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Beschluss

5 E 485/17

VG MAGDEBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Urkundsbeamten entscheidet über die Erinnerung der Richter, der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat. • Die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht auch dann, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wurde und die Beteiligten die Möglichkeit haben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 1 S.1 VwGO, § 105 Abs.1 S.1 SGG). • Die Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz steht der Entstehung der Terminsgebühr in diesen Fällen nicht entgegen; die Steuerungswirkung des Gebührenrechts soll auch bei bloßer Möglichkeit der Antragstellung greifen. • Der Anspruch auf die Terminsgebühr ist erfolgsunabhängig; auch der obsiegende Beteiligte kann die (fiktive) Terminsgebühr beanspruchen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG; der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Entstehung fiktiver Terminsgebühr bei Gerichtsbescheid und Möglichkeit mündlicher Verhandlung • Bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Urkundsbeamten entscheidet über die Erinnerung der Richter, der die zugrunde liegende Kostenentscheidung getroffen hat. • Die (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht auch dann, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wurde und die Beteiligten die Möglichkeit haben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 1 S.1 VwGO, § 105 Abs.1 S.1 SGG). • Die Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz steht der Entstehung der Terminsgebühr in diesen Fällen nicht entgegen; die Steuerungswirkung des Gebührenrechts soll auch bei bloßer Möglichkeit der Antragstellung greifen. • Der Anspruch auf die Terminsgebühr ist erfolgsunabhängig; auch der obsiegende Beteiligte kann die (fiktive) Terminsgebühr beanspruchen. • Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1 VwGO, 83b AsylG; der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Die Erinnerungsführerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, mit dem eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 363,60 Euro festgesetzt wurde. Der zugrundeliegende Rechtsstreit war durch Gerichtsbescheid entschieden worden. Im Verfahren bestand nach § 84 Abs.1 S.1 VwGO grundsätzlich die Möglichkeit, statt eines Rechtsmittels eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Erinnerungsführerin beantragte gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss. Das Gericht prüfte, ob die Terminsgebühr zu Recht festgesetzt wurde und ob die Erinnerung begründet ist. • Zulässigkeit: Die Erinnerung ist nach §§ 165, 151 VwGO zulässig, über sie entscheidet der Richter, der die Kostenentscheidung getroffen hat (§§ 165 S.2,151 S.1 i.V.m. §164 VwGO). • Entstehung der Terminsgebühr: Nr. 3104 Anm. Abs.1 Nr.2 VV RVG begründet die Terminsgebühr auch dann, wenn durch Gerichtsbescheid entschieden wurde und die Beteiligten die Möglichkeit haben, eine mündliche Verhandlung zu beantragen; diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt (§ 84 Abs.1 S.1 VwGO, § 105 Abs.1 S.1 SGG). • Gesetzesbegründung: Die Erwägungen zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sind so zu verstehen, dass die Steuerungswirkung des Gebührenrechts greifen soll, wenn ein Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann; dies rechtfertigt die Entstehung der Gebühr bereits bei bloßer Antragsmöglichkeit. • Rechtsmittelbegriff: Der Begriff 'Rechtsmittel' in der Gesetzesbegründung umfasst nicht die Anträge besonderer Art (Zulassung der Berufung, Nichtzulassungsbeschwerde) derart einschränkend, dass die Terminsgebühr nur in engen Fällen entstünde; dies würde die beabsichtigte Steuerungswirkung unterlaufen. • Erfolgsunabhängigkeit: Die Gebühr ist nicht davon abhängig, ob der Gebührenberechtigte obsiegt; dies würde sonst die grundsätzliche Erfolgsunabhängigkeit der anwaltlichen Vergütung durchbrechen. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 154 Abs.1 VwGO und 83b AsylG; der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar. Die Erinnerung wird zurückgewiesen; die vom Urkundsbeamten festgesetzte (fiktive) Terminsgebühr von 363,60 Euro ist zu Recht angesetzt. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Erinnerungsführerin; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass bei Entscheidung durch Gerichtsbescheid und bestehender Möglichkeit, eine mündliche Verhandlung zu beantragen, die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG entsteht und dies mit dem Gesetzeszweck und der Erfolgsunabhängigkeit der anwaltlichen Vergütung vereinbar ist. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.