Beschluss
12 E 790/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0509.12E790.16.00
2mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der angegriffene Beschluss und die Kostenfestsetzungsverfügung vom 26. Februar 2016 werden teilweise dahingehend geändert, dass zugunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von 31,00 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Der angegriffene Beschluss und die Kostenfestsetzungsverfügung vom 26. Februar 2016 werden teilweise dahingehend geändert, dass zugunsten des Antragstellers eine weitere Vergütung in Höhe von 31,00 € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß § 146 Abs. 1, 3 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Ein Anspruch nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG auf Festsetzung einer weiteren Vergütung steht dem Antragsteller insoweit zu, als er mit der Beschwerdebegründung die Anfertigung von 57 Kopien aus der Behördenakte plausibel dargestellt hat. Dies führt nach Nr. 7000 Nr. 1 Buchst. a VV-RVG zu einer sog. Dokumentenpauschale von 26,05 € (50 x 0,50 € plus 7 x 0,15 €), was zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV-RVG) zu der tenorierten weiteren Vergütung führt. Die mit der Beschwerde weiter geltend gemachte Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG (zuzüglich Umsatzsteuer) steht dem Antragsteller dagegen nicht zu. Der Senat schließt sich insoweit der Auffassung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss sowie des 18. Senats des Hauses an, die dieser in seinem dem Antragsteller bekannten Beschluss vom 12. Dezember 2011 - 18 E 848/11 -, juris, vertreten hat, und nimmt darauf jeweils Bezug. Die dagegen vom Antragsteller vorgebrachte Kritik greift nicht durch. Der Wortlaut der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG deutet zwar darauf hin, dass es für das Entstehen der Terminsgebühr auf die Frage, ob tatsächlich mündliche Verhandlung beantragt worden ist und dies gegebenenfalls zum Wegfall des Gerichtsbescheids gemäß § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO geführt hat, nicht ankommt. Indes haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch der 18. Senat des Hauses zutreffend ausgeführt, dass nach Sinn und Zweck der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG die Gebühr nur entsteht, wenn der Gerichtsbescheid das erstinstanzliche Verfahren beendet, also- anders als hier - kein Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt wird. Indirekt kommt dies auch in dem Vorbringen des Antragstellers zum Ausdruck, wenn er ausführt, Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG solle Anwälten den Anreiz geben, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten, wenn diese erzwungen werden kann. Dabei ist mit Anreiz gemeint, dass eine Terminsgebühr entsteht, obwohl kein Termin stattgefunden hat und dementsprechend der Rechtsanwalt auch keinen Aufwand zur Wahrnehmung eines solchen hatte. Dieser Anreiz ginge jedoch quasi ins Leere, wenn es gleichwohl zu einem Antrag auf mündliche Verhandlung kommt und infolge dessen das Verfahren jedenfalls mit dem Zwischenziel einer mündlichen Verhandlung weitergeführt werden muss. Anhand der Gesetzesmaterialien, insbesondere anhand der Bundestags-Drucksache 17/11471 (neu) mit dem Entwurf des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, auf den im Ergebnis die jetzige Fassung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG zurückgeht, erschließt sich nicht, dass der Anreiz auch in einem solchen Fall gelten soll. Im Übrigen gehen die Gesetzesmaterialien davon aus, dass eine "Steuerungswirkung" - damit ist der zuvor so bezeichnete Anreiz in Gestalt der beschriebenen gebührenrechtlichen Privilegierung gemeint - nur in den Fällen erforderlich ist, in denen gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist und somit nur der Antrag auf mündliche Verhandlung verbleibt. Vgl. BT-Drucks. 17/11471 (neu), S. 275, unter "Zu Nummer 28 (Nummer 3104 VV RVG)". Dies deutet darauf hin, dass Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO greifen soll. Vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 27. Juni 2016- RO 9 M 16.929 -, juris Rn. 12 ff. Hier handelt es sich indes nicht um einen solchen Fall, sondern um einen gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, da auch die Zulassung der Berufung hätte beantragt werden können. Unabhängig davon kann entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine Rede davon sein, es finde eine unzulässige Bestrafung des Rechtsanwalts in Gestalt eines Wegfalls der Terminsgebühr statt. Abgesehen davon, dass die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG nach den vorstehenden Ausführungen in den Fällen, in denen auf einen Gerichtsbescheid hin mündliche Verhandlung beantragt wird, gar nicht erst entstehen dürfte, stellt es keine Bestrafung dar, wenn die Anwendbarkeit einer Regelung, die eine gebührenrechtliche Privilegierung vorsieht, nach Sinn und Zweck verneint wird. Die vom Antragsteller ferner gesehenen Zusammenhänge mit Vorschriften des Gerichtskostengesetzes rechtfertigen ebenfalls keine andere Einschätzung. Unabhängig davon, ob die Auffassung des Antragstellers zutrifft, dass die von ihm so bezeichnete Wegfallfiktion des § 84 Abs. 3 Halbs. 2 VwGO im Rahmen der Nr. 5111 Satz 1 letzter Halbs. KV-GKG keine Rolle spielt, kann daraus kein (Rück-)Schluss auf die anders gelagerte, das Entstehen einer Terminsgebühr regelnde Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV-RVG gezogen werden. Darüber hinaus besteht keine Vergleichbarkeit zu der Konstellation, dass in einem Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung das Urteil im schriftlichen Verfahren ergeht und in der nächsten Instanz aufgehoben wird. So aber Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, VV 3104 Rn. 87. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.