Beschluss
2 A 274/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2021:0210.2A274.20.00
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Leitsätze
1. Die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs 2 Nr 3 VwGO) gebietet die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich (vor allem) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss. Ein Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.17)
2. Nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht entscheidungserhebliche, zwischen den Beteiligten umstrittene Sachverhaltsumstände können jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit im Sinne des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO begründen.(Rn.19)
3. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits des Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, geht, führte ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot (hier hinsichtlich der Ergebnisse einer Hausdurchsuchung) nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren (dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2016 – 2 A 85/16 –, zur Beurteilung der persönlichen Eignung unter Verwendung der Ergebnisse einer Alkoholprobe).(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2020 – 1 K 392/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs 2 Nr 3 VwGO) gebietet die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich (vor allem) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss. Ein Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.17) 2. Nach dem erstinstanzlichen Urteil nicht entscheidungserhebliche, zwischen den Beteiligten umstrittene Sachverhaltsumstände können jedenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit im Sinne des § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO begründen.(Rn.19) 3. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits des Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, geht, führte ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot (hier hinsichtlich der Ergebnisse einer Hausdurchsuchung) nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren (dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2016 – 2 A 85/16 –, zur Beurteilung der persönlichen Eignung unter Verwendung der Ergebnisse einer Alkoholprobe).(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 6. August 2020 – 1 K 392/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.250,- € festgesetzt. I. Der 1958 geborene Kläger wendet sich gegen den Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse. Dabei handelt es sich um zwei ihm unter dem 19.11.1998 erteilte Waffenbesitzkarten (Nrn. ... und …) für Sportschützen, in die drei Langwaffen und ein Revolver (Magnum 357) eingetragen worden sind. Am 25.9.2015 zeigte ein Nachbar telefonisch bei der örtlichen Polizeiinspektion an, dass der Kläger ihn, seinen Sohn und eine weitere in seinem Garten arbeitende Person mit einer Waffe bedroht habe. Nachdem diese Personen vor Ort bestätigt hatten, dass der Kläger mit einer Handfeuerwaffe am Nachbargrundstück erschienen sei und sie mit den Worten „Komm erriver, ich muss dich entsorgen“ bedroht hatte, wurde das Anwesen des Klägers von drei Polizeibeamten aufgesucht. Nach dem über den Vorfall gefertigten Bericht ließ der Kläger die Beamten ins Haus, führte sie in sein Schlafzimmer im von ihm bewohnten Obergeschoss und holte unter dem Bett einen mit fünf Patronen geladenen Revolver hervor. Dieser wurde beschlagnahmt. Nachdem der leitende Kriminalbeamte erklärt hatte, dass er aufgrund der festgestellten Gefahrenlage alle Waffen mitnehmen müsse, führte der Kläger ihn auch zu einem Waffenschrank im Keller und übergab den Beamten drei Gewehre sowie Munition (Kaliber 22) und die auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten. In dem Bericht heißt es dazu, der Kläger habe sich „kooperativ“ verhalten. Dieser gab gegenüber den Polizisten an, er habe keine Waffe in der Hand gehalten, sondern „eine schwarze Kamera mit Objektiv“. Darüber hinaus fanden die Beamten in einer Kommode im Flur verschiedene Messer und eine Pistole der Marke Ceska (Kaliber 6,35 mm, Nr. ...), drei Armbrüste, ein Schlagringmesser (Gesamtlänger 24 cm, nebst 4-Finger-Schlagring) sowie eine CO2-Pistole (Kaliber 177, Nr. ...) ohne Zulassungszeichen. Auch diese Waffen wurden vom Kläger übergeben und mitgenommen. Im Rahmen seiner Anhörung zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse teilte der Kläger dem Beklagten im Oktober 2015 mit, dass er niemanden mit einer Waffe bedroht habe, sondern vielmehr lediglich ein langes, schmales Objektiv in der Hand gehabt habe, um die Arbeiten beim Nachbarn an einem offenen Kanal fotografisch zu dokumentieren. Den Revolver habe er kurz vor dem Eintreffen der Polizei aus dem Waffenschrank geholt, um diesen zu reinigen. Die Patronen seien nur deswegen in der Trommel gewesen, um die Leichtgängigkeit nach dem Ölen der Waffe auszuprobieren. Als die Einsatzkräfte der Polizei eingetroffen seien, habe er sich im ersten Stock befunden. Da sich sein Waffenschrank im Keller befinde, habe er den Revolver unters Bett gelegt, wobei er gewusst habe, dass das nicht korrekt gewesen sei. Der Revolver werde wie alle anderen Waffen in seinem Besitz ansonsten nie ungesichert und/oder geladen aufbewahrt. Das Schlagringmesser gehöre ihm nicht und habe sich auch nicht in seiner Wohnung befunden. Es habe vielmehr in einem für beide Bewohner des Hauses zugänglichen Durchgangsbereich in einem Schrank gelegen, der seiner verstorbenen Mutter gehört habe und noch nicht entrümpelt worden sei. Von dem Messer habe er ebenso wenig Kenntnis gehabt wie von der Pistole Ceska. Im November 2015 widerrief der Beklagte die mit den beiden Waffenbesitzkarten erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse, stellte fest, dass die erteilten Waffenbesitzkarten der Einziehung unterliegen, forderte ihn zur Überlassung weiterer Ausfertigungen der Erlaubnisurkunden sowie zur Überlassung der auf deren Grundlage erworbenen Schusswaffen an einen Berechtigten oder zur dauerhaften Unbrauchbarmachung der Schusswaffen auf und kündigte für den Fall der Nichtbefolgung die Sicherstellung sowie eine Vernichtung der Waffen an.1vgl. zu den Einzelheiten den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2015 – 32.23.04 –vgl. zu den Einzelheiten den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2015 – 32.23.04 – In der Begründung heißt es unter anderem, dem Kläger fehle die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weil er eine geladene Kurzwaffe unter dem Bett im Schlafzimmer und damit unter Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften verwahrt habe. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass unter dem Bett auch eine Packung mit 49 leeren und zum Revolver passenden Kartuschen aufgefunden worden sei. Der Kläger habe die Waffe vor dem Öffnen der Haustür getrennt von der Munition in den erforderlichen Waffenschrank legen können. Der Hergang zeige, dass er die allgemeinen Sicherheitsvorkehrungen für einen Umgang mit Schusswaffen und Munition nicht beherzige. Erschwerend komme hinzu, dass nach dem Waffengesetz verbotene Gegenstände, ein Schlagringmesser und eine illegale Schusswaffe, gefunden worden seien. Dass der Schrank seitens des Klägers bislang nicht entrümpelt worden sei und er von diesen Gegenständen keine Kenntnis gehabt habe, sei nicht glaubhaft. Seiner Verpflichtung, die sichere Aufbewahrung der Schusswaffen und Munition unaufgefordert nachzuweisen, sei der Kläger 2012 erst nach einer entsprechenden Aufforderung der Waffenbehörde nachgekommen. Der Vorfall vom 25.9.2015 und die geschilderte Bedrohungssituation gäben Anlass zur Annahme, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. a WaffG fehle. Es sei zu befürchten, dass der Kläger Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwende. Zur Begründung seines Widerspruchs führte der Kläger aus, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, weil eine „Vorverurteilung stattfinde“. Der Entzug der Waffenbesitzkarten basiere auf „einseitigen Diskreditierungen der Polizei“. Der Zeuge, der die Bedrohung behauptet habe, sei als Schwarzarbeiter auf dem Nachbargrundstück bei Kanalarbeiten tätig gewesen. Jedenfalls habe er niemanden mit einer Schusswaffe bedroht, sondern lediglich eine fotografische Dokumentation mit Hilfe eines Objektivs vorgenommen. Seine Nachbarn, auf deren Grundstück illegale Arbeiten stattgefunden hätten, hätten einen Rechtsstreit gegen ihn verloren gehabt, der das Abwasserrohr zum Gegenstand gehabt habe. Diesen Nachbarn sei bekannt, dass er regelmäßig den Schießstand besuche, sodass eine Bedrohungssituation lediglich simuliert worden sei. Der zuständige Sachbearbeiter beim Beklagten habe offensichtlich nur dem Druck der Polizei nachgegeben. Ferner habe eine Verbindung zwischen dem Zeugen des vermeintlichen Vorfalls und dem zuständigen Polizeibeamten bestanden. Der Revolver sei nur deswegen unter dem Bett gewesen, weil er ihn zuvor gereinigt habe. Aus diesem Grund habe er auch zwei Munitionspackungen bei der Waffe vorgehalten. Die „verbotenen Gegenstände“ seien ihm nicht bekannt und zudem in einem allgemein zugänglichen Flur und im Kellerbereich aufbewahrt worden. Diese seien im Mobiliar seiner verstorbenen Mutter gefunden worden. Richtig sei zwar, dass seine Mutter schon 2010 verstorben sei, allerdings ändere dies nichts an der Tatsache, dass sich viele Schränke, Möbel und Kisten noch in dem Zustand wie vor ihrem Ableben befänden. Es sei eine Art Erinnerung, welche bleibe, die von ihm und seinem Bruder im Sinne eines „Stillhaltens“ nicht angetastet werde. Ferner sei die Schlafzimmertür verschlossen gewesen. Er habe die Schusswaffe, bevor er zur Haustür gegangen sei, im verschlossenen Schlafzimmer gut versteckt deponiert, sodass sein Bruder keine Möglichkeit gehabt habe, an die Waffe zu kommen. Die Waffe sei von außen nicht sichtbar und nicht zugänglich gewesen, weil er sie in einer Schublade ohne Griff unter dem Bett aufbewahrt habe. Es habe sich um eine fragwürdige und fehlerhaft durchgeführte Hausdurchsuchung gehandelt. Jedenfalls sei es aus seiner Sicht keine Option gewesen, mit der geladenen Schusswaffe zunächst zur Haustür zu gehen, dort den Beamten zuzurufen, dass er gleich öffne und sodann die Schusswaffe zuerst in den Waffenschrank zurückzulegen. Seine Haustür sei aus Glas, sodass die Beamten von außen eine Schusswaffe hätten erkennen können, was möglicherweise zu einer Eskalation geführt hätte. Er habe auch mit einem Besuch der Polizei rechnen müssen, nachdem der „Schwarzarbeiter“ einen Wutanfall bekommen habe. Zudem habe er einkalkulieren müssen, dass sein Bruder der Polizei die Tür öffne. Die von ihm gewählte Lösung sei eine deeskalierende Lösung gewesen, wobei zu berücksichtigen gewesen sei, dass er unter Stress gestanden habe und schockiert gewesen sei angesichts der kriminell andauernden Aktivitäten des „Schwarzarbeiters“ auf dem Nachbargrundstück. Es habe ein einmaliger, sich nicht wiederholender Ausnahmetatbestand vorgelegen, der die Annahme seiner Unzuverlässigkeit nicht begründen könne. Auf Nachfrage des Beklagten erklärte der Polizeibeamte, links neben dem Schlafzimmer des Klägers habe sich ein „nicht verschlossenes Vogelzimmer“ angeschlossen, von dem aus man ins Schlafzimmer habe gelangen können. Die Türen vom Schlafzimmer zum Vogelzimmer und von dort zum Flur seien nicht abgesperrt gewesen, so dass man vom Flur des Obergeschosses über das Vogelzimmer ins Schlafzimmer habe gelangen können. Ein Aufsperren der Tür vom Flur zum Schlafzimmer durch den Kläger habe er nicht wahrgenommen. Er sei aus Gründen der Eigensicherung immer direkt hinter dem Kläger gewesen. Im Schlafzimmer habe sich der Kläger unter das Bett gebeugt und dort den Revolver hervorgeholt. Im Februar 2016 wurde gegen den Kläger wegen des unerlaubten Besitzes von Schusswaffen in Tateinheit mit Besitz einer verbotenen Waffe eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt und zugleich die Einziehung der Pistolen und des Schlagringmessers angeordnet.2 vgl. AG Saarbrücken, Strafbefehl vom 1.2.2016 – Cs 82 Js 1227/15 –vgl. AG Saarbrücken, Strafbefehl vom 1.2.2016 – Cs 82 Js 1227/15 – Daneben beantragte die Staatsanwaltschaft einen weiteren Strafbefehl wegen Bedrohung zur Festsetzung einer Geldstrafe in Höhe von 65 Tagessätzen.3vgl. AG Saarbrücken, Aktenzeichen – Cs 26 Js 1731/15 –vgl. AG Saarbrücken, Aktenzeichen – Cs 26 Js 1731/15 – Der Kläger legte in beiden Verfahren Rechtsmittel ein. Nachdem er im Januar 2017 eine „zeitlich nicht absehbare Verhandlungsunfähigkeit“ geltend gemacht hatte, beauftragte das Amtsgericht B-Stadt eine Sachverständige, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens. Nachdem mehrere Versuche, die Sache vor dem Rechtsausschuss zu verhandeln, erfolglos geblieben waren, führte der Kläger in einer E-Mail an die Vorsitzende unter anderem aus, er habe den Eindruck, dass seine Sache „schnell vom Tisch“ solle und dass bei dem Beklagten „korrupte Strukturen im Rahmen von Vetternwirtschaft und bestechlicher, fragwürdiger Amtshilfe im Sinne von Rechtsbeugung durch spitzfindige Paragraphenreiterei ohne die Anwendung irgendeines erkennbaren Ermessensspielraums“ vorlägen. Aus diesem Grund sei das strafgerichtliche Urteil abzuwarten. Im Januar 2018 wurde der Widerspruch – nach Ablehnung eines Befangenheitsantrags des Klägers gegen die Vorsitzende in der Sitzung des Rechtsausschusses, an der der Kläger persönlich teilgenommen hat, zurückgewiesen.4 vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken vom 31.1.2018 – B 78/17 –vgl. den Widerspruchsbescheid des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken vom 31.1.2018 – B 78/17 – In der Begründung ist ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der Kläger im September 2015 tatsächlich andere Personen mit einem Revolver bedroht habe. Das gelte unabhängig von der Frage der „Schuldfähigkeit“ des Klägers, zu der seitens des Amtsgerichts die Erstellung eines Gutachtens in Auftrag gegeben worden sei. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers folge jedenfalls angesichts der Verwahrung eines geladenen Revolvers unter dem Bett aus dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG. Die Behauptung des Klägers, er habe die Waffe nebst Munition nur zu Reinigungszwecken in seinem Schlafzimmer gehabt und lediglich wegen des Klingelns an der Tür ausnahmsweise unter dem Bett verstaut, sei eine Schutzbehauptung. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit sei ferner zu Recht der Verstoß gegen die Anzeigepflicht aus § 36 Abs. 3 WaffG berücksichtigt worden, auch wenn dieser seinerzeit keine Konsequenzen gehabt habe. Im März 2018 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zur Ergänzung seines Vorbringens darauf verwiesen, dass der Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse in unmittelbarem Zusammenhang mit der am 25.9.2015 durchgeführten rechtswidrigen polizeilichen Hausdurchsuchung stehe. In einem Fall bestehe ein Beweisverwertungsverbot. Die den Vorfall vom 25.9.2015 betreffenden Strafverfahren wirkten sich auf das waffenrechtliche Verfahren aus. Die Anschuldigungen aus dem Strafverfahren seien von der Widerspruchsbehörde einfach übernommen worden. Der Widerrufsbescheid verletze ihn schon dadurch in seinen Rechten, dass eine Unzuverlässigkeit „herbeigeredet“ werde, die nur auf Vermutungen und Anschuldigungen beruhe. Sowohl die Vorsitzende des Rechtsausschusses als auch der Sachbearbeiter der Behörde seien ihm gegenüber voreingenommen und „überbelastungseifrig“ gewesen. Das zeige sich unter anderem daran, dass in dem Widerspruchsbescheid über seine „Schuldunfähigkeit“ spekuliert werde, obwohl das Strafgericht lediglich ein Gutachten zu seiner Verhandlungsfähigkeit habe anfertigen lassen. Überdies habe der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 36 Abs. 3 WaffG aus dem Jahr 2012 nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden dürfen; zum einen liege dies bereits Jahre zurück, zum anderen habe seinerzeit betreffend die Anzeigepflichten eine große Unsicherheit unter Jägern und Sportschützen bestanden. Der Sachbearbeiter habe versucht, die „Nadel im Heuhaufen“ zu finden und den Bescheid unter dem Druck des ermittelnden Polizeibeamten gefertigt, der seinerseits versucht habe, ihn zu diskreditieren. Entgegen den Ausführungen des Polizeibeamten sei die Tür zu seinem Schlafzimmer verschlossen gewesen. Er habe die Tür aufgesperrt und habe sodann die Schublade, die keinen Griff habe und von außen nicht zu erkennen sei, nach vorne gezogen; dies sei schnell gegangen, weil er darin Routine habe. Ein Eindringling hätte suchen müssen, um die Schublade zu finden. Ein Zugang über das Vogelzimmer ins Schlafzimmer sei ausgeschlossen, weil dieser Übergang seit Jahren komplett abgeklebt sei, damit kein Feinstaub von dem Vogelzimmer in das Schlafzimmer eindringe. Das Reinigen des Revolvers habe ihn nach der vorherigen Eskalation beruhigt, weil er nach den ihm gegenüber ausgesprochenen Drohungen verstört und eingeschüchtert gewesen sei. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er in einer solchen Situation die Funktionsfähigkeit seiner Waffe durch ausgiebiges Reinigen habe sicherstellen wollen. Beim Reinigen sei ihm auch klar gewesen, dass bei Polizei und Öffentlichkeit hinsichtlich des privaten legalen Waffenbesitzes ein übergroßes „Hysteriepotenzial“ vorhanden sei und insbesondere die Polizei, welche unverhältnismäßig oft Leute per Schusswaffe in einer überzogenen Panikreaktion töte, schnell mit der Waffe zur Hand sei, aber mit privatem Waffenbesitz große Schwierigkeiten habe. Um eine Eskalation zu vermeiden, habe er die Waffe, als es geklingelt habe, nicht in den Keller gebracht, sondern im Schlafzimmer verwahrt. Es habe ein Risiko bestanden, von der Polizei mit der Waffe in der Hand angetroffen zu werden. Da er zur Vermeidung einer Eskalation gehandelt habe, liege in seinem Fall ein Ausnahmetatbestand vor. Es sei eine einmalige situative Nachlässigkeit gewesen, die minderes Gewicht habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Kläger ferner Befangenheitsanträge gegen die Mitglieder der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts gestellt, die zurückgewiesen wurden.5vgl. den Beschluss vom 4.3.2020 – 1 K 392/18 –vgl. den Beschluss vom 4.3.2020 – 1 K 392/18 – Der vom Amtsgericht bestellte Sachverständige hat in einem Gutachten vom Dezember 2018 die Verhandlungsfähigkeit des Klägers aus forensisch-psychiatrischer Sicht uneingeschränkt bejaht. Das Verfahren wegen Vergehens nach § 52 WaffG (Az.: 82 Js 1227/15) wurde im Oktober 2019 nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, nachdem der Kläger auf die Rückgabe des Schlagringmessers und der Pistolen verzichtet hatte. Das Verfahren wegen der Bedrohung war jedenfalls damals weiter anhängig. Im August 2020 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die damit einhergehenden Nebenentscheidungen seien rechtmäßig. Weder dem Ausgangs- noch dem Widerspruchsbescheid hafteten Verfahrensfehler an. Die Rügen des Klägers betreffend die Befangenheit der am Verwaltungsverfahren Beteiligten griffen nicht durch. Hinsichtlich des auf Seiten des Beklagten mit der streitigen Angelegenheit befassten Sachbearbeiters ergäben sich keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit. Der Bescheid lasse keinen Rückschluss auf eine fehlende Distanz zum Kläger zu. Die vorliegenden Informationen seien ausgewertet und gewichtet worden. Auch aus der Berücksichtigung eines im Jahr 2012 erfolgten waffenrechtlichen Verstoßes gegen die Anzeigepflicht folge keine fehlende Objektivität. Dass der Sachbearbeiter im Vorfeld des Erlasses des Bescheids mit den Polizeibeamten zwecks Ermittlung des Sachverhalts in Kontakt gestanden habe, begründe nicht den Verdacht, dass seitens der Polizei eine unzulässige Einflussnahme stattgefunden habe. Die Vorsitzende des Rechtsausschusses sei ebenfalls nicht wegen Befangenheit von der Mitwirkung im Widerspruchsverfahren ausgeschlossen gewesen. Ihr Hinweis auf die Möglichkeit der Verhandlung in Abwesenheit der Beteiligten in den Ladungen begründe keine Besorgnis der Befangenheit. Diese Möglichkeit ergebe sich aus den gesetzlichen Regelungen. Den entsprechenden Hinweispflichten bei der Ladung sei die Vorsitzende nachgekommen. Dass sie mit Schreiben vom 23.1.2018 angesichts der länger andauernden Arbeitsunfähigkeit und der Ankündigung des Klägers, dass eine erneute Krankschreibung zu erwarten sei, angefragt habe, ob der Kläger auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichte, begründe ebenfalls nicht den Verdacht der fehlenden Objektivität. Anhand des Widerspruchsbescheids seien auch keine Gründe erkennbar, die Zweifel an der unparteiischen Amtsausübung der Vorsitzenden des Rechtsausschusses begründen könnten. Es sei nachvollziehbar, dass die Vorsitzende des Rechtsausschusses das durch den Kläger vorgelegte ärztliche Attest, das eine Reisefähigkeit „für längere Fahrten“ verneint habe, nicht als ausreichend für die Vertagung angesehen habe, zumal der Wohnsitz des Klägers lediglich rund 12 Kilometer von dem Sitz des Rechtsausschusses entfernt liege. Auch die Begründung des Widerspruchsbescheids gebe keinen Anlass für Zweifel an der unparteiischen Amtsführung der Vorsitzenden des Rechtsausschusses. Soweit darin die Frage der „Schuldfähigkeit“ statt der Verhandlungsfähigkeit aufgeworfen worden sei, beruhe dies – abgesehen davon, dass die Zurückweisung des Widerspruchs hierauf nicht gestützt worden sei – offenbar auf einem Missverständnis; dies zeige der Vermerk der Vorsitzenden des Rechtsausschusses vom 14.12.2017 über ihre Nachfrage beim Amtsgericht B-Stadt. Dass der Rechtsausschuss Angaben des Klägers als nicht glaubhaft eingestuft habe, begründe nicht die Besorgnis der Befangenheit. Soweit der Kläger allgemein „korrupte Strukturen im Rahmen von Vetternwirtschaft“ bei dem Beklagten behaupte, ergebe sich nichts anders. Die einschlägigen Vorschriften enthielten nur auf das Handeln bestimmter natürlicher Personen oder Amtsträger abzielende individuelle Mitwirkungs- und Betätigungsverbote und kein institutionelles Handlungsverbot. Aus den Ausführungen des Klägers betreffend den „Belastungseifer“ eines der am 25.9.2015 anwesenden Polizeibeamten ergebe sich nichts anderes. Dieser Beamte stehe im Dienst des Saarlandes und sei nicht in dem Verwaltungsverfahren für die Behörde tätig gewesen. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse erweise sich auch als materiell rechtmäßig. Nach dem § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sei eine solche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies sei vorliegend der Fall. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Vorliegen der erforderlichen Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 WaffG beim Kläger verneint hat. Bei ihm liege ein Fall der sogenannten „absoluten“ beziehungsweise „obligatorischen“ Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b WaffG vor. Danach besäßen solche Personen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Die durch die Polizeibeamten am 25.9.2015 bei dem Kläger festgestellte Aufbewahrung eines geladenen Revolvers in einer Schublade unter dem Bett stelle einen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften dar. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vortragen habe, nicht er selbst habe den Revolver unter dem Bett hervorgeholt, sondern einer der anwesenden Polizisten habe im Zuge der Durchsuchung seines Hauses die Matratze angehoben und sei so auf den Revolver gestoßen, sei dieser Vortrag waffenrechtlich nicht relevant. Von Gewicht sei allein die Tatsache, wie der Revolver aufbewahrt worden sei. Der Kläger habe zudem bisher selbst vorgetragen, dass er sich unter das Bett gebeugt und den Revolver aus einer von außen nicht sichtbaren, gut versteckten Schublade hervorgeholt habe, sodass davon auszugehen sei, dass es sich bei dem nun geschilderten Ablauf um eine Schutzbehauptung handele. Schusswaffen seien nur dann sorgfältig verwahrt, wenn die gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen oder Munition beachtet seien. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Anforderungen an eine sorgfältige Verwahrung seien in § 36 WaffG und insbesondere in dem diesen gemäß § 36 Abs. 5 WaffG konkretisierenden § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) näher geregelt. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG in der zum Zeitpunkt der Kontrolle geltenden Fassung (a.F.) habe derjenige, der Waffen oder Munition besessen habe, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen gehabt, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen könnten. Danach seien Schusswaffen und Munition getrennt aufzubewahren gewesen, sofern die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt sei, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaats des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entsprochen habe. Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt gewesen sei, und verbotene Waffen seien gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 WaffG a.F. mindestens in einem der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder gleichwertigen Behältnis aufzubewahren gewesen; als gleichwertig habe insbesondere ein Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995) gegolten. Nach § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F. seien vergleichbar gesicherte Räume als gleichwertig anzusehen gewesen. Der § 13 AWaffV a.F. habe die weiteren Einzelheiten der sicheren Aufbewahrung von Schusswaffen in den dafür vorgesehenen Sicherheitsbehältnissen geregelt. Gegen diese Vorgaben habe der Kläger verstoßen, indem er seinen Revolver geladen in einer Schublade unter dem Bett verwahrt habe. Zum einen wäre der Revolver in einem dafür vorgesehenen Sicherheitsbehältnis aufzubewahren gewesen, was nicht geschehen sei. Der Kläger habe zwar im Keller über einen zertifizierten Waffenschrank verfügt, dort habe er den Revolver zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle jedoch nicht aufbewahrt. Die Verwahrung in einer Schublade unter dem Bett im Schlafzimmer habe offensichtlich nicht den Anforderungen entsprochen. Der Kläger könne dem nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass seine Schlafzimmertür abgeschlossen und die Schublade nicht ohne Weiteres sichtbar gewesen sei. Es könne dahinstehen, ob die Tür, wie vom Kläger vorgetragen, tatsächlich abgeschlossen gewesen sei, als dieser den Raum in Begleitung des Polizeibeamten betreten habe und ob die Schublade nur bei näherem Hinsehen sichtbar gewesen sei. Bei einem verschlossenen Raum handele es nicht um einen gesicherten Raum im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 WaffG a.F.. Auch eine unter dem Bett versteckt angebrachte Schublade sei kein Behältnis, dessen Sicherheitsniveau dem der genannten Behältnisse vergleichbar sei. Zum anderen sei der Revolver geladen gewesen, sodass zugleich ein Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG a.F. vorgelegen habe. Danach seien Schusswaffen getrennt von Munition aufzubewahren gewesen, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt sei. Danach habe der Kläger den Revolver unter Verstoß gegen die genannten gesetzlichen Vorgaben verwahrt gehabt. Diese Verstöße gegen die Aufbewahrungsvorschriften seien auch vom Gericht bei der Entscheidung über das Vorliegen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zu berücksichtigen gewesen. Soweit der Kläger dagegen einwende, dass die Durchsuchung seiner Wohnung wegen Verstoßes gegen den Richtervorbehalt rechtswidrig gewesen sei, sodass die im Zuge der Durchsuchung gemachten Feststellungen einem Beweisverwertungsverbot unterfielen und damit nicht zu seinen Lasten verwertet werden dürften, könne er damit nicht durchdringen. Der Kläger habe die Polizeibeamten freiwillig in sein Haus gelassen, jedenfalls nach seinen schriftsätzlichen Angaben selbst den Revolver aus der Schublade unter dem Bett hervorgeholt und den Polizeibeamten übergeben. Demnach sei bereits fraglich, ob eine Durchsuchung durch die Polizei vorgelegen habe. Unter einer Durchsuchung sei das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts zu verstehen, um etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung nicht von sich aus offenlegen oder herausgeben wolle. Eine Durchsuchung wäre jedenfalls von den polizeirechtlichen Befugnissen gedeckt gewesen. Nach dem § 19 Abs. 1 Satz 1 SPolG könne die Polizei eine Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers betreten und durchsuchen. Die Voraussetzungen hätten hier vorgelegen. Mehrere Personen hätten kurz zuvor gegenüber den Polizeibeamten bekundet, dass der Kläger ihnen mit einer Schusswaffe gedroht habe. Danach hätten die Einsatzkräfte begründeten Anlass zu der Annahme gehabt, dass sich in dem Anwesen des Klägers eine Sache befinde, die nach § 21 Nr. 1 SPolG zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr habe sichergestellt werden dürfen. Aufgrund der geschilderten Bedrohung mit einer Schusswaffe hätten die Polizeikräfte von einer gegenwärtigen Gefahr für hochrangige Rechtsgüter, hier Leib und Leben, ausgehen dürfen. Aus demselben Grund habe Anlass zu der Annahme bestanden, dass die Durchsuchung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich gewesen sei. In der vorliegenden Konstellation sei ausnahmsweise keine richterliche Anordnung erforderlich gewesen, weil Gefahr in Verzug bestanden habe. Die Polizeikräfte hätten nicht ausschließen können, dass es jederzeit zu einer erneuten Bedrohungssituation hätte kommen können. Vor diesem Hintergrund sei ein weiteres Zuwarten nicht zu verantworten gewesen. Hierbei sei nicht ausschlaggebend, ob der Kläger während der verbalen Auseinandersetzung mit den Personen, die am Kanal gearbeitet hätten, tatsächlich seinen Revolver in der Hand gehalten habe. Maßgebend sei, dass aus Sicht der Einsatzkräfte Tatsachen die Annahme gerechtfertigt hätten, dass eine konkrete Bedrohungslage vorgelegen habe. Das sei aufgrund des Notrufs und der persönlichen Angaben der vor Ort Befragten der Fall gewesen. Selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass eine rechtswidrige Hausdurchsuchung vorgelegen habe, ergäbe sich nichts zu Gunsten des Klägers. Eine wegen eines Verstoßes gegen den Richtervorbehalt aus Art. 13 Abs. 2 GG rechtswidrige Hausdurchsuchung löse im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Beweisverwertungsverbot aus. Dies folge aus den unterschiedlichen Zielrichtungen des Straf- oder Bußgeldverfahrens und des gefahrenabwehrrechtlich intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens. In diesem gehe es um die Abwehr von Gefahren im Interesse der Allgemeinheit. Der Verstoß gegen die Pflichten zum sorgfältigen Aufbewahren von Schusswaffen rechtfertige die Annahme, dass der Kläger Schusswaffen auch künftig nicht sorgfältig verwahren werde. Der § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschreibe Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich in hohem Maße gefährlich für die Allgemeinheit seien. Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose sei der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Allgemeinheit vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs zu schützen. Nur bei solchen Personen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen, seien die mit jedem Waffenbesitz verbundenen Risiken hinzunehmen. Für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei daher kein Nachweis erforderlich, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit einen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG normierten Unzuverlässigkeitstatbestand verwirklichen werde; ausreichend sei vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit. Unter Berücksichtigung des präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffengesetzes sei die Prognose der Unzuverlässigkeit nur dann nicht gerechtfertigt, wenn die Tatsachen, auf die sie gestützt sei, nach aller Lebenserfahrung kein plausibles Risiko dafür begründen, dass der Betroffene künftig Verhaltensweisen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG an den Tag legen werde. Trotz eines Aufbewahrungsverstoßes könne ausnahmsweise eine positive Prognose gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine situative Nachlässigkeit minderen Gewichts gehandelt habe, die bei nur einmaligem Auftreten noch toleriert werden könne. Der Verstoß gegen § 36 Abs. 1 WaffG begründe im Fall des Klägers die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines weiteren gleichförmigen Verstoßes. Der negativen Prognose stehe nicht entgegen, dass er seit vielen Jahren Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und ihm bislang kein Aufbewahrungsverstoß anzulasten gewesen sei. Bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Vorgaben zur Aufbewahrung von Schusswaffen könne die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Der festgestellte Verstoß sei angesichts des überragenden Stellenwerts der Einhaltung von Aufbewahrungsvorschriften keineswegs als Verstoß minderen Gewichts, sondern vielmehr als schwerwiegend einzustufen. Der Kläger habe die Schusswaffe nicht nur außerhalb eines Tresors, sondern zudem vollständig geladen und schussbereit aufbewahrt, sodass davon eine unmittelbare Gefahr ausgegangen sei. Der Umstand, dass es zu keinem konkreten Schaden von Personen gekommen sei, steht der negativen Prognose nicht entgegen. Habe ein Waffenbesitzer einmal versagt, sei allein dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdiene. Soweit der Kläger darauf verwiesen habe, dass er den Revolver nur deswegen in der Schublade unter dem Bett aufbewahrt habe, weil er diesen gereinigt habe, als die Polizei an seiner Wohnungstür geklingelt und er den Gang zum Waffentresor im Keller als zu „risikoreich“ eingeschätzt habe, ergebe sich nichts zu seinen Gunsten. Selbst wenn der Kläger den Revolver nicht dauerhaft in der Schublade unter seinem Bett aufbewahrt und er den Revolver lediglich zum Reinigen aus dem Waffenschrank hervorgeholt hätte, sei die Art und Weise der Verwahrung nicht zu rechtfertigen. Auch ein Aufbewahrungsverstoß über einen kurzen Zeitraum sei für die Prognose relevant. Bereits eine kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen könne genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen. Es sei bereits nicht nachvollziehbar, warum der Kläger die Schusswaffe nicht zumindest entladen habe. Dem Kläger wäre auch ein ordnungsgemäßes Verstauen der Schusswaffe im Waffenschrank keineswegs unmöglich gewesen, auch wenn er auf dem Weg in den Keller durch die Haustür von außen hätte gesehen werden können. Es sei nicht ersichtlich, warum er die Schusswaffe nicht beispielsweise in einem Behältnis zu dem Tresor habe bringen können. Im Verwaltungsverfahren habe der Kläger angegeben, dass er nach dem Vorfall am Gartenzaun mit dem Eintreffen der Polizei gerechnet habe. Vor dem Hintergrund stelle sich das sodann erfolgte Reinigen seiner Schusswaffe unter gleichzeitigem Laden in einem Teil der Wohnung, der so weit von dem Waffenschrank entfernt gelegen habe, dass er die Schusswaffe nicht innerhalb kürzester Zeit wieder den waffenrechtlichen Vorgaben entsprechend habe verwahren können, als waffenrechtlich besonders leichtsinnig dar. Demnach habe er die nach seinem Vortrag „riskante“ Situation selbst herbeigeführt. Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10.12.2019 – 2 B 299/19 – verwiesen habe, ergebe sich hieraus ebenfalls nichts zu seinen Gunsten. In diesem Einzelfall habe die Behörde ihrer Entscheidung über den Widerruf der Waffenbesitzkarten nicht die konkreten Umstände der abgeurteilten Tat zugrunde gelegt, sondern lediglich den Inhalt des Bundeszentralregisterauszugs ausreichen lassen, wobei die dort streitgegenständliche Tat keinen waffenrechtlichen Bezug aufgewiesen habe. Des Weiteren liege im Fall des Klägers aufgrund des Besitzes der in der Kommode aufgefunden geladenen Pistole vom Fabrikat Ceska, Modell 1945 ein weiterer waffenrechtlicher Verstoß vor, der für sich genommen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit sowie eine negative Prognose begründe. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 lit. c WaffG besitze eine Person die für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, wenn sie wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des Waffengesetzes verstoßen habe. Das sei hier der Fall, weil der Besitz einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ohne diesbezügliche Erlaubnis einen gröblichen Verstoß gegen das Waffenrecht darstelle. Durch den Besitz der vorgenannten Schusswaffe habe der Kläger den Tatbestand des unerlaubten strafbaren Waffenbesitzes verwirklicht. Die Pistole der Marke Ceska sei trotz des Umbaus zu einem kleineren Kaliber eine erlaubnispflichtige Schusswaffe. Sie habe sich zumindest im Mitbesitz des Klägers befunden. Soweit der Kläger schriftsätzlich vorgetragen habe, dass er von dieser Pistole keine Kenntnis gehabt habe, weil es sich um den Nachlass seiner Mutter beziehungsweise nach dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung um den Nachlass seines bereits 1975 verstorbenen Vaters gehandelt habe und er diese Kommode seit dem Tod der Mutter im Jahr 2010 nicht geöffnet habe, sei das als Schutzbehauptung einzustufen. Es überzeuge nicht, dass der Kläger den Inhalt einer Kommode, die sich in seinem Hausflur und in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnungstür befinde, über Jahre hinweg nicht zur Kenntnis genommen haben soll. Nicht anders verhalte es sich bezüglich des ergänzenden Vortrags in der mündlichen Verhandlung, wonach sowohl Gäste als auch ehemalige Lebensgefährtinnen des Klägers unkontrollierten Zugang zu dieser Kommode gehabt hätten. Die Annahme, eine unbekannte oder unentdeckt gebliebene Person habe die geladene Schusswaffe vom Kläger unbemerkt und gegen dessen Willen in der Kommode deponiert, sei lebensfremd. Gründe für ein Absehen von der Regelvermutung lägen nicht vor. Es sei von einer objektiv sowie subjektiv gröblichen Pflichtverletzung auszugehen. Dem stehe nicht der Umstand entgegen, dass das strafrechtliche Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Die Waffenbehörde und das Verwaltungsgericht seien bei der Beurteilung der persönlichen Zuverlässigkeit nicht an die Beurteilungen in strafgerichtlichen Entscheidungen gebunden. Auch die Einstellung eines Strafverfahrens hindere die Waffenbehörde nicht, eigenständig zu prüfen, welche Verfehlung der Betroffene begangen habe und ob diese die Tatbestandsmerkmale des § 5 WaffG erfülle. Im Übrigen sei das Strafverfahren wegen unerlaubten Waffenbesitzes wegen geringer Schuld eingestellt worden und gerade nicht mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO. Der Verstoß wiege jedenfalls in waffenrechtlicher Hinsicht schwer, weil eine geladene Schusswaffe in einem für mehrere nichtberechtigte Personen zugänglichen Behältnis aufbewahrt worden sei. Der Eintragung jeder Schusswaffe komme eine zentrale ordnende Bedeutung zu. Es solle gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden jederzeit die Kontrolle darüber ausüben könnten, welcher Waffenbestand in ihrem Bezirk vorhanden sei beziehungsweise welche Waffen einem Waffenbesitzer zuzuordnen seien. Hinzu komme, dass von einem länger andauernden rechtswidrigen Besitz auszugehen sei. Erfülle der Kläger demnach bereits aufgrund der vorbeschriebenen Umstände die Voraussetzungen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, könne dahinstehen, ob er am 25.9.2015 auf dem Nachbargrundstück arbeitende Personen mit einer Schusswaffe bedroht habe, ob er Besitzer der nicht registrierten CO2-Pistole sowie des Schlagringmessers gewesen sei und ob der Verstoß gegen die Anzeigepflichten aus dem Jahr 2012 noch zu seinen Lasten im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung habe berücksichtigt werden können. Feststellungen bezüglich des Vorwurfs der Bedrohung könnten dem Strafgericht überlassen werden, weil bereits der Aufbewahrungsverstoß sowie der weitere waffenrechtliche Verstoß die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit und damit den Widerruf der Erlaubnisse begründeten. In Folge des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei der Kläger gemäß § 46 Abs. 1 und 2 WaffG rechtsfehlerfrei aufgefordert worden, die entsprechenden Erlaubnisurkunden zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen und die Munition berechtigten Personen zu überlassen oder dauerhaft unbrauchbar zu machen. Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen diese Entscheidung. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6.8.2020 – 1 K 392/18 – hat keinen Erfolg. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang für das Zulassungsverfahren mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung vom 19.10.2020 rechtfertigt weder die Annahme allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit zu beurteilender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)6vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senatevgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr. aller Senate noch ergibt sich aus diesen Darlegungen eine grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Unter dem letztgenannten Aspekt genügt der Vortrag bereits nicht den Darlegungserfordernissen. Die Geltendmachung einer grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gebietet die Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage durch den Antragsteller, die für den zugrundeliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein und die zusätzlich (vor allem) eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung haben muss. Darzulegen ist demgemäß neben der Klärungsbedürftigkeit und der Klärungsfähigkeit die allgemeine Bedeutung der im Einzelfall vom Antragsteller formulierten Frage.7vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, Nr. 86 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichts, oder zuletzt vom 3.2.2020 – 2 A 356/20 –, zu der entsprechenden Prozessvorgabe im § 78 Abs. 3 und 4 AsylG, ständige Rechtsprechung, in Kürze bei Jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.2.2020 – 2 A 351/18 –, Nr. 86 der Leitsatzübersicht auf der Homepage des Gerichts, oder zuletzt vom 3.2.2020 – 2 A 356/20 –, zu der entsprechenden Prozessvorgabe im § 78 Abs. 3 und 4 AsylG, ständige Rechtsprechung, in Kürze bei Juris Das Darlegungserfordernis nach dem § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt bei der Erhebung einer solchen Grundsatzrüge, dass im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten verwendeten Erkenntnismitteln von dem Antragsteller herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll. Ein Zulassungsantrag genügt diesen Anforderungen auch dann nicht, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.8vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei Jurisvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei Juris Der Kläger hat hier keine solche Grundsatzfrage formuliert und zudem auch in der Sache keine fallübergreifende Bedeutung von Aspekten des konkreten Falles dargelegt. Die Voraussetzungen des weiter geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen ebenfalls nicht vor. Unter Richtigkeit im Sinne der Vorschrift ist die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung zu verstehen.9vgl. nur beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 189/19 –, FamRZ 2020, 1970vgl. nur beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.2020 – 2 A 189/19 –, FamRZ 2020, 1970 Dies gilt mangels Entscheidungserheblichkeit zunächst für den erneuten Einwand des Klägers, der Sachbearbeiter beim Beklagten habe – vom Verwaltungsgericht zu Unrecht verneint – die Grenze der Befangenheit (§ 21 Abs. 1 SVwVfG) dadurch überschritten, dass er einen „angeblichen Verstoß“ gegen waffenrechtliche Vorschriften aus dem Jahr 2012 „nachträglich plötzlich ins Spiel gebracht“ habe, was „künstlich bemüht und aufgesetzt“ wirke. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich dahingestellt sein lassen, ob der Verstoß gegen die Anzeigepflichten aus dem Jahr 2012 im Jahr 2015 noch zu seinen Lasten im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung berücksichtigt werden konnte. Der Umstand war also nicht tragend für die erstinstanzliche Entscheidung. Dass der Sachbearbeiter mit dem bei der Kontrolle vor Ort im September 2015 beteiligten „Kommissar N“ Kontakt aufgenommen hatte, um den Sachverhalt zu klären, ist nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht letztlich „unstreitige“ Feststellungen angeführt, die aus seiner Sicht den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse rechtfertigten. Das gilt insbesondere für die unsachgemäße und – letztlich auch nicht in Abrede gestellte, festgestellte Art Verwahrung des – wohlgemerkt – geladenen Revolvers unter dem Bett im Schlafzimmer des Klägers. Angesichts dessen muss auch auf die Behauptungen des Klägers über die „Rolle“ des genannten, wie er selbst richtig sieht, nicht entscheidungsbefugten Kommissars im Rahmen des Verwaltungsverfahrens hier nicht eingegangen werden. Auch darauf kam es nicht an. Schließlich ist festzuhalten, dass die Befangenheitsregelungen als solche auch weder vor einer fehlerhaften Verfahrensführung noch vor einer fehlerhaften Sachentscheidung schützen sollen, sodass die Berufung auf tatsächliche oder vermeintliche Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler für sich genommen nicht geeignet ist, einen Ablehnungsgrund darzulegen.10vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.8.2020 – 8 B 40.20 –, bei Jurisvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 12.8.2020 – 8 B 40.20 –, bei Juris Ein im Sinne ernstlicher Zweifel auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten durchschlagender Befangenheitsgrund in der Person des Sachbararbeiters ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers in der Antragsschrift (dort Seite 11, zu IV.), jener habe ihn „verfolgt“, sich „vergaloppiert“, habe wegen „geringfügiger Verstöße“ den „Hammer ausgepackt“, um ihn „sozusagen zur Strecke zu bringen“. Abgesehen davon, dass es für diese Beschreibungen angeblicher persönlicher Voreingenommenheit des Beamten in den Akten keinen sachlichen Anhaltpunkt gibt, kommt es darauf schon deshalb nicht an, weil der Rechtsausschuss das Ergebnis der waffenrechtlichen Beurteilung des Beklagten mit Blick auf eine Unzuverlässigkeit des Klägers nach dem vorliegenden Sachverhalt im Ausgangsbescheid bestätigt und dessen Widerspruch zurückgewiesen hat. Die Widerspruchsbehörde tritt uneingeschränkt, auch hinsichtlich der Ermessenausübung, an die Stelle der Ausgangsbehörde und ist insoweit zu einer eigenen Entscheidung berufen und verpflichtet (§ 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei sich für den Bereich des Ordnungsrechts insbesondere keine Einschränkungen aus dem § 8 Abs. 2 AGVwGO ergeben. Durchgreifende verfahrensrechtliche Mängel des Widerspruchsverfahrens selbst sind ebenfalls nicht ersichtlich oder dargetan. Was die Ausführungen des Klägers zur angeblich unsachgemäßen Behandlung seines Ablehnungsgesuchs gegenüber der Vorsitzenden des Rechtsausschusses für den Regionalverband B-Stadt im Widerspruchsverfahren (§§ 21 Abs. 2, 20 Abs. 4 SVwVfG) angeht, ist zunächst klar zu stellen, dass es entgegen seiner Ansicht nicht auf einen subjektiven „Eindruck des Klägers“ ankommt, weil dann letztlich jeder Befangenheitsantrag begründet wäre. Ob die Besorgnis der Befangenheit berechtigt ist, ist vielmehr unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt des Verfahrensbeteiligten aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben war, der Amtswalter werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen. Auf eine lediglich subjektive, objektiv aber nicht verifizierbare Auffassung eines Beteiligten kommt es hingegen dabei sicher nicht an. Maßgeblich ist vielmehr die Sicht eines verständigen Beteiligten in der gegebenen Situation ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten.11vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2017 – 2 A 179/16 –, bei Juris (Prüfungsrecht)vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2017 – 2 A 179/16 –, bei Juris (Prüfungsrecht) Die gewählte Verfahrensweise für die Entscheidung über das gegen die Vorsitzende gerichtete Ablehnungsgesuch entspricht der gesetzlichen Vorgabe in den §§ 71 Abs. 3, 20 Abs. 4 SVwVfG. Den Vorschriften muss entnommen werden, dass der Landesgesetzgeber dabei eine Entscheidung durch zwei Nichtjuristen, die übrigens im Rahmen einer Sachentscheidung auch den oder die Vorsitzende überstimmen könnten, offenbar aus Gründen der Praktikabilität in Kauf genommen hat. Da der Rechtsausschuss in der Besetzung mit zwei mit gleichem Stimmrecht versehenen Beisitzern entscheidet (§ 7 Abs. 2 AGVwGO), kann es hier ansonsten nur um die Verfahrensleitung gehen, die der Kläger kritisiert. Diese war indes nicht zu beanstanden. Das gilt insbesondere für die bei jeder Ladung – auch der Verwaltungsgerichte – erforderlichen und standardisiert erteilten Hinweise auf die Möglichkeit einer Entscheidung in der Sache auch bei Nichterscheinen eines – ordnungsgemäß geladenen – Beteiligten (§§ 16 Abs. 1 Satz 2 AGVwGO, 102 Abs. 2 VwGO) oder für die bloße Anfrage hinsichtlich eines freiwilligen Verzichts auf mündliche Erörterung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Dass eine Behörde oder auch ein Gericht bemüht ist und stets sein sollte, eine „Sache vom Tisch zu bekommen“, entspricht dem Gebot zügiger Erledigung von Verfahren auch im Sinne der Betroffenen und ist als solches kein Grund zu Kritik oder Beanstandung. Auch das kann aber hier im Ergebnis dahinstehen, weil der Kläger ausweislich der entsprechenden Niederschrift über die Widerspruchsverhandlung vom 31.1.2018 (B 78/17) persönlich anwesend war und dem Protokoll entnommen werden kann, dass die Sache unter seiner Beteiligung „ausführlich erörtert“ worden ist. Dass das Verhalten des Klägers insgesamt nach Aktenlage, ohne das zu vertiefen, offenbar einer Förderung des Verfahrens nicht dienlich ist, sei nur ergänzend erwähnt. Die Ausführungen des Klägers zur Verwertbarkeit der Ergebnisse und Feststellungen der von ihm in der Begründung des Zulassungsantrags möglicherweise mit Blick auf die Verneinung des Durchsuchungsbegriffs in dem erstinstanzlichen Urteil vom Ablauf gegenüber den früheren Schilderungen erneut deutlich dramatisierten „Hausdurchsuchung“ rechtfertigen ebenfalls keine Zulassung des Rechtsmittels. Mit Blick auf die unterschiedlichen Zielrichtungen einerseits des Straf- oder Bußgeldverfahrens und andererseits des gefahrenabwehrrechtlich mit Blick auf die Zukunft intendierten waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens, in dem es nicht um die nachträgliche Sanktionierung und Feststellung der persönlichen Schuld vor dem Hintergrund einer insoweit geltenden Unschuldsvermutung, sondern um die Abwehr aktueller und künftiger Gefahren im Interesse der Allgemeinheit, die eine "Ungefährlichkeitsvermutung" oder "im Zweifel" einen Verzicht auf eine Gefahrenabwehr vor dem Hintergrund der staatlichen Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit nicht zulässt, geht, würde selbst ein etwaiges strafprozessuales Beweisverwertungsverbot nicht zur Unverwertbarkeit der festgestellten Tatsachen im waffenrechtlichen Verfahren führen.12vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2016 – 2 A 85/16 –, dort zur Beurteilung der persönlichen Eignung unter Verwendung der Ergebnisse einer Alkoholprobe, bei Jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.12.2016 – 2 A 85/16 –, dort zur Beurteilung der persönlichen Eignung unter Verwendung der Ergebnisse einer Alkoholprobe, bei Juris Das hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zum waffenrechtlichen Widerrufsverfahren richtig ausgeführt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begründet daher auch das nicht. Desungeachtet sind auch keine der vom Kläger jetzt behaupteten „schweren Verfahrensverstöße“ dokumentiert. Entsprechendes gilt für die Interpretation des Beschlusses des Senats vom Oktober 2019.13 vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 B 199/19 –, GSZ 2020, 80vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 10.10.2019 – 2 B 199/19 –, GSZ 2020, 80 Der dort zugrundeliegende Fall betraf eine von der Behörde im Widerrufsverfahren allein angeführte und verwertete, jahrelang zurückliegende – so der Kläger – „Vorverurteilung“, die anders als das Verhalten im Fall des Klägers nicht ansatzweise einen konkreten Bezug zum Waffenrecht aufwies und die in ihrer Bedeutung für die Beurteilung einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit trotz des alleinigen Abstellens der Behörde auf diese Vorstrafe erheblichen Zweifeln unterlag. Die genannte Entscheidung ist zudem – auch das nur am Rande – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen, in dem keine abschließende materiell-rechtliche Beurteilung erfolgt. In dem Sinne wurde auch dort keine Waffenbesitzkarte „zugesprochen“, sondern die abschließende Beurteilung einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Soweit der Kläger ferner im Zusammenhang mit dem Fund einer nicht registrierten Pistole der Marke Ceska in einer Kommode im Hausflur darauf hinweist, es sei nicht – wie vom Verwaltungsgericht nachvollziehbar hervorgehoben – „lebensfremd“, dass er dieses Möbelstück, das von seiner nach Aktenlage bereits 2010 gestorbenen Mutter benutzt worden sein soll und im Übrigen „gar nicht zu seinem Mobiliar passe“, nicht „durchsucht“ habe, kann die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ohne Weiteres nachvollzogen werden. Es gehört zum Standardrepertoire und zur Aufgabe eines Verwaltungsgerichts, derartige Behauptungen von Beteiligten auf ihre Plausibilität zu prüfen und hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit zu bewerten. Das hat das Verwaltungsgericht hier getan und den Vortrag als „Schutzbehauptung“ eingestuft. Die Feststellung eines im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 2 Nr. 1 lit c WaffG zu berücksichtigenden, nach dem § 52 Abs. 3 Nr. 2 WaffG trotz des Umbaus der Pistole zu einem kleineren Kaliber nach der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 WaffG unerlaubten Waffenbesitzes nebst erlaubnispflichtiger Munition, zumindest in der Form eines Mitbesitzes, ist unschwer nachvollziehbar, zumal sich die besagte Kommode nach den nicht bestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts „in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnungstür“ befand. Als in der Tat äußerst „lebensfremd“ erscheint dann der Hinweis des Klägers auf die Möglichkeit, dass dritte Personen, insbesondere seine früheren Lebensgefährtinnen, die Waffe, die übrigens von seinem Vater erworben worden sein soll, ohne sein Wissen in der besagten Kommode deponiert haben könnten. Hinsichtlich der in der Antragsschrift angesprochenen, angeblich im Keller aufgefundenen CO2-Pistole, des im Protokoll als „Schlagringmesser“ bezeichneten, nach Angaben des Klägers korrekt als „Knöchelmesser“ zu bezeichnenden Gegenstands und der Armbrüste bleibt festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht auch hierauf in seinem Urteil ebenso wenig abgestellt hat wie auf die Richtigkeit der der telefonischen Anzeige des Nachbarn vom 25.9.2015 zugrundeliegenden Angabe, der Kläger habe ihn, seinen Sohn und eine weitere Person im Garten mit einer Waffe bedroht. Auch Letzteres wurde ausdrücklich offengelassen. Darauf kommt es also für die Beurteilung der Ergebnisrichtigkeit des angegriffenen Urteils nicht an. Soweit der Kläger am Ende der Antragsbegründung vom 19.10.2020 unter Verweis auf „vorherige Darlegungen“ erneut der Annahme seiner Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG vor allem wegen der Aufbewahrungsmodalitäten des geladenen Revolvers (§§ 36 WaffG, 13 Abs. 4 AWaffV a.F.) entgegentritt, kann ebenfalls auf das zuvor Gesagte Bezug genommen werden. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses der Klageabweisung ergeben sich – wie gesagt – daraus nicht. Letzteres gilt auch für die den einzigen Gegenstand der vom Kläger ausführlich wörtlich wiedergegebenen Beschwerdeentscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts vom September 202014vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.9.2020, ohne Aktenzeichenvgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.9.2020, ohne Aktenzeichen bildende und im Ergebnis vom 1. Strafsenat bejahte Frage einer Verletzung gerichtlicher Fürsorgepflichten beziehungsweise des Grundsatzes eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK) durch die Ablehnung eines „zweiten“ Antrags des Angeklagten (hier Klägers) auf Terminverlegung in der dortigen Vorinstanz (Kleine Strafkammer beim Landgericht B-Stadt). Die Sache wurde aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zur erneuten Verhandlung an das Landgericht B-Stadt zurückverwiesen. Aussagen zur Sache oder zum Gegenstand dieses Strafverfahrens lassen sich dem daher nicht entnehmen. Da der Kläger im Ergebnis keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt hat, war sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.