Beschluss
2 A 105/20
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2020:1130.2A105.20.00
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Leitsätze
1. Für eine Anfechtungsklage gegen eine vier Jahre zurückliegende Obdachloseneinweisung beziehungsweise für eine im Wege der Anfechtungsklage beantragte Aufhebung dieser Einweisungsverfügung besteht dann kein schutzwürdiges Interesse mehr, wenn die damalige Zielwohnung von dem Adressaten seit längerem schon nicht mehr genutzt wird, er vielmehr zwischenzeitlich in mehrere andere Unterkünfte umgesetzt worden ist.(Rn.13)
2. Der auf einer polizeilichen Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft beruhende Zustand darf weder von der zuständigen Polizeibehörde noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden.(Rn.15)
3. Der zur Vermeidung der Obdachlosigkeit Eingewiesene hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, in einer bestimmten Unterkunft belassen zu werden.(Rn.15)
4. Eine solche Notunterkunft dient vielmehr lediglich der vorübergehenden Unterbringung, ist nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt, so dass die Einweisung auch keinen „Besitzstand“ obdachloser Personen begründet und ihnen keinen Rechtsanspruch darauf vermittelt.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Januar 2020 – 6 K 888/19 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Anfechtungsklage gegen eine vier Jahre zurückliegende Obdachloseneinweisung beziehungsweise für eine im Wege der Anfechtungsklage beantragte Aufhebung dieser Einweisungsverfügung besteht dann kein schutzwürdiges Interesse mehr, wenn die damalige Zielwohnung von dem Adressaten seit längerem schon nicht mehr genutzt wird, er vielmehr zwischenzeitlich in mehrere andere Unterkünfte umgesetzt worden ist.(Rn.13) 2. Der auf einer polizeilichen Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft beruhende Zustand darf weder von der zuständigen Polizeibehörde noch von dem Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden.(Rn.15) 3. Der zur Vermeidung der Obdachlosigkeit Eingewiesene hat auch keinen Rechtsanspruch darauf, in einer bestimmten Unterkunft belassen zu werden.(Rn.15) 4. Eine solche Notunterkunft dient vielmehr lediglich der vorübergehenden Unterbringung, ist nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt, so dass die Einweisung auch keinen „Besitzstand“ obdachloser Personen begründet und ihnen keinen Rechtsanspruch darauf vermittelt.(Rn.15) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Januar 2020 – 6 K 888/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Kläger bewohnten gemeinsam mit dem Bruder beziehungsweise Sohn D. die Obdachlosenunterkunft E-Straße 16, EG rechts, in A-Stadt, in die sie vom Beklagten wegen einer bereits seit März 2012 drohenden Obdachlosigkeit eingewiesen worden waren. Die Wohnung stand im Eigentum der Gemeinnützigen Siedlungsgesellschaft mbH A-Stadt und war an den Beklagten vermietet. Im Mai 2016 bat die Eigentümerin den Beklagten, die Kläger in einer anderen Unterkunft unterzubringen, weil sie mit Blick auf den Gesundheitszustand der Mutter jegliche Baumaßnahmen in der Wohnung abgelehnt und mit den Modernisierungsarbeiten beauftragten Handwerkern den erforderlichen Zugang zur Wohnung versagt hätten. Nach einem Aktenvermerk vom Juni 2016 über eine Besichtigung einer in Aussicht genommenen Obdachlosenunterkunft im E-Straße 32 durch den Kläger soll damals ein konkreter Umzugstermin und die Übergabe der Umsetzungsverfügung für denselben Tag vereinbart worden sein. Unter dem im Vermerk genannten Datum, dem 14.6.2016, erließ der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit eine Verfügung über die Umsetzung des Klägers und seiner Familie von der Obdachlosenunterkunft E-Straße 16 in die vorgenannte Obdachlosenunterkunft im E-Straße 32 am selben Tag. In der Begründung heißt es, die Umsetzung erfolge, um die Gefahr der Obdachlosigkeit abzuwenden. In dem bislang bewohnten Haus hätten Renovierungsarbeiten begonnen und dadurch würden das Wohlbefinden der Kläger durch Lärm, Schmutz und Unruhe sowie die gesundheitliche Genesung der Klägerin beeinträchtigt. Zur Begründung ihres Widerspruchs machten die Kläger unter anderem geltend, die Zwangseinweisung in eine andere Wohnung innerhalb des E-Straße stelle eine unzumutbare Härte dar. Sie erhofften sich eine Wohnung in Stadtnähe. Als besondere Härte empfänden sie die plötzliche Umsetzung ohne zeitnahe Information. Da die Klägerin sich in der Klinik befunden habe, hätten in der kurzen Zeit keine Umzugsvorbereitungen getroffen werden können. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss machte der Kläger ferner geltend, dass die Familie gezwungen gewesen sei, in die Wohnung im E-Straße 32 umzuziehen. Die bis dahin genutzte Wohnung sei wegen des Umbaus nicht mehr bewohnbar gewesen. Von daher habe man entschieden, der Klägerin zuliebe in den E-Straße 32 einzuziehen. Die Widersprüche der Kläger wie auch der des Bruders beziehungsweise Sohnes wurden im Oktober 2017 zurückgewiesen.1vgl. zu den Klägern dieses Verfahrens den auf die mündliche Verhandlung vom 5.10.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Neunkirchen – WS 53/16 –vgl. zu den Klägern dieses Verfahrens den auf die mündliche Verhandlung vom 5.10.2017 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses Neunkirchen – WS 53/16 – In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, die Umsetzung in die Wohnung E-Straße 32 erfolge nicht willkürlich und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die neu zugewiesene Unterkunft den Mindestanforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung nicht genüge. Die umfangreichen Renovierungsarbeiten, über die sich die Familie des Klägers selbst beschwert habe, böten einen hinreichenden sachlichen Grund für die Umsetzung. Die Wohnung im E-Straße 32 genüge den Anforderungen an eine Obdachlosenunterkunft. Zur Begründung ihrer im November 2017 erhobenen Klage bezogen sich die Kläger auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren und führten ergänzend aus, die Wohnung im E-Straße 32 sei unzumutbar gewesen, weil sie mit Schimmel belastet und mit nur einem Ofen nicht beheizbar gewesen sei. Der Klage mit dem Antrag, „den Bescheid des Beklagten vom 14.6.2016 in Form des Wi-derspruchsbescheids - Ws 53/16 - vom 5.10.2017, zugestellt am 25.10.2017 für den Beklagten kostenpflichtig aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid vom 14.6.2016 in Form des Widerspruchsbescheids vom 5.10.2017 eine förmliche Androhung der Ersatzvornahme nicht beinhaltet“, hat das Verwaltungsgericht im Januar 2020 teilweise, was die begehrte Feststellung anging, entsprochen. Soweit die Klage im Übrigen – nach Einvernahme von Zeugen zum Zustand der Wohnung im E-Straße 32 – abgewiesen worden ist, heißt es in der Entscheidung unter anderem, die Umsetzung der Kläger sei rechtmäßig gewesen. Ihnen habe die Obdachlosigkeit gedroht, nachdem sie mit dem Bruder beziehungsweise Sohn aus der gemieteten Wohnung in der F-Straße 31 in A-Stadt geräumt worden seien. Diese Lage habe bei der hier streitgegenständlichen Umsetzung fortbestanden, weil die Kläger bis dahin offenbar keine eigene Wohnung gefunden gehabt hätten. Ein sachlicher Grund für die Umsetzung liege in den bevorstehenden umfassenden Sanierungsarbeiten, der Ablehnung jeglicher Baumaßnahmen durch die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbH A-Stadt und in der Weigerung, den für die Sanierungsmaßnahmen erforderlichen Zugang in die Wohnung zu gewähren, zumal der Kläger schon im April 2016 den Beklagten ausdrücklich um eine alternative Unterbringung gebeten habe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Gemeinnützige Siedlungsgesellschaft mbH mit der Totalsanierung aus betriebswirtschaftlichen Gründen eine generelle Verbesserung der Wohnqualität in der Siedlung am E-Straße habe erreichen wollen. Da eine Obdachloseneinweisung nicht als Dauerlösung angesehen werden dürfe und es dem oder der Obdachlosen obliege, der Obdachlosigkeit durch eine erforderlichenfalls durch Sozialleistungen finanzierte eigenständige Anmietung einer Wohnung entgegenzuwirken, seien an die sachliche Rechtfertigung einer Umsetzung keine hohen Anforderungen zu stellen. Für die Annahme der Kläger, die Umsetzung sei als Versuch des Beklagten anzusehen, seine Fehlplanung im Hinblick auf seine Instandhaltungspflichten zu kaschieren, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Zur Überzeugung des Gerichts stehe ferner fest, dass es sich bei der zugewiesenen Obdachlosenwohnung im E-Straße 32 um eine zumutbare Unterkunft gehandelt habe. Auch dabei sei von Bedeutung, dass die Obdachloseneinweisung als Maßnahme der Gefahrenabwehr keine Dauerlösung bezwecke. Es reiche aus, eine menschenwürdige Unterkunft bereitzuhalten, die vorübergehend Schutz vor den Unbilden des Wetters biete und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lasse. Diesen Anforderungen genüge die Wohnung im E-Straße 32 mit ihren drei separaten Schlafräumen sowie dem Küchen- und Wohnbereich. Eine Schimmelbelastung sei nach den Angaben der drei in der mündlichen Verhandlung dazu gehörten Zeugen nicht anzunehmen. Das für die Klägerin eingereichte fachärztliche Attest sei nicht geeignet, die aus den Zeugenaussagen gewonnene Überzeugung zu erschüttern. Die ausstellende Ärztin beschreibe ersichtlich keine eigenen Wahrnehmungen. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit ihrer Klage vom Verwaltungsgericht nicht entsprochen wurde. Sie reklamieren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und machen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines tragenden Verfahrensverstoßes (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) geltend. Im Wesentlichen verweisen sie unter Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Argumentation auf eine Unzumutbarkeit der 2016 zugewiesenen Wohnung im Anwesen E-Straße 32 und tragen erneut vor, dass, was das Verwaltungsgericht „völlig negiert“ habe, „eine auf eine jahrelange bewusste Verwahrlosung der bisherigen Wohnung zurückzuführende zwangsweise Einweisung in eine andere Wohnung keine Rechtsgrundlage für diese Einweisung sein könne“. Der Beklagte habe sie 2012 nicht in eine „vorhersehbar sanierungsbedürftige Wohnung einweisen dürfen“. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung vom 27.3.2020 Bezug genommen. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) hat keinen Erfolg. Ob ihr Vortrag im Zulassungsverfahren inhaltlich den Anforderungen des den gerichtlichen Prüfungsumfang für bestimmenden Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) genügt, kann dahinstehen. Entgegen der Ansicht der Kläger kann hier nicht von allein am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit des angegriffenen Urteils zu beurteilenden ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ausgegangen werden.2 vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 –vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 – 1 Q 55/01 –, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, seither st. Rspr., zuletzt etwa Beschluss vom 8.5.2020 – 2 A 91/20 – Das ergibt sich schon daraus, dass für die nach dem erstinstanzlich gestellten Anfechtungsantrag (§§ 42 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) – erfolglos – von den Klägern begehrte Aufhebung der Verfügung des Beklagten vom Juni 20163vgl. den Bescheid des Beklagten vom 14.6.2016vgl. den Bescheid des Beklagten vom 14.6.2016 offensichtlich kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Diese auf die Zielwohnung in dem Anwesen E-Straße 32 bezogene Umsetzungsverfügung hat aus heutiger Sicht erkennbar keine negativen rechtlichen Folgen mehr für die Kläger, so dass sich bei unterstelltem Erfolg des Aufhebungsverlangens die beantragte Entscheidung erkennbar nicht positiv auf ihre Rechtsposition auswirken würde. Aus dem beim Senat geführten – abgeschlossenen – Beschwerdeverfahren mit dem Aktenzeichen 2 B 300/20 ist bekannt, dass die Kläger, die offenbar nun über acht Jahre nicht in der Lage waren, ihrer Obdachlosigkeit durch eigenes Engagement zu begegnen, durch eine weitere Umsetzungsverfügung des Beklagten vom 7.10.2020 mit Wirkung zum 28.10.2020 von der Wohnung in der im vorliegenden Rechtsstreit noch als Adresse angegebenen Wohnung in der A-Straße in eine Obdachlosenunterkunft in der G-Straße 12 in A-Stadt umgesetzt wurden, nachdem der Mietvertrag zwischen dem Beklagten und der Eigentümerin nicht verlängert worden und damit ein rechtlicher Zugriff auf die Wohnung entfallen war. Das zeigt, dass der den Gegenstand der hier angefochtenen Verfügung vom 14.6.2016 bildende Wohnungswechsel im E-Straße vom Anwesen Nr. 16 zum Haus Nr. 32 und damit auch diese Anordnung selbst heute nach über vier Jahren keine Bedeutung mehr für die Rechtsposition der Kläger hat. Für deren ausdrücklich beantragte „Aufhebung“ ist daher bereits mit Blick auf den § 43 Abs. 2 SVwVfG wegen Eintritts er Erledigung auf andere Weise kein schutzwürdiges Interesse mehr erkennbar. Daraus ergibt sich gleichzeitig, dass es zum einen auf eine im Übrigen weder am Maßstab des § 124a Abs. 4 VwGO ausreichend dargelegte noch in der Sache irgendwie ersichtliche „grundsätzliche Bedeutung“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht ankäme, da in dem angestrebten Berufungsverfahren zumindest aus Anlass dieses Falles ein dahingehender Klärungsbedarf nicht erkennbar wäre.4vgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen und an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, jeweils bei Jurisvgl. zu den Anforderungen an das Vorliegen und an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, jeweils bei Juris Zum anderen macht die erwähnte Erledigung des streitgegenständlichen Verwaltungsakts vom 14.6.2016 deutlich, dass es auf die Frage einer – übrigens in der Sache nicht ansatzweise erkennbare – angeblichen Verletzung des Prozessgrundrechts auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für das Ergebnis des Rechtsstreits offensichtlich nicht ankäme (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit die Kläger abschließend bezogen auf die vom Beklagten gesehene Notwendigkeit der Renovierungsmaßnahmen das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von § 8 Abs. 1 SPolG und damit der tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage für die polizeiliche Maßnahme in Abrede stellen, unterliegen sie im Übrigen einem durch eine aufmerksame Lektüre der erstinstanzlichen Entscheidung unschwer zu behebenden Irrtum. Die ordnungsrechtliche Gefahrenlage in diesem Sinne ergab sich aus der drohenden Obdachlosigkeit der Kläger, der mit der Unterbringungsanordnung beziehungsweise der Umsetzung in eine andere Unterkunft zu begegnen war. Die rechtlichen Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer solchen Umsetzung hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil, was die fehlende Willkürlichkeit und die sachliche Rechtfertigung der Maßnahme aber auch hinsichtlich der Zumutbarkeit der damals in Rede stehenden neuen Unterkunft im Anwesen E-Straße 32 angeht, nach einer sorgfältigen Ermittlung des Sachverhalts, unter anderem durch Vernehmung mehrerer Zeugen – auch wenn es darauf hier nicht (mehr) ankommt – nachvollziehbar bejaht. Zu den grundlegenden rechtlichen Rahmenbedingungen des Verhältnisses zwischen dem Beklagten und den obdachlosen Klägern hat das Verwaltungsgericht auch richtig festgestellt, dass der auf einer solchen polizeilichen Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft beruhende Zustand weder von der zuständigen Polizeibehörde noch von den Betroffenen als Dauerlösung angesehen werden darf und dass der zur Vermeidung der Obdachlosigkeit Eingewiesene keinen Rechtsanspruch darauf hat, in der konkreten Unterkunft belassen zu werden, eine solche Notunterkunft vielmehr lediglich der vorübergehenden Unterbringung dient und nicht für eine dauernde Wohnnutzung bestimmt ist, die Einweisung folglich auch keinen „Besitzstand“ obdachloser Personen begründet und ihnen daher auch keinen Rechtsanspruch darauf vermittelt. III. Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.