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Urteil

7 A 2289/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0222.7A2289.15.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Umnutzung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zu einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Büroeinheit, die das Grundstück N. T.----straße 80 in E. betrifft. Gegenstand des parallelen Verfahrens 7 A 2288/15 ist eine der Beigeladenen unter dem 18.4.2012 erteilte Baugenehmigung die im Wesentlichen das angrenzende Grundstück F. 167 betrifft. Die Beigeladene besteht aus drei Brüdern, die Eigentümer der Grundstücke Gemarkung N1. , Flur 3, Flurstücke 440, 527, 528, 529, 530 und 531 sind, auf denen sie den Garten- und Landschaftsbaubetrieb führen. Das Flurstück 530 war früher Teil des Gutes B. . Auf diesem Flurstück befindet sich das ehemalige Wirtschaftsgebäude des Gutes mit der postalischen Bezeichnung F. 167, das teilweise unter Denkmalschutz steht. Nördlich und westlich des Flurstücks 440 liegt das ehemals als landwirtschaftliche Fläche genutzte Flurstück 497, das früher ebenfalls zu Betriebszwecken genutzt worden ist. Die Klägerin ist Eigentümerin der ursprünglich zum Gut B. gehörenden Grundstücke Gemarkung N1. , Flur 3, Flurstücke 360, 361, 405 und 450 mit der postalischen Bezeichnung F. 169. Das Flurstück 361 ist mit dem ehemaligen Herrenhaus des Gutes bebaut. Dieses steht unter Denkmalschutz. Es wird von der Klägerin mit ihrer Familie bewohnt. Weitere Wohneinheiten in diesem Gebäude sind vermietet. Die Flurstücke 405 und 450 grenzen westlich an das Flurstück 440 und die Flurstücke 361 und 450 im Norden an das Flurstück 530 an. Der gesamte Bereich liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und außerhalb eines Bebauungszusammenhangs. Im Flächennutzungsplan der Stadt E. sind die Grundstücke als Flächen für die Landwirtschaft ausgewiesen. Sie liegen im Landschaftsschutzgebiet L 5 des Landschaftsplans E. -Nord. Am 26.7.2010 erteilte die Beklagte einen planungsrechtlichen Vorbescheid für „die Nutzungsänderung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zum Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Büroeinheit und neben den zwei vorhandenen Wohneinheiten zur Erstellung von 3 zusätzlichen Wohneinheiten im baulichen Bestand auf dem Flurstück 440“, den sie nach Klageerhebung durch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 17.7.2013 dahingehend abänderte, dass die Feststellung der planungsrechtlichen Zulässigkeit nicht die Frage der Einhaltung des Gebotes der Rücksichtnahme umfasse. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 17.7.2013 ab (10 K 4650/10). Unter dem 4.12.2010 beantragten die Beigeladenen bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für das Baugrundstück N. T.----straße 80 in E. (Flurstück 440) zur Nutzungsänderung einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle zum Garten- und Landschaftsbaubetrieb entsprechend dem Vorbescheid vom 26.7.2010. Die gemeinsame Untere Umweltschutzbehörde der Städte C. , E. und I. teilte mit Schreiben vom 19.5.2011 der Beklagten mit, dass der Umsetzung des Bauvorhabens aus immissionsschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken entgegenstünden, wenn die in der Anlage aufgeführten Nebenbestimmungen beachtet würden. In diesen grün gestempelten Nebenbestimmungen heißt es unter Nr. 1 u.a.: „Die von der Genehmigung erfasste Anlage ist schalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von dieser Anlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen, wie z.B. Maschinen, Geräte, Lüftungsanlagen, Fahrzeugverkehr, verursachten Geräuschimmissionen folgende Werte - gemessen jeweils 0,50 m vor geöffnetem, vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster (von betriebsfremden schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109) der nachstehend genannten Häuser - nicht überschreiten: F. 169 bei Tage 60 dB (A) bei Nacht 45 dB (A)“… Die Beigeladenen legten eine grün gestempelte Betriebsbeschreibung vom 7.6.2011, die Geräuschimmissionsprognose des Ingenieurbüros für technische Akustik und Bauphysik - ITAB - vom 15.2.2012 und eine grün gestempelte erweiterte Betriebsbeschreibung vom 14.2.2012 vor. Die untere Landschaftsbehörde erteilte für das Vorhaben am 28.2.2012 eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG von den Verboten der Landschaftsschutzbestimmungen des Landschaftsplans E. -Nord unter Auflagen. Mit Bescheid vom 29.2.2012 (61/5-2-038221) erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Genehmigung zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes zu einem Garten- und Landschaftsbaubetrieb mit Büroeinheit auf dem Grundstück N. T.----straße 80, Gemarkung N. , Flur 3, Flurstück 440. Die Auflage Nr. 1700 lautet: „Die als Anlage beigefügten Nebenbestimmungen der Stadt I. - Untere Umweltschutzbehörde - vom 19. Mai 2011 sind Bestandteil dieser Genehmigung und für die Ausführung verbindlich. Die weiterhin dort enthaltenen Hinweise sollten Sie beachten.“ In der Auflage Nr. 1995 der Baugenehmigung heißt es: „Bestandteil der bauordnungsrechtlichen Prüfung war die Schallimmissionsprognose des Ingenieurbüros J. (Ingenieurbüro für technische Akustik und Bauphysik, T1. Straße 309 A, E. , in ihrer Fassung vom 15. Februar 2012. Die der Prognose zugrundeliegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung insbesondere ausgewiesen in der Anlage vom 14.2.2012 sind für die Ausführung bindend. Abweichungen hiervon bedürfen einer erneuten schallgutachterlichen Bewertung und einer Nachtragsgenehmigung der diesbezüglichen veränderten Ausführung.“ Mit Schreiben vom 1.3.2012 übersandte die Beklagte der Klägerin die Baugenehmigung. Am 26.3.2012 hat die Klägerin gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Sie werde in ihren Nachbarrechten verletzt. Die Baugenehmigung lasse nicht erkennen, auf welcher rechtlichen Basis sie erteilt worden sei. Jedenfalls seit 1975 werde auf den Flächen der Beigeladenen keine Landwirtschaft mehr betrieben. Auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen fänden Aktivitäten mit schweren Maschinen und LKWs mit entsprechender Geräusch- und Staubbelastung statt. Es werde regelmäßig ein Dauerschallpegel erreicht, der tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) überschreite. Die Baugenehmigung sei objektiv rechtswidrig. Weiterhin sei die Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt. Es sei unklar, was mit der Auflage Nr. 10001 gemeint sei. Auch die Auflage Nr. 1995 sei zu unbestimmt. Die Inbezugnahme eines Sachverständigengutachtens im Rahmen einer Baugenehmigung sei in der Regel nicht ausreichend, um dem Bestimmtheitserfordernis der Baugenehmigung Rechnung zu tragen. Es wäre geboten gewesen, eine genaue Beschreibung der Tätigkeiten auf dem Freigelände in die Baugenehmigung aufzunehmen. Die Baugenehmigung verletze auch das Gebot der Rücksichtnahme. Das im Baugenehmigungsverfahren vorgelegte Lärmschutzgutachten sei nicht ausreichend. Die von dem Gutachter zugrunde gelegten Annahmen entsprächen nicht dem durch die Baugenehmigung legalisierten Betrieb. Durch die erteilte Baugenehmigung sei ein Betrieb genehmigt worden, der nicht nur Auswirkungen auf ihr Wohnhaus, sondern auch auf den Garten- und Ruhebereich habe. Während der normalen Betriebszeiten sei ein Aufenthalt im Garten nahezu unmöglich. Die Klägerin hat beantragt, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 29.2.2012 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Schriftsatz vom 9.7.2015 hat die Beklagte erklärt, die beigefügte „Erläuterung der Betriebsbeschreibung zur Klarstellung“ der Beigeladenen vom 8.7.2015 werde zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht. Sie hat im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei unbegründet. Die Klägerin sei durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Nachbarrechten verletzt. Durch die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz sei sichergestellt, dass das Rücksichtnahmegebot gewahrt werde. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 12.8.2015 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und die angefochtene Baugenehmigung aufgehoben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die angefochtene Baugenehmigung sei in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt und verstoße deswegen zugleich zum Nachteil der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung enthalte gravierende widersprüchliche Angaben in den Bauvorlagen und lasse Merkmale des Vorhabens der Beigeladenen unreglementiert, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedurft hätte. So weise die Baugenehmigung im Verhältnis der Auflagen Nr.1700 und Nr. 1995 einen erheblichen Widerspruch auf. Der Umfang des Betriebs des im Lageplan eingezeichneten Kraftstoffabfüllplatzes könne in keiner Weise bestimmt werden. Die Unbestimmtheit folge dagegen nicht bereits daraus, dass in der Auflage Nr. 1995 die Geräuschimmissionsprognose vom 15.2.2012 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt worden sei. Durch die Verbindlicherklärung der der Prognose zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen sei die erforderliche Bestimmbarkeit grundsätzlich gegeben. Dagegen verstoße die Auflage Nr. 10001 zulasten der Klägerin gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Wegen der Summe der Unklarheiten genügten auch die für das Haus der Klägerin festgelegten Zielwerte nach der TA Lärm nicht, um einen hinreichenden Lärmschutz sicherzustellen. Dies gelte auch im Hinblick auf den am Richtwert für ein Mischgebiet von 60 dB(A) orientierten nicht unerheblichen Puffer (Gesamtbeurteilungspegel von 54,6 dB(A)). Mit Schriftsatz vom 27.10.2015 hat die Beklagte die Auflage Nr. 10001 aufgehoben. Die Beklagte verweist zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung auf ihren Vortrag im Zulassungsverfahren, in dem sie im Wesentlichen ausgeführt hat: Das Verwaltungsgericht sei unzutreffender Weise von der Unbestimmtheit der Baugenehmigung ausgegangen. Der lediglich im Lageplan dargestellte Kraftstoffabfüllplatz sei nicht Gegenstand der streitgegenständlichen Baugenehmigung geworden. Die Baugenehmigung weise im Verhältnis der Auflagen Nr. 1700 und Nr. 1995 auch keine erheblichen Widersprüchlichkeiten auf. Verbindlich sei die Geräuschimmissionsprognose, die zum Gegenstand der Auflage Nr. 1995 gemacht worden sei. Die Auflage Nr. 10001 sei aufgehoben. Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung ließen sich aus der Baugenehmigung eindeutig entnehmen. Soweit der klagende Nachbar von keinen Immissionen betroffen sei, könne er auch keine Verletzung seiner Nachbarrechte geltend machen. Die im Parallelverfahren 7 A 2288/15 vorgelegte Erläuterung vom 28.9.2015 stelle klar, dass der Holzzerkleinerer und die Bodensiebmaschine nur im abgeschirmten Bereich betrieben werden dürften. Der Holzzerkleinerer werde nur 6 Stunden am Tag betrieben. Ein gemeinsamer Betrieb der beiden Maschinen sei ausgeschlossen. Der Aufstellungs- und Einsatzort des Holzzerkleinerers ergebe sich aus dem dortigen Lageplan und dem Plan zur Geräuschimmissionsprognose. Ein Holzzerkleinerer der Firma E1. mit einer maximalen Schallleistung von LWA = 121,8 dB(A) sei nie Grundlage der Geräuschimmissionsprognose gewesen. Selbst bei Berücksichtigung dieses Gerätes sei der Gutachter von J. am Wohnhaus der Klägerin nur zu einem Beurteilungspegel von 56 dB(A) gelangt. Ein gleichzeitiger Betrieb von Holzzerkleinerer und Bodensiebmaschine sei nicht vorgesehen. Vor dem Hintergrund, dass die Gesamtbelastung am Gebäude der Klägerin in der Tageszeit noch einen erheblichen Puffer bis zu den Mischgebietsgrenzwerten von tagsüber 60 dB(A) lasse, erscheine es abwegig, davon auszugehen, dass durch den von der Baugenehmigung erfassten Betrieb Immissionen erzeugt würden, die zu einer Nachbarrechtsverletzung führen würden. Der Freisitz im Gartenbereich sei nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.8.2015 die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass die Baugenehmigung in ihrer jeweils letzten Fassung aufgehoben wird. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht sei zutreffend von der Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung ausgegangen. Mangels Grünstempelung sei die Geräuschimmissionsprognose vom 15.2.2012 kein Bestandteil der Baugenehmigung geworden. Zudem gehe diese von falschen Voraussetzungen aus. Die Auflagen Nrn. 1700 und 1995 seien widersprüchlich und unklar. Kernproblem des Rechtsstreites sei die Tatsache, dass nur eine rudimentäre, nur dem Namen nach als Betriebsbeschreibung zu bezeichnende Bauvorlage vorliege. Auch die Lärmschutzmaßnahmen seien in keiner Weise hinreichend konkretisiert. Das von ihr, der Klägerin, beauftragte Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros V. & Partner GmbH vom 21.9.2016 gelange zu dem Ergebnis, dass bei dem genehmigten Betrieb des Holzzerkleinerers E1. DH 910 bzw. der Trommelsiebmaschine E1. SM 518 der maßgebliche Immissionsrichtwert von 60 dB(A) an den Immissionspunkten 1 und 2 um max. 2 dB(A) überschritten werde. Im Bereich ihrer Terrasse, insbesondere am Gartenteich östlich des Betriebshofes, verursache der Betrieb Beurteilungspegel von mindestens 70 dB(A). Die Beigeladene beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.8.2015 die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Der Freisitz der Klägerin sei nach der TA Lärm kein maßgeblicher Immissionsort. Vorgesehen für den Betrieb sei ein Holzzerkleinerer der Firma F1. Typ Biber 70 K. Genehmigt sei der Betrieb eines nicht näher spezifizierten Holzzerkleinerers, dessen Schallleistung an den entscheidenden Messpunkten 60 dB(A) nicht übersteige. Dies sei bei dem Gerät Biber 70 K der Fall. Das von der Klägerin nunmehr eingereichte Gutachten von V. & Partner vom 21.9.2016 gehe von falschen Voraussetzungen aus. Dort würden unter anderem ein viel zu lauter Holzzerkleinerer des Typs E1. DH 910 und ein zu hoher Schallpegel für die Siebmaschine zugrunde gelegt. Weiterhin basierten die Werte im Gutachten vom 21.9.2016 auf einer Betriebszeit von 8 Stunden am Tag. Tatsächlich betrage die genehmigte Betriebszeit nach der aktuellen Betriebsbeschreibung vom 28.9.2015 für den Holzzerkleinerer und die Siebmaschine jeweils max. 6 Stunden am Tag unter Ausschluss des gleichzeitigen Betriebes der Maschinen. Die Terrasse am Gartenteich komme als Messpunkt nicht in Betracht. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 1.9.2016 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten auch zu den Verfahren 7 A 2288/15 und 7 B 1083/15 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Baugenehmigung vom 29.2.2012 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 9.7.2015 und vom 27.10.2015 verletzt die Klägerin nicht in ihren subjektiven Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Genehmigungsinhalt der angefochtenen Baugenehmigung vom 29.2.2012 ergibt sich aus den zugehörigen Bauantragsunterlagen in Verbindung mit der am 9.7.2015 zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung vom 8.7.2015 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 27.10.2015. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt mit diesem Inhalt nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Klägerin ist durch die Bestimmungen der angefochtenen Genehmigung zum Immissionsschutz hinreichend vor unzumutbaren - von dem Betrieb der Beigeladenen ausgehenden - Lärmimmissionen geschützt. Die Beklagte hat durch die Auflage Nr. 1700, mit der auf das Schreiben der Stadt I. vom 19.5.2011 Bezug genommen wird, zutreffende Zielwerte von tagsüber maximal 60 dB(A) und nachts maximal 45 dB(A) festgesetzt und es steht mit hinreichender Sicherheit fest, dass die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze nicht überschreiten. Zum Prüfungsmaßstab näher OVG NRW, Beschluss vom 16.5.2013 - 8 A 2893/12 -, juris, m. w. N., vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 14.11.2014 - 2 A 767/14 -, juris. Die danach maßgeblichen Immissionsrichtwerte von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) werden an dem Gebäude der Klägerin durch den regelmäßigen, genehmigten Betrieb der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit nicht überschritten. Dies ergibt sich aus den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen des Ingenieurbüros J. vom 15.2.2012, vom 28.9.2015, vom 13.9.2016 und vom 14.11.2016. Die dem Gutachten des Ingenieurbüros J. vom 15.2.2012 zugrunde liegenden baulichen und organisatorischen Annahmen sind Bestandteil der angefochtenen Baugenehmigung geworden. Dies gilt auch im Hinblick auf die in der Auflage Nr. 1995 erfolgte Bezugnahme auf das J. Gutachten vom 15.2.2012. Das Verwaltungsgericht hat hierzu richtig ausgeführt, dass die Beklagte in der angefochtenen Baugenehmigung hinreichend konkret auf die „der Prognose zugrundeliegenden baulichen und organisatorischen Annahmen, ausgewiesen durch die genehmigten Planvorlagen und durch die Bau- und Betriebsbeschreibung“ Bezug genommen hat. Das Gutachten ist mit dem genauen Datum hinreichend konkret bezeichnet. In den Verwaltungsakten befindet sich nur ein J. Gutachten vom 15.2.2012, so dass keine Unklarheiten entstehen können, welche Fassung des Gutachtens in Bezug genommen wird. Die Gutachten und Stellungnahmen sind - entgegen der Auffassung der Kläge- rin - auch methodisch nicht zu beanstanden. Gutachten stellen lediglich eine Prognose dar, die das Gericht nur darauf zu prüfen hat, ob diese mit den im maßgebenden Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der für sie erheblichen Umstände sachgerecht erarbeitet worden ist. Das Gericht überprüft insoweit die Wahl einer geeigneten fachspezifischen Methode, die zutreffende Ermittlung des der Prognose zugrunde liegenden Sachverhalts und ob das Ergebnis einleuchtend begründet worden ist. Ferner ist zu fragen, ob die mit jeder Prognose verbundene Ungewissheit künftiger Entwicklungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Eingriffen steht, die mit ihr gerechtfertigt werden sollen. Es ist hingegen nicht Aufgabe des Gerichts, das Ergebnis einer auf diese Weise sachgerecht erarbeiteten Prognose als solches darauf zu überprüfen, ob die prognostizierte Entwicklung mit Sicherheit bzw. größerer oder geringerer Wahrscheinlichkeit eintreten wird oder kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2.10.2013 - 7 D 18/13.NE -, BRS 81 Nr. 11 = BauR 2014, 221. Die vorbeschriebenen Anforderungen erfüllt die Schalltechnische Untersuchung vom 15.2.2012 in Verbindung mit den nachgereichten Stellungnahmen und Erläuterungen. Die dem Gutachten vom 15.2.2012 zugrundeliegenden Annahmen entsprechen hinsichtlich des untersuchten Betriebsablaufs der mit Schriftsatz vom 9.7.2015 wirksam zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Betriebsbeschreibung vom 8.7.2015, wobei nach dieser der Betrieb des Holzzerkleinerers und der Trommelsiebmaschine allerdings nicht mehr Gegenstand dieser Baugenehmigung ist. Ebenso wenig ist nach dieser Betriebsbeschreibung - mangels entsprechender Erwähnung - der Kraftstoffabfüllplatz zum Gegenstand der Baugenehmigung geworden. In den nachfolgenden Stellungnahmen hat das Ingenieurbüro J. jeweils den aktuellen Genehmigungsstand zugrunde gelegt. In diesen Untersuchungen gelangt das Ingenieurbüro J. zu dem Ergebnis, dass beim genehmigungskonformen Betrieb die Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionspunkten auf dem Grundstück der Klägerin selbst dann noch um 4 dB(A) unterschritten werden, wenn ein Holzzerkleinerer des Typs E1. DH 910 zum Einsatz kommt (Stellungnahme des J. -Gutachters vom 13.9.2016), der mit einer maximalen Schallleistung von über 121 dB(A) wesentlich lauter ist als der von der Genehmigung im Parallelverfahren 7 A 2288/15 zugelassene Zerkleinerer, der nur eine maximale Schallleistung von 115 dB(A) aufweisen darf. Damit wird der hier maßgebliche Immissionswert von tagsüber 60 dB(A) am Haus der Klägerin mit hinreichender Sicherheit nicht überschritten. Dies bedeutet, dass die Immissionsrichtwerte am Wohnhaus der Klägerin selbst dann noch hinreichend sicher eingehalten werden, wenn sich die vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende Schallenergie verdoppeln würde. Dies würde nämlich nicht zur Verdoppelung des Beurteilungspegels, sondern nur zu einer Erhöhung um 3 dB(A) führen. Vgl. Kuschnerus, Der sachgerechte Bebauungsplan, 4. Auflage, Rn. 438. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert geltend gemacht oder dargelegt, dass diese schalltechnischen Untersuchungen fehlerhaft sind. Soweit sie unter Vorlage eines eigenen schalltechnischen Gutachtens von V. und Partner vom 21.9.2016 rügt, das Gutachten des J. vom 15.2.2012 beruhe auf einem fehlerhaften Sachverhalt, da lärmrelevante Betriebsabläufe nicht berücksichtigt worden seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Das von der Klägerin eingereichte Gutachten gelangt - unter Berücksichtigung des von ihr für relevant gehaltenen Sachverhaltes - ebenfalls zu dem Ergebnis, dass bei regelmäßigem Betrieb der Firma der Beigeladenen - unter Ausklammerung des Betriebs des Holzzerkleinerers - am Gebäude der Klägerin die Immissionsrichtwerte für ein Mischgebiet eingehalten werden. Soweit der Gutachter der Klägerin zu einem abweichenden Ergebnis im Vergleich zu den J. -Gutachten und Stellungnahmen - nämlich einer Überschreitung des Immissionsrichtwertes am Gebäude der Klägerin tagsüber um 2 dB(A) - gelangt, beruht dies nach seinen eigenen Ausführungen nur auf der Berücksichtigung des Holzzerkleinerers E1. DH 910 mit einer maximalen Schallleistung von 121,8 dB(A) und damit auf einem anderen als dem genehmigten Betriebsregime. Denn die hier streitgegenständliche Baugenehmigung hat den Betrieb eines Holzzerkleineres – wie ausgeführt – gar nicht mehr zum Gegenstand. Auch hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten, auf ihren Außenwohnbereich einwirkenden Lärmimmissionen durch den genehmigten Betrieb der Beigeladenen ergeben sich keine unzumutbaren Auswirkungen im obigen Sinne. Die Klägerin beruft sich auf die Feststellungen in dem Gutachten von V. und Partner vom 21.9.2016 (Seite 4), nach denen der Betrieb der Beigeladenen „im Bereich ihrer Terrasse am Gartenteich östlich des Betriebshofes M. “ einen Beurteilungspegel von mehr als 70 dB(A) verursache. Bei dieser Terrasse handelt es sich aber um keinen schutzbedürftigen Außenwohnbereich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23.10.2008 - 7 D 90/07.NE -, juris; Feldhaus/Tegeder, TA Lärm Kommentar, B Nr. 6.1 Rn. 19. Die - baurechtlich nicht genehmigte - Terrasse an dem Teich befindet sich auf dem Flurstück 405 und gehört aufgrund der Entfernung zu dem auf dem Flurstück 361 aufstehenden Wohnhaus der Klägerin nicht mehr zum schützenswerten Wohn- bzw. Gartenbereich im obigen Sinne. Dass sonstige schutzbedürftige Außenwohnbereiche auf dem Hausgrundstück der Klägerin von unzumutbaren Lärmimmissionen betroffen sein könnten, hat die Klägerin nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen wird dem Schutzbedürfnis im Außenwohnbereich in der Regel schon dadurch Rechnung getragen, wenn - wie hier - an dem maßgeblichen Immissionsort am Wohngebäude der Immissionsrichtwert eingehalten wird. Vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm Kommentar, B Nr. 6.1 Rn. 19. Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Auflage Nr. 10001 der angefochtenen Baugenehmigung vor, die nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine aktive Duldung darstellt. Die Beklagte hat die Auflage Nr. 10001 der angefochtenen Baugenehmigung mit Schriftsatz vom 27.10.2015 aufgehoben. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung des Senats geltend gemacht hat, diese Auflage habe ursprünglich dem Schutz der Klägerin gedient und ihre Aufhebung führe zu einer Verschlechterung der Nachbarrechte der Klägerin, rechtfertigt dies nicht die Annahme einer rechtlich relevanten Rücksichtslosigkeit. Bei der Auflage Nr. 10001, mit der der Beigeladenen für einen gewissen Zeitraum die nicht genehmigte Nutzung des nördlichen Nachbargrundstücks ermöglicht wurde, handelte es sich um eine für die Beigeladene günstige Regelung. Deren Wegfall stellt keinen Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin dar. Soweit die Klägerin geltend macht, die Genehmigung sei nach wie vor nicht hinreichend bestimmt, kann dahin stehen, ob dies hinsichtlich der Festlegung einzelner Aspekte der Art und Weise des Betriebs der Beigeladenen zutrifft. Einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot kann sie jedenfalls nicht mit Erfolg rügen, weil eine eventuelle Unbestimmtheit des genehmigten Betriebs nicht nachbarrechtsrelevant ist. Das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.2.2015 - 2 A 616/14 -, BRS 83 Nr. 141 = BauR 2015, 948, m. w. N., und Urteil vom 15.5.2013 - 2 A 3010/11 -, BRS 81 Nr. 178 = BauR 2013, 1817. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Denn aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass vorhabenbedingte, genehmigte Lärmimmissionen, die das Maß des Unzumutbaren überschreiten, mit Blick auf das Grundstück der Klägerin nicht zu befürchten sind. Entsprechendes gilt für vorhabenbedingte Staubimmissionen. Auch insoweit ist weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich, dass das Maß des Zumutbaren überschritten ist. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich damit in das Kostenrisiko begeben hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.