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Urteil

8 A 1105/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0321.8A1105.15.00
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Tenor

Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. April 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 22. April 2015 wird zurückgewiesen. Die Beigeladene trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beigeladene darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin oder der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 21. November 2012 betreffend die Änderung, Errichtung und Inbetriebnahme einer Hähnchenmastanlage. Die Klägerin ist aufgrund Übergabe- und Pflichteilverzichtsvertrages vom 27. Oktober 2012 sowie Eintragung in das Grundbuch am 16. November 2012 Eigentümerin des östlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücks Gemeinde C. , Gemarkung T. , Flur , Flurstück (U.----weg 11) sowie der landwirtschaftlichen Grundstücke Flur Flurstück (Grundbuch C. Blatt laufende Nr. 5 und 9) und Flur , Flurstück (Grundbuch C. Blatt ). Sie ist Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter, für die im Grundbuch ein Altenteil eingetragen ist. Das Grundstück ist mit einem mit Bauschein vom 3. August 1934 genehmigten Wohn-, Wirtschafts- und Stallgebäude bebaut, das im Jahr 1939 fertiggestellt wurde. Der Bauherr, Herr I. O. , der Großvater der Klägerin, war Landwirt („Ackerer“). Nach Mitteilung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen vom 5. März 2013 hat die Mutter der Klägerin (noch) im Jahr 1993 die Gewährung von Flächenprämien beantragt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. August 2011 haben die Eltern der Klägerin die zum Anwesen gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke Gemarkung T1. , Flur , Flurstück (10.213 m²) und Flur Flurstück (3.816 ²) verkauft (Grundbuch C. Blatt laufende Nr. 3 und 7 des Grundbuchs). Der Eigentumsübergang ist am 22. September 2011 eingetragen worden. Weitere Grundstücke werden im Blatt des Grundbuchs C. nicht geführt. Auf dem unmittelbar westlich an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstück Gemeinde C. , Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück (U.----weg 9a) stehen zwei Schweinemastställe, die am 2. Juli 1974 baugenehmigte BE 1 mit 960 Mastplätzen und die mit Bescheid vom 9. Mai 2007 und Nachtragsgenehmigung vom 10. August 2009 baugenehmigte BE 2 mit 1040 Mastplätzen, sowie der am 19. Februar 1975 genehmigte Güllehochbehälter BE 5 Gü. Eigentümer des Grundstücks und der darauf befindlichen Anlagen ist derzeit Herr Dr. I1. T2. als Rechtsnachfolger des früheren Komplementärs der Beigeladenen, des Landwirts Hermann T2. . Dieser hat auch die Genehmigungsverfahren für die Stallanlagen und den Güllebehälter jeweils im eigenen Namen geführt. In diesem Zusammenhang hatte er unter dem 30. Oktober 2006 angegeben, der Bau des Schweinemaststalls BE 2 diene der Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebes in der Zukunft. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen hat dies unter dem 8. November 2006 bestätigt. Als Hoferbe sei der Neffe des früheren Komplementärs vorgesehen. Die zunächst von Herrn I2. T2. selbst betriebene BE 1 ist seit dem Jahr 1995, die BE 2 ist seit ihrer Errichtung im Jahr 2007 verpachtet. Der derzeitige Pachtvertrag für die BE1, BE 2 und BE 5 Gü mit dem Tierarzt Dr. T3. eine Laufzeit bis zum Jahr 2032. Eine Wohnnutzung fand und findet auf dem Grundstück nicht statt. Auf dem südlich der BE 1 und 2 gelegenen Grundstück Gemeinde C. , Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück befinden sich zwei in den Jahren 1975 bzw. 2008 genehmigte und erbaute Schweinemastställe des Landwirts L. mit jeweils 840 Mastplätzen (L. BE 1 und L. BE 2) sowie ein ebenfalls im Jahr 2008 genehmigter Güllehochbehälter (L. Gü). Hier sind insgesamt 1.300 Mastschweineplätze genehmigt. Ferner befinden sich auf dem Grundstück eine Lagerhalle und mehrere Futtersilos. Die Lagerhalle wurde im Jahr 1985, ein neues Getreidesilo im Jahr 2015 genehmigt. Eine Wohnnutzung erfolgt auch auf diesem Grundstück nicht. Auf dem Grundstück Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück - etwa 100 m ost-südöstlich des klägerischen Grundstücks der Klägerin - liegt neben dem Wohnhaus des Landwirts L1. ein Schweinemaststall mit 300 Mastplätzen (BE L1. ). Eine Genehmigung für die Schweinemästung wurde nicht erteilt; derzeit werden auch keine Tiere gehalten. Im Jahre 1985 war die Haltung von 30 Kühen, 27 Rindern bis zu zwei Jahren Alter und 17 Kälbern genehmigt worden. Etwa 600 m west-südwestlich des Vorhabengrundstücks befindet sich auf dem Grundstück Gemeinde C. , Gemarkung T1. , Flur , Flurstück ein Schweinemaststall des Betreibers W. mit 1.100 Mastschweineplätzen, der am 17. November 1997 genehmigt wurde. Das Grundstück ist nicht bewohnt. Sämtliche Grundstücke befinden sich im Außenbereich der Stadt C. . Im Flächennutzungsplan ist das Gebiet als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Die Beigeladene beantragte unter dem 2. Juli 2010 - zuletzt mit Nachträgen vom 3. Juli 2012 - die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Anlagen im Sinne von § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für eine gewerbliche Hähnchenmastanlage mit insgesamt 78.450 Plätzen (BE 3 mit 38.800 Plätzen - Bestand - und BE 4 mit 39.650 Plätzen - Neubau - ) sowie für vier Flüssiggastanks von je 4,8 m³ auf dem jetzt im Eigentum der Beigeladenen stehenden Grundstück Gemeinde C. , Gemarkung T1. , Flur 2, Flurstück 67 (U.----weg 9). Das im Jahr 1969 erbaute Stallgebäude BE 3 war zunächst als Junghennenstall mit 40.000 Tierplätzen genutzt worden. Mit Änderungsgenehmigung vom 14. November 2007 erfolgte die Umwandlung in eine Hähnchenmast. Eigentümer des Grundstücks war ursprünglich Herr I2. T2. , zwischenzeitlich gehört es der Beigeladenen. Es wurde nie zu Wohnzwecken genutzt. Der Abstand zwischen der neuen Anlage und dem - dem Wohnen dienenden - Gebäudeteil auf dem Grundstück der Klägerin beträgt zwischen 70 und 90 m. Am 11. Juli 2012 wurde das Vorhaben der Beigeladenen im Amtsblatt des Beklagten, dem X. W1. und der Q. Ausgabe der Neuen X. öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig wurde bekannt gemacht, dass die nach Nr. 7.7.2 und Nr. 9.1.4 der Anlage 1 (Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben) des UVPG erforderliche allgemeine bzw. standortbezogene Prüfung des Einzelfalls ergeben habe, dass die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Der Genehmigungsantrag der Beigeladenen und die Antragsunterlagen lagen in der Zeit vom 19. Juli 2012 bis einschließlich 20. August 2012 aus. Die Mutter der Klägerin rügte in einem am 31. August 2012 beim Beklagten eingegangenen Schreiben, dass weder der nach der VDI-Richtlinie 3472 erforderliche Mindestabstand zu ihrem Wohnhaus noch der maßgebliche Geruchsimmissionswert von 15 % nach der Geruchsimmissionsrichtlinie eingehalten werde. Auch der Schwellenwert für die Umweltverträglichkeitsprüfung sei bei einer Einbeziehung der benachbarten Schweinemastställe mit mindestens 2000 Mastschweinen und des schon vorhandenen Hühnermaststalls überschritten. Die Klägerin und ihre Mutter nahmen an dem Erörterungstermin vom 11. Oktober 2012 teil. Mit öffentlich-rechtlichem Vertrag vom 7./8. November 2012 verpflichtete sich Herr I2. T2. als damaliger Eigentümer des Nachbargrundstücks und Komplementär der Beigeladenen gegenüber dem Beklagten dazu, für den Fall, dass die BE 4 genehmigt werde, in den Schweinemastställen BE 1 und 2 jeweils eine Abluftreinigungsanlage zu installieren und den Güllehochbehälter BE 5 Gü luftdicht zu verschließen. Am 21. November 2012 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die beantragte Genehmigung. Ihr liegt ein Geruchsgutachten des Ingenieurbüros S. und I3. vom 23. Mai 2012 zugrunde. Bei der Ermittlung der Vorbelastung geht das Gutachten von dem jeweils derzeit genehmigten Betrieb der BE 3 und der Schweinemastställe BE 1 und BE 2 aus. Die Betriebe L. BE 1 und BE 2 wurden mit jeweils 840 Mastplätzen und der Betrieb L1. mit 300 Plätzen angesetzt. Zusammenfassend kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Geruchsbelastung den Immissionswert von 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für Wohnhäuser im Außenbereich nicht überschreitet. Eine Lärmimmissionsprognose wurde nicht vorgelegt. Die Klägerin erhob am 21.Dezember 2012 Klage. Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2013 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung vom 21. November 2012 angeordnet hatte, beantragte die Klägerin die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Das Verwaltungsgericht stellte die aufschiebende Wirkung der Klage mit Beschluss vom 15. August 2013 - 11 L 115/13 - wieder her. Der Senat wies die Beschwerde der Beigeladenen mit Beschluss vom 24. Februar 2014 - 8 B 1011/13 - zurück. Mit Bescheid vom 24. Juni 2014 wurde die Bedingung B 2) des Genehmigungsbescheides vom 21. November 2012 neu gefasst. Danach darf die neue Stallanlage BE 4 gleichzeitig mit den Schweinemastställen BE 1 und 2 nur dann betrieben werden, wenn und solange in den BE 1 und 2 Abluftschächte mit einer Höhe von mindestens 13,50 m über Erdboden und einer Mindestaustrittsgeschwindigkeit der Abluft von 10 m je Sekunde vorhanden sind und eine funktionsfähige Abluftreinigung installiert ist, deren Reinigungsleistung bezüglich des Geruchs mindestens 70 % beträgt. Der Güllehochbehälter bei den Schweinemastställen BE 1 und 2 ist luftdicht zu verschließen. Mit Schreiben an die Beigeladene vom 13. November 2014 ergänzte der Beklagte die Begründung der angefochtenen Genehmigung um Ausführungen zu dem am Hause U.----weg 11 einzuhaltenden Immissionsrichtwert; dieser sei mit 25 % Jahresgeruchsstunden anzusetzen. Die Geruchsimmissionsrichtlinie weise für Wohnbebauung im Außenbereich keinen eigenen Immissionswert aus. Das Wohnen im Außenbereich sei jedoch mit einem geringeren Schutzanspruch verbunden. Es sei daher möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Dabei sei neben der bisherigen Prägung des Gebiets durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung auch zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung im Sinne einer „Schicksalsgemeinschaft“ mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein kann. Der Bereich des klägerischen Wohnhauses sei im Regionalplan als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich, im geltenden Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Nutzfläche ausgewiesen. Das Wohnhaus der Klägerin werde durch die Gerüche der bestehenden landwirtschaftlichen Betriebe belästigt. Diese Geruchsvorbelastung sei seit jeher vorhanden. Aus den Genehmigungsunterlagen, den Bauzeichnungen und der Bauausführung ergebe sich, dass auch das Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück der Landwirtschaft gedient habe. Dies erkläre auch, warum im Grundbuch für die Mutter der Klägerin ein Altenteil eingetragen sei. Man könne aus den vorhandenen Unterlagen auch eindeutig auf eine frühere Tierhaltung schließen. Das Wohnhaus sei daher mit einer nachwirkenden Rücksichtnahmepflicht belastet. Eine Änderungsgenehmigung für eine alleinige Wohnnutzung sei weder beantragt worden noch jemals ergangen. Diese Umstände rechtfertigten die Heranziehung eines Wertes von wenigstens 0,25. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass aufgrund der über den Stand der Technik hinausgehenden neuen Abluftreinigungsanlage in den BE 1 und BE 2 mit einer Verbesserung der Geruchssituation zu rechnen sei. An dem Wohnhaus der Klägerin sinke der Geruchsimmissionswert von je nach Gebäudeteil 0,28 bis 0,29 auf 0,21 bis 0,25. Der Immissionswert 0,25 werde daher eingehalten. Die Klägerin hat sich zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen auf die zu erwartende - aus ihrer Sicht unzumutbare - Belastung durch Gerüche, Bioaerosole und Lärm berufen. Die Klägerin hat beantragt, den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid vom 21. November 2012 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat zur Begründung vorgetragen, die Klägerin sei nach § 10 Abs. 3 BImSchG mit ihren Einwendungen präkludiert. Während der Einwendungsfrist seien lediglich von ihrer Mutter Einwendungen erhoben worden. Auch im Erörterungstermin habe die Klägerin nur die Einwendungen ihrer Mutter geltend gemacht. Die Präklusion erfasse auch das Fehlen einer Umweltverträglichkeitsprüfung, auf das sich die Klägerin bisher nicht berufen habe. Außerdem würden die Rechte, die das Umweltrechtsbehelfsgesetz insbesondere den Umweltverbänden zubillige, in ihrem Kern darauf beruhen, dass eine bessere Information und Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgen solle. Dies sei vorliegend bereits dadurch geschehen, dass das förmliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG durchgeführt worden sei. Wenn § 4 Abs. 3 UmwRG die in § 4 Abs. 1 und 2 UmwRG getroffenen Regelungen auf andere Beteiligte erstrecke, könne dies nicht dazu führen, dass diese weitergehende Rechte als Umweltverbände hätten; insofern müsse die mit Unionsrecht zu vereinbarende Präklusionsregelung in § 2 Abs. 3 UmwRG auch für Beteiligte nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO gelten. § 2 Abs. 3 UmwRG solle die von der Verwaltungsentscheidung Begünstigten vor einem überraschenden Prozessvortrag schützen. Die im Zusammenhang mit dem neuen Maststall geplanten Änderungen würden außerdem zu einer Verbesserung der Geruchssituation führen. Die Beigeladene hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ebenfalls vorgetragen, die Klägerin sei mit ihren Einwendungen materiell präkludiert. Soweit die mangelnde Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gerügt werde, könne sich die Klägerin darauf nicht berufen. Dieser Einwand sei von ihrer Mutter nicht erhoben worden sei. Dies wäre ihr aber möglich gewesen, zumal in der öffentlichen Bekanntmachung ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass die Vorprüfung ergeben habe, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei. Des Weiteren belege das vorgelegte Gutachten, dass der im Außenbereich anzuwendende Immissionswert von 0,25 bzw. 25 % Jahresgeruchsstunden am Grundstück der Klägerin eingehalten werde. Da sie zur Installation einer Abluftreinigung in den Schweinmastställen BE 1 und BE 2 verpflichtet worden sei, würde sich die derzeit bestehende Geruchsbelastung deutlich verbessern. Schließlich stelle sich die infolge der zwischenzeitlich aufgegebenen landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks der Klägerin nunmehr erfolgende reine Wohnnutzung formell und materiell illegal dar mit der Folge, dass ihr ein immissionsschutzrechtlicher Schutzanspruch nicht zur Seite stehe; ansonsten gelte, da die für den Bau des Hauses der Klägerin erteilte Genehmigung auch Tierhaltung ermöglicht habe, ein Grenzwert von bis zu 50 % Jahresgeruchsstunden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2015 vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, nach ihrer Erinnerung sei in ihrer Kinderzeit auf dem Grundstück eine Kuh gehalten worden, später habe es ein paar Schweine gegeben und zum Schluss noch eine oder zwei Sauen. Daran, dass die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet worden seien, könne sie sich nicht erinnern. Auch daran, dass ihr Vater sich noch Anfang der 1990er Jahre bei den Nachbarn T2. landwirtschaftliches Gerät ausgeliehen haben soll, habe sie keine Erinnerung. Die Mutter der Klägerin hat erklärt, es sei ausgeschlossen, dass im Jahre 1993 ein Antrag auf Gewährung von Flächenprämien gestellt worden sei, solche Anträge seien nie gestellt worden. Ihr Vater habe auf dem Hof zwei Kühe und ein paar Schweine zur Hausschlachtung gehalten. Sie selbst habe zum eigenen Gebrauch Hühner gehabt, bis ihr Mann gestorben sei. Die landwirtschaftlichen Nutzflächen seien schon vor einiger Zeit verkauft worden. Zuvor seien sie an den Nachbarn L1. verpachtet worden. Ob ihr Mann sich von der Beigeladenen oder Herrn T2. landwirtschaftliches Gerät ausgeliehen habe, könne sie nicht sagen. Ihrer Erinnerung nach sei die Landwirtschaft - abgesehen von der Hühnerhaltung - schon vor 1993 aufgegeben worden. In der Garage stehe noch ein Trecker, seinerzeit habe man auch noch weiteres landwirtschaftliches Gerät gehabt Manches habe man sich auch von dem Nachbarn L1. ausgeliehen. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Genehmigungsbescheid vom 21. November 2012 mit Urteil vom 22. April 2015 aufgehoben. Die nach § 3 b Abs. 3 UVPG i.V.m. Nr. 7.11.1 der Anlage zum UVPG erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Die (geänderte) Hähnchenmastanlage und der Schweinemaststall BE 2 seien in Anwendung der im Urteil des OVG NRW vom 17. Juni 2014 - 2 A 1434/13 u.a. - aufgestellten Grundsätze aufgrund ihres engen räumlichen Zusammenhangs eine gemeinsame Anlage im Sinne des § 3b Abs. 2 Satz 1 UVPG. Selbst unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes für die BE 1 werde der maßgebliche Schwellenwert für die Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht überschritten. Der Klägerin stehe wegen dieses Verfahrensfehlers auch ein Aufhebungsanspruch zu. Auf die Frage, ob die prognostizierte Geruchsbelastung am Wohnhaus der Klägerin zumutbar sei, komme es daher nicht mehr an. Es spreche aber viel dafür, dass die Einzelfallwürdigung des Beklagten und der Ansatz eines Immissionswerts von 0,25 fehlerfrei seien. Die Beigeladene hat am 11. Mai 2015 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen: Die Klägerin sei mit dem Einwand der fehlenden Umweltverträglichkeitsprüfung präkludiert. Sie könne die Aufhebung der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen zudem nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangen. Diese gesetzliche Regelung sei erst mit Änderung und Bekanntmachung vom 8. April 2013 auf Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO erweitert worden. Die Möglichkeit der Klägerin, sich auf die fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung zu berufen, datiere daher von nach dem Erlass der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21. November 2012. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses sei die Klägerin noch nicht berechtigt gewesen, Fehler der Umweltverträglichkeitsprüfung geltend zu machen. Ungeachtet dessen sei das Vorhaben der Beigeladenen nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig. Insoweit werde auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem Begriff des engen Zusammenhangs im Sinne des § 3 b Abs. 2 UVPG hingewiesen. Die vom Verwaltungsgericht für die Berechnung des Schwellenwerts zusammengerechneten BE 1 bis 5Gü hätten keinen gemeinsamen Betreiber. Die BE 1, 2 und 5Gü seien wirtschaftlich und betrieblich völlig unabhängig von den BE 3 und 4. Sie würden von dem Pächter der Schweinemastställe, dem Tierarzt Dr. T3. , auf eigene Kosten betrieben. Dieser habe die BE 1 im Jahr 2003 übernommen und modernisiert. Die BE 2 sei von ihm auf eigene Kosten errichtet worden. Im Jahr 2012 habe er die Schweinemastställe komplett erneuert. Es seien Decken, Lüfter, Fütterungs- und Wassereinrichtungen sowie Stallabtrennungen neu installiert worden. Auch der Güllehochbehälter BE 5 Gü werde nur von Dr. T3. genutzt. Die Betriebsabläufe der Schweinemast seien von denen der Hähnchenmast getrennt. Die Anlagen lägen auch nicht auf demselben Betriebsgelände. Es würden keine gemeinsamen Zufahrten genutzt. Die Ställe verfügten jeweils über eine eigene Ver- und Entsorgung für Strom, Wasser usw. Die Betriebe würden betriebswirtschaftlich und steuerrechtlich getrennt geführt. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass die zu erwartende Geruchsbelastung unzumutbar sei. Insoweit sei auf die Einzelfallprüfung des Beklagten vom 28. August 2014 hinzuweisen, wonach ein Immissionswert von 0,25 maßgeblich sei. Dieser Wert werde eingehalten. Am 6. Mai 2016 ist Herr I2. T2. aus der KG ausgeschieden. Ihm folgte Herr Dr. I1. T2. nach. Die Beigeladene beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Beklagte beantragt ebenfalls, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. April 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Er schließt sich zur Begründung im Wesentlichen den Ausführungen der Beigeladenen an. Die Klägerin beantragt die Berufung der Beigeladenen zurückzuweisen. Sie verweisen auf die aus ihrer Sicht zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die auch durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt würden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin einverstanden erklärt. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf den Inhalt des Protokolls der öffentlichen Sitzung des Senats vom 21. März 2017 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und des zugehörigen Eilverfahrens 11 L 115/13 (8 B 1011/13) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die beim Amtsgericht Q1. geführte Akte 32 IV 539/11 und die ebenfalls dort geführten Grundakten (Blatt T1. ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beigeladenen, über die im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2012 aufgehoben. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist insbesondere im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch den der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 21. November 2013 in eigenen Rechten aus § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG verletzt zu sein. Nach dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für die Nachbarn drittschützend. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 8 A 959/10 -, UPR 2015, 518 = juris Rn. 85 f. Das im Eigentum der Klägerin stehende Grundstück Gemeinde C. , Gemarkung T4. , Flur , Flurstück grenzt unmittelbar östlich an das Vorhabengrundstück an und liegt daher mit Blick auf die von dem Betrieb des Vorhabens ausgehenden Geruchs- und Lärmemissionen unzweifelhaft in dessen Einwirkungsbereich. Eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ist daher nicht von vorneherein ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob das Vorbringen der Klägerin, die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht durchgeführt worden, die Klagebefugnis auch selbstständig zu begründen vermag. Vgl. zum Meinungsstand insoweit ausführlich OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, DVBl. 2015, 993 = juris Rn. 53 ff.; siehe auch VG Freiburg, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 4 K 2679/15 - juris Rn. 8 ff. II. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 21. November 2012 ist rechtswidrig. Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen nicht präkludiert (dazu 1.). Der angefochtene Bescheid leidet an einem Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Bescheides führt (dazu 2.). Er ist darüber hinaus auch materiell rechtswidrig (dazu 3.). 1. Die Klägerin ist mit ihren Einwendungen nicht präkludiert. Der Einwendungsausschluss nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ist unionsrechtswidrig und nicht mehr anzuwenden, soweit es - wie hier - um Vorhaben geht, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen. Vgl. auch zu Folgendem OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, DVBl 2016, 714 = juris Rn. 32 ff. Der Europäische Gerichtshof hat die Präklusionsregelungen in § 2 Abs. 3 UmwRG und in § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG im Anwendungsbereich des Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Richtlinie) bzw. des Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (IE-Richtlinie) für unvereinbar mit der unionsrechtlichen Verpflichtung erklärt, Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht zu gewährleisten, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten. § 2 Abs. 3 UmwRG und § 73 Abs. 4 VwVfG stellten besondere Bedingungen auf, die die gerichtliche Kontrolle einschränkten und die weder nach Art. 11 UVP-Richtlinie noch nach Art. 25 IE-Richtlinie vorgesehen seien. Vgl. EuGH, Urteil vom 15. Oktober 2015, ‑ C‑137/14 - (Kommission/Bundesrepublik Deutschland), NJW 2015, 3495 = juris Rn. 77 ff. Bei dieser Sachlage sind die nationalen Gerichte verpflichtet, von sich aus zu prüfen, ob mit § 2 Abs. 3 UmwRG vergleichbare nationale Vorschriften gemessen an den Gründen dieses Urteils ebenfalls unionsrechtswidrig sind. Ist dies der Fall, sind auch diese Vorschriften nicht anzuwenden. So liegt der Fall hier. Es unterliegt keinem Zweifel, dass § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ebenfalls unionsrechtswidrig ist, soweit es um Vorhaben geht, die in den Anwendungsbereich der IE-Richtlinie bzw. der UVP-Richtlinie fallen. Die Regelung des § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG ist im Wortlaut identisch mit der des § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG. Sie erfüllt im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung auch dieselbe Funktion wie § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG im Planfeststellungsverfahren. Vgl. auch Zeissler/Schmitz, UPR 2016, 1, 4; Sinner, UPR 2016, 9 f.; Otto, NVwZ 2016, 292; Berkemann, DVBl. 2016, 205, 214; Keller/Rövekamp, NVwZ 2015, 1665, 1672; Fellenberg, NVwZ 2015, 1721, 1724; Ludwigs, NJW 2015, 3484, 3487, sowie bereits vor der Entscheidung des EuGH Bunge, ZUR 2015, 531, 535; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 7 C 15.13 -, AUR 2016, 50 = juris Rn. 25 f., zu § 115 Abs. 1 Satz 2 LWG Rh.-Pf. Einer erneuten Befassung des Europäischen Gerichtshofs bedarf es nicht. Vgl. hierzu ständige Rechtsprechung, etwa EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - C-555/07 -, Slg. 2010, I-365 = juris Rn. 51 ff.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 1971 - 2 BvR 225/69 -, BVerfGE 31, 145 = juris Rn. 94. 2. Der angefochtene Bescheid vom 21. November 2012 leidet an einem Verfahrensfehler. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) in der durch Art. 3 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) seit dem 15. Dezember 2016 geltenden Fassung (UmwRG) liegen vor. Danach kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG unter anderem dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist (dazu a). Die Klägerin kann sich auf diesen Verfahrensfehler berufen (dazu b). a. Das streitbefangene Vorhaben der Beigeladenen unterliegt aufgrund einer sog. nachträglichen Kumulation mit den Schweinemastanlagen BE 1 und BE 2 in analoger Anwendung des §§ 3 b Abs. 2 und 3 UVPG der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Der Fall der nachträglichen Kumulation von Vorhaben hat im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Regelung erfahren. Die planwidrige Gesetzeslücke ist durch eine Gesamtanalogie zu § 3 b Abs. 2 und 3 UVPG zu schließen. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher auch dann, wenn mehrere Vorhaben derselben Art, die nacheinander von demselben oder mehreren Trägern verwirklicht werden sollen und in einem engen Zusammenhang stehen, zusammen (erstmals) die maßgeblichen Größen- oder Leistungswerte erreichen. Ein enger Zusammenhang ist nach der Legaldefinition des § 3 b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UVPG gegeben, wenn die Vorhaben auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, und wenn sie einem vergleichbaren Zweck dienen. Vgl. auch zu Folgendem BVerwG, Urteile vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 = juris Rn. 16 ff., und vom 17. Dezember 2015 - 4 C 7.14 u.a. -, BVerwGE 153, 361 = juris Rn. 24 ff. Der danach für eine (nachträgliche) Kumulation erforderliche enge Zusammenhang ist hier gegeben. Die Hähnchenmastanlage mit den Ställen BE 3 und BE 4 der Beigeladenen und die Schweinemastanlage mit den Ställen BE 1 und BE 2 des Pächters Dr. T3. sind unzweifelhaft Vorhaben derselben Art und dienen mit der Tiermast einem vergleichbaren Zweck. Sie liegen ferner auf demselben Betriebsgrundstück (dazu aa.) und sind mit gemeinsamen betrieblichen bzw. baulichen Einrichtungen verbunden (dazu bb.). Bei einer anteiligen Addition der Tierplatzzahlen der BE 2, 3 und 4 wird der maßgebliche Schwellenwert der Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG erstmals überschritten. Die Tierplatzzahlen der bereits im Jahr 1974 genehmigten und erbauten Schweinemastanlage BE 1 bleiben außer Betracht (dazu cc.). aa. Der Begriff des engen Zusammenhangs hat mit der Voraussetzung, dass die Vorhaben auf demselben Betriebsgelände liegen müssen, eine räumliche und eine betriebliche Komponente. Der räumliche Zusammenhang ist nach dem Sinn und Zweck der Kumulationsregelung, Vorhaben mit einem gemeinsamen Einwirkungsbereich zu erfassen, zunächst danach zu bestimmen, ob damit zu rechnen ist, dass sich die Umweltauswirkungen überlagern, was umso weniger der Fall ist, je weiter die Vorhaben voneinander Abstand halten. Optisch wahrnehmbarer Umstände, die dafür sprechen, dass Vorhaben einen wenigstens in Ansätzen erkennbaren Bebauungszusammenhang bilden, bedarf es nicht. Allein, dass es zu Wirkungsüberschneidungen kommen kann, reicht allerdings nicht aus, um von demselben Betriebs- oder Baugelände auszugehen. Da Vorhaben, die beziehungslos und gleichsam zufällig nebeneinander verwirklicht werden, nicht schon wegen ihrer sich überlagernden Umweltauswirkungen der Umweltverträglichkeits- oder Vorprüfungspflicht unterliegen, bedarf es zusätzlich eines betrieblichen Zusammenhangs. Die Vorhaben müssen funktional und wirtschaftlich aufeinander bezogen sein. Dieser funktionale und wirtschaftliche Bezug setzt ein planvolles Vorgehen des Vorhabenträgers bzw. der Vorhabenträger voraus, aufgrund dessen nicht mehr von einem zufälligen Zusammentreffen der Vorhaben derselben Art gesprochen werden kann. Ineinandergreifende betriebliche Abläufe sind hierfür zwar ausreichend, aber nicht zwingend erforderlich. Es genügen vielmehr Umstände, aus denen sich ein die Vorhaben koordinierendes und dem Betreiber oder den Betreibern zurechenbares Verhalten hinreichend verlässlich ableiten lässt. Die Schweinemastställe BE 1 und BE 2 und die streitbefangenen Hähnchenmastställe BE 3 und BE 4 befinden sich gemessen hieran auf demselben Betriebs-grundstück. Dass sich die Umweltauswirkungen der beiden Tiermastanlagen überschneiden, liegt angesichts der räumlichen Nähe der Anlagen ohne weiteres auf der Hand und wird auch weder von der Beigeladenen noch von dem Beklagten bestritten. Die Stallanlagen auf den benachbarten Flurstücken liegen nicht rein zufällig nebeneinander. Beide Tiermastanlagen sind vielmehr wirtschaftlich Teil des landwirtschaftlich-gewerblichen Unternehmens, das sich seit Ende der 1960er/Anfang der 1970er Jahre aus der ursprünglichen Landwirtschaft des Landwirts I2. T2. , entwickelt hat. Zu diesem Unternehmen gehört auch die Beigeladene. Die Flurstücke 156 und 67 standen im Zeitpunkt der Umwandlung der Stallanlage BE 3 in einen Hähnchenmaststall im Eigentum des Landwirts T2. , der den Schweinemaststall BE 1 bis zum Jahr 1995 und den Junghennenstall BE 3 bis zum Jahr 2007 auch selbst betrieben hat. Eigentümer des Grundstücks Flurstück und der darauf stehenden Schweinemastställe ist mittlerweile Herr Dr. I1. T2. . Das Vorhabengrundstück G. gehört der Beigeladenen, deren Komplementär bis ins Jahr 2016 der Landwirt T2. war und jetzt Herr Dr. I1. T2. ist. Dass die Schweinemastställe BE 1 und BE 2 langfristig verpachtet wurden, ändert nichts an ihrer weiteren wirtschaftlichen Einbindung in den Familienbetrieb T2. . Der Landwirt I2. T2. zählt die Schweinemastställe BE 1 und BE 2 ungeachtet der Verpachtung sogar ausdrücklich weiter zu seinem „Unternehmen“, indem er in dem - von ihm im eigenen Namen geführten - Genehmigungsverfahren für den Schweinemaststall BE 2 im Jahr 2008 angibt, der Bau dieses Stalles solle der „Fortführung seines landwirtschaftlichen Betriebs in der Zukunft“ - wohl durch seinen Neffen Herrn Dr. I1. T2. - dienen. Auch die Beigeladene bezeichnet in der am 4. Mai 2012 im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für das hier streitgegenständliche Vorhaben eingegangenen Kurzbeschreibung nach § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV die Schweinemastställe BE 1 und BE 2 als „Schweinemastanlage T2. “. Es gibt - über das Bestehen des Pachtverhältnisses hinaus - auch hinreichend verlässliche Anhaltspunkte dafür, dass der Pächter der Schweinmastanlage, Dr. T3. , und jedenfalls der Landwirt I2. T2. - dessen Verhalten sich die Beigeladene auch weiterhin zurechnen lassen muss - ihr Vorgehen planvoll koordinieren. So hat der Landwirt I2. T2. das Genehmigungs- und das Nachtragsgenehmigungsverfahren für den Schweinmaststall BE 2 in den Jahren 2008 und 2009 im eigenen Namen geführt. Dies erfolgte in der Sache zugunsten des Pächters der Schweinemastanlage, der die Genehmigung unmittelbar nach ihrer Erteilung ausgenutzt, den Stall auf eigene Kosten - in der Sache das Vermögen des Familienbetriebs T2. begünstigend - erbaut und beide Ställe im Jahr 2012 aufwendig modernisiert hat. Um eine zumutbare Geruchsbelastung durch den Gesamtbetrieb der auch in diesem Zusammenhang als „Schweinemastställe T2. “ bezeichneten Schweinemast durch den Pächter sicher zu stellen, hat der Landwirt T2. die Ställe im Jahr 2009 mit neuen Zentrallüftungen versehen lassen. Umgekehrt hat der Pächter der Schweinemastanlage sich nicht gegen die neue Nebenbestimmung B 2) in der hier angefochtenen Genehmigung gewehrt, die eine für die Nachbarn zumutbare Geruchsbelastung durch den zusätzlichen Betrieb der BE 4 durch den Einbau einer Abluftreinigungsanlage in die BE 2 und die Abdeckung des Güllehochbehälters sicher stellen soll. Der Landwirt I2. T2. hat den dieser Nebenbestimmung zugrundeliegenden öffentlich-rechtlichen Vertrag vom 7./8. November 2012 auch ersichtlich in der Erwartung abgeschossen, dass der Pächter der Schweinmastanlage kooperieren und den Einbau der Abluftreinigungsanlage zugunsten des Betriebs der Hähnchenmastanlage zulassen werde. bb. Die beiden Tiermastbetriebe, die nach den Angaben der Beigeladenen wirtschaftlich und steuerrechtlich völlig getrennt geführt werden, sind auch durch eine gemeinsame Betriebseinrichtung verbunden. Das Regenwasser wird von beiden großflächig und zusammenhängend asphaltierten Grundstücken über die belebte Bodenschicht entwässert. Es wird insoweit ausweislich der vorliegenden Baupläne in dieselbe Regenentwässerungsrinne geleitet. Diese verläuft über beide Grundstücke. cc. Bei der danach erforderlichen Addition der anteiligen Tierplätze der BE 2, 3 und 4 wird der maßgebliche Schwellenwert der Nr. 7.11.1 der Anlage 1 zum UVPG erstmals überschritten. Insoweit wird auf die zutreffenden und nicht angegriffenen Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung verweisen. Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht die Tierplätze der bereits im Jahr 1974 genehmigten Schweinemastanlage BE 1 nicht mit eingerechnet. Diese Tierplätze sind nach § 3 b Abs. 3 Satz 3 UVPG unbeachtlich. Danach bleibt der in den jeweiligen Anwendungsbereich der Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG fallende, aber vor Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfristen errichte Bestand hinsichtlich des Erreichens oder Überschreitens der Größen- und Leistungswerte unberücksichtigt. Maßgebliche Stichtage sind der 5. Juli 1988 und der 14. März 1996. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 -, BVerwGE 152, 219 = juris Rn. 27. b) Die Klägerin kann sich gemäß §§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 4 a Abs. 4 UmwRG auf diesen Verfahrensfehler berufen. Danach gilt § 4 Abs. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 VwGO. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 ‑ 4 C 7.14 u.a. -, juris Rn. 25; ferner OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, NWVBl. 2015, 297 = juris Rn. 184. Die Annahme der Beigeladenen trifft nicht zu, die Klägerin könne sich auf ein Fehlen der Umweltverträglichkeitsprüfung deshalb nicht berufen, weil die Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG erst seit dem 8. April 2013 und damit erst nach dem Erlass des angefochtenen Genehmigungsbescheides - die Beigeladene schlechter stellend - auch für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO gelte. Schon nach § 4 Abs. 3 UmwRG in der Fassung vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) galt die Regelung des Absatz 1 - Aufhebungsanspruch bei Fehlen der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung - „entsprechend“ für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr. 1 und 2 VwGO. Im Zusammenhang mit der am 8. April 2013 (BGBl. I S. 753) bekannt gemachten Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wurde in § 4 Abs. 3 lediglich das Wort „entsprechend“ durch das Wort „auch“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen oder Erweiterungen waren damit nicht verbunden. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente die Änderung nur der redaktionellen Anpassung an den Wortlaut des § 4a Abs. 4 UmwRG. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, BT-Drucksache 17/10957 vom 10. Oktober 2012, S. 17. Ungeachtet dessen gelten die Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung vom 30. November 2016 auch nach der - an allgemeine Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts anknüpfenden - Vorschrift des § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG für alle Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, die nach dem 25. Juni 2005 ergangen sind oder hätten ergehen müssen. 3. Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist darüber hinaus auch in materieller Hinsicht rechtswidrig. Es ist nicht hinreichend sichergestellt, dass das Vorhaben der Beigeladenen am Wohnhaus der Klägerin keine schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG hervorruft. Dies gilt jedenfalls für die von dem Vorhaben verursachten Geruchsimmissionen Auf die Frage, ob dies auch für die mit dem Betrieb der Anlage einhergehenden - bislang nicht prognostizierten - Lärmimmissionen gilt, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Frage, ob der Klägerin ein subjektives öffentliches Recht auf Festlegung von Immissionsobergrenzen für Bioaerosole und Ammoniak zusteht. Es ist auf der Grundlage der von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen nicht hinreichend sicher, dass die an dem Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin zu erwartenden Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darstellen werden. Zum Zwecke der Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen kann auf die Geruchsimmissions-Richtlinie zurückgegriffen werden (dazu a.). Es kann offen bleiben, ob der Beklagte zutreffend von einem zulässigen Immissionswert von 0,25 für das Wohnhaus der Klägerin ausgegangen ist (dazu b.). Denn die vom Büro S. und I3. erstellte Immissionsgutachten vom 23. Mai 2012, das eine Einhaltung dieses Werts prognostiziert, ist gemessen an den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie nicht auf der sicheren Seite (dazu c.). a. Bei der Beurteilung, ob Geruchsbelastungen erheblich im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind, kann bis zum Erlass bundesrechtlicher Vorschriften auf die nordrhein-westfälische Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29. Februar 2008 und einer Ergänzung vom 10. September 2008 (anwendbar nach Maßgabe des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - NRW - V-3-8851.4.4 - vom 5. November 2009) zurückgegriffen werden. Vgl. MBl. NRW 2009 Seite 533 sowie www.lanuv.nrw.de/luft/gerueche/bewertung.htm. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie bei der tatrichterlichen Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsbelastungen als Orientierungshilfe herangezogen werden kann; sie enthält technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben (dazu aa.). Vgl. hierzu und zu Folgendem: OVG NRW, Urteile vom 1. Juni 2015 - 8 A 1760/13 - ZUR 2015, 613 = juris Rn. 51 ff., und vom 10. November 2015 - 8 A 1031/15 -, juris Rn. 48 ff., jeweils m.w.N. Nach Nr. 3.1 Tabelle 1 der GIRL gilt für Wohn-/Mischgebiete der Immissionswert 0,10 (10 % Jahresgeruchsstunden) und für Gewerbe-/Industriegebiete der Immissionswert 0,15 (15 % Jahresgeruchsstunden). Für Dorfgebiete gilt ebenfalls ein Immissionswert von 0,15. Einen Immissionswert für den Außenbereich, in dem sowohl das Vorhaben der Beigeladenen als auch das Wohnhaus des Klägers unstreitig liegen, regelt die GIRL nicht ausdrücklich. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind nach Nr. 3.1 Abs. 2 der GIRL entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 zuzuordnen. In der Begründung und den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL, 4. Aufzählungspunkt, ist erläuternd ausgeführt, dass das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden sei. Vor diesem Hintergrund sei es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 (25 % Jahresgeruchsstunden) für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen (dazu bb.). aa. Zur Ermittlung der zu erwartenden Geruchshäufigkeit bedarf es grundsätzlich ‑ vorbehaltlich hier nicht vorliegender Ausnahmen - einer "auf der sicheren Seite" liegenden Prognose, bei der aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung unter Berücksichtigung der Abluftfahnenüberhöhung im Wege einer Ausbreitungsrechnung die voraussichtliche Gesamtbelastung unter Berücksichtigung der Rundungsregeln der GIRL ermittelt wird, vgl. Nr. 4.5. Abs. 1 der GIRL. Das Rechengebiet der Ausbreitungsrechnung ist im Allgemeinen identisch mit dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.4.2 der GIRL. Das Beurteilungsgebiet ist nach Abs. 1 der Nr. 4.4.2 der GIRL die Summe der Beurteilungsflächen, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befinden, der dem 30fachen der nach Nr. 2 der GIRL ermittelten Schornsteinhöhe - hier 450 m - entspricht. Der kleinste Radius ist 600 m. Bei Anlagen mit diffusen Quellen von Geruchsemissionen mit Austrittshöhen von weniger als 10 m über der Flur ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zu äußersten Grenze des Beurteilungsgebiets mindestens 600 m beträgt, Nr. 4.4.2 Abs. 2 der GIRL. Die ermittelte Gesamtbelastung ist sodann an den nach der GIRL maßgeblichen Immissionswerten zu messen. Bei der Ermittlung der Vorbelastung sind solche Emissionsquellen nicht mit einzubeziehen, die dem Immissionspunkt selbst zuzurechnen sind (sog. Eigenbelastung). Dies gilt unabhängig davon, ob die eigenen Tiergerüche mit den von außen einwirkenden Tiergerüchen identisch sind. Bei Emissionen aus Kaminen ist zu berücksichtigen, dass sich bei Einhaltung spezieller Parameter die Abluft durch die Austrittsgeschwindigkeit bzw. den Temperaturunterschied besser verteilt und in der Folge der höheren Verdünnung in geringerem Maße auf einen Immissionsort einwirkt. Nach Ziffer 3.3.1.4 (Abluftfahnenüberhöhung) des Leitfadens zur Erstellung von Immissionsprognosen mit AUSTAL2000 in Genehmigungsverfahren nach TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie, Merkblätter Band 56 des Landesumweltamtes NRW, Essen 2006, abzurufen unter http://www.lanuv. nrw.de/veroeffentlichungen/merkbl/merk56/merk56.pdf, kann eine solche Überhöhung der Abluftfahne nur angenommen werden, wenn die Abluft in den freien Luftstrom gelangt. Dies sei in der Regel gewährleistet, wenn die Quellhöhe mindestens 10 m über der Flur und 3 m über First sei, die Abluftgeschwindigkeit in jeder Betriebsstunde minimal 7 m/s betrage und eine Beeinflussung durch andere Strömungshindernisse (Gebäude, Vegetation usw.) im weiteren Umkreis um die Quelle (in der Regel ein Kreis mit einem Radius entsprechend dem zehnfachen der Quellenhöhe) ausgeschlossen werde. Soweit Nr. 4.6 (Auswertung) Abs. 2 der GIRL vorgibt, die Kenngröße der Gesamtbelastung IG ergebe sich aus der Addition der Kenngrößen für die vorhandene und die zu erwartende Zusatzbelastung, gilt dies nicht für den vorliegenden Fall einer Ausbreitungsrechnung. Hier müssen die Geruchsimmissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in eine gemeinsame Rechnung Eingang finden. Nach Nr. 4.6 der GIRL sind für die Berechnung der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IG b die Kenngrößen für die vorhandene Belastung und die zu erwartende Zusatzbelastung mit 3 Stellen nach dem Komma zu verwenden. Zum Vergleich der Kenngrößen der Gesamtbelastung IG bzw. IG b mit dem aus der Tabelle 1 zu entnehmenden Immissionswert für das jeweilige Gebiet sind sie auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. Diese Vorgaben über die Berechnung und die Rundung auf zwei Stellen nach dem Komma werden durch die GIRL nicht auf bestimmte Gesamtbelastungen eingeschränkt, sondern stellen eine allgemeine Rundungs- und Vergleichsregel dar. Die GIRL beruht - wie schon dargelegt - auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen. Ihr kommt insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten zu. Zwar ist das Gericht bei der Bewertung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen mangels Rechtsnormqualität der GIRL nicht gehindert, von deren Ergebnis abzuweichen. Der Außerachtlassung bloß einzelner Teile der GIRL steht aber grundsätzlich entgegen, dass diese als vorweggenommene sachverständige Bewertung ein Gesamtkonzept verfolgt, das nicht nur partiell angewendet werden kann. bb. Immissionswerte für den - hier betroffenen - Außenbereich sieht die GIRL nicht ausdrücklich vor. Sonstige Gebiete, in denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten, sind entsprechend den Grundsätzen des Planungsrechts den einzelnen Spalten der Tabelle 1 (Nr. 3.1. der GIRL) zuzuordnen. Auch im Außenbereich ist daher der für das Dorfgebiet geltende Immissionswert von 0,15 für Tierhaltungsgerüche maßgeblich. Die Bestimmung eines höheren Immissionswerts für landwirtschaftliche Gerüche im Außenbereich bis 0,25 setzt das Vorliegen besonderer Einzelfallumstände voraus. Erforderlich ist stets eine Prüfung und Darlegung der maßgeblichen Zumutbarkeitsaspekte des konkreten Einzelfalls und eine wertende Gewichtung aller speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. „Landwirtschaftliche Gerüche“ im vorstehenden Sinne sind nicht nur solche aus landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 201 BauGB. Auch Gerüche aus - wie hier - bauplanungsrechtlich als gewerblich einzuordnenden Tierhaltungsanlagen sind hierunter zu fassen. Allerdings ist der Umstand, dass der landwirtschaftliche Betrieb im bauplanungsrechtlichen Sinn eine besondere Verbindung zu den genutzten Flächen und der Hofstelle aufweist, nachfolgend bei der Frage wertend zu berücksichtigen, ob und inwieweit unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände ein höherer Immissionswert als 0,15 maßgeblich ist. Eine Erhöhung des im Außenbereich im Ausgangspunkt geltenden Immissionswerts von 0,15 auf einen Wert bis zu 0,25 bedarf stets einer Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls. Auch für Wohnungen auf (auch ehemals) landwirtschaftlichen Hofstellen ist nicht grundsätzlich ein höherer Immissionswert als 0,15 anzusetzen. Zwar verweisen die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im Landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ darauf, dass bei Betrachtung der Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen davon auszugehen sei, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liege, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre. Dass damit bei Wohnen im Zusammenhang mit Tierhaltungsbetrieben der Wert grundsätzlich höher als 0,15 liegen müsse, ist aber weder unter dem Blickwinkel des Wortlautes noch der Systematik zwingend oder nahe gelegt. Bei der Prüfung, ob unter Berücksichtigung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalls eine Erhöhung des Immissionswerts von 0,15 im Außenbereich gerechtfertigt ist, ist die Feststellung einer Außenbereichslage daher nur notwendige, aber für sich allein nicht hinreichende Bedingung. Insoweit bedarf es vielmehr einer Einzelfallbeurteilung durch die Genehmigungsbehörde, die unter Berücksichtigung vor allem der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen hat. Je höher das Gewicht der für die Zumutbarkeit sprechenden Gesichtspunkte ist, umso höher kann der maßgebliche Immissionswert über dem Wert 0,15 liegen. Der in den Auslegungshinweisen genannte Wert von 0,25 bildet dabei grundsätzlich eine „olfaktorische Schallmauer“. Er stellt allerdings auch keine absolute Obergrenze dar. Die Auslegungshinweise zu Nr. 1 der GIRL gehen davon aus, dass unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auch Immissionen über einem Wert von 0,25 nicht ausnahmslos zur Unzumutbarkeit führen müssen. Die Bestimmung eines Immissionswertes von über 0,25 kommt allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen bei Vorliegen ganz außergewöhnlicher Einzelfallumstände in Betracht. Denkbar kann dies etwa sein, wenn durch Erteilung einer Verbesserungsgenehmigung, vgl. § 6 Abs. 3 BImSchG, eine signifikante Verbesserung der bisher über dem Wert von 0,25 liegenden Immissionsbelastung - z.B. durch immissionsmindernde Maßnahmen auch im Bestand - herbeigeführt werden kann. Anzustrebender Zielwert bleibt aber auch in diesen Fällen die Verringerung der Immissionen auf ein Niveau von maximal 0,25. Der maßgebliche Immissionswert sollte aus Gründen der Rechtsklarheit in den behördlichen Genehmigungstenor (in Form einer Nebenbestimmung) aufgenommen werden. Wenn sich allerdings der Wert lediglich aus der Begründung des Bescheids oder jedenfalls aus den zulässig in Bezug genommenen Antragsunterlagen ergibt, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind verschiedene Aspekte zu berücksichtigen und zu gewichten, zu denen insbesondere die Ortsüblichkeit und Siedlungsstruktur, die Nutzung des betreffenden Gebäudes, die historische Entwicklung und die besondere Ortsgebundenheit von Immissionsquellen zu rechnen sind. Maßgeblich für die Frage, ob und wie weit der Immissionswert von 0,15 im Außenbereich bis zu einem Wert von 0,25 überschritten werden kann, ist zunächst die Ortsüblichkeit im Sinne einer Vorprägung der maßgeblichen Umgebung zu berücksichtigen. Weist die Umgebung, in der die zu errichtende Anlage sowie der Immissionsort liegen, eine Prägung durch landwirtschaftliche Nutzungen - zum Beispiel durch das Vorhandensein mehrerer Betriebe auf engem Raum - auf, muss ein dort Wohnender Gerüche aus der Tierzucht in höherem Umfang hinnehmen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der historischen Entwicklung landwirtschaftliche Prägungen über einen langen Zeitraum entwickeln und sich in der Folge auch nur allmählich verändern oder abschwächen. In einem derartigen Umfeld bedarf auch die Siedlungsstruktur der Berücksichtigung. Einzelnen Wohnnutzungen im Außenbereich kommt - losgelöst von den nachfolgenden Faktoren - ein geringeres Gewicht zu als etwa Wohnbebauung unterhalb der planungsrechtlichen Schwelle des § 34 Abs. 1 BauGB beispielsweise in Form von sog. Weilern, Straßendörfern oder Streusiedlungen. Entsprechend den Auslegungshinweisen zu Nr. 1 der GIRL, Punkt „Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich“, Unterpunkt „Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen“ kann Wohnnutzungen im Außenbereich, die im Zusammenhang mit Tierhaltungsanlagen stehen, ein geringerer Schutzanspruch zukommen. Insoweit ist - generalisierend - davon auszugehen, dass eine wechselseitige Rücksichtnahme im Hinblick auf die Geruchssituation im Sinne eines „Gebens und Nehmens“ erfolgt und eine Hinnahme der Gerüche anderer Tierhaltungen in dem Wissen erfolgt, dass auch umgekehrt geruchliche Belastungen hingenommen werden. Reinen Wohnnutzungen ohne diese wechselbezügliche Belastung kann mithin ein höherer Schutzanspruch gegenüber Tiergerüchen zukommen. Im Sinne einer historischen Betrachtung ist dabei nicht nur der jetzige Zustand in die Wertung einzubeziehen, sondern auch die Nutzung in der Vergangenheit. Einem Gebäude, das auch in der Vergangenheit stets nur zu Wohnzwecken ohne besondere Zweckbestimmung gedient hat, kann ein höherer Schutzanspruch zukommen als solchen Wohnhäusern, die zwar heute nur noch Wohnzwecken dienen, aber ursprünglich Teil einer landwirtschaftlichen Hofstelle mit Tierhaltung waren, auch wenn diese aufgegeben worden ist. Diese nehmen dabei jedenfalls regelmäßig im Fall der Aufgabe der Landwirtschaft die Privilegierung des § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB in Anspruch, so dass sich ihr Vorhandensein von der bisherigen Landwirtschaft ableitet. In welchem Umfang und wie lange ein geringerer Schutzanspruch nachwirkt, bedarf der Bewertung im Einzelfall, wobei der Umfang der jeweiligen Tierhaltung und die damit einhergehende Geruchsbelastung ebenso Berücksichtigung finden können wie die weitere Entwicklung der Umgebung. Solange die Umgebung weiterhin von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist und insoweit die Wechselbezüglichkeit grundsätzlich fortbesteht, kann auch ein höheres Maß an Geruchsimmissionen hinzunehmen sein. Schließlich kann auch die besondere Ortsgebundenheit der Anlage Eingang in die Bewertung finden. Ist eine solche Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne der § 201 BauGB, ist zu berücksichtigen, dass dieser mit der Hofstelle und den zum ihm gehörenden landwirtschaftlichen Flächen besonders verbunden ist. Die bodenbezogene Urproduktion auf diesen Flächen, die die Tierhaltung auf der Basis überwiegend eigener Futtergrundlage erst ermöglicht, setzt eine angemessene Berücksichtigung der besonderen betrieblichen Belange voraus. Die Standortwahl für betriebsbezogene Gebäude muss sich dabei maßgeblich an Zweckmäßigkeitserwägungen einer sachgerechten landwirtschaftlichen Betriebsführung ausrichten. Hierzu gehört auch eine räumliche Nähe zwischen den eigenen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden und der Hofstelle, welche etwa die Versorgung des Tierbestands mit selbst produziertem Futter maßgeblich erleichtert. Derartige Belange kann eine im Außenbereich allein aufgrund der von ihr ausgehenden nachteiligen Wirkung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässige gewerbliche Tierhaltung nicht für sich in Anspruch nehmen, da eine Bindung an landwirtschaftliche Produktionsflächen nicht besteht. Allein die Tatsache, dass etwa Eigentumsflächen im Außenbereich vorhanden sind, oder sonstige betriebliche Vorteile wie die Nähe zu dem vorhandenen Wohnhaus stehen dem nicht gleich. b. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob im vorliegenden Einzelfall - wie vom Beklagten in der ergänzenden Begründung des angefochtenen Bescheides vom 13. November 2014 angenommen - ein Immissionswert von 0,25 bezogen auf landwirtschaftliche Gerüche maßgebend ist. Für eine Anhebung des Immissionswerts spricht zunächst, dass die Umgebung sowohl des (geänderten) Betriebs der Beigeladenen als auch des im Jahr 1939 errichteten Wohnhauses auf dem Grundstück der Klägerin durch landwirtschaftliche Nutzung und seit dem Ende der 1960er Jahre sukzessive durch - zunehmend größere - Tierhaltungsbetriebe geprägt ist. Diese befinden sich alle in einem Umkreis von nur wenigen hundert Metern und liegen somit in Bezug auf die Geruchssituation eng zusammen. In dem nach der GIRL zu betrachtenden Umkreis von 600 m liegen - neben der im Jahr 1969 ursprünglich als Junghennenstall genehmigten BE 3 - die Schweinemastställe BE 1 die im Jahr 1974 erbaut wurde, und BE 2 aus den Jahren 2008/2009, die in den Jahren 1975 und 2008 genehmigten Schweinmastställe des Landwirts L. , der im Jahr 1985 erbaute Mastschweinestall L1. und die im Jahr 1997 genehmigte Schweinemast des Betreibers W. . Das Wohnhaus auf dem Grundstück der Klägerin liegt auch nicht in einem gegenüber landwirtschaftlichen Gerüchen schutzwürdigeren Verbund von Wohnhäusern. Ausweislich der von dem Senat eingesehenen Luftbilder der Umgebung werden die umliegenden Flächen überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Weitere Wohnhäuser sind in der Umgebung nur verstreut vorhanden, und zwar in etwa 90 m Entfernung in östlicher Richtung das Wohnhaus L1. und in etwa 150 m Entfernung nordöstlich ein Forsthaus. Auch der Umstand, dass die Rechtsvorgänger der Klägerin ab dem Jahr 1939 ebenfalls Landwirtschaft und - wenn auch in einem wesentlich geringerem Umfang als in den benachbarten Anlagen - Tierhaltung betrieben haben, weist im Ansatz darauf hin, dass eine höhere Geruchsbelastung als in Dorfgebieten zumutbar sein dürfte. Gegen eine sehr deutliche Anhebung des Immissionswerts auf den Höchstwert von 0,25 spricht allerdings, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass auf dem klägerischen Grundstück nach den 1960er Jahren und damit gerade ab dem Zeitraum, in dem die ersten größeren Tierhaltungsbetriebe in der Nachbarschaft entstanden sind, - außer der Haltung von wenigen Schweinen bzw. Kühen und später Hühnern zum Eigenbedarf - noch eine für die Umgebung geruchsmäßig mit der benachbarten Massentierhaltung vergleichbar belastende Tierhaltung stattgefunden hat. Nur die geruchsmäßig weniger belastende ackerbauliche Landwirtschaft ist wohl erst später aufgegeben worden. Die Eltern der Klägerin haben den überwiegenden Teil ihrer - zuvor verpachteten - landwirtschaftlichen Flächen erst im Jahr 2011 verkauft und (noch) im Jahr 1993 wurden Flächenprämien beantragt. Gegen die Bestimmung des Immissionshöchstwerts spricht ferner zum einen, dass nur die - derzeit nicht in Betrieb befindliche - Anlage des Landwirts L1. auch einen engen Bezug zu einer der Wohnnutzung dienenden landwirtschaftlichen Hofstelle aufweist. Bei den anderen Tiermastbetrieben fehlt dagegen ein solcher Bezug. Daher bestand und besteht zwischen den Betreibern der Tiermastanlagen und der Klägerin bzw. ihren Rechtsnachfolgern auch keine - sonst im Außenbereich im nachbarschaftlichen Verhältnis generell anzunehmende - wechselseitige (geruchliche) „Schicksalsgemeinschaft“. Zum anderen handelt es sich jedenfalls bei der Hähnchenmast der Beigeladenen und wohl auch der Schweinemastanlagen BE 1 und BE 2 um - nicht ortsgebundene - gewerbliche Anlagen. Für die vom Beklagten angenommene Erhöhung des Immissionswerts von 15 % Jahresgeruchsstunden auf 25 % Jahresgeruchsstunden streitet daher im Ergebnis nur der Umstand, dass aufgrund des mit dem genehmigten Betrieb der streitgegenständlichen Hähnchenmastanlage verbundenen Einbaus einer Abluftreinigungsanlage in die BE 1 und BE 2 am klägerischen Wohnhaus eine Verringerung der Gesamtgeruchsbelastung von etwa 30 % Jahresgeruchsstunden auf etwa 25 % Jahresgeruchsstunden erreicht werden kann. Ob dieser Gesichtspunkt allein ausreichen kann, dauerhaft den Immissionshöchstwert als maßgebend festzusetzen, bedarf aus den folgenden Gründen keiner abschließenden Entscheidung. c. Die von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegte Prognose der Gesamtgeruchsbelastung in dem Gutachten des Büros S. und I3. vom 23. Mai 2012 ist bezogen auf das klägerische Wohnhaus nicht auf der sicheren Seite. Dieses kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die dort einwirkenden Geruchsimmissionen einschließlich der Immissionen durch das geplante Vorhaben der Beigeladenen den Immissionswert von 0,25 nicht überschreiten. Das Gutachten hat die Vorbelastungssituation am Wohnhaus auf dem klägerischen Grundstück jedoch nur unvollständig erfasst. Es fehlt an der nach den Vorgaben der GIRL erforderlichen Einbeziehung der Geruchsemissionen des west-südwestlich gelegenen Schweinemastbetriebes Vonnhame. Dieser Betrieb liegt innerhalb des nach Nr. 4.5. und Nr. 4.4.2 Abs. 1 und Abs. 2 der GIRL maßgeblichen Rechengebiets und hätte daher in die Ausbreitungsrechnung einbezogen werden müssen. Danach muss mindestens ein Radius von 600 m um den Emissionsschwerpunkt betrachtet werden. Bei Anlagen mit diffusen Quellen, d.h. mit einer Austrittshöhe von weniger als 10 m über Flur - was hier bei der Entmistung der BE 3 und BE 4 mit einer Austrittshöhe von 3 m der Fall ist - ist der Radius so festzulegen, dass der kleinste Abstand vom Rand des Anlagengeländes bis zur äußersten Grenze des Beurteilungsgebiets mindestens 600 m beträgt. Die Tierhaltungsanlage W. befindet sich - vom Rand des Vorhabenanlagengeländes aus betrachtet - vollständig innerhalb des Radius von 600 m. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.