Urteil
10 A 234/24
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2024:0725.10A234.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer auf diesen zur Entscheidung übertragen wurde, § 76 Abs. 1 AsylG. Über die Sache konnte trotz Ausbleiben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da hierauf mit Ladung hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist – zu dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) – rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragten Verpflichtungen des Bundesamtes und die entsprechende Aufhebung des angefochtenen Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt nach § 3 Abs. 1 AsylG voraus, dass der Ausländer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Gemäß § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn sie aufgrund der im Herkunftsland des Betroffenen gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32). Der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 – , juris Rn. 18 ff.). Als Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen oder der Ausländer von einem Zusammentreffen unterschiedlicher Maßnahmen in ähnlich gravierender Weise betroffen ist. Für die Annahme einer Verfolgungsmaßnahme ist weiterhin erforderlich, dass der Flüchtling aus den genannten Gründen gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der staatlichen Friedensordnung ausgrenzen. Vor Rechtsverletzungen, die nicht gezielt in Anknüpfung an persönliche, asylrelevante Merkmale zugefügt werden, sondern ihn als Folge der allgemein im Herkunftsstaat herrschenden Zustände treffen, schützt das Asylrecht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86 u. a. –, juris Rn. 43 ff.; BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3b AsylG) und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss dabei eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Ist der Ausländer unverfolgt ausgereist, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen vorgetragener Nachfluchtgründe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Ist er dagegen verfolgt ausgereist, d. h. hat er Verfolgungsmaßnahmen bereits erlitten oder standen solche unmittelbar bevor, findet die in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vorgesehene Beweiserleichterung Anwendung. Danach ist diese Tatsache ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Schutzsuchenden vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 4.09 –, juris Rn. 27). Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO gilt dabei Folgendes: Das Gericht muss insoweit die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ihm selbst obliegt es, seine Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert, widerspruchsfrei und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 9 B 239.89 –, juris Rn. 3 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das Gericht davon überzeugt, dass dem Kläger in seinem Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im vorstehenden Sinn droht. Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist nicht schon deshalb begründet, weil er bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei verfolgt worden wäre. Eine solche Vorverfolgung konnte der Kläger nicht glaubhaft machen. Er kann sich demnach nicht auf die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU stützen, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut Opfer einer Verfolgung zu werden. Dem Vorbringen des Klägers sind keinerlei gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlungen (schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte, § 3a AsylG) zu entnehmen. Insoweit wird nach § 77 Abs. 3 AsylG zunächst auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid verwiesen (S. 4) verwiesen, denen sich der erkennende Einzelrichter insoweit anschließt und ihnen folgt. Diese wurden auch nicht durch das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren – insbesondere im Rahmen der gerichtlichen Anhörung – durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Die von ihm u. a. in der gerichtlichen Anhörung geschilderten Schwierigkeiten u. a. mit Mitschülern sind nach auch nach Auffassung des Gerichts nicht geeignet eine flüchtlingsrelevante Vorverfolgung bzw. Verfolgungsgefahr zu begründen. Ergänzend ist insofern noch das Folgende auszuführen: Dem Kläger droht – auch unter Berücksichtigung seines individuellen Vorbringens insbesondere in Bezug auf Schwierigkeiten wegen seines Vaters – nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Eine entsprechende Gruppenverfolgung hat der Kläger weder seitens staatlicher (§ 3c Nr. 1 AsylG) noch seitens zivilgesellschaftlicher Akteure (§ 3c Nr. 3 AsylG) zu befürchten. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG begehrt, kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt – abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms – ferner eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, die die „Regelvermutung“ eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 AsylG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die die Verfolgenden dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 – , juris Rn. 13 m. w. N.). Für eine solche Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei fehlt es erkennbar an der erforderlichen Verfolgungsdichte. Es ist in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht anzunehmen, dass Kurden in der Türkei unterschiedslos und ohne das Hinzutreten weiterer Bedingungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden Kurden sind laut dem jüngsten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei mit 13 bis 15 Millionen Volkszugehörigen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 10) die größte Minderheit unter den ca. 84 Millionen türkischen Staatsangehörigen (vgl. die Schätzung aus dem Jahr 2024 in CIA World Factbook, abrufbar unter https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/turkey-turkiye). Die kurdische Bevölkerung konzentriert sich auf Südost-Anatolien, wo sie die Mehrheit bildet, und auf Nordost-Anatolien, wo sie eine bedeutende Minderheit ist. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei gezogen, sowohl um dem bewaffneten Konflikt zu entkommen als auch um nach besseren wirtschaftlichen Möglichkeiten zu suchen. Die kurdische Bevölkerung der Türkei ist weder religiös noch politisch oder sozioökonomisch homogen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 188 ff.). Die Türkei ist Vertragspartei der meisten internationalen Menschenrechtsmechanismen, unter anderem der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 16 f.). Türkische Staatsbürger nichttürkischer Volkszugehörigkeit sind keinen staatlichen Repressionen aufgrund ihrer Abstammung unterworfen. Ausweispapiere enthalten keine Aussage zur ethnischen Zugehörigkeit. Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen staatlichen Restriktionen mehr ausgesetzt. Der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten Einrichtungen seit 2014 (als Wahlpflichtfach) grundsätzlich möglich (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 10). Tatsächlich sind Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen und vereinzelt auch Übergriffen ausgesetzt. Umfang und Form dieser Diskriminierung hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 189). Jüngst verschärften sich die Einschränkungen für die Kurden, ihre kulturelle Identität auszuleben. Die türkische Verwaltung gestattet zwar Unterricht in kurdischer Sprache, praktisch wird dieser aber oft nicht angeboten. Kurdisch-sprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 und nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt, zahlreiche kurdisch-sprachige Medien wurden verboten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 10). Von unterschiedlichen Akteuren sind Kurden in vielen Fällen verbalen und vermehrt auch gewalttätigen Angriffen ausgesetzt. Soweit hierfür alleiniger Anlass die kurdische Volkszugehörigkeit war, handelt es sich jedoch in Anbetracht des großen Bevölkerungsanteils kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei immer noch um zweifellos schwerwiegende, aber vereinzelte Fälle. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass nach den vorliegenden Erkenntnissen viele Kurden in der Türkei ihre Volkszugehörigkeit nicht offenlegen, etwa in der Öffentlichkeit nicht die kurdische Sprache sprechen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 192 ff.). Die Aussagekraft der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse zum Ausmaß der Diskriminierungen und der Gewalt wird nicht erheblich dadurch gemindert, dass die kurdische Volkszugehörigkeit häufig unbemerkt bleibt und es deshalb nicht zu ansonsten beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungshandlungen kommt. Für Kurden lässt sich danach unabhängig von besonderen individuellen Merkmalen allgemein keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung feststellen (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 – juris Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 – OVG 2 B 16.19 –, juris Rn. 31 f. m. w. N.; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 5 LA 43/21 –, juris Rn. 16; OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 16. November 2020 – 2 A 309/20 –, juris Rn. 12 und vom 18. November 2020 – 2 A 321/20 –, juris Rn. 16; OVG Bautzen, Beschluss vom 5. Juli 2019 – 3 A 608/19.A –, juris Rn. 8). Soweit es faktisch zu staatlichen Diskriminierungen kommt, die allein an die Volkszugehörigkeit anknüpfen, erreichen sie regelmäßig nicht den erforderlichen Schweregrad gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Auch bei kumulierender Betrachtung (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG) der staatlichen Diskriminierung mit Maßnahmen nichtstaatlicher Akteure ist nicht von einer Gruppenverfolgung auszugehen. Zwar ist die gesellschaftliche Diskriminierung von Kurden in der Türkei weit verbreitet und sind gewalttätige Übergriffe in der Intensität ihrer Rechtsgutsbeeinträchtigung deutlich schwerwiegender als die vorgenannten staatlichen Maßnahmen. Die Diskriminierung durch die Umgebungsbevölkerung erreicht jedoch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit das Ausmaß einer Menschenrechtsverletzung und gewalttätige Angriffe auf Kurden allein wegen deren Volkszugehörigkeit, d. h. ohne Hinzutreten risikoerhöhender Umstände, treten verglichen mit der großen Zahl von Kurden in der Türkei nicht so häufig auf, dass Kurden – kumulativ betrachtet – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von unterschiedlichen Maßnahmen bedroht wären, die so gravierend sind, dass eine Person kurdischer Volkszugehörigkeit in gleicher Weise wie von einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG betroffen wäre. Auf die Frage staatlichen Schutzes gemäß § 3d AsylG kommt es deshalb nicht an. Der Umstand, dass der Kläger bisher noch nicht zum Wehrdienst in der Türkei herangezogen wurde und die entsprechende Möglichkeit weiter im Raum steht, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei als solche stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 – juris Rn. 86 m. w. N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 3. Februar 2020 – 3 A 60/20.A – juris Rn. 10). Trotz vorliegender Erkenntnisse über Einzelfälle, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten wurden, ist gegenwärtig auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes Verfolgung erleiden (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 97-100). Die Gesetze in der Türkei machen keinen Unterschied zwischen Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft. Dies gilt auch für die Vorschriften über den Militärdienst und die Rekrutierung. Daher ist es möglich, dass ein türkischer Wehrpflichtiger kurdischer Herkunft in einer Provinz eingesetzt wird, in der die Mehrheit der Bevölkerung kurdisch ist. Es gibt keine politische Intention, türkisch-kurdische Wehrpflichtige gegen türkisch-kurdische Kämpfer einzusetzen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 22. September 2022, S. 78). Die türkische Armee zieht zurzeit Wehrpflichtige grundsätzlich nicht zu Kampfeinsätzen heran (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 103). Es gibt zwar zahlreiche Beispiele für Misshandlungen von Angehörigen von Minderheiten in der Armee, nach vorliegenden Informationen besteht aber keine Systematik in der Diskriminierung von Minderheiten im Militär, weder der kurdischen noch der alevitischen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 103-104). Die Ausgestaltung des Militärdienstes ist danach nicht dergestalt, dass – anders als der Kläger befürchtet – kurdische Rekruten wie der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung erleiden werden. Für den Fall, dass der Kläger dem Militär zugeführt werden sollte, um den sechsmonatigen Wehrdienst zu leisten, lässt es sich in Anbetracht der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht bereits im Voraus absehen, dass er im Rahmen der Ableistung des Dienstes von Kameraden oder Vorgesetzten unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden würden. Die Behandlung hängt von vielen Umständen wie beispielsweise der Zusammensetzung der Einheit und den individuellen Einstellungen den Kläger umgebenden Soldaten ab. Auch insoweit gilt, dass angesichts des Anteils der Kurden an der türkischen Bevölkerung und der Zuweisung des Einsatzortes durch Los eine spiegelbildliche Zusammensetzung der Einheiten des türkischen Militärs wahrscheinlich sein dürfte. Die in den Erkenntnismitteln dokumentierten Einzelfälle sind angesichts dieser Grundbedingungen der Wehrdienstleistung selbst bei Unterstellung einer gewissen Dunkelziffer nicht geeignet, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung von kurdischen Rekruten im türkischen Militär zu begründen. Selbst eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird in der Türkei ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Militärdienstpflichtige, die ihre Strafe wegen Dienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Militärdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird (vgl. hierzu: OVG Sachsen, Urteil vom 7. April 2016 – 3 A 557/13.A – , juris Rn. 33; vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Schleswig zum Az. 8 A 130/14 vom 20. Oktober 2016). Auch eine etwaige Bestrafung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung ist im Übrigen weder unangemessen noch diskriminierend (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Ihm droht zunächst allenfalls eine Verwaltungsgeldstrafe oder eine kürzere Gefängnisstrafe, die nicht als unangemessene Bestrafung gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 AsylG und damit als Verfolgungshandlung anzusehen sind und nach den vorliegenden Erkenntnissen (vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 7. März 2024, S. 105; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Augsburg vom 6. März 2019 zu Frage 6 und 7; vgl. auch: VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 – A 13 S 3741/20 –, juris Rn. 93) auch weder in ihrer Anwendung an sich noch in der verhängten Höhe an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal gemäß § 3b Abs. 1 AsylG anknüpfen. Der Kläger kann sich schließlich nicht auf § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG berufen. Danach gelten als flüchtlingsrelevante Verfolgung auch Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG (Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit) fallen. Dabei kann dahinstehen, ob das türkische Militär Einsätze durchführt, die Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit beinhalten. Denn nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt dieser Flüchtlingsschutz nur für Personen, bei denen es bei vernünftiger Betrachtung plausibel erscheint, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müssen (EuGH, Urteil vom 26. Februar 2015 – C-472/13 –). Der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende muss also mit hinreichender Plausibilität darlegen, dass (gerade) seine Militäreinheit Einsätze unter Umständen durchgeführt hat oder durchführen wird, die unter die Ausschlussklausel des § 3 Abs. 2 AsylG fallen und dass er sich bei der Ausübung seiner Funktionen in hinreichend unmittelbarer Weise an solchen Handlungen beteiligen müsste (OVG Lüneburg, Urteil vom 27. Juni 2017 – 2 LB 91/17 –, juris Rn. 102-108). Hierfür bestehen im konkreten Einzelfall keine hinreichenden Anhaltspunkte. Der Einsatzort für den Wehrdienst wird durch das Los bestimmt. Die Armee hat zudem vor einigen Jahren den Einsatz von Wehrpflichtigen im Kampf eingestellt (Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Türkei, 22. September 2022, S. 77; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2023 – 2 K 1665/20 –, juris Rn. 27). Unabhängig von der Frage, ob die Kampfhandlungen der türkischen Armee in Nordsyrien und im Nordirak unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, werden Wehrpflichtige zurzeit jedenfalls nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen (vgl. VG D-Stadt, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris Rn. 68 mit Verweis auf Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Stand: Juni 2023, S. 94). Ob sich eine abweichende Gefährdungslage im Falle der Wehrdienstverweigerung für Fälle der beharrlichen und fortdauernden Verweigerung aus Gewissensgründen ergibt, wird in der Rechtsprechung unterschiedlich bewertet. Solche Fälle betrafen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 24. Januar 2006 (Ülke v. Türkei) und 22. November 2011 (Ercep v. Türkei), in denen der Gerichtshof einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK feststellte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat für das türkische System, das keinen Ersatzdienst und kein Verfahren vorsieht, in dem dargelegt werden kann, ob die Voraussetzungen einer Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vorliegen, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit angenommen, weil es keinen gerechten Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse der Gesellschaft und jenem von Wehrdienstverweigern trifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 –, juris Rn. 87; BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 A 3.18 –, juris Rn. 110; jeweils unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 12. Juni 2012 – 42730/05 –). In der Rechtsprechung wird nunmehr vertreten, dass sich diese Bewertung eines angemessenen Ausgleichs auf die Strafpraxis vor der Reform der Wehrstrafverfolgung mit einer deutlichen Milderung der vormals strengeren Strafen bezogen habe, so dass die frühere Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wegen der damals harten Mehrfachbestrafung auf das heute deutlich abgemilderte Sanktionensystem (vgl. oben: Geldbuße, Geldstrafe, Haftstrafe, die regelmäßig nicht vollstreckt, sondern umgewandelt oder aufgeschoben wird) so nicht mehr übertragbar sei (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 16. Juli 2020 – Au 6 K 18.30861 –, juris Rn. 33; VG Göttingen, Urteil vom 5. Juli 2021 – 4 A 374/17 –, juris). Demgegenüber vertreten andere Gerichte weiterhin die Auffassung, dass weiter davon auszugehen sei, dass als Folge der Gewissensentscheidung eines Wehrdienstentziehers seine Abschiebung in die Türkei einen Geschehensablauf in Gang setzen kann, der in die gegen Art. 3 EMRK verstoßende „Haftstrafenkette“ münden könne (so VG Schleswig, Urteil vom 4. März 2022 – 2 A 194/19 –, n. v. mit Bezug auf OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2017 – OVG 10 B 10.12 – , mit der Folge des Zuspruchs eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG; relevant für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wohl VG Bremen, Urteil vom 13. Januar 2023 – 2 K 1665/20 –, juris). Vorliegend bedarf es allerdings keiner Entscheidung der zuvor aufgeworfenen Frage. Eine vergleichbare Situation liegt im Fall des Klägers nicht vor. Das Gericht kann im konkreten Einzelfall nicht zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger die Ableistung des Wehrdienstes bzw. den Dienst an der Waffe grundsätzlich auf der Grundlage einer von ihm getroffenen Gewissensentscheidung ablehnen. Eine Gewissensentscheidung in diesem Sinne ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine sittliche, an den Kategorien „Gut“ und „Böse“ orientierte Entscheidung, die der Kriegsdienstverweigerer innerlich als für sich bindend erfährt und gegen die er nicht handeln kann, ohne in schwere Gewissensnot zu geraten (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 –, juris Rn. 87 m. w. N.). Voraussetzung für die Annahme einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe ist nicht das „Zerbrechen der Persönlichkeit“ oder der „Eintritt eines schweren seelischen Schadens“ des Wehrpflichtigen infolge des Zwangs, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten. Vielmehr genügt eine schwere Gewissensnot, die im Einzelfall zu einem schweren seelischen Schaden führen kann, aber nicht muss (BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 – 6 C 61.86 – , juris Rn. 11). Wenngleich die Notwendigkeit, einen solchen Vorgang seelischer Art aufklären zu müssen, das Tatsachengericht vor Schwierigkeiten stellen kann, darf dieses einer entsprechenden Klage nur dann stattgeben, wenn es sich im Rahmen der ihm allein obliegenden Beweiswürdigung dazu entschließen kann, das Vorliegen der erforderlichen Gewissensentscheidung in tatsächlicher Hinsicht zu bejahen. Erforderlich ist eine Gewissensentscheidung gegen das Töten von Menschen im Krieg und damit die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung. Sie muss absolut sein und darf nicht situationsbezogen ausfallen (BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2018 – 1 VR 12.17 –, juris Rn. 87 m. w. N.). Der Kläger hat in der Anhörung beim Bundesamt angegeben, dass er versuchen wollte sich vom Wehrdienst zurückstellen zu lassen und sich schlussendlich von ihm freikaufen wolle. Im Weiteren hat er aber auch erklärt, dass er den Wehrdienst angetreten hätte – wenn auch nur, weil er sich an die geltenden Regeln halten wollte und er sich wohl insofern einem äußeren Zwang ausgesetzt sieht (siehe S. 3 des Anhörungsprotokolls). Im Rahmen der Antragsbegründung wurde so dann ausgeführt, dass der Kläger den Wehrdienst nicht ableisten wolle. Im Rahmen der gerichtlichen Anhörung erklärte er dann, dass er keinen Wehrdienst für die Türkei leisten wolle; er wolle keinen Wehrdienst für den Staat leisten, der sie verfolgt leisten. Außerdem befürchtet er auch beim Wehrdienst Schwierigkeiten bekommen würde. Auf gerichtliche Nachfrage gab er allerdings auch an, dass er für ein Land, welches keine Kurden unterdrücken würde, unter Umständen den Wehrdienst leisten würde. Auch in der Türkei würde er den Wehrdienst leiste, wenn diese die Rechte der Kurden waren würden, was allerdings nicht der Fall sei. Der Kläger hat demnach in Bezug die eigene Beteiligung an jeder Waffenanwendung keine absolute Gewissensentscheidung dargelegt, sondern allenfalls Einwendungen gegen den Einsatz in der türkischen Armee vorgetragen. Dies genügt aus den dargestellten Gründen jedoch nicht. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Vorbringens des Klägers ist das Gericht im Ergebnis unter Berücksichtigung des Vorstehenden nicht davon überzeugt, dass diesem im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahren ausgesetzt sein wird. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen einer entsprechenden Zuerkennung bei Familienangehörigen nach § 26 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG. Nach dieser Regelung ist ein zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjähriges lediges Kindes eines als Flüchtling Anerkannten auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn die Zuerkennung des Ausländers als Flüchtling unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Die Festlegung des Alters der Minderjährigkeit bestimmt sich nach deutschem Recht. Mit der Volljährigkeit, also der Vollendung des 18. Lebensjahres, entfällt die Familienasylberechtigung. Maßgeblichen Zeitpunkt für die Minderjährigkeit ist nach § 26 Abs. 2 AsylG die Stellung des Asylantrags durch das Kind des Stammberechtigten. Damit wird von dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegen müssen, bewusst zugunsten des Zwecks des Familienasyls abgewichen, um die Einordnung naher Angehöriger eines politisch Verfolgten in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu fördern (Nuckelt, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. April 2024, § 26 Rn. 15 m. w. N.). In einem Folgeverfahren – wie hier – kommt es dabei auf den Zeitpunkt der Folgeantragstellung durch das Kind an (vgl. Blechinger, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Stand: 15. Januar 2024, § 26 Rn. 46 m. w. N.; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 26 AsylG Rn. 15 m. w. N.; vgl. auch: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 –, juris Rn. 9). Etwas Anderes kann in den Fällen gelten, in denen im Erstverfahren der Asylantrag mangels Bestandskraft der Stammberechtigung abgelehnt bzw. die Klage abgewiesen wird, anstatt das Verfahren abzutrennen, ruhen zu lassen oder ein Teilurteil zu erlassen und das ursprünglich minderjährige Kind nunmehr vor einer etwaigen Folgeantragstellung mit dem Ziel des Familienasyls volljährig geworden ist. In diesen Fällen soll auch Kindern eines Asylberechtigten bzw. als Flüchtlinganerkannten, die als Minderjährige im zeitlichen Zusammenhang mit ihrer Einreise oder mit der Antragstellung des Stammberechtigten Asylanträge gestellt haben, Familienasyl bzw. -flüchtlingsschutz auch dann gewährt werden, wenn sie ihre Folgeanträge wegen der Dauer des Verfahrens zur Anerkennung des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit stellen konnten (Münch, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 26 AsylG Rn. 35; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. August 1996 – 9 C 92.93 –, juris Rn. 7). Diese Ausnahmeregelung ist indes auf Fallkonstellationen, in denen die Folgeantragstellung aus anderen Gründen als der Dauer des Asylverfahrens des Stammberechtigten erst nach Eintritt der Volljährigkeit erfolgt, nicht entsprechend anwendbar. Insbesondere kann in Anlehnung an diesen Rechtsgedanken auch in Fällen, in denen ein Folgeantrag auf die mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eingetretene Gesetzesänderung im Hinblick auf die Gewährung von Familienabschiebungsschutz gestützt wird, nicht auf den Grundsatz der Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Folgeantragstellung verzichtet werden (so zu Recht: Münch, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 26 AsylG Rn. 35 m. w. N.). Ob das Kind des Stammberechtigten zum Zeitpunkt von dessen (Folge-)Asylantragstellung minderjährig war, ist insofern per sé in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz. Bislang offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht, ob es möglicherweise auf die Minderjährigkeit im Erstverfahren ankommen kann, wenn es den stammberechtigten Eltern im Folgeverfahren gelingt, ein Wiederaufgreifen in Bezug auf die ursprünglichen Asylgründe zu erreichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 1 C 10.02 – , juris Rn. 9; Münch, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, § 26 AsylG Rn. 35). Nach den vorstehend dargelegten Maßstäben erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für Flüchtlingsschutz nach der nationalen Regelung § 26 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG nicht, da er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Folgeantragstellung volljährig war; tatsächlich war er schon bei seiner letzten Wiedereinreise in die Bundesrepublik volljährig. Auch die vom Bundesverfassungsgericht offene gelassene Fragestellung muss im vorliegenden Verfahren keiner Klärung zugeführt werden. Denn auch eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, denn ist angesichts des Umstandes, dass nach den Angaben des Klägers die Eltern nach der Ausreise aus der Bundesrepublik im Jahr 2005 zunächst jedenfalls bis ins Jahr 2021 in der Türkei gelebt haben, ist nicht erkennbar, dass der nunmehr gegebene Erfolg des Folgeantrages Folge eines Wiederaufgreifen in Bezug auf die ursprünglichen Asylgründe von vor ca. 20 Jahren geschuldet ist. Entsprechendes wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Dass der Vater des Klägers nach dessen Vortrag seinen letztlich im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft erfolgreichen Folgeantrag bereits am 25. Februar 2022 und somit vor Eintritt der Volljährigkeit des Klägers im oben genannten Sinne, allerdings auch vor der Ausreise des Klägers aus der Türkei, gestellt hat, ist nach dem Vorstehenden im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus dem Urteil des EuGHs vom 1. August 2022 (Az. C-279/20) aus europarechtlicher Sicht nichts Anderes. So ergibt sich aus dieser Entscheidung zwar, „dass Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG dahin auszulegen ist, dass der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung, ob das Kind eines als Flüchtling anerkannten Zusammenführenden ein minderjähriges Kind im Sinne dieser Bestimmung ist, wenn es vor der Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling und vor Stellung des Antrags auf Familienzusammenführung volljährig geworden ist, der Zeitpunkt ist, zu dem der zusammenführende Elternteil seinen Asylantrag im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling gestellt hat, sofern der Antrag auf Familienzusammenführung innerhalb von drei Monaten nach Anerkennung des zusammenführenden Elternteils als Flüchtling gestellt wurde“ (EuGH, Urteil vom 1. August 2022 – C-279/20 –, juris Rn. 54). Diese Rechtsprechung betrifft indes nicht Fälle, wie den Vorliegenden. Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine Familienzusammenführung nach Flüchtlingsanerkennung des Vaters. Ein entsprechender Zusammenführungsantrag ist hier auch – nach Kenntnis des Einzelrichters – offensichtlich nicht gestellt worden. Stattdessen ist der Kläger nicht sofort mit seinen Eltern aus der Türkei aus- und in Deutschland eingereist, sondern erst nach Erreichung der Volljährigkeit aber vor Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Vater. Dies stellt einen völlig anderen Sachverhalt dar, als denjenigen, der in der zitierten Entscheidung des EuGHs in Rede stand. Im vorliegenden Fall geht es vielmehr um „Familienflüchtlingsschutz“, welcher aus der Richtlinie 2011/95/EU abgeleitet wird (vgl. dazu ausführlich: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 26 Rn. 1 m. w. N.). Im Rahmen dieses „Familienflüchtlingsschutz“ ist – wie bereits ausgeführt worden – gerade zur Vermeidung von Nachteilen für die Kinder wegen einer langen Verfahrensdauer zur Bestimmung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt des Asylantrages des Kindes abgestellt worden. Auf eine Gestaltung, wie die Vorliegende, ist die Entscheidung des EuGHs nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters unter Berücksichtigung des Vorstehenden auch nicht übertragbar; zumal nach der Rechtsprechung des EuGHs „die Richtlinie 2011/95/EU eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vorsieht. Aus Art. 23 der Richtlinie geht nämlich hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie zB die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist“ (EuGH, Urteil vom 9. November 2021 – C-91/20 – , NVwZ 2022, 235 ff., Rn. 36) – auch, wenn eine entsprechende nationale Regelung aus europarechtlicher Sicht möglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 – C-91/20 –, NVwZ 2022, 235 ff., Rn. 39 ff.; siehe zur unionsrechtlichen Konformität des § 26 Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG auch: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 26 Rn. 14 m. w. N.). Der Kläger hat unter Berücksichtigung der hiesigen Ausführungen zum Nichtvorliegen einer flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Kläger auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiären Schutz. Ergänzend wird insoweit nach § 77 Abs. 3 AsylG noch auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem in dem Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid verwiesen (S. 4 f.) verwiesen, denen sich der erkennende Einzelrichter insoweit anschließt und ihnen folgt. Auch der Offensichtlichkeitsausspruch ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. In diesem Zusammenhang muss das Gericht überprüfen, ob das Bundesamt aufgrund einer umfassenden Würdigung der ihm vorgetragenen oder sonst erkennbaren maßgeblichen Umstände unter Ausschöpfung aller ihm vorliegenden oder zugänglichen Erkenntnismittel entschieden und in der Entscheidung klar zu erkennen gegeben hat, weshalb der Antrag nicht als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, ferner, ob die Ablehnung als offensichtlich unbegründet auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2019 – 2 BvR 1193/18 –, juris Rn. 21 ff.). Das negative Offensichtlichkeitsurteil muss sich dabei kumulativ auf die Asylberechtigung und die Voraussetzungen des internationalen Schutzes beziehen. Kann es auch nur hinsichtlich eines Status nicht getroffen werden, ist der Asylantrag insgesamt nicht offensichtlich unbegründet (Heusch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 1. April 2024, § 30 AsylG Rn. 9 m. w. N.). Nach diesen Maßstäben ist der Offensichtlichkeitsausspruch nicht zu beanstanden. Der Kläger hat wie dargelegt keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus. Darüber hinaus ist auch die Ablehnung der Asylanerkennung durch das Bundesamt rechtsfehlerfrei. Denn bereits aus denselben, vorstehend dargelegten Gründen, nach denen dem Kläger nicht die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, hat er auch keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG, § 2 Abs. 1 AsylG. Dies folgt daraus, dass für die Voraussetzungen der Anerkennung als politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG im Wesentlichen die gleichen Grundsätze, wie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG gelten; die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. deren Voraussetzungen sind tatsächlich weitreichender, als die der Asylanerkennung (vgl. Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 3 AsylG Rn. 5). Das Bundesamt hat den Offensichtlichkeitsausspruch auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 gestützt. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer einen Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 AsylG) oder einen Zweitantrag (§ 71a Abs. 1 AsylG) gestellt hat und ein weiteres Asylverfahren durchgeführt wurde. So liegt der Fall hier. Dies für sich genommen rechtfertigt schon den Offensichtlichkeitsausspruch, der insoweit auch nicht im Ermessen des Bundesamtes steht. Ob im Weiteren auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gegeben sind – wofür hier Einiges spricht – kann hier aber nach dem Vorstehenden letztlich dahinstehen bleiben; zumal weder mit der Bejahung § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, noch mit der Bejahung des § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG eine Titelsperre i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG verbunden ist. Für die Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei bietet das Vorbringen des Klägers ebenfalls keinen über den im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt hinausgehenden relevanten Anhalt. Auch insoweit wird nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in dem in dem Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid verwiesen (S. 6 – 9) verwiesen, denen sich der erkennende Einzelrichter insoweit anschließt und ihnen folgt. Diesen Ausführungen ist der Kläger im Übrigen auch nicht substantiiert entgegengetreten; insbesondere der Hinweis, dass der Kläger in der Türkei niemanden mehr habe, führt zu keinem anderen Ergebnis. Ist unter Berücksichtigung der insofern in Bezug genommenen Ausführungen im angefochtenen Bescheid ohne Weiteres davon auszugehen, dass dem Kläger als gesunden, alleinstehenden Mann mit einer erfolgreich abgeschlossenen Schulbildung ohne relevante Schwierigkeiten eine hinreichende Existenzsicherung in der Türkei möglich sein wird. Auch der Hinweis darauf, dass in der Türkei mit einem „fairen Verfahren“ nicht gerechnet werden könne, genügt hier nicht, da dem Vortrag des Klägers nicht im Ansatz zu entnehmen ist, dass diesem ein irgendwie Strafverfahren drohen würde, in dem ein sogenannter Politmalus in Betracht kommen könnte. In Bezug auf ein etwaiges Verfahren wegen einer etwaigen Verweigerung des Wehrdienstes wird auf die hiesigen Ausführungen dazu im Rahmen der Begründung der Nichtvorlage der Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Flüchtlingsschutzstatus verwiesen. Auch die auf Grundlage von § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung nebst Fristsetzung sind hier nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insofern zunächst nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Bescheid (S. 9 – 11) Bezug genommen und verwiesen. Insbesondere stehen auch unter Berücksichtigung der Ausführungen zum „Familienflüchtlingsschutz“ – insbesondere im Hinblick auf die Volljährigkeit des Klägers bei Einreise in die Bundesrepublik sowie Asylfolgeantragstellung – der Abschiebungsandrohung keine familiären Bindungen bzw. Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Im Übrigen ist gegen die Entscheidung, das Einreise- und Aufenthaltsverbots gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf 12 Monate zu befristen seitens des Klägers ebenfalls nichts zu erinnern, da keine Ermessensfehler zu seinen Lasten ersichtlich sind. Insbesondere wurde durch das Bundesamt berücksichtigt, dass der Kläger über in Deutschland lebende Familie verfügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch an dieser Stelle ergänzend nach § 77 Abs. 3 AsylG auf die entsprechende Begründung im angefochtenen Bescheid (S. 11 f.) Bezug genommen. Im Weiteren sind auch keine Aspekte vorgetragen, die zu Gunsten des Klägers zu einer kürzeren Befristung als 12 Monate oder gar Absehen von einem Einreise- und Aufenthaltsverbot führen müssten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 § 709 Satz 2 ZPO. Der am 16. April 2005 geborene Kläger (türkische Staatsangehöriger kurdischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit), der bereits als Säugling ein erfolgloses Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland hatte und danach mit seiner Familie in die Türkei gegangen war, begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 Satz 2 AufenthG sowie die Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2024. Nach seinen eigenen Angaben reiste der Kläger – nach den bereits zuvor jedenfalls seine Eltern aus der Türkei nach Deutschland gereist waren – am 11. August 2023 aus der Türkei auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland, in die er nach seinen Angaben am 22. August 2023 einreiste. In der Bundesrepublik Deutschland stelle er zunächst schriftlich am 14. September 2023 und dann am 2. Oktober 2023 persönlich einen Asylfolgeantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamtes) am 7. November 2023 machte der Kläger u. a. geltend, dass er nach der Ausreise seiner Familie nach Deutschland alleine in der Türkei zurückgeblieben sei. Er habe in der Türkei niemanden mehr gehabt, der ihn unterstützen oder Kraft habe geben können. Er habe das Abitur abgeschlossen und die Zulassung für sein Traumstudium Informatik erlangt. Finanziell wäre es ihm möglich gewesen sein Studium zu absolvieren. Wegen guter Noten habe er Anspruch auf staatliche Unterstützung gehabt. Wegen seinem Vater sei ihm die Aufnahme des Studiums in Antalya jedoch nicht möglich gewesen. Die Polizei habe ihn nach der Ausreise der Eltern zwei- oder dreimal in der Schule aufgesucht, ihn unter Druck gesetzt und nach dem Aufenthaltsort der Eltern gefragt. Die Polizisten seien dann nicht mehr gekommen, weil sie von der Ausreise der Familie erfahren hätten. Er habe wegen den Polizeibesuchen Probleme mit seinen Mitschülern bekommen. Diese hätten ihn gemobbt und auch geschlagen. Er habe auch noch keinen Wehrdienst geleistet, er würde diesen aber ableisten, wenn man ihn zwingen würde. Für den näheren Inhalt der Anhörung wird auf deren Niederschrift (Bl. 59 ff. der beigezogenen Akte des Bundesamtes) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 17. April 2024 – zugestellt am 25. April 2024 – lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzstatus jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es wurde festgestellt, dass Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert, ihm wurde eine einwöchige Ausreisefrist gesetzt und für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise die Abschiebung in die Türkei angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 11 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Dies wurde u. a. damit begründet, dass offensichtlich keine flüchtlingsrelevante Verfolgung bzw. ernstliche Gefahr glaubhaft gemacht sei. Der Offensichtlichkeitsausspruch wurde auf § 30 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 8 AsylG gestützt. Für den näheren Inhalt des angefochtenen Bescheides wird auf Bl. 83 ff. des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 2. Mai 2024 Klage erhoben und zugleich einen im Eilrechtschutzverfahren einen Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung gestellt, der erfolglos blieb. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend bzw. vertiefend trägt er vor, dass es in der Türkei keine fairen Verfahren gebe. Zudem könne er nicht in die Türkei zurückkehren. Er sei mit einem relativ jungen Alter in Deutschland eingereist. Sein Vater habe in Folge einer Asylfolgeantragstellung vom 25. Februar 2022 aufgrund politischer Verfolgung mit bestandskräftigen Bescheid vom 20. November 2023 in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft erhalten. Seine Mutter habe ebenfalls die Flüchtlingseigenschaft erhalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 17. April 2024 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 27. Mai 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2024 ist darauf hingewiesen worden, dass auch im Falle eines Fernbleibens eines der Beteiligten ohne diesen verhandelt, Beweis erhoben und entschieden werden kann. Diese Ladung ist der Beklagten am 28. Mai 2024 zugestellt worden. Mit Umladungsverfügung vom 28. Juni 2024 ist der Termin auf den 5. Juli 2024 verlegt worden. In der Umladung ist darauf hingewiesen worden, dass es ansonsten bei den Anordnungen der ursprünglichen Terminverfügung bleibt. Diese Umladung ist der Beklagten am 28. Juni 2024 zugestellt worden. Die Beklagte ist der mündlichen Verhandlung ferngeblieben. Der Kläger ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Für den Inhalt der Anhörung sowie den weiteren Gang der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze sowie den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgang des Bundesamtes verwiesen.