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Beschluss

2 A 50/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0309.2A50.22.00
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Leitsätze
1. Bei der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung nur in den vom Gesetz besonders geregelten Fällen gewährt werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m § 224 Abs. 2 ZPO). Das ist bei dieser Frist nicht der Fall.(Rn.7) 2. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) finden im asylrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, spielt daher im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG keine Rolle.(Rn.8) 3. Die Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.8) 4. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.9) 5. Nach der Rechtsprechung des Senats wie auch nach Einschätzung anderer deutscher Obergerichte unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG (juris: AsylVfG 1992) (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Nr. 7 in der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –).(Rn.10)
Tenor
Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2022 – 6 K 1711/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung nur in den vom Gesetz besonders geregelten Fällen gewährt werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m § 224 Abs. 2 ZPO). Das ist bei dieser Frist nicht der Fall.(Rn.7) 2. Die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der „besonderen rechtlichen Schwierigkeiten“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) finden im asylrechtlichen Verfahren keine Anwendung. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, spielt daher im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG keine Rolle.(Rn.8) 3. Die Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.8) 4. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.9) 5. Nach der Rechtsprechung des Senats wie auch nach Einschätzung anderer deutscher Obergerichte unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG (juris: AsylVfG 1992) (vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Nr. 7 in der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –).(Rn.10) Der Antrag, dem Kläger Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren zu bewilligen, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Januar 2022 – 6 K 1711/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1996 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, reiste nach Aktenlage im Juli 2019 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Wesentlichen aus, er sei Kurde und habe die HDP bei den Wahlen im Jahre 2015 unterstützt. Er habe Plakate für die Partei aufgehängt und auch an Demonstrationen teilgenommen. Im Mai 2019 seien bei einem Vorfall zwei Mitglieder der PKK und ein Polizist getötet sowie zwei weitere Polizisten verletzt worden. Trotz einer daraufhin in seinem Heimatort C-Stadt verhängten Ausgangssperre habe er das Haus verlassen und bei einem Freund übernachtet. Am nächsten Morgen habe die Polizei die Familie seines Freundes und auch ihn verhaftet. Er sei willkürlich festgenommen worden und es habe weder einen Vorwurf noch eine Anklage gegeben. Man habe sie verhört, geschlagen und als Kurden beschimpft. Als er vier Tage später wieder freigelassen worden sei, sei er zurück nach D-Stadt gereist, wo er an der Universität Bauingenieurwesen studiert habe. Nachdem die Polizei in der Folge wiederholt bei seiner Mutter in seinem Heimatort nach ihm gefragt habe, habe seine Familie beschlossen, dass er ausreisen solle. Bis zur Ausreise im Juli 2019 habe er sich bei einem Studienfreund versteckt. Bei einer Rückkehr befürchte er, wegen seiner Tätigkeit für die HDP verhaftet und getötet zu werden. Im Oktober 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenso wie seine Anträge auf Asylanerkennung und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an.1 vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1.10.2019 – 7889531–163 –vgl. dazu den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 1.10.2019 – 7889531–163 – In der Begründung heißt es unter anderem, der Kläger habe eine begründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Dass er wegen seines angeblichen Engagements für die HDP im Vorfeld der Wahlen 2015 für die Sicherheitsorgane von besonderem Interesse gewesen sein könnte, erscheine abwegig. Unglaubhaft seien auch die angeblich willkürlich erfolgte Verhaftung und seine viertägige Inhaftierung. Bereits das eigene Verhalten des Klägers spreche dagegen, dass er eine Verfolgung seitens der türkischen Sicherheitskräfte befürchtet habe. Der Kläger habe nämlich, obwohl die Polizei nach ihm gesucht und er sich bei einem Freund versteckt gehalten habe, während dieser Zeit die Universität besucht, um dort eine Prüfung abzulegen. Dass er Kurde sei, führe ebenfalls nicht zur Zuerkennung internationalen Schutzes. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Abschiebung des Klägers sei auch nicht unzulässig. Ihm drohe in der Türkei keine Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Im Januar 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage gegen diesen Bescheid abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG noch ein solcher auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG zu. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen sei oder bei einer Rückkehr mit entsprechender Verfolgung rechnen müsse. Die Beklagte habe überzeugend dargelegt, dass das Vorbringen des Klägers nicht den an einen in sich stimmigen Sachvortrag zu stellenden Anforderungen genüge. Nachvollziehbare und plausible Gründe, weshalb er in seinem Heimatland in den Fokus der staatlichen Sicherheitskräfte geraten sein könnte, seien auch dem Vorbringen im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht zu entnehmen. Insoweit habe der Kläger lediglich erneut vorgetragen, die HDP bei den Wahlen unterstützt und an Demonstrationen teilgenommen zu haben, und sich im Weiteren auf die bloße Behauptung beschränkt, dass, nachdem es am 18.5.2019 einen Vorfall gegeben habe, bei dem ein Polizist und zwei Mitglieder der PKK getötet sowie zwei weitere Polizisten schwer verletzt worden seien, die ganze Familie von türkischen Sicherheitskräften festgenommen, verhört und geschlagen worden sei. Die Gelegenheit, seine lediglich pauschalen Angaben in der mündlichen Verhandlung näher zu erläutern und die bestehenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens auszuräumen, habe der Kläger nicht genutzt. Das darin zum Ausdruck kommende Desinteresse an seinem Asylverfahren spreche ebenfalls mit Gewicht gegen das Vorliegen einer begründeten Verfolgungsfurcht. Eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung bestehe grundsätzlich nur bei Personen, bei denen Besonderheiten vorlägen, etwa weil sie in das Fahndungsregister eingetragen seien, gegen sie ein Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig sei oder sie sich in besonders exponierter Weise exilpolitisch betätigt hätten und deshalb in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien. Die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden könne eine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung ebenfalls nicht begründen. Es entspreche ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden keiner Gefahr einer Gruppenverfolgung unterliegen, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden könnten. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Zwar sei es seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben worden seien, gekommen, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert habe. Auch seien seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche aber für die Annahme, dass ethnische Kurden generell landesweit Gefahr liefen, Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden, nicht aus.Der Kläger könne sich ferner nicht mit Erfolg auf die von ihm hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG berufen.Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach dem § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG seien nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Die beantragte Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, offensichtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§§ 166 VwGO, 114 Abs. 1 ZPO). III. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.1.2022 – 6 K 1711/19 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung einer Asylberechtigung (Art. 16a GG), des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 27.2.2022 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. Dem in der Antragsschrift eingangs gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) konnte nicht entsprochen werden. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, deren Verlängerung nur in den vom Gesetz besonders geregelten Fällen gewährt werden kann (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m § 224 Abs. 2 ZPO). Das ist hier nicht der Fall. Da der Antrag am 1.3.2022, und damit nach Ablauf der Frist, dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt wurde, war auch kein Raum mehr für eine umfassende („alle Akten“) Gewährung von Akteneinsicht zur Fertigung einer angekündigten ergänzenden Begründung. Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers dieses Verfahren von Anfang an – seit Klageerhebung im Oktober 2019 – betreut hat und daher ohnehin mit dem Akteninhalt vertraut sein müsste. Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie „besondere rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geltend macht, bleibt festzuhalten, dass diese beiden für Allgemeinverfahren normierten Zulassungsgründe im asylrechtlichen Verfahren keine Anwendung finden. Darauf hat das Verwaltungsgericht in der seiner Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) gerade nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.2 vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiertvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiert Den zahlreichen, mehr oder weniger den Einzelfall des Klägers betreffenden Darlegungen zu von ihm bei seiner Rückkehr angeblich zu gewärtigenden Schwierigkeiten muss daher hier nicht weiter nachgegangen werden, zumal auch das Verwaltungsgericht ohnehin auf das Fehlen eines stimmigen und damit glaubhaften Sachvortrags verwiesen hat. Daher auch nur ergänzend, soweit der Kläger in seinem Vortrag unter anderem meint, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Amtsermittlung, wofür es im Übrigen fallbezogen keine konkreten Anhaltspunkte gibt, verletzt: Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt insbesondere kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Hier haben, wie das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung zu Recht hervorgehoben hat, der Kläger und/oder sein Prozessbevollmächtigter trotz ordnungsgemäßer, mit einem Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO versehener Ladung nicht einmal den mündlichen Verhandlungstermin am 27.1.2022 wahrgenommen. Hinsichtlich des in der Antragsbegründung vom 27.2.2022 im Eingang – auch nach vorheriger Bezugnahme auf den § 124 Abs. 2 VwGO – ergänzend ausdrücklich angeführten Zulassungstatbestands „grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache“ (zutreffend: § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) fehlt es an jeglicher Darlegung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).3vgl. zu den strengen Anforderungen an das prozessuale Darlegungsgebot im Falle der Grundsatzrüge etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Jurisvgl. zu den strengen Anforderungen an das prozessuale Darlegungsgebot im Falle der Grundsatzrüge etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Juris Deswegen sei auch insoweit lediglich ergänzend festgehalten, dass nach der neueren Rechtsprechung des Senats wie auch nach Einschätzung anderer deutscher Obergerichte kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG unterliegen.4vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Nr. 7 in der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, jeweils bei Juris, mit weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechungvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, Nr. 7 in der Leitsatzübersicht I/2021 auf der Homepage des Gerichts, vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, jeweils bei Juris, mit weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). IV. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.