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Urteil

2 K 3302/18

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0120.2K3302.18.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des beitreibbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Verwaltung sowie für die Errichtung einer Filteranlage auf dem Grundstück H.--------straße 00 in B. . Er ist Landwirt und Eigentümer der landwirtschaftlichen Hofstelle B1. 00 in B. , auf der er u.a. Tierhaltung betreibt. Dieser Bereich ist in dem Bebauungsplan Nr. 17 B2. Feld als Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen. Südwestlich befindet sich – getrennt durch ein Bahngleis – das Vorhabengrundstück der Beigeladenen, die ein kunststoffverarbeitendes Unternehmen betreibt. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen liegt im Geltungsbereich des am 16. Juni 2016 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 16 Teil 2 – Gewerbegebiet B. Ost II Abschnitt 1. Das Plangebiet, dessen Größe ca. 27,3 ha beträgt, befindet sich am östlichen Siedlungsrand der Ortslage B. . Es schließt sich östlich an das bereits bestehende Gewerbegebiet an. Der Bebauungsplan weist für das Plangebiet gewerbliche Bauflächen aus und trifft für das Vorhabengrundstück der Beigeladenen die Festsetzung Gewerbegebiet. Sowohl südlich als auch nördlich des Plangebietes befinden sich mehrere landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe. Am 1. Oktober 2018 beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Genehmigung für die Errichtung eines Betriebs nebst Verwaltung. Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens legte die Beigeladene das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 5. Juli 2018 ein. Zur Beurteilung der Geruchsimmissionssituation wurden die Emissionsdaten der umliegenden Tierhaltungsbetriebe, so auch die des klägerischen Betriebes, in die Berechnung als Geruchsvorbelastung aufgenommen. Der südwestlich ca. 650 m vom Vorhabengrundstück entfernt gelegene landwirtschaftliche Tierhaltungsbetrieb M. (B1. 57) sowie der südlich ca. 700 m entfernte Betrieb I1. (B1. 35) fanden bei der Ermittlung der Geruchsvorbelastung keine Berücksichtigung. Die Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, dass der Immissionsrichtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Gewerbegebiete (IW 0,15) im Bereich des Vorhabengrundstücks nahezu flächendeckend eingehalten wird. Lediglich im äußersten östlichen Randbereich wurde eine leichte Überschreitung von max. 0,01 (1%) festgestellt. Ferner reichte die Beigeladene ein schalltechnisches Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 27. Juni 2018 zur Beurteilung der Geräuschimmissionssituation in der Nachbarschaft des kunststoffverarbeitenden Betriebes vor. Die Gutachter legten für das Grundstück des Klägers den Immissionsrichtwert für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB (A) nachts zugrunde und ermittelten für das Wohngebäude des Klägers (IP 01) einen Beurteilungspegel von 38,2 dB (A) tags und 32, 6 dB (A) nachts. Am 31. Oktober 2018 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Betriebsgebäudes mit Verwaltung auf dem Grundstück Gemarkung B. , Flur 00, Flurstücke 00, 00, 00. Gemäß Auflage Nr. 14 ist das schalltechnische Gutachten vom 27. Juni 2018 Bestandteil der Bauvorlagen. Die Auflage Nr. 15 sieht die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete vor und bzgl. der nächstbenachbarten Wohnhäuser (so auch bzgl. des Klägers) die Beachtung der Richtwerte für ein Mischgebiet. Unter dem 18. Juni 2019 erteilte die Beklagte antragsgemäß der Beigeladenen die Baugenehmigung für die Errichtung einer Filteranlage auf dem Vorhabengrundstück. Der Kläger hat am 15. November 2018 Klage gegen die Genehmigung des Betriebsgebäudes (2 K 3302/18) und am 1. Juli 2019 Klage gegen Genehmigung der Filteranlage (2 K 1696/19) erhoben. Die Verfahren wurden durch gerichtlichen Beschluss vom 12. Januar 2021 verbunden. Zur Begründung der vorliegenden Klage trägt der Kläger vor: Die Klage sei zulässig. Seine Betroffenheit als Nachbar ergebe sich aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme mit Blick auf die Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen. Die Baugenehmigungen seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten. Die Genehmigungen seien bereits in nachbarschützender Hinsicht nicht hinreichend bestimmt, da sich ihnen nicht entnehmen lasse, in welchem Maß und in welchen Bereichen welche Immissionen, insbesondere Geruchsimmissionen, hinzunehmen seien. Ohne eine solche Festlegung könne nicht beurteilt werden, in welchem Umfang die umliegenden landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung Immissionen verursachen dürften, ohne mit einer Einschränkung durch das jetzige Vorhaben rechnen zu müssen. Überdies stehe ihm ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch zu, da das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verstoße. Mit den streitgegenständlichen Genehmigungen werde zugelassen, dass die gewerbliche Anlage der Beigeladenen in einer Weise an seinen landwirtschaftlichen Betrieb mit Tierhaltung heranrücke, die zu seinen Lasten zu ungelösten Emissionskonflikten führen müsse. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedürfe es einer „auf der sicheren Seite" liegenden Prognose. Dabei sei es grundsätzlich Sache des Anlagenbetreibers, mithin der Beigeladenen, den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Anforderungen der Geruchsimmissionsrichtlinie einhalte. Das von der Beigeladenen eingeholte Geruchsgutachten erfülle diese Vorgaben nicht, da es zwei landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung (M. und I1. ) im Rahmen der Begutachtung außer Acht gelassen habe. Unter Einbeziehung der vorgenannten landwirtschaftlichen Betriebe mit Tierhaltung werde der für das Vorhabengrundstück zulässige Wert an Geruchsbeeinträchtigungen bei Weitem überschritten, sodass eine Genehmigungsfähigkeit nicht gegeben sei. Hierdurch bedingt stehe zu seinen Lasten zu befürchten, dass er mit Einschränkungen seines landwirtschaftlichen Betriebes auch mit Blick auf künftige Betriebsausweitungen zu rechnen habe. Zudem bestehe die Gefahr unzumutbarer Lärmimmissionen. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 31. Oktober 2018 (Az.: 630 B 0175/18) und die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Juni 2019 (Az.: 630 B 0089/19) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus: Die Klage sei bereits unzulässig, soweit diese sich gegen die Baugenehmigung für den Einbau einer Filteranlage richte, da eine Verletzung der Rechte des Klägers nicht nachvollziehbar sei. Abgesehen davon sei die Klage unbegründet. Die Baugenehmigungen seien rechtmäßig. Sie seien insbesondere nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise zu Lasten des Klägers unbestimmt. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehöre, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lasse, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit feststellen könnten. Welche lmmissionen hingegen vom genehmigten Vorhaben hinzunehmen seien, sei nicht Bestandteil einer Baugenehmigung. Ferner sei das Vorhaben der Beigeladenen dem Kläger gegenüber nicht rücksichtlos. Das Vorhaben der Beigeladenen werde keinen unzumutbaren Geruchsbelastungen ausgesetzt. Dieses ergebe sich aus dem vorgelegten Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 5. Juli 2018. Der Einwand des Klägers, das Gutachten liege nicht auf der sicheren Seite, da zwei landwirtschaftliche Betriebe unberücksichtigt geblieben seien, greife nicht durch. Wie der Begründung der Gutachter entnommen werden könne, seien die Betriebe M. und I1. beanstandungsfrei nicht in die Beurteilung mit einbezogen worden. Diese landwirtschaftlichen Betriebe lägen mehr als 600 m vom Vorhabengrundstück entfernt und damit außerhalb des gemäß Ziffer 4.4.2 der Geruchsimmissionsrichtlinie vorgesehenen Beurteilungsgebietes. Zudem gehe aus dem Geruchsgutachten hervor, dass die Betriebe M. und I1. keinen relevanten Beitrag zur Geruchsbelastung leisteten. Das Vorhabengrundstück der Beigeladenen liege außerhalb des durch die 2 % - Isolinien umgrenzten Bereichs rund um die Betriebe M. und I1. . Das bedeute, dass diese Betriebe nicht mit einem Emissionsbeitrag von mindestens 2 % auf das Vorhaben einwirkten und daher für die Ermittlung der Gesamtbelastung an dieser Stelle irrelevant seien. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass eine Umsiedlung des Betriebes I1. vorgesehen sei und mit Blick darauf nur noch eine zeitlich befristete weitere Bewirtschaftung erfolge. Auch unter dem Aspekt der Lärmimmissionen sei keine Rechtsverletzung erkennbar. Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. In der Folgezeit hat die Beklagte weiteren Gewerbebetreibenden im Bebauungsplangebiet Nr. 16 Teil 2 – Gewerbegebiet B. Ost II Abschnitt 1 Baugenehmigungen erteilt, die seitens des Klägers ebenfalls gerichtlich angefochten wurden. Insoweit wird auf die Klageverfahren 2 K 1991/19, 2 K 397/21, 2 K 773/21, 2 K 818/21, 2 K 826/21, 2 K 853/21, 2 K888/21, 2 K 893/21, 2 K 922/21, 2 K 945/21 und 2 K 1508/21 verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat keinen Erfolg. I. Soweit sich die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. Juni 2019 zur Errichtung einer Filteranlage auf dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen richtet, ist bereits deren Zulässigkeit nicht gegeben. Dem Kläger fehlt die notwendige Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da schon die Möglichkeit einer Verletzung des Klägers in subjektiven Rechten nicht erkennbar. So hat der Kläger weder selbst dargetan noch ist dieses sonst ersichtlich, in welcher Form der Einbau der genehmigten Filteranlage im Betrieb der Beigeladenen ihn hinsichtlich seines landwirtschaftlichen Betriebes beeinträchtigen könnte. II. Die Klage ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger wird durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 31. Oktober 2018 nicht in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage kommt dem Gericht nur ein begrenzter Prüfungsmaßstab zu. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie der Kläger nicht schon dann, wenn dieser (nur) objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung eines Bescheides darüber hinaus voraus, dass der Nachbar durch den Vorbescheid bzw. die Baugenehmigung zugleich in eigenen (Nachbar-)Rechten, d.h. in einem Recht, welches zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 C 39/86 –, juris Rn. 13, 15; Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14/87 –, BVerwGE 82, 343; Beschluss vom 16. August 1983 – 4 B 94.83 –, BRS 40 Nr. 190 = juris Rn. 3. Eine solche Verletzung drittschützender Normen, bei denen es sich mit Blick auf den Regelungsinhalt der streitgegenständlichen Baugenehmigung allein um solche des materiellen Bauplanungsrechts handeln kann, liegt nicht vor. Die erteilte Baugenehmigung vom 31. Oktober 2018 ist weder in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt (dazu 1.) noch verstößt sie gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (dazu 2.). 1. Die angefochtene Baugenehmigung lässt entgegen der Auffassung des Klägers eine Verletzung gegen das Bestimmtheitsgebot nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW nicht erkennen. Vgl. zur Unbestimmtheit OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2010 – 10 B 846/10 –, juris Rn. 3; Urteil vom 29. Oktober 2012 – 2 A 723/11 –, juris Rn. 35; Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris Rn. 39. Nach dieser Vorschrift muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Allerdings kann sich der Kläger im Rahmen des hier vorliegenden Baunachbarstreits nicht uneingeschränkt auf die Verletzung dieser Vorschrift berufen. Vielmehr verlangt das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass der Baugenehmigung und den ihm zugrundeliegenden, mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen mit hinreichender Sicherheit entnommen werden kann, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Genehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Genehmigung ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitsgebot im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. hierzu etwa OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 –, juris LS. 5; Urteil vom 30. Januar 2014 – 7 A 2555/11 –, juris Rn. 46; Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris. Diesen Anforderungen wird die Baugenehmigung vom 31. Oktober 2018 gerecht. Sie legt die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale der betrieblichen Anlage der Beigeladenen hinreichend klar und eindeutig fest. Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung lassen sich eindeutig der Baugenehmigung unter Einbeziehung der grün gestempelten Lagepläne sowie der Bau- und Betriebsbeschreibung entnehmen. Auf dieser Grundlage ist die Überprüfung der Nachbarrechtskonformität des Vorhabens sowohl für das Gericht als auch für den Nachbarn möglich. Ein nachbarrechtsrelevanter Bestimmtheitsmangel ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht daraus, dass die angefochtene Baugenehmigung keine Immissionswerte für Geruchsimmissionen enthält. Der Verweis des Klägers auf die Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Urteil vom 21. März 2017 – 8 A 1105717 –, juris, Rn. 102, ausweislich derer der maßgebliche Immissionswert für Geruchsimmissionen aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden bzw. sich jedenfalls aus der Begründung des Bescheids oder den in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergeben sollte, verfängt vorliegend nicht. Die Sachverhaltskonstellationen sind nicht vergleichbar. Die zitierte Entscheidung betrifft die Drittanfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für den Betrieb einer gewerblichen Hähnchenmastanlage. Es geht mithin um einen zur Genehmigung gestellten emittierenden Betrieb. Vorliegend ist indes nicht ein Vorhaben genehmigt worden, von dem selbst relevante Geruchsimmissionen ausgehen. Die Angabe von Immissionswerten für den Betrieb des streitgegenständlichen Vorhabens war mithin nicht angezeigt. 2. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Bauplanungsrechts. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf einen Verstoß des Vorhabens der Beigeladenen gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme berufen. Das Rücksichtnahmegebot ist dabei unabhängig davon zu beachten, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zu beurteilen ist. Ist der Bebauungsplan wirksam und entspricht die Baugenehmigung dem Plan ergibt sich der Nachbarschutz aus in § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot. Im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplanes ist – wie dies Auffassung des Klägers ist – das Vorhaben der Beigeladenen wegen der dann gegebenen Lage im Außenbereich planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Der Nachbarschutz ergibt sich dann aus dem nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB resultierenden Rücksichtnahmegebot. Die inhaltlichen Maßstäbe für die Prüfung der Verletzung von Nachbarrechten verändern sich aber dadurch nicht. Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen im Wesentlichen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Kläger aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm als Grundstücksnachbar billigerweise noch zumutbar ist. Ob dies der Fall ist, hängt von der konkreten Situation im Einzelfall ab. In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot weder wegen befürchteter Betriebseinschränkungen des Klägers aufgrund heranrückender gewerblicher Nutzungen wegen nicht mehr zumutbaren Geruchsimmissionen (dazu aa) noch mit Blick auf die durch genehmigte Vorhaben verursachten Lärmimmissionen (dazu bb) feststellen. a) Ein Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten des Klägers ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Heranrückens eines immissionsempfindlichen gewerblichen Betriebes. Gegen das Gebot der Rücksichtnahme können nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 1 und 2 BauGB), verstoßen. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahme- verpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Ist die Grundstücksnutzung aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten mit einer spezifischen gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, so führt das nicht nur zu einer Verpflichtung desjenigen, der die auf das Grundstück einwirkenden Immissionen verursacht, sondern auch zu einer Duldungspflicht desjenigen, der sich diesen Immissionen aussetzt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. November 2012 – 4 C 8.11 –, juris, Rn. 16 und vom 23. September 1999 – 4 C 6.98 –, juris, Rn. 20. Daraus können sich sowohl Obliegenheiten des Emittenten zur Minderung der Emissionen ergeben als auch solche des Bauherrn, bei der Verwirklichung des Vorhabens Vorkehrungen zu treffen, die die Störung der beabsichtigten Nutzung durch die besagten Immissionen spürbar mindern. Vgl. VGH München Urteile vom 10. Mai 2016 – 2 B 16.231 –, juris, Rn. 32 und vom 23. November 2004 – 25 B 00.366 –, juris, Rn. 21. Soweit – wie vorliegend – ein Rücksichtnahmeverstoß aufgrund von Immissionsbelastungen geltend gemacht wird, wird zur Konturierung der Zumutbarkeitsschwelle des Rücksichtnahmegebots auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen. Ein heranrückendes immissionsempfindliches Bauvorhaben verletzt gegenüber einem bestehenden emittierenden (insbes. landwirtschaftlichen) Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme, wenn sein Hinzutreten die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. Dieses begründet für den Eigentümer des Betriebsgrundstücks, von dessen Betrieb schädliche Immissionen ausgehen, einen Abwehranspruch gegenüber das störempfindliche Vorhaben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 – und vom 10. Dezember 1982 – 2 28.81 –, jeweils juris; OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2018 – 7 B 438/14 –-, juris; OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 A 2645/08 –, VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2020 – 15 CS 20.901 –, juris. Ausgehend hiervon erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen nicht gegenüber dem Kläger als rücksichtlos. Der genehmigte Betrieb der Beigeladenen ist nicht schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von unzumutbaren Geruchsbelästigungen ausgesetzt. Durch das Hinzutreten des Bauvorhabens der Beigeladenen werden mithin die rechtlichen immissionsbezogenen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb des Klägers arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage nicht verschlechtert. Der Kläger hat insbesondere nicht mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu rechnen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 – juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2007 – 7 A 1434/06 –, juris, Rn. 54. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen durch Tierhaltung gibt es keine konkreten rechtlichen Vorgaben. Regelmäßig kann allerdings die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009, MBl. NRW, S. 529) herangezogen werden. Ihr kommt bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelästigungen als Orientierungs- und Entscheidungshilfe Bedeutung zu. Denn sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insofern die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten Sachverständigengutachten haben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Dezember 2011 – 4 C 12.10 –, und vom 27. Juni 2017 – 4 C 3.16 -, jeweils juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 – 2 A 669/17 –, juris (Rn. 75), m.w.N. Die Anwendung der - für nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen ohnehin nur sinngemäß geltenden - GIRL darf allerdings nicht rechtssatzartig und schematisch erfolgen. Insbesondere stellen die in ihr enthaltenen Immissionswerte keine strikten Grenzwerte dar. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 2018 – 4 B 3.18 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2018 – 2 A 669/17 –, juris; Beschluss vom 8. Februar 2017 – 10 B 1176/16.NE –, juris. Nach Nr. 3.1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete ein Immissionswert von 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete ein Immissionswert von 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt hinsichtlich landwirtschaftlicher Gerüche ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich enthält die GIRL nicht. In den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 wird allerdings ausgeführt, dass am Rande des Dorfgebietes im Einzelfall Zwischenwerte von bis zu 0,20 (20 % Jahresgeruchsstunden) möglich seien und dass das Wohnen im Außenbereich selbst mit einem immissionsschutzrechtlich noch geringeren Schutzanspruch verbunden sein könne; vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Erforderlich ist dabei jeweils die Prüfung der Gesamtumstände im Einzelfall. Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, juris Rn. 32, und vom 9. Dezember 2013 - 8 A 1451/12 -, = juris Rn. 8. So ist beim Außenbereich zu berücksichtigen, dass dieser bauplanungsrechtlich regelmäßig als Standort auch für solche - insbesondere landwirtschaftliche - Betriebe vorgesehen ist, die erhebliche Emissionen verursachen (§ 35 Abs. 1 BauGB). Im typischerweise landwirtschaftlich genutzten Außenbereich muss deshalb vor allem mit Lärm und Gerüchen gerechnet werden, die durch Tierhaltung, Dungstätten, Güllegruben und dergleichen üblicherweise entstehen. Sie sind typische Begleiterscheinungen der zulässigen landwirtschaftlichen Nutzung. So kann der Eigentümer eines im Außenbereich gelegenen Grundstücks, der dort in der Nachbarschaft emittierender landwirtschaftlicher Betriebe und in Kenntnis der situationsgeprägten Vorbelastung seines Grundstücks eine gewerbliche Nutzung aufnehmen will, nicht verlangen kann, von den mit der Tierhaltung verbundenen Immissionen weitestgehend verschont zu bleiben. Vgl. insgesamt OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 – 10 B 1323/13 –, juris m. w. N. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist daher anerkannt, dass bei der Festsetzung von Gewerbe- und Industriegebieten auf Flächen im Übergang zum Außenbereich zu dem Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden (0,15) im Einzelfall ein Zuschlag von bis zu 5 % Jahresgeruchsstunden (0,05) wegen der Nähe zu im Außenbereich bereits bestehenden Anlagen, die zulässigerweise Emissionen verursachen, welche zu einer höheren Immissionsbelastung im Plangebiet führen, gerechtfertigt sein kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Mai 2015 – 10 D 44/12.NE –, juris, Rn. 50 ff.; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2017 – 10 B 1176/16.NE –, juris, Rn. 25 f. Auch ist zu beachten, dass bei den hier zu betrachtenden landwirtschaftlichen Gerüchen anerkanntermaßen selbst im Übergangsbereich von Dorfgebieten zum Außenbereich Belastungen von 20 % der Jahresstunden zulässig sind. Bestätigt wird dies durch die am 23. Juni 2021 beschlossene und am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Neufassung der TA Luft 2021, in deren Anhang 7 (s. GMBl 2021 Nr. 48-54, S. 1180 ff) nunmehr die Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen geregelt ist und durch die die bislang landesrechtlichen Regelungen der GIRL integriert werden. Danach ist es gemäß Ziffer 3.1 bei Geruchsbeurteilungen im Außenbereich unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles möglich, Immissionswerte von 0,20 (Regelfall) bis 0,25 (begründete Ausnahme) für Tierhaltungsgerüche heranzuziehen. Dieses verdeutlicht, dass aus Sicht des Verordnungsgebers ein Belastungswert von 20 % der Jahresstunden für Gerüche jedenfalls im Außenbereich als generell für zumutbar erachtet wird. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann bezogen auf das genehmigte Vorhaben der Beigeladenen nicht von unzumutbaren Geruchsbelastungen auszugegangen werden. Dieses folgt aus dem im Genehmigungsverfahren eingeholten Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 5. Juli 2018. Nach dem Ergebnis der gutachterlichen Bewertung der Geruchsimmissionsbelastung wird im Bereich des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen der Immissionsrichtwert der Geruchsimmissionsrichtlinie für Gewerbegebiete (IW 0,15) nahezu flächendeckend eingehalten. Lediglich im äußersten östlichen Randbereich wurde eine leichte Überschreitung von max. 0,01 (1%) festgestellt. Angesichts dieser sich im Rahmen des Zulässigen bewegenden Geruchsimmissionen für das Vorhabengrundstück kann mithin ausgeschlossenen werden, dass von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Klägers unzumutbare Beeinträchtigen für die Beigeladene entstehen. Methodischen Bedenken gegen das eingeholte Geruchsgutachten sind – sofern vorliegend von Relevanz – nicht anzubringen. Die vom Kläger angeführten Einwände vermögen die Vollständigkeit, Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Gutachtens nicht in Frage zu stellen. Gutachten im Vorfeld von Bauvorhaben stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 22. Februar 2017 – 7 A 2289/15 – juris Rn. 43 und vom 28. März 2018 – 10 B 163/18 – juris Rn. 21. Diese Anforderungen erfüllt das Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 5. Juli 2018. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich - vorbehaltlich von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vor- und der Zusatzbelastung ggf. unter Berücksichtigung der Bebauungseinflüsse, einer Abluftfahnenüberhöhung und der Reduktion durch Abluftreinigungsanlagen im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung ermittelt wird. Diese ist sodann an dem nach der GIRL maßgeblichen Immissionsrichtwert zu messen (vgl. Nr. 4.6 GIRL). Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. März 2016 – 8 B 1341/15 –, juris Rn. 65, vom 9. Dezember 2013 – 8 A 1451/12 –, juris Rn. 11, vom 3. Februar 2011 - 8 B 1797/10 -, juris Rn. 5, und vom 21. September 2012 - 8 B 762/11 -, NWVBl. 2013, 177 = juris Rn. 33. Berechnungen auf der Basis der GIRL stellen dabei ein im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit komfortables „worst-case-Szenario“ dar, sodass das gefundene Ergebnis „auf der sicheren Seite“ liegt. Vgl. VGH Bad-Württ., Urteile vom 15. Juli 2020 – 5 S 2522/18 –, juris Rn. 54 und vom 12. Oktober 2017 – 3 S 1457/17 - juris Rn. 31; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom vom 24. März 2015 – 2 L 184/10 – juris Rn. 95; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 7. Februar 2014 – 1 B 11320/13 – juris Rn. 20; Das im Genehmigungsverfahren der Beigeladenen vorgelegte Geruchsgutachten genügt diesen Anforderungen. Der Einwand des Klägers, es handele sich mit Blick auf die unzulängliche Ermittlung der Vorbelastung durch Außerachtlassung von emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben in der näheren Umgebung nicht um ein Gutachten, welches hinsichtlich der Prognose der Geruchsimmissionen sich „auf der sicheren Seite“ befinde, greift nicht durch. Die in dem Geruchsgutachten bei der Erfassung der Geruchsvorbelastung fehlende Einbeziehung der landwirtschaftlichen Hofstellen von M. und I1. ist nicht zu beanstanden. Nach Nr. 4.4.2 GIRL ist das Beurteilungsgebiet grundsätzlich so festzulegen, dass sich die Beurteilungsflächen vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der Schornsteinhöhe entspricht; als kleinster Radius ist 600 m zu wählen. Danach soll sichergestellt werden, dass das Beurteilungsgebiet keinesfalls kleiner ausfallen soll, als es einem Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt der Anlage entspricht. Außerhalb dieses Radius wird mithin grundsätzlich vermutet, dass die Emissionsquelle keinen relevanten Geruchsbeitrag mehr leistet. Das ist auch ein für den Regelfall ausreichender Anhaltspunkt dafür, welche Geruchsquellen umgekehrt bei der Errechnung der Geruchsfrachten, denen ein Immissionsort ausgesetzt ist, Berücksichtigung finden müssen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 21. März 2017 – 8 A 1105/15 –, juris Rn. 115; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2015 – 2 L 184/10 –, juris Rn. 105. Vor dem Hintergrund, dass nach Nr. 4.1 der GIRL (sowie nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 4.6 GIRL) bei rechnerischer Ermittlung der vorhandenen Belastung alle Emittenten von Geruchsstoffen, die das Beurteilungsgebiet beaufschlagen, zu erfassen sind, kann es im Einzelfall zwar gerechtfertigt sein, auch weiter entfernte Emissionsquellen zu berücksichtigen. Allerdings findet nur eine Berücksichtigung solcher Emissionsquellen statt, die trotz ihrer Lage außerhalb des Radius nach Nr. 4.4.2 der GIRL „relevant“ auf das Beurteilungsgebiet einwirken. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2017 – 1 KN 54/16 –, juris Rn. 66; OVG Magdeburg, a.a.O.; OVG Münster, Beschluss vom 9. Dezember 2013 – 8 A 1451/12 -, juris Rn. 32; OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 12 LA 114/11 -, juris Rn. 9 ff; vgl. auch die entsprechenden Ausführungen des LANUV NRW zur "Ausbreitungsrechnung für Geruchsstoffe" (Abschnitt "Beurteilungsgebiet - Untersuchungsraum"), abrufbar unter: https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/landwirtschaft-und-ernaehrung/tierhaltung/gerueche/ausbreitungs- rechnung Vorliegend befinden sich die beiden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe M. und I1. außerhalb des Mindestuntersuchungsradius von 600 m. Der im südlichen Bereich gelegene Betrieb M. , B1. 57 weist eine Entfernung von ca. 650 m zum Vorhabengrundstück der Beigeladenen aus; der im südwestlichen Bereich (noch) ansässige Betrieb I1. , B1. 35, eine solche von ca. 700 m. Diese landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe sind im Geruchsgutachten bezogen auf ihre Geruchsemissionen untersucht worden. Ausweislich der Feststellung der Gutachter wirken indes die beiden landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebe nicht in relevanter Weise auf das Vorhabengrundstück der Beigeladenen ein. Nach den erfolgten Ausbreitungsberechnungen liegen die jeweiligen 2% - Isolinien (Linie gleicher Überschreitungshäufigkeit der Geruchsschwelle) der Betriebe M. und I1. außerhalb des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen. Dieses veranschaulichen die im Gutachten enthaltenen graphischen Darstellungen. Konsequenz dessen ist, dass die landwirtschaftlichen Betriebe M. und I1. einen Emissionsbeitrag von weniger als 2% Jahresgeruchsstunden leisten und damit nicht relevant auf das Vorhabengrundstück einwirken. So wird nach Nr. 3.3 GIRL bei Einhaltung des als Irrelevanzschwelle verstandenen Wertes von 0,02 (= 2 % Jahresgeruchsstunden) davon ausgegangen, dass die hinzutretende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöht. Demzufolge scheidet – sofern keine besonderen Umstände des Einzelfalles vorliegen – bei einer Unterschreitung dieses Wertes eine Einbeziehung der entsprechenden Anlagen in die vorzunehmende Ermittlung der Vorbelastung aus. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 16. November 2017 – 1 KN 54/16 –, juris. Aus diesem Grunde konnten die beiden landwirtschaftlichen Betriebe bei der Ermittlung der Vorbelastung ausgeschlossen werden. Hinsichtlich des Betriebes I1. ist zudem anzumerken, dass die Beklagte die landwirtschaftlichen Flächen zwischenzeitlich erworben hat und mit Blick auf die Verlagerung der Hofstelle nur noch eine zeitlich befristete weitere Bewirtschaftung erfolgt. Sofern der Kläger des Weiteren rügt, der nordwestlich des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen gelegene landwirtschaftliche Tierhaltungsbetrieb Thesing, Ahle 136, habe zu Unrecht in der Begutachtung keine Berücksichtigung gefunden, so trifft dieser Einwand nicht zu. Ausweislich des Geruchsgutachten (s. S. 12 und 16) ist der Betrieb Thesing im Zuge der Ermittlung der Vorbelastung miteinbezogen worden. Ist mithin eine nicht mehr zumutbare Geruchsbelastung des Vorhabengrundstücks der Beigeladenen durch die in der näheren Umgebung ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe nicht zu eruieren, so hat der Kläger keine Betriebsbeschränkungen oder nachträgliche immissionsschutzrechtliche Auflagen zu befürchten. Sofern der Kläger allgemein darauf verweist, dass durch das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen zukünftige Betriebserweiterungen seinerseits verhindert würden, greift dieser Einwand nicht. Denn insoweit allein berücksichtigungsfähige konkrete Erweiterungsabsichten hat der Kläger nicht vorgetragen. b) Ferner verstoßen die von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen für den Kläger nicht unzumutbar gegen das ihn schützende Gebot der Rücksichtnahme. Für den Außenbereich betragen die Lärmrichtwerte in entsprechender Heranziehung der Immissionsrichtwerte für Dorf- und Mischgebiete nach Nr. 6.1 Buchstabe c TA Lärm 1998 (Nr. 6.1 Buchstabe d TA Lärm 2017) 60 dB(A) tagsüber und 45 dB(A) nachts. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2018 – 8 B 1291/17 –, juris Rn. 66 f., m. w. N. Für das Grundstück des Klägers ist demnach gemäß Nr. 6.1 lit. c) TA Lärm von einem Immissionsrichtwert von tags 60 dB (A) und 45 dB(A) nachts auszugehen. Die maßgeblichen Immissionsrichtwerte werden nach dem von der Beigeladenen als Bauvorlage eingereichten schalltechnischen Gutachten des Ingenieurbüros S. & I. vom 27. Juni 2018, das ausweislich der Nr. 14 der Auflage Bestandteil der streitgegenständlichen Baugenehmigungen ist, eingehalten. Hinsichtlich des nach der TA Lärm zu beurteilenden anlagebezogenen Lärms einschließlich der Fahrzeuggeräusche auf dem Betriebsgrundstück sowie bei der Ein- und Ausfahrt von Kraftfahrzeugen (vgl. Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 1 der TA Lärm) ergibt sich nach den schalltechnischen Gutachten durch den Betrieb der Beigeladenen am Wohnhaus des Klägers im ersten Obergeschoss (Immissionspunkt IP 01) ein Beurteilungspegel von 38,2 dB(A) tags und 32,6 dB(A) nachts. Diese prognostizierten Lärmwerte bzgl. des anlagebezogenen Lärms liegen 21,8 dB(A) unter dem Immissionsrichtwert für das Wohnhaus des Klägers von 60 db(A) tags und 12,4 dB(A) unter dem maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) nachts. Es liegt mithin eine deutliche Unterschreitung vor. Gemäß Nr. 2.2 lit. a) TA Lärm befindet sich das Grundstück des Klägers damit schon nicht mehr im Einwirkungsbereich des Bauvorhabens und der hier zu untersuchenden baulichen Anlage. Als Einwirkungsbereich einer Anlage sind nach dieser Regelung die Flächen anzusehen, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Der Bestimmung liegt die Erwägung zugrunde, dass eine Zusatzbelastung, die mindestens 10 dB(A) unter dem Richtwert liegt, nicht zu einer Überschreitung des Richtwertes um mehr als 1 dB(A) führen kann und damit nach Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm irrelevant ist. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 – 8 A 1161/18 –, juris Rn. 58; Beschluss vom 27. August 2019 – 2 A 3300/18 –, juris Rn. 33 und Beschluss vom 9. Februar 2018 – 2 B 1396/17 –, juris Rn. 32. Demzufolge ist unter keinem Gesichtspunkt eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme gegeben.