)
7. Ein Verstoß gegen Ordnungsvorgaben führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Beurteilungen, da er sich nicht auf deren Inhalt auswirkt.(Rn.38)
8. Nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien obliegt es grundsätzlich der Entscheidung der/des Dienstvorgesetzten, auf welche Weise er/sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschafft, soweit diese unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sind, ihr/ihm ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen der/des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln.(Rn.43)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Mai 2025 - 2 L 438/25 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.140,46 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein objektiver Verstoß des Dienstherrn gegen seine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung von Regel- bzw. Bezugnahmebeurteilungen trägt nicht die Schlussfolgerung, dass dieser für sich genommen und ausnahmslos dazu führt, dass jede auf Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilungen gestützte Auswahlentscheidung schon aus diesem Grunde den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerberinnen und Bewerber verletzt.(Rn.16) 2. Ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen Beurteilungen ist grundsätzlich nur zulässig, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt; Einschränkungen dieses Optimierungsziels sind in einem Beurteilungssystem mit turnusgemäßen Regelbeurteilungen im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen als auch von Anlassbeurteilungen untereinander aus Praktikabilitätsgründen (nur) hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt.(Rn.21) 3. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass im Beurteilungszeitraum noch vor einer Beförderung ins aktuelle Statusamt erbrachte Leistungen nicht nachträglich am Maßstab des nach der Beförderung innegehabten Statusamts bewertet werden dürfen; zugleich muss danach eine Beurteilung auch die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen im alten Statusamt erfassen.(Rn.27) 4. Eine Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung darf die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung einer zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln; diese Grundsätze müssen regelmäßig auch dann beachtet werden, wenn über Jahre hinweg keine Regelbeurteilungen mehr erfolgt sind.(Rn.31) 5. Zur Einholung eines aktuellen Beurteilungsbeitrags des Vorgesetzten.(Rn.35) 6. Obschon grundsätzlich eher nicht davon auszugehen sein dürfte, dass sich Begabungen in einer Abteilung konzentrieren, trägt allein diese Auffälligkeit noch nicht die Annahme, dass den Anlassbeurteilungen und der auf diesen beruhenden Auswahlentscheidung des letztverantwortlichen Beurteilers sachfremde Gesichtspunkte zugrunde gelegen haben.(Rn.37) 7. Ein Verstoß gegen Ordnungsvorgaben führt für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Beurteilungen, da er sich nicht auf deren Inhalt auswirkt.(Rn.38) 8. Nach den maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien obliegt es grundsätzlich der Entscheidung der/des Dienstvorgesetzten, auf welche Weise er/sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschafft, soweit diese unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sind, ihr/ihm ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen der/des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln.(Rn.43) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Mai 2025 - 2 L 438/25 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin; etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 18.140,46 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die Beigeladenen im Wege des Praxisaufstiegs (§ 36 Abs. 1 SLVO) zu Regierungsräten zu ernennen. Die damals im Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes beschäftigte Antragstellerin wurde zum 01.10.2015 zur Regierungsoberamtsrätin ernannt (Besoldungsgruppe A 13 g.D.). Ihre letzte Regelbeurteilung erhielt sie dort zum 01.03.2016 (Gesamtnote: 11 von 12 Punkten). Zum 05.04.2016 wurde sie mit dem Ziel der Versetzung zum Antragsgegner abgeordnet. Dieser schrieb mit Datum vom 07.11.2022 zwei Möglichkeiten eines Praxisaufstiegs in die Laufbahngruppe des höheren Dienstes zum Beförderungstermin 01.04.2023 aus, auf die sich in der Folge sämtliche neun beim Antragsgegner in der Besoldungsgruppe A 13 g.D. beschäftigten Beamtinnen und Beamten beworben haben. Auf die Bewerbung der Antragstellerin vom 23.11.2022 erstellte der Antragsgegner mit Datum vom 27.01.2023 einen Entwurf einer Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 05.04.2016 bis 31.12.2022 (Leistung/Eignung: 14/13 Punkte von 15 Punkten), der der Antragstellerin mit Schreiben vom 01.03.2023 übersandt wurde und zu dem sie mit eMail vom 15.03.2023 Stellung nahm. Mit Datum vom 04.12.2024 erstellte der Antragsgegner eine (überarbeitete) Anlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 05.04.2016 bis 30.06.2024 (Leistung/Eignung: 14/13 Punkte), die der Antragstellerin am 27.01.2025 eröffnet wurde und gegen die sie mit Schreiben vom 25.02.2025, beim Antragsgegner eingegangen am 26.02.2025, Widerspruch erhob. Nachdem zwischenzeitlich eine Bewerberin die Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst gemäß § 34 Satz 1 SLVO erlangt hatte und zur Regierungsrätin ernannt wurde, teilte der Antragsgegner der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.02.2025 mit, er beabsichtige, den Beigeladenen zu 1. (Leistung/Eignung gemäß Anlassbeurteilung vom 04.12.2024 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2024: 15/13 Punkte), den Beigeladenen zu 2. (Leistung/Eignung gemäß Anlassbeurteilung vom 04.12.2024 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2007 bis 30.06.2024: 15/14 Punkte) und den Beigeladenen zu 3. (Leistung/Eignung gemäß Anlassbeurteilung vom 04.12.2024 für den Beurteilungszeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2024: 15/14 Punkte) zu Regierungsräten zu ernennen. Die Antragstellerin beantragte am 18.03.2025 bei dem Verwaltungsgericht des Saarlandes den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az. 2 L 438/25), das den Antrag mit Beschluss vom 22.05.2025 zurückwies. Gegen den ihr am 23.05.2025 zugestellten Beschluss hat die Antragstellerin am gleichen Tag Beschwerde erhoben, die sie am 23.06.2025 begründet hat. II. Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsanspruch für das einstweilige Rechtsschutzbegehren verneint. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Auswahlentscheidung lasse keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen. Ihr sei zuzugeben, dass die Beurteilungszeiträume hier unterschiedlich seien. Dies habe seinen Grund darin, dass die Antragstellerin und die Beigeladenen das Spitzenamt ihrer Laufbahn erreicht hätten, so dass sie nach Ziff. 3.2 lit. b der einschlägigen Beurteilungs-AV1AV des MdJ Nr. 5/2012 vom 03.05.2012, zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 1/2021 vom 21.04.2021AV des MdJ Nr. 5/2012 vom 03.05.2012, zuletzt geändert durch AV des MdJ Nr. 1/2021 vom 21.04.2021 von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen und daher Anlassbeurteilungen erstellt worden seien. Dass diese (unterschiedlich) lange Zeiträume umfassten, begegne fallbezogen keinen Bedenken. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung spreche Überwiegendes dafür, dass jeweils der Zeitraum bis hin zur jeweils letzten Vorbeurteilung rückschauend zu erfassen sei. Die Anlassbeurteilung der Antragstellerin sei jedenfalls mit der Antragserwiderung, auf die verwiesen werde, hinreichend plausibel gemacht. Die Beigeladenen seien in der Gesamtnote besser beurteilt worden. Soweit die Antragstellerin mit dem Beigeladenen zu 1. die Punktzahl für die Eignungsprognose gemein habe, sei diese naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden. Entgegen ihrer Rüge, dem Verwendungsvorschlag sei die in Ziff. 4.6 der Beurteilungs-AV geforderte Begründung der Eignung für den höheren Dienst nicht beigefügt gewesen, werde ihre Beurteilung der Vorgabe, einen auf den Wechsel des Aufgabengebiets gerichteten Vorschlag zu begründen, gerecht; es sei plausibel, dass die Punktzahl der Gesamtnote für die Bepunktung des Verwendungsvorschlags jedenfalls um einen Punkt abgesenkt werde. Den Beigeladenen sei damit unter Leistungsgesichtspunkten nach den Grundsätzen der Bestenauslese der Vorrang einzuräumen. Das Vorbringen der Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 23.06.2025, das nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO den Umfang der seitens des Senats vorzunehmenden Prüfung begrenzt, gibt auch unter Berücksichtigung der dieses ergänzenden und vertiefenden Ausführungen in ihren Schriftsätzen vom 21.07.2025, 04.08.2025 und 28.08.2025 keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern. Das Verwaltungsgericht hat die Grundlagen des Beamtinnen und Beamten zukommenden Bewerbungsverfahrensanspruchs und der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle von Auswahlentscheidungen zutreffend und ausführlich dargestellt; auf die diesbezüglichen und unstrittigen Ausführungen kann Bezug genommen werden. 1. Hiervon ausgehend rügt die Beschwerde zunächst die Dauer und die Unterschiedlichkeit der den Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume: Das Verwaltungsgericht gehe zwar zutreffend davon aus, dass das längerfristige Fehlen von dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nach der Rechtsprechung nicht zwingend ein Problem sei. Hinzu komme jedoch, dass die Beurteilungszeiträume einen ganz erheblichen Zeitrahmen umfassten; eine dienstliche Beurteilung könne nicht ohne weiteres auf derartig lange Zeiträume ausgestreckt werden. Die Vergleichbarkeit leide durch unterschiedliche Beurteilungszeiträume in ganz erheblichem Maße. Die Kombination aus nicht existenter vorheriger Regelbeurteilung und einem Beurteilungszeitraum von über zehn Jahren bei zugleich unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen führe im vorliegenden Fall dazu, dass die dienstlichen Beurteilungen nicht mehr miteinander vergleichbar seien. Auch bei Anlassbeurteilungen müsse im Interesse des Art. 33 Abs. 2 GG eine gleiche Tatsachengrundlage geschaffen werden, woran es bei derart differierenden Beurteilungszeiträumen, die den Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SLVO i.V.m. Ziff. 3.1 Satz 2 Beurteilungs-AV) überstiegen, fehle. Ein Beurteilungszeitraum von mehr als zehn Jahren bzw. von bis zu 16 Jahren wie im Falle des Beigeladenen zu 2. könne keine taugliche Grundlage für eine dienstliche Beurteilung sein. Der Antragsgegner sei in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung gehalten gewesen, die Regelbeurteilungslücke hinzunehmen und einen einheitlichen Beurteilungszeitraum für sämtliche Konkurrenten zugrunde zu legen, zumal vorliegend sieben Bewerber im Beurteilungszeitraum ein oder zweimal befördert worden seien. Es treffe daher nicht zu, dass alle Bewerber im Endamt angekommen und von Regelbeurteilungen ausgenommen gewesen seien. Der Antragsgegner verkenne die Reichweite der Ausnahme von der Regelbeurteilung (Ziff. 3.2 lit. b Beurteilungs-AV) und könne auch keine Bezugnahmebeurteilungen vorlegen. a) Obschon die Antragstellerin mit diesem Vorbringen im Ergebnis nicht durchzudringen vermag, ist im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass Beamtinnen und Beamte gemäß § 39 Abs. 1 SLVO regelmäßig zu beurteilen sind und der Beurteilungszeitraum vier Jahre nicht übersteigen darf. Ziff. 3.1 der für den Geschäftsbereich des Antragsgegners maßgeblichen Beurteilungs-AV wiederholt dieses Erfordernis und setzt den Regelbeurteilungszeitraum auf drei Jahre fest. aa) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Bedeutung der Regel- gegenüber der Anlassbeurteilung (Bedarfsbeurteilung) als Mittel der Personalauswahl in seiner jüngeren Rechtsprechung wiederholt betont2Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 02.07.2020 - 2 A 6/19 -, juris, Rn. 10 ff.; ebenso Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 19 ff.Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 41; Beschluss vom 02.07.2020 - 2 A 6/19 -, juris, Rn. 10 ff.; ebenso Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 19 ff. und dazu ausgeführt, das Ziel dienstlicher Beurteilungen, einen an Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Vergleich mehrerer Beamtinnen und Beamter zu ermöglichen, werde „höchstmöglich“ durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhten. Diese Einheitlichkeit gewährleiste, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamtinnen und Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung erfasse. Demgegenüber rührten gerade aus der punktuellen Anlassbezogenheit wegen anstehender Auswahlentscheidungen angefertigter Anlassbeurteilungen „Gefährdungen“ und eine „gewisse Skepsis“, dass sie zur Durchsetzung von vorgefassten, Art. 33 Abs. 2 GG nicht genügenden Personalentscheidungen genutzt werden können. Dieser Gedanke der „Überlegenheit“ periodischer Beurteilungen liegt auch § 39 Abs. 1 SLVO zugrunde, der Bedarfsbeurteilungen nur „im Übrigen“, namentlich bei Vorliegen eines dienstlichen oder persönlichen Erfordernisses, zulässt. bb) Gleichwohl kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsgegner objektiv gegen Ziff. 3.2 lit. b Beurteilungs-AV3Die Vorschrift lautet: „Von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen sind: …b) Beamtinnen/Beamte die das Spitzenamt ihrer Laufbahngruppe (einschließlich einer etwaigen Zulage) erreicht haben. Es ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks gemäß Anlage 2 auf die vorangegangene Regelbeurteilung Bezug zu nehmen. Das gilt nicht, wenn sich das Leistungsbild zwischenzeitlich wesentlich geändert hat.“Die Vorschrift lautet: „Von der regelmäßigen Beurteilung ausgenommen sind: …b) Beamtinnen/Beamte die das Spitzenamt ihrer Laufbahngruppe (einschließlich einer etwaigen Zulage) erreicht haben. Es ist unter Verwendung des Beurteilungsvordrucks gemäß Anlage 2 auf die vorangegangene Regelbeurteilung Bezug zu nehmen. Das gilt nicht, wenn sich das Leistungsbild zwischenzeitlich wesentlich geändert hat.“ verstoßen hat, indem er nach Aktenlage über etliche Jahre weder Regel- noch Bezugnahmebeurteilungen erstellt hat. Soweit der Antragsgegner und das ihm folgende Verwaltungsgericht hierzu geltend machen, die betroffenen Beamtinnen und Beamten hätten sämtlich das Endamt ihrer Laufbahn erreicht, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der von Ziff. 3.2 lit. b Satz 1 Beurteilungs-AV ausgesprochene Dispens von Regelbeurteilungen gemäß Satz 3 der Vorschrift nicht gilt, wenn sich das Leistungsbild zwischenzeitlich „wesentlich geändert“ hat. Mit Blick auf den Beigeladenen zu 3. heißt es aber bereits in dem Beurteilungsbeitrag seines Referatsleiters vom 15.12.2022,4Bl. 78 der eAkte 1 B 91/25Bl. 78 der eAkte 1 B 91/25 es sei ihm im Vergleich zu der vorangegangenen Regelbeurteilung (vom 21.08.2013) gelungen, seine Leistungen „weiter zu steigern“; diese Formulierung übernimmt der Entwurf seiner Anlassbeurteilung vom Januar 2023. Hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. heißt es in dem Beurteilungsbeitrag seines Referatsleiters vom 15.12.20225Bl. 76 der eAkte 1 B 91/25Bl. 76 der eAkte 1 B 91/25 sogar, ihm sei es im Vergleich zu der vorangegangenen Regelbeurteilung (vom 11.11.2008) gelungen, seine Leistungen „weiter erheblich zu steigern“, was der Entwurf seiner Anlassbeurteilung vom Januar 2023 ebenso übernimmt. Unabhängig von der Frage, ob eine derartige Leistungssteigerung nicht zugleich eine wesentliche Änderung im Sinne der Beurteilungs-AV darstellt, fehlt es nach Aktenlage außerdem an den von Satz 2 der Vorschrift für den Fall eines Regelbeurteilungsdispenses vorgeschriebenen Bezugnahmebeurteilungen für die Antragstellerin und die Beigeladenen, die in den einschlägigen Beurteilungsheften nicht enthalten sind und die der Antragsgegner auf wiederholte Anforderung der Antragstellerin nicht vorzulegen vermochte. Hat der Dienstherr Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteilenden aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien grundsätzlich gebunden; das Gericht hat dann auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.6st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rn. 27 m.w.N.st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rn. 27 m.w.N. Der Antragsgegner hat sich auch nicht etwa darauf berufen, seine ständige tatsächliche Beurteilungspraxis weiche von der Beurteilungs-AV ab.7vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2020 - 6 A 210/10 -, juris, Rn. 17 f. m.w.N.vgl. hierzu etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.10.2020 - 6 A 210/10 -, juris, Rn. 17 f. m.w.N. b) Auch wenn man vor diesem Hintergrund einen objektiven Verstoß des Antragsgegners gegen seine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung von Regel- bzw. Bezugnahmebeurteilungen annähme, würde dies jedoch nicht die Schlussfolgerung tragen, dass der Verstoß des Dienstherrn gegen die Verpflichtung, „seine“ Beamtinnen und Beamten regelmäßig zu beurteilen, für sich genommen und ausnahmslos dazu führen würde, dass jede auf Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilungen gestützte Auswahlentscheidung schon aus diesem Grunde den Bewerbungsverfahrensanspruch unterlegener Bewerberinnen und Bewerber verletzen würde.8Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 43; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B IV, Rn. 228 m.w.N. (Stand: April 2020); a.A. (wohl) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2023 - OVG 4 S 64.13 -, juris, Ls. 4 und Rn. 13, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2011 - 1 M 65/11 -, juris, Rn. 12Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 21; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 43; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, B IV, Rn. 228 m.w.N. (Stand: April 2020); a.A. (wohl) OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2023 - OVG 4 S 64.13 -, juris, Ls. 4 und Rn. 13, sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18.08.2011 - 1 M 65/11 -, juris, Rn. 12 So, wie das Fehlen wirksamer Beurteilungen im Zeitpunkt einer Auswahlentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts9BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, juris, Rn. 25BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 2 C 14/02 -, juris, Rn. 25 nicht zwingend daran hindert, das Stellenbesetzungsverfahren durchzuführen, haben strukturelle Fehler im Beurteilungsverfahren, die in der Vergangenheit liegen, nicht notwendig zur Folge, dass es dem Dienstherrn ihretwegen verwehrt wäre, überhaupt Beförderungsentscheidungen zu treffen. Andernfalls würde nicht nur die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung unverhältnismäßig beeinträchtigt. Vielmehr ginge ein solcher „Beförderungsstopp“ letztlich in unbilliger Weise auch zu Lasten der eine Beförderung anstrebenden Beamtinnen und Beamten.10Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2003 - 1 B 349/03 -, juris, Rn. 33; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 43; siehe im Übrigen auch Urteil des Senats vom 13.01.2022 - 1 A 74/21 -, juris, Rn. 46 (zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften wegen Verstoßes gegen die Wesentlichkeitslehre); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15/17 -, juris, Rn. 38 (zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen „Halbzeit-Beurteilung“)Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2003 - 1 B 349/03 -, juris, Rn. 33; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 43; siehe im Übrigen auch Urteil des Senats vom 13.01.2022 - 1 A 74/21 -, juris, Rn. 46 (zum Bestand einer Beurteilung trotz Rechtswidrigkeit der das Beurteilungsverfahren regelnden Verwaltungsvorschriften wegen Verstoßes gegen die Wesentlichkeitslehre); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 07.05.2019 - 2 A 15/17 -, juris, Rn. 38 (zu einer rechtsfehlerhaft unterbliebenen „Halbzeit-Beurteilung“) Zudem sollen dienstliche Beurteilungen Eignung, Leistung und Befähigung des Beamten objektiv darstellen und eine am Grundsatz der Bestenauslese orientierte Personalauswahl ermöglichen. Die subjektive Rechtsstellung eines Bewerbers, sein Bewerbungsverfahrensanspruch, erschöpft sich im Auswahlverfahren darin, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet. Ein (Verfahrens-)Fehler schlägt demgemäß nicht stets, sondern nur dann durch, wenn er seiner Art nach die Annahme stützt, der Auswahlentscheidung fehle eine hinreichende Orientierung an den materiellen Kriterien der Bestenauslese, und der Bewerber darüber hinaus durch diesen Fehler nachteilig in seiner Rechtsstellung betroffen wird.11OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.04.2009 - 1 B 1833/08 -, juris, Rn. 29, und vom 08.07.2003 - 1 B 349/03 -, juris, Rn. 32OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.04.2009 - 1 B 1833/08 -, juris, Rn. 29, und vom 08.07.2003 - 1 B 349/03 -, juris, Rn. 32 Auch wenn sich die Beurteilungspraxis des Antragsgegners als objektiv rechtswidrig darstellen sollte, kommt es im Streitfall damit entscheidend darauf an, ob die der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Bedarfsbeurteilungen eine tragfähige Grundlage für eine an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichtete Auswahlentscheidung bilden, was ungeachtet unterbliebener Regelbeurteilungen der Fall sein kann.12Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 44; Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 228 m.w.N. (Stand: April 2020)Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.04.2022 - 1 B 2385/21 -, juris, Rn. 44; Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 228 m.w.N. (Stand: April 2020) c) Dieser subjektiv-rechtliche Maßstab ist zur Überzeugung des Senats auch zur Anwendung zu bringen, soweit die Antragstellerin die objektiv überlange Dauer der den Anlassbeurteilungen zugrunde liegenden Beurteilungszeiträume (acht Jahre und drei Monate bei der Antragstellerin, 16 ½ Jahre bei dem Beigeladenen zu 2.) sowie deren wesentliche Unterschiedlichkeit rügt. aa) Allerdings ist auch insofern darauf hinzuweisen, dass der von Art. 33 Abs. 2 GG geforderte Leistungsvergleich der Bewerberinnen und Bewerber um ein Beförderungsamt anhand aussagekräftiger, d. h. aktueller, hinreichend differenzierter und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhender dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden muss.13st.Rspr., vgl. nur BVerfG-K, (Nichtannahme-)Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 89 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, Rn. 21 ff., vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 -, juris, Rn. 21 ff., und vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rn. 23 ff.st.Rspr., vgl. nur BVerfG-K, (Nichtannahme-)Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 89 m.w.N.; BVerwG, Beschlüsse vom 21.12.2016 - 2 VR 1/16 -, juris, Rn. 21 ff., vom 19.12.2014 - 2 VR 1/14 -, juris, Rn. 21 ff., und vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, juris, Rn. 23 ff. Dabei ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass die Funktion einer dienstlichen (planmäßigen oder Sonder-/Anlass-) Beurteilung in einer Auswahlentscheidung als Instrument der „Klärung einer Wettbewerbssituation“ die Gewährleistung einer Vergleichbarkeit der Beurteilungen erfordert. Deshalb muss schon im Beurteilungsverfahren soweit wie möglich gleichmäßig verfahren werden; die Beurteilungsmaßstäbe müssen gleich sein und gleich angewendet werden. Insbesondere (der gemeinsame Beurteilungsstichtag und) der jeweils gleiche Beurteilungszeitraum garantieren eine höchstmögliche Vergleichbarkeit. Für das Auswahlverfahren folgt hieraus, dass zur Wahrung der Chancengleichheit der Bewerberinnen und Bewerber ein inhaltlicher Vergleich von dienstlichen (planmäßigen oder Sonder-/Anlass-) Beurteilungen nur zulässig ist, wenn er sich im Wesentlichen auf die gleichen Beurteilungszeiträume und die gleichen Beurteilungsstichtage erstreckt. Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung – für alle Beurteilten gleichmäßig – die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst.14BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2015 - 1 WB 44/14 -, juris, Rn. 41, und vom 12.04.2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, Rn. 33, vom 24.05.2011 - 1 WB 59.10 -, juris, Rn. 33, sowie Urteile vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, juris, Rn. 10 m.w.N., und vom 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, juris, Rn. 16 m.w.N.BVerwG, Beschlüsse vom 26.03.2015 - 1 WB 44/14 -, juris, Rn. 41, und vom 12.04.2013 - 1 WDS-VR 1.13 -, juris, Rn. 33, vom 24.05.2011 - 1 WB 59.10 -, juris, Rn. 33, sowie Urteile vom 26.09.2012 - 2 A 2.10 -, juris, Rn. 10 m.w.N., und vom 18.07.2001 - 2 C 41/00 -, juris, Rn. 16 m.w.N. Einschränkungen dieses Grundsatzes, die sich hinsichtlich des Beurteilungszeitraums aus besonderen äußeren Umständen ergeben können, sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur hinzunehmen, soweit sie auf zwingenden Gründen beruhen.15BVerwG, Urteil vom 18.7.2001 - 2 C 41/00 -, juris, Rn. 17BVerwG, Urteil vom 18.7.2001 - 2 C 41/00 -, juris, Rn. 17 Auch das Bundesverfassungsgericht betont, dass „die Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen durch einen einheitlichen Beurteilungsmaßstab und durch einen annähernd gemeinsamen Stichtag und - wenn möglich - gleichen Beurteilungszeitraum erreicht“ wird.16BVerfG-K, (Nichtannahme-)Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 89 m.w.N.BVerfG-K, (Nichtannahme-)Beschluss vom 09.08.2016 - 2 BvR 1287/16 -, juris, Rn. 89 m.w.N. Beurteilungszeiträume dürfen daher nicht in einem Ausmaß divergieren, das ihre Vergleichbarkeit ausschließt.17BVerwG, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 WB 44/14 -, juris, Rn. 44BVerwG, Beschluss vom 26.03.2015 - 1 WB 44/14 -, juris, Rn. 44 Zugleich hat das Bundesverwaltungsgericht18Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 58Urteil vom 09.05.2019 - 2 C 1/18 -, juris, Rn. 58 klargestellt, dass eine aus Gründen der Chancengleichheit anzustrebende größtmögliche Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume in einem Beurteilungssystem mit – wie es hier nach der Konzeption des Normgebers gemäß § 39 Abs. 1 SLVO grundsätzlich der Fall ist – turnusgemäßen Regelbeurteilungen im Grundsatz bereits durch deren gemeinsamen Stichtag und den gleichen Regelbeurteilungszeitraum erreicht wird und es zahlreiche Konstellationen gibt, in denen Abweichungen hinsichtlich des gemeinsamen Zeitraums vorkommen können. Daraus folgende Abstriche an dem Grundsatz der größtmöglichen Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume sind, so das Bundesverwaltungsgericht, hinzunehmen. Es gibt danach keinen Rechtssatz, dass dienstliche Beurteilungen hinsichtlich Beurteilungszeitraum und Stichtag stets und „absolut“ gleich sein müssen; die „höchstmögliche“ Vergleichbarkeit ist ein Optimierungsziel, das immer nur „soweit wie möglich“ angestrebt werden kann. bb) Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Beurteilungssystem, das – wie hier – sowohl Regel- als in bestimmten Fällen auch ergänzende Anlassbeurteilungen vorsieht, zwangsläufig zu unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen führt und dies in Kauf nimmt.19OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 - 10 B 10320/14 -, juris, Rn. 18; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rn. 9, m.w.N.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rn. 8; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 - 10 B 10320/14 -, juris, Rn. 18; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rn. 9, m.w.N. Diesem Ansatz schließt sich der Senat an: Allein aus der Art der Beurteilung als Regel- oder Anlassbeurteilung ergibt sich noch keine Einschränkung der Vergleichbarkeit. Die Anlassbeurteilung ist vielmehr unverzichtbar, um gerade bei dem Fehlen aktueller Regelbeurteilungen den verfassungsrechtlich verlangten Qualifikationsvergleich zwischen den Bewerberinnen und Bewerbern zu ermöglichen. Daraus folgt zugleich, dass sowohl im Verhältnis von Regel- und Anlassbeurteilungen als auch von Anlassbeurteilungen untereinander nicht dieselben strengen Anforderungen an die Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume gestellt werden können, wie sie von der Rechtsprechung für die Regelbeurteilungen entwickelt worden sind. Namentlich die Auffassung, dass die für Regelbeurteilungen notwendige höchstmögliche Vergleichbarkeit grundsätzlich nur dann gewährleistet ist, wenn auch die Beurteilungsstichtage und die erfassten Beurteilungszeiträume gleich sind, lässt sich auf Anlassbeurteilungen nicht übertragen, weder im Verhältnis zueinander noch im Verhältnis zu Regelbeurteilungen. Eine gegenteilige Betrachtung stieße an praktische Grenzen und würde die andersartige Funktion von Anlassbeurteilungen vernachlässigen. Unterschiedliche Beurteilungszeiträume lassen sich auch deshalb nicht vermeiden, weil der Bewerberkreis, aus dem auszuwählen ist, nicht von vornherein feststeht, sondern von Fallumständen bestimmt wird, die sich einer Vereinheitlichung schon auf der Beurteilungsebene entziehen. Solche Unterschiede sind aus Praktikabilitätsgründen hinzunehmen, solange im Einzelfall ein Qualifikationsvergleich auf der Grundlage dieser Beurteilungen ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung einer Bewerberin oder eines Bewerbers nach Bestenauslesegrundsätzen möglich bleibt. Dabei ist zu bedenken, dass im Auswahlverfahren tendenziell gegenläufige Aspekte in einen praxisgerechten Ausgleich gebracht werden müssen. Vielmehr müssen solche Unterschiede auf der Ebene der Auswahlentscheidung erkannt und in einer plausiblen Weise ausgeglichen werden.20OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2016 - 10 B 10278/16.OVG -, BeckRS 2016, 117559, Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 -, juris, Ls. 1 und Rn. 7 m.w.N.OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rn. 8 f. m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2016 - 10 B 10278/16.OVG -, BeckRS 2016, 117559, Rn. 10; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.04.2018 - 5 ME 21/18 -, juris, Ls. 1 und Rn. 7 m.w.N. Davon ausgehend wird im Regelfall den Anforderungen genügt sein, wenn die dem Leistungsvergleich zugrunde liegenden Beurteilungen zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, also die Beurteilungen im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung für sich genommen hinreichend aktuell sowie die ihnen jeweils zu Grunde liegenden Beurteilungszeiträume ausreichend lang sind, um eine verlässliche Aussage zur Eignung, Leistung und Befähigung der Beurteilten zuzulassen, und keine – über die formalen Unterschiede auf der Beurteilungsebene hinausgehenden – sachlichen Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich gerade die Unterschiede in den Beurteilungszeiträumen zum Vor- oder Nachteil einer Bewerberin oder eines Bewerbers ausgewirkt haben. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist eine Frage, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist.21Thüringer OVG, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rn. 8 m.w.N.Thüringer OVG, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rn. 9, m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rn. 8 m.w.N. cc) Fallbezogen bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass die – zweifellos erheblichen – Unterschiede in den jeweiligen Beurteilungszeiträumen einen Qualifikationsvergleich zwischen der Antragstellerin und den Beigeladenen trotz der bei der Auswahlentscheidung selbst gegebenen Korrekturmöglichkeiten ohne Benachteiligung der Antragstellerin nicht mehr zugelassen hätten. Insbesondere ist ein aus den überlangen und unterschiedlichen Beurteilungszeiträumen zu Lasten der Antragstellerin herrührender Aktualitätsnachteil, der bereits auf der Beurteilungsebene hätte vermieden werden müssen, zu verneinen. Die Beurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen wurden aus Anlass der Bewerbungen um die verfahrensgegenständlichen Stellen zum gleichen Zeitpunkt und bezogen auf einen einheitlichen Beurteilungsstichtag gefertigt und sind hinreichend aktuell. Auch wenn der für die Beurteilung der Beigeladenen und namentlich des Beigeladenen zu 2. maßgebliche Zeitraum deutlich länger ist als der Beurteilungszeitraum der Antragstellerin, so enthalten die Beurteilungen doch sämtlich eine insbesondere den Regelbeurteilungszeitraum von drei Jahren vollständig umfassende Bewertung der Leistung, Eignung und Befähigung der Bewerberinnen und Bewerber. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von Konstellationen, in denen einzelne Beurteilungszeiträume deutlich kürzer als der Regelbeurteilungszeitraum sind. Die Beurteilungen sind hier gerade auch für die Zeitspanne erfolgt, während der den gezeigten Leistungen das größte Gewicht für die Auswahlentscheidungen zukommt.22vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2016 - 10 B 10278/16.OVG -, BeckRS 2016, 117559, Rn. 13vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.01.2009 - 6 B 1594/08 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2016 - 10 B 10278/16.OVG -, BeckRS 2016, 117559, Rn. 13 Für die Vergleichbarkeit dienstlicher (Anlass-) Beurteilungen ist aber von größerer Bedeutung, dass der von ihnen abgedeckte Zeitraum zum gleichen Zeitpunkt (oder zumindest zu nicht erheblich auseinander fallenden Zeitpunkten) endet, als dass der jeweils erfasste Beurteilungszeitraum zum gleichen Datum beginnt.23OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2016 - 6 B 1091/16 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris, Rn. 40OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.11.2016 - 6 B 1091/16 -, juris, Rn. 5 m.w.N.; Thüringer OVG, Beschluss vom 28.11.2017 - 2 EO 524/17 -, juris, Rn. 8 m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 12.04.2013 - 1 WDS-VR 1/13 -, juris, Rn. 40 dd) Ist den Anforderungen an eine hinreichende Vergleichbarkeit der vorliegenden Anlassbeurteilungen trotz überlanger und differierender Beurteilungszeiträume mithin (noch) Genüge getan, so bedarf es entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerin auch dann nicht der Schaffung identischer oder weitgehend gleicher Beurteilungszeiträume, wenn – wie die Antragstellerin zu Recht geltend macht –24vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2024 - 1 B 1082/23 -, juris, Rn. 63 m.w.N.vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.02.2024 - 1 B 1082/23 -, juris, Rn. 63 m.w.N. vorliegend mit Blick auf die faktisch durchweg etliche Jahre zurückliegenden letzten dienstlichen Beurteilungen kein zwingendes Gebot der Vermeidung von Beurteilungslücken (mehr) besteht.25OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2016 - 10 B 10278/16.OVG -, BeckRS 2016, 117559, Rn. 12OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.06.2016 - 10 B 10278/16.OVG -, BeckRS 2016, 117559, Rn. 12 Ein grundsätzlicher Vorrang einheitlicher Beurteilungszeiträume vor lückenfreien Beurteilungen kann vor dem Hintergrund der hier gegebenen Konkurrenz beider für die Vergleichbarkeit von Beurteilungen relevanten Gesichtspunkte so nicht angenommen werden. Die Entscheidung des Antragsgegners, dem Gesichtspunkt der Lückenfreiheit vor dem Gesichtspunkt der Einheitlichkeit der Beurteilungszeiträume den Vorzug zu geben, ist daher, auch wenn sie sich nicht als alternativlos darstellen mag, für sich genommen nicht geeignet, den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin zu verletzen. ee) Die Antragstellerin weist ferner in tatsächlicher Hinsicht zutreffend darauf hin, dass die Beurteilungszeiträume der Beigeladenen vorliegend auch Zeiträume vor ihrer letzten Beförderung erfassen.26Beigeladener zu 1.: Beurteilungszeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2024, Ernennung zum Regierungsoberamtsrat zum 01.10.2013; Beigeladener zu 2.: Beurteilungszeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2024, Ernennung zum Justizoberamtsrat zum 01.04.2012; Beigeladener zu 3.: Beurteilungszeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2024, Ernennung zum Justizoberamtsrat zum 01.10.2013Beigeladener zu 1.: Beurteilungszeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2024, Ernennung zum Regierungsoberamtsrat zum 01.10.2013; Beigeladener zu 2.: Beurteilungszeitraum 01.01.2008 bis 30.06.2024, Ernennung zum Justizoberamtsrat zum 01.04.2012; Beigeladener zu 3.: Beurteilungszeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2024, Ernennung zum Justizoberamtsrat zum 01.10.2013 Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts27vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 39 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 39 ff. ist hingegen davon auszugehen, dass im Beurteilungszeitraum noch vor einer Beförderung ins aktuelle Statusamt erbrachte Leistungen nicht nachträglich am Maßstab des nach der Beförderung innegehabten Statusamts bewertet werden dürfen; eine Beurteilung darf sich also nur auf die bereits im (aktuellen) Statusamt erbrachten Leistungen beziehen. Auch darf der Umstand, dass – wie hier – eine Beamtin oder ein Beamter für einen Teil des Beurteilungszeitraums noch ein niedrigeres Statusamt innehatte als im Zeitpunkt des Beurteilungsstichtags, nicht zu einem besseren Gesamturteil führen. Vorliegend liegen allerdings keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die von den Beigeladenen im Beurteilungszeitraum noch vor ihren in den Jahren 2012 bzw. 2013 erfolgten Beförderungen in ihr aktuelles Statusamt im früheren Statusamt des Justiz- bzw. Regierungsamtsrats erbrachten Leistungen nachträglich am Maßstab des Beförderungsamts bewertet wurden oder zu einem besseren Gesamturteil geführt haben. Vielmehr hat der Antragsgegner sich bereits erstinstanzlich ausdrücklich auf das Gebot berufen, die am Ende eines Beurteilungszeitraums liegenden Leistungen stärker zu gewichten als frühere, weit zurück liegende Leistungen; dadurch sei es ihm möglich gewesen, die in den Beurteilungszeiträumen teilweise erfolgten Beförderungen einzuordnen und zu gewichten.28Schriftsatz vom 06.05.2025 (Bl. 128, 133 der eAkte 2 L 438/25)Schriftsatz vom 06.05.2025 (Bl. 128, 133 der eAkte 2 L 438/25) Dass die Anlassbeurteilungen der Beigeladenen nach Angaben des Antragsgegners jeweils auch den Zeitraum vor ihren seinerzeitigen Beförderungen, dem für die in Rede stehenden Beurteilungen keine Bedeutung mehr zukommen darf und nach Aktenlage auch nicht erkennbar zugekommen ist, abbilden,29Beschwerdeerwiderung vom 08.07.2025 (Bl. 37, 38 der eAkte 1 B 91/25)Beschwerdeerwiderung vom 08.07.2025 (Bl. 37, 38 der eAkte 1 B 91/25) entspricht demgegenüber gerade den Anforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der eine Beurteilung auch die im maßgeblichen Beurteilungszeitraum erbrachten – obschon in funktionaler Hinsicht überholten – Leistungen im alten Statusamt erfassen muss.30vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 42vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 - 2 A 7/22 -, juris, Rn. 42 ff) Eine Verletzung des Fortentwicklungsgebots lässt sich vorliegend ebenfalls nicht feststellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Bedarfs- bzw. Anlassbeurteilung die Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung einer zuvor erstellten Regelbeurteilung lediglich fortentwickeln. Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung müssen die in der vorangegangenen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen sein, wobei die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat, Veränderungen bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen aufzuzeigen. Dieser Maßstab muss in der Anlassbeurteilung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen. Je kürzer der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je größer der Unterschied in den Bewertungen (Leistungssteigerung oder -abfall) ausfällt, desto bedeutsamer ist dabei das Begründungserfordernis. Dem Entwicklungscharakter solcher Anlassbeurteilungen entspricht es, dass Leistungssprünge nur ausnahmsweise zu verzeichnen sein dürften. Weicht das Notengefüge der Anlassbeurteilung deutlich von der Notengebung der Regelbeurteilung ab, ist das ein Indiz für das Fehlen des erforderlichen Fortentwicklungscharakters der Anlassbeurteilung und gegebenenfalls für eine an sachfremden Gesichtspunkten orientierte Beurteilungspraxis.31BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30 f.; ebenso Beschlüsse des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 27, und vom 20.03.2018 - 1 B 827/17 -, juris, Rn. 17BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5.12 -, juris, Rn. 30 f.; ebenso Beschlüsse des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris, Rn. 27, und vom 20.03.2018 - 1 B 827/17 -, juris, Rn. 17 Diese Grundsätze müssen nach der Rechtsprechung des Senats32Beschluss des Senats vom 20.03.2018 - 1 B 827/17 -, juris, Rn. 17 f. (dort zu einer „außergewöhnlichen Leistungssteigerung“ in einer kürzer als der Regelbeurteilungszeitraum bemessenen Zeitspanne)Beschluss des Senats vom 20.03.2018 - 1 B 827/17 -, juris, Rn. 17 f. (dort zu einer „außergewöhnlichen Leistungssteigerung“ in einer kürzer als der Regelbeurteilungszeitraum bemessenen Zeitspanne) regelmäßig auch dann beachtet werden, wenn – wie es hier der Fall war – über Jahre hinweg keine Regelbeurteilungen mehr erfolgt sind, vielmehr stattdessen ausschließlich anlassbezogene Beurteilungen erstellt werden. Vorliegend ist allerdings in den Blick zu nehmen, dass die letzten Regelbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sämtlich bereits viele Jahre zurückliegen. Der Fall liegt somit wesentlich anders, als wenn eine Anlassbeurteilung innerhalb eines noch laufenden Regelbeurteilungszeitraums erfolgt. Er unterscheidet sich namentlich auch von einer Konstellation, in der ein Dienstherr sich prinzipiell über die normative Anordnung eines grundsätzlich auf Regelbeurteilungen basierenden Beurteilungssystems hinwegsetzt.33vgl. dazu Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, jurisvgl. dazu Beschluss des Senats vom 03.01.2025 - 1 B 172/24 -, juris Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner hier zu Recht auf weitere regelmäßige dienstliche Beurteilungen verzichtet hat, muss zudem nach dem „Gesetz der abnehmenden Aussagekraft“34vgl. Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 251a m.w.N. (Stand: April 2020)vgl. Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 251a m.w.N. (Stand: April 2020) davon ausgegangen werden, dass die Bedeutung der seinerzeitigen Regelbeurteilungen für die Bewertung des aktuellen Leistungsbilds der Antragstellerin und der Beigeladenen verblasst ist und sich relativiert. Dem hat der Antragsgegner Rechnung getragen, indem er, wie dargelegt, nach seinen nicht widerlegten Angaben die am Ende eines Beurteilungszeitraums liegenden Leistungen stärker gewichtet hat als frühere, weit zurück liegende Leistungen. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der Beurteilungszeiträume jeweils nahtlos an das Ende der Vorbeurteilungszeiträume angeknüpft hat. Das indiziert, dass er die letzten Regelbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen jedenfalls zur Kenntnis genommen hat, auch wenn dies in den vorliegenden Anlassbeurteilungen nicht explizit zum Ausdruck kommt. Es erscheint zudem plausibel, dass sich das Leistungsbild der Beurteilten gegenüber derart lange zurückliegenden Regelbeurteilungen zumindest, wie hier, moderat ändern kann. Denn sowohl die Antragstellerin (11 von 12 Punkten) als auch die Beigeladenen (14 bzw. 13 von 15 Punkten) haben bereits bei ihren letzten Regelbeurteilungen Spitzennoten erzielt. In Anwendung der in der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angeführten Grundsätze muss aber gesehen werden, dass, je länger der Beurteilungszeitraum zwischen Regel- und Anlassbeurteilung ist und je geringer der Unterschied in den Bewertungen ausfällt, desto weniger bedeutsam dabei das Begründungserfordernis ist. Unter diesen Umständen kann nach Auffassung des Senats im vorliegenden Einzelfall eine den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzende Missachtung des Fortentwicklungsgebots durch den Antragsgegner im Ergebnis nicht angenommen werden.35zur Problematik vgl. auch Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 251b m.w.N. (Stand: April 2020)zur Problematik vgl. auch Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 251b m.w.N. (Stand: April 2020) 2. Die Antragstellerin macht darüber hinaus geltend, der Zeitraum März 2023 bis Januar 2025 sei bei ihrer Beurteilung nicht berücksichtigt worden, wie sich aus dem Vermerk der Leiterin der Abteilung A des Antragsgegners (im Folgenden: AL’in A) vom 23.01.2024 ergebe. Im Hinblick auf den Beurteilungsstichtag 30.06.2024 sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beurteilung am 04.12.2024 erstellt, am 27.12.2024 ein Vermerk für den Staatssekretär mit den endgültigen Fassungen der Beurteilungen nebst Eröffnungsvorschlag gefertigt, am 30.12.2024 ein Beitrag des seit 01.01.2023 amtierenden AL C angefordert, ihre Beurteilung am 16.01.2025 vom Dienstherrn unterschrieben und der Beurteilungsbeitrag des AL C vom 02.01.2025 bzw. 22.01.2025, der bei drei Einzelmerkmalen eine deutliche bessere Beurteilung enthalte, nicht mehr berücksichtigt worden sei. Die Auffassung des Antragsgegners, die Anforderung des Beurteilungsbeitrags des Fachvorgesetzten sei nicht zwingend gewesen, missachte beamtenrechtliche Grundsätze. Soweit der Antragsgegner darauf verweise, dass die AL’in A den breitesten Überblick über die Gesamtheit der Beamtinnen und Beamten des Hauses habe und die Ausführungen des AL C keinen Anlass zur Abänderung geboten hätten, zeige der zeitliche Ablauf eindeutig, dass dessen Beurteilungsbeitrag nur pro forma angefordert worden und die Vorgehensweise ergebnisorientiert gewesen sei. Der Beurteilungsbeitrag des ehemaligen AL C sei wortwörtlich von der AL’in A in ihre Beurteilung übernommen und der Beitrag des seit Januar amtierenden AL C als „Textbeitrag“ abgewertet worden, obwohl diesem neue Tatsachen zu entnehmen gewesen wären. Angesichts des Regelbeurteilungszeitraums von drei Jahren könne ein Beurteilungsbeitrag, der zwei Jahre abdecke, nicht als unbeachtlich angesehen werden, zumal die am Ende eines Beurteilungszeitraums liegenden Leistungen stärker zu gewichten seien. Daher sei auch der Auffassung des Verwaltungsgerichts entgegenzutreten, dass ihre Anlassbeurteilung ohne weiteres aus sich heraus verständlich sei. Auch sei die AL’in A in ihrer Beurteilung nicht als Beurteilerin aufgeführt. a) Wenngleich der Ablauf des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens hier in Bezug auf die Anlassbeurteilung der Antragstellerin durchaus gewisse Auffälligkeiten aufweist, überzeugt ihr diesbezügliches Vorbringen letztlich nicht. Namentlich lässt sich nicht belegbar feststellen, dass durch die Verfahrensabläufe der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt worden ist. Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Einholung einer Stellungnahme des amtierenden AL C, der der Antragstellerin in dieser Funktion seit ca. zwei Jahren vorgesetzt war, erst in der äußersten Schlussphase des sich über mehr als zwei Jahre hinziehenden Beurteilungsverfahrens – auch unter Berücksichtigung des Vorliegens eines älteren Beurteilungsbeitrags des ehemaligen AL C – wenig sachgerecht erscheinen dürfte.36vgl. dazu Bodanowitz, a.a.O., B V, Rn. 282a (Stand: Juni 2022), wonach der Beurteiler „gut beraten“ ist, wenn er Berichte Dritter bezogen auf die Fertigung der Beurteilung durch ihn selbst „möglichst zeitnah“ anfordert, sie nach Eingang unverzüglich kritisch überprüft und ggf. an den Berichterstatter mit dem Ziel einer Klärung zweifelhafter Fragen zurückreicht bzw. um Ergänzung bittet.vgl. dazu Bodanowitz, a.a.O., B V, Rn. 282a (Stand: Juni 2022), wonach der Beurteiler „gut beraten“ ist, wenn er Berichte Dritter bezogen auf die Fertigung der Beurteilung durch ihn selbst „möglichst zeitnah“ anfordert, sie nach Eingang unverzüglich kritisch überprüft und ggf. an den Berichterstatter mit dem Ziel einer Klärung zweifelhafter Fragen zurückreicht bzw. um Ergänzung bittet. Das gilt um so mehr, als die im Beschwerdeverfahren geäußerte Auffassung des Antragsgegners, es sei „überhaupt nicht zwingend“ gewesen, einen Beurteilungsbeitrag des seit ca. zwei Jahren amtierenden AL C als Fachvorgesetztem einzuholen, fallbezogen rechtlich kaum haltbar sein dürfte.37vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris, Ls. und Rn. 26 ff. m.w.N.vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.09.2010 - 4 S 1655/09 -, juris, Ls. und Rn. 26 ff. m.w.N. Der Antragsgegner hat indes nachvollziehbar ausgeführt, dass der Staatssekretär als letztverantwortlicher Beurteiler den Beurteilungsbeitrag (um einen solchen dürfte es sich seinem qualifizierten Inhalt nach handeln) des amtierenden AL C vor Eröffnung der Beurteilung der Antragstellerin zur Kenntnis genommen, abgewogen und bewertet hat. Dass dies nicht nur, wie die Antragstellerin geltend macht, „pro forma“ und ergebnisorientiert erfolgt ist, indiziert gerade auch der Ablauf des Beurteilungsverfahrens. Die Anforderung einer Stellungnahme des amtierenden AL C ist nach den Umständen offenkundig auf die Initiative des Staatssekretärs als Beurteiler zurückzuführen. Gleiches gilt für die Anforderung einer Stellungnahme der AL’in A zu dem sodann am 22.01.2025 und damit noch vor Eröffnung der Beurteilung am 27.01.2025 eingegangenen Beurteilungsbeitrag des amtierenden AL C. Ein derartiges, problembewusstes Vorgehen des Staatssekretärs spricht jedoch, auch wenn es erst in einem sehr späten Stadium des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens zum Tragen gekommen ist, nicht dafür, dass jedenfalls für ihn – als letztlich maßgeblichem Beurteiler – das Ergebnis des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens von vornherein festgestanden hätte. Insofern kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zeitraum März 2023 bis Januar 2025 bei der Beurteilung der Antragstellerin nicht berücksichtigt worden ist. Es fällt zwar auf, dass, wie die Antragstellerin zutreffend anmerkt, auf der Grundlage der Beurteilungs- und Auswahlvorschläge der AL’in A im Ergebnis nur Beamte „ihrer“ Abteilung A von dem in Rede stehenden Praxisaufstieg profitieren sollten. Obschon grundsätzlich eher nicht davon auszugehen sein dürfte, dass sich Begabungen in einer Abteilung konzentrieren,38vgl. Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 315a m.w.N. (Stand: April 2021)vgl. Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 315a m.w.N. (Stand: April 2021) trägt allein diese Auffälligkeit aber noch nicht die Annahme, dass den Anlassbeurteilungen und der auf diesen beruhenden Auswahlentscheidung des letztverantwortlichen Beurteilers sachfremde Gesichtspunkte zugrunde gelegen haben. Auch wenn es für die Antragstellerin mißlich sein mag, dass der Beurteilungsbeitrag des amtierenden AL C, der im Falle seiner uneingeschränkten Berücksichtigung eine deutliche Anhebung ihrer Beurteilung sowohl in mehreren Einzelmerkmalen als auch in der Gesamt- und der Eignungsnote und damit wohl auch eine veränderte Beförderungsrangfolge zur Folge gehabt hätte, sich inhaltlich gegen die hierzu eingeholte Stellungnahme der AL’in A letztlich nicht durchgesetzt hat, ist es ihr damit vor dem Hintergrund der dargestellten Umstände und Abläufe im Ergebnis nicht gelungen, den Vortrag des Antragsgegners zu widerlegen, der Beurteiler habe, der Eröffnung der Beurteilung zeitlich noch vorgelagert, den Textbeitrag des amtierenden AL C im Rahmen seiner Befugnisse abgewogen und bewertet. b) Hinsichtlich der Rüge der Antragstellerin, in ihrer Beurteilung sei die AL’in A nicht als Beurteilerin aufgeführt, ist auf Ziff. 4.7 Beurteilungs-AV zu rekurrieren. Nach Satz 3 der Vorschrift sollen, wenn die/der Dienstvorgesetzte Stellungnahmen anderer Personen verwertet hat, diese bezeichnet werden. Jedenfalls im Hinblick auf die vom Beurteiler angeforderte und nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners auch verwertete Stellungnahme der AL’in A vom 23.01.202539Bl. 140 der eAkte 2 L 438/25Bl. 140 der eAkte 2 L 438/25 wäre diese also in der Beurteilung der Antragstellerin zu bezeichnen gewesen. Allerdings führt ein Verstoß gegen solche Ordnungsvorgaben – es handelt sich, wie schon die Überschrift der betreffenden Ziffer der Beurteilungs-AV („Form“) deutlich macht, um eine Formvorschrift – für sich genommen nicht zur Rechtswidrigkeit der betroffenen Beurteilungen, da er sich nicht auf deren Inhalt auswirkt.40vgl. Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 233 (Stand: Oktober 2022)vgl. Bodanowitz, a.a.O., B IV, Rn. 233 (Stand: Oktober 2022) Der in Rede stehende Umstand lässt namentlich nicht die Schlussfolgerung zu, dass die Auswahlentscheidung nicht in Übereinstimmung mit den materiellen Kriterien der Bestenauslese stehe und die Antragstellerin hierdurch nachteilig in ihrer Rechtsstellung betroffen werde.41OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.04.2009 - 1 B 1833/08 -, juris, Rn. 29, und vom 08.07.2003 - 1 B 349/03 -, juris, Rn. 32OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 02.04.2009 - 1 B 1833/08 -, juris, Rn. 29, und vom 08.07.2003 - 1 B 349/03 -, juris, Rn. 32 c) Ähnlich liegt es, soweit Ziff. 4.6 Beurteilungs-AV anordnet, dass ein auf den Wechsel des Aufgabengebietes gerichteter Vorschlag zu begründen ist. Eine ausdrückliche Begründung enthält der den Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen jeweils beigefügte Verwendungsvorschlag nicht. Unabhängig von der Frage, ob sich die erforderlichen Begründungen hier bereits aus den jeweils vorstehenden und ausführlichen Begründungen der entsprechenden Gesamtnote konkludent ergeben, stellt sich Ziff. 4.6 Beurteilungs-AV freilich ebenfalls lediglich als Ordnungsvorgabe dar, deren etwaige Verletzung jedenfalls mangels eines Verstoßes gegen die materiellen Kriterien der Bestenauslese nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin führt. 3. Des Weiteren trägt die Antragstellerin vor, die Anhebung der Leistungsbeurteilungen der Beigeladenen gegenüber den Beurteilungsentwürfen vom Februar 2023 (gemeint sind offenbar die vom 27.01.2023 datierenden Entwürfe) sei aus den Akten nicht nachvollziehbar. Es sei auffällig, dass es zwischen diesen Entwürfen und den endgültigen Beurteilungen in vier Fällen zu deutlichen Verbesserungen in der Gesamtnote gekommen sei, ohne dass hierzu Beurteilungsbeiträge der jeweiligen Referats- und Abteilungsleiter vorlägen. Dies sei insofern beachtlich, als es im Jahr 2023 zu Neubesetzungen sowohl bei der Leitung der für die Beigeladenen zuständigen Abteilung A als auch bei der für die Antragstellerin zuständigen Abteilung C gekommen sei. Die vom Antragsgegner vorgetragenen Änderungen der Beurteilungsentwürfe aufgrund von „persönlichen Gesprächen und Eindrücken“ zwischen AL’in A, Geschäftsleiter und vorherigem AL A seien nicht dokumentiert. Obwohl sie vom ehemaligen AL C besser beurteilt worden sei als der Beigeladene zu 2., hätten (nach Wechsel des letzteren in Abteilung A) die beiden AL A nach nur 15 Monaten ein deutlich besseres Bild von diesem gezeichnet. Soweit die AL’in A nach Angaben des Antragsgegners Gespräche mit den Referatsleitern der Beigeladenen zu 2. und 3. geführt, eigene Eindrücke gesammelt und dann eine deutliche Verbesserung (von deren Beurteilungen) vorgenommen habe, amtiere diese seit März 2023 und beruhten die Beurteilungsentwürfe vom Februar 2023 auf einem breiteren Erfahrungsschatz. In diesen Fällen werde auf die letzten 15 Monate abgestellt, bei ihr werde aber argumentiert, der vorherige AL C überblicke einen längeren Zeitraum (2017 bis 2022) als der seit Anfang Januar 2023 amtierende. Im Vergleich zu den angesetzten Gesamtbeurteilungszeiträumen von teils mehr als 15 Jahren seien 15 Monate beinahe unerheblich. a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich auch hinsichtlich der damit in den Blick zu nehmenden Anlassbeurteilungen der Beigeladenen im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nicht belegbar feststellen, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin verletzt worden ist. Der Antragsgegner hat plausibel dargelegt,42Schriftsatz vom 06.05.2025 (Bl. 128 der eAkte 2 L 438/25)Schriftsatz vom 06.05.2025 (Bl. 128 der eAkte 2 L 438/25) dass nach Eingang der Bewerbungen um die ausgeschriebenen Aufstiegsstellen für alle Bewerberinnen und Bewerber Beurteilungsentwürfe gefertigt wurden. Diese seien auf teilweise eingegangene Stellungnahmen der Betroffenen hin nach Wechsel der Zentralabteilungsleitung und Prüfung des weiteren Vorgehens durch diese, den Beurteiler und den Geschäftsleiter geprüft und ggf. geändert worden. Sodann sei eine neue Gesamtbewertung aller Bewerberinnen und Bewerber vorgenommen worden, die sich auf das aktuelle Leistungsbild bis 30.06.2024 bezogen habe. Auf Basis dieser dann erstellten und eröffneten Beurteilungen sei die im Auswahlvermerk vom 12.02.2025 getroffene Auswahl vorgenommen worden. Dieser Vortrag des Antragsgegners wird durch die Aktenlage im Wesentlichen bestätigt. Sie trägt seine Darlegung,43Schriftsatz vom 24.07.2025 (Bl. 72 der eAkte 1 B 91/25)Schriftsatz vom 24.07.2025 (Bl. 72 der eAkte 1 B 91/25) dass im Rahmen der neuen Gesamtbewertung erfolgte Anpassungen notwendig geworden seien, um ein für alle Bewerberinnen und Bewerber aktuelles Leistungsbild bis 30.06.2024 abbilden und deren Einwendungen und Argumenten begegnen zu können. Soweit der Antragsgegner überdies ausgeführt hat, dass bezüglich der Beigeladenen nach Erstellung der Erstentwürfe der Beurteilungen keine Beurteilungsbeiträge der Referatsleiter mehr eingeholt worden seien und vorgenommene Aktualisierungen auf einem Textvorschlag der AL’in A beruhten, die diese auf Basis ihrer Gespräche mit den für die Beigeladenen zu 2. und 3. zuständigen Referatsleitern wie auch eigener Eindrücke sowie als für den Beigeladenen zu 1. zuständige Referatsleiterin auf der Grundlage ihres unmittelbaren Eindrucks über dessen Arbeitsweise und Leistungsbild gefertigt habe, weist die Antragstellerin zwar zutreffend darauf hin, dass diese Gespräche und Eindrücke nicht dokumentiert sind, was sich allerdings aus der Natur dieser Erkenntnismittel ergibt. Gemäß Ziff. 2.2 Sätzen 3 und 4 Beurteilungs-AV obliegt es grundsätzlich der Entscheidung der/des Dienstvorgesetzten, auf welche Weise er/sie sich die erforderlichen Kenntnisse verschafft, soweit diese unter Anlegung eines objektiven Maßstabs geeignet sind, ihr/ihm ein vollständiges und zutreffendes Bild von den Leistungen und Befähigungen der/des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum zu vermitteln. Es ist indes weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass Gespräche mit den zuständigen Referatsleitungen sowie eigene Eindrücke objektiv nicht geeignet wären, ein zutreffendes Leistungsbild vermitteln zu können. Vielmehr sieht Satz 5 der Ziff. 2.2 der Beurteilungs-AV ausdrücklich vor, dass die/der Dienstvorgesetzte insbesondere die Eindrücke verwerten wird, die sie/er im Rahmen der Dienstaufsicht sowie in der Zusammenarbeit mit der Beamtin/dem Beamten gewonnen hat. Es ist überdies anerkannt, dass neben unmittelbaren eigenen Tatsachenfeststellungen, Beobachtungen und Eindrücken auch Tatsachenfeststellungen und Werturteile Dritter als Erkenntnismittel des Beurteilers in Betracht kommen.44vgl. Bodanowitz, a.a.O., B V, Rn. 282 m.w.N. (Stand: September 2014)vgl. Bodanowitz, a.a.O., B V, Rn. 282 m.w.N. (Stand: September 2014) Es erscheint auch nicht von vornherein unplausibel, dass die AL’in A ungeachtet ihrer noch eher kurzen Tätigkeit als Abteilungsleiterin im Rahmen der erfolgten Neubewertung der Bewerberinnen und Bewerber auf der dargelegten Grundlage zu Anpassungen der Beurteilungen der Beigeladenen gelangt ist. Abgesehen davon, dass auch die Antragstellerin gegenüber dem Beurteilungsentwurf vom Januar 2023 in mehreren Einzelmerkmalen (wenn auch nicht in der Leistungs- und der Eignungsbewertung) angehoben wurde, stellen sich Anhebungen in den Leistungsbeurteilungen der Beigeladenen von 14 auf 15 Punkte ebenso nicht als außergewöhnliche Veränderung der Leistungsbewertung und vom Beurteilungsermessen gedeckt dar wie die erfolgte Senkung der Eignungsbeurteilung hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. von 14 auf 13 Punkte, die zudem aufzeigt, dass Veränderungen der Bewertungen durchaus differenziert erfolgt sind. Das gilt auch hinsichtlich des Beigeladenen zu 2. nach dessen immerhin 15-monatiger Tätigkeit in der Abteilung A. b) Der Senat hat schließlich erwogen, ob sonstige Umstände eine sachfremde Beeinflussung des Beurteilungs- und Auswahlverfahrens indizieren könnten. In den Personalakten der Antragstellerin finden sich eine eMail der Frauenbeauftragten vom 13.05.2016 sowie ein Schreiben des Personalrats vom 18.05.2016, die im Zusammenhang mit dem seinerzeitigen Wechsel der Antragstellerin in den Geschäftsbereich des Antragsgegners stehen und nach ihrem Inhalt möglicherweise auf ein damaliges Hinwirken auf eine Vorfestlegung hinsichtlich des für einen etwaigen künftigen Praxisaufstieg in Betracht kommenden Personenkreises hindeuten könnten.45In der an den Geschäftsleiter des Antragsgegners gerichteten (und wohl von diesem mit einem Fragezeichen versehenen) eMail der Frauenbeauftragten vom 13.05.2016 (Bl. 6 der Personal-Hauptakten der Antragstellerin - Band I) wird auf eine „bestehende Absprache“ hingewiesen, dass die Antragstellerin „bezüglich des Aufstiegs in den höheren Dienst nicht in Konkurrenz zu den übrigen Kolleginnen und Kollegen des gehobenen Dienstes“ des Antragsgegners treten dürfe. In dem Schreiben des Personalrats vom 18.05.2016 (Bl. 7 der Personal-Hauptakten der Antragstellerin - Band I) heißt es, diesem sei „daran gelegen,“ dass durch die Abordnung der Antragstellerin „das Beförderungsgefüge im Haus nicht beeinträchtigt“ werde; durch die Abordnung solle „den jetzigen Kolleginnen und Kollegen des gehobenen Dienstes eine Aufstiegsmöglichkeit in den höheren Dienst nicht versperrt werden.“In der an den Geschäftsleiter des Antragsgegners gerichteten (und wohl von diesem mit einem Fragezeichen versehenen) eMail der Frauenbeauftragten vom 13.05.2016 (Bl. 6 der Personal-Hauptakten der Antragstellerin - Band I) wird auf eine „bestehende Absprache“ hingewiesen, dass die Antragstellerin „bezüglich des Aufstiegs in den höheren Dienst nicht in Konkurrenz zu den übrigen Kolleginnen und Kollegen des gehobenen Dienstes“ des Antragsgegners treten dürfe. In dem Schreiben des Personalrats vom 18.05.2016 (Bl. 7 der Personal-Hauptakten der Antragstellerin - Band I) heißt es, diesem sei „daran gelegen,“ dass durch die Abordnung der Antragstellerin „das Beförderungsgefüge im Haus nicht beeinträchtigt“ werde; durch die Abordnung solle „den jetzigen Kolleginnen und Kollegen des gehobenen Dienstes eine Aufstiegsmöglichkeit in den höheren Dienst nicht versperrt werden.“ Nachdem diese Umstände von der Beschwerde jedoch nicht gerügt worden sind, sieht der Senat sich an deren Aufklärung und näheren Prüfung gehindert (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO). Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die seinerzeitigen Schriftstücke der Frauenbeauftragten und des Personalrats im Rahmen eines mehrere Jahre später durchgeführten Beurteilungs- und Auswahlverfahrens für den Antragsgegner noch von maßgeblicher Relevanz gewesen sein könnten, zumal sich eine Erklärung von Seiten des Antragsgegners, die die in den Schriftstücken der Frauenbeauftragten und des Personalrats zum Ausdruck kommende – nach dem Grundsatz der Bestenauslese evident rechtswidrige – Intention auch nur ansatzweise bestätigen würde, den vorliegenden Personalakten nicht entnehmen lässt. Nach allem ist die Beschwerde mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Dabei entspricht es nicht der Billigkeit, etwaige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese auch im Beschwerdeverfahren jeweils keinen Antrag gestellt haben und damit kein Kostenrisiko eingegangen sind. Die Streitwertfestsetzung erfolgt in Anwendung der §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 40, 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 sowie Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013/2025 und entspricht der erstinstanzlichen Streitwertentscheidung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.