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Urteil

37 K 54.18 A

VG Berlin 37. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0219.37K54.18A.00
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Tenor
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 22. Februar 2019 dem Berichterstatter als Einzelrichter nach § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen worden. Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) ist unbegründet. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 31. Januar 2017 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (hierzu 1.) oder Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (2.). Die Klage ist überdies insofern offensichtlich unbegründet, da ein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 AsylG vorliegt (3.). Ferner hat der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen (4.). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Bereits unter diesem Aspekt ist das Geschehen im Irak bzw. die angebliche Verfolgung durch die Familie seiner Frau irrelevant. Die Verfolgungshandlung muss gemäß § 3a Abs. 1 AsylG auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen. Der in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d Richtlinie 2011/95/EU enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – EGMR –. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) ab (EGMR, Große Kammer, Urteil v. 28. Februar 2008 - Nr. 37201/06, Saadi, Rn. 129); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil v. 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23/12 –, zitiert nach juris, Rn. 32). Dieser Maßstab gilt gleichermaßen für die Asylanerkennung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den subsidiären Schutzstatus (vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab BVerwG, Urteil v. 1. März 2012 – 10 C 7/11 –, zitiert nach juris, Rn. 12, OVG NRW, Urteil v. 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A -, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.). Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden. Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbotes führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fragen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil v. 16. April 1985 – 9 C 109/84 – zitiert nach juris, Rn. 16). Es ist aufgrund der Mitwirkungspflichten im Asylverfahren (§ 86 Abs. 1 2. Halbsatz VwGO, § 15 AsylG) Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in Bezug auf seine persönlichen Erlebnisse lückenlosen, in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89, zitiert nach juris, Rn. 8, BVerwG, Urteil v. 10. Mai 1994 – 9 C 434/93, zitiert nach juris, Rn. 8). Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, bedarf es keines Nachweises in Form von Unterlagen oder sonstigen Beweisen für die Angaben des Antragstellers, wenn er sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren und festgestellt wurde, dass seine Aussagen kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen (Art. 4 Abs. 5 Buchst. a) und c) Richtlinie 2011/95/EU). Notwendig ist aber eine Glaubhaftmachung im Sinne eines detaillierten und in sich schlüssigen Vortrags ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Daran gemessen kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger in seiner Heimat politisch verfolgt worden ist oder bei seiner Rückkehr verfolgt werden würde. a. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers an sich begründet keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Insbesondere drohte ihm aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit keine Gruppenverfolgung in der Türkei. Insofern kann auf die ständige Rechtsprechung verwiesen werden, die eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei verneint (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 8 A 1678/13.A – juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 9 ZB 12.30404 – juris Rn. 6). Hieran ist auch unter Berücksichtigung der gegenwärtigen politischen Lage und ungeachtet einer etwaigen Asylantragstellung in Deutschland festzuhalten (vgl. OVG Saarbrücken, Beschluss vom 16. November 2020 – 2 A 309/20; OVG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2020 – 5 LA 158/20 –; VGH München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 24 ZB 20.30271 –; OVG Bautzen, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 3 A 120/18.A – juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. September 2017 – OVG 10 N 64.17 – juris Rn. 6; VG Berlin, Urteil vom 22. Dezember 2020 – VG 37 K 211.18 A; VG Münster, Beschluss vom 24. November 2017 – 3 L 1944/17.A – juris Rn. 37 ff.; VG Aachen, Urteil vom 27. April 2018 – 6 K 6072/17.A – juris Rn. 35 ff.; VG Magdeburg, Urteil vom 5. Februar 2018 – 11 A 1/17; VG Augsburg, Urteil vom 25. Juli 2018 – Au 6 K 18.30234 – juris Rn. 44 ff.). b. Der Kläger ist auch nicht wegen seiner Mitarbeit bei der PKK in der Türkei verfolgt worden. Seine Verurteilung zu zwölfeinhalb Jahren Freiheitsstrafe im Jahr 2011 war nicht diesem Umstand geschuldet, sondern galt nach dem Urteil des 2. Schwurgerichts in Diyarbakir vom 12. September 2011 zum Aktenzeichen 2001/179 allein dem illegalen Waffenhandel. Nach diesem vom Kläger selbst vorgelegten und bestätigten Urteil hatte der Kläger am Abend des 16. Februar 2011 zusammen mit einem Bekannten in einem Renault im Kofferraum mehrere langläufige Waffen Richtung Diyarbakir transportiert. Bei einer Polizeikontrolle kurz vor Diyarbakir wurde der Wagen durchsucht und dabei insgesamt neun Waffen sicherstellt, die von der US Army stammten. Der Kläger hat dies vor dem Verwaltungsgericht der Sache nach zugegeben, und ausdrücklich hinzugefügt, dass er die Waffen zur PKK nach Diyarbakir bringen wollte. Letzteres spielte im Strafverfahren vor dem Schwurgericht in Diyarbakir keine Rolle, weil sich der Kläger auf Anraten seines Anwalts insoweit mit der Staatsanwaltschaft auf einen Deal eingelassen hatte. Um den Anklagepunkt der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung fallenzulassen, versprach der Kläger, seine Kenntnisse über die PKK und den Waffentransport preiszugeben. Das Gericht ist von der Wahrheit dieses Sachverhalts aufgrund der Angaben des Klägers selbst und seines Prozessvertreters im Termin, aber auch wegen des offenkundigen Fehlens von Ausführungen im Strafurteil über den Hintergrund und das Motiv des Waffentransports ausgegangen. Anders aber als der Kläger meinte, lässt sich hieraus nicht ableiten, dass seine Verurteilung wegen illegalem Handels von schweren Waffen als politische Verfolgung zu bewerten wäre. Er wurde gerade nicht in Anknüpfung an seine politische Gesinnung oder wegen der Unterstützung der PKK zu besagten zwölfeinhalb Jahren verurteilt. Die Strafe erscheint auch nicht offensichtlich überhöht; Strafverfahren und Urteil lassen gleichermaßen keinen politischen Malus erkennen, der den Kläger diskriminiert oder in anderer Weise in flüchtlingsrelevanter Weise sanktioniert hätte. Ist deshalb von einer unverfolgten Ausreise des Klägers nach Deutschland bezüglich der Türkei auszugehen, könnte politische Verfolgung nur dann angenommen werden, wenn gegenwärtig mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine solche drohen würde. Davon kann nach den erkennbaren Umständen nicht ausgegangen werden. Zwar hat der Kläger recht, dass ihm als Freigänger, der seinen Freigang aus Sicht des türkischen Strafvollzugs zu einer Flucht in den Irak genutzt hat, eine Sanktion, insbesondere ein verschärfter Strafvollzug droht. Dies ist aber die strafvollzugsrechtliche Konsequenz dessen, dass er sich im April 2014 in den Irak abgesetzt hat und nicht nach Ablauf des einwöchigen Freigangs in die Strafanstalt nach Alanya zurückgekehrt ist. Dass er bei einer erneuten Inhaftierung wegen seiner vormaligen Komplizenschaft mit der PKK erniedrigend behandelt werden würde, erscheint unwahrscheinlich. Schließlich hat er bezüglich seiner ersten Haftzeit von Februar 2011 bis März 2014 überhaupt nichts von Folter oder einer erniedrigenden oder menschenunwürdigen Behandlung berichtet. Vielmehr ist er relativ rasch zu dem Status eines Freigängers gekommen. Anhaltspunkte dafür, dass über den zu erwartenden Strafvollzug hinaus zugleich eine die Flüchtlingseigenschaft begründende Strafschärfung und -verlängerung eintreten würde, sind nicht gegeben, zumal der Kläger als Kollaborateur die Sache der PKK aus Sicht der türkischen Sicherheitsbehörden aufgegeben bzw. verraten hat. 2. Aus dem gleichen Grund ist der Kläger nicht subsidiär schutzberechtigt i. S. d. § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt unter anderem Folter, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei kann der ernsthafte Schaden, wie aus § 4 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 3c AsylG folgt (vgl. auch Art. 6 Richtlinie 2011/95/EG), auch von nichtstaatlichen Akteuren unter den dort genannten Voraussetzungen ausgehen und muss nicht in einem inneren Zusammenhang mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG stehen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Es sind wie oben ausgeführt keine stichhaltige Gründe dafür ersichtlich, dass dem Kläger im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in seiner Heimat (vgl. dazu auch BVerwG, U. vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 13 ff., zur Maßgeblichkeit der Herkunftsregion für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs.1 AsylG) ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG - in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) droht. Das Gericht geht nach den vorstehenden Ausführungen davon aus, dass dem Kläger wegen seiner Aktivitäten keine massiven Rechtsverletzungen drohen. Das gilt auch für die Verbüßung seiner Restfreiheitsstrafe. Nach den vorliegenden Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass es in türkischen Gefängnissen zu Misshandlungen kommt, wenngleich vergleichsweise seltener in den Medien darüber berichtet wird (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Juni 2020, S. 21; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Türkei, generiert am 27. Januar 2021, Version 2, S. 71 - i. F. BfA 2021). Glaubwürdige Vorwürfe von Folter und Misshandlung werden weiterhin berichtet. Folter und Misshandlung kommen nach wie vor in Haftanstalten und Gefängnissen, aber auch in informellen Hafteinrichtungen und auf der Straße vor (European Commission vom 6. 10. 2020: Türkey 2020 Report). So gab es wiederkehrend Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen in den Gefängnissen, darunter willkürliche Einschränkungen der Rechte der Häftlinge, Verweigerung des Zugangs zu medizinischer Versorgung, die Anwendung von Folter und Misshandlung, die Verhinderung offener Besuche und Isolationshaft (European Commission vom 6. 10. 2020, a. a. O; BfA 2021, a. a. O.). Häftlinge erklärten, dass auf die meisten ihrer Beschwerden nicht eingegangen wurde und dass sich die Lebensbedingungen nicht verbessert hätten. Die für die Gefängnisse vorgesehenen Monitoring-Institutionen sind nach wie vor weitgehend wirkungslos. Auch die Institution für Menschenrechte und Gleichbehandlung (HREI), die als Nationaler Präventionsmechanismus (gemäß Fakultativprotokoll zum UN-Übereinkommen gegen Folter) fungieren soll, ist nicht voll funktionsfähig, wodurch es keine Aufsicht über Menschenrechtsverletzungen in Gefängnissen gibt. Die Regierung gestattete es NGOs nicht, Gefängnisse zu kontrollieren (US DOS 2020; S. 8). Nach den von dem BfA referierten Angaben der İHD (İnsan Hakları Derneği – Human Rights Association) aus dem Jahresreport 2019 wurden 2019 1.497 Menschen in offiziellen oder informellen Hafteinrichtungen gefoltert oder misshandelt und 495 weitere in den Gefängnissen. Andererseits geben BfA und Auswärtiges Amt übereinstimmend an, dass die EMRK-Standards in türkischen Haftanstalten grundsätzlich eingehalten werden. So gibt es eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen keine Anhaltspunkte für Bedenken bestehen. Vorbehalte gibt es allerdings bei Gefängnissen mit Überbelegung, wo die Ausstattung der Gefängnisse und zum Beispiel die medizinische Versorgung nicht auf die Anzahl der Insassen ausgelegt ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Juni 2020, S. 22). Betrachtet man die Gesamtzahl der inhaftierten Personen zu den nachweisbaren Fällen von Menschenrechtsverletzungen, dann lässt sich nicht generell von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Folter oder erniedrigenden Behandlung sprechen. Nach dem Auswärtigen Amt waren zum März 2020 286.000 Menschen in türkischen Haftanstalten inhaftiert, obwohl diese Anstalten nur auf eine Zahl von 219.000 Menschen ausgelegt waren (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Juni 2020, a. a. O.). Die Zahl der Überbelegungen ist infolge einer Amnestie Mitte April 2020 deutlich zurückgegangen (anders noch die Annahmen des VG Gießen, Urteil vom 1. Juli 2020 – 4 A 4245/GI.A – nach juris, Rn. 20; VG Cottbus, Urteil vom 18. Januar 2019 – 5 K 962/11.A – juris, Rn. 31). Eine Novellierung des Strafvollzugsgesetzes sieht die Freilassung von bis zu 90.000 Strafgefangenen vor. Bereits bis zum Juli 2020 profitierten über 65.000 Menschen von dieser neuen Bestimmung, die allerdings nicht für eine sehr große Zahl von Journalisten, Menschenrechtsverteidigern, Politikern, Anwälten und anderen Personen gilt, die nach Prozessen im Rahmen der allzu weit gefassten Anti-Terrorgesetze inhaftiert worden (BfA 2021, S. 73) sind. Das Problem der Überfüllung und damit verbundenen menschenrechtswidrigen Behandlung hat sich damit jedenfalls etwas entspannt (die Zahl der Inhaftierten im Juli 2020 betrug nach BfA 2021 249.600). Soweit es das Problem der Folter angeht, sind ähnliche Differenzierungen wie bei der Strafverfolgung naheliegend (vgl. zu letzterem hierzu Auswärtiges Amt, Lagebericht Juni 2020, S. 14 f.; VG Berlin, Urteil vom 11. Juli 2019 - VG 37 K 180.18 A; Urteil vom 20. August 2020 - VG 36 K 253.18 A; Urteil vom 29. Januar 2021 – VG 37 K 13/20A; ähnlich BfA, 2021, S. 43; Auswärtige Amt, Lagebericht 2020, a. a. O. S. 9). Menschenrechtsverletzungen sind nicht nur, aber eher bei „politischen“ Gefängnisinsassen zu beobachten. So stellte das Bundesamt für Asylbewerber und Fremdenwesen unter Angabe weiterer Quellen (u. a. US DOS 2020) fest, dass einige Personen, die wegen terroristischer Anschuldigungen inhaftiert waren, unter speziellen Einschränkungen, darunter lange Einzelhaft, starke Einschränkungen bei der Bewegung im Freien und bei Aktivitäten außerhalb der Zelle, Verweigerung des Zugangs zur Bibliothek und zu Medien, schleppende medizinische Versorgung und in einigen Fällen die Verweigerung medizinischer Behandlung litten (BfA 2021, S. 72). In Medienberichten wurde auch behauptet, dass Besucher von Häftlingen mit Terrorbezug Übergriffen, und Insassen Leibesvisitationen und erniedrigender Behandlung durch Gefängniswärter ausgesetzt waren. Zudem wäre der Zugang zur Familie eingeschränkt gewesen. Das türkische Strafgesetzbuch sieht ferner vor, dass Haftstrafen zwar für Mütter mit Kindern unter sechs Monaten ausgesetzt werden, nicht jedoch, wenn Personen wegen Verbindungen zu einer terroristischen Vereinigung verurteilt werden. Diese Diskriminierung politischer Häftlinge und entsprechende Foltervorwürfe sind nach dem Bundesamt für Fremdenwesen auf Zielpersonen Kurden, Linke und angebliche Anhänger von Fethullah Gülen zugeschnitten (BfA 2021, S. 42). Entsprechend fordert das Bundesverfassungsgericht in Fällen der Auslieferung an die Türkei bei Anhaltspunkten für politische Verfolgung eine deutlich vertiefte Prüfung der zu erwartenden Haftbedingungen (BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 – 2 BvR 1832/19 – Rn. 52). So liegt es hier nach dem oben Gesagten nicht. 3. Die Klage war auch als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 4 AsylG abzuweisen, denn der Kläger hat sowohl den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, als auch den Ausschlussgrund für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG erfüllt. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylG gilt dies auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben. Der bei den Ausschlussgründen des § 3 Abs. 2 AsylG anzuwendende Beweismaßstab ist abgesenkt. Es reicht für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus, dass die Annahme der Begehung entsprechender grausamer Handlungen aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist. Ein Beweisstandard, wie er etwa im Strafrecht verlangt wird, ist nicht erforderlich. Vielmehr ergibt sich aus der Qualifizierung als "schwerwiegend", dass die Anhaltspunkte für die Begehung der grausamen Handlungen von erheblichem Gewicht sein müssen. Schwerwiegend sind die Gründe in der Regel dann, wenn klare und glaubhafte Indizien für die Begehung derartiger Handlungen vorliegen (BVerwG, Urteile vom 07. Juli 2011 – 10 C 26/10 –, juris Rn. 38 und vom 31. März 2011 – 10 C 2/10 –, juris Rn. 26). Ein Ausschluss von der Flüchtlingsanerkennung wegen Handlungen, die sich gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen richten (§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG), setzt voraus, dass derartige Zuwiderhandlungen vorliegen. Hierzu zählen Handlungen des internationalen Terrorismus (EuGH - Große Kammer -, Urteil vom 9. November 2010 - Rs. C 57/09 und C-101/09 -, NVwZ 2011, 285, beck-online Rn. 83; OVG Münster, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 72). Sie können auch von Personen begangen werden, die keine Machtposition in einem Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder zumindest in einer staatsähnlichen Organisation innehaben (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26/10 -, juris Rn. 28). Die Unterstützungshandlungen müssen sich dabei nicht konkret auf terroristische Aktionen internationaler Qualität beziehen, um von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG erfasst zu werden. Denn dieser Ausschlussgrund verlangt keine Zurechnung nach strafrechtlichen Kriterien, da er kein strafbares Handeln im Sinne einer Beteiligung an bestimmten Delikten voraussetzt. Demzufolge können auch rein logistische Unterstützungshandlungen von hinreichendem Gewicht im Vorfeld den Tatbestand des von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 AsylG erfüllen (BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 - 10 C 13/11 -, juris Rn. 26). Der individuelle Beitrag des Betroffenen muss ein Gewicht erreicht haben, das dem der Ausschlussgründe in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylG entspricht (BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, juris Rn. 39; OVG Münster Urt. v. 27. Mai 2016 – 9 A 653/11, BeckRS 2016, 47670, beck-online Rn. 75 f). Ausgehend von diesen Grundsätzen und Maßstäben liegt der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG hier vor. Zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) ist aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger vorsätzlich in gravierender Weise den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat, indem er Beihilfe zu einschlägigen terroristische Haupttaten der PKK durch den Waffentransport leisten wollte. a. Die „Partya Karkerên Kurdistanê“ - PKK - ist eine terroristische Organisation. Hiervon ist aufgrund ihrer Aufnahme in der sog. EU-Terrorliste (Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP - 2002/462/GSAP - ABl EG Nr. L 160 vom 18. Juni 2002, S. 34; BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, juris Rn. 35) auszugehen. Die im Zeitraum der Aktivität des Klägers von ihr verübten Taten stellen terroristische Taten dar. Jedenfalls für den Zeitraum vom Sommer 2011 bis September 2012 hat die International Crisis Group (International Crisis Group, Europe Report Nr. 219 vom 11. September 2012: „Turkey: The PKK and a kurdish settlement“ – Crisis Group-Bericht –) folgendes festgehalten: Terroristische Methoden sind zum dominanten Element der Bewegung geworden. Ein seit dem Jahr 2005 andauernder Vermittlungsprozess wurde im Juli 2011 abrupt abgebrochen und Feindseligkeiten in großem Maße wieder aufgenommen, was bis zur Veröffentlichung des Berichts im September 2012 zu den schlimmsten Kämpfen seit der Verhaftung Abdullah Öcalans im Jahr 1999 führte (vgl. VG Berlin, VG 37 K 98.18 A, Urteil vom 29. Januar 2019 – juris). Insgesamt wurden für die Zeit 711 Tote gezählt, darunter 222 Soldaten, 405 PKK-Kämpfer und 84 Zivilisten. Es wird eine Vielzahl von Taten dieser Periode dokumentiert, die der PKK entweder zugeschrieben oder von ihr reklamiert wurden: Die Entführung von mindestens 50 Personen, eine Explosion auf einem Touristenstrand nahe Antalya im August 2011, ein Selbstmordattentat auf eine Polizeistation im Mai 2012, eine Autobombenexplosion in Gaziantep am 20. August 2012, eine weitere am 20. September 2011, ein Drive-by-Shooting auf Polizeikadetten am 21. September 2011, Schüsse auf die Polizei am 25. September 2011, ein Bombenanschlag am 18. Oktober 2011, ein Selbstmordattentat am 29. Oktober, die Tötung von Ölfeldarbeitern bei Batman am 23. November 2012, die Entführung einer Fähre am 11. Dezember 2011, die Tötung eines Dorfpredigers in Ağri am 20. Mai 2012, die Tötung eines Polizisten am 23. Mai in Muş, daneben Angriffe auf Gendarmerie-Posten, Schüsse auf ein Polizei-Fußballspiel und die Bombardierung eines Militärfahrzeugs. Als eine der anhaltendsten und blutigsten Konfrontationen seit Beginn des Konflikts im Jahr 1984 unternahm die PKK zudem zwischen dem 23. Juli und 12. August 2012 die Einkreisung einer Stadt in der Provinz Hakkari und lieferte sich dabei einen schwerbewaffnetem Kampf gegen 2.000 entsandte Soldaten, bei der nach Angaben der PKK 23 Aufständische, nach Angaben türkischer Politiker 114 PKK-Kämpfer ums Leben kamen. Weiterhin wird berichtet, dass PKK und KCK (der Dachverband „Koma Civakên Kurdistan“, Union der Gemeinschaften Kurdistans) allein für August 2012 400 Angriffe für sich reklamierten (S. 1-2). b. Der Kläger hat eingeräumt, gewusst zu haben, dass die Kriegswaffen an die PKK geliefert werden sollten, die damit, wie oben dargestellt, terroristische Akte hätte durchführen können. Die Unterstützung internationalen Terrorismus widerspricht per se den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen und stellt damit auch dann einen Ausschlussgrund darstellen, wenn Privatpersonen gehandelt haben (EuGH NVwZ 2011, S. 285 und Beck EuRS 2009, 496271, InfAuslR 2011, S. 40 Rn. 83ff; BVerwG NVwZ-RR 2014, S. 283; InfAuslR 2014, S. 117 Rn. 28). Der Kläger hatte damit mindestens bedingten Vorsatz bezüglich seiner Beihilfehandlung zu der damit ermöglichten Körperverletzungen und Tötungen von Menschen. Ein Gehilfe braucht keine genaue Kenntnis vom genauen Hergang, Ort, Zeit und Opfer der Tat zu haben. Für die Bestimmtheit des Gehilfenvorsatzes genügt es, dass er die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt (BGH, Urteil vom 18. April 1996 – 1 StR 14/96 -, juris Rn. 11 f.; Heine/Weißer, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 27 Rn. 29; Joecks, in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2017, § 27 Rn. 96 f.). c. Damit ist zugleich ist auch die Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen. Dies ergibt sich aus § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 AsylG, wonach dann ein Ausländer von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er sich eine Handlung zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen. Es gilt das zu dem oben genannten Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG Gesagte. 4. Eine Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Es besteht nach dem oben Gesagten (s. o. 2.) nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer erheblichen, konkreten Gefahr für Leib und Leben oder einer erniedrigenden oder menschenunwürdigen Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Andere konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wäre, sind nicht ersichtlich. Aus einer schlechten wirtschaftlichen oder humanitären Lage in dem Herkunftsstaat folgt für sich genommen grundsätzlich kein Abschiebungsverbot. Ein solches ist allenfalls anzunehmen, wenn die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Gewährung von Abschiebungsschutz gebieten. Das ist dann der Fall, wenn jeder einzelne Ausländer aufgrund einer extremen allgemeinen Gefahrenlage im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (VGH München, Beschluss vom 26. Oktober 2018 – 8 ZB 18.32652 -; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 – BVerwG 9 C 9/95 –) oder wenn er dort nichts anderes zu erwarten hätte als ein „Dahinvegetieren am Rande des Existenzminimums“ (VGH München, Urteil vom 23. Juli 2014 – 18 B 12.1073 –). Eine derart extreme Gefahrenlage liegt für die Türkei nicht vor. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers ist davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in die Türkei das zu seinem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen wird. Er ist gesund, geschäftstüchtig, relativ jung, gut ausgebildet und kann auf die Unterstützung seiner Verwandten trotz der Freiheitsstrafe in der Türkei bauen. Soweit die Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Rede steht, wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 31. Januar 2017 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten gem. § 83b AsylG entfallen. Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der 32-jährige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er begehrt internationalen Flüchtlingsschutz. Er reiste nach eigenen Angaben Anfang Februar und dann erneut Anfang April 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 8. April 2016 ein Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, - im Folgenden: Bundesamt - am 21. September 2016 gab er zur Person an, aus Cizre zu stammen und in Sirnak studiert zu haben. Er habe ein Diplom in Elektrotechnik. Wehrdienst habe er noch nicht geleistet und sei auch kein Angehöriger der Kurdenbewegung oder der PKK gewesen. Er sei wegen Waffenschmuggel zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Er sei seit dem 16. Februar 2011 deswegen mehrere Jahre in Antalya und Alanya inhaftiert gewesen. Davon müsse man normalerweise 2/3 der Strafe absitzen, da er aber geflohen sei, müsse er noch weitere 11 Jahre absitzen. Irgendwann im März 2014 sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Die Flucht sei ihm gelungen, nachdem er in den offenen Vollzug gekommen und wegen Darmproblemen im Krankenhaus behandelt worden sei. Er sei dann im April 2014 in den Irak geflüchtet und habe sich dort eine Zeit lang aufgehalten. Er habe geheiratet, als Koch gearbeitet und ein eigenes Restaurant besessen. Er sei über die Balkanroute nach Deutschland gekommen, wobei er sich als Syrer ausgegeben habe. Eigentlich habe er nach Schweden gewollt, weil er dort einen Cousin habe, aber sie seien bereits in Dänemark gestoppt worden. Zu seinem Verfolgungsschicksal führte er aus: Nach seiner Heirat im Irak Ende September habe man ihn und seine Frau mehrfach am Telefon bedroht. Verwandte seiner Ehefrau hätten ihn angerufen und gesagt, er solle sich von ihr fernhalten, sonst würde er getötet werden. Nachdem sich die Drohung gehäuft hätten, hätte er sie doch ernst genommen und dafür gesorgt, dass seine Frau im November aus dem Irak habe fliehen können. Danach sei er von deren Familie angezeigt worden; man habe vermutet, dass er sie umgebracht habe. Seine Frau habe sich deswegen per Videokonferenz an die Behörden gewandt. Trotzdem hätten die Belästigungen und Bedrohungen nach einiger Zeit wieder angefangen, auch seine Angestellten seien belästigt worden; er selbst sei mit Waffen bedroht worden. Zur Polizei sei er nicht gegangen, da er ja vorgehabt habe, zu fliehen. 10 Tage nach der letzten Bedrohung habe er den Irak verlassen. Mit Bescheid vom 31. Januar 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zugleich forderte es den Kläger zur Ausreise auf und drohte ihm seine Abschiebung an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete das Bundesamt auf 30 Monate. Zur Begründung führte es aus, der Kläger sei kein Flüchtling. Die Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe stelle keine Verfolgungshandlung dar. Die Bedrohungen im Irak erfüllten weder die Voraussetzungen des § 3 AsylG noch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder die Feststellung von Abschiebungsverboten. Mit der am 13. Februar 2017 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die strafrechtliche Verurteilung sei wegen seiner politischen Überzeugung und Aktivitäten erfolgt. Er habe sich selbst aus dem Gefängnis befreit. Das sei in der Türkei strafbar. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm eine ernsthafte Haftstrafe im geschlossenen Vollzug sowie die Einzelzelle. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des §§ 4 AsylG anzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger als auch seine Frau im Termin der mündlichen Verhandlung am 19. Februar 2021 zu seinem Verfolgungsschicksal angehört. Das Urteil des 2. Schwurgerichts in Diyarbakir vom 12. September 2011 sowie der Inhalt der vorgelegten Ermittlungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen des Ergebnisses der Befragung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Das Gericht hat ferner die Erkenntnismittel gemäß der Erkenntnismittelliste der 36. Kammer, Stand 19. August 2020, in das Verfahren eingeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde Berlin verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.