Beschluss
2 A 309/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1116.2A309.20.00
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Leitsätze
Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG.(Rn.12)
Um die Annahme einer Gruppenverfolgung allgemein zu rechtfertigen müssen sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Das kann für die etwa 13 bis 15 Millionen Mitglieder rechnende Volksgruppe der Kurden in der Türkei nicht angenommen werden.(Rn.12)
Das Darlegungserfordernis nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) verlangt bei der Grundsatzrüge im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht nur, dass eine Grundsatzfrage aufgeworfen wird, sondern auch, dass im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten verwendeten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.18)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. August 2020 – 6 K 1913/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 4. August 2020 – 6 K 1913/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1994 in I... geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste mit seinem Halbbruder N. A.1 vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 2 A 321/20vgl. dazu das beim Senat anhängige Verfahren 2 A 321/20 im August 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Im September stellten beide Asylanträge. Der Kläger verwies zur Begründung auf das Vorbringen seines Halbbruders. Er selbst machte im Rahmen einer Anhörung beim Bundesamt geltend, er sei in der Türkei wegen Unterstützung der PKK und wegen seiner Beschäftigung bei der HDP-Stadtverwaltung in I... gesucht worden. Er und sein Bruder seien als Baggerfahrer bei der Gemeindeverwaltung in I... angestellt gewesen. Ungefähr im März 2016 seien sie von PKK-Angehörigen gezwungen worden, Straßen aufzureißen, um dem türkischen Militär ein Vorrücken zu erschweren. Sie seien dann in das Dorf O... in das Haus ihres Vaters gezogen. Mitte Dezember 2016 hätten sie seine Mutter ins Krankenhaus bringen müssen. In dieser Nacht habe sie dann ein Anruf erreicht, dass das Militär zu Hause nach ihnen gesucht habe. Angezeigt worden seien sie von einem Mann, der ebenfalls bei der Gemeinde I... angestellt gewesen sei und dort Gabelstapler gefahren hätte. Im Dezember 2016 seien sie nach Qamishli in Syrien gegangen. Dort hätten sie für die YPG gearbeitet. Irgendwann seien sie in ein kleines Dorf auf der türkischen Seite gegangen. Dort hätten sie einem kurdischen Dorfbewohner ihr Problem geschildert. Dieser habe sie mit seinem Lkw nach Ankara gebracht. Dort hätten sie ihre Ausreise nach Deutschland organisiert. Die Frage, wie dies mit dem aufgrund des Fingerabdrucksabgleichs aufgefundenen Eintrag in der Visadatei, wonach die Brüder mit im Jahr 2018 ausgestellten türkischen Reisepässen in Odessa bei der polnischen Auslandsvertretung ein Schengenvisum erhalten hätten, zu vereinbaren sei, ließ der Kläger unbeantwortet. Im Oktober 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, verneinte gleichzeitig das Vorliegen von Abschiebungsverboten und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an.2vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2018 – 7600433-163vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25.10.2018 – 7600433-163 In der Begründung heißt es unter anderem, das Vorbringen des Klägers genüge offenkundig nicht den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asylgesuchs. Die Darstellung enthalte massive Widersprüche und Ungereimtheiten, sodass die vorgetragenen Vorgänge im Zusammenhang mit einer Bedrohung durch die türkischen Sicherheitskräfte insgesamt als unwahr gewertet werden müssten. Die Schilderung der Vorgänge in I... passten nicht zu den bekannten Berichten über die Situation in der fraglichen Zeit in den Spannungsgebieten nahe der syrischen Grenze. Außerdem hätten sich Widersprüche zu den Angaben des Bruders ergeben. Die Angaben zum Aufenthalt nach Dezember 2016 seien mit den Informationen aus der Visadatei nicht in Einklang zu bringen. Dass dem Kläger noch im März 2018 ein Reisepass ausgestellt worden sei, sei ein Beleg, dass von Seiten der türkischen Sicherheitskräfte kein Verfolgungsinteresse an seiner Person bestanden habe. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger ausgeführt, es sei richtig, dass die Angaben über den Reiseweg, den er und der Bruder beim Bundesamt gemacht hätten, nicht zutreffend seien. Der Vortrag zum Verfolgungsgeschehen entspreche aber der Wahrheit. Sie hätten aber I... nicht bereits im Februar 2016 verlassen. Er und sein Bruder seien nicht die Einzigen gewesen, die ungefähr vier Tage zur Zwangsarbeit herangezogen worden seien. Während dieser Zeit seien sie gefangen gehalten worden. Insgesamt sei die Situation sehr chaotisch gewesen. Nach vier Tagen habe es im Radio eine Ankündigung des türkischen Militärs gegeben, dass die Stadt bombardiert werden solle. Ab diesem Zeitpunkt hätten die PKK-Kämpfer kein Interesse mehr an den Zwangsarbeitern gehabt, so dass sie die Stadt hätten verlassen können. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach ausführlicher Befragung des Klägers im August 2018 abgewiesen. In den Gründen ist unter anderem ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu, noch könne er die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote hinsichtlich der Türkei beanspruchen. Seine Angaben seien insgesamt wenig plausibel, in mehrfacher Hinsicht widersprüchlich, wirkten konstruiert und seien daher nicht glaubhaft. Das ergebe sich bereits daraus, dass das Vorbringen des Halbbruders N... unzweifelhaft als unglaubhaft einzustufen sei. Insoweit wurde auf das am gleichen Tag ergangene, in der erstinstanzlichen Entscheidung auszugsweise wiedergegebene Urteil des Verwaltungsgerichts im Verfahren 6 K 1911/18 Bezug genommen. Auch wenn der Kläger anders als sein Halbbruder N... durchgängig die PKK als die Organisation angegeben habe, die sie angeblich zur Zwangsarbeit herangezogen habe, ließen sich die Wertungen wegen der Wechselbezüglichkeit der Angaben der Brüder zum angeblichen Verfolgungsschicksal ohne weiteres auf sein Vorbringen übertragen. Dieses leide an den gleichen Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten. Für den demnach unverfolgt ausgereisten Kläger bestehe auch keine beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an seine kurdische Herkunft. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit hätten Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen. Daran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Zwar sei es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen der Regierung und der PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen in grenznahen Regionen sowie zu terroristischen Anschlägen gekommen, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert habe. Auch seien seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch auf die Rechtstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Die verschärfte Lage rechtfertige aber nicht die Annahme, ethnische Kurden liefen landesweit Gefahr, Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden. Unabhängig davon, wie die Situation in den grenznahen, überwiegend kurdisch bewohnten Orten in der Zeit der Eskalation der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen kurdischen und staatlichen Kräften von Herbst/Winter 2015 bis Frühjahr/Frühsommer 2016, für die von massiven Menschenrechtsverletzungen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte berichtet worden sei, rechtlich zu bewerten sei und unabhängig davon, wie sich die Situation derzeit darstelle, nachdem die bewaffneten Auseinandersetzungen abgeflaut seien, bleibe es dabei, dass Kurden in anderen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den westlichen Großstädten oder an der Mittelmeerküste vor allein an ihre Ethnie anknüpfende Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher seien. Kurden fänden dort auch nach wie vor eine zumutbare Existenzgrundlage. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung anlässlich der Rückkehr wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bestehe ebenfalls nicht. Trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den vorliegenden Erkenntnissen eine asylrechtsrelevante Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Der Kläger könne auch nicht die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus beanspruchen. Er habe nichts vorgetragen, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinausginge. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots seien ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere drohe dem Kläger im Falle einer Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 4.8.2020 – 6 K 1913/18 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 30.10.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der Kläger hält die Sache für grundsätzlich bedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und hat in der Antragsschrift mehrere aus seiner Sicht in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren zu klärende Fragen formuliert. Zunächst hält er für obergerichtlich klärungsbedürftig, „ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.“ Dazu führt der Kläger unter anderem mehrere Medienberichte über „zunehmende rassistischen Übergriffe“ von Privaten gegen Kurden in der Türkei an, die aus seiner Sicht belegen, dass Kurden in der Türkei landesweit allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe einer gruppengerichteten Verfolgung mit „hinreichender Verfolgungsdichte“ ausgesetzt seien. So verweist der Kläger unter anderem auf einen Vorfall, bei dem ein privater Dritter in einem Universitätskrankenhaus in Canakkale einen 74 Jahre alten Kurden attackiert haben soll, oder auf die Erschießung eines 43jährigen Kurden in Sakarya. Der Schilderung insbesondere des letztgenannten Falles lässt sich sogar entnehmen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft „zunächst versucht haben soll“, den Vorfall „wie einen normalen Mord aussehen zu lassen“. Das bedeutet aber, dass die Tat – unabhängig von rassistischen Hintergründen – jedenfalls als Verbrechen eingeordnet und verfolgt worden ist. Im Übrigen, etwa was den Vortrag zur Behandlung der HDP angeht, wird auf die ausführliche Antragsbegründung verwiesen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat allgemein nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Das ist hier nicht der Fall. Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig.3vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssenvgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssen Sie lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG,4vgl. dazu beispielsweise VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweise auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Jurisvgl. dazu beispielsweise VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweise auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Juris wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind.5vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wirdvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wird Dagegen benennt der Kläger zwar – wie erwähnt – Berichte über einzelne Fälle zu – übrigens auch in Deutschland leider nicht zu verhindernden – rassistisch motivierten Gewalttaten, die nach seiner Meinung eine Gruppenverfolgung belegen sollen. Damit ist der Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.6vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Jurisvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Juris Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind beziehungsweise nach gegenwärtigem Sachstand auch nur möglicherweise in dem angestrebten Berufungsverfahren festgestellt werden könnten, ergibt sich aus den von dem Kläger benannten Quellen beziehungsweise aus den insoweit ausgeführten Ereignissen nicht. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte und zutreffend bewertete Tatsache, dass es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie nach Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, die von türkischer Seite auch der PKK zugeschrieben wurden. In der Türkei gibt es etwa 13 bis 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie mögen dort zwar einer gewissen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriffs zu werden. Es fehlt aber unschwer erkennbar angesichts der genannten Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte. Das hat das Verwaltungsgericht unter Verwendung der vorliegenden Materialien und Erkenntnismittel im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt, ohne dass hier auf die vom Verwaltungsgericht – im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage – angeführte Ausweichmöglichkeit in den größeren Städten im Westen der Türkei eingegangen werden muss. Das zuvor Gesagte gilt auch für die Beurteilung nach § 4 AsylG und – wie ausgeführt – im Übrigen auch für die Rechtsprechung des vom Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2018 in Bezug genommenen Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.7vgl. VGH München, Beschluss vom 13.8.2018 – 9 ZB 18.50044 –, Jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 13.8.2018 – 9 ZB 18.50044 –, Juris Bei diesem Beschluss handelte es sich im Übrigen nur um eine Zulassungsentscheidung. Insoweit kann auf die oben genannte zeitlich spätere Entscheidung aus diesem Jahr verwiesen werden. Der Kläger verweist in seiner Antragsschrift zusätzlich auf eine lange Liste von „Massakern und Genoziden an Minderheiten in der Türkei“, etwa das belegte Vorgehen gegen Armenier während des Ersten Weltkrieges. Welchen Aussagewert derartige historische Betrachtungen für die Beurteilung der heutigen Situation von Kurden in der Türkei haben, erschließt sich nicht. Darauf muss hier nicht eingegangen werden. Das gilt auch für die Ausführungen des Klägers, die sich mit dem militärischen Einsatz der Türkei im Nordwesten Syriens nach der einseitigen, hier nicht zu bewertenden Aufkündigung der Partnerschaft unter anderem mit den kurdischen Verbänden (YPG) im Kampf gegen den Islamischen Staat durch die USA beschäftigen.8vgl. zu den eher banalen Ursachen im Dezember 2018 etwa Rucker/Leonnig, Trump gegen die Demokratie, 2020, Kapitel 21 „Bauchgefühl vor Klugheit“, Seiten 426 ff.vgl. zu den eher banalen Ursachen im Dezember 2018 etwa Rucker/Leonnig, Trump gegen die Demokratie, 2020, Kapitel 21 „Bauchgefühl vor Klugheit“, Seiten 426 ff. In Ergebnis (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gilt nichts anderes, soweit der Kläger weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, „ob ein kurdischstämmiger Asylbewerber in ein Land wie die Türkei abgeschoben werden darf, wenn bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme und Folter zu rechnen ist“, und „ob bei nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei rückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“. Insoweit genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht dem prozessualen Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Dieses verlangt nicht nur, dass eine Grundsatzfrage aufgeworfen wird, sondern auch, dass im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten verwendeten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt daher den Darlegungsanforderungen nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher insgesamt eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dem genügt der Vortrag zu den im Zusammenhang mit der Rückführung9 vgl. dazu bereits OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerernvgl. dazu bereits OVG Saarlouis, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerern aufgeworfenen Fragen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf ausdrücklich benannte Berichte sowohl des Auswärtigen Amts, von amnesty international und auch der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH), letzterer vom 9.3.2017, ausgeführt, dass eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr politischer Verfolgung anlässlich der Rückkehr wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers oder wegen der Durchführung eines Asylverfahrens nicht bestehe. Trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen sei nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen. Demgegenüber verweist der Kläger in seinem allgemein gehaltenen Vortrag lediglich auf eine – vergleichsweise – ältere „Schnellrecherche“ der SFH und auf ebenfalls ältere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen. In der Sache gilt das zuvor Gesagte auch für die angesprochenen Rückführungsbedingungen. Allerdings muss gerade im Falle des Klägers darauf hingewiesen werden, dass abgesehen von den offensichtlich – inzwischen von ihm eingestanden – erlogenen Darstellungen zum Reiseweg nach Deutschland schon die Beklagte in ihrem Ablehnungsbescheid vom Oktober 2018 unter Bezugnahme auf die Visadatei darauf hingewiesen hat, dass der Kläger die Türkei im März 2018 versehen mit einem türkischen Reisepass unbeanstandet und damit legal verlassen und ein sogenanntes Schengenvisum beantragt hat.10 vgl. Seite 5 oben des Bescheids des Bundesamts vom 25.10.2018 – 7600433-163 –, sowie die Einlassungen des Klägers dazu in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 4.8.2020, Seiten 13 und 14 der Niederschriftvgl. Seite 5 oben des Bescheids des Bundesamts vom 25.10.2018 – 7600433-163 –, sowie die Einlassungen des Klägers dazu in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 4.8.2020, Seiten 13 und 14 der Niederschrift Von daher ist bereits davon auszugehen, dass die formulierte Grundsatzfrage – zumindest im zweiten Teil – den vorliegenden Sachverhalt nicht trifft und schon deswegen keine Klärung derselben in dem konkreten Rechtsmittelverfahren erwartet werden kann. Das gilt auch, soweit der Kläger auf eine politische Vorbelastung im Sinne einer (zumindest) Fremdzuschreibung hinsichtlich eines Verdachts des Separatismus beziehungsweise der Unterstützung der PKK im Rahmen einer Befragung bei der Rückkehr in die Türkei hinweist. Einen dahingehenden Verdacht hat es bei der Ausreise nach dem zuvor Gesagten offenbar nicht gegeben und die (auch) vom Verwaltungsgericht als nicht glaubhaft eingestuften Angaben des Klägers zu seinem angeblichen „Verfolgungsschicksal“ rechtfertigen das auch aus heutiger Sicht nicht. Dass ganz allgemein bei Einreisen in die Türkei Befragungen und in Einzelfällen beim Verdacht der Unterstützung der PKK Übergriffe erfolgen können, ist bekannt. Grundsätzlich ist das – losgelöst vom Einzelfall – allerdings einer Klärung nicht zugänglich. Nach dem vom Verwaltungsgericht ermittelten Sachverhalt gibt es daher schon keine tragfähigen Anhaltspunkte, dass speziell der Kläger auf einer der von ihm angeführten Abgleichlisten für Gülen- und PKK-Anhänger zu finden sein wird oder dass ihm die Rolle eines Unterstützers in den Augen türkischer Stellen terroristischer Organisationen zugeschrieben werden wird. Schließlich sieht der Kläger es noch als grundsätzlich klärungsbedürftig an, „ob Personen mit kurdischer Volkszugehörigkeit und türkischer Staatsangehörigkeit, die im „Städte-Krieg“ zwischen dem türkischen Militär und jungen militanten Kurden (die der PKK untergeordnet waren) im Südosten der Türkei beteiligt waren und im Westen der Türkei keine Fluchtalternative gefunden haben, einen Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes oder auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG haben.“ Abgesehen davon, dass der in der Frage wiedergegebene Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht den Fall des Klägers nicht erfasst, bezieht sich dieser auf Aussagen einer von jugendlichen PKK-Sympathisanten gegründeten Organisation namens YDGH (zu Deutsch: Patriotisch revolutionäre Jugendbewegung) zu der Situation ihrer Mitglieder in der Türkei. Insoweit ist ein Bezug zu der Person des Klägers schon thematisch nicht gegeben, so dass darauf nicht weiter eingegangen werden muss. Soweit er erneut behauptet, dass speziell er „bei der Errichtung von Barrikaden geholfen“ habe, ist das – ohne dass erkennbar ist, was das mit der genannten Organisation zu tun haben sollte – schon deswegen hier nicht relevant, da das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers mit umfangreicher Begründung als nicht glaubhaft eingestuft hat und dabei unter anderem – im Verweis auf das Urteil im Verfahren seines Halbbruders N... – ausgeführt hat, dass (auch) die Schilderungen zu der zeitlich auf die letzten vier Tage vor dem Aufruf an die Bevölkerung, die Stadt I... zu verlassen, verorteten „zwangsweisen Heranziehung zum Ausbaggern von Gräben“ als solche nicht glaubhaft seien. Auch insoweit ist daher unter mehreren Aspekten eine rechtsgrundsätzliche weitere Klärung der aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren nicht zu erwarten. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.