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Beschluss

2 B 1396/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0209.2B1396.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 1 K 7481/17 vom 11. August 2017 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 4. Januar 2017 auch in der Gestalt der - unterstellt einbezogenen - Nachtragsbaugenehmigung vom 27. September 2017 zur Errichtung und zum Betrieb verschiedener landseitiger Hafeneinrichtungen, einem Büro- und Sozialgebäude, technischer Versorgungseinrichtungen, einer LKW Vorstaufläche und einer Containerstell- und -lagerfläche unbegründet sei, weil eine Verletzung die Antragstellerin schützender Normen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts voraussichtlich nicht festzustellen sei. Insbesondere könne sich die Antragstellerin nicht auf ein Planbedürfnis berufen, da sie aufgrund der Entfernung ihres Grundstücks vom Vorhaben durch das Unterbleiben der erforderlichen Planung nicht in eigenen Interessen berührt werde. Insoweit könne sie sich allenfalls auf Lärmschutzinteressen berufen. Diese bedürften jedoch nicht zwingend einer Regelung durch einen Bebauungsplan, nachdem im Nachtragsbauschein vom 14. September 2017 sichergestellt sei, dass die zu erwartenden Schallimmissionen der gewerblichen Zusatzbelastung durch den Betrieb des ersten Bauabschnitts an dem Wohnhaus der Antragstellerin mit werktags 34 dB(A), sonn- und feiertags 35 dB(A) und nachts 27 dB(A) weit unterhalb des Zulässigen verblieben. Ob das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, mit seiner Bezugnahme auf nicht eingehaltene Vorschriften des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung und die drittschützende Wirkung eines Planungsbedürfnisses die Ausführungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage stellt, kann offen bleiben. Der angegriffene Beschluss ist im Ergebnis jedenfalls aus anderen Gründen richtig, was der Senat insoweit von Amts wegen prüft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341/15 -, juris Rn. 12 f., m. w. N. Denn der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bereits unzulässig. Die Antragstellerin ist nämlich nicht antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO. Nach § 42 Abs. 2, 1. Var. VwGO muss auf der Grundlage des Antragsvorbringens eine Verletzung eigener Rechte möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Antragstellerin verletzt sein können. Da sie nicht Adressatin der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Baugenehmigung ist, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, juris Rn. 15, vom 30. März 1995 - 3 C 8.94 -, juris Rn. 39 f., vom 17. Juni 1993 - 3 C 3.89 -, juris Rn. 31, und vom 26. Juli 1989 - 4 C 35.88 -, juris Rn. 18. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich vorliegend weder aus den von ihr geltend gemachten Fehlern der Umweltverträglichkeitsprüfung noch auf Grundlage von planungsrechtlich geschützten Nachbarbelangen. Die Antragstellerin ist nicht aufgrund der geltend gemachten Fehler, genauer des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG antragsbefugt. Insoweit kann sie sich nicht mehr auf die von ihr angeführte Rechtsprechung des 8. Senats des beschließenden Gerichts, vgl. etwa Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, BauR 2015, 1138 = juris Rn. 44 ff., berufen. Diese, soweit ersichtlich nur von ihm vertretene Rechtsauffassung hat der 8. Senat mit Blick auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die bis in die jüngste Zeit reicht und deren Änderung nicht zu erwarten ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 ff., vom 27. Juni 2013 - 4 B 37.12 -, juris Rn. 10, vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 -, juris Rn. 21 ff., vom 17. Dezember 2013 ‑ 4 A 1.13 -, juris Rn. 41, und vom 22. Dezember 2016 - 4 B 13.16 -, juris Rn. 19, aufgegeben und sich aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der Auffassung angeschlossen, dass § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG keine eigenständige Klagebefugnis begründet. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2017 ‑ 8 A 924/16 u. a. -, juris, sowie Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris. Bei dieser Sachlage sieht der Senat keine Veranlassung, nunmehr seinerseits - zumal im Eilverfahren - von dieser einheitlichen Rechtsauffassung abzuweichen. Vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. November 2010 - 2 B 1389/10 -. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte, die Grundlage einer Klagebefugnis sind, grundsätzlich nicht selbstständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des jeweiligen Klägers ausgewirkt haben könnte. Dies gilt auch für die Rüge, dass die UVP-Vorprüfung fehlerhaft im Sinne von § 4 Abs. 1 UmwRG sei, weil sie nicht zu dem Ergebnis komme, dass es der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte. § 4 Abs. 3 UmwRG, wonach § 4 Abs. 1 UmwRG auch für Rechtsbehelfe sonstiger Beteiligter i. S. d. § 61 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO Anwendung findet, betrifft hiernach nur die Sachprüfung im Rahmen eines zulässigen Rechtsbehelfsverfahrens, hat aber für die Beurteilung der Klagebefugnis keine Bedeutung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 -, juris Rn. 19 f. Für den hier vorliegenden Fall, in dem die Antragstellerin geltend macht, eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung sei rechtswidriger Weise ganz unterblieben, kann nichts anderes gelten. Entsprechendes gilt für die Prüfung der Antragsbefugnis im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Rüge, eine durchgeführte Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 1a UmwRG fehlerhaft, kann die Antragsbefugnis nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position der Antragstellerin ausgewirkt haben könnte. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/17 -, juris. Dies ist hier nicht der Fall. Das streitbefangene Vorhaben wirkt sich auf materiell-rechtliche Positionen der Antragstellerin nicht aus, wie bereits das Verwaltungsgericht in der Sache zutreffend ausgeführt hat. Dieser Befund ist offensichtlich und lässt keine andere Betrachtungsweise zu. Damit kommt es auf die von der Beschwerde im Einzelnen detailliert erhobenen Einwände im Hinblick auf die (fehlende) Prüfung der Umweltverträglichkeit von vornherein nicht an. Der Senat weist indes darauf hin, dass selbst nach der Flächenberechnung der Antragsgegnerin auch das hier allein genehmigte Vorhaben eine Fläche von mehr als 20.000 m² betrifft und damit nach Nr. 18.7 der Anlage zum UVPG jedenfalls einer Vorprüfungspflicht unterliegt. Auch eine solche Vorprüfung hat im Baugenehmigungsverfahren nicht stattgefunden. Im Übrigen spricht in diesem Kontext einiges dafür, dass das „Vorhaben“ im Sinne des UVPG hier das gesamte landseitige Hafengebiet ist, mithin mit der Antragstellerin von einer Fläche von mehr als 18 ha auszugehen ist, da ansonsten die Gefahr bestünde, durch mehr oder minder willkürliche Abschnittsbildungen die Anforderungen des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung zu umgehen. Vgl. dazu auch Gallas/Sangenstedt, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Stand Juli 2017, § 3 UVPG, Rn. 24 ff., 27. Dies änderte aber nichts daran, dass es für die Frage einer Antragsbefugnis allein auf die materiellen Auswirkungen des hier zur Genehmigung gestellten Bauvorhabens ankommt. Dieses umfasst keine, vor allem keine bindenden Vorwirkungen für etwaige künftig zur Genehmigung stehende Bauvorhaben des landseitigen Hafengebiets, auf die sich die Antragstellerin schon jetzt berufen könnte. Aus Sicht des Senats ist insoweit auch zumindest zweifelhaft, ob sich die Antragsgegnerin auf die Regelung des § 17 UVPG und damit auf die im Bebauungsplanverfahren durchgeführte Umweltprüfung berufen könnte. Nach dem systematischen Zusammenhang dürfte dies nur bei einer Bebauungsplanung in Betracht kommen, die zu einem wirksamen Bebauungsplan geführt hat, was hier aus den vom Senat in seinen Urteilen vom 26. Juni 2017 - 2 D 59/16.NE und 2 D 70/16.NE - im Einzelnen ausgeführten Gründen nicht der Fall ist. Vorliegend bleibt aber entscheidend, dass der Antragstellerin offensichtlich keine Beeinträchtigung individualschützender Nachbarbelange droht, die sich hier allein aus einer Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme wegen unzureichender Berücksichtigung von Lärmschutzinteressen ergeben könnte. Es ist jedoch offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen, dass der allein genehmigte Anlagenbetrieb nach dem Bauabschnitt 1a für die Antragstellerin schädliche Umwelteinwirkungen in Form von Lärmimmissionen hervorruft. Dies hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die durch den Nachtragsbauschein vom 14. September 2017 einbezogene sachverständige Stellungnahme der U… GmbH vom 31. August 2017 im Einzelnen dargelegt. Danach hat die Antragstellerin an ihrem Grundstück Belastungswerte von max. 35 dB(A) tags und 27 dB(A) nachts zu gewärtigen. Diese Werte liegen jeweils 8 dB(A) unter den Immissionsrichtwerten selbst für reine Wohngebiete und stellen damit nach Nr. 3.2.1 der TA Lärm eine für die Antragstellerin irrelevante Zusatzbelastung dar. Zum Ausschluss der Antrags- bzw. Klagebefugnis in diesem Fall auch OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 8 A 924/16 -, UA S. 18 f., und Beschluss vom 30. Januar 2018 - 8 B 1060/07 -, juris Rn. 24 (Unterschreitung von 5 dB(A)). Allerdings hat der Senat in den von der Antragstellerin gegen den Bebauungsplan X1. I eingeleiteten Verfahren bereits klargestellt, dass die Antragstellerin lediglich den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes für sich in Anspruch nehmen kann, da für ihr an der Grenze zum Außenbereich gelegenes Grundstück zumindest ein entsprechender Zwischenwert nach Nr. 6.7 der TA Lärm zu bilden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2017 - 2 D 70/16.NE -, BauR 2018, 199 = juris Rn. 203, und Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/15.NE -, BRS 84 Nr. 50 = juris Rn. 87. Dieser damit maßgebliche Immissionsrichtwert wird hier sogar um 13 dB(A) unterschritten, so dass das Grundstück nach Nr. 2.2 der TA Lärm nicht einmal zum Einwirkungsbereich der genehmigten Anlagen gehört. Anhaltspunkte dafür, dass die gutachterliche Ermittlung der von dem hier allein genehmigten Bauabschnitt ausgehenden Immissionen in relevanter Weise fehlerhaft sein könnte, hat die Antragstellerin selbst nicht vorgetragen. Solche sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Soweit er in seinem vorgenannten Urteil vom 26. Juni 2017 - 2 D 70/16.NE -, juris Rn. 200 ff., Bedenken gegen die Lärmgutachten für das gesamte Hafenprojekt angemeldet hat, betrifft dies nicht die hier allein in Rede stehenden Anlagen. Im Gegenteil hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 24. Oktober 2016 - 2 B 1368/17.NE -, BRS 84 Nr. 50 = juris Rn. 9, 62, zum Ausdruck gebracht, dass die Antragstellerin selbst durch die vom (gesamten) geplanten Hafengebiet (SO1 des Bebauungsplans X2. I) ausgehenden Immissionen voraussichtlich nicht in unzulässiger Weise belastet wird. Bei dieser Sachlage ist auch offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch das vom Verwaltungsgericht zutreffend bejahte Planungsbedürfnis für das Gesamtprojekt X3. in Bezug auf den hier in Rede stehenden ersten Bauabschnitt in eigenen Rechten betroffen sein könnte. Dass die Baugenehmigung danach objektiv rechtswidrig sein dürfte, war in diesem Verfahren daher nicht zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass eine Gemeinde, die in der Planungspflicht steht, von sich aus oder zumindest auf Veranlassung der Kommunalaufsicht, vgl. dazu auch Grooterhorst, BauR 2017 188, 191 ff., zunächst (erneut) planerisch tätig wird, bevor sie auf der Basis unwirksamer Bebauungspläne zu weiteren Vollzugsmaßnahmen greift und damit zumindest teilweise vollendete Tatsachen schafft. Dies gilt erst recht dann, wenn sie nicht nur allgemein ein solches Planungsbedürfnis erkennt, sondern - wie hier - nach eigenem Bekunden sogar ein so gesteigertes AusgIeichsbedürfnis sieht, dass sie die Gründung eines Planungsverbandes nach § 205 BauGB für erforderlich gehalten hat. Insoweit hält der Senat das Vorgehen der Antragsgegnerin für bemerkenswert und in gewisser Weise widersprüchlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da er einen Sachantrag gestellt und sich einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.