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Beschluss

2 A 28/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:0718.2A28.23.00
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Leitsätze
1. Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.(Rn.19) 2. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können. (Rn.19) 3. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird. Dies entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung und rechtfertigt daher keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.20) 4. Die "Ergebnisrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Januar 2023 – 6 K 1548/21- wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.(Rn.19) 2. Ein grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können. (Rn.19) 3. Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird. Dies entzieht sich einer generellen, fallübergreifenden Klärung und rechtfertigt daher keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung.(Rn.20) 4. Die "Ergebnisrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Januar 2023 – 6 K 1548/21- wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1992 in Tunceli geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer Religionszugehörigkeit. Im Jahr 2016 schloss er das Berufsgymnasium im Fachbereich Elektronik erfolgreich ab. Von 2016 bis 2018 arbeitete er als Elektriker, kündigte jedoch wegen des geringen Verdienstes. Sodann erzielte der Kläger sein Einkommen als Musiker und ergänzend als Gebrauchtwagenhändler. Er lebte im Sommer mit seinem Vater im Elternhaus in Tunceli, im Winter in einer Eigentumswohnung in Elazig. Am 21.12.2019 flog der Kläger aufgrund eines vom 20.12.2019 bis 19.6.2020 gültigen Schengenvisums von Istanbul nach Köln, um als Musiker Auftritte in Europa wahrzunehmen. Am 8.2.2020 flog er zurück in die Türkei, um dort einen Fernsehauftritt zu absolvieren. Am 11.2.2020 folg er erneut in die Bundesrepublik Deutschland. Dort heiratete er am 29.9.2020 in Saar-brücken die deutsche Staatsangehörige Dilara Ymeri. Am 14.5.2021 stellte er einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 20.5.2021 an, er habe eigentlich keinen Asylantrag stellen wollen und sei auch nicht nach Deutschland gekommen, um Asyl zu beantragen. Er stelle den Asylantrag wegen der Heiratsangelegenheiten. Er habe in Tunceli gelebt und wer dort lebe, habe große Probleme. Es gebe keine Arbeit und das Militär übe Druck aus. Er selbst habe mit den türkischen Behörden bislang keinerlei Probleme gehabt, er sei auch nicht politisch aktiv gewesen. Er könne dort jedoch aufgrund seiner Religion nicht mehr leben, es gebe keine Freiheit. Vom Militärdienst sei er während der Schule und des Fernstudiums freigestellt worden. Er wolle nicht für den türkischen Staat Militärdienst leisten. Er selbst habe diesbezüglich keine negativen Erfahrungen gemacht, aber mitbekommen, wie es anderen ergangen sei. Er habe eine Nachricht in e-devlet erhalten, dass er zur Musterung kommen solle. In Deutschland habe er genug Geld verdient um sich frei zu kaufen, inzwischen habe er das Geld jedoch nicht mehr. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er sofort zum Militär eingezogen. Dort bekäme er Probleme wegen seiner Religion. Zudem wolle er keine Waffe tragen und niemanden töten. Mit Bescheid vom 8.10.2021 lehnte die Beklagte die Anträge auf Asylanerkennung, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes ab. Außerdem stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde im Hinblick auf die Eheschließung auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, eine Verfolgung des Klägers sei nicht glaubhaft dargelegt. Vielmehr wolle dieser nicht zurück in die Türkei reisen und die Familienzuführung beantragen. Auch seine Angaben zum Nichtableisten des Wehrdienstes seien widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Da der Kläger problemlos in die Türkei eingereist und ausgereist sei, sei eine Verfolgung fernliegend. Am 25.11.2021 hat der Kläger dagegen Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe Angst vor der Einziehung zum Militärdienst. Man werde ihn am Flughafen verhaften und mit Freiheitsstrafe belegen. Er wolle nicht gegen seine eigenen Brüder kämpfen und lehne den Kriegsdienst auch aus Gewissensgründen ab. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 8.10.2021 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, dass der Kläger mehrfach problemlos in die Türkei ein- und ausgereist sei. Der Asylantrag sei lediglich gestellt worden, um das Visumverfahren nach der erfolgten Eheschließung zu umgehen. Mit Urteil vom 10.1.2023 – 6 K 1548/21 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu. Es könne weder festgestellt werden, dass er, der mit Schengenvisum nach Europa gereist sei, um Konzerte zu geben, die Türkei aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung verlassen habe noch hätten sich Nachfluchttatbestände ergeben. Der Kläger habe die Türkei nicht im Zustand der Vorverfolgung verlassen. Er habe selbst bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vorgetragen, er sei nicht wegen des Ersuchens um Asyl nach Deutschland gekommen, sondern wegen seiner geplanten Konzertauftritte. Die Probleme hätten sich erst ergeben, als er sich bereits in der BRD aufgehalten habe. Es sei daher fernliegend, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei am 21.12.2019 in einer ausweglosen Lage befunden habe, weil er in seinem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre beziehungsweise ihm solche absehbar bevorgestanden hätten. Der Kläger habe eine politische Verfolgung nicht dargetan. Nach seinen eigenen Angaben sei er weder politisch aktiv gewesen noch habe er jemals Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Dagegen würden im Übrigen auch seine mehrfachen legalen Ein- und Ausreisen aus der Türkei sprechen. Der Kläger habe im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht der beachtlichen Gefahr von politischen Verfolgungsmaßnahmen allein wegen seiner kurdischen Ethnie unterlegen. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden weder in der Vergangenheit noch aktuell der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen haben, weil ihnen jedenfalls in den außerhalb der kurdischen Hauptsiedlungsgebiete liegenden Landesteilen der Türkei, insbesondere in den westlichen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich sei und sie dort eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden könnten. Diese Einschätzung habe auch mit Blick auf die jüngeren Entwicklungen in der Türkei Bestand. Da er unverfolgt ausgereist sei, komme ihm die Vermutung aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht zugute. Ein realistisches Risiko von politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr sei ebenfalls nicht festzustellen. Es sei nicht erkennbar, dass sich die Situation des Klägers nach seiner Rückkehr in die Türkei entscheidend anders darstellen würde als zuvor. Weder seine kurdische Volkszugehörigkeit noch die alevitische Religionszugehörigkeit würden die Annahme tragen, es drohe ihm bei einer Rückkehr in die Türkei eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung. Eine Verfolgung nach § 3 Abs.1 AsylG drohe dem Kläger in der Türkei auch nicht mit Blick auf eine Heranziehung zum Militärdienst oder wegen einer etwaigen Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei stelle keine Form politischer Verfolgung dar. Vielmehr handele es sich bei der Heranziehung zum Wehr- bzw. Militärdienst um eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht, der grundsätzlich jeder männliche türkische Staatsangehörige zwischen dem 19. und dem 41. Lebensjahr unterliege. Es gebe keine belastbaren Hinweise darauf, dass kurdisch stämmige Rekruten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit anders behandelt würden. Hinzu komme, dass das neue Wehrpflichtgesetz vom 25.6.2019 den Wehrdienst nicht nur auf sechs Monate verkürze, sondern auch eine Freikaufoption eingeführt habe. Nach dem Freikauf aus dem Wehrdienst müsse lediglich eine Grundausbildung von 21 Tagen abgeleistet werden. Auch wehrpflichtige Auslandstürken könnten sich vom Wehrdienst freikaufen für derzeit rund 4.400,- Euro. Statt dieser verkürzten Grundausbildung absolvierten sie einen Fernkurs und müssten nicht mehr einrücken. Der Kläger habe beim Bundesamt vorgetragen, er sei nach Deutschland gekommen, um Geld zu verdienen und sich vom Wehrdienst freizukaufen. Durch Konzertauftritte habe er auch genug Geld für den Freikauf verdient, das Geld jedoch ausgegeben und inzwischen habe er das Geld nicht mehr. Warum der Kläger diese Chance nicht genutzt habe, entziehe sich der Kenntnis des Gerichts. Auch eine etwaige Strafverfolgung oder Bestrafung des Klägers wegen Verweigerung des Militärdienstes begründe keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG. Eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit komme nicht in Betracht. Dem Vorbringen des Klägers sei eine Gewissensentscheidung im Sinne dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt habe er auf Frage nach seinen Asylgründen den Militärdienst von sich aus überhaupt nicht erwähnt, sondern seine Heiratsangelegenheiten als Grund für den Asylantrag in den Vordergrund gestellt. Die Nachfrage nach weiteren Asylgründen habe er verneint. Erst auf konkrete Nachfrage nach der Einberufung sei der Militärdienst überhaupt zur Sprache gekommen. Insofern liege es für das Gericht auf der Hand, dass die Nichtableistung des Militärdienstes wenn überhaupt nur zur Untermauerung seines Asylbegehrens vorgetragen worden sei. Bei einem echten Gewissenskonflikt hätte es nahegelegen, dies auch von sich aus entsprechend vorzutragen. Zudem habe für ihn die Möglichkeit des Freikaufs bestanden. Im Falle eines echten Gewissenskonflikts hätte er diese Gelegenheit nicht ungenutzt verstreichen lassen. Sein hilfsweise gestellter Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Es fehle an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung im Sinne von § 4 Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG drohen würde. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Es sei davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und junge Kläger, der vor seiner Ausreise aus der Türkei für seinen Lebensunterhalt habe sorgen können, auch bei einer erneuten Rückkehr in sein Herkunftsland in der Lage wäre, zumindest sein Existenzminimum sicher zu stellen, zumal seine Familie ein Haus in Tunceli und eine Eigentumswohnung in Elazig besitze und er als gelernter Elektriker und als Musiker, gegebenenfalls auch durch beide Tätigkeiten oder – wie bereits in der Vergangenheit – durch die zusätzliche Tätigkeit als Gebrauchtwagenhändler ein ausreichendes Einkommen erzielen könne. Schließlich begegne auch die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte habe hierbei die Eheschließung des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen angemessen berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.1.2023 - 6 K 1548/21 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylG), Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) bzw. auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 24.2.2023 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Soweit er geltend macht, es sei „obergerichtlich nicht geklärt, ob für einen türkischen Staatsangehörigen, der im wehrdienstpflichtigen Alter ist, ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wegen des Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung), Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) besteht“, ist bereits nicht dargelegt, auf welchen der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG sich dies beziehen soll. Soweit er in dem Zusammenhang vorträgt, er werde einer Einberufung zum Wehrdienst aus Gewissensgründen mit Wehrdienstverweigerung begegnen, er müsse aufgrund seiner Weigerung mit erheblichem Freiheitsentzug und langjährigen Strafen rechnen und ihm drohe aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit im Falle einer Einziehung „militärpolitische Verfolgung“ und er abschließend hierzu geltend macht, eine Verletzung der von Art. 9 EMRK garantierten Gewissensfreiheit sei hier anzunehmen, da er glaubhaft gemacht habe, dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen verweigere, wendet er sich der Sache nach gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht und stellt seine eigene, anders lautende Auffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.1vgl. den Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 – m.w.Nw., juris; st. Rspr.vgl. den Beschluss des Senats vom 29.1.2020 – 2 A 18/19 – m.w.Nw., juris; st. Rspr. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.2st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 – 2 A 11/22 – m.w.Nw., jurisst. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 25.1.2023 – 2 A 11/22 – m.w.Nw., juris Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.3vgl. den Beschluss des Senats vom 6.5. 2022 – 2 A 186/21 –, jurisvgl. den Beschluss des Senats vom 6.5. 2022 – 2 A 186/21 –, juris Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Der Kläger hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist“. Die vom Kläger aufgeworfene Frage zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn auf. Es fehlt vorliegend bereits an einer entsprechenden Darlegung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Hierzu muss durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt werden, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.4vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2022 - 24 ZB 22.31249 -, juris (m.w.N.)vgl. VGH München, Beschluss vom 14.12.2022 - 24 ZB 22.31249 -, juris (m.w.N.) Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung des Berufungszulassungsantrags nicht. Soweit der Kläger sich auf einen Bericht der Deutschen Welle bezieht, in dem zu einem Angriff auf einen Kurden in einem türkischen Krankenhaus am 15.10.2019 Stellung genommen wird, sowie auf einen Bericht von Frau Elke D. vom 6.8.2019, sind diese Ausführungen bereits deswegen nicht hinreichend belastbar, da sie bereits über drei Jahre alt sind, eine ausreichende Verfolgungsdichte dadurch nicht belegt wird und das Verwaltungsgericht sich auch auf aktuellere Auskünfte hinsichtlich der Gruppenverfolgung allein wegen einer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden bezogen hat. Das Verlangen nach bloßer Neubewertung unveränderter Tatsachen- oder Erkenntnisquellen rechtfertigt die Berufungszulassung grundsätzlich nicht. Unabhängig davon besteht ein grundsätzlicher Klärungsbedarf im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG dann nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen und der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung eindeutig beantwortet werden können.5vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkeivgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei Das ist auch der Fall, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats wie auch nach Einschätzung anderer deutscher Obergerichte6vgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2022 - OVG 2 B 16.19 -, jurisvgl. etwa VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 - A 13 S 3741/20 -, juris, sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2022 - OVG 2 B 16.19 -, juris unterliegen kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b AsylG.7vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 19.3.2021 – 2 A 76/21 –, vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 – Die Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot besteht, kann ohnehin nur unter Berücksichtigung der individuellen Person und bei Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantwortet werden, in denen sich die Person nach einer Rückkehr befinden wird.8vgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris, und zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – jurisvgl. zu § 60 Abs. 5 AufenthG: BVerwG, Beschluss vom 8.8.2018 – 1 B 25.18 – juris, und zu § 60 Abs. 7 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Durch den Einzelfall aufgeworfene und insoweit individuell zu beantwortende Fragen entziehen sich aber einer generellen, fallübergreifenden Klärung und rechtfertigen daher keine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Auch soweit der Kläger für grundsätzlich bedeutsam hält, „1. ob ein kurdischstämmiger Asylsuchender in ein Land wie die Türkei abgeschoben werden darf, wenn bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme und Folter zu rechnen ist 2. ob bei, nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei rückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit, anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“, ist die Beantwortung dieser Fragen wegen der Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls keiner Verallgemeinerung zugänglich. Eine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG wird daher ebenfalls nicht aufgezeigt. Im Übrigen hat sich der Kläger auch insoweit weder mit den vom Verwaltungsgericht zur Verneinung des Bestehens solcher Gefahren herangezogenen Erkenntnismitteln auseinandergesetzt noch hat er belastbare Quellen genannt, die für die Richtigkeit der von ihm in den Raum gestellten Tatsachenbehauptungen sprechen würden. Seine diesbezüglichen Ausführungen beziehen sich außerdem überwiegend auf die Rückkehrgefährdung oppositionell tätiger Kurden, die vorliegend schon deshalb nicht klärungsbedürftig ist, weil das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung aufgrund seiner einzelfallbezogenen Begründung davon ausgegangen ist, dass ein dem politisch nicht aktiven Kläger gegenüber bestehendes sicherheitsbehördliches Interesse nicht erkennbar ist und daher ein realistisches Risiko politischer Verfolgung im Falle seiner Rückkehr nicht besteht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.