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Beschluss

2 A 356/20

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2021:0204.2A356.20.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können (ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei). Das gilt auch, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150).(Rn.18) 2. Die aus Anlass der Corona-Pandemie beziehungsweise der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Abschiebungsanordnungen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärten Aussetzungsentscheidungen (§ 80 Abs. 4 VwGO) haben nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)) geführt.(Rn.30) 3. Aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013), wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die national zuständigen Behörden „beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen“, wird deutlich, dass der Verordnungsgeber eine solche Verlängerung beziehungsweise gar Unterbrechung der maximalen Überstellungsfristen nur im Zusammenhang mit der Intention der Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Einzelfall vor deren Vollzug zulassen wollte und ansonsten dem Prinzip einer zeitnahen abschließenden Zuständigkeitsbestimmung unter den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)).(Rn.31) 4. Auch im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie von vielen europäischen Staaten angeordneten Einreisebeschränkungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Solche außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten liegenden Umstände werden vom Art. 27 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht erfasst.(Rn.31) 5. Die Fristvorgabe im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) soll verhindern, dass über Asylbegehren monate- oder sogar jahrelang nicht entschieden wird und eine Durchbrechung des darin zum Ausdruck kommenden Anliegens der Verfahrensbeschleunigung lässt der Art. 27 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nur aus Gründen der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch den ersuchenden Staat zu.(Rn.33)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2020 – 5 K 52/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfenen Rechtsfragen auf der Grundlage der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können (ebenso OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris, zur Verneinung einer Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei). Das gilt auch, wenn zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150).(Rn.18) 2. Die aus Anlass der Corona-Pandemie beziehungsweise der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Durchsetzung von Abschiebungsanordnungen (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a AsylG) durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erklärten Aussetzungsentscheidungen (§ 80 Abs. 4 VwGO) haben nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)) geführt.(Rn.30) 3. Aus dem Wortlaut und dem Regelungszusammenhang des Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013), wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die national zuständigen Behörden „beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen“, wird deutlich, dass der Verordnungsgeber eine solche Verlängerung beziehungsweise gar Unterbrechung der maximalen Überstellungsfristen nur im Zusammenhang mit der Intention der Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Einzelfall vor deren Vollzug zulassen wollte und ansonsten dem Prinzip einer zeitnahen abschließenden Zuständigkeitsbestimmung unter den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013)).(Rn.31) 4. Auch im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie von vielen europäischen Staaten angeordneten Einreisebeschränkungen rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Solche außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten liegenden Umstände werden vom Art. 27 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nicht erfasst.(Rn.31) 5. Die Fristvorgabe im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) soll verhindern, dass über Asylbegehren monate- oder sogar jahrelang nicht entschieden wird und eine Durchbrechung des darin zum Ausdruck kommenden Anliegens der Verfahrensbeschleunigung lässt der Art. 27 Dublin III-VO (juris: EUV 604/2013) nur aus Gründen der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch den ersuchenden Staat zu.(Rn.33) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Oktober 2020 – 5 K 52/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Beklagte. I. Die 1971 in Beirut geborene Klägerin ist libanesische Staatsangehörige, Araberin und sunnitischen Glaubens. Sie reiste im Oktober 2019 mit einem von der spanischen Botschaft in Beirut ausgestellten Schengen-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte hier einen Asylantrag und machte geltend, ihr Bruder und ihre Schwester lebten im Saarland. Sie selbst habe sich auch von 1992 bis 1996 in Deutschland aufgehalten, sei hier mit einem Cousin verheiratet gewesen und habe eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Vor 25 Jahren habe sie sich scheiden lassen und ihr zwischenzeitlich verstorbener Vater habe nicht gewollt, dass sie allein nach Deutschland zurückkehre. Die Lebensumstände im Libanon seien zurzeit sehr schwierig. Sie sei von der Arbeit entlassen worden. Anfang Oktober sei sie nach Spanien gereist, habe sich drei Tage in Barcelona aufgehalten, sei anschließend weiter nach Berlin und dann von da nach Luxemburg geflogen. Dort habe ihre Cousine sie am Flughafen abgeholt. Es sei von Anfang an ihr Ziel gewesen, wieder nach Deutschland zu kommen. Sie wünsche sich, hier aufgenommen zu werden, weil sie schon einmal hier gelebt habe. Der 1967 geborene Bruder H... ... A. lebe bereits seit 30 Jahren in Deutschland. Ihre Schwester W... A. sei hier mit einem Syrer verheiratet und „habe eine Anerkennung erhalten“. Auf ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO erklärten die spanischen Behörden im Januar ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages der Klägerin nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.1 vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.)vgl. die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 vom 29.06.2013, S. 31 ff.) In der Akte des Bundesamts wurden der 2.1.2020 als Datum des Zuständigkeitsübergangs und der 2.7.2020 für das Ende der Überstellungsfrist notiert. Daraufhin lehnte die Beklagte im Januar 2020 den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und ordnete ihre Abschiebung nach Spanien an.2 vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 – 7994108-451 –vgl. den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 – 7994108-451 – In der Begründung heißt es, der Asylantrag sei unzulässig, weil Spanien für dessen Behandlung zuständig sei. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach dem § 60 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Insbesondere der Art. 3 EMRK würde im Falle einer Abschiebung nicht verletzt. Die hierfür vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgelegten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Klägerin drohe in Spanien nicht die Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Dem Bundesamt lägen keine Erkenntnisse vor, dass in Spanien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden. Das spanische Innenministerium habe bestätigt, dass Dublin-Rückkehrer ein Asylverfahren in Spanien fortsetzen oder einen neuen Asylantrag stellen könnten. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei einer Abschiebung der Klägerin eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EuGrC) vorliege. Soweit die Klägerin vorgetragen habe, Deutschland sei ihr Zielland gewesen, müsse sie sich darauf verweisen lassen, dass man sich innerhalb des Hoheitsgebietes der Dublin-Mitgliedstaaten das Land, welches den Asylantrag prüfen solle, nicht auswählen könne. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die sich in Deutschland aufhaltenden Geschwister der Klägerin seien keine Familienangehörigen nach Art. 2 g) der Dublin III-VO. Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin im Januar 2020 Klage erhoben. Mit Schriftsatz vom 24.3.2020 teilte die Beklagte mit, dass im Hinblick auf die „Corona-Krise“ die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO in Verbindung mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO „unter dem Vorbehalt des Widerrufs“ ausgesetzt worden sei, weil Dublin-Überstellungen nicht zu vertreten seien. In der Mitteilung heißt es weiter, die zeitweise Aussetzung des Überstellungsverfahrens impliziere nicht, dass Spanien nicht mehr zur Übernahme der Klägerin bereit oder verpflichtet wäre. Vielmehr sei lediglich der Vollzug vorübergehend nicht möglich. Mit Schriftsatz vom 6.4.2020 teilte die Beklagte erneut mit, dass die Vollziehung der Abschiebungsanordnung ausgesetzt worden sei. Diesem Schriftsatz waren Schreiben vom 2.4.2020 an den Bevollmächtigten der Klägerin sowie vom 6.4.2020 an die zuständige spanische Stelle (Dublin-Unit) beigefügt, wonach eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil ein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung vom 2.4.2020 eingelegt worden sei. Am 12.8.2020 erklärte die Beklagte (Bundesamt), dass die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung widerrufen worden sei. Diesem Schriftsatz waren in der Anlage ein entsprechendes Schreiben vom 11.8.2020 an den Bevollmächtigten der Klägerin sowie ein Schreiben an die zuständige Dublin-Unit in Spanien vom 12.8.2020 beigefügt, wonach die Aussetzung zum 11.8.2020 widerrufen worden und neues Fristende für die Überstellung nunmehr der 11.2.2021 sei. Zur Begründung der Klage hat die Klägerin in der Folge geltend gemacht, der angefochtene Bescheid sei mit Ablauf der Überstellungsfrist am 2.7.2020 rechtswidrig geworden. Eine Verlängerung sei durch die „Unterbrechung im Hinblick auf die Corona-Krise“ nicht erfolgt. Der Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO diene nach seinem Sinn und Zweck dazu, effektiven Rechtsschutz hinsichtlich eines eingelegten Rechtsmittels zu gewährleisten. Eine von dem Abschluss eines konkreten Rechtsmittels losgelöste Aussetzung für den Fall einer allgemein fehlenden Möglichkeit der Überstellung sei weder dort noch in einer anderen Vorschrift der Dublin III-VO vorgesehen. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 3.1.2020 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie sei rechtmäßig erfolgt. Das Bundesamt sei angewiesen worden, ab dem 23.3.2020 alle Dublin-Überstellungen von und nach Deutschland bis auf weiteres auszusetzen. Dadurch sei die Überstellungsfrist unterbrochen worden. Durch den Widerruf der Aussetzungsentscheidung sei die Frist neu in Gang gesetzt worden. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sei geklärt, dass auch in Fällen, in denen eine Überstellung kraft Gesetzes oder kraft wirksamer Einzelfallentscheidung lediglich zeitweise ausgeschlossen gewesen sei, die Mitgliedstaaten über eine zusammenhängende Frist von sechs Monaten verfügen müssten. Mit der Aufhebung der Einschränkungen beim grenzüberschreitenden Verkehr sowie der Aufhebung der Reisewarnung für die Europäische Union sei auch der Überstellungsverkehr wiederaufzunehmen gewesen. Seit dem 15.6.2020 sei das Überstellungsverfahren schrittweise wieder aufgenommen worden. Somit sei der Widerruf der Aussetzungsentscheidung objektiv nachvollziehbar. Die erfolgte Fristunterbrechung sei auch mit dem nationalen Recht vereinbar. Die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO sei generell geeignet gewesen, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen könnten, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Die in Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO eröffnete Möglichkeit erweitere die Fallgruppen, in denen einem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO zukomme. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit werde im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet. Regelungen des Asylgesetzes, insbesondere § 34a AsylG, schlössen eine behördliche Aussetzung nicht aus. Namentlich könnten auch bei einer rechtlich und tatsächlich möglichen Abschiebung Gründe vorliegen, die es rechtfertigten, deren Vollziehung etwa zur Sicherung der Effektivität gerichtlichen Rechtschutzes vorübergehend auszusetzen. Der § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG sehe hingegen nicht vor, die Abschiebungsanordnung aufzuheben, was eine endgültige gerichtliche Klärung verhindern würde. Die Fristunterbrechung sei auch mit Unionsrecht vereinbar. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO setze dem nach nationalem Recht eröffneten weiten Handlungsspielraum durch unionsrechtliche Vorgaben gewisse Grenzen. Mindestvoraussetzung für eine behördliche Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO sei ein anhängiger Rechtsbehelf gegen die Abschiebungsanordnung. Weitere Grenzen folgten aus dem von Art. 27 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO angestrebten Ziel eines angemessenen Ausgleichs zwischen einerseits der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Ermöglichung einer raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates und andererseits dem Ziel der Vermeidung von Sekundärmigration. Hierbei seien auch die Ziele der Dublin III-VO zu berücksichtigen. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung dürfe jedenfalls dann ergehen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestünden. Dann hätten die Belange eines Antragstellers auf Gewährung effektiven Rechtschutzes Vorrang vor dem Beschleunigungsgedanken. Die Wirksamkeit des gerichtlichen Rechtschutzes erlaube eine behördliche Aussetzung aus sachlich vertretbaren Erwägungen, die nicht rechtlich zwingend sein müssten, wenn diese die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen würden und auch sonst nicht rechtsmissbräuchlich seien. Wenn die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auch möglichst rasch erfolgen solle, solle diese nach dem 5. Erwägungsgrund zur Dublin III-VO zugleich auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Insofern könne es der Beschleunigungsgrundsatz nicht rechtfertigen, die Funktionsfähigkeit des Dublin-Systems für einen bestimmten – hier den von den Einreiseverboten infolge der Corona-Pandemie betroffenen – Zeitraum vollständig außer Kraft zu setzen. Das würde die Interessen des unzuständigen Mitgliedstaats unzumutbar belasten. Im Übrigen sei das Interesse des Antragstellers an einem für die Zukunft erwarteten Zuständigkeitsübergang nicht rechtlich geschützt. Die Interessen des zuständigen Mitgliedstaates würden durch die Aussetzungsentscheidung ebenfalls nicht willkürlich verkannt. Dieser habe durch den Erlass von Einreisebeschränkungen mittelbar zum Ausdruck gebracht, dass er seiner Pflicht zur Aufnahme von Antragstellern innerhalb der sechsmonatigen Frist nicht nachkommen und an der Überstellung innerhalb von sechs Monaten bei entsprechender behördlicher Reaktion nicht festhalten wolle. Die Aussetzung sei auch aus sachlichen und technischen Erwägungen erfolgt. Zum Zeitpunkt der Aussetzung hätten aufgrund der erfolgten Grenzschließungen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestanden. Aufgrund der Corona-Pandemie habe nicht festgestanden, dass die Überstellung auch tatsächlich zeitnah hätte erfolgen können. Die durch die Corona-Pandemie hervorgerufene außerordentliche Lage und die dadurch ergriffenen Maßnahmen hätten einen sachlich tragfähigen, willkürfreien und nicht rechtsmissbräuchlichen Anlass für die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gebildet. Die Unterbrechungswirkung ergebe sich aus Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin III-VO. Dafür sei allein entscheidend, dass ein Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung habe und daher eine Überstellung nicht durchgeführt werden könne. Eine Aussetzung der Vollziehung sei nicht nur für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglich. Dem Art. 27 Abs. 4 Dublin-III-VO lasse sich nicht entnehmen, dass eine Vollziehung nur ausgesetzt werden dürfe, um eine gerichtliche Klärung der Rechtmäßigkeit der Überstellungsentscheidung zu ermöglichen und damit der Gewährung effektiven Rechtschutzes zu dienen. Die EU-Kommission habe sich in Bezug auf Überstellungsfristen nur dahingehend geäußert, dass deren Verstreichen nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO den Übergang der Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach sich ziehe. Sie gehe jedoch nicht darauf ein, ab welchem Zeitpunkt die Überstellungsfrist zu laufen beginne. Der Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO stelle unter Verweis auf Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO klar, dass ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung die Überstellungsfrist unterbreche und diese erst ab dem Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über diesen Rechtsbehelf zu laufen beginne. Die Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung der Vollziehung werde von der Dublin III-VO unionsrechtlich nicht einheitlich geregelt. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eröffne vielmehr den nationalen Gesetzgebern der Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine behördliche Aussetzungsentscheidung zuzulassen. Für die Europäische Kommission habe demgemäß kein Anlass bestanden, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Eine Rechtswidrigkeit der Aussetzung ergebe sich aufgrund der zeitlichen Begrenzung nicht. Der Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO bestimme durch die Formulierung „bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung“ lediglich einen maximalen Zeitraum. Es sei nicht Voraussetzung, dass dieser Zeitraum voll ausgeschöpft werde. Da für das Bundesamt das genaue Ende der Einreiseverbote infolge der Corona-Pandemie im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung nicht bekannt gewesen sei, sei die Aussetzung lediglich “bis auf weiteres” erklärt worden. Hierdurch sei zugleich das Spannungsverhältnis zwischen effektivem Rechtschutz und dem Beschleunigungsgrundsatz in der Weise aufgelöst worden, dass der effektive (behördliche) Rechtsschutz zunächst Vorrang genossen habe, aber nur so lange, wie dies aufgrund des vorübergehenden Abschiebungshindernisses notwendig gewesen sei. Die Annahme, dass die Aussetzung der Vollziehung zwingend darüber hinaus bis zum Abschluss des Klageverfahrens hätte erfolgen müssen, liefe dem Beschleunigungsgrundsatz gerade zuwider. Die Aussetzung der Vollziehbarkeit sei nicht nur zur Verhinderung des Ablaufs der Überstellungsfrist erfolgt, sondern, um dem aufgrund der Corona-Pandemie bestehenden Vollzugshindernis und der dadurch herbeigeführten vorübergehenden Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung Rechnung zu tragen. Im Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und den Bescheid des Bundesamts vom 3.1.2020 aufgehoben. In der Begründung heißt es, die darin enthaltene Abschiebungsanordnung sei aus heutiger Sicht rechtswidrig. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens der Klägerin sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Dieser Zuständigkeitswechsel begründe ein subjektives Recht. Spanien sei nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme verpflichtet. Die Zuständigkeit gehe auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt werde. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei hinsichtlich der Klägerin verstrichen. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO habe die Überstellung spätestens binnen sechs Monaten nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung habe, zu erfolgen. Spanien sei am 2.1.2020 für die Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin zuständig geworden, nachdem es auf das Übernahmeersuchen hin seine Zuständigkeit erklärt habe. Die sechsmonatige Überstellungsfrist sei daher nach dem Art. 42 lit. b Dublin III-VO am 2.7.2020 abgelaufen und durch das Schreiben des Bundesamtes an den Bevollmächtigten der Klägerin vom 2.4.2020 nicht unterbrochen worden. Zwar sei eine Entscheidung der zuständigen Behörde nach § 80 Abs. 4 VwGO grundsätzlich geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen. Eine Corona-bedingte Aussetzung von Abschiebungsanordnungen führe aber nicht zur Unterbrechung des Laufs der Überstellungsfrist. Nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig3 vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Jurisvgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris bewege sich eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die ausschließlich auf der tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung aufgrund der wegen der COVID-19-Pandemie erlassenen Einreisebeschränkungen beruhe, nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen und die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung sei nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO Berücksichtigung gefunden habe, einzuschränken. Diese Auslegung von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO füge sich in die bislang in Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO zur Frage der Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangene obergerichtliche Rechtsprechung ein. Das OVG Schleswig habe dazu zu Recht ausgeführt, die Frage, ob das Bundesamt die Vollziehung der Überstellungsentscheidung in Form der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG allein aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ausgelösten tatsächlichen Unmöglichkeit der Abschiebung in Einklang mit Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und den sich daraus nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Folgen für die Überstellungsfrist habe aussetzen dürfen, könne bereits anhand des Wortlauts des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO und der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. Nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO könnten die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen könnten, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Eine Aussetzung im Sinne dieser Vorschrift setze voraus, dass diese zum Zwecke einer Prüfung der Überstellungsentscheidung in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung angeordnet werde. Erfolge die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund tatsächlicher Unmöglichkeit, wie sie sich infolge der als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie unionsweit erlassenen Einreisebeschränkungen ergeben habe, ohne dass dies der rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung gedient habe, bewege sich die Aussetzungsentscheidung nicht in dem von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen Rahmen. Die im nationalen Recht vorgesehene Aussetzungsentscheidung (§ 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO) könne damit jedenfalls nicht die Aussetzung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bewirken. Bereits dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO lasse sich mit der Bezugnahme auf den Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung entnehmen, dass mit der mitgliedstaatlichen Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein müsse. Nach dem Wortlaut bestimme der Abschluss dieser Prüfung den Zeitpunkt, bis zu dem die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt werden könne. Ferner mache die Überschrift des Art. 27 Dublin III-VO („Rechtsmittel“) sowie dessen systematische Einordnung in den Abschnitt IV der Verordnung („Verfahrensgarantien“) deutlich, dass Ziel der Vorschrift die Gewährleistung der Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung und damit eines effektiven Rechtsschutzes sei. Bei der Auslegung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO sei neben dem Wortlaut und der systematischen Stellung insbesondere das Dublin-System insgesamt zu berücksichtigen. Dieses sei von einem Beschleunigungsgedanken geprägt, der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis stehe. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO verzögere, könne demnach nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, also mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Zwar habe dieses ausgeführt, dass eine behördliche Aussetzungsentscheidung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO auch dann ergehen könne, wenn diese auf sachlich vertretbaren Erwägungen beruhe, die den Beschleunigungsgedanken und die Interessen des zuständigen Mitgliedstaats nicht willkürlich verkennen würden und auch sonst nicht missbräuchlich seien.4 vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 Jedoch sei auch in diesen Fällen die behördliche Aussetzung nur vor dem Hintergrund des effektiven Rechtsschutzes erlaubt. Das ergebe sich aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, das die Aussetzung ebenfalls nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes für die Betroffenen zugelassen habe. Die praktische Möglichkeit oder Unmöglichkeit einer Überstellung sei aber grundsätzlich von der Frage nach der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung zu trennen. Der Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO regele, dass die Überstellung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 lit. c oder d Dublin III-VO in den zuständigen Mitgliedstaat erfolge, sobald dies praktisch möglich sei und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung habe. Insoweit trenne Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO mit Blick auf den Beginn der Überstellungsfrist die Frage nach der tatsächlichen Möglichkeit der Überstellung von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung. Außerdem ergebe sich aus dieser Vorschrift deutlich, dass die Überstellungsfrist unabhängig von der praktischen Möglichkeit der Überstellung spätestens sechs Monate nach Annahme des Wiederaufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über eine rechtliche Prüfung, die aufschiebende Wirkung habe, ende. Anderes gelte ausschließlich in einigen Fällen, in denen der Adressat der Überstellungsentscheidung die Unmöglichkeit der Überstellung selbst verschuldet habe. Diese Fälle seien jedoch in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausdrücklich geregelt. Dieses Normverständnis werde durch die Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17.4.2020 gestützt. Diese habe ausgeführt, dass keine Bestimmung der Verordnung es erlaube, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebe, von der Regelung zum Zuständigkeitsübergang nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO abzuweichen.5 vgl. dazu Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)vgl. dazu Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17. April 2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16) Zwar verhalte die Kommission sich insoweit nicht ausdrücklich zu der Frage, ob die sich aufgrund der COVID-19-Pandemie ergebende Situation zur Anwendung des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO berechtige. Sie beziehe jedoch auch gerade eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO mit der sich infolge der Aussetzung nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ergebenden Unterbrechung der Überstellungsfrist und einem verzögerten Zuständigkeitsübergang (Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) in keiner Weise in ihre Ausführungen zum Zuständigkeitsübergang in Folge der COVID-19-Pandemie ein. Die im Zusammenhang mit einer tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO bisher ergangene obergerichtliche Rechtsprechung gehe davon aus, dass, wenn im maßgeblichen Beurteilungszeitraum hinreichend sicher feststehe, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden könne, es der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke gebiete, bereits zu diesem Zeitpunkt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang nach dem Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auszugehen. Diese Rechtsprechung sei zwar zur Frage einer Ermessensreduzierung im Rahmen des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergangen. Ihr sei jedoch die Aussage zu entnehmen, dass allein die tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung nicht geeignet sei, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz einzuschränken. Die Beklagte habe deutlich gemacht, dass die Aussetzungsentscheidung allein aufgrund dieser vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung getroffen und gerade nicht durch eine rechtliche Prüfung der Überstellungsentscheidung, beispielsweise wegen einer unklaren Rechts- oder Tatsachenfrage, veranlasst worden sei. Demnach sei davon auszugehen, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Schutzbegehrens der Klägerin wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen sei. Die Beklagte hat mit Eingang vom 25.11.2020 die Zulassung der Berufung gegen das ihr am 27.10.2020 zugestellte Urteil beantragt. II. Der nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthafte Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22.10.2020 – 5 K 52/20 –, mit dem der Klage der Klägerin auf Aufhebung des ihr Begehren auf internationalen Schutz (§§ 3, 4 AsylG) als unzulässig ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 3.1.2020 entsprochen worden ist, ist auch sonst zulässig, in der Sache aber unbegründet. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) in der Antragsbegründung vom 25.11.2020 rechtfertigt nicht die beantragte Zulassung des Rechtsmittels wegen der darin geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).6 vgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle der Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, , beide bei Jurisvgl. zu den diesbezüglich nach § 78 Abs. 4 AsylG geltenden Anforderungen auch an die Darlegung im Falle der Grundsatzrüge zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.11.2020 – 2 A 309/20 – und vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, , beide bei Juris Zunächst ist festzuhalten, dass die einleitende Bemerkung, die durch den Fall aufgeworfene Frage sei (auch) „obergerichtlich“ noch nicht beantwortet, schon nach dem Inhalt des erstinstanzlichen Urteils so nicht richtig ist. Insofern kann auf den darin angesprochenen Beschluss des OVG Schleswig vom Juli 2020 Bezug genommen werden. Dass es sich dabei im Ergebnis um eine die von der Beklagten auch dagegen angestrebte Berufung nicht zulassende Entscheidung handelt, bei der das Gericht davon ausgegangen ist, dass die durch diese Fallkonstellation aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Art. 27 und 29 Dublin III-VO bereits anhand des Wortlauts der Normen mit den üblichen Regeln sachgerechter Auslegung sowie auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne weiteres beantwortet werden können, ändert nichts daran, dass es sich dabei um ein „obergerichtliches“ Erkenntnis handelt. Die unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofs (EuGH) geäußerte Kritik der Beklagten an der erstinstanzlichen Entscheidung, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass „das Regelungswerk zum Dublin-Verfahren nicht eindeutig abschließend bzw. aus sich heraus auslegbar“ sei und „in mehrerlei Hinsicht unionsrechtliche Zweifelsfragen aufwirft“, kann nicht nachvollzogen werden. Die angegriffene erstinstanzliche Entscheidung ist gerade das „Ergebnis“ einer solchen Auslegung. Dass den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des EuGH aus den Jahren 20187vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – Rs. C-360/16 –, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hatte, und – beispielsweise – zur Befugnis der Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das „Rechtsmittel“ gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 „AsylG“ 2008)vgl. EuGH, Urteil vom 25.1.2018 – Rs. C-360/16 –, NVwZ 2018, 560, zu den Modalitäten und Fristen für die Stellung eines Wiederaufnahmegesuchs, zur illegalen Rückkehr eines Drittstaatsangehörigen in einen Mitgliedstaat, der eine Überstellung vorgenommen hatte, und – beispielsweise – zur Befugnis der Mitgliedstaaten die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung als maßgebliche Entscheidungsgrundlage für das „Rechtsmittel“ gegen die Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO festzulegen (hier: Deutsches Recht nach § 77 „AsylG“ 2008) und 20178vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 – Rs. C-201/16 –, NVwZ 2018, 43, zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen „Rechtsmittel“ sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung und den Übergang der Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 – Rs. C-670/16 –, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO)vgl. EuGH, Urteile vom 25.10.2017 – Rs. C-201/16 –, NVwZ 2018, 43, zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle bei einem solchen „Rechtsmittel“ sowie zu den Folgen der Nichteinhaltung der Frist für die Überstellung und den Übergang der Zuständigkeit (konkret auf die Republik Österreich), und vom 26.7.2017 – Rs. C-670/16 –, DVBl. 2017, 1166, zum Beginn des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit (Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO) und den Fristen für die Stellung eines Aufnahmegesuchs sowie zum Umfang der gerichtlichen Kontrolle (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) schon vom Zeitpunkt her keine Aussagen zur gemeinschaftsrechtlichen Behandlung der Auswirkungen der seinerzeit nicht vorherzusehenden Corona-Pandemie entnommen werden können, bedarf keiner Vertiefung. Sie betrafen andere Themen und ihnen lassen sich daher keine Rückschlüsse für die hier zur Rede stehende Auslegungsfrage entnehmen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Der rechtlichen Einschätzung des Verwaltungsgerichts beziehungsweise des von ihm in Bezug genommenen OVG Schleswig ist auch vor dem Hintergrund des sehr umfangreichen Antragsvorbringens der Beklagten im Schriftsatz vom 25.11.2020 zuzustimmen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen ist, und hat den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 3.1.2020, mit dem die Abschiebung der Klägerin in das nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO ursprünglich für Entscheidung über ihr Schutzgesuch zuständige Spanien angeordnet worden war, zu Recht aufgehoben. Aus Sicht der Beklagten wirft die Sache mehrere in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige Fragen auf, nämlich im Einzelnen, „ob das Risiko einer nicht in den Verantwortungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates fallenden und durch eine völlig atypische Sonderkonstellation begründeten Unmöglichkeit der Überstellung nach der Systematik der Dublin III-VO in die Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats fällt, sowie ob die infolge der Corona-Pandemie faktisch generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs nicht bereits für sich in entsprechender Anwendung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO die Unterbrechung der Überstellungsfrist bewirkt hat, weil – dabei gerade durch das Zusammenwirken des Handelns der Mitgliedstaaten – faktisch eine generelle Aussetzung des Überstellungsvollzugs bestand und damit Überstellungen praktisch nicht mehr möglich waren (und teilweise noch sind), aber nach der Dublin-VO dem überstellenden Staat stets in tatsächlicher Hinsicht (zumindest) ein zusammenhängender 6-Monatszeitraum für den Überstellungsvollzug zur Verfügung stehen soll (vgl. bereits EuGH vom 29.01.2009 - Rs. C-19/18 ), und falls diese Frage zu verneinen ist, ob die Corona-Pandemie und die hierauf – insb. in Form von Aus-/Einreisesperren und der unionsweit faktischen Aussetzung des Dublin-Überstellungsverfahrens – gezeigten Reaktionen in der Europäischen Union das Bundesamt i.S.d. Art. 27 Abs. 3 bzw. 4 Dublin III-VO berechtig(t)en, die Überstellungsentscheidung auszusetzen, mit der Folge, dass damit die Überstellungsfrist unterbrochen wurde, d.h. ob die behördlich entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Vollzugsaussetzung im Sinn der BVerwG-Rechtsprechung (Urteil vom 08.01.2019 - 1 C 16.18 - juris) aufgrund sachgerechter Erwägungen erfolgt ist, ferner, ob auch eine behördlich ausdrücklich nur „bis auf Weiteres“ und „unter Vorbehalt des Widerrufs“ entsprechend § 80 Abs. 4 VwGO erklärte Aussetzung den Rahmen der Vorgaben des Art. 27 Abs. 3 und 4 Dublin III-VO wahrt oder dieser stets eine zwingend bis zum Abschluss des maßgeblichen Rechtsbehelfs angeordnete und andauernde Aussetzungswirkung hinsichtlich der Überstellungsentscheidung fordert.“ Diese Fragen betreffen in unterschiedlich komplizierten Formulierungen letztlich immer dieselbe Rechtsfrage, ob die den tatsächlichen Gegebenheiten im Jahre 2020, die zeitweilig eine Durchführung der zuvor ausgesprochenen Abschiebungsanordnung unmöglich machten, geschuldete Entscheidung einer „vorläufigen“ Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme unter Rückgriff auf die nationale verwaltungsprozessuale Regelung im § 80 Abs. 4 VwGO rechtlich zur Folge hatte, dass die zum Zwecke der Beschleunigung des auf die frühzeitige Klärung der Entscheidungszuständigkeit zielende Regelung zur maximalen Überstellungsfrist im einschlägigen Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO unterbrochen wurde und daher – hier bezogen auf den Fall der Klägerin – nicht am 2.7.2020 abgelaufen ist. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil am Maßstab des insoweit einschlägigen Art. 27 Dublin III-VO zu Recht verneint. Auf die ausführliche Begründung kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Daraus ergibt sich ohne weiteres, dass die erste aufgeworfene Frage nach der Risikosphäre (der Beklagten) – unschwer – zu bejahen ist. Dass im Sinne der zweiten Frage, was sich im Übrigen nach dem Vortrag der Beklagten selbst „zunächst aufdrängt“, nicht von einer sogar „automatischen“ Aussetzung von Überstellungsfristen und dem Nichteintritt der im Art. 29 Dublin III-VO vorgesehenen Folge ihres „fruchtlosen“ Verstreichens im Sinne eines Zuständigkeitswechsels infolge einer faktischen Unmöglichkeit des Vollzugs der Abschiebungsanordnung ausgegangen werden kann, folgt ebenfalls aus dem gemeinschaftsrechtlichen Regelwerk. Dieses zielt in seiner Gesamtheit darauf, sicherzustellen, dass der Schutzsuchende innerhalb einer angemessenen Frist im europäischen Rechtsraum eine Sachentscheidung über die Berechtigung seines Gesuchs erhält. Ist dies nicht innerhalb der Regularien für die Zuständigkeitsbestimmung zu gewährleisten, obliegt diese Entscheidung dem Mitgliedstaat, in dem der oder die Schutzsuchende den Antrag gestellt hat. Gerade im Hinblick auf dieses berechtigte Anliegen ändert es nichts, dass sich das im Erwägungsgrund 2 zur Dublin III-VO als Zielvorstellung genannte „gemeinsame europäische Asylsystem“ in der Umsetzung derzeit, etwa bei der Behandlung der sogenannten Sekundärmigration, zahlreichen nicht nur pandemiebedingten Hindernissen gegenübersieht. Die im Verhältnis zur zweiten Frage formulierte erste Alternativfrage stellt sich nicht. Die Beklagte (Bundesamt) mag nach dem nationalen Recht objektiv berechtigt gewesen sein, die „Überstellungsentscheidung“ – beziehungsweise deren Vollzug – pandemiebedingt „rechtmäßig auszusetzen“ (§ 80 Abs. 4 VwGO, Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO). Dass dies – und zwar unabhängig von der Formulierung der Entscheidung im Sinne der zweiten Alternativfrage – nicht die aus ihrer Sicht damit verbundenen Rechtsfolgen mit Blick auf den Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO im Sinne eines Neubeginns der Überstellungsfrist ab diesem Zeitpunkt auslöste, hat das Verwaltungsgericht überzeugend und richtig begründet. Der sich damit sehr umfangreich kritisch auseinandersetzende Sachvortrag in der Antragsbegründung vom 25.11.2020 rechtfertigt von daher nicht die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG und daher nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen sind nicht (weiter) klärungsbedürftig. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn vom Rechtsbehelfsführer aufgeworfene Rechtsfragen auf der Grundlage der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden können.9vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris , Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, bei juris , Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44; BVerwG, Beschlüsse vom 13.9.2016 – 6 B 12.16 –, NJW 2017, 101 und vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 –, NVwZ-RR 2015, 416 Das gilt auch, wenn – wie hier, soweit ersichtlich – zu konkret aufgeworfenen Fragen noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt.10vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.11.2017 – 3 B 14.16 –, NVwZ-RR 2018, 150 m.w.N. Die von der Beklagten zu der Thematik formulierten, zuvor wiedergegebenen Fragen lassen sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens unschwer auf dieser Grundlage im Sinne der Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Dieses hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, dass die aus Anlass der Corona-Pandemie beziehungsweise der sich daraus ergebenden Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Abschiebungsanordnung (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 34a AsylG) vom Januar 2020 im April 2020 gegenüber der Klägerin erklärte Aussetzungsentscheidung der Beklagten (§ 80 Abs. 4 VwGO) nicht zu einer Unterbrechung der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO) geführt hat, so dass diese Frist – bezogen auf den Zeitpunkt der Annahme des Überstellungsersuchens durch Spanien am 2.1.2020 am 2.7.2020 abgelaufen und die Zuständigkeit für die Sachentscheidung über den Antrag der Klägerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen ist. Mit dem Verwaltungsgericht ist insoweit zu Recht davon auszugehen, dass die von der Beklagten für ihre gegensätzliche Rechtsansicht angeführte Vorschrift des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO keine andere Beurteilung rechtfertigen kann. Allein eine nicht in der Sphäre des/der Schutzsuchenden begründete, hier letztlich auf „höherer Gewalt“ beruhende tatsächliche Unmöglichkeit der Überstellung in den ursprünglich zuständigen Staat, hier konkret Spanien nach Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO, ist nicht geeignet, den im Dublin-System besonders bedeutsamen Beschleunigungsgrundsatz, wie er in Art. 29 Abs. 1 Abs. 1 Dublin III-VO Berücksichtigung gefunden hat, einzuschränken. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO, wonach die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die national zuständigen Behörden „beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen“. Diese Formulierung und vor allem der normative Kontext machen unschwer erkennbar deutlich, dass der Verordnungsgeber eine solche Verlängerung beziehungsweise gar Unterbrechung der maximalen Überstellungsfristen danach nur im Zusammenhang mit der Intention der Ermöglichung einer rechtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Einzelfall vor deren Vollzug zulassen wollte und ansonsten dem Prinzip einer zeitnahen abschließenden Zuständigkeitsbestimmung unter den Mitgliedstaaten spätestens sechs Monate nach Annahme des Aufnahmegesuchs grundsätzlich den Vorrang eingeräumt hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Dem Art. 27 Abs. 4 Dublin II-VO kann daher weder vom Wortlaut noch vom systematischen Regelungszusammenhang entnommen werden, dass dem ersuchenden Mitgliedstaat eine Befugnis an die Hand gegeben werden sollte, um eine davon abweichende Risikofolgenregelung bei einer nicht vom Schutzsuchenden zu vertretenden und auch nicht mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch ihn im Zusammenhang stehenden objektiven Unmöglichkeit der Durchführung einer Abschiebung mit Wirkung auch für die Klärung der inhaltlichen Berechtigung seines Schutzgesuchs am Maßstab der §§ 3, 4 AsylG, 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorzunehmen. Dass auch die Beklagte den sich aus den seinerzeit im Zuge der Bekämpfung der Corona-Pandemie von vielen europäischen Staaten angeordneten Einreisebeschränkungen Zwängen unterlag, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Solche außerhalb der Einflusssphäre der Beteiligten liegenden Umstände werden vom Art. 27 Dublin III-VO nicht erfasst.11vgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Jurisvgl. auch dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9.7.2020 – 1 LA 120/20 –, bei Juris Die Fristenregelung im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO dient der zeitnahen Feststellung des für die Sachentscheidung zuständigen Mitgliedstaats. Zusammengefasst erfolgte die hier in Rede stehende Anordnung des Suspensiveffekts von Rechtsbehelfen gegen die Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 80 Abs. 4 VwGO offensichtlich und letztlich auch unstreitig nicht mit der Intention einer Gewährleistung eines effektiveren (inländischen) Rechtsschutzes für die Schutz suchende Klägerin, sondern ausschließlich aus allgemeinen Erwägungen, hier mit Blick auf durch die 2020 auch in Europa grassierende Pandemie vorübergehend aufgetretenen Hindernisse für die Vollziehung der Anordnung nach § 34a AsylG. Daher handelt es sich nicht um einen Fall der aufschiebenden Wirkung im Verständnis des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO, für den der Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ein Hinausschieben des Beginns der Überstellungsfristen vorsieht. Ob und inwieweit die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage einer Ermessenreduzierung bei der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach dem Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bei absehbarer Unmöglichkeit einer Überstellung im Einzelfall12vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, NVwZ-RR 2018, 373 (Leitsatz), allgemein zur Möglichkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156 (Leitsatz)vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 8.12.2017 – 11 A 1966/15.A –, NVwZ-RR 2018, 373 (Leitsatz), allgemein zur Möglichkeit von Rücküberstellungen nach Ungarn auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2017 – 2 A 365/16 –, Asylmagazin 2017, 156 (Leitsatz) und eine Verlautbarung der Europäischen Kommission vom 17.4.2020 – insoweit konkret zur Pandemie-Lage13vgl. Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17.4.2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16)vgl. Europäische Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung vom 17.4.2020, 2020/C 126/02, ABl. EU C 126, S. 12 (16) – zu dem Zeitpunkt die überzeugend begründete Ansicht des Verwaltungsgerichts (zusätzlich) stützen oder nicht, muss nicht weiter vertieft werden. Dass sie ihr entgegenstehen, macht auch die Beklagte nicht geltend. Die Kommission hat darin zum Ausdruck gebracht, dass die sich aus der COVID-19-Pandemie ergebende Situation, von der Europa in seiner Gesamtheit betroffen ist, als solche keine Abweichungen bei der Handhabung des Fristenregimes der Dublin III-VO zulässt. Dass diesem Rechtsverständnis auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere von der Beklagten angeführte Urteil vom Januar 2019,14vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304vgl. BVerwG, Urteil vom 8.1.2019 – 1 C 16.18 –, NVwZ 2019, 304 nicht entgegensteht, ist in dem erstinstanzlichen Urteil beziehungsweise in der dort insoweit in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Schleswig überzeugend dargelegt. Der im ersten Leitsatz in dieser Allgemeinheit hinsichtlich des Verweises auf das Erfordernis „sachlich vertretbarer Erwägungen“ ohne Berücksichtigung des dort zur Entscheidung stehenden Sachverhalts zumindest zu Missverständnissen Anlass gebenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist zwar zum einen zu entnehmen, dass – was auch die Klägerin nicht in Abrede stellt – trotz der fehlenden Bezugnahme in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO auch auf den Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO derartige behördliche Aussetzungsentscheidungen nach § 80 Abs. 4 VwGO nicht generell ungeeignet sind, im Einzelfall eine Unterbrechung der Überstellungsfrist zu bewirken. Zum anderen macht aber der dort zur Entscheidung stehende Sachverhalt ganz deutlich, dass das Bundesverwaltungsgericht im Einklang mit dem Art. 27 Dublin III-VO fallbezogen das Rechtsschutzbegehren des die Überprüfung der Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in seinem Fall suchenden Asylbewerbers im Blick hatte. Die Entscheidung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO war im konkreten Fall auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts vorgenommen worden, das sich mit der unter Bezugnahme auf den Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erhobenen Verfassungsbeschwerde eines Asylbewerbers gegen einen seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückweisenden Beschluss des VG Greifswald wandte, der durch einen Richter auf Zeit getroffen worden war. Unmittelbarer kann der rechtliche Zusammenhang dieser Vollzugsaussetzung mit dem Ziel einer rechtlichen Überprüfung der Abschiebungsanordnung aus Anlass des Rechtsschutzersuchens des Adressaten nicht mehr sein. Das hat mit dem vorliegenden Sachverhalt, in dem eine ganz andere, davon völlig unabhängige, wenn nicht gar gegenläufige Motivation im Sinne einer Vermeidung des Fristablaufs wegen objektiver allgemeiner Vollstreckungshindernisse zugrunde lag, nichts zu tun. Der geschilderte Fall zeigt im Übrigen auch deutlich, dass die hier vertretene Auffassung mitnichten zur Folge hat, dass – wie die Beklagte unter Hinweis auf ein vorläufiges Erkenntnis des VG Düsseldorf15vgl. die zitierte, wohl nicht veröffentlichte Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2020 – 22 L 701/20.A –vgl. die zitierte, wohl nicht veröffentlichte Entscheidung VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.6.2020 – 22 L 701/20.A – vorträgt – Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO „in weitem Maße seine praktische Wirksamkeit verliert“. Sie gewährleistet aber, dass die Dauer bis zu einer Sachentscheidung über das Anliegen der Betroffenen nicht von der durch niemand zu beeinflussenden und vorherzusagenden Dauer der pandemiebedingten Unmöglichkeit der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat beziehungsweise einer dadurch veranlassten Aussetzungsentscheidung abhängig gemacht wird. Letzteres wäre sicher nicht im „Sinne des Erfinders“ des Dublin-Regelwerks, wie sie in den vorgeschalteten Erwägungsgründen dargestellt sind. Die Regelungen dienen im Ergebnis nicht nur der zeitnahen Klärung von Zuständigkeiten sondern sollen auch eine zeitnahe Entscheidung in der Sache über den gestellten Antrag gewährleisten. Die Fristenvorgabe im Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO soll verhindern, dass über Asylbegehren monate- oder sogar jahrelang nicht entschieden wird und eine Durchbrechung des darin zum Ausdruck kommenden Anliegens der Verfahrensbeschleunigung lässt der Art. 27 Dublin III-VO nur aus Gründen der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch den ersuchenden Staat zu. Der Beschleunigungsgrundsatz ist ein wesentlicher Aspekt der insgesamt auf effektiven Flüchtlingsschutz zielenden Dublin III-VO,16vgl. hierzu etwa den vorangestellten 5. Erwägungsgrund des Normgebers, wonach „eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren“ und „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen , um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“vgl. hierzu etwa den vorangestellten 5. Erwägungsgrund des Normgebers, wonach „eine solche Formel auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren“ und „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen , um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“ der im Zusammenhang mit den Überstellungsfristen insoweit zum Tragen kommt, als diese nur aus besonders geregelten, insbesondere aus Gründen des Rechtsschutzes verlängert oder unterbrochen werden dürfen.17vgl. dazu Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, dort insbesondere auch in kritischer Auseinandersetzung mit den in Mitteilungen des Bundesamts zur Aussetzung vom 18.3.2020 angeführten „gesundheitspolitischen Erwägungen“vgl. dazu Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, dort insbesondere auch in kritischer Auseinandersetzung mit den in Mitteilungen des Bundesamts zur Aussetzung vom 18.3.2020 angeführten „gesundheitspolitischen Erwägungen“ Vor dem Hintergrund zeitigt eine Aussetzungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO im Einzelfall aber nur dann mit Blick auf die Überstellungsfrist (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) aussetzende Wirkung, wenn sie im Zusammenhang mit der Prüfung eines „Rechtsmittels“ des Asylantragstellers (Art. 27 Abs. 1 Dublin III-VO) getroffen wird, nicht hingegen wenn sie – wie hier – auf ein Hinausschieben des Zuständigkeitsübergangs aus ganz anderen allgemeinen, hiermit nicht in Zusammenhang zu bringenden Gründen zielt. Dabei fehlt auch erkennbar die Bezogenheit auf den Zeitpunkt des „Abschlusses eines Rechtsbehelfs“ oder einer „Überprüfung“ im Sinne der Vorschrift, zumal die Aussetzung nicht dazu diente, der Klägerin effektiven Rechtsschutz in Deutschland zu gewährleisten.18vgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs „Überprüfung“ unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen der Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller – nicht die Behörde – angestrengt werden mussvgl. dazu auch Lehnert/Werdermann, NVwZ Sonderausgabe Corona, Seiten 85 ff., 87, insbesondere zur Interpretation des Begriffs „Überprüfung“ unter Rückgriff auf andere Sprachfassungen der Verordnung, wonach diese durch den Antragsteller – nicht die Behörde – angestrengt werden muss Vorliegend geht es daher gerade nicht um eine Klärung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung.19vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns der Überstellungsfrist nach dem Ende der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGOvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9.8.2016 – 1 C 6.16 –, NVwZ 2016, 1492, zur Frage des Neubeginns der Überstellungsfrist nach dem Ende der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80b VwGO Eine von der Beklagten – konkret am Beispiel von Polen – angesprochene generelle pandemiebedingte Verweigerung des Einverständnisses des zuständigen Mitgliedstaats zu (allen) Überstellungen von Schutzsuchenden in sein Hoheitsgebiet ist in dem Zusammenhang mit einer Weigerung zur „Annahme des Übernahmegesuchs“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO gleichzusetzen. In solchen Fällen beziehungsweise in allen Fällen der Unmöglichkeit des Vollzugs der Regeln des Dublin-Regimes, in denen der Asylsuchende keinerlei Einfluss auf den Ausschluss der Rückführungsmöglichkeit nimmt, wird auch nicht eine „Weiterwanderung“ zu Unrecht prämiert und diesem auch keine ungewünschte Möglichkeit eröffnet, sich seinen zuständigen Mitgliedstaat „auszusuchen“. Er ist in gewissem Maße – wie angesichts der Pandemie die Mitgliedstaaten insgesamt – „Opfer der Verhältnisse“, auch wenn ihm das Ergebnis gegenüber der Überstellung vorzugswürdig erscheinen mag. In dem Zusammenhang sei hier nur am Rande erwähnt, dass die in ihrem Vortrag ehrliche Klägerin nicht deshalb nicht nach Spanien, sondern in Deutschland bleiben möchte, weil sie hier in der Vergangenheit über Jahre legal gelebt und hier auch Familienangehörige hat. Ob diesen Anliegen im Ergebnis in der Sache auf der Grundlage der geltenden Gesetzeslage Rechnung getragen werden kann, ist nicht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu entscheiden. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.