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Urteil

4 C 12/10

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 16 Abs. 5 BImSchG befreit nur von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht beim unveränderten Wiederaufbau, nicht von anderen erforderlichen behördlichen Genehmigungen wie der Baugenehmigung. • Eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG ersetzt keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG. • Eine kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG ist zulässig, wenn sie sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der erteilten Baugenehmigung erfüllt werden. • Bei Beurteilung der Zulässigkeit sind bau- und immissionsschutzrechtliche Vorgaben kumulativ zu prüfen; technische Regelwerke wie die Geruchsimmissions-Richtlinie können als Orientierung herangezogen werden.
Entscheidungsgründe
Wiederaufbau privilegierter Anlage: §16 Abs.5 BImSchG befreit nur von immissionsschutzrechtlicher Genehmigung • § 16 Abs. 5 BImSchG befreit nur von der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht beim unveränderten Wiederaufbau, nicht von anderen erforderlichen behördlichen Genehmigungen wie der Baugenehmigung. • Eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG ersetzt keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung mit Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG. • Eine kapazitätsbeschränkende Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG ist zulässig, wenn sie sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der erteilten Baugenehmigung erfüllt werden. • Bei Beurteilung der Zulässigkeit sind bau- und immissionsschutzrechtliche Vorgaben kumulativ zu prüfen; technische Regelwerke wie die Geruchsimmissions-Richtlinie können als Orientierung herangezogen werden. Der Kläger ließ einen abgebrannten Putenstall wiedererrichten; der Stall ist Teil eines vierstündigen Komplexes, zwei Ställe werden von einer GbR betrieben. Nach einer Anzeige gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG beantragte der Kläger eine Baugenehmigung; der Beklagte erteilte diese 2005 mit einer Nebenbestimmung, die die Gesamtzahl der in allen vier Ställen zu haltenden Puten auf 15 400 beschränkte. Ziel der Nebenbestimmung war es, Überschreitungen der nach der Geruchsimmissions-Richtlinie zulässigen Werte in der Nachbarschaft zu verhindern. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen die Klage des Klägers gegen die Nebenbestimmung ab. Der Kläger rügte, § 16 Abs. 5 BImSchG entlasse beim unveränderten Wiederaufbau von der materiellen Genehmigungsbedürftigkeit und damit auch von der Erfordernis eines Baugenehmigungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht hielt dem entgegen, eine Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG sei keine Genehmigung mit Konzentrationswirkung und die Baugenehmigung bleibe erforderlich. • Die Revision des Klägers ist unbegründet; das angefochtene Ergebnis bleibt aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen bestehen (§ 144 Abs. 4 VwGO). • Rechtsgrundlage der Nebenbestimmung ist § 36 Abs. 1 VwVfG; eine Nebenbestimmung ist zulässig, wenn sie sicherstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der erteilten Genehmigung erfüllt werden. • Zum maßgeblichen Zeitpunkt wäre das Vorhaben immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig nach der 4. BImSchV gewesen, und grundsätzlich schließt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Baugenehmigung nach § 13 BImSchG ein. • § 16 Abs. 5 BImSchG gilt auch für gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG angezeigte Anlagen; der Wortlaut und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigte. • Gleichwohl entfaltet § 16 Abs. 5 BImSchG keine Konzentrationswirkung gegenüber anderen Fachrechtsgenehmigungen; sie befreit nur von der Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens, nicht von bauordnungsrechtlichen Prüfungen. • Die Bauaufsichtsbehörde bleibt verpflichtet, die baurechtliche Zulässigkeit des Wiederaufbaus zu prüfen; das Bundes-Immissionsschutzgesetz vermittelt keinen baurechtlichen Bestandsschutz. • Die angefochtene Auflage ist geeignet und erforderlich, um schädliche Umwelteinwirkungen (Geruchsimmissionen) zu verhindern; die Geruchsimmissions-Richtlinie kann hierbei als Bewertungsmaßstab dienen. Der Kläger verliert. Die Revision ist unbegründet; die Baugenehmigung mit der kapazitätsbeschränkenden Nebenbestimmung ist rechtmäßig, weil § 16 Abs. 5 BImSchG zwar die Pflicht zur Durchführung eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens aufhebt, nicht aber die Pflicht zur Durchführung eines separaten Baugenehmigungsverfahrens. Die Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG begründet keine Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG und vermittelt nicht denselben Bestandsschutz wie eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Nebenbestimmung nach § 36 Abs. 1 VwVfG ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung, insbesondere hinsichtlich der Vermeidung schädlicher Geruchsimmissionen nach § 35 Abs. 3 BauGB in Verbindung mit § 3 BImSchG, gewahrt bleiben. Daher ist die Beschränkung der Tierzahl zur Wahrung öffentlicher Belange gerechtfertigt und aufrechtzuerhalten.