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Beschluss

12 K 6379/16.A

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2018:0817.12K6379.16A.00
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Tenor

Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. G r ü n d e: Der statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Beklagten auf Entscheidung des Gerichts (§§ 165, 151 VwGO) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. April 2018 ist unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat zu Recht die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemachte (fiktive) Terminsgebühr angesetzt. Nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn unter anderem nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen vor. Das erkennende Gericht hat in dem asylrechtlichen Verfahren des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 23. Februar 2018 der Klage stattgegeben und den streitbefangenen Bescheid der Beklagten aufgehoben. Gegen diesen Gerichtsbescheid konnte gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO entweder die Zulassung der Berufung oder die mündliche Verhandlung beantragt werden; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen. Das Gericht folgt der von der Beklagten und Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung - vgl. VG München, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - M 25 M 17.50108 -, juris, vom 4. Dezember 2017 - M 19 M 17.49440 -, juris, sowie - M 3 M 17.52950 -, juris, vom 30. Oktober 2017 - M 19 M 17.46456 –, juris, und vom 15. März 2018 - M 5 M 17.49591 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 7. Dezember 2017 - A 8 K 12574/17 -, juris-; VG Regensburg, Beschluss vom 27. Juni 2016 - RO 9 M 16.929 -, juris -; VG Potsdam, Beschluss vom 31. Januar 2017 - 11 KE 3/17 -, juris; VG Wiesbaden, Beschluss vom 28. August 2017 - 3 O 359/17.WI.A -, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 12 A 945/16 -, juris, vom 28. Oktober 2016 - 9 A 55/16 -, juris, vom 12. Mai 2016 - 10 A 217/16 -, juris und vom 21. September 2015 - 12 A 3/15 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2017 - 14 KE 29.17 -, juris-, wonach die Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV- RVG zum 1. August 2013 der Erhebung der fiktiven Terminsgebühr entgegenstehe, nicht. Zuletzt hat das Verwaltungsgericht Magdeburg diesbezüglich zu Recht ausgeführt, dass einer derartigen Ansicht bereits die Intention des Änderungsgesetzgebers entgegensteht. Es hat insoweit auf die Gesetzesmaterialien zum 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (vgl. Bundestags-Drucksache 17/11471, S. 275) verwiesen, in denen es heißt: "Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids sowohl im Verfahren nach der VwGO als auch im Verfahren nach dem SGG liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können in beiden Verfahrensarten nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden." Dies kann nach hiesiger wie auch der Ansicht des Verwaltungsgerichts Magdeburg und anderer Verwaltungsgerichte nicht so verstanden werden, dass die fiktive Terminsgebühr nur entsteht, wenn gegen den Gerichtsbescheid ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann. Dieser tatbestandliche Anwendungsbereich ist gegenwärtig auf die Fälle beschränkt, in denen das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit als erstinstanzliches Gericht durch Gerichtsbescheid entscheidet oder das Verwaltungsgericht eine Asylklage durch Gerichtsbescheid gemäß § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet oder offensichtlich unzulässig abweist, § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Es ist jedoch fernliegend, dass ausschließlich in diesen vergleichsweise wenigen von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO umfassten möglichen Fällen eine Termingebühr anfallen sollte, ohne dass dies in der Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG ausdrücklich kenntlich gemacht worden wäre. Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 8 E 136/18 -, juris Rn. 5, ebenso im Beschluss vom 15. November 2017 - 5 E 485/17 -; VG Hamburg, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 18; VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 5 O 9405/17.F.A -, juris Rn. 11; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2017 - 13 I 6/17 -, juris Rn. 7; VG Oldenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 E 5687/17 -, juris Rn. 4; a.A. jedoch OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2017 - 12 E 790/16 -, juris Rn. 6. Es ist offensichtlich, dass die Gesetzesmaterialien den Fall der Zulassungsberufung (§ 124a Abs. 4 VwGO, § 78 Abs. 2 AsylG) nicht bedacht haben, weil entgegen der dortigen Ausführungen bei der Zulassungsberufung die mündliche Verhandlung auch beantragt werden kann, obwohl ein Rechtsbehelf - nämlich der Antrag auf Zulassung der Berufung - gegeben ist. Die in den Gesetzesmaterialien zugrunde gelegte Exklusivität zwischen Rechtsmittel und Antrag auf mündliche Verhandlung besteht hier gerade nicht. Warum insoweit jedoch kein Erfordernis einer vergleichbaren Steuerungswirkung zugunsten des zügigen Gangs in das Rechtsmittel anzunehmen sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Unbeachtet der Beantwortung der Frage, ob über einen Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO im Falle vollständigen Obsiegens durch Urteil nach Durchführung der mündlichen Verhandlung oder durch Beschluss zu entscheiden ist - vgl. dazu: VG München, Beschlüsse vom 15. März 2018 - M 5 M 17.49591 -, juris Rn. 14 und vom 14. Dezember 2017 - M 25 M 17.50108 -, juris Rn. 9; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschlüsse vom 6. Juli 2017 - 12 A 945/16 -, juris, vom 28. Oktober 2016 - 9 A 55/16 -, juris, vom 12. Mai 2016 - 10 A 217/16 -, juris und vom 21. September 2015 - 12 A 3/15 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 15. August 2017 - 5 PKH 1.17 D -, juris Rn. 9 -, kann gegen das Entstehen der fiktiven Terminsgebühr auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass der mangels Beschwer offensichtlich unzulässige Antrag auf mündliche Verhandlung im Fall des vollständigen Obsiegens eines Beteiligten kein Antrag im Sinne des Gebührentatbestandes nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG sei. Vgl. VG München, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - M 25 M 17.50108 -, juris, vom 4. Dezember 2017 - M 19 M 17.49440 -, juris, sowie - M 3 M 17.52950 -, juris, vom 30. Oktober 2017 - M 19 M 17.46456 –, juris, und vom 15. März 2018 - M 5 M 17.49591 -, juris; VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2017 - 14 KE 29.17 -, juris. Mit dem Verwaltungsgericht Berlin ist davon auszugehen, dass nicht jede tatsächliche Stellung eines Antrages auf mündliche Verhandlung den Gebührentatbestand nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG verwirklicht, weil es dann auch in den Fällen, in denen ein Antrag auf mündliche Verhandlung als Rechtsbehelf gegen einen Gerichtsbescheid nicht zugelassen ist, in der Hand des Prozessbevollmächtigten läge, über den Gebührenanfall zu disponieren. Der Ausdruck des Wortes „kann“ in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist daher richtigerweise im Sinne eines rechtlichen Dürfens zu verstehen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 7. September 2017 - 14 KE 29.17 -, juris Rn. 6. Indes ist nichts dafür ersichtlich, dass für dieses rechtliche Dürfen über die Statthaftigkeit hinaus auch die konkrete Zulässigkeit des Antrages im Sinne eines Beschwerdeerfordernisses erforderlich ist. Nicht nur würde ein Abstellen auf die Beschwer einen Anreiz dafür schaffen, ausufernde Klageanträge zu stellen, um zumindest eine teilweise Klageabweisung und damit eine Beschwer zu erlangen. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber insoweit ausschließlich auf die Statthaftigkeit eines Antrages auf mündliche Verhandlung Bezug genommen hat und keine weitergehende Eingrenzung beabsichtigte, weil der Gesetzgeber nur für den ihm offensichtlich im Sinn stehenden Normalfall des rechtmäßig Unterliegenden - in dem sich die Frage nach der Beschwer gerade nicht stellt - beabsichtigte, die Durchführung unnötiger mündlicher Verhandlungen auch durch den Anreiz einer gebührenrechtlichen Privilegierung des Prozessbevollmächtigten zu vermeiden. Vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 12. Juli 2016 - W 2 M 16.30916 -, juris Rn. 6; VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 5 O 9405/17.F.A -, juris Rn. 11. Darüber hinaus drohen Wertungswidersprüche, wenn ausschließlich auf die Perspektive des Beteiligten abstellt würde, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung einer Terminsgebühr in Rede steht. Sind insbesondere außerhalb des von der Beklagten vertretenen asylrechtlichen Anwendungsbereichs mehrere Beteiligte rechtsanwaltlich vertreten, entstünde die „fiktive“ Terminsgebühr dann zwar auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen unterlegenen Beteiligten, nicht aber auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen obsiegenden Beteiligten. Vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 28; VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 8 E 136/18 -, juris Rn. 8, ebenso im Beschluss vom 15. November 2017 - 5 E 485/17 -. Es liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand, dass eine solche gebührenrechtliche Besserstellung des erfolglosen Prozessbevollmächtigten sachlich nicht gerechtfertigt ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. März 2017 - 13 I 6/17 -, juris Rn. 7; VG Köln, Beschluss vom 15. Mai 2017 - 8 K 9699/16.A -, juris Rn. 9; VG Hamburg, Beschluss vom 9. November 2017 - 1 KO 8346/17 -, juris Rn. 28. Unabhängig davon erscheint es systemwidrig, die Entstehung einer anwaltlichen Gebühr überhaupt an ein Obsiegen oder Unterliegen sowohl in der Sache wie auch hinsichtlich des Antrages auf mündliche Verhandlung an sich anknüpfen zu wollen. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 3. Januar 2018 - 5 O 9405/17.F.A -, juris Rn. 12. Gleiches gilt, wenn die Beklagte argumentativ auf die Entlastung der Gerichte abstellt. Gerade der Vergleich mit der gebührenrechtlichen Behandlung des Verzichts auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO, bei dem die fiktive Terminsgebühr entsteht, zeigt die gesetzgeberische Intention, dass den Prozessbevollmächtigten aus ihrer Mitwirkung an einer ökonomischen und sparsamen Verfahrensführung und Verfahrensbeendigung kein Nachteil erwachsen soll. Vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Mai 2018 - 8 E 136/18 -, juris Rn. 9, ebenso im Beschluss vom 15. November 2017 - 5 E 485/17 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).